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BGH

Gericht: BGH

Die beklagte Firma, die von ihrem jetzigen Inhaber und seinem Bruder Walter, dem Ehemann der Klägerin, bis zu dessen Tode im Jahre 19^3 gemeinsam als offene Handelsgesellschaft betrieben wurde, hatte ihre Geschäftsräume in dem den Kauf- In notarieller Urkunde vom 5, Oktober 19^ wurde das Grundstück von dem Kaufmann und den Erben des Kaufmanns Um allen Schwierigkei-terl^in Ende zu machen, wird nunmehr das Grundstück an die Erschienene zu 5 verkauft, und zwar in dem Sinn, daß damit auch alle etwaigen Forderungen hinüber und herüber zwischen den eingetragenen Eigentümern und der Firma Gebr. Mit der Behauptung, der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch sei erloschen, weil die für die Annahme des Kaufangebots gesetzte Frist nicht, insbesondere nicht durch den bereits im Jahre 1931 geschlossenen Zusatzvertrag, verlängert worden sei, hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung beantragt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und zur Begründung vorgetragen: In dem erst während des Krieges geschlossenen Zusatzvertrag sei das Kaufangebot vom 28. Mindestens seit Beginn des Krieges habe sie das Grundstück mit Zustimmung der früheren Eigentümer wie eine Eigentümerin besessen und es demgemäß als Aktivposten in ihrer Bilanz geführt. Sie habe dann mit der Klägerin Anfang Januar 19^5 vereinbart, daß der gleiche Zustand fortdauern sollerjj wie er zur Zeit der Voreigentümer bestanden habe» Aus der Verwaltung des Grundstücks stehe ihr eine Forderung auf Ersatz ihrer Verwendung zu» Die dahingehende Verpflichtung der Voreigentümer habe die Klägerin in ihrem Kaufvertrag mit diesen, der sich insoweit als Vertrag zugunsten Dritter darstelle, ausdrücklich übernommen. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Rechtsstreit habe nicht ergeben, daß die in dem Kaufangebot vom 28. Dieses Schreiben besage, so führt das Berufungsgericht aus, nichts Uber eine Fristverlängerung für das Kaufangebot; nach ihm habe sich der Zusatzvertrag vielmehr mit der "Amortisation der Einbaukosten" befaßt* Den weiteren vorliegenden Schriftwechsel würdigt das Berufungsgericht dahin, daß er gegen die von der Beklagten behauptete Fristverlängerung spreche. November 19^3 und an die V/itwe des Kaufmanns ommm V0ID selken Tag, in denen von der Hinfälligkeit des Kaufangebots die Rede sei, und schließlich auf das Schreiben der Beklagten an den Rechtsanwalt Dr, C^ppvom 17- Juli 19M+, in dem die Beklagte nur von einer Vereinbarung auf Verlängerung des Pachtvertrags spreche. In diesem Schriftsatz hatte die Beklagte vorgetragen, sie glaube nach wie vor, daß die Frist zur Annahme des Kaufangebots vom 28. Diese Begründung vermag jedoch, wie der Revision zuzugeben ist, die NichtVernehmung der vier Zeugen nicht zu rechtfertigen« Das Berufungsgericht verkennt schon den Begriff des Ausforschungsbeweises. Davon kann aber bei dem Beweisantritt der Beklagten nicht gesprochen werden, da die Zeugen für die unmittelbar beweiserhebliche Tatsache benannt wurden, daß die Frist zur Annahme des Kaufangebots vom 28. Der Revision ist vielmehr darin beizutreten, döß die Beklagte auch durch diese Formulierung des Bev/eisangebots ausreichend, ihre Überzeugung zu dem Ausdruck gebracht hat, daß die Fristverlängerung erfolgt sei. Auch das Berufungsgericht selbst hat seine Auffassung, es handle sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, nicht auf die hier in Frage stehende Formulierung des Beweisangebots gestutzt. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht auch darin, die Beklagte habe zu ihrem Beweisantritt keine substantiierten Tatsachenbehauptungen in das Wissen der Zeugen gestellt. b) Keinen Erfolg kann dagegen die Revision habenjsoweit sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es habe sich nicht feststellen lassen, daß das Kaufangebot auch ohne formelle Fristverlängerung habe fortwirken sollen, mit der Begründung wendet, das Kaufangebot müsse auf Grund des beiderseitigen Sachvortrags (Schriftsatz der Klägerin vom 18. 