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BGH · V ZR 184/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 184/78

Des weiteren beurkundete der Notar ein Verkaufsangebot des Klägers an den Beklagten hinsichtlich einer dem Kläger und seiner Ehefrau gehörenden Farm in Kanada - der Kaufpreis von 1 000 000 DM sollte auf September 1966, der darin zugleich darauf hinwies, daß das Vieh Eigentum des früheren Pächters RfliHIHI und vom Beklagten gepfändet sei. Im Juli 1968 schlossen Bevollmächtigte des Beklagten in mit seinem Einverständnis einen Vergleich ab, auf Grund dessen der Beklagte gegen Zahlung von insgesamt 931 000 Pesos - teils durch RflHHB» teils durch den eingesetzten Zwangsverwalter - das gepfändete Vieh und die Gerätschaften freigab; beides wurde alsbald von der EflBHH entfernt. November 1968 und der Abtretung des Kaufpreisanspruchs.für die Farm in Kanada erklären mit der Begründung, er sei über das Fehlen von Vieh auf der EHH^M getäuscht worden. Der hinterlegte Erlös von 341 095,32 DM nebst aufgelaufenen Zinsen aus dem Verkauf der Farm in Kanada ist in einem zwischen den Parteien (mit umgekehrter Parteirolle) geführten Vorprozeß durch Urteil des 14. April 1973 (14 U 94/72 -13 0 247/69 LG Hannover), also desselben Senats, der auch das hier angefochtene Urteil erlassen hat, dem (Jetzigen) Kläger zugesprochen worden; die Revision des (Jetzigen) Beklagten ist nach dem Entlastungsgesetz zurückgewiesen worden. Eine weitere, auf § 826 BGB gestützte Klage des Jetzigen Beklagten gegen das Urteil ist ebenfalls in zwei Instanzen erfolglos geblieben, die Revision zurückgenommen worden. Auch im vorliegenden Rechtsstreit vertritt der Kläger den Standpunkt, der Beklagte habe ihn bei Abschluß des Kaufvertrags vom 2. Insbesondere habe der Beklagte verschwiegen, daß das auf der £■■■■ befindliche Vieh nicht ihm, sondern dem Pächter RH^B gehört habe und von dem Beklagten gepfändet gewesen Der Beklagte hat neben seinem Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Klägers hilfsweise beantragt, eine etwaige Verurteilung nicht nur von der Übergabe und Übereignung der EBIHHi abhängig zu machen, sondern des weiteren von einer Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben der EfllBIB in der Zeit vom 19. Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage sowie der Feststellungswiderklage den Beklagten Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der EflHi zur Zahlung von 320 352,26 DM nebst 4 % Zinsen aus 220 772,21 DK seit dem 3. 1. Das Berufungsgericht hat zur Frage einer arglistigen Täuschung des Klägers durch den Beklagten bei Abschluß des Kaufvertrages vom 2. Es lasse sich nicht sicher feststellen, daß der Beklagte hinsichtlich vor allem des Viehbestandes, daneben aber auch wegen der Geräte und Erntevorräte dem Kläger falsche Tatsachen vorgespiegelt oder bewußt Umstände verschwiegen habe, die er redlicherweise hätte aufdecken müssen. Nach § 2 des Kaufvertrages seien Maschinen, Zubehör und Vieh mitverkauft worden, und zwar - wie aus den gebrauchten Formulierungen zu folgern sei - im Umfang einer Ausstattung, die jedenfalls mindestens im unteren Bereich des zur Bewirtschaftung der EPIB auch als Milchwirtschaft Erforderlichen liegen mußte. Er habe nicht schon bei Vertragsabschluß die Verhältnisse bezüglich des Eigentums an dem Vieh und an den übrigen Gegenständen offenlegen müssen, sofern er nur bereit gewesen sei, dem Kläger solches Eigentum in ausreichendem Umfang zu verschaffen. 2. Zu Recht wendet sich die Revision des Klägers dagegen, daß das Berufungsgericht eine Aufklärungspflicht des Beklagten hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an dem Vieh allein deshalb verneint hat, weil sich nicht feststellen lasse, daß der Beklagte schon von Anfang an nicht gewillt gewesen sei, seine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, dem Kläger spätestens im Zeitpunkt der Übergabe der Estancia einen zu deren Bewirtschaftung ausreichenden Viehbestand zu Eigentum zu verschaffen. wirtschaftung der Estancia ausreichenden Viehbestandes für den Kläger von wesentlicher Bedeutung war, könnte für die Annahme einer Offenbarungspflicht des Beklagten von Belang sein, daß es sich um den Verkauf eines dem Kläger unbekannten, im Ausland gelegenen Landgutes handelte und daß das Vieh von dem Beklagten selbst gepfändet worden war. Vor allem aber kann in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen, daß nach den gesamten vom Tatrichter festgestellten Umständen des Vertragsabschlusses der Kläger in erkennbarer Weise dem Beklagten ein besonderes Vertrauen entgegengebracht hat. Die Sache bedarf daher schon unter dem Gesichtspunkt einer Offenbarungspflicht des Beklagten hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an dem Vieh einer erneuten umfassenden tatrichterlichen Würdigung; auf die von der klägerisehen Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen kommt es daher nicht mehr an. Vorsorglich sei jedoch darauf hingewiesen, daß das Berufungsgericht im Rahmen einer erneuten Würdigung die Beanstandung der Revision im Auge zu behalten haben wird, es habe sich nicht mit der abweichenden Würdigung auseinandergesetzt, die derselbe Sachverhalt in dem Urteil desselben Senats vom 10. Die Täuschung hat es darin erblickt, daß der Beklagte durch seine Erklärung in § 2 des Kaufvertrages dem Kläger vorgespiegelt habe, die auf der vorhandene Ausstattung an Vieh und Inventar werde ”als bisheriges Eigentum” des Beklagten mitverkauft und in das Eigentum des Klägers übergehen; dabei ist die Erklärung des Beklagten als für den unbefangenen Leser eindeutig bezeichnet worden. Eine erneute Prüfung der Frage, ob dem Kläger Ansprüche wegen arglistiger Täuschung oder sonstigen schuldhaften Verhaltens des Beklagten bei Vertragsabschluß zustehen, erübrigt sich auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt, daß die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche bereits als Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung nach §§ 325, 326 BGB begründet wären: a) Zu Recht macht zwar die klägerische Revision geltend, dem stehe nicht etwa der Grundsatz entgegen, daß nach erklärtem Rücktritt ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung ausgeschlossen ist, und zwar deshalb nicht, weil das Berufungsgericht in dem Schreiben des Klägers vom 26. Die Revision meint, dieses Schreiben habe nur unter der ausdrücklichen Voraussetzung einer Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises durch den Beklagten an den Kläger bis zu dem 10. Dies zeigt sich schon darin, daß nicht nur nicht ausdrücklich von "Rücktritt” die Rede ist, sondern nur in Form wiederholter "Bitten" ein Regelungsvorschlag unterbreitet, gleichzeitig