Die Sache v/ird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Mit der Behauptung, sie sei bei Abschluß des Kaufvertrags geschäftsunfähig gewesen, hat die Erblasserin beantragt, die Nichtigkeit des Kaufvertrags festzustellen und den Beklagten zur Bewilligung der Löschung der Auflas-sungsvörmerkung zu verurteilen. Das Landgericht hat nach Bev/ei sauf nähme, in der es auch ein Gutachten des Landesobermedizinalrats Dr. Hiebei (Landesheilanstalt Aplerbeck) vom 3. In der Berufungsinstanz haben die Klägerinnen den Vortrag ihrer Mutter wiederholt und ergänzend noch vorgetragen, der Kaufvertrag sei auch nach § 138 BGB^niQhtig',~weil der von dem Beklagten übernommene Kaufpreis noch nicht einmal die Hälfte des etwa 90 000 DM betragenden Grundstückswerts ausgemacht habe. Er hat auch eine Nichtigkeit des Kaufvertrags nach § 138 BGB bestritten und insbesondere vorgetragen, soweit die Sachverständigen einen geistigen Verfall- bei der Erblasserin festgestellt hätten, sei dieser vornehmlich auf eine durch das Verhalten der Klägerinnen nach dem Abschluß des Kaufvertrags verursachte Schockwirkung zurückzuführen. Das Oberlandesgericht hat ohne weitere Beweisaufnahme unter Abänderung des Urteils des Landgerichts der Klage stattgegeben, dem Klageantrag zu 2 jedoch mit folgendem Zusatzs "wobei Frau Margarete M(HHH ihren Erbteil durch notariellen Vertrag vom 24. Die Revision rügt zunächst Verletzung des § 551 Nr. 7 ZPO mit der Begründung, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß auch die Klägerin zu 1 ihren Erbteil durch notariellen Vertrag dem Beklagten sicherungshalber übertragen habe. Von sich aus auch die von dem Beklagten behauptete Sicherungsübereignung des Erbteils der Klägerin zu 1 zu berücksichtigen, war das Berufungsgericht nicht gehalten, weil der Beklagte die hierfür in Betracht kommenden Unterlagen, wie er in seinem die Ergänzung des angefochtenen Urteils beantragenden Schriftsatz vom 18. In der Sache selbst ist das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß sich die Mutter der Klägerinnen beim Abschluß des Kaufvertrags vom 29. Diese sei, so führe das Gutachten weiter aus, ein schleichender Prozeß, der sich meistens über Jahre hinziehe und in seinen Anfängen von der Umgebung meistens überhaupt nicht bemerkt werde; es handle sich nicht um eine akut auftretende Erkrankung, sondern um ein chronisches Leiden, das bis zu dem Auftreten seiner schwersten Ausfallerscheinungen einer längeren Entwicklungszeit bedürfe; nach ärztlicher Erfahrung habe sich daher Frau mHIIHI am 29- Juni 1957 mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden. So sei dehn auch der Sachverständige Dr. Niebel auf Grund der Zeugenaussagen in seinem Nachtragsgutachten zu dem gleichen Ergebnis gekommen wie schon in seinem Gutachten vom 5. Br. Kehrer ausgeführt, daß Frau seit Jahren an einer schweren arteriosklerotischen Bemenz (Schwachsinn durch Hirnaderverkalkung) gelitten habe; diese Krankheit sei im Zeitpunkt der Untersuchung so weit fortgeschritten gewesen, daß Frau mUHHB außer jedem Zweifel als geschäftsunfähig bezeichnet werden müsse; nach medizinischer Erfahrung sei es aber sicher, daß sich eine derartige schwere arteriosklerotische Bemenz nicht innerhalb kurzer Zeit entwickle; berücksichtige man schließlich den für Frau 4MP ungünstigen Inhalt des Vertrags und ihre kindischen Gründe, die zu dem Vertragsschluß und der '’Ausstellung” des Vertrags geführt hätten, dann müsse zusammenfassend gesagt werden* daß Frau MflHmim Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschäftsunfähig gewesen sei; es sei hochgradig unwahrscheinlich, daß sie sich zu diesem Zeitpunkt in einem sogenannten lichten Zwischenraum befunden habe. Krankheitsverlauf, dann sei es im Hinblick auf die ärztlichen Feststellungen, die Medizinalrat Dr. Schreiber auf Grund von Untersuchungen der Frau MflHHBnur zwei Monate nach Vertragsabschluß getroffen habe, ausgeschlossen, daß Frau im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geschäfts- Die vornehmlich im Berufungsrechtszug vorgetragene Behauptung des Beklagten, Frau MflHHB habe erst infolge der Prozeßaufregungen und des Verhaltens ihrer Töchter nach dem Hausverkauf geistige Verfallserscheinungen gezeigt, bedürfe nicht der Aufklärung. a) Die allgemeine Rüge, das Berufungsgericht habe nicht das berücksichtigt, was noch von dem Beklagten über den in der Bev/eisaufnähme des Landgerichts in Erscheinung getretenen Stoff vorgetragen v/orden sei, und es habe sich auch nicht mit den Angriffen des Beklagten gegenüber dieser landgerichtlichen Beweisaufnahme auseinandergesetzt, entspricht, sofern sie nicht lediglich eine Zusammenfassung der nachfolgenden speziellen Rügen darstellt, nicht der Vorschrift des § 554 Abs.3 Nr. 2b ZPO. Das Berufungsgericht hat es unter Bezugnahme auf die Gutachten der Sachverständigen als ausgeschlossen erachtet, daß Frau im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geschäftsfähig gewesen sei. c) Die weitere allgemeine Rüge, das Berufungsgericht