6) dahin ausgelegt werden, daß die Beklagte das Kaufangebot auch noch nach dem Ablauf der in ihm gesetzten Frist annehmen könne, und die darin liegende Fristverlängerung habe deshalb nicht der Form des § 313 3GB bedurft, weil sie keine neue Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums begründet habe. Dem steht schon entgegen, daß die ln dem Kaufangebot gesetzte Frist ein Teil dieses Angebots war und daher die Verlängerung dieser Frist, ebenso wie das Angebot selbst, der Form des § 313 BGB bedurfte (RG Jl/ 1928, 6*+9 Nr. 20), so daß es darauf, ob die Beklagte:, und die Voreigentümer des Grundstücks die im Kaufangebot gesetzte Frist stillschweigend verlängert haben, wie die Revision meint, vom Berufungsgericht aber auf Grund des unter a) aufgeführten Schriftwechsels und des Verhaltens der Beklagten nach der Übereignung des Grundstücks an die Klägerin verneint wird, nicht mehr ankommt. c) Die Revision rügt weiterhin Verletzung des § 286 ZPO mit folgender Begründung: Die Klägerin habe als Erbin ihres Ehemannes zu jenen Personen gehört, die aus dem Kaufangebot vom 28. Die zwischen den früheren Gesellschaftern der offenen Handelsgesellschaft bestehenden Rechtsbeziehungen schlösses es aus, daß einer der Gesellschafter oder sein Rechtsnachfolger ohne Zustimmung des anderen das Grundstück erwarb. Im übrigen steht die von der Revision geltend gemachte gesellschaftliche Bindung der Klägerin mit dem Tatbestand des angefochtenen Urteils, dessen Berichtigung die Beklagte nicht beantragt hat, in Widerspruch. 2. Das von der Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB verneint das Berufungsgericht mit der Begründung, der Rechtsstreit habe nicht ergeben, daß die Beklagte gegen die Klägerin einen fälligen Anspruch auf Ersatz von Ver- Demgemäß habe ein etwaiger Verwendungsanspruch | der Beklagten gemäß § 558 BGB einer Verjährungsfrist von 6 Mo- If naten, beginnend mit der Beendigung des Mietverhältnisses, also: hier mit der Herausgabe des Grundstücks im Jahre 19^9» unterleg gen«, Diese Frist sei abgelaufen, ohne daß die Beklagte ihren Verwendungsanspruch geltend gemacht habe, so daß insoweit | Diesen hält aber auf jeden Fall die Auffassung des Berufungsgerichts stand, es habe von 19^1 bis 19^9 zwischen der Beklagten und den Eigen- Juli 19M+, in dem diese selbst von einem Pachtvertrag spreche, und auf das von der Beklagten nach Erlaß des Räumungsurteils eingeleitete Vollstreckungsschutzverfahren 9 M 222A9 gestutzt, in dem die Parteien sich auf eine zu zahlende Miete bzw. Schließlich meint die Revision, das Berufungsgericht beziehe sich auch zu Unrecht auf den Vergleich ira Vollstreckungsschutzverfahren, weil Verwendungen der Beklagten aus dieser Zeit, für die allein ein mietähnliches Verhältnis. auch aus seiner Bezugnahme auf das zeitlich vor dem Grund-stücKserv/erb der Klägerin liegende Schreiben der Beklagten vom 17- Juli 19***k * Nachdem das Berufungsgericht gegenüber einem etwaigen Ver-| Wendungsanspruch der Beklagten ohne Rechtsirrtum und Rechtsver-l stoß die Einrede der Verjährung hat durchgreifen lassen, kommt es auch nicht mehr auf die vom Berufungsgericht angenommene mangelnde..Substantiierung des Verwendungsanspruchs sowie darauf an, ob der Kaufvertrag zwischen der Klägerin und den Voreigen- j tümern des Grundstücks vom 5* Oktober 19*+*+ einen Vertrag zugun-* sten der Beklagten darstellte mit der Folge, daß diese einen etwaigen Verwendungsanspruch unmittelbar gegen die Klägerin * hätte geltend machen können* Denn auch für diesen Fall hat das j Berufungsgericht, wie sich aus dem Zusammenhang seiner Urteils-; gründe ergibt, die Einrede der Verjährung als begründet erach- | tet.