aber zu dem Ausdruck gebracht wird, daß der Kläger sich getäuscht und geschädigt fühle. b) In dem hier unmittelbar erörterten Zusammenhang kommt es auf diese Frage aber - auch unabhängig von der im folgenden unter B) zu erörternden Frage, ob eine Leistungs Störung im Sinn der §§ 325, 326 BGB vorlag - schon deshalb nicht an, weil auf der Grundlage des der revisionsrichterlichen Prüfung unterliegenden Sachverhalts nicht ersichtlich ist, inwieweit die eingeklagten Schadensposten nicht nur solche des negativen Interesses sind, sondern auch als Nichterfüllungsschaden geltend gemacht werden können. Zur Klage Die Revision des Beklagten wendet sich insoweit in erster Linie gegen das vom Berufungsgericht bejahte Rück-trittsrecht des Klägers. a) Soweit die Revision des Beklagten geltend macht, der Beklagte habe mit der notariellen Umschreibung in Uruguay seine Leistungspflichten erfüllt, weil nach § 5 des Vertrages mit diesem Tage die Übergabe des Grundstücks erfolgt sei, ist nicht ersichtlich, inwiefern damit dem Kläger auch das Eigentum an Vieh und Gerätschaften, die nach den Feststellungen des Berufungsurteils jedenfalls teilweise in Dritteigentum standen, verschafft worden wäre. Die Verpflichtung des Beklagten zur Verschaffung des Eigentums an dem bei Übergabe vorhandenen Viehbestand, der zudem jedenfalls einem für die Bewirtschaftung erforderlichen Mindestbestand entsprechen mußte, hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung rechtsirrtumsfrei aus den in § 2 des Vertrages getroffenen Abreden hergeleitet. Auf den als übergangen gerügten Beweisantrag dafür, daß bei Abzug des Pächters im November 1965 47 Stück Vieh im Eigentum des Beklagten vorhanden gewesen seien, was eine ausreichende Ausstattung gewesen sei, kommt es daher nicht an. b) Soweit die Revision des Beklagten rügt, das Berufungsgericht habe den Sinngehalt der in §§ 1, 2 und 4 des Kaufvertrages getroffenen Vereinbarungen im Hinblick auf einen Ausschluß von Ansprüchen des Klägers aus dem Vertrag wegen der Vieh-Frage verkannt, betrifft dies die Auslegung des Vertrages, die das Berufungsgericht insoweit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgenommen hat. Auf die von der Revision des Beklagten weiter angesprochene Frage, ob sich eine vergleichsweise Regelung auch auf Forderungen erstreckt, die dem einen oder anderen Teil unbekannt sind, kommt es daher nicht an. d) Unbegründet ist ferner die Ansicht der Revision des Beklagten, im Hinblick auf die erheblichen Zinsbeträge, mit denen der Kläger sich im Rückstand befunden habe, stehe einem Anspruch des Klägers der Grundsatz entgegen, daß Rechte aus § 326 BGB nur eine selbst Vertragstreue Partei geltend machen könne (BGB-RGRK 12. November 1968 zwischen den Parteien und dem neuen Kreditgeber Mast getroffenen Regelung, durch welche die Zahlungsrückstände des Klägers bereinigt worden sind (BGB-RGRK aaO § 326 Rdn. 26 m.N.). Daß diese Voraussetzung - die nicht nach objektiven Gesichtspunkten, sondern aus der Sicht des Gläubigers zu beurteilen ist - hier vorliegt, hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung, die Rechtsfehler nicht erkennen läßt, festgestellt. aa) Die Ablehnung der Aufrechnung ist Jedenfalls im Ergebnis insoweit nicht zu beanstanden, als es sich um den Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 54 284,16 DM aus dem Festsetzungsbeschluß des Landgerichts Hannover vom 2. Oktober 1978 zwar nur zu dem Nachteil des Klägers geändert worden; bei dem derzeitigen Verfahrensstand ist es aber nicht ausgeschlossen, daß es im weiteren Verlauf des Rechtsstreits noch zu einer Änderung zu dem Nachteil des Beklagten kommen könnte. bb) Zu Recht wendet sich Jedoch die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht auch eine Aufrechnung mit dem Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 18 841,25 DM aus dem Festsetzungsbeschluß des Landgerichts Hannover vom 5. Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt wer-den, daß hier einer der Ausnahmefälle vorliege, in denen - über die gesetzlichen Ausschlußtatbestände hinaus -Treu und Glauben eine Aufrechnung verbieten (vgl. Ein irgendwie gearteter Zusammenhang zwischen einem unred-liehen Verhalten des Aufrechnenden und der Entstehung entweder der Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, oder der zur Aufrechnung gestellten Forderung reicht dazu nicht aus; dies folgt schon aus der gesetzgeberischen Wer-tung, wie sie in der in den §§ 393, 394 BGB getroffenen Regelung zu dem Ausdruck kommt (Aufrechnung nur insoweit unzulässig, als sie sich gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung richtet oder aber gegen eine unpfändbare, also der Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts dienende Forderung). November 1968 zur Entstehung der vom Kläger verfolgten Ansprüche und zu den Rechtsstreitigkeiten, die zwischen den Parteien anhängig waren und sind, geführt haben sollte, so würde dies unter den dargelegten Umständen den Ausschluß der Aufrechnung noch nicht rechtfertigen. cc) Sofern der Beklagte auch die in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils angeführte (BU 15), in den Entscheidungsgründen allerdings nicht behandelte Aufrechnung mit einer Zinsforderung aus den dem Kläger gewährten Darlehen in Höhe von 684 000 DM weiterverfolgen sollte, so ist zu bemerken, daß ein Rechtsgrund für eine solche Forderung nicht ersichtlich ist. Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, ist ein rechtliches Interesse an der Widerklage jedenfalls dann nicht zu verneinen, wenn noch weitere, auf eine Nichtigkeit der Vereinbarung vom 5. Außer Betracht zu bleiben haben dabei nicht nur diejenigen Ansprüche, über die bereits in dem Vorprozeß 14 U 94/72 rechtskräftig befunden worden ist und die Ansprüche, die noch Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, sondern auch die vom Kläger in der ersten Instanz des anhängigen Verfahrens weiter eingeklagten Ansprüche, die er in der zweiten Instanz nicht mehr verfolgt hat und die daher rechtskräftig abgewiesen sind. Schon im Hinblick auf den vom Kläger vertretenen Standpunkt, der Beklagte habe durch sein Verhalten seine, des Klägers, gesamte wirtschaftliche Existenz vernichtet, ist aber die Besorgnis der Geltendmachung weiterer Ansprüche von seiten des Klägers nicht von der Hand zu weisen. November 1968 wegen arglistiger Täuschung eine Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit dieser Vereinbarung auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen könnte, sofern nämlich der Fortbestand des Kaufvertrages über die Estancia zur Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung gehört haben, tatsächlich aber nicht mehr gegeben sein sollte.

