Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13» Oktober 1967 unter-Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundosrichter Dr. Mattorn, Hill, Offterdinger und Dr. Grell für Recht erkannt? Die Beklagte hat von dem Vater des Klägers, dem Gutsbesitzer Albert August BÜH, auf Grund eines notariellen Kaufvertrags vom 7« April 1928 vier jetzt im Grundbuch von Blatt 24fl§ eingetragene, insgesamt 8,0451 ha große Plurstücke erworben. “Wenn die KaufObjekte zu Lebzeiten des Verkäufers und seiner Kinder verkauft werden sollen, so haben diose das Wiederkaufsrecht für den jetzigen Kaufpreis von 10 000 GM; sollte ein Kind des Verkäufers versterben, so sollen die vorstehend genannten Berechtigungen dem längstlebenden Kind verbleiben.“ Die Beklagte bestellte durch notariellen Vertrag vom 7« Mai 1949 für einen ihrer Angestellten, den Bauingenieur Kiefer, an einem 1 619 qm großen ToilstUck des vom Vater des Klägers erworbenen Grundstücks ein Erbbaurecht. September 1961 mit, der Kläger habe fcstgestollt, daß das Grundstück, für das die Beklagte die Haftentlassung erbitte, zu dem durch seinen Vater an die Beklagte im Jahre 1928 veräußerten Grund-besitz gehöre. Nachdem dieses Schreiben am 13* September 1961 bei der Beklagten eingegangen war, erbat deren Angestellter BrflUB bei den Anwälten des Klägers telefonisch eine Abschrift des Vertrages aus dem Jahre 1928* Wie der Kläger behauptet, die Beklagte aber bestreitet, hat Brf^B^m Verlauf dieses Telefongesprächs auf eine entsprechende Frage des Rechtsanwalts WeflHH hin erklärt, die Übersendung einer Vollmacht sei nicht nötig« Durch Schreiben vom 19* September 1961 wiesen die Anwälte der Beklagten die in dem Schreiben vom 11« September 1961 enthaltene Erklärung unter Hinweis darauf zurück, daß die Vollmacht des Klägers nicht beigelegen habe. Davon abgesehen habe sein Vater ihm die Ausübung des Wiederkaufsrechts zur alleinigen Ausübung überlassen« Die Beklagte habe die Erklärung vom 11« September 1961 nicht unverzüglich zurückgewiesen und habe zudem durch ihren Verwaltungsangestellten Brunken auf die Vorlage einer Vollmacht verzichtet. 1. a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die in dem Schreiben der Anwälte des Klägers vom 11. Die Beklagte verstoße durch die Geltendmachung der Zurückweisung der Ausübung des Wiederkaufsrechts auch nicht gegen Treu und Glauben; etwas anderes körne nur dann in Betracht, wenn in dem Gespräch die Hede davon gewesen wäre, daß die Erklärung an sich wegen der Nichtvorlage der Vollmacht zurückgewiesen werden könnte. September 1961 auch aus dem Grund als unwirksam an, v/eil das Wiederkaufsrecht nach dem Vertrag vom 7-April 1928 auch dem Vater des Klägers zustehe und nicht bewiesen sei, daß er zu erkennen gegeben habe, er werde sein Hecht nicht ausüben. Nach dem Willen der Vertragschließenden habe aber das Wiederkaufsrecht auch dem Verkäufer selbst zustehen solle&* Dies ergebe „sich daraus, daß auf Grund eines ent sprechenden Antrags und einer entsprechenden Eintragungsbewilligung die Vormerkung zur Sicherung des Auflassungsanspruchs im Polle der Ausübung des Wiederkaufsrechts auch für den Vater dos Klägers eingetragen worden sei. b) Der Aussage des als Zeugen vernommenen Vaters des Klägers, so führt das Berufungsgericht weiter aus, sei nicht zu entnehmen, daß er vor dem 11. September 1961 sei zudem der Kläger davon ausgegangen, daß er ein nach dem Vertrag Denn jedenfalls hält das Berufungsurteil zu dem mindesten im Ergebnis darin den Angriffen der Revision stand, daß dem Kläger allein kein Y/iederkaufsrecht zustand und daß er ein solches Recht auch nicht zugleich für seinen Vater ausgeübt hat. 2. Da G8 sieh bei dem Grundstückskaufvertrag, den die Beklagte am 7* April 1928 mit dem Vater des Klägers abgeschlossen hat, um einen atypischen Individualvertrag handelt, ist seine Auslegung in erster Linie Sache des Tatrichters. 