habe den angetretenen Beweis darüber nicht erhoben, daß eine Gefäßsklerose durch Aufregung vorangetrieben werden könne und daß sie im vorliegenden Fall durch die Vorgänge nach Abschluß des Kaufvertrags vorangetrieben worden sei, ist aus den unter a) auf geführten Gründen unbeachtlich. d) Die Revision wendet sich sodann gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei auf Grund der Gutachten sowie seiner aus zahlreichen anderen Verfahren gewonnenen Sachkunde ausgeschlossen, daß die Frozeßaufregungen und das Verhalten der Töchter nach dem Hausverkauf innerhalb der kurzen Zeit von dem Vertragsabschluß bis zu den Unter- Sie bestreitet die Sachkunde des Berufungsgerichts, darüber zu entscheiden, ob der Eintritt des von den Sachverständigen festgestellten Beklagten durch äußere Ereignisse habe beschleunigt werden können. Das Berufungsgericht hätte deshalb, so rügt die Revision, auf den teils unter Beweis gestellten, teils bereits bewiesenen und den Sachverständigen unbekannten Vortrag des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 2. 8/9) eingehen müssen, nach dem in der Zeit vom 29- Juni 1957 bis zur ersten Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. Schreiber eine völlige Umgestaltung der lebensgewohnheiten der Frau MflHHHI eingetreten sei, und zwar durch ihre Gefangenhaltung durch die Töchter (Zeuge Grund), durch den Entzug der Verfügungsgewalt über die Mieteinnahmen (Zeuge ScflHHHHV)» durch ihre völlige Abgeschlossenheit von der Umwelt (Zeuge Gfll), durch heftige Vorwürfe ihrer Töchter (Brief der Klägerin zu 2 an die Zeugin TlHBBvom 23- Februar 1958, Aussage der. Soweit das Berufungsgericht aus den Gutachten und seiner aus zahlreichen anderen Verfahren gev/onnenen Sachkunde entnimmt, daß eine arteriosklerotische Demenz nicht akut auftrete, sondern sich über einen längeren Zeitraum hinweg entwickle und deshalb der Schluß gerechtfertigt sei, daß sie schon in einem früheren Zeitpunkt als dem ihrer Feststellung in einem die Geschäftsfähigkeit ausschließenden Grad bestanden habe, sind zwar seine Ausführungen rechtlich nicht ,zu beanstanden. Ob das Berufungsgericht die zur Entscheidung dieser Präge erforderliche Sachkunde besessen hat, vermag der Senat jedoch mangels einer näheren Begründung nicht schon aus dem Hinweis des Berufungsgerichts zu entnehmen, es habe diese Sachkunde besessen und sie auch insoweit aus anderen Verfahren gewonnen. Wie sich aus den Akten weiter ergibt, war dagegen die Aussage der Zeugin und die erste Aussage des Zeugen Dr. C^m|vom 30. Wenn diese Sachverständigen aus den Zeugenaussagen und dem Schreiben keine Schlußfolgerungen gezogen haben, so ist die auch auf deren Gutachten gestutzte Auffassung des Berufungsgerichts, es komme hierauf nicht an, rechtlich nicht zu beanstanden. Daß äußere Einwirkungen auf die Entwicklung der arteriosklerotischen Demenz einen Einfluß haben können, ergibt sich aus der persönlichen Vernehmung des Sachverständigen Dr. Schrei Dieser hat dort die an ihn gerichtete Präge, ob er es für möglich halte, daß sich der Zustand eines solchen Alterskranken ;'wie er ihn in seinem Gutachten vom 13. September 1957 bei Frau M^m^festgestellt hatte) durch Einwirkung von Alkoholgenuß schlagartig verschlimmere, dahin beantwortet, daß geringe Mengen von Alkohol zweifellos keinen Schaden anrichteten, es dagegen denkbar sei, daß eine übermäßige Dosierung derartiger Mittel zu einer Verschlimmerung des Zustandes führen könne, und im unmittelbaren Anschluß hieran weiter ausgeführts "Wenn Streit in dem üblichen Rahmen bleibt, so halte ich es nicht für möglich, daß das Krankheitsbild beeinflußt wird. Damit ist die in diesem Zusammenhang noch erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe den in dem Schriftsatz des Beklagten vom 2. Das Ergebnis dieser Beweisaufnahme stand aber, worauf in der Revisionserwiderung mit Recht hingewiesen wird, dem Sachverständigen Dr. Niebel bei der Erstattung seines Nachtragsgutachtens und dem Obergutachter Prof. Februar 1961 enthaltene Hinweis befinden soll, daß die Vorgeschichte, die zu dem Teil von den Gutachtern kritiklos von "der Tochter" übernommen worden sei, keinen Bestand gehabt habe, wird von der Revision nicht näher angegeben. Daß der Zeuge Dr. CflUHB Frau seit Juli 1956 nicht ständig behandelt hatte, sondern ein behandlungsfreier Zeitraum dazwischen lag, ergibt sich schon aus der ersten Aussage des Zeugen Dr. C|mm|und war deshalb sowohl dem Sachverständigen Dr. Niebel bei der Erstattung seines Nachtragsgutachtens als auch dem Obergutachter Prof, Dr. Kehrer bekannt. Im übrigen ist nicht ersichtlich und wird von der Revision nicht angegeben, was sich aus dem behandlungsfreien Zeitraum, auch wenn in ihn der Abschluß des Kaufvertrags fiele, zugunsten des Beklagten ergeben sollte. f) Die Revision macht dem Berufungsgericht weiter zu dem Vorwurf, es habe nicht berücksichtigt, daß der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 27. Dezember I960 auf das ^Zeugnis” des Sachverständigen Dr. Niebel dafür Bezug genommen habe, daß erst durch die Aufregungen nach Abschluß des Kaufvertrags, die dem Sachverständigen unbekannt gewesen seien, die Geisteskrankheit hervorgetreten sei. April 1958 ergibt, bei der umfassenden Beweisaufnahme vor dem Landgericht Einwesend war und deshalb von den Zeugenaussagen, die sich auch auf das Verhaltet der Frau MfliHBBnach Abschluß des Kaufvertrags bezogen, unmittelbar Kenntnis erlangt hatte. h) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO die Ehefrau des Beklagten nicht vernommen, wie dieser in seinem Schriftsatz vom 15. 