Zitierte Normen: § 826 BGB
ViehBGBAufrechnungBerufungsgerichtAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 184/78	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
27. Mai 1981 H i r t h , Justizamtsinspektor
 als UrkancUbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Konsul Walter KflB,
straße ■ ,
Beklagten, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
 den Landwirt Baron Seband von Kreis Af
 Schloß
Kläger, Revisionsbeklagten und Revi sionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr.	-
und
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Vogt
 für Recht erkannt:
Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Oktober 1978 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Kläger verlangt von dem Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises für ein Landgut (EflHHR in UflHB sowie Schadensersatz.
Er hat die erwähnte, 291 ha große	durch
 notariellen Vertrag vom 2. Juni 1966 (UR Nr. flB/66 des Notars OiBHBl in !!■■■■) von dem Beklagten gekauft zu dem Preis von 600 000 DM, fällig spätestens am 31. Mai 1967 und verzinslich mit jährlich 10 %.
 
In § 1 dieses Vertrages erklärte der Kläger u.a., daß er das Grundstück erwerben wolle, obwohl er es nicht besichtigt habe; Ansprüche auf Anfechtung bzw. Rücktrittserklärungen werde er aus der Tatsache der Nichtbesichtigung nicht geltend machen; irgendwelche Schadensersatzansprüche aus dem Vertrag werde er nicht erheben.
In § 2 heißt es u.a.:
■’Verkauft werden alle Gebäude, Maschinen und Zubehör, und zwar in dem Zustand, wie sie sich befinden, ohne daß Gewähr für Güte und Beschaffenheit übernommen werden. Übernommen wird auch der gesamte Viehbestand, und zwar in der Zahl, wie er am Tage der Auflassung vorliegt. Mitübertragen werden auch die Bestände der Ernte.”
§ 4 Abs. 1 lautet:
”Das Gesamtobjekt, d.h. Grundstücke, Gebäude, Bestandteile und Zubehör, werden in dem Zustand übertragen, wie sie sich zur Zeit befinden, ohne Gewähr für Größe, Güte und Beschaffenheit.”
Noch am selben Tag beurkundete der Notar auch ein Schuldanerkenntnis des Klägers gegenüber dem Beklagten über 600 000 DM wegen der Kaufpreisforderung für die EflHIB und über weitere 600 000 DM wegen eines baren Darlehens, beide Beträge am 1. Juni 1967 zur Zahlung fällig und ab 1. Juni 1966 mit jährlich 10 % in nachträglichen Vierteljahresraten zu verzinsen. Des weiteren beurkundete der Notar ein Verkaufsangebot des Klägers an den Beklagten hinsichtlich einer dem Kläger und seiner Ehefrau gehörenden Farm in Kanada - der Kaufpreis von 1 000 000 DM sollte auf
 
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die Schuld des Klägers verrechnet werden - und schließlich die Abtretung von vier Eigentümerbriefgrundschulden im Gesamtbetrag von 1 650 OOO DM von seiten des Klägers an den Beklagten.
Am 19. August 1966 ließen der Beklagte und dessen Rechtsanwalt Dr,	-	letzterer	auf	Grund	angeblicher
 mündlicher Vollmacht in Vertretung des Klägers handelnd -in Uruguay den Kaufvertrag über die eBHHB notariell beurkunden	wodurch nach dortigem Recht die Über-
gabe erfolgt war. Am 30. August 1966 ist der Kläger als Eigentümer eingetragen worden. Kenntnis von der notariellen Beurkundung erhielt er erst durch ein Schreiben des Rechtsanwalts Dr. KflB vom 29. August 1966 sowie ein Schreiben des vormaligen Verwalters der EflBHB, Lutz M|^HB vom 3. September 1966, der darin zugleich darauf hinwies, daß das Vieh Eigentum des früheren Pächters RfliHIHI und vom Beklagten gepfändet sei.
In der Folgezeit, in der der Kläger noch mehrere Berichte über Zustand und Ausstattung der EflHHB erhielt, wurde in der umfangreichen Korrespondenz zwischen den Parteien die Frage des Viehbestandes wiederholt angesprochen; auf die mehrfachen Bitten des Klägers um Beistand ließ u.a. der Beklagte unter dem 23. Februar 1967 dem Kläger mitteilen, er werde sich um die Erlangung des bereits am 12. Januar 1965 von ihm gepfändeten Viehs und beweglichen Inventars bemühen, während er unter dem 29. April 1968 dem Kläger vorschlug, dieser möge sich in den Besitz der EfllBHund des inzwischen wohl auf 150 Stück angewachsenen Viehbestandes setzen.