3. a) Hecht lieh bedenkenfrei hat das Berufungsgericht der Fassung der in das Grundbuch eingetragenen Vormerkung entnommen, daß der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch nicht allein dem Kläger und seinem Bruder, sondern auch dem Vater habe zustehen sollen* Die Ausführungen der Revision, nach dem der Vater nur dann, wenn er seine beiden Kinder überlebte?das Wiederkaufsrecht habe erhalten sollen, vermögen diese Auslegung nicht zu erschüttern* b) Selbst eine reine Wortinterpretation des § 11 Satz 4 rechtfertigt nicht den von der Revision gezogenen Schluß, daß das Wort "diese” hier nur auf die Kinder des Verkäufers bezogen werden könne* Zwar wird bei, der Gegenüberstellung der Wörter "dieser" und "jener" oft auf das zuletzt genannte Wort mit "dieser", auf das zuerst genannte Wort mit "jener" verwiesen (vgl. c) Ras Berufungsgericht hätte für die von ihm vertretene Auslegung der hier in Rede stehenden Vereinbarung auch noch auf die Wahl gerade des Begriffs “Wieder kaufsrecht“ hinweisen können.Wiederkauf ist eine Vereinbarung des Inhalts, daß die Sache dem Verkäufer wenn er eine darauf gerichtete Erklärung abgibt, zurückverkauft sein solle (Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15. Wäre daher die von der Revision vertretene Auslegung richtig, so wäre nicht ein Wiederkauf vereinbart worden, sondern es läge ein Vertrag zugunsten Dritter des Inhalts vor, daß der Kläger und sein Bruder als Dritte den von dem Vater verkauften Grundbesitz zu dem gleichen Kaufpreis sollten kaufen können, zu dem die Beklagte ihn gekauft hatte. Die Verwendung doe Ausdrucks "Wiederkaufsrecht" legt os nahe, die hier erörterte Vereinbarung so zu verstehen, daß zu Lebzeiten dos Vaters ihm allein das Wiederkaufsrecht zustehen sollte, seinen Kindern dagegen nur dann, wenn und soweit sie nach seinem Tode als seine Erben auch in seine Rechtsposition als Verkäufer ein-rückten. d) Lie Revision kann sich für ihren Standpunkt auch nicht mit Erfolg auf den zweiten Halbsatz des § 11 Satz 4 des Vertrags berufen. Es hat vielmehr ersichtlich die darin enthaltene Vereinbarung, nach der im Falle des Todes eines Kindes des Verkäufers "die vorstehend genannten Berechtigungen dem längstlebenden Kinde verbleiben" sollen, in so engem Zusammenhang mit dem unmittelbar vorangehenden ersten llalbcatz gesehen, daß es daraus für die hier entscheidende Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit allein dem Kläger Viel näher könnte die Annahme liegen, daß der zweite Halbsatz überhaupt nur den Fall betrifft, daß nach dem Tode des Vaters eine^seiner Kinder starb und dann die Voraussetzungen für die Ausübung des Wiederkaufsrechte eintraten. Sie zieht daraus den Schluß, auch die Beklagte sei davon ausgegangen, nur dem Kläger habe das Wiederkaufsrecht zugestanden. hat der Kläger selbst auf Seite 5 seiner Berufungsbegrün-dung von 31- Januar 1963 unter Beweisantritt geltend gemacht» der Verwaltungsangestellte Br|B der Beklagten sei an den Vater des Klägers herangetreten» um die Haftentlassung wegen des verkauften Teilstücks zu erhalten» Soweit die Revision weiter geltend macht» das Berufungsgericht habe den Zeugen fragen müssen» was er bei seiner Äußerung habe zu dem Ausdruck bringen wollen» ist ihr entgegenzuhalten» daß der Kläger bei der Vernehmung des Zeugen selbst die Möglichkeit gehabt hätte, dem Zeugen die entsprechenden Fragen vorlegen zu lassen (5 397 ZPO). Januar 1963 eine wirksame Ausübung des Wiederkaufsrechts schon deshalb nicht erblickt werden kann, weil die Beklagte und Kiefer den Kaufvertrag über das Teilstück vorher rückgängig gemacht hatten. 6. Rer Kläger hatte in der Berufungsbegründung geltend gemacht, die Voraussetzungen für die Ausübung des Wiedorkaufsrechts nach § 11 des Vertrags vom 7« April 1928 seien auch deshalb gegeben gewesen, weil die Beklagte für Kiefer ein Erbbaurecht bestellt habe und dies im Grundbuch habe eintragen lassen. Weder dem Tatbestand des Berufungsurteils noch den Sitzungsprotokollen ist zu entnehmen, daß der Kläger das hier in Rede stehende Vorbringen vorgetragen hätte.
