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BGH

Gericht: BGH

Juni 19**3 verstorbener Vater war Eigentümer des 72 Tagewerk umfassenden landwirtschaftlichen Anwesens Nr,®in I4D« Es handelt sich um einen früheren Erbhof, den der Beklagte mit dem Tode des Vaters als Anerbe erworben hat« Ein vom Vater der Parteien verfaßtes Schriftstück vom 3* Mai 19^3» das Verfügungen von Todes wegen zugunsten der Klägerinnen enthielt, hat, worüber die Parteien einig sind, wegen Formmangels nicht die Wirkungen eines Testaments« Die Klägerinnen haben mit der Begründung, daß der Beklagte, obwohl er anderen gegenüber wiederholt die beiden Waldgrund-stiieke als ihr Besitztum bezeichnet habe, das vereinbarte IIolz-nutzungsrecht nicht anerkenne, beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihnen bis zu dem Tode der Letztversterbenden die alleinige Nutzung des auf den vorbezeichneten Grundstücken stehenden Holzes zu gestatten. Er hält den Vertrag für nichtig, weil er über den Nachlaß eines noch lebenden Dritten geschlossen sei und die Einräumung des Holznutzungsrechts, abgesehen davon, daß diese Vereinbarung als Bestellung eines Nießbrauchs der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurft habe, vom Anerbengericht nicht genehmigt worden sei. Der Klageanspruch ist gerechtfertigt, wenn, wie das Berufungsgericht annimmt, den Klägerinnen durch den Vertrag vom Mai 19^3 rechtswirksam ein schuldrechtliches Holznutzungsrecht eingeräumt worden ist. 78/53 - IWL 19238)» Das Berufungsgericht hat die streitige Vereinbarung dahin ausgelegt, daß der Beklagte sich schuldrechtlich verpflichtet habe, den Klägerinnen die Holznutzung zu gestatten* Diese Auslegung ist frei von Hechtsirrtum, Die Vereinbarung eines schuldrechtlichen Holznutzungsrechts bedarf keiner ?orm. Die Vorschrift des § 311 BGB findet, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, keine Anwendung, weil das den Klägerinnen eingeräumte Nutzungsrecht, abgesehen davon, daß es sich nicht auf das Vermögen oder einen Bruchteil des Vermögens des Beklagten bezieht, kein Nießbrauch ist, Januar 1937 (HGB1 I 3?) - GVB -, wonach jede Vereinbarung, die den Genuß der Erzeugnisse eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks zu dem Gegenstand hat, der Genehmigung bedurfte, fand auf Erbhofgrundstücke keine Anwendung (§ 3 Abs. 1 Nr. 10 GVB). Eine Genehmigung des Anerbengerichts gemäß § 37 Abs. 2 REG kam nicht in Betracht, weil unter der Belastung im Sinne dieser Vorschrift nur die Belastung des Erbhofs mit einem dinglichen Recht zu verstehen ist. Es kann sich lediglich darum handeln, ob die Holznutzungsvereinbarung etwa einer anerbengerichtlichen Genehmigung nach § 30 Abs» 1 EHRV bedurft hätte, wonach für einen Vertrag, durch den der Erbhof ganz oder teilweise für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr oder auf unbestimmte Zeit verpachtet wurde, die Genehmigung des Anerbengerichfeerforderlich war. Stellungnahme zu der Frage, ob die Holznutzungsvereinbarung als ein genebmigungsbedürftiger Vertrag im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen ist, bedarf es nicht, weil die Vereinbarung, wenn eine Genehmigung erforderlich gewesen sein sollte, bis zur Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung schwebend unwirksam war und, weil die Genehmigung nicht versagt ist, mit der Aufhebung des Reichs-erbhofrechts durch Art. I Abs. 1 KRG Nr. endgültig wirksam, geworden ist. Die Behauptung des Beklagten, er habe beim Abschluß des Vertrages vom 5* Kai 19^3 ausdrücklich erklärt, daß die Gültigkeit der Abmachungen von der Genehmigung des Anerbengerichts abhängig sei, hat das Berufungsgericht auf Gruhd der Beweisaufnahme als widerlegt erachtet. Soweit die Revision dazu geltend macht, die Parteien hätten eine anerbengerichtliche Genehmigung über-; haupt nicht einholen wollen, sodaß der Vertrag offensichtlich hinter dem Rücken