BGH · V ZR 163/79
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Ein durch Vormerkung gesicherter Anspruch auf Grundstücksübereignung wird kraft der Vorschrift des § 24 KO durch eine Erfüllungsablehnung nach § 17 KO auch dann nicht berührt, wenn der dem Übereignungsanspruch zugrunde liegende Vertrag zugleich auf die Erstellung eines Bauwerks gerichtet ist. Die Beklagten haben demgegenüber geltend gemacht, dem Kläger habe kein Rücktrittsrecht zugestanden, da die Fälligkeitsvoraussetzungen auch nur für die erste Rate bisher noch nicht eingetreten seien und ihnen überdies wegen des Vermögensverfalls der Gemeinschuldnerin ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen würde. Einen Zahlungsverzug der Beklagten, der den Kläger zu dem Rücktritt von dem Vertrag oder zu dessen Kündigung hätte berechtigen und dadurch der eingetragenen Vormerkung die Grundlage hätte entziehen können, hat das Berufungsgericht als nicht eingetreten erachtet. Diese Erfüllungsverweigerung habe sich jedenfalls nicht auch auf den durch die Vormerkung gesicherten Anspruch erstrecken können, wie sich aus § 24 Satz 2 KO So liege der Fall hier; Aus der in § 8 Abs.3 des Kaufvertrages getroffenen Vereinbarung, daß die Eigentumsumschreibung sogleich nach Zahlung der ersten Rate von 54 000 DM vorzunehmen sei, folge unter Berücksichtigung der für einen Bauträgervertrag geforderten Gleichwertigkeit der von den Parteien zu erbringenden Teilleistungen (gemäß der Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung vom 11. Der Kläger könne den einer Löschung der Vormerkung entgegenstehenden Eigentumsverschaffungsanspruch der Beklagten auch nicht etwa dadurch entkräften, daß er auf die entsprechende Gegenleistung verzichte; die für den Beklagten aus § 24 Satz 2 KO herzuleitenden Rechte müßten vielmehr auch durchsetzbar sein. a) Was die von der Revision gerügte Nichtberücksichtigung des konkreten Inhalts der zwischen der Gemeinschuldnerin und den Beklagten getroffenen vertraglichen Vereinbarungen durch das Berufungsgericht betrifft, so geht auch das Berufungsurteil ersichtlich davon aus, daß es sich um einen einheitlichen, Grundstückskauf und Hauserstellung miteinander verknüpfenden Vertrag - Bauträgervertrag - handelt (bei dem, wie das Berufungsgericht annimmt, lediglich der Konkurs der Gemeinschuldnerin die Verknüpfung gelöst habe). Bei einem mehrere an sich selbständige Vereinbarungen zu einer Einheit zusammenfassenden Vertrag läßt die Nichterfüllung hinsichtlich eines der mehreren Ansprüche nicht ohne weiteres die anderen Ansprüche hinfällig werden, wie dies bei einem Bedingungsverhältnis der Fall wäre; die sich daraus ergebenden Folgen sind vielmehr in der Regel nach den Vorschriften der §§ 320 ff BGB zu beurteilen. Sollte dies nicht geschehen sein und die im letzten Absatz von Seite 7 des Berufungsurteils vertretene Ansicht nicht hierauf beruhen, so führt jedenfalls die Auslegung der getroffenen Vereinbarungen durch den Senat selbst zu keinem anderen Ergebnis; zu dieser Auslegung ist der Senat berechtigt, da weitere tatsächliche Feststellungen hierzu ersichtlich nicht mehr in Betracht kommen (Senatsurteil vom 5. weder daraus herzuleiten, daß für die von der Gemeinschuldnerin zu erbringende Gesamtleistung ein einheitlicher Kaufpreis vereinbart worden ist, noch aus dem Umstand, daß die Eigentumsumschreibung von der Zahlung der ersten Rate abhängig gemacht worden ist (§8 Abs.4 des