Zitierte Normen: § 313 BGB § 286 ZPO § 328 BGB
GrundstückBGBKaufangebotBerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2206 037
V ZR l6*+/59
Verkündet am 6. Juli i960 Symalla, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma	Gebrüder
 jetziger alleiniger Inhaber KsSJnnannlfiwald B I, ß«H»straße
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Witwe Cätharina Straße
 geb.
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6, Juli i960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Rothe, Dr. Freitag und Offterdinger für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Rolsteinischen Ober-landesgerichts in Schleswig vom 2b, März 1959 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision
x
übertragen wird.
Von Rechts wegen
a -
Tatbestand:
Die beklagte Firma, die von ihrem jetzigen Inhaber und seinem Bruder Walter, dem Ehemann der Klägerin, bis zu dessen Tode im Jahre 19^3 gemeinsam als offene Handelsgesellschaft betrieben wurde, hatte ihre Geschäftsräume in dem den Kauf-
1931 boten die Eigentümer das Grundstück der Beklagten mit der Maßgabe zu dem Kauf an, daß sie sich bis zu dem 31, Dezember 1939 an das Angebot gebunden hielten. Zur Sicherung des im Falle der Annahme des Angebots entstehenden Anspruchs der Beklagten auf Auflassung des Grundstücks bewilligten sie die Eintragung einer Vormerkung,,die am 22. Juni 1931 im Grundbuch eingetragen wurde.
In der Folgezeit machte die Beklagte erhebliche Aufwendungen für das Grundstück.
Zu dem Verkaufsangebot vom 28. Mai 1931 schlossen die Grund stückseigentümer und die Beklagte einen im Wortlaut nicht mehr vorhandenen schriftlichen Zusatzvertrag, dessen Abschlußdatum und Inhalt zwischen den Prozeßparteien streitig sind.
In notarieller Urkunde vom 5, Oktober 19^ wurde das Grundstück von dem Kaufmann	und	den	Erben des Kaufmanns
0 an die Klägerin verkauft. In dem Kaufvertrag heißt
"Das Grundstück ist im Laufe der letzten 15 Jahre baulich unter Aufwendung größerer Summen ausgestaltet und verbessert. Es ist dann bei dem Terrorangriff auf LJBH Ende März 19^2 zu dem größten Teil zerstört. Das Vorderhaus ist inzwischen zu dem größten Teil wiederhergestellt. Das Reich hat auch verschiedene Nutzungsschadenbeträge ausgezahlt. Das Grundstück wird seit einer längeren Reihe von Jahren von der Firma BBIHB
In notarieller Urkunde vom 28. Mai
 gehörenden Grundstück S
es u.a.:
 
Gebr.	(Beklagte)	benutzt,
 zu deren Teilhabern der verstorbene Ehemann der Erschienenen zu 5 (Klägerin) gehört hat. Das Rechtsverhältnis der Verkäufer zu der genannten Firma Gebr. B^^^ ist recht verwickelt. Um allen Schwierigkei-terl^in Ende zu machen, wird nunmehr das Grundstück an die Erschienene zu 5 verkauft, und zwar in dem Sinn, daß damit auch alle etwaigen Forderungen hinüber und herüber zwischen den eingetragenen Eigentümern und der Firma Gebr.	erledigt sein sollen, die Erschie-
nene zu 5 es also im Verhältnis zu den Verkäufern übernimmt, deren ganzes AbrechnungsVerhältnis zu der Firma Gebr. B^|B zu ordnen.u
Am 28. November 19M+ wurde die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.
Die Beklagte blieb zunächst im Besitz der von ihr genutzten Räume. Auf Grund eines von der Klägerin gegen sie erwirkten Versäumnisurteils vom 25. Juni 19^9 mußte sie jedoch das Grundstück am 2. November 19^9 zwangsweise räumen.
Mit der Behauptung, der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch sei erloschen, weil die für die Annahme des Kaufangebots gesetzte Frist nicht, insbesondere nicht durch den bereits im Jahre 1931 geschlossenen Zusatzvertrag, verlängert worden sei, hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung beantragt.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und zur Begründung vorgetragen: In dem erst während des Krieges geschlossenen Zusatzvertrag sei das Kaufangebot vom 28. Mai 1931 derart verlängert worden, daß sie es auch jetzt noch annehmen könne. Mindestens seit Beginn des Krieges habe sie das Grundstück mit Zustimmung der früheren Eigentümer wie eine Eigentümerin besessen und es demgemäß als Aktivposten in ihrer Bilanz geführt. Im Jahre 19^ habe sie das Grundstück kaufen wollen.