Im Juli 1968 schlossen Bevollmächtigte des Beklagten in	mit seinem Einverständnis einen Vergleich ab,
 auf Grund dessen der Beklagte gegen Zahlung von insgesamt 931 000 Pesos - teils durch RflHHB» teils durch den eingesetzten Zwangsverwalter - das gepfändete Vieh und die Gerätschaften freigab; beides wurde alsbald von der EflBHH entfernt. Unter dem 10. September 1968 erteilte der Beklagte die Anweisung, die Geldbeträge sofort nach Deutschland zu überweisen.
Auf den Hinweis des Klägers vom 6. September 1968, er habe gehört, das Vieh sei abgeholt worden, antwortete der Beklagte unter dem 12. September 1968:
"Ich habe keine Nachricht bekommen, daß das Vieh abgeholt worden ist und vor allen Dingen bis jetzt keinen einzigen Pfennig für den Erlös erhalten. Ich habe Ihnen die Farm mit allem Drum und Dran verkauft. Es wäre ihre Pflicht gewesen, sich darum zu kümmern, daß keine Gerätschaften und kein Vieh dort verschwinden."
Der Kläger hatte in der Zwischenzeit wegen ausstehender Zinsen weitere Schuldanerkenntnisse abgegeben und darüber hinaus gegen Übereignung von Möbeln und sonstigem Inventar von dem Beklagten ein weiteres Darlehen von 100 000 1 erhalten. Nachdem der Beklagte auf Zahlung gedrängt hatte, kam es am 5. November 1968 zu einer privatschriftlich niedergelegten Vereinbarung zwischen den Parteien und dem neuen Kreditgeber des Klägers, dem Fabrikanten Curt MaM in	Danach	sollte	Mast	dem	Beklagten	den	Be-
trag von 1 050 000 DM zahlen und der Kläger sollte dem Beklagten den Anspruch auf den Erlös aus dem zwischenzeitlich
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erfolgten (anderweitigen) Verkauf der Farm in Kanada abtreten; damit sollten alle gegenseitigen Forderungen der Parteien abgegolten sein.
Die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Leistungen sind erbracht worden. Der Erlös aus dem Verkauf der Farm in Kanada ist auf ein Konto eingezahlt worden, über das nur gemeinschaftlich verfügt werden konnte.
Mit Schreiben vom 26. November 1968 an den Rechtsanwalt Dr. K0B des Beklagten bat der Kläger um Rücknahme der EMHHk und Erstattung der dafür gezahlten Beträge. In dem Schreiben heißt es u.a.:
"Da also weder Vieh noch Geräte noch Erntevorräte für mich in mein Eigentum zu nehmen waren und ebensowenig Einnahmen aus denselben, ..., bitte ich darum, den Vertrag gütigst als gegenstandslos anzusehen und die gezahlten Beträge an mich zurückzuerstatten.
Ich erkenne den Uruguay-Vertrag nicht an, da er nicht erfüllt wurde und ich mich noch dazu getäuscht und geschädigt fühle. Daher bitte ich auf gütlichem Wege den Betrieb von seiten des Verkäufers umgehend zurückzunehmen und mir die bezahlten Beträge über Sie zurückzuerstatten."
Der Kläger wiederholte diese Forderung mit Schreiben vom 4. Dezember 1968 und vom 18. Dezember 1968 und ließ schließlich durch seine Anwälte mit Schreiben vom 3. April 1969 die Anfechtung der am 2. Juni 1966 geschlossenen Verträge sowie der Vereinbarung vom 5. November 1968 und der Abtretung des Kaufpreisanspruchs.für die Farm in Kanada erklären mit der Begründung, er sei über das Fehlen von Vieh auf der EHH^M getäuscht worden.
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Der hinterlegte Erlös von 341 095,32 DM nebst aufgelaufenen Zinsen aus dem Verkauf der Farm in Kanada ist in einem zwischen den Parteien (mit umgekehrter Parteirolle) geführten Vorprozeß durch Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. April 1973 (14 U 94/72 -13 0 247/69 LG Hannover), also desselben Senats, der auch das hier angefochtene Urteil erlassen hat, dem (Jetzigen) Kläger zugesprochen worden; die Revision des (Jetzigen) Beklagten ist nach dem Entlastungsgesetz zurückgewiesen worden. Streitpunkt war damals das Verhalten des Beklagten bei dem Verkauf der E|HB in UflHB» das Berufungsgericht hat - nach Beweisaufnahme - in dem Urteil vom 10. April 1973 für erwiesen angesehen, daß der Beklagte den Kläger in diesem Zusammenhang arglistig getäuscht und der Kläger den Kaufvertrag vom 2. Juni 1966 wirksam angefochten hat; es hat daraus im Ergebnis den Schluß gezogen, daß der Kläger den Kaufpreisanspruch für die Farm in Kanada ohne Rechtsgrund an den Beklagten abgetreten hat. Eine anschließende Restitutionsklage ist in zwei Instanzen erfolglos geblieben; die Revision ist nicht angenommen worden. Eine weitere, auf § 826 BGB gestützte Klage des Jetzigen Beklagten gegen das Urteil ist ebenfalls in zwei Instanzen erfolglos geblieben, die Revision zurückgenommen worden.
Auch im vorliegenden Rechtsstreit vertritt der Kläger den Standpunkt, der Beklagte habe ihn bei Abschluß des Kaufvertrags vom 2. Juni 1966 arglistig über die wirtschaftlichen Verhältnisse auf der EflHI getäuscht und diese Täuschung mit Erfolg bis zu dem 11. November 1968 aufrechterhalten. Insbesondere habe der Beklagte verschwiegen, daß das auf der £■■■■ befindliche Vieh nicht ihm, sondern dem Pächter RH^B gehört habe und von dem Beklagten gepfändet gewesen
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sei. Der Beklagte müsse daher nicht nur die erhaltenen Kaufpreisbeträge zurückzahlen, sondern ihm auch den Schaden ersetzen, den er durch seinen, auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführenden wirtschaftlichen Zusammenbruch erlitten habe, insbesondere durch die Zwangsversteigerung des ihm früher gehörenden Gutes
 Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm 4 007 480 DM nebst 12 % Zinsen hieraus seit dem 3. November 1972 zu zahlen und ihn von allen über einen Betrag von 776 055,62 DM hinausgehenden Ansprüchen der Erbengemeinschaft Ma0 freizustellen.