Vertrages), deren Fälligkeit aber (u.a.) erst nach Vorlegung einer Architektenbescheinigung "über den Beginn der Erdarbeiten" eintreten sollte; die vertraglich vorgesehene Eigentumsumschreibung "schon” nach Beginn der Erdarbeiten und Zahlung der ersten Rate spricht vielmehr eher für das Gegenteil (die Annahme einer aufschiebenden Bedingung wird durch diese Vereinbarung ohnehin ausgeschlossen). Schließlich läßt sich auch aus der Vereinbarung, daß bei nicht fristgemäßer Entrichtung der einzelnen Raten, also bei einer Vertragsverletzung seitens der Beklagten, "die Kaufobjekte" an die Gemeinschuldnerin zurückzuübertragen sein sollten (§9 Abs. 1 des Vertrages), nichts im Sinne der Revision gewinnen. Es kann somit auf sich beruhen, welche Rechtsfolgen sich im Konkurs des Bauträgers nach §§ 17, 24 KO aus der Erfüllungsverweigerung des Konkursverwalters dann ergeben, wenn im Rahmen eines Bauträgervertrages zwar der Auflassungsanspruch des Käufers durch eine Vormerkung gesichert, die Erstellung des Baues aber im Rechtssinn zur Bedingung der Grundstücksübereignung gemacht worden ist. Der Revision ist weiter einzuräumen, daß wegen der akzessorischen Natur der Vormerkung § 24 KO nur eingreifen kann, soweit der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch überhaupt (noch) besteht; für die Schutzwirkung des § 24 KO ist, wie der Senat bereits in dem schon zitierten Urteil vom 21, April 1978 ausgesprochen hat, jedenfalls dann kein Raum mehr, wenn der durch Vormerkung gesicherte Anspruch aus von der Konkurseröffnung unabhängigen Gründen nicht mehr besteht oder nicht geltend gemacht werden kann (§ 886 BGB). Die hinsichtlich der Bauleistung zulässige Erfüllungsablehnung des Konkursverwalters kann aber nach dem durch die Anfügung seines Satzes 2 klargestellten, auf Befriedigung des Vormerkungsgläubigers gerichteten Sinn und Zweck des § 24 KO gerade nicht die Wirkung eines - die Anwendung dieser Vorschrift ausschließenden - Untergangs auch des Grundstücksübereignungsanspruchs haben; erklärtes Ziel der Gesetzesergänzung vom 22. Juni 1977 war vielmehr, eben diese Folge auszuschließen und den durch Vormerkung gesicherten Grundstücksübereignungsanspruch hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 24 KO von dem rechtlichen Schicksal weiterer, von dem Gemeinschuldner gegenüber seinem Vertragspartner übernommener Verpflichtungen zu lösen (ebenso Dieckmann aaO S. Die infolge der Erfüllungsablehnung durch den Konkursverwalter hinsichtlich der Bauleistungen eintretende Umgestaltung des Rechtsverhältnisses in einen das gegenseitige Schuldverhältnis ersetzenden einseitigen Anspruch des Vertragspartners des Gemeinschuldners auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (BGHZ 68, 379, 380 mit zahlreichen Nachweisen) bleibt daher kraft der Vorschrift des § 24 KO beschränkt auf den die Bauleistungen betreffenden Teil des Vertrages und läßt die Grundstücksübereignungsverpflichtung unberührt (ebenso Kuhn, WM 1979, 742, 745); in diesem Sinn kann auch, wie dies im Schrifttum mehrfach geschieht, davon gesprochen werden, daß für den Fall des Konkurses des Bauträgers § 24 KO kraft Gesetzes die Aufteilung des Vertrages im Sinn einer Teilleistungsvereinbarung bewirke (Lichten-berger, NJW 1977, 519, 522 linke Spalte; Fehl, BB 1977, 1228, 1230, der von "Auslegungshilfe" spricht; der Nicht gefolgt werden kann der teilweise dabei vertretenen Auffassung, daß eine solche durch § 