des Reichsnährstandes und des Anerbengerichts geschlossen und durchgeführt werden sollte, handelt es sich um ein neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann. bengerichts abhängig gemacht worden und das Anerbengericht habe die Genehmigung versagt, lediglich vorgetragen, eine anerbengerichtliche Genehmigung sei von keinem der Beteiligten Jemals beantragt worden» Im übrigen kann es für die Entscheidung dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen eine Genehmigung durch das Anerbengericht nicht beantragt worden ist» Die HolznutzungsVereinbarung war, wenn sie keiner Genehmigung bedurfte, ohne weiteres wirksam. Januar 1955 geltend macht, beim Abschluß des Vertrages vom 5» Mai 19^-3 nicht nur eine schuldrechtliche Verpflichtung des Beklagten, sondern die Eintragung eines Nießbrauchs im Grundbuch beabsichtigt haben. Die Rechtswirksamkeit der vom Beklagten übernommenen Verpflichtung, den Klägerinnen die Holznutzung zu gestatten, wird nicht dadurch berührt, daß der Beklagte entgegen einer angeblich getroffenen Vereinbarung die Bestellung eines Nießbrauchs durch Eintragung im Grundbuch nicht veranlaßt hat 5 denn die Verpflichtung zur Bestellung eines Nießbrauchs hätte keiner Form bedurft und wäre durch § 7 Abs. 1 Nr, 2 BayerDVO Nr» 127 wirksam geworden (vgl. Abschließend macht die Revision zur Frage der Genehmigungs pflicht noch geltend, es sei von den Prozeßbeteiligten übersehen worden, daß es sich bei dem Hof des Beklagten um einen Ent- Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, die Frage, ob die HolznutzungsVereinbarung etwa einer Genehmigung nach der Veräußerungsverordnung bedurfte, zu erörtern, weil ein Sachverhalt, der eine Prüfung in dieser Richtung erfordert hätte, nicht vorgetragen war. Es soll verhindert werden, daß der Inhaber eines Ent-schuldungsbctriebes die Vorteile, die ihm durch die mehr oder weniger weitgehende Entlastung von seinen Schulden zugeflossen sind, sich auch für den Fall der Veräußerung des Grundbesitzes sichert, ohne den Staat oder die Gläubiger aus dem Veräußerungserlös zu entschädigen (vgl. lediglich die ihm als Grundstückseigentümer zustehende Holznutzung seinen Schwestern zu dem Zwecke der Versorgung überlassen hat, überhaupt einer Genehmigung des Entschuldungsamts bedarf.Es hätte jedenfalls nahe gelegen, daß der Gesetzgeber, wenn er jedes Verpflichtungsgeschäft, das den Genuß der Erzeugnisse eines Grundstücks zu dem Gegenstand hat, der Genehmigung spf licht nach der Vei'äußerungs Verordnung hätte unterwerfen wollen, dies entsprechend der Hegelung gemäß § 1 der Be-* kanntmachung des Bundesrats über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken vom 1J. b) Die Vorschrift des § 312 Abs. 1 BGB, wonach ein Vertrag über den Nachlaß eines noch lebenden Dritten nichtig ist, findet, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, auf den vorliegenden /all keine Anwendung. Beide Parteien hätten vorgetragen, daß der Vertrag nichts anderes habe sein sollen als die Wiedergabe dessen, was insgesamt gedacht und gewollt gewesen sei. mit dem Landgericht fest, es sei anzunehmen, daß die Parteien den Vertrag auch ohne den nichtigen Teil geschlossen haben warden* Das Oberlandssgericht führt dazu weiter aus: es handele sich um zwei nicht notwendig voneinander abhängige Vertragsbestimmungen, die beide den Klägerinnen hechte gewährten 5 es sei nicht erfindlich, aus welchen Gründen die Parteien wegen der Nichtigkeit der einen Bestimmung die Nichtigkeit der anderen Bestimmung gewollt haben sollten. ln diesem Sinne ist auch die Bemerkung des Oberlandesgerichts zu verstehen, es handele sich bei der Vereinbarung des Vorkaufsrechts und der Einräumung der Holznutzung um zwei nicht notwendig voneinander abhängige Vertragsbestimmungen. Der Revision ist zuzugeben, daß die Feststellung, die Parteien hätten den Vertrag auch ohne den nichtigen Teil