27o Juli 1957 bei einer auf die Reparatur des Hauses sich beziehenden Auseinandersetzung zwischen Prau MjflHHB und der Klägerin zu 2 anwesend gewesen sei, bei der Prau M|^B mann sich in ausgezeichneter Weise gegen Vorwürfe verteidigt habe. Februar 1958 eingeholt hat und das Ergebnis der nachträglichen Bev/e is auf nähme in dem Nachtragsgutachten des Sachverständigen vom 12» Mai 1958 berücksichtigt wurde* Dieses Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. k) Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, daß Frau wiederholt erklärt habe, sie habe die Ärzte getäuscht; hierzu habe der Beklagte sich in seinem Schriftsatz vom 3.
V ZR 164/61
Verkündet am 11. Dezember 1963 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2224 086
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Erich S flHHHHHHHI in KflHP l.Westf.) 7 Am
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.
2.
3,
Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollraächtigter
Rechtsanwalt
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Schuster, Dr. Rothe, Dr. Prei-tag, Dr. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 27. Juni 1961 aufgehoben .
Die Sache v/ird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
Die Klägerinnen sind die Töchter und Erben ihrer Mutter Clara MBHHB geh. der ursprünglichen Klägerin, die
am 10. August 1959 während des Berufungsverfahrens verstorben ist.
Die Erblasserin verkaufte mit notarieller Urkunde vom 29» Juni 1957 ihr Hausgrundstück W^^straße flp in KflBan den Beklagten. Der Kaufvertrag hat u.a. folgenden Inhalt:
Die Übergabe erfolgt schulden- und lastenfrei im Zeitpunkt des Todes der Verkäuferin und die Auflassung binnen drei Monaten nach dem Tode der Verkäuferin (§ 2). Der auf 36 000 DM festgesetzte Kaufpreis ist drei Monate nach dem Tode der Verkäuferin an deren Töchter in Höhe von je 12 000 DM zu zahlen (§ 3)» Der Käufer übernimmt die Vermögensabgabe vom Zeitpunkt des Beginns des Kalendervierteljahres, das dem Tode der Verkäuferin folgt {§ 4). Nutzungen und Lasten gehen mit dem Tode der Verkäuferin auf den Käufer über (§ 5).
Der Käufer verpflichtet sich, die Kosten einer würdigen Bestattung der Verkäuferin zu übernehmen und ihre Grabstätte für die Zeit des Lebens des Käufers und seiner Ehefrau ordnungsgemäß instandzuhalten (§ 6).
Am 2. August 1957 würde für den Beklagten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.
Auf Antrag der Klägerin zu 2 wurde die Erblasserin am 20. Dezember 1957 wegen Geisteskrankheit entmündigt.
Mit der Behauptung, sie sei bei Abschluß des Kaufvertrags geschäftsunfähig gewesen, hat die Erblasserin beantragt, die Nichtigkeit des Kaufvertrags festzustellen und den Beklagten zur Bewilligung der Löschung der Auflas-sungsvörmerkung zu verurteilen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat bestritten, daß die Erblasserin beim Abschluß des Kaufvertrags geschäftsunfähig gewesen sei.
Das Landgericht hat nach Bev/ei sauf nähme, in der es auch ein Gutachten des Landesobermedizinalrats Dr. Hiebei (Landesheilanstalt Aplerbeck) vom 3. Februar 1958 (mit Nach-tragsgutachten vom 12. Mai 1958) und ein Obergutachten des Professors Dr. Kehrer (Universitätsnervenklinik Münster) vom 17. Oktober. 1958 eingeholt hat, und unter Berücksichtigung des in einem Beweis sicherungsverfahren erstatteten Gutachtens des Medizinalrats Dr. Schreiber (Landkreis Unna) vom 13. September 1957 die Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz haben die Klägerinnen den Vortrag ihrer Mutter wiederholt und ergänzend noch vorgetragen, der Kaufvertrag sei auch nach § 138 BGB^niQhtig',~weil der von dem Beklagten übernommene Kaufpreis noch nicht einmal die Hälfte des etwa 90 000 DM betragenden Grundstückswerts ausgemacht habe. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beklagte in der Zwischenzeit als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen worden ist, haben die Klägerinnen beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
a) festzustellen, daß der zwischen dem Beklagten
und der verstorbenen Witwe Clara Seb-
Weber geschlossene Kaufvertrag vom 29- Juni 1957 nichtig ist;
b) den Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß als Eigentümer der Grundstücke Flur 31 Kr. 353 (Hof und Gebäudefläche, Weststraße 13) und Plur 31 Kr. 354- (Straße, West straße) im Grundbuch von Kamen, Band 34-, Blatt 1205 eingetragen werden;
%
in ungeteilter Erbengemeinschaftt .