- If -
Die Klägerin sei ihr jedoch ohne ihr Wissen zuvorgekommen.
Sie habe dann mit der Klägerin Anfang Januar 19^5 vereinbart, daß der gleiche Zustand fortdauern sollerjj wie er zur Zeit der Voreigentümer bestanden habe» Aus der Verwaltung des Grundstücks stehe ihr eine Forderung auf Ersatz ihrer Verwendung zu» Die dahingehende Verpflichtung der Voreigentümer habe die Klägerin in ihrem Kaufvertrag mit diesen, der sich insoweit als Vertrag zugunsten Dritter darstelle, ausdrücklich übernommen. Ihr, der Beklagten, stehe somit auch ein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Klägerin müsse sich schließlich so behandeln lassen, als habe sie für sie, die Beklagte, erworben. Denn sie habe arglistig gehandelt, wenn sie in Kenntnis der bestehenden Nutzungsvereinbarung und der in Erwartung des Eigentumserwerbs gemachten Aufwendungen das Grundstück erworben habe, ohne sie, die Beklagte, vorher zu unterrichten.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag.
Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.	Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Rechtsstreit habe nicht ergeben, daß die in dem Kaufangebot vom 28. Mai 1931 für dessen Annahme gesetzte Frist vom 31. Dezember 1939 verlängert worden sei und noch heute laufe. Es befaßt sich insoweit zunächst mit dem Schreiben des den Zusatzvertrag beurkundenden Notars Dr« N^miV0JR Januar 19*+*f an den Rechtsanwalt Dr.	(den	damaligen	Vertreter	der	Beklagten).
Dieses Schreiben besage, so führt das Berufungsgericht aus,
 nichts Uber eine Fristverlängerung für das Kaufangebot; nach ihm habe sich der Zusatzvertrag vielmehr mit der "Amortisation der Einbaukosten" befaßt* Den weiteren vorliegenden Schriftwechsel würdigt das Berufungsgericht dahin, daß er gegen die von der Beklagten behauptete Fristverlängerung spreche. Es stutzt sich dabei im einzelnen auf die Schreiben des Rechtsanwalts Dr. 0^^ an die Beklagte vom 9« Dezember 19^2 und an den Kaufmann	vom	^6.. Februar 19^3 ,
in denen auf die Nichtverlängerung der für die Annahme des Kaufangebots gesetzten Frist hingewiesen werde, auf die Schreiben des Rechtsanwalts Dr. cpppan den Kaufmann EpHBl PP^vom k. November 19^3 und an die V/itwe des Kaufmanns ommm V0ID selken Tag, in denen von der Hinfälligkeit des Kaufangebots die Rede sei, und schließlich auf das Schreiben der Beklagten an den Rechtsanwalt Dr, C^ppvom 17- Juli 19M+, in dem die Beklagte nur von einer Vereinbarung auf Verlängerung des Pachtvertrags spreche.