Der Beklagte hat widerklagend Feststellung beantragt, daß der am 5. November 1968 abgeschlossene Vertrag rechtswirksam sei.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet und die Widerklage als unzulässig abgewiesen.
Mit seiner Berufung hat der Kläger nur noch den Zahlungsanspruch, und zwar nur noch in Höhe von 2 458 772 DM nebst Zinsen, verfolgt, hilfsweise Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der EäKKKKKM an den Beklagten. Der Beklagte hat neben seinem Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Klägers hilfsweise beantragt, eine etwaige Verurteilung nicht nur von der Übergabe und Übereignung der EBIHHi abhängig zu machen, sondern des weiteren von einer Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben der EfllBIB in der Zeit vom 19. August 1966 bis zur Rückgabe. Im Wege der Anschlußberufung hat der Beklagte seinen Feststellungsantrag weiterver-
folgt. Im übrigen hat er gegen etwaige Zahlungsansprüche
 des Klägers die Aufrechnung mit verschiedenen Gegenforderungen
 erklärt.
Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage sowie der Feststellungswiderklage den Beklagten Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der EflHi zur Zahlung von 320 352,26 DM nebst 4 % Zinsen aus 220 772,21 DK seit dem 3. November 1972 verurteilt.
Mit ihren Revisionen verfolgen beide Parteien ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge weiter. Jede Partei beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenpartei.
Entscheidungsgründe A) Zur Revision des Klägers
 Die Revision des Klägers rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine arglistige Täuschung als nicht erwiesen und einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 823, 826 BGB sowie aus Verschulden bei Vertragsschluß deshalb als nicht begründet angesehen. Im übrigen meint sie, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei auch schon auf Grund des vertragswidrigen Verhaltens des Beklagten nach § 325 BGB begründet.
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1.	Das Berufungsgericht hat zur Frage einer arglistigen Täuschung des Klägers durch den Beklagten bei Abschluß des Kaufvertrages vom 2. Juni 1966 ausgeführt:
Es lasse sich nicht sicher feststellen, daß der Beklagte hinsichtlich vor allem des Viehbestandes, daneben aber auch wegen der Geräte und Erntevorräte dem Kläger falsche Tatsachen vorgespiegelt oder bewußt Umstände verschwiegen habe, die er redlicherweise hätte aufdecken müssen. Nach § 2 des Kaufvertrages seien Maschinen, Zubehör und Vieh mitverkauft worden, und zwar - wie aus den gebrauchten Formulierungen zu folgern sei - im Umfang einer Ausstattung, die jedenfalls mindestens im unteren Bereich des zur Bewirtschaftung der EPIB auch als Milchwirtschaft Erforderlichen liegen mußte. Das vorhandene Vieh und Inventar habe nun zwar zu demindest teilweise nicht dem Beklagten, sondern dem früheren Pächter	gehört; weder aus dem Ver-
trag noch aus sonstigen Umständen ergebe sich aber, daß der Beklagte behauptet hätte, insoweit derzeit Eigentümer zu sein; jedenfalls lasse sich nicht nachweisen, daß der Beklagte die Erklärungen in § 2 des Vertrages im Sinn einer solchen Behauptung verstanden hätte. Der Beklagte sei nur verpflichtet gewesen, dem Kläger die notwendige Ausstattung spätestens bei der Übergabe zu Eigentum zu verschaffen.
Er habe nicht schon bei Vertragsabschluß die Verhältnisse bezüglich des Eigentums an dem Vieh und an den übrigen Gegenständen offenlegen müssen, sofern er nur bereit gewesen sei, dem Kläger solches Eigentum in ausreichendem Umfang zu verschaffen. Daß dies der Beklagte von Anfang an nicht gewollt hätte, lasse sich nicht feststellen.
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2.	Zu Recht wendet sich die Revision des Klägers dagegen, daß das Berufungsgericht eine Aufklärungspflicht des Beklagten hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an dem Vieh allein deshalb verneint hat, weil sich nicht feststellen lasse, daß der Beklagte schon von Anfang an nicht gewillt gewesen sei, seine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, dem Kläger spätestens im Zeitpunkt der Übergabe der Estancia einen zu deren Bewirtschaftung ausreichenden Viehbestand zu Eigentum zu verschaffen. Denn unabhängig davon, ob eine Vertragspartei, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (noch) nicht zur Leistung in der Lage wäre, die Absicht hat, bis zu dem Eintritt der Fälligkeit ihrer Leistungspflicht die Voraussetzungen für deren Erfüllung zu schaffen, kann je nach den Umständen des Falles nach Treu und Glauben die Verpflichtung bestehen, bei den Vertragsverhandlungen das derzeit bestehende Unvermögen der Gegenseite zu offenbaren, sofern dieser Umstand für die Entschließung der Gegenseite von Bedeutung sein kann (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 1976, V ZR 44/74, LM BGB § 123 Nr. 45; BGB-RGRK,
12. Aufl. § 123 Rdn. 18 ff; MünchKomm-Kramer, § 123 Rdn. 16 1 und -Emmerich, Vor § 275 Rdn. 91 ff).
Maßgebend ist somit, ob im Hinblick auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles der Kläger redlicherweise vom Beklagten Aufklärung darüber erwarten durfte, daß im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages das auf der Estancia befindliche mitverkaufte Vieh - zu demindest teilweise nicht im Eigentum des Beklagten stand und daher jedenfalls in diesem Zeitpunkt die Vertragserfüllung noch nicht gesichert war. Auf der Grundlage der Feststellung des Tatrichters, daß das Vorhandensein eines zur alsbaldigen Be-
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wirtschaftung der Estancia ausreichenden Viehbestandes für den Kläger von wesentlicher Bedeutung war, könnte für die Annahme einer Offenbarungspflicht des Beklagten von Belang sein, daß es sich um den Verkauf eines dem Kläger unbekannten, im Ausland gelegenen Landgutes handelte und daß das Vieh von dem Beklagten selbst gepfändet worden war. Vor allem aber kann in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen, daß nach den gesamten vom Tatrichter festgestellten Umständen des Vertragsabschlusses der Kläger in erkennbarer Weise dem Beklagten ein besonderes Vertrauen entgegengebracht hat.