Der Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt. Er hat auch eine Nichtigkeit des Kaufvertrags nach § 138 BGB bestritten und insbesondere vorgetragen, soweit die Sachverständigen einen geistigen Verfall- bei der Erblasserin festgestellt hätten, sei dieser vornehmlich auf eine durch das Verhalten der Klägerinnen nach dem Abschluß des Kaufvertrags verursachte Schockwirkung zurückzuführen.
Das Oberlandesgericht hat ohne weitere Beweisaufnahme unter Abänderung des Urteils des Landgerichts der Klage stattgegeben, dem Klageantrag zu 2 jedoch mit folgendem Zusatzs "wobei Frau Margarete M(HHH ihren
Erbteil durch notariellen Vertrag vom 24. Dezember 1959/
29. Dezember 1959 dem Beklagten sicherungshalber übertragen hat."
Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerinnen beantragen Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
1. Die Revision rügt zunächst Verletzung des § 551 Nr. 7 ZPO mit der Begründung, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß auch die Klägerin zu 1 ihren Erbteil durch notariellen Vertrag dem Beklagten sicherungshalber übertragen habe. Die Rüge ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 551 Nr. 7 ZPO nur dann gegeben sind, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist, nicht aber auch dann, wenn ein von einer Partei geltend gemachter
Anspruch übergangen ist. Nach dem hierfür gemäß § 321 ZPO maßgebenden Tatbestand des angefochtenen Urteils ist dies aber nicht geschehen. Von sich aus auch die von dem Beklagten behauptete Sicherungsübereignung des Erbteils der Klägerin zu 1 zu berücksichtigen, war das Berufungsgericht nicht gehalten, weil der Beklagte die hierfür in Betracht kommenden Unterlagen, wie er in seinem die Ergänzung des angefochtenen Urteils beantragenden Schriftsatz vom 18. August 1961 selbst einräumt, bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht vollständig vorgelegt hatte. Offensichtlich aus diesem Grund hat er mit seinem Schriftsatz vom 16. Oktober 1961 seinen Ergänzungsantrag auch wieder zurückgenommen.
2. In der Sache selbst ist das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß sich die Mutter der Klägerinnen beim Abschluß des Kaufvertrags vom 29. Juni 1957 in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Bauerzustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe, so daß der Vertrag nach §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB nichtig sei. Es führt im einzelnen aus:
Frau sei schon in der Zeit vom 12. Dezember 1950
bis zu dem 10. Januar 1951 in der städtischen Krankenanstalt in Kamen wegen einer deutlichen Gefäßsklerose und Hypertonie sta-. tionär behandelt worden. Biese Erkrankung habe sich in der Folgezeit bis zu dem Vertragsabschluß vom 29* Juni 1957 zu einer hochgradigen senilen Bemenz entwickelt. Medizinalrat Br. Schrei ber sei in seinem Gutachten vom 13. September 1957, dem Untersuchungen der Frau 22 • un& 26. August 1957 voraus-
gegangen seien, zu dem Ergebnis gekommen, daß Frau an Altersschwachsinn leide. Br. Schreiber habe sich weiter am 10. Dezember 1957 in dem Entmündigungsverfahren, nachdem
Frau MflHH in seiner Gegenwart vernommen worden sei, dahin ausgelassen, Frau müsse infolge ihres
erheblichen Altersschwachsinns als geisteskrank im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB angesehen werden. Nach dem Gutachten des Landesobermedizinalrats Dr. Niebel, dem ebenfalls eine Untersuchung der Frau IflBMMMBvorausgegangen sei, biete Frau eindeutig das Bild einer hochgra-
digen Demenz, der eine Verkalkung der Hirngefäße zugrunde liege. Diese sei, so führe das Gutachten weiter aus, ein schleichender Prozeß, der sich meistens über Jahre hinziehe und in seinen Anfängen von der Umgebung meistens überhaupt nicht bemerkt werde; es handle sich nicht um eine akut auftretende Erkrankung, sondern um ein chronisches Leiden, das bis zu dem Auftreten seiner schwersten Ausfallerscheinungen einer längeren Entwicklungszeit bedürfe; nach ärztlicher Erfahrung habe sich daher Frau mHIIHI am 29- Juni 1957 mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden.
Für eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit sprächen auch die Aussagen der Zeugen Dr.
(der Frau MHHHIvon Juli bis November 1956, im Frühjahr 1957 und ab August 1957 ärztlich behandelt hat) und Hö| mann (Schwester der Frau
Den Aussagen weiterer Zeugen (darunter Notar Bfm), denen am Verhalten der Frau KflB nichts Abartiges auf gefallen sei, könne keine erhebliche Bedeutung eingeräumt werden, zu demal es sich durchweg um medizinische Laien handle.
