* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZR 163/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 163/96

Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Prof. Werden die Grundstücke auf die Jüdische Gemeinde zu Berlin zurückübertragen, kann unter der Voraussetzung, daß sich noch Gebeine Gemeindeangehöriger auf dem Begräbnisplatz befinden, nicht davon ausgegangen werden, daß der Vorteil, den die Dienstbarkeiten gewähren, endgültig weggefallen ist. In diesem Falle wird der objektive Nutzungszweck der herrschenden Grundstücke durch die religiösen Inhalte mitbestimmt, die die Jüdische Gemeinde als Institution vertritt. Der Ausgang des Restitutionsverfahrens ist in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen, die Aussetzung mithin noch möglich.

Zitierte Normen: § 148 ZPO
GrundstückVorteilDienstbarkeitenHagenfallen31BerlinRestitutionsverfahrens

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 163/96	BESCHLUSS
vom 31. Juli 1997
in dem Rechtsstreit
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Juli 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Prof. Dr. Krüger
 beschlossen:
Die Verhandlung wird bis zu dem bestandskräftigen Abschluß des Restitutionsverfahrens nach dem Vermögensgesetz über die im Grundbuch von Berlin - Mitte - Blatt	eingetragenen
 Grundstücke Fist. 68 und Fist. 69 (G.	H.	-
Straße und "hinter" G. H.
Straße ) ausgesetzt.
Gründe
 Die Entscheidung im Restitutionsverfahren ist vorgreif-lich (§ 148 ZPO).
Werden die Grundstücke auf die Jüdische Gemeinde zu Berlin zurückübertragen, kann unter der Voraussetzung, daß sich noch Gebeine Gemeindeangehöriger auf dem Begräbnisplatz befinden, nicht davon ausgegangen werden, daß der Vorteil, den die Dienstbarkeiten gewähren, endgültig weggefallen ist. In diesem Falle wird der objektive Nutzungszweck der herrschenden Grundstücke durch die religiösen Inhalte mitbestimmt, die die Jüdische Gemeinde als Institution vertritt. Bleibt das Land Eigentümer, tritt dieser Gesichtspunkt zurück. Ein Fortbestand der durch die Dienstbarkeiten vermittelten Vorteile
3
ist in diesem Falle infolge grundlegender Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht zu erkennen.
Der Ausgang des Restitutionsverfahrens ist in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen, die Aussetzung mithin noch möglich. Sie kann vor der Entscheidung über die Annahme der Revision, die noch aussteht, getroffen werden (BGHZ 81, 397, 399) .
Hagen	Lambert-Lang	Tropf
 Schneider	Krüger