2ö€7 054 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V.35-1&M URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
13o Oktober 1967 Hirth, Justiz-angostellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Landwirte Dieter
in
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br.
gegen
die Gemeinde W vertreten
durch den Gemeindedirektor,
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13» Oktober 1967 unter-Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundosrichter Dr. Mattorn, Hill, Offterdinger und Dr. Grell
für Recht erkannt?
Die Revison gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 22. Juli 1964 wird auf Kosten des Klägers zurüekgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte hat von dem Vater des Klägers, dem Gutsbesitzer Albert August BÜH, auf Grund eines notariellen Kaufvertrags vom 7« April 1928 vier jetzt im Grundbuch von Blatt 24fl§ eingetragene,
insgesamt 8,0451 ha große Plurstücke erworben. Der Kaufpreis betrug 10 000 GM. Der Streit der Parteien geht darum, ob der Kläger ein in § 11 Satz 4 des Kaufvertrages vereinbartes Widerkaufsrecht wirksam ausgeübt hat. § 11 Satz 4 lautet wie folgt:
“Wenn die KaufObjekte zu Lebzeiten des Verkäufers und seiner Kinder verkauft werden sollen, so haben diose das Wiederkaufsrecht für den jetzigen Kaufpreis von 10 000 GM; sollte ein Kind des Verkäufers versterben, so sollen die vorstehend genannten Berechtigungen dem längstlebenden Kind verbleiben.“
In Abteilung II des Grundbuchs wurde eine Vormerkung eingetragen “zur Sicherung auf Eigentumsübertragung bei Aus-
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Übung des Wiedorkaufsrechts gemäß § 11 des Kaufvertrags von 7. April 1928 für den Gutsbesitzer Albert August BflHIHi in Groß-G(HHHi und seine beiden Söhne Theodor und Dieter SflHHH11 (dies ist der Kläger).
Die Beklagte bestellte durch notariellen Vertrag vom 7« Mai 1949 für einen ihrer Angestellten, den Bauingenieur Kiefer, an einem 1 619 qm großen ToilstUck des vom Vater des Klägers erworbenen Grundstücks ein Erbbaurecht. K^merrichtete auf dem Teilstück ein Wohnhaus mit Garage und kaufte es von der Beklagten durch - von dem Angestellten BrflHB der Beklagten beurkundeten - Vertrag vom 30. März 1961. Der Kaufpreis betrug 2 DM je qm.
Im September 1961 bat die Beklagte den Kläger um Bewilligung der lastenfreien Abschreibung dos Teilstücks und üborsandte ihm einen entsprechenden Entwurf. Die Anwälte des Klägers teilten der Beklagten daraufhin unter Berufung auf einen entsprechenden Auftrag des Klägers durch Sohreiben vom 11. September 1961 mit, der Kläger habe fcstgestollt, daß das Grundstück, für das die Beklagte die Haftentlassung erbitte, zu dem durch seinen Vater an die Beklagte im Jahre 1928 veräußerten Grund-besitz gehöre. In diesem Vertrag sei für den Kläger und seinen Bruder Theodor ein Wifederkauf srecht zu dem damaligen Kaufpreis vereinbart worden. Nachdem der Bruder Theodor des Klägers inzwischen verstorben sei, stehe das Voeäerkauferccht nunmehr dom Kläger allein zu. Davon mache er Gebrauch. Die von dem Kläger erteilte Vollmacht werde vorgclcgt, falls die Beklagte es wünsche. Der Wieder kauf nach § 497 BGB sei damit zustandegekommen.