a)	Die Revision rügt insoweit zunächst, das Berufungsgericht habe das Beweisangebot der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 10. November 1958 zu Unrecht abgelehnt. In diesem Schriftsatz hatte die Beklagte vorgetragen, sie glaube nach wie vor, daß die Frist zur Annahme des Kaufangebots vom 28. Mai 1931 notariell verlängert worden sei, und bitte hierüber, die in der Kaufvertragsurkunde vom 5- Oktober 19M+ zu 1 bis *+ als Veräußerer genannten Personen (Kaufmann	sowie	die
 V/itwe und 2 Töchter des Kaufmanns opp^Jpp) zu hören. In diesem Beweisantritt sieht das Berufungsgericht mit folgender Begründung einen unzulässigen Ausforschungsbeweis: Die Beklagte habe substantiierte Tatsachenbehauptungen hierzu nicht vorgetragen. Dies sei aber umsomehr zu fordern gewesen, als der vorliegende Schriftwechsel eindeutig gegen die Beklagte spreche
 
Diese Begründung vermag jedoch, wie der Revision zuzugeben ist, die NichtVernehmung der vier Zeugen nicht zu rechtfertigen« Das Berufungsgericht verkennt schon den Begriff des Ausforschungsbeweises. Ein solcher liegt nur vorv v-v. wenn die Beweisaufnahme erst die Grundlage zu neuen Behauptungen abgeben soll (Baumbach,ZPO 25. Aufl. § 282 Anm. 2: Stein/Jonas/Schönke,ZPO 18. Aufl. § 282 Anm. Ill I; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 8. Aufl. § 115 I 3 d S. 562). Davon kann aber bei dem Beweisantritt der Beklagten nicht gesprochen werden, da die Zeugen für die unmittelbar beweiserhebliche Tatsache benannt wurden, daß die Frist zur Annahme des Kaufangebots vom 28. Mai 1931 notariell verlängert worden sei. Auch aus der Formulierung des Beweisangebots, die Beklagte glaube nach wie vor, daß die Fristverlängerung erfolgt sei, kann nicht geschlossen werden, daß die Beklagte sich der Fristverlängerung nicht sicher sei und die Vernehmung der Zeugen nur deshalb beantragt habe, um aus ihren Aussagen in dieser Richtung ihr noch unbekannte beweiserhebliche Tatsachen zu erfahren. Der Revision ist vielmehr darin beizutreten, döß die Beklagte auch durch diese Formulierung des Bev/eisangebots ausreichend, ihre Überzeugung zu dem Ausdruck gebracht hat, daß die Fristverlängerung erfolgt sei. Dies muß umso mehr gelten, als die Beklagte durch den Zusatz "nach wie vor" auf ihren früheren Vortrag und damit auch auf ihren Schriftsatz vom 3. Setpember 1957 (S. 3^ verwiesen hat, der die bestimmte urxd uneingeschränkte Behauptung enthält, daß durch den von dem Notar Dr. NflBl beurkundeten Zusatzvertrag die Annahmefrist verlängert worden sei. Auch das Berufungsgericht selbst hat seine Auffassung, es handle sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, nicht auf die hier in Frage stehende Formulierung des Beweisangebots gestutzt. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht auch darin, die Beklagte habe zu ihrem Beweisantritt keine substantiierten Tatsachenbehauptungen in das Wissen der Zeugen gestellt. Das Beweisangebot ent-
 
hält zwar lediglich die Behauptung der notariellen Fristverlängerung und nicht auch nähere Einzelheiten hierüber.
Wie bereits ausgeführt, ist aber durch den Zusatz “nach wie vor“ auf den früheren Vortrag der Beklagten verwiesen, der, wie sich schon aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (BU S. b/5) ergibt, dahin ging, daß die Beklagte während des zweiten Weltkrieges vor dem Notar Dr.	mit	den	frühe-
ren Grundstückseigentümern einen Zusatzvertrag geschlossen habe und in diesem das notarielle Kaufangebot vom 28. Mai 1931 derart verlängert worden sei, daß die Beklagte es auch jetzt noch annehmen könne. Darin liegt aber bei der gegebenen Sachlage eine noch ausreichend substantiierte Tatsachenbehauptung, so daß es darauf, ob eine solche schon in der ohne nähere Einzelheiten aufgestellten Behauptung der notariellen Fristverlängerung zu erblicken wäre, wie die Revision meint", und auf den vom Berufungsgericht weiterhin verwerteten Umstand, daß der vorliegende Schriftwechsel eindeutig gegen die Beklagte spreche, nicht mehr ankommt.
b)	Keinen Erfolg kann dagegen die Revision habenjsoweit sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es habe sich nicht feststellen lassen, daß das Kaufangebot auch ohne formelle Fristverlängerung habe fortwirken sollen, mit der Begründung wendet, das Kaufangebot müsse auf Grund des beiderseitigen Sachvortrags (Schriftsatz der Klägerin vom 18. September 1957 S. 1 - richtig wohl: S. 7 - und Schriftsatz der Beklagten vom 10. Februar 1958 3. 6) dahin ausgelegt werden, daß die Beklagte das Kaufangebot auch noch nach dem Ablauf der in ihm gesetzten Frist annehmen könne, und die darin liegende Fristverlängerung habe deshalb nicht der Form des § 313 3GB bedurft, weil sie keine neue Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums begründet habe. Dem steht schon entgegen, daß die ln dem Kaufangebot gesetzte Frist ein Teil dieses Angebots war und daher die Verlängerung dieser Frist, ebenso wie das Angebot selbst, der Form des § 313 BGB bedurfte (RG Jl/ 1928, 6*+9
 
 Nr. 20), so daß es darauf, ob die Beklagte:, und die Voreigentümer des Grundstücks die im Kaufangebot gesetzte Frist stillschweigend verlängert haben, wie die Revision meint, vom Berufungsgericht aber auf Grund des unter a) aufgeführten Schriftwechsels und des Verhaltens der Beklagten nach der Übereignung des Grundstücks an die Klägerin verneint wird, nicht mehr ankommt.