Die Sache bedarf daher schon unter dem Gesichtspunkt einer Offenbarungspflicht des Beklagten hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an dem Vieh einer erneuten umfassenden tatrichterlichen Würdigung; auf die von der klägerisehen Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen kommt es daher nicht mehr an.
Vorsorglich sei jedoch darauf hingewiesen, daß das Berufungsgericht im Rahmen einer erneuten Würdigung die Beanstandung der Revision im Auge zu behalten haben wird, es habe sich nicht mit der abweichenden Würdigung auseinandergesetzt, die derselbe Sachverhalt in dem Urteil desselben Senats vom 10. April 1973 in dem Vorprozeß 14 U 94/72 erfahren hat.
In dem Urteil vom 10. April 1973 (Seite 41 ff) ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, der (jetzige) Kläger habe den Kaufvertrag vom 2. Juni 1966 wegen arglistiger Täuschung von seiten des (jetzigen) Beklagten wirksam angefochten.
Die Täuschung hat es darin erblickt, daß der Beklagte durch seine Erklärung in § 2 des Kaufvertrages dem Kläger vorgespiegelt habe, die auf der	vorhandene Ausstattung
 an Vieh und Inventar werde ”als bisheriges Eigentum” des Beklagten mitverkauft und in das Eigentum des Klägers übergehen; dabei ist die Erklärung des Beklagten als für den unbefangenen Leser eindeutig bezeichnet worden.
Der Kläger hat sich im vorliegenden Rechtsstreit diese Feststellungen zu eigen und zu dem Inhalt seines Vortrags gemacht. Dann aber wäre es im Fall einer beabsichtigten Abweichung von dem die frühere Entscheidung tragenden Gesichtspunkt geboten, sich mit der früheren Würdigung ausdrücklich auseinanderzusetzen (vgl. auch RG Gruch Beiträge 52, 1012, 1014), also damit, daß damals die in § 2 des Kaufvertrags getroffene Regelung als eindeutig in dem Sinn gewürdigt wurde, daß sie das Vorhandensein eines gewissen, im Eigentum des Verkäufers stehenden Bestandes an Vieh und Gerätschaften als selbstverständlich voraussetze.
Entsprechendes wird im übrigen auch gelten, soweit es sich um die Feststellung sonstiger Anspruchsvoraussetzungen handelt.
3.	Eine erneute Prüfung der Frage, ob dem Kläger Ansprüche wegen arglistiger Täuschung oder sonstigen schuldhaften Verhaltens des Beklagten bei Vertragsabschluß zustehen, erübrigt sich auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt, daß die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche bereits als Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung nach §§ 325, 326 BGB begründet wären:
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a)	Zu Recht macht zwar die klägerische Revision geltend, dem stehe nicht etwa der Grundsatz entgegen, daß nach erklärtem Rücktritt ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung ausgeschlossen ist, und zwar deshalb nicht, weil das Berufungsgericht in dem Schreiben des Klägers vom 26. November 1968 zu Unrecht eine Rücktrittserklärung im Sinn des Gesetzes erblicke. Die Revision meint, dieses Schreiben habe nur unter der ausdrücklichen Voraussetzung einer Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises durch den Beklagten an den Kläger bis zu dem 10. Januar 1969 das vergleichsweise Angebot einer Rückabwicklung des Kaufvertrages enthalten; da diese Voraussetzung nicht erfüllt worden sei, sei der Kläger nicht gehindert, nunmehr Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Es fehlt insoweit überhaupt an einer vom Tatrichter vorgenommenen Auslegung. Die bloße Feststellung "Der Kläger ist ... mit Schreiben vom 26. November 1968 vom gesamten Kaufvertrag zurückgetreten" (BU 29 unter 4.) wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn dieses Schreiben des Klägers seinem Wortlaut nach eindeutig wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Dies zeigt sich schon darin, daß nicht nur nicht ausdrücklich von "Rücktritt” die Rede ist, sondern nur in Form wiederholter "Bitten" ein Regelungsvorschlag unterbreitet, gleichzeitig aber zu dem Ausdruck gebracht wird, daß der Kläger sich getäuscht und geschädigt fühle. Bei solcher Formulierung könnte bereits zweifelhaft sein, ob in dem Schreiben überhaupt ein Rechtsfolgewillen zu dem Ausdruck gebracht worden ist. Jedenfalls aber ist schon im Hinblick auf die Rechtsnatur des Rücktritts als eines Gestaltungsrechts (mit der Folge der Umwandlung des Vertragsverhältnisses in ein Abwicklungs-
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Verhältnis) eine den Rücktrittswillen unzweifelhaft zu dem Ausdruck bringende Erklärung erforderlich (vgl. Palandt/ Heinrichs, BGB 40. Aufl. § 325 Anm. 6 m.N.).
Der Tatrichter wird daher auch diese Prüfung - sofern es im Endergebnis darauf ankommen sollte - noch vornehmen müssen.
b)	In dem hier unmittelbar erörterten Zusammenhang kommt es auf diese Frage aber - auch unabhängig von der im folgenden unter B) zu erörternden Frage, ob eine Leistungs Störung im Sinn der §§ 325, 326 BGB vorlag - schon deshalb nicht an, weil auf der Grundlage des der revisionsrichterlichen Prüfung unterliegenden Sachverhalts nicht ersichtlich ist, inwieweit die eingeklagten Schadensposten nicht nur solche des negativen Interesses sind, sondern auch als Nichterfüllungsschaden geltend gemacht werden können.
B) Zur Revision des Beklagten
I. Zur Klage
 Die Revision des Beklagten wendet sich insoweit in erster Linie gegen das vom Berufungsgericht bejahte Rück-trittsrecht des Klägers. Im übrigen hätten, so meint sie, zu demindest die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche berücksichtigt werden müssen.
1. Diese Angriffe müssen im Ergebnis, nämlich hinsichtlich der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Rückgewährverpflichtung des Beklagten Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der Estancia, schon deshalb Erfolg haben, weil, wie
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oben unter A) 3. ausgeführt worden ist, bisher keine rechtlich unangreifbare Feststellung eines Rücktritts des Klägers von dem Kaufvertrag vorliegt.