geschlossen, nicht allein darauf gestützt werden kann, daßkeine Gründe ersichtlich seien, aus denen die Parteien wegen der Dichtigkeit der einen Bestimmung auch die Nichtigkeit der anderen Bestimmung gewollt haben sollten, bas Berufungsgericht hat jedoch, wie die Begründung des angefochtenen Urteils ergibt, nicht verkannt, daß für die Bejahung des Ausnahmefalles besondere Gründe vorliegen müssen. sen haben, ausgeführt, den Klägerinnen möge zwar die Einräumung des Vorkaufsrechts an dem Anwesen als ein wichtiger Vertragspunkt erschienen sein, Es sei ihnen jedoch, wie der Vertragsinhalt erkennen lasse, hauptsächlich um ihre Lebensrech-fce auf dem Hof gegangen- Das Berufungsgericht hat zwar nicht ausdrücklich hierzu Stellung genommen, aber die Auffassung des Landgerichts, daß die Wirksamkeit der HolznutzungsVereinbarung durch die Nichtigkeit der Vereinbarung über das Vorkaufsrecht nicht berührt werde, ausdrücklich gebilligt und sich damit offensichtlich auch der Begründung des Landgerichts angeschlossen» Es ist nicht zu beanstanden, daß die Vorinstanzen die Vereinbarung über die Lebensrechte der Klägerinnen auf dem Hof (Wohnungsrecht, ünterhaltsrecht, Holznutzung) für die Schwestern des Beklagten als so wesentlich angesehen haben, daß darin ein besonderer Umstand für die Aufrechterhaltung des für sich gültigen Teiles des Vertrages zu finden sei. Hinzu kommt, daß den Parteien nicht unbekannt gewesen sein dürfte, daß damals einem Vorkaufsrecht keine erhebliche praktische Bedeutung zugekommen wäre, weil der Erbhof grundsätzlich unveräußerlich war (§ 37 Abs. 1 Satz 1 REG) und das Anerbengericht eine Genehmigung zur Veräußerung nur aus einem wichtigen Grunde erteilen konnte (§ k7 Abs» 2 Satz 1 HEG). Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung des Sachverhalts gegen die Lebenserfahrung verstoßen habe. Die Annahme, daß auch der Beklagte den Vertrag ohne den nichtigen Teil geschlossen haben würde, bedarf nach Lage der Sache keiner Begründung.

Zitierte Normen: § 1030 BGB § 97 ZPO
KlägerinnenvertragenBGBParteiGenehmigungBerufungsgerichtVereinbarungRevision

Volltext der Entscheidung

2381 036
/
tmmai
 VerlrUndet am 11, Februar 1959
Symalla, Justizobersekretär
. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Landwirts Hans W
Beklagten, Berufung«- und Revisionsklägers, - Prozeß bevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr.	~
- Proze&bevollmächtigter* Rechtsanwalt Dr. 
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11# Febranr 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Tasche und der Bundesrichter Dr, Piepenbrock, •-Dr, Rothe, Dr, Freitag und Dr, Mattem für Recht erkannt:
gegen
1, die Landwirtstochter Therese VT
2. die Lahdvrirtstochter Frieda W beide in LgtffcKr, V,
Klägerinnen, Berufungs- und Revisionsbeklagte,
 Die Revision gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rimberg, vom lk,' Januar 195? wird auf Kosten'des Beklagten zurückgewiesen.
• Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind Geschwister« Ihr am **. Juni 19**3 verstorbener Vater war Eigentümer des 72 Tagewerk umfassenden landwirtschaftlichen Anwesens Nr,®in I4D« Es handelt sich um einen früheren Erbhof, den der Beklagte mit dem Tode des Vaters als Anerbe erworben hat« Ein vom Vater der Parteien verfaßtes Schriftstück vom 3* Mai 19^3» das Verfügungen von Todes wegen zugunsten der Klägerinnen enthielt, hat, worüber die Parteien einig sind, wegen Formmangels nicht die Wirkungen eines Testaments«
Am 5« Kai 19^-3 schlossen die Parteien in Erwartung der alsbald eintretenden Anerbenfolge - der Vater hatte damals schon mehrere Schlaganfälle erlitten - einen schriftlichen Vertrag, wonach den Klägerinnen ein lebenslängliches Wohnrecht auf dem Hof (Nr. 1), ein Holznutzungsrecht an zwei Waldgrundstücken (Nr. 2), ein Unterhaltsfecht (Nr. 3) und ein Vorkaufsrecht an dem Anwesen (Nr. h) 2ustehen sollte.