c)	Die Revision rügt weiterhin Verletzung des § 286 ZPO mit folgender Begründung: Die Klägerin habe als Erbin ihres Ehemannes zu jenen Personen gehört, die aus dem Kaufangebot vom 28. Mai 1931 zusammen mit dem Inhaber der Beklagten berechtigt gewesen seien. Die zwischen den früheren Gesellschaftern der offenen Handelsgesellschaft bestehenden Rechtsbeziehungen schlösses es aus, daß einer der Gesellschafter oder sein Rechtsnachfolger ohne Zustimmung des anderen das Grundstück erwarb. Daß demzufolge diese Zustimmung auch ursprünglich vorgesehen gewesen sei, habe die Beklagte unbestritten vorgetragen.
Dieser Rüge muß schon deshalb der Erfolg versagt werden, weil die Revision nicht angibt, in welchem Schriftsatz sich der vom Berufungsgericht nicht beachtete Vortrag der Beklagten befindet. Im übrigen steht die von der Revision geltend gemachte gesellschaftliche Bindung der Klägerin mit dem Tatbestand des angefochtenen Urteils, dessen Berichtigung die Beklagte nicht beantragt hat, in Widerspruch. Hiernach bestand die beklagte Firma nur bis zu dem Tode des Ehemanns der Klägerin als offene Handelsgesellschaft. Daraus ist zwingend zu folgern, daß das Gesellschaftsverhältnis nicht mit der Klägerin fortgesetzt wurde (vgl. § 131 Nr. b HGB)„
2.	Das von der Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB verneint das Berufungsgericht mit der Begründung, der Rechtsstreit habe nicht ergeben, daß die Beklagte gegen die Klägerin einen fälligen Anspruch auf Ersatz von Ver-
 
Wendungen habe. Im einzelnen führt das Berufungsgericht hierzu aus: Wie das Landgericht zutreffend dargelegt habe, fehle es insoweit bereits an der genügenden Substantiierung. Ein j Verwendungenanspruch nach §§ 99^ ff BG3 entfalle, weil die	|
Beklagte sich ihre Hechte wegen der Verwendungen bei der	j
Herausgabe des Grundstücks im Jahre 19*+9 nicht Vorbehalten	[
habe und deshalb die Ausschlußfrist des § 1002 BGB abgelau-	I
fen sei« Das NutzungsVerhältnis zwischen den Eigentümern und . I
I
der Beklagten stelle sich als Miet- bzw. Pachtvertrag dar; | es sei mindestens entsprechend den dafür geltenden Bestimmungen!
I
zu bewerten. Demgemäß habe ein etwaiger Verwendungsanspruch | der Beklagten gemäß § 558 BGB einer Verjährungsfrist von 6 Mo- If naten, beginnend mit der Beendigung des Mietverhältnisses, also: hier mit der Herausgabe des Grundstücks im Jahre 19^9» unterleg gen«, Diese Frist sei abgelaufen, ohne daß die Beklagte ihren Verwendungsanspruch geltend gemacht habe, so daß insoweit	|
die von der	Klägerin erhobene Einrede der Verjährung durch-	|
greife. Der	Kaufvertrag der Klägerin mit den Voreigentümern	f
des Grundstücks vom 5* Oktober 19^ habe nach seinem Wortlaut | und Sinngehalt keinen Anspruch zugunsten der Beklagten im Sinnef des § 328 BGB gewähren sollen. Die Klägerin habe sich darin | lediglich verpflichtet, etwaige Verbindlichkeiten der frühe- | ren Eigentümer an die Beklagte zu regulieren. Sie sei also	I
nur in etwa	bestehende Verbindlichkeiten eingetreten. Dabei	|
habe es sich nicht um eine Schuld-, sondern um eine Erfüllungs-|
,
Übernahme gehandelt.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß das Berufungsgericht die Verneinung des Zurückbehaltungsrechts auf mehrere, voneinander unabhängige Gründe gestützt hat. Alle diese Begründungen werden von der Revision angegriffen. Diesen hält aber auf jeden Fall die Auffassung des Berufungsgerichts stand, es habe von 19^1 bis 19^9 zwischen der Beklagten und den Eigen-
10 -
tümern ein Kiet- bzw. Pachtvertrag, zu dem mindesten aber ein dem gleichzusetzendes Vertragsverhältnis bestanden und es sei deshalb ein etwaiger Verwendungsanspruch der Beklagten nach § 558 BGB (bzw. in Verbindung mit § 58l BGB) verjährt.