2. Für die weitere Prüfung etwaiger Ansprüche des Klägers - auf Rückgewähr oder auf Schadensersatz - auf der Grundlage der §§ 325, 326 BGB ist bereits jetzt folgendes zu bemerken:
a) Soweit die Revision des Beklagten geltend macht, der Beklagte habe mit der notariellen Umschreibung in Uruguay seine Leistungspflichten erfüllt, weil nach § 5 des Vertrages mit diesem Tage die Übergabe des Grundstücks erfolgt sei, ist nicht ersichtlich, inwiefern damit dem Kläger auch das Eigentum an Vieh und Gerätschaften, die nach den Feststellungen des Berufungsurteils jedenfalls teilweise in Dritteigentum standen, verschafft worden wäre. Die Verpflichtung des Beklagten zur Verschaffung des Eigentums an dem bei Übergabe vorhandenen Viehbestand, der zudem jedenfalls einem für die Bewirtschaftung erforderlichen Mindestbestand entsprechen mußte, hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung rechtsirrtumsfrei aus den in § 2 des Vertrages getroffenen Abreden hergeleitet. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte jedenfalls insoweit, als das vorhandene Vieh nicht in seinem Eigentum stand, weder damals noch zu einem späteren Zeitpunkt nachgekomraen. Auf den als übergangen gerügten Beweisantrag dafür, daß bei Abzug des Pächters	im November 1965	47	Stück
 Vieh im Eigentum des Beklagten vorhanden gewesen seien, was eine ausreichende Ausstattung gewesen sei, kommt es daher nicht an.
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b)	Soweit die Revision des Beklagten rügt, das Berufungsgericht habe den Sinngehalt der in §§ 1, 2 und 4 des Kaufvertrages getroffenen Vereinbarungen im Hinblick auf einen Ausschluß von Ansprüchen des Klägers aus dem Vertrag wegen der Vieh-Frage verkannt, betrifft dies die Auslegung des Vertrages, die das Berufungsgericht insoweit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgenommen hat.
c)	Gleiches gilt auch für den vom Berufungsgericht erörterten Ausschluß eines Rücktrittsrechts durch die Vereinbarung vom 5. November 1968. Das Berufungsgericht ist hierbei in nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung davon ausgegangen, daß die Vieh-Frage nicht Gegenstand dieser Vereinbarung gewesen ist und hierin nicht geregelt werden sollte. Auf die von der Revision des Beklagten weiter angesprochene Frage, ob sich eine vergleichsweise Regelung auch auf Forderungen erstreckt, die dem einen oder anderen Teil unbekannt sind, kommt es daher nicht an.
d)	Unbegründet ist ferner die Ansicht der Revision des Beklagten, im Hinblick auf die erheblichen Zinsbeträge, mit denen der Kläger sich im Rückstand befunden habe, stehe einem Anspruch des Klägers der Grundsatz entgegen, daß Rechte aus § 326 BGB nur eine selbst Vertragstreue Partei geltend machen könne (BGB-RGRK 12. Aufl. § 326 Rdn. 25). Denn dieses Hindernis bestand allenfalls bis zu der am 5. November 1968 zwischen den Parteien und dem neuen Kreditgeber Mast getroffenen Regelung, durch welche die Zahlungsrückstände des Klägers bereinigt worden sind (BGB-RGRK aaO § 326 Rdn. 26 m.N.).
e)	Im Ergebnis ohne Erfolg bliebe schließlich auch die Rüge der Revision des Beklagten, wegen einer nicht vor-
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handenen Mindestausstattung an Vieh und Geräten könne der Kläger nicht Rückgängigmachung des gesamten Kaufvertrages verlangen. Entsprechende Überlegungen würden auch für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit gelten:
Wie auch die Revision nicht verkennt, ist nach § 325 Abs. 1 Satz 2, § 326 Abs. 1 Satz 3 BGB der Gläubiger grundsätzlich berechtigt, auch bei nur teilweiser Unmöglichkeit oder nur teilweisem Verzug dann von dem ganzen Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit Schadensersatz zu verlangen, wenn die teilweise Erfüllung für ihn ohne Interesse ist. Daß diese Voraussetzung - die nicht nach objektiven Gesichtspunkten, sondern aus der Sicht des Gläubigers zu beurteilen ist - hier vorliegt, hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung, die Rechtsfehler nicht erkennen läßt, festgestellt.
Es kommt insoweit auch nicht auf die Frage der Teilbarkeit der Leistung an. Bei solcher Sachlage kommt auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 320 Abs. 2 BGB nicht in Betracht.
f)	Zu den Angriffen der Revision des Beklagten gegen die hinsichtlich eines Rückgewähranspruchs des Klägers auf der Grundlage der §§ 325, 326 BGB vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, die vom Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Kostenerstattungsansprüchen aus zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts Hannover verstoße wegen des besonders treuwidrigen Verhaltens des Beklagten im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 5. November 1969 gegen Treu und Glauben und sei daher nicht zulässig, ist zu bemerken:
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aa) Die Ablehnung der Aufrechnung ist Jedenfalls im Ergebnis insoweit nicht zu beanstanden, als es sich um den Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 54 284,16 DM aus dem Festsetzungsbeschluß des Landgerichts Hannover vom 2. September 1976 (6 0 302/72) handelt. Dieser Beschluß betrifft die Kosten der ersten Instanz des vorliegenden Rechtsstreits, in der die Klage abgewiesen worden ist. Unabhängig davon, ob die Aufrechnung mit einem Kostenerstattungsanspruch aus demselben Prozeß schlechthin als nicht angängig anzusehen ist (so, wenn auch mit unterschiedlicher Begründung, Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. §104 Rdn. 15; MünchKomm-von Feldmann § 387 Rdn. 14; vgl. auch LG Mönchengladbach, NJW 1966, 2218 mit Anm. Putzo), kommt Jedenfalls hier eine Aufrechnung nicht in Betracht.