So sei dehn auch der Sachverständige Dr. Niebel auf Grund der Zeugenaussagen in seinem Nachtragsgutachten zu dem gleichen Ergebnis gekommen wie schon in seinem Gutachten vom 5. Februar 1958. Er habe allerdings die Einschränkung gemacht,
daß er letzte, allerdings sehr geringe Zweifel nicht aus-räumen könne; er könne daher die Beurteilung, Frau M^§
^10 sei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschäftsunfähig gewesen, nicht abgehen. Zu diesem Ergebnis sei jedoch der Obergutachter Prof. Br. Kehrer gelangt. Bieser habe sein Gutachten nicht nur auf die bisher vorliegenden Unterlagen, sondern vornehmlich auf die eingehenden Untersuchungen und Beobachtungen während des Aufenthalts der Frau MfBHB in der Klinik (13- bis 16. Oktober 1958) gestüzt. Überzeugend habe Prof. Br. Kehrer ausgeführt, daß Frau seit Jahren
an einer schweren arteriosklerotischen Bemenz (Schwachsinn durch Hirnaderverkalkung) gelitten habe; diese Krankheit sei im Zeitpunkt der Untersuchung so weit fortgeschritten gewesen, daß Frau mUHHB außer jedem Zweifel als geschäftsunfähig bezeichnet werden müsse; nach medizinischer Erfahrung sei es aber sicher, daß sich eine derartige schwere arteriosklerotische Bemenz nicht innerhalb kurzer Zeit entwickle; berücksichtige man schließlich den für Frau 4MP ungünstigen Inhalt des Vertrags und ihre kindischen Gründe, die zu dem Vertragsschluß und der '’Ausstellung” des Vertrags geführt hätten, dann müsse zusammenfassend gesagt werden* daß Frau MflHmim Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschäftsunfähig gewesen sei; es sei hochgradig unwahrscheinlich, daß sie sich zu diesem Zeitpunkt in einem sogenannten lichten Zwischenraum befunden habe.
Sämtliche ärztliche Gutachten besagten daher übereinstimmend, daß Frau an hochgradiger arterioskleroti-
scher Bemenz gelitten habe. Ebenso übereinstimmend sei die Auffassung, daß nach medizinischer Erfahrung diese Krankheit nicht akut auf trete, sondern sich über einen längeren Zeitraum hinweg entwickle. Bies sei überdies dem Senat aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt. Berücksichtige man diesen
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Krankheitsverlauf, dann sei es im Hinblick auf die ärztlichen Feststellungen, die Medizinalrat Dr. Schreiber auf Grund von Untersuchungen der Frau MflHHBnur zwei Monate nach Vertragsabschluß getroffen habe, ausgeschlossen, daß Frau im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geschäfts-
fähig gewesen sei.
Die vornehmlich im Berufungsrechtszug vorgetragene Behauptung des Beklagten, Frau MflHHB habe erst infolge der Prozeßaufregungen und des Verhaltens ihrer Töchter nach dem Hausverkauf geistige Verfallserscheinungen gezeigt, bedürfe nicht der Aufklärung. Erheblich wäre dieses Vorbringen nur, wenn aus ihm zu entnehmen wäre, Frau MiflHHHwäre jedenfalls bis nach dem Vertragsabschluß vom 29. Juni 1957 geschäftsfähig gewesen. Dies könne aber durch die in das Wissen der Zeugen GlHfe, ScfBHm^^und Erna SchflHD gestellten Tatsachen nicht bewiesen werden. Es möge davon ausgegangen werden, daß durch die Aufregungen, die Frau M^HH^ach dem Abschluß des Vertrags durchgemacht habe, ihr Krankheitszustand verschlimmert worden sei. Der Senat halte es jedoch auf Grund der vorliegenden Gutachten sowie seiner aus zahlreichen anderen Verfahren gewonnenen Sachkunde für ausgeschlossen, daß diese Aufregungen sich innerhalb der kurzen Zeit vom Vertragsabschluß bis zu den Untersuchungen von Dr. Schreiber so ausgewirkt haben könnten, daß Frau IffmP innerhalb von etwa zwei Monaten geschäftsunfähig geworden wäre. Dies würde dem allgemein bekannten Ablauf einer Demenz widersprechen.
3. Diese Ausführungen werden von der Revision im wesentlichen mit Rügen der Verletzung des § 286 ZPO angegriffen.
a) Die allgemeine Rüge, das Berufungsgericht habe nicht das berücksichtigt, was noch von dem Beklagten über den in der Bev/eisaufnähme des Landgerichts in Erscheinung getretenen
Stoff vorgetragen v/orden sei, und es habe sich auch nicht mit den Angriffen des Beklagten gegenüber dieser landgerichtlichen Beweisaufnahme auseinandergesetzt, entspricht, sofern sie nicht lediglich eine Zusammenfassung der nachfolgenden speziellen Rügen darstellt, nicht der Vorschrift des § 554 Abs. 3 Nr. 2b ZPO. Sie ist deshalb, wie in der Revisionserwiderung mit Recht hervorgehoben wird, unbeachtlich.
b) Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe nicht ge-
prüft, von welchem vor dem Vertragsabschluß vom 29* Juni 1957 liegenden Zeitpunkt an Frau als geisteskrank zu be-
zeichnen gewesen sei, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat es unter Bezugnahme auf die Gutachten der Sachverständigen als ausgeschlossen erachtet, daß Frau im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geschäftsfähig gewesen sei. Damit hat es die Geschäftsunfähigkeit für diesen Zeitpunkt ausdrücklich festgestellt. Ob Frau schon
früher geschäftsunfähig war, ist demgegenüber entgegen der Meinung der Revision unbeachtlich, da es nur auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ankommt.