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V.
Nachdem dieses Schreiben am 13* September 1961 bei der Beklagten eingegangen war, erbat deren Angestellter BrflUB bei den Anwälten des Klägers telefonisch eine Abschrift des Vertrages aus dem Jahre 1928* Wie der Kläger behauptet, die Beklagte aber bestreitet, hat Brf^B^m Verlauf dieses Telefongesprächs auf eine entsprechende Frage des Rechtsanwalts WeflHH hin erklärt, die Übersendung einer Vollmacht sei nicht nötig«
Durch Schreiben vom 19* September 1961 wiesen die Anwälte der Beklagten die in dem Schreiben vom 11« September 1961 enthaltene Erklärung unter Hinweis darauf zurück, daß die Vollmacht des Klägers nicht beigelegen habe. Im übrigen könne ein Wiederkaufsrecht nicht von dem Kläger ausgeübt werden, sondern nur von seinem noch lebenden Vater, jedenfalls aber nicht von dem Kläger allein. Zudem handle es sich bei dem Verkauf nur um einen geringfügigen Teil der insgesamt durch Vertrag vom 7. April 1928 gekauften Fläche, so .daß auch deshalb kein Wiederkaufsrecht bestehe. Die Beklagte habe nach Beschaffung einer Abschrift des Vertrags vom 7. April 1928 den Kaufvertrag über das Teilstück mit Zustimmung des Käufers wieder rückgängig gemacht. - Die Richtigkeit der in dem letzten Satz enthaltenen Mitteilung ist zwischen den Parteien unstreitig.
Unter dom 31. Januar 1963 hat der Kläger persönlich ln einem Schreiben an die Beklagte erklärt, er übe das Wiederkaufsrecht aus. Sein Vater habe ihm die Ausübung dieses Rechts überlassen und die sich daraus ergebenden Rechte auf ihn übertragen.
Der Kläger begehrt in erster Linie Verurteilung der Beklagten zur Auflassung des gesamten durch Vertrag vom
7. April 1928 an sie verkauften Grundbesitzes Zug um Zug gegen Zahlung von 10 000 SM, hilfsweise Verurteilung zur Auflassung des 1 619 qm großen Teilstücks Zug um Zug gegen Zahlung des angemessenen Kaufpreises. Er macht geltend, das Wiederkaufsrecht habe nur seinem Bruder und ihm, nach dem Tode seines Bruders ihm allein zugestanden . Davon abgesehen habe sein Vater ihm die Ausübung des Wiederkaufsrechts zur alleinigen Ausübung überlassen« Die Beklagte habe die Erklärung vom 11« September 1961 nicht unverzüglich zurückgewiesen und habe zudem durch ihren Verwaltungsangestellten Brunken auf die Vorlage einer Vollmacht verzichtet.
Die Beklagte hat in erster Linie Klageabweisung beantragt, hilfsweise Verurteilung zur Auflassung des gesamten Grundbesitzes nur Zug um Zug gegen Zahlung des jetzigen Verkehrswerts, mindestens aber 190 000 DM, weiterhin hilfsweiso Verurteilung zur Auflassung des 1 619 qm großen Teilstücks Zug um Zug gegen Zahlung des jetzigen Verkehrswerts, mindestens aber 33 000 DM« Sie ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
1. a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die in dem Schreiben der Anwälte des Klägers vom 11. September 1961 enthaltene Erklärung der Ausübung des Wieder-
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kaufsrechts als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung anzusehen sei. Es hält diese Erklärung schon deshalb für unwirksam, weil die Anwälte die Erklärung ohne Vorlegung einer Vollmachtsurkunde abgegeben hätten und die Beklagte sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückgewiesen habe (§ 174 BGB). Zwischen dem Eingang des Schreibens vom 11. September 1961 bei der Beklagten am 13« September 1961 und ihrem Erwiderungsschreiben vom 19« September 1961 habe ein Zeitraum von 6 Tagen gelegen. Dies rechtfertige nicht den Schluß, daß die Zurückweisung nicht unverzüglich - d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) - erfolgt sei. Denn es sei der Beklagten nicht verwehrt gewesen, die mit dem Schreiben vom 11. September 1961 aufgeworfenen verwaltungsmäßigen Fragen zu prüfen, dio speziellen Rechtsfragen unter Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zu erörtern und sich überhaupt erst einmal den Vertrag zu beschaffen.