Denn die dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Hannover vom 2. September 1976 zugrunde liegende Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 31. März 1976 ist durch die Kostenentscheidung in dem hier angefochtenen Urteil vom 27. Oktober 1978 zwar nur zu dem Nachteil des Klägers geändert worden; bei dem derzeitigen Verfahrensstand ist es aber nicht ausgeschlossen, daß es im weiteren Verlauf des Rechtsstreits noch zu einer Änderung zu dem Nachteil des Beklagten kommen könnte.
bb) Zu Recht wendet sich Jedoch die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht auch eine Aufrechnung mit dem Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 18 841,25 DM aus dem Festsetzungsbeschluß des Landgerichts Hannover vom 5. November 1974 (60 306/74) für unzulässig gehalten hat. Dieser Anspruch rührt aus einem anderen, rechtskräftig abgeschlossen«
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 Verfahren her und wird - einschließlich der geltend gemachten Zinsen - vom Kläger auch nicht bestritten.
Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt wer-den, daß hier einer der Ausnahmefälle vorliege, in denen - über die gesetzlichen Ausschlußtatbestände hinaus -Treu und Glauben eine Aufrechnung verbieten (vgl. dazu u.a. BGH Urteil vom 21. April 1971, VIII ZR 233/69, LM BGB § 387 Nr. 48; BGB-RGRK, 12. Aufl. § 387 Rdn. 58, 61). Ein irgendwie gearteter Zusammenhang zwischen einem unred-liehen Verhalten des Aufrechnenden und der Entstehung entweder der Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, oder der zur Aufrechnung gestellten Forderung reicht dazu nicht aus; dies folgt schon aus der gesetzgeberischen Wer-tung, wie sie in der in den §§ 393, 394 BGB getroffenen Regelung zu dem Ausdruck kommt (Aufrechnung nur insoweit unzulässig, als sie sich gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung richtet oder aber gegen eine unpfändbare, also der Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts dienende Forderung).
Der Beklagte hat den zur Erörterung stehenden Kostenerstattungsanspruch selbst in rechtmäßiger Weise erworben. Aus dem Berufungsurteil ergibt sich nichts dafür, daß da3 gerichtliche Verfahren, auf dem dieser Erstattungsanspruch beruht, als solches unmittelbar durch ein unredliches Verhalten des Beklagten ausgelöst worden wäre. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte in der Richtung, daß die Geltendmachung des Anspruchs im Wege der Aufrechnung im vorliegen-den Rechtsstreit sich in besonderer Weise nachteilig für den Kläger auswirken würde. Selbst wenn daher letztlich ein
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unredliches Verhalten des Beklagten auch anläßlich des Abschlusses der Vereinbarung vom 5. November 1968 zur Entstehung der vom Kläger verfolgten Ansprüche und zu den Rechtsstreitigkeiten, die zwischen den Parteien anhängig waren und sind, geführt haben sollte, so würde dies unter den dargelegten Umständen den Ausschluß der Aufrechnung noch nicht rechtfertigen.
cc) Sofern der Beklagte auch die in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils angeführte (BU 15), in den Entscheidungsgründen allerdings nicht behandelte Aufrechnung mit einer Zinsforderung aus den dem Kläger gewährten Darlehen in Höhe von 684 000 DM weiterverfolgen sollte, so ist zu bemerken, daß ein Rechtsgrund für eine solche Forderung nicht ersichtlich ist. Denn auch nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten sind sämtliche Darlehensverbindlichkeiten des Klägers einschließlich der bis dahin aufgelaufenen Zinsen durch die von Mast geleistete Zahlung im Betrage von 1 050 000 DM voll abgegolten worden (vgl. die Abrechnung des Beklagten in dem Schriftsatz vom 24. Oktober 1977 Bl. 34). Damit aber konnten keine weiteren Zinsforderungen mehr zur Entstehung gelangen.
II. Zur Widerklage
1. Das Berufungsgericht hat die auf Feststellung der Wirksamkeit der Vereinbarung vom 5. November 1968 gerichtete Widerklage als unzulässig abgewiesen, weil es an einem rechtlichen Interesse hierfür fehle. Teilweise stehe dem schon die Rechtskraft des Urteils vom 10. April 1973 in dem Vor-
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prozeß 14 TJ 94/72 entgegen, im übrigen werde über alle möglicherweise verbliebenen Ansprüche aus dieser Vereinbarung in dem vorliegenden Rechtsstreit entschieden.
2. Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten zu Recht.
Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, ist ein rechtliches Interesse an der Widerklage jedenfalls dann nicht zu verneinen, wenn noch weitere, auf eine Nichtigkeit der Vereinbarung vom 5. November 1968 gestützte Ansprüche des Klägers zu besorgen sind. Außer Betracht zu bleiben haben dabei nicht nur diejenigen Ansprüche, über die bereits in dem Vorprozeß 14 U 94/72 rechtskräftig befunden worden ist und die Ansprüche, die noch Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, sondern auch die vom Kläger in der ersten Instanz des anhängigen Verfahrens weiter eingeklagten Ansprüche, die er in der zweiten Instanz nicht mehr verfolgt hat und die daher rechtskräftig abgewiesen sind.
Schon im Hinblick auf den vom Kläger vertretenen Standpunkt, der Beklagte habe durch sein Verhalten seine, des Klägers, gesamte wirtschaftliche Existenz vernichtet, ist aber die Besorgnis der Geltendmachung weiterer Ansprüche von seiten des Klägers nicht von der Hand zu weisen. So hat der Kläger auch bereits in der den vorliegenden Rechtsstreit einleitenden Klagschrift vom 26. September 1972 vorgetragen, selbst der damals auf 5 435 200,39 DM bezifferte Zahlungsantrag umfasse noch nicht sämtliche Schäden, die der Kläger auf Grund der Handlungsweise des Beklagten erlitten habe (Bl. 40 aaO).
 
Es ist daher durch den Tatrichter zu prüfen, ob die Feststellungswiderklage begründet ist. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß außer in dem Fall einer wirksamen Anfechtung der Vereinbarung vom 5. November 1968 wegen arglistiger Täuschung eine Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit dieser Vereinbarung auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen könnte, sofern nämlich der Fortbestand des Kaufvertrages über die Estancia zur Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung gehört haben, tatsächlich aber nicht mehr gegeben sein sollte.
C) Nach alledem ist auf die Rechtsmittel beider Parteien das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben; die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Hill	Dr.	Eckstein	Hagen
 Linden	Vogt