24 KO bewirkte Trennung des rechtlichen Schicksals des Anspruchs auf Grundstücksübereignung einerseits und der sonstigen Ansprüche andererseits nur unter der Voraussetzung eines gesondert ausgewiesenen Entgelts für den Grundstückskauf anzunehmen sei (so Mentzel/Kuhn/Uhlen-bruck aaO § ZU Rdn. 7 sowie Fehl, BB 1977, 1228, 1230 linke Sp. unter Betonung, daß der "echte” Grundstückspreis ausgewiesen werden müsse; für Bauträgerverträge, die vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes abgeschlossen worden sind, will Fehl, aaO rechte Sp. letzter Absatz von II., allerdings eine entsprechende vertragliche Ergänzung zulassen). Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung getroffenen Bestimmungen über die zulässige Höhe von Ratenverpflichtungen des Käufers, die gerade von einer für Grundstücksübereignung und Bauerstellung einheitlichen Vertragssumme ausgehen; auf die Relation zwischen § 24 KO und der Makler- und Bauträgerverordnung ist in den parlamentarischen Beratungen, die zu dem Änderungsgesetz geführt haben, auch wiederholt hingewiesen worden (s.u.a. die bereits zitierte BT-Drucks. Allerdings bedarf es bei einem nicht bereits vertraglich aufgeschlüsselten Entgelt dann der Bestimmung des für das Grundstück zu entrichtenden Kaufpreises, da mit dem Übereignungsanspruch als notwendiges Korrelat auch die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises hierfür bestehen bleiben muß. Bedenken gegen die dargelegte Auffassung können auch nicht aus der Systematik des Konkursrechts unter dem Gesichtspunkt hergeleitet werden, daß nach der vertretenen Auffassung der Vormerkungsberechtigte besser stünde als ein Vertragspartner, dem - vor Beginn der Bauarbeiten oder Jedenfalls vor deren Beendigung -das Grundstück bereits übereignet worden ist (s. 238 und RGZ 90, 218, 222 einen allgemeinen Gesetzesgedanken des Inhalts angenommen, daß Leistungen, die schon in das Eigentum des Empfängers übergegangen sind, nicht mehr der Rückforderung unterliegen sollen (soweit in der späteren Entscheidung RGZ 135, 177 eine Herausgabepflicht nach § 812 BGB bejaht worden ist, ist zu berücksichtigen, daß es in Jenem Fall nur um Geldleistungen ging). Leistungen beim Vertrag zu belassen (mit der Folge, daß insoweit eine etwa, noch ausstehende Gegenleistung noch zu erbringen ist)» Daß mit der Ergänzung des § 24 KO durch das Änderungsgesetz vom 22» Juni 1977 die Stellung des Vormerkungsgläubigers verstärkt werden sollte, spricht ebenfalls dafür, daß derjenige, der Eigentum an einem Grundstück bereits erlangt hat, nicht einer Rückforderung von seiten des Konkursverwalters ausgesetzt sein soll; abschließend braucht diese Frage hier jedoch nicht entschieden zu werden. Anhaltspunkte dafür, daß etwa im vorliegenden Fall die Geltendmachung des Auflassungsanspruchs nach den Grundsätzen von Treu und Glauben als unzulässig anzusehen wäre, womit auch der Vormerkung der Boden entzogen würde, sind nicht dargetan» Der Umstand allein, daß die Verwertung des restlichen Grundbesitzes der Gemeinschuldnerin durch den Auflassungsanspruch der Beklagten erschwert wird, wie für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist, reicht dafür nicht aus. Aus alledem folgt, daß die zugunsten der Beklagten eingetragene Vormerkung Bestandskraft hat und ihre Löschung auch nicht etwa im Wege einer Verurteilung Zug um Zug gegen Ersatz eines den Beklagten entstandenen Schadens verlangt werden kann.