b) Die Beklagte sei, so führt das Berufungsgericht weiter aus, durch das Telefongespräch zwischen Rechtsanwalt WeMMund Verwaltungsangestellten nicht verpflichtet worden, von ihrem Zurückweisungsrecht keinen Gebrauch zu machen. Es könne auf sich beruhen, ob Verlauf dieses Gesprächs die Vorlage einer
Vollmachtsurkunde als "nicht nötig" bezeichnet habe, worüber die als Zeugen vernommenen beiden Partner dieses Telefongesprächs einander widersprechende Aussagen gemacht hätten. Denn auch wenn Br^HB sich so geäußert habe, ergebe dies inhaltlich keine Verpflichtung der Beklagten, keine Rechte aus § 174 BGB geltend zu machen.
Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob die Beklagte durch eine Erklärung des Br0| überhaupt habe verpflichtet
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werden können. Die Beklagte verstoße durch die Geltendmachung der Zurückweisung der Ausübung des Wiederkaufsrechts auch nicht gegen Treu und Glauben; etwas anderes körne nur dann in Betracht, wenn in dem Gespräch die Hede davon gewesen wäre, daß die Erklärung an sich wegen der Nichtvorlage der Vollmacht zurückgewiesen werden könnte.
2. a) Das Berufungsgericht sieht die Erklärung vom 11. September 1961 auch aus dem Grund als unwirksam an, v/eil das Wiederkaufsrecht nach dem Vertrag vom 7-April 1928 auch dem Vater des Klägers zustehe und nicht bewiesen sei, daß er zu erkennen gegeben habe, er werde sein Hecht nicht ausüben. § 11 (Satz 4) des Vertrags möge rein grammatikalisch dahin verstanden werden können, daß mit "diese" nur die Kinder des Verkäufers gemeint seien. Nach dem Willen der Vertragschließenden habe aber das Wiederkaufsrecht auch dem Verkäufer selbst zustehen solle&* Dies ergebe „sich daraus, daß auf Grund eines ent sprechenden Antrags und einer entsprechenden Eintragungsbewilligung die Vormerkung zur Sicherung des Auflassungsanspruchs im Polle der Ausübung des Wiederkaufsrechts auch für den Vater dos Klägers eingetragen worden sei.
b) Der Aussage des als Zeugen vernommenen Vaters des Klägers, so führt das Berufungsgericht weiter aus, sei nicht zu entnehmen, daß er vor dem 11. September 1961 zu erkennen gegeben habe, er werde sein Wiederkaufsrecht nicht ausüben. Die von diesem Zeugen bekundete Äußerung, der Kläger solle "die Sache in die Hand nehmen und alles machen, was er für richtig halte" sei mehrdeutig. Nach dem Inhalt der Erklärung vom 11. September 1961 sei zudem der Kläger davon ausgegangen, daß er ein nach dem Vertrag
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ihm allein zustehendes Y/iederkaufsrecht ausübe, nicht aber davon, daß sein Vater ein auch ihm zustehendes Wiederkauf 3recht nicht ausüben wolle. Die Präge, ob der Kläger von seinem Vater eine Vollmacht erhalten habe, könne dahinstehen, da der Kläger davon jedenfalls keinen Gebrauch gemacht habo.
Durch sein Schreiben vom 31. Januar 1962 habe der Kläger schon deshalb kein Wiederkaufsrecht ausüben können, weil der zwischen der Beklagten und Kiefer abgeschlosene Kaufvertrag in der Zeit zwischen dem 13« und 19. September 1961 aufgehoben und ein weiterer Kaufvertrag nicht abgeschlossen worden sei.
II.
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die in dem Schreiben vom 11. September 1961 enthaltene Erklärung unverzügl i ch zurückgewiesen hat und ob die Geltendmachung der Zurückweisung im Hinblick auf das Telefongespräch zwischen ihrem Verwaltungsangestellten DrHHI und Rechtsanwalt WeBH| unzulässige Rechtsausübung anzusehen ist. Denn jedenfalls hält das Berufungsurteil zu dem mindesten im Ergebnis darin den Angriffen der Revision stand, daß dem Kläger allein kein Y/iederkaufsrecht zustand und daß er ein solches Recht auch nicht zugleich für seinen Vater ausgeübt hat.