Nr. 5 und 6 des Vertrages enthalten Vereinbarungen über die Aufteilung des Inventars. Die umstrittene Bestimmung unter Nr. 2 des Vertrages lautet:
"Der Therres und Frieda welche immer auf dem Hofe . Arbeiteten haben als Lohn das Holz im Baderloch PI No 162 verner das Holz in® Materacker PI No 90 a 90 b und 90 c zusammen ca 2 Tägw als Eigentum zu benützen. Der Grunt und Boden gehört nach den Ableben meiner beiten Schwestern Therres und Frieda wieder zu dem Anwesen No ® in L®fc»c -
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Das Schriftstück vom 5« Mai 19^3 wurde auf dem Anwesen in einem Umschlag verwahrt, der die Aufschrift trug: flTestament nach dem Willen des Vaters, dazu sind vir alle einverstanden.11
Durch notariellen Vertrag vom l*t. April 195fr bestellte der Beklagte den Klägerinnen ein Wohnrecht im Nebengebäude
 
des Hofes im Umfang des Vertrages vom 5. Mai 19*+3 und einen ,!Austrag,f für die Zeit nach der Erreichung des 60. Lebensjahres- Durch Ehe- und Erbvertrag vom 12. April 195^ hatte der Beklagte mit seiner damaligen Braut den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft vereinbart. Dabei wurden die Flurstücke Nr« 162 und 90 a, b und c der Gemarkung L(P zu dem Vorbehaltsgut des Beklagten erklärt. Diese Grundstücke haben eine Gesamtgröße von 1,736 ha- Hiervon sind etwa 0,976 ha Wald.
Die Klägerinnen haben mit der Begründung, daß der Beklagte, obwohl er anderen gegenüber wiederholt die beiden Waldgrund-stiieke als ihr Besitztum bezeichnet habe, das vereinbarte IIolz-nutzungsrecht nicht anerkenne, beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihnen bis zu dem Tode der Letztversterbenden die alleinige Nutzung des auf den vorbezeichneten Grundstücken stehenden Holzes zu gestatten.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er hält den Vertrag für nichtig, weil er über den Nachlaß eines noch lebenden Dritten geschlossen sei und die Einräumung des Holznutzungsrechts, abgesehen davon, daß diese Vereinbarung als Bestellung eines Nießbrauchs der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurft habe, vom Anerbengericht nicht genehmigt worden sei. Der Beklagte hatte ursprünglich behauptet, er habe bei Abschluß des Vertrages ausdrücklich die Gültigkeit der Vereinbarungen von der Genehmigung des Anerbengerichts abhängig gemacht, in der Berufungsinstanz jedoch lediglich vorgetragen, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß der Vertrag der Genehmigung des. Anerbengerichts bedürfe und ohne diese Genehmigung nicht wirksam werden könne. Wenn die Kreisbauernschaft den Vertrag nicht an das Anerbengericht wei-
tergeleitet habe, so gehe daraus eindeutig hervor, daß eine Genehmigung von vornherein aussichtslos gewesen sei. Die Sache sei deshalb so anzusehen, als ob die Genehmigung versagt worden sei. Im übrigen sei die Vereinbarung Uber die Holznutzung auch deshalb unwirksam, weil die Nichtigkeit der Einräumung des Vorkaufsrechts die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge habe.
Die Klägerinnen sind dem Vorbringen des Beklagten entgegengetreten.
Das Landgericht hat dem Klagantrag stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Hit der Revision verfolgt der Beklagte den Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerinnen bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entsehei dungs gründe:
Die Revision ist nicht begründet.
Der Klageanspruch ist gerechtfertigt, wenn, wie das Berufungsgericht annimmt, den Klägerinnen durch den Vertrag vom Mai 19^3 rechtswirksam ein schuldrechtliches Holznutzungsrecht eingeräumt worden ist.
I. Ein liecht zur Nutzung von Waldgrundstücken kann zwar als dingliches Recht am Grundstück, etwa als Nießbrauch (§ 1030 BGB) oder als beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB), nur durch Einigung und Eintragung im Grundbuch .