Das Berufungsgericht hat sich dabei insbesondere auf das schon erwähnte Schreiben der Beklagten vom 17. Juli 19M+, in dem diese selbst von einem Pachtvertrag spreche, und auf das von der Beklagten nach Erlaß des Räumungsurteils eingeleitete Vollstreckungsschutzverfahren 9 M 222A9 gestutzt, in dem die Parteien sich auf eine zu zahlende Miete bzw. Nutzungs-entSchädigung geeinigt hätten.
Die Revision meint demgegenüber zunächst, ein Mietverhältnis zwischen den Parteien sei nicht behauptet worden.
Darauf kommt es jedoch nicht an, da.tdie-rechtliche Beurteilung eines vorgetragenen Sachverhalts nicht Aufgabe der Parteien, sondern des Gerichts ist. Soweit die Revision weiterhin meint, wenn die Beklagte früher gelegentlich von einem Pachtvertrag gesprochen habe, so sei dies ersichtlich die unrichtige Bezeichnung eines in Wirklichkeit andersartigen Rechtsverhältnisses gewesen, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Würdigung. Sie gibt auch selbst nicht an, welches andersartige Rechtsverhältnis hier in Frage kommen könnte. Schließlich meint die Revision, das Berufungsgericht beziehe sich auch zu Unrecht auf den Vergleich ira Vollstreckungsschutzverfahren, weil Verwendungen der Beklagten aus dieser Zeit, für die allein ein mietähnliches Verhältnis. in Frage komme, nicht geltend gemacht seien. Hierbei übersieht jedoch die Revision, daß das Berufungsgericht einen Miet-bzw. Pachtvertrag nicht erst seit dem Erwerb des Grundstücks durch die Klägerin im Jahre 19Mf, sondern schon ab 1931 mit den Voreigentümern des Grundstücks annimmt. Dies ergibt sich
11 -
auch aus seiner Bezugnahme auf das zeitlich vor dem Grund-stücKserv/erb der Klägerin liegende Schreiben der Beklagten vom 17- Juli 19***k	*
i
Bestand aber zwischen der Beklagten und den Eigentümern f
i
des Grundstücks ein Vertragsverhältnis, aus dem sich ein Ver- | Wendungsanspruch der Beklagten hätte ergeben können, so schei-' det die Anwendung der Vorschriften der §§ 99*+ ff BGB aus	i
(RGZ lte, *+17, *+22).
Nachdem das Berufungsgericht gegenüber einem etwaigen Ver-| Wendungsanspruch der Beklagten ohne Rechtsirrtum und Rechtsver-l stoß die Einrede der Verjährung hat durchgreifen lassen, kommt es auch nicht mehr auf die vom Berufungsgericht angenommene mangelnde..Substantiierung des Verwendungsanspruchs sowie darauf
 an, ob der Kaufvertrag zwischen der Klägerin und den Voreigen- j
%
tümern des Grundstücks vom 5* Oktober 19*+*+ einen Vertrag zugun-* sten der Beklagten darstellte mit der Folge, daß diese einen etwaigen Verwendungsanspruch unmittelbar gegen die Klägerin *
F
hätte geltend machen können* Denn auch für diesen Fall hat das j Berufungsgericht, wie sich aus dem Zusammenhang seiner Urteils-; gründe ergibt, die Einrede der Verjährung als begründet erach- | tet.
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3.	Bei diesem Ergebnis war das angefochtene Urteil lediglich wegen des Erfolgs der unter 1 a) behandelten Rüge aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem war auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revision zu übertragen.
Dr« Augustin	Schuster	Rothe
 Dr. Freitag	Offterdinger