Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Prof. Werden die Grundstücke auf die Jüdische Gemeinde zu Berlin zurückübertragen, kann unter der Voraussetzung, daß sich noch Gebeine Gemeindeangehöriger auf dem Begräbnisplatz befinden, nicht davon ausgegangen werden, daß der Vorteil, den die Dienstbarkeiten gewähren, endgültig weggefallen ist. In diesem Falle wird der objektive Nutzungszweck der herrschenden Grundstücke durch die religiösen Inhalte mitbestimmt, die die Jüdische Gemeinde als Institution vertritt. Der Ausgang des Restitutionsverfahrens ist in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen, die Aussetzung mithin noch möglich.
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 163/96 BESCHLUSS vom 31. Juli 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Juli 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Prof. Dr. Krüger beschlossen: Die Verhandlung wird bis zu dem bestandskräftigen Abschluß des Restitutionsverfahrens nach dem Vermögensgesetz über die im Grundbuch von Berlin - Mitte - Blatt eingetragenen Grundstücke Fist. 68 und Fist. 69 (G. H. - Straße und "hinter" G. H. Straße ) ausgesetzt. Gründe Die Entscheidung im Restitutionsverfahren ist vorgreif-lich (§ 148 ZPO). Werden die Grundstücke auf die Jüdische Gemeinde zu Berlin zurückübertragen, kann unter der Voraussetzung, daß sich noch Gebeine Gemeindeangehöriger auf dem Begräbnisplatz befinden, nicht davon ausgegangen werden, daß der Vorteil, den die Dienstbarkeiten gewähren, endgültig weggefallen ist. In diesem Falle wird der objektive Nutzungszweck der herrschenden Grundstücke durch die religiösen Inhalte mitbestimmt, die die Jüdische Gemeinde als Institution vertritt. Bleibt das Land Eigentümer, tritt dieser Gesichtspunkt zurück. Ein Fortbestand der durch die Dienstbarkeiten vermittelten Vorteile 3 ist in diesem Falle infolge grundlegender Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht zu erkennen. Der Ausgang des Restitutionsverfahrens ist in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen, die Aussetzung mithin noch möglich. Sie kann vor der Entscheidung über die Annahme der Revision, die noch aussteht, getroffen werden (BGHZ 81, 397, 399) . Hagen Lambert-Lang Tropf Schneider Krüger