(§ 873 Abs. 1 BGB) bestellt werden. Zulässig ist aber auch die Begründung eines rein schuldrechtlichen Rechts zur Nutzung eines Grundstücks (vgl. Beschluß des erkennenden Senats als Senats für Landwirtschaftssachen vom 7* Juli 195*+ - V BLw
- *; -
78/53 - IWL 19238)» Das Berufungsgericht hat die streitige Vereinbarung dahin ausgelegt, daß der Beklagte sich schuldrechtlich verpflichtet habe, den Klägerinnen die Holznutzung zu gestatten* Diese Auslegung ist frei von Hechtsirrtum, Die Vereinbarung eines schuldrechtlichen Holznutzungsrechts bedarf keiner ?orm. Die Vorschrift des § 311 BGB findet, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, keine Anwendung, weil das den Klägerinnen eingeräumte Nutzungsrecht, abgesehen davon, daß es sich nicht auf das Vermögen oder einen Bruchteil des Vermögens des Beklagten bezieht, kein Nießbrauch ist,
2. Gegen die vom Oberlandesgericht bejahte Hechtswirksamkeit der vom Beklagten übernommenen Verpflichtung bestehen keine Bedenken,
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a)	Die Vorschrift des § 2 Abs, 1 Satz 1 der Grundstück:; verkehrsbekanntmachung vom 26. Januar 1937 (HGB1 I 3?) - GVB -, wonach jede Vereinbarung, die den Genuß der Erzeugnisse eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks zu dem Gegenstand hat, der Genehmigung bedurfte, fand auf Erbhofgrundstücke keine Anwendung (§ 3 Abs. 1 Nr. 10 GVB). Eine Genehmigung des Anerbengerichts gemäß § 37 Abs. 2 REG kam nicht in Betracht, weil unter der Belastung im Sinne dieser Vorschrift nur die Belastung des Erbhofs mit einem dinglichen Recht zu verstehen ist. Es kann sich lediglich darum handeln, ob die Holznutzungsvereinbarung etwa einer anerbengerichtlichen Genehmigung nach § 30 Abs» 1 EHRV bedurft hätte, wonach für einen Vertrag, durch den der Erbhof ganz oder teilweise für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr oder auf unbestimmte Zeit verpachtet wurde, die Genehmigung des Anerbengerichfeerforderlich war.
Die streitige Vereinbarung ist zwar kein Pachtvertrag. § 30 Abs. 1 EHRV war jedoch nach der Rechtsprechung des Reichserbhofgerichts (REHG 8, 227) auch auf pachtähnliche Verträge anzuwenden. Einer
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Stellungnahme zu der Frage, ob die Holznutzungsvereinbarung als ein genebmigungsbedürftiger Vertrag im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen ist, bedarf es nicht, weil die Vereinbarung, wenn eine Genehmigung erforderlich gewesen sein sollte, bis zur Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung schwebend unwirksam war und, weil die Genehmigung nicht versagt ist, mit der Aufhebung des Reichs-erbhofrechts durch Art. I Abs. 1 KRG Nr. endgültig wirksam, geworden ist. Eine Genehmigung nach Art. VI KRG Nr. war schon deshalb nicht erforderlich, weil es sich um ein Rechtsgeschäft unter Verwandten handelt (§7 Abs. l.Nr. 2 BayerDVO vom 22. Mai	Die in den Vorinstanzen erörter-
te Frage, ob der Nachlaß im Sinne des Art. XII Abs. 2 Satz I KRG Nr. k-5 geregelt ist, spielt für die Entscheidung keine Rolle.
Die Behauptung des Beklagten, er habe beim Abschluß des Vertrages vom 5* Kai 19^3 ausdrücklich erklärt, daß die Gültigkeit der Abmachungen von der Genehmigung des Anerbengerichts abhängig sei, hat das Berufungsgericht auf Gruhd der Beweisaufnahme als widerlegt erachtet. Der Beklagte hat hiergegen keine Einwendungen erhoben. Soweit die Revision dazu geltend macht, die Parteien hätten eine anerbengerichtliche Genehmigung über-; haupt nicht einholen wollen, sodaß der Vertrag offensichtlich hinter dem Rücken des Reichsnährstandes und des Anerbengerichts geschlossen und durchgeführt werden sollte, handelt es sich um ein neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann. Es trifft entgegen der Auffassung der Revision nicht zu, daß dieses Vorbringen sich aus dem..Schriftsatz der Klägerinnen vom 2^. Januar 1955 ergebe.
Die' Klägerinnen hatten in diesem Schriftsatz gegenüber der von ihnen bestrittenen Behauptung des Beklagten, die Wirksamkeit der Vereinbarung sei ausdrücklich von der Genehmigung des Aner-
bengerichts abhängig gemacht worden und das Anerbengericht habe die Genehmigung versagt, lediglich vorgetragen, eine anerbengerichtliche Genehmigung sei von keinem der Beteiligten Jemals beantragt worden» Im übrigen kann es für die Entscheidung dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen eine Genehmigung durch das Anerbengericht nicht beantragt worden ist» Die HolznutzungsVereinbarung war, wenn sie keiner Genehmigung bedurfte, ohne weiteres wirksam. Sie ist, wenn eine anerbengerichtliche Genehmigung erforderlich gewesen sein sollte, mit dem Portfall der Genehmigungspflicht wirksam geworden»
Unerheblich ist auch, ob die Parteien, wie die Revision unter Hinweis auf den Vortrag derKlägerinnen im Schriftsatz vom 2ls-. Januar 1955 geltend macht, beim Abschluß des Vertrages vom 5» Mai 19^-3 nicht nur eine schuldrechtliche Verpflichtung des