c) Die weitere allgemeine Rüge, das Berufungsgericht habe den angetretenen Beweis darüber nicht erhoben, daß eine Gefäßsklerose durch Aufregung vorangetrieben werden könne und daß sie im vorliegenden Fall durch die Vorgänge nach Abschluß des Kaufvertrags vorangetrieben worden sei, ist aus den unter a) auf geführten Gründen unbeachtlich.
d) Die Revision wendet sich sodann gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei auf Grund der Gutachten sowie seiner aus zahlreichen anderen Verfahren gewonnenen Sachkunde ausgeschlossen, daß die Frozeßaufregungen und das Verhalten der Töchter nach dem Hausverkauf innerhalb der kurzen Zeit von dem Vertragsabschluß bis zu den Unter-
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zwei Monaten geschäftsunfähig geworden wäre. Sie bestreitet die Sachkunde des Berufungsgerichts, darüber zu entscheiden, ob der Eintritt des von den Sachverständigen festgestellten
Beklagten durch äußere Ereignisse habe beschleunigt werden können. Das Berufungsgericht hätte deshalb, so rügt die Revision, auf den teils unter Beweis gestellten, teils bereits bewiesenen und den Sachverständigen unbekannten Vortrag des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 2. Februar 1961 (S. 8/9) eingehen müssen, nach dem in der Zeit vom 29- Juni 1957 bis zur ersten Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. Schreiber eine völlige Umgestaltung der lebensgewohnheiten der Frau MflHHHI eingetreten sei, und zwar durch ihre Gefangenhaltung durch die Töchter (Zeuge Grund), durch den Entzug der Verfügungsgewalt über die Mieteinnahmen (Zeuge ScflHHHHV)» durch ihre völlige Abgeschlossenheit von der Umwelt (Zeuge Gfll), durch heftige Vorwürfe ihrer Töchter (Brief der Klägerin zu 2 an die Zeugin TlHBBvom 23- Februar 1958, Aussage der. Zeugin TflHI Aussage des Zeugen Dr. C0HB und durch die Androhung, sie in ein Altersheim zu schaffen und sie völlig zu entmündigen (Aussage des Zeugen Dr.
Der Rüge kann, jedenfalls im Ergebnis, der Erfolg nicht versagt werden. Soweit das Berufungsgericht aus den Gutachten und seiner aus zahlreichen anderen Verfahren gev/onnenen Sachkunde entnimmt, daß eine arteriosklerotische Demenz nicht akut auftrete, sondern sich über einen längeren Zeitraum hinweg entwickle und deshalb der Schluß gerechtfertigt sei, daß sie schon in einem früheren Zeitpunkt als dem ihrer Feststellung in einem die Geschäftsfähigkeit ausschließenden Grad bestanden habe, sind zwar seine Ausführungen rechtlich nicht ,zu beanstanden. Gegenstand der Rüge ist aber die weitere medizinische Frage, ob die Entwicklung der arteriosklerotischen Demenz in ihrem letzten Stadium durch bestimmte
gewirkt haben könnten, daß Frau
innerhalb von etwa
Zustandes der Frau
entsprechend der Behauptung der
äußere Einwirkungen nicht so beschleunigt werden kann, daß der Zeitpunkt, in dem die Krankheit einen die Geschäftsfähigkeit ausschließenden Grad erreicht hat, später, hier nach dem 29. Juni 1957, anzusetzen ist. Ob das Berufungsgericht die zur Entscheidung dieser Präge erforderliche Sachkunde besessen hat, vermag der Senat jedoch mangels einer näheren Begründung nicht schon aus dem Hinweis des Berufungsgerichts zu entnehmen, es habe diese Sachkunde besessen und sie auch insoweit aus anderen Verfahren gewonnen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der hier in Präge stehende Vortrag des Beklagten sei unerheblich, wird deshalb nicht durch entsprechende Feststellungen des Berufungsgerichts getragen und ist deshalb rechtsfehlerhaft. Dies gilt allerdings nur hinsichtlich des in das Wissen der Zeugen Gfl||0 und Sc^^HHHI gestellten Vortrags des Beklagten und hinsichtlich der zv/eiten Vernehmung des Zeugen Dr. CflHHHVvom 25- November 1958, da hiervon, wie sich aus den Akten ergibt, die Gutachter nichts wußten und das Berufungsgericht sich deshalb insoweit nicht auf diese berufen konnte. Wie sich aus den Akten weiter ergibt, war dagegen die Aussage der Zeugin und
die erste Aussage des Zeugen Dr. C^m|vom 30. April 1958 dem Sachverständigen Dr. Niebel bei der Erstattung seines Nachtragsgutachtens und dem Obergutachter Prof.
Dr. Kehrer und das Schreiben der Klägerin zu 2 an die Zeugin Totzek vom 23. Februar 1958 jedenfalls dem letzteren bekannt. Wenn diese Sachverständigen aus den Zeugenaussagen und dem Schreiben keine Schlußfolgerungen gezogen haben, so ist die auch auf deren Gutachten gestutzte Auffassung des Berufungsgerichts, es komme hierauf nicht an, rechtlich nicht zu beanstanden.