2. Da G8 sieh bei dem Grundstückskaufvertrag, den die Beklagte am 7* April 1928 mit dem Vater des Klägers abgeschlossen hat, um einen atypischen Individualvertrag handelt, ist seine Auslegung in erster Linie Sache des Tatrichters. In der Revioionsinstanz kann die Auslegung,
die der Tatrichter dem Vertrag hat zuteil werden lassend nur darauf überprüft werden, ob sie gegen gesetzliche Vorschriften, allgemeine Auslcgungsgrundsätze, Denkgesetze oder Brfahrungssätze verstößt oder wesentlichen Verfahrensstoff unberücksichtigt läßt* Dieser Nachprüfung hält die Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht stand*
3. a) Hecht lieh bedenkenfrei hat das Berufungsgericht der Fassung der in das Grundbuch eingetragenen Vormerkung entnommen, daß der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch nicht allein dem Kläger und seinem Bruder, sondern auch dem Vater habe zustehen sollen* Die Ausführungen der Revision, nach dem der Vater nur dann, wenn er seine beiden Kinder überlebte?das Wiederkaufsrecht habe erhalten sollen, vermögen diese Auslegung nicht zu erschüttern*
Das gleiche gilt aus den im folgenden dargelegten Gründen für die Schlüsse, die die Revision aus der Fassung des § 11 Satz 4 des Vertrags vom 7» April 1928 zieht*
b) Selbst eine reine Wortinterpretation des § 11 Satz 4 rechtfertigt nicht den von der Revision gezogenen Schluß, daß das Wort "diese” hier nur auf die Kinder des Verkäufers bezogen werden könne* Zwar wird bei, der Gegenüberstellung der Wörter "dieser" und "jener" oft auf das zuletzt genannte Wort mit "dieser", auf das zuerst genannte Wort mit "jener" verwiesen (vgl. Duden/Grebe, Grammatik der deutschen Gegenwartssprache 1939 Nr. 460 $• 250/251)* Dies braucht aber nicht so zu sein. Insbesondere kahn sich die hier angewandte Pluralform "diese"
- vor allem bei fehlender Gegenüberstellung mit "jene" -durchaus auch auf mehrere vorangehende Hauptwörter be-
zieheno Schon damit ist dem Angriff der Revision, der Satz sei wegen der Verwendung des Worts “diese” eindeutig und könne nicht anders als im Sinne der Revision ausgc-legt werden, der Roden entzogen.
c) Ras Berufungsgericht hätte für die von ihm vertretene Auslegung der hier in Rede stehenden Vereinbarung auch noch auf die Wahl gerade des Begriffs “Wieder kaufsrecht“ hinweisen können.Wiederkauf ist eine Vereinbarung des Inhalts, daß die Sache dem Verkäufer wenn er eine darauf gerichtete Erklärung abgibt, zurückverkauft sein solle (Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15. Bearb. § 116 II S. 470 mit weiteren Rachweisen). Verkäufer war hier aber nicht der Kläger, sondern sein Vater. Wäre daher die von der Revision vertretene Auslegung richtig, so wäre nicht ein Wiederkauf vereinbart worden, sondern es läge ein Vertrag zugunsten Dritter des Inhalts vor, daß der Kläger und sein Bruder als Dritte den von dem Vater verkauften Grundbesitz zu dem gleichen Kaufpreis sollten kaufen können, zu dem die Beklagte ihn gekauft hatte. Der Kotar, der den Vertrag beurkundet hat, hätte dann mit dem Wort 11 Wied erkauf s-recht” eine unzutreffende Bezeichnung gewählt. Bei Urkunden, an deren Fassung Juristen mitgewirkt haben, ist jedoch in der Regel davon auszugehen, daß die verwendeten juristischen Ausdrücke den ihnen nach allgemeiner juristischen Auffassung zukommenden Sinn haben sollen.
Kur schwerwiegende Gründe erlauben dann eine vom technischen Sinn abweichende Auffassung (Staudinger/Coing BGB 11. Aufl. § 153 Anm, 28). Derartige Gründe liegen hier nicht vor.
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Die Verwendung doe Ausdrucks "Wiederkaufsrecht" legt os nahe, die hier erörterte Vereinbarung so zu verstehen, daß zu Lebzeiten dos Vaters ihm allein das Wiederkaufsrecht zustehen sollte, seinen Kindern dagegen nur dann, wenn und soweit sie nach seinem Tode als seine Erben auch in seine Rechtsposition als Verkäufer ein-rückten. So erhielte auch die im einleitenden Nebensatz des § 11 Satz 4 bezeichnote zeitliche Grenze ("Wenn die Kaufobjekte zu Lebzeiten des Verkäufers und seiner Kinder verkauft werden sollen, ...") einen einleuchtenden Sinn. Indessen bedarf nicht der abschließenden Entscheidung, oh das Wiederkaufsrecht, solange der Vater des Klägers, lebt, allein ihm zuoteht. Denn in diesem Zusammenhang geht es nur darum, ob es allein dem Kläger zustand. Liese Frage ist zu verneinen.
d) Lie Revision kann sich für ihren Standpunkt auch nicht mit Erfolg auf den zweiten Halbsatz des § 11 Satz 4 des Vertrags berufen. Las Berufungsgericht hat sich in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils mit diesem Halbsatz zwar nicht im einzelnen befaßt. Es hat ihn aber im Tatbestand wörtlich wiedergegeben.
Lie Annahme, das Berufungsgericht hätte diesen Halbsatz übersehen, erscheint daher nicht gerechtfertigt. Es hat vielmehr ersichtlich die darin enthaltene Vereinbarung, nach der im Falle des Todes eines Kindes des Verkäufers "die vorstehend genannten Berechtigungen dem längstlebenden Kinde verbleiben" sollen, in so engem Zusammenhang mit dem unmittelbar vorangehenden ersten llalbcatz gesehen, daß es daraus für die hier entscheidende Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit allein dem Kläger
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zu Lebzeiten des Vaters das Wiederkaufsrecht zusteht, nichts zu gewinnen vermocht hat. Darin tritt kein Rechtsirrtum zutage. Auch die Revision vermag nicht darzutun, was dafür sprechen könnte, daß die im ersten Halbeatz vorgesehene Rechtsstellung des Vaters hinsichtlich der Ausübung des V/iederkaufsrechts im Falle des Todes eines seiner Kinder geschmälert werden sollte. Viel näher könnte die Annahme liegen, daß der zweite Halbsatz überhaupt nur den Fall betrifft, daß nach dem Tode des Vaters eine^seiner Kinder starb und dann die Voraussetzungen für die Ausübung des Wiederkaufsrechte eintraten. Dies braucht indessen nicht abschließend entschieden zu werden, da es hier nur darum gehen könnte, ob der hier erörterte Halbsatz zu der Auslegung zwingt, der Vater gehe im Falle des Todes eines seiner Kinder seines eigenen Rechts verlustig. Daß das Berufungsgericht sich eine solche Auslegung nicht zu eigen gemacht hat, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
e) Die Revision glaubt dom Berufungeurteil die Feststellung entnehmen zu können, die Beklagte habe nur von dem Kläger die Haftentlassung erbeten. Sie zieht daraus den Schluß, auch die Beklagte sei davon ausgegangen, nur dem Kläger habe das Wiederkaufsrecht zugestanden. Insofern liege eine authentische Interpretation durch beide Vertragsteile vor, was das Berufungsgericht nicht beachtet habe.
Dieser Revisionsangriff scheitert schon daran, daß das Berufungsurteil keinerlei Feststellungen darüber enthält, ob die Beklagte sich ausschließlich an den Kläger gewandt hat und wenden wollte. Im übrigen
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hat der Kläger selbst auf Seite 5 seiner Berufungsbegrün-dung von 31- Januar 1963 unter Beweisantritt geltend gemacht» der Verwaltungsangestellte Br|B der Beklagten sei an den Vater des Klägers herangetreten» um die Haftentlassung wegen des verkauften Teilstücks zu erhalten»
4. Bio Revision wendet sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts Uber die Wertung der Äußerung als mehrdeutig» die der als Zeuge vernommene Vater des Klägers nach seiner Aussage dem Kläger gegenüber vor Absendung des Schreibens vom 11. September 1961 getan hat. Sie meint» die Äußerung sei eindeutig in dem Sinne gewesen» daß dem Kläger die alleinige Verfügung im Umfang des Wiederkaufsrechts eingeräumt worden sei (vgl. dazu § 502 Satz 2 BGB). - Biese Rüge richtet sich gegen die tatrichterliche Würdigung; sie ist in der Revisionsinstanz unzulässig.