Daß äußere Einwirkungen auf die Entwicklung der arteriosklerotischen Demenz einen Einfluß haben können, ergibt sich aus der persönlichen Vernehmung des Sachverständigen Dr. Schrei
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ber in dem Beweissicherungsverfahren am 3. Oktober 1957.
Dieser hat dort die an ihn gerichtete Präge, ob er es für möglich halte, daß sich der Zustand eines solchen Alterskranken ;'wie er ihn in seinem Gutachten vom 13. September 1957 bei Frau M^m^festgestellt hatte) durch Einwirkung von Alkoholgenuß schlagartig verschlimmere, dahin beantwortet, daß geringe Mengen von Alkohol zweifellos keinen Schaden anrichteten, es dagegen denkbar sei, daß eine übermäßige Dosierung derartiger Mittel zu einer Verschlimmerung des Zustandes führen könne, und im unmittelbaren Anschluß hieran weiter ausgeführts "Wenn Streit in dem üblichen Rahmen bleibt, so halte ich es nicht für möglich, daß das Krankheitsbild beeinflußt wird. Dies hängt natürlich von Pall zu Pall von dem Grad der Erregung und der Erkrankung ab* Das müßte von Pall zu Pall entschieden werden, auf Grund der erfolgten Vorgänge." Hinzu kommt, daß alle Sachverständigen zu der von ihnen festgestellten Wahrscheinlichkeit nur mit mehr oder weniger großen Einschränkungen gekommen sind. So spricht der Sachverständige Dr, Schreiber zwar von einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit.
Er hat jedoch im unmittelbaren Anschluß hieran zur Ergänzung der Unterlagen die Vernehmung von Zeugen empfohlen und beantragt. Der Sachverständige pr. Hiebei ist in seinem Gutachten zu einer hohen Wahrscheinlichkeit gekommen, hat aber in seinem Nachtragsgutachten, wie auch das Berufungsgericht
hervorhebt, hiergegen letzte, wenn auch nur sehr geringe *
Zweifel nicht ausräumen können. Der Obergutachter Prof.
Dr. Kehrer verwendet schließlich, worauf das Landgericht entscheidend abgestellt hat, drei verschiedene Wahrschein-lichkeitsgrade (überwiegende Wahrscheinlichkeit, hochgradige Unwahrscheinlichkeit, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit). Bei dieser Sachlage ist es nicht auszuschließen, daß nach Feststellung des den Gutachtern bisher nicht bekannten Vortrags des Beklagten ein ergänzendes Gutachten, möglicherweise in Verbindung mit dem bereits erwiesenen Vortrag
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des Beklagten, zu einem anderen, vom Berufungsgericht dann erneut rechtlich zu beurteilenden Ergebnis kommen könnte.
Damit ist die in diesem Zusammenhang noch erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe den in dem Schriftsatz des Beklagten vom 2. Februar 1961 (S. 10) v/eiter gestellten Antrag, einen neuen Gutachter zu hören, gegenstandslos.
e) Unzutreffend ist die weitere Rüge, die Gutachter hätten auch sonst nicht den tatsächlichen Sachverhalt gekannt, als sie ihre Gutachten abgegeben hätten. Soweit die Revision darauf abstellt, es 'hätten sich die in dem Schriftsatz des Beklagten vom 2. Februar 1961 {S. 1/2) aufgestellten Behauptungen nicht als wahr herausgestellt, ist ihr entgegenzuhalten, daß es sich hierbei um Behauptungen der Klägerinnen handelte, die in der Beweisaufnahme vor dem Landgericht nicht bestätigt wurden. Das Ergebnis dieser Beweisaufnahme stand aber, worauf in der Revisionserwiderung mit Recht hingewiesen wird, dem Sachverständigen Dr. Niebel bei der Erstattung seines Nachtragsgutachtens und dem Obergutachter Prof. Dr. Kehrer.zur Verfügung. Was die zeitlich nach allen Gutachten liegende zweite Aussage des Zeugen Er. (flBB anbetrifft, so wird auf den Erfolg der unter d) behandelten Rüge hingewiesen. Wo sich der in dem elf Seiten umfassenden Schriftsatz des Beklagten vom 2. Februar 1961 enthaltene Hinweis befinden soll, daß die Vorgeschichte, die zu dem Teil von den Gutachtern kritiklos von "der Tochter" übernommen worden sei, keinen Bestand gehabt habe, wird von der Revision nicht näher angegeben.
Es genügt nicht, insoweit einfach auf S. 4 ff des Schriftsatzes zu verweisen. Es ist deshalb auch hier die Vorschrift des § 554 Abs. 5 Nr. 2 b ZPO nicht beachtet. Im übrigen erfordere der Hinweis in der von der Revision zitierten^ allgemeinen Form keine Würdigung durch das Berufungsgericht. Auch die weitere Rüge, "das Gutachten" habe die Aussagen von im
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Rechtsstreit nicht vernommenen Personen wie z.B. die Bekundung von Frau (Klägerin zu 2) nicht verwerten
dürfen, wie auf S. 6 des Schriftsatzes vom 2. Februar 1961 vorgetragen v/orden sei, entspricht nicht der Vorschrift des § 554 Abs. 5 Nr. 2b ZPO. Es fehlt schon die Angabe, in welchem der mehreren Gutachten und an v/elcher Stelle des in Betracht kommenden Gutachtens eine Bekundung der jetzigen Klägerin zu 2 verwertet wurde. Daß der Zeuge Dr. CflUHB Frau seit Juli 1956 nicht ständig
behandelt hatte, sondern ein behandlungsfreier Zeitraum dazwischen lag, ergibt sich schon aus der ersten Aussage des Zeugen Dr. C|mm|und war deshalb sowohl dem Sachverständigen Dr. Niebel bei der Erstattung seines Nachtragsgutachtens als auch dem Obergutachter Prof, Dr. Kehrer bekannt. Es ist deshalb unerheblich, wenn es in den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts (offensichtlich der Einfachheit halber) lediglich heißt, Dr. Christoph habe Frau Jjwai 1956 behandelt. Im übrigen
ist nicht ersichtlich und wird von der Revision nicht angegeben, was sich aus dem behandlungsfreien Zeitraum, auch wenn in ihn der Abschluß des Kaufvertrags fiele, zugunsten des Beklagten ergeben sollte.