Soweit die Revision weiter geltend macht» das Berufungsgericht habe den Zeugen fragen müssen» was er bei seiner Äußerung habe zu dem Ausdruck bringen wollen» ist ihr entgegenzuhalten» daß der Kläger bei der Vernehmung des Zeugen selbst die Möglichkeit gehabt hätte, dem Zeugen die entsprechenden Fragen vorlegen zu lassen (5 397 ZPO).
5. Bern Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß in dem Schreiben des Klägers vom 31. Januar 1963 eine wirksame Ausübung des Wiederkaufsrechts schon deshalb nicht erblickt werden kann, weil die Beklagte und Kiefer den Kaufvertrag über das Teilstück vorher rückgängig gemacht hatten. Bio Beklagte war nicht gehalten» an diesem Kaufvertrag festzuhalten» um die Ausübung des Wiederkaufsrechts zu ermöglichen, und sie verstieß entgegen
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der Ansicht der Revision auch dann nicht in einer zun Schadensersatz verpflichtenden Weise gegen Treu und Glauben, wenn gerade die drohende Ausübung des Widerkaufsrechts sie zur Aufhebung des Kaufvertrags veranlaßt haben sollte.
6. Rer Kläger hatte in der Berufungsbegründung geltend gemacht, die Voraussetzungen für die Ausübung des Wiedorkaufsrechts nach § 11 des Vertrags vom 7« April 1928 seien auch deshalb gegeben gewesen, weil die Beklagte für Kiefer ein Erbbaurecht bestellt habe und dies im Grundbuch habe eintragen lassen. Nach dem Sinn des § 11 des Vertrags vom 7. April 1928 bedeute dies das gleiche wie ein Verkauf des Grundstücks$ es liege eine unzulässige Umgehung vor.
Ras Berufungsgericht hat sich mit der Berufungsbegründung insoweit zwar nicht auseinandorgesetzt. Rio daraus unter Hinweis auf § 551 Nr. 7 ZPO hergeleitete Verfahrensrüge der Revision greift indessen schon deshalb nicht durch, weil der Beurteilung durch das Revisionsgericht nur das aus dem Tatbestand oder aus dem Sitzungsprotokoll ersichtliche Parteivorbringen unterliegt (§ 561 Abs. 1 ZPO). Weder dem Tatbestand des Berufungsurteils noch den Sitzungsprotokollen ist zu entnehmen, daß der Kläger das hier in Rede stehende Vorbringen vorgetragen hätte. Auch wird im Tatbestand bei der Wiedergabe des Parteivorbringens nicht ergänzend auf die Schriftsätze Bezug genommen. Einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands (§ 320 ZPO) hair der Kläger beim Berufungsgericht nicht gestellt.
Im übrigen hatte die Beklagte auf Seite 8/9 ihres Schriftsatzes vom 22. April 1963.in Erwiderung auf das hier in Rede stehende Vorbringen im einzelnen sachlich
erwidert. Da der Kläger, soweit ersichtlich, danach auf diesen Punkt nicht mehr zurückgekommen ist, mag das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers in der Berufung^«. Begründung insoweit als nicht mehr aufrechterhalten und damit überholt erachtet haben,zu demal ihm die Gleichstellung der Bestellung eines Erbbaurechts an einem verhältnismäßig kleinen Teilstück des Grundbesitzes mit einem Verkauf uder Kauf Objekte” im Sinne des § 11 Satz 4 des Kaufvertrags als von vornherein abwegig erschienen sein kännte. Aus den eingangs erwähnten Gründen braucht da2u aber nicht abschließend Stellung genommen zu werden.
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Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Hechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, war seine Hevislon zurückzuwelson. Nach § 97 ZPO waren dem Kläger auch die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels aufzuerlegcn.
Dr. Augustin Mattem Hill
Offterdinger Dr. Grell