f) Die Revision macht dem Berufungsgericht weiter zu dem Vorwurf, es habe nicht berücksichtigt, daß der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 27. Dezember I960 auf das ^Zeugnis” des Sachverständigen Dr. Niebel dafür Bezug genommen habe, daß erst durch die Aufregungen nach Abschluß des Kaufvertrags, die dem Sachverständigen unbekannt gewesen seien, die Geisteskrankheit hervorgetreten sei. Die Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil der Sachverständige, wie sich aus der Niederschrift vom 30. April 1958 ergibt, bei der umfassenden Beweisaufnahme vor dem Landgericht Einwesend war und deshalb von den Zeugenaussagen, die sich auch auf das Verhaltet der Frau MfliHBBnach Abschluß des Kaufvertrags bezogen, unmittelbar Kenntnis erlangt hatte. Es standen
ihm aber auch, wie bereits mehrfach ausgeführt, die schriftlichen Zeugenaussagen bei der Erstattung seines Nachtragsgutachtens zur Verfügung.
g) Soweit die Revision meint, die "Führung" und die Verwaltung eines Grundstücks könnten auch nicht unbedingt dafür sprechen, daß jemand geschäftsunfähig sein könne, wird von ihr nicht angegeben, in welchem Gutachten eine solche Schlußfolgerung gezogen wurde. Die Rüge ist deshalb nach § 554 Abs. 3 Nr. 2 ZPO unbeachtlich. Es kommt deshalb auch auf "das, was dazu gesagt war” (nämlich in
dem Schriftsatz des Beklagten vom 21. Dezember 1961 - S. 10 ff) nicht an.
h) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO die Ehefrau des Beklagten nicht vernommen, wie dieser in seinem Schriftsatz vom 15. Mai 1959 (S. 19) beantragt habe. Auch diese Rüge ist nicht begründet. Der unter Beweis gestellte Vortrag des Beklagten ging dahin, daß seine Ehefrau nach dem Vertragsabschluß am
27o Juli 1957 bei einer auf die Reparatur des Hauses sich beziehenden Auseinandersetzung zwischen Prau MjflHHB und der Klägerin zu 2 anwesend gewesen sei, bei der Prau M|^B mann sich in ausgezeichneter Weise gegen Vorwürfe verteidigt habe. Es ist entgegen der Meinung der Revision nicht ersichtlich, was sich aus der Tatsache dieses Streits zugunsten des Beklagten ergeben soll. Soweit die behauptete Verteidigung die Geschäftsfähigkeit der Prau MfHm rechtfertigen sollte, brauchte das Berufungsgericht nicht auf sie einzugehen, weil sie nicht ausreichend substantiiert ist.
i) Bei ihrer weiteren Rüge, es sei von dem Beklagten immer wieder (z.B. in seinem Schriftsatz vom 28. Februar 1958 -S. 2) darum gebeten worden, vor Erstattung des (ersten)' Gutach-
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tens die Vernehmung der Zeugen durchzuführen, übersieht die Revision, daß das Landgericht auf deii Rat des Oberme-dizinalrats l)r. Öhler von der Provinzialheilanstalt in Dortmund-Aplerbeck zunächst das Gutachten des Sachver-ständigen Dr. Niebel vom 3. Februar 1958 eingeholt hat und das Ergebnis der nachträglichen Bev/e is auf nähme in dem Nachtragsgutachten des Sachverständigen vom 12» Mai 1958 berücksichtigt wurde* Dieses Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden.
k) Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, daß Frau wiederholt erklärt habe, sie habe die Ärzte getäuscht; hierzu habe der Beklagte sich in seinem Schriftsatz vom 3. November 1958 (S. 3) auf die nochmalige Vernehmung des Zeugen Dr. Q|berufen. Diesen Beweisantritt hat aber das Landgericht, wie sich aus seinem Bev/eisbeschluß vom 11. November 1958 ergibt, stattgegeben. Nachdem der Zeuge das Beweisthema nicht bestätigt hat, brauchte das Berufungsgericht hierauf nicht mehr einzugehen; es ist auch nicht näher dargetan, worin die Täuschung im einzelnen bestanden haben soll.
4. Auf die Revision des Beklagten war somit das ange-foöhtene Urteil nur aus dem unter 3 d äufgeführten Grunde aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war. Sollte das Berufungsgericht auf Grund
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der erneuten Verhandlung wiederum zu einem Erfolg der Klage kommen, so ist von ihm noch die Eintragungsfähigkeit der Sicherungsübereignung des Erbteils der Klägerin zu 3 zu prüfen.
Schuster Rothe Dr. Freitag
Dr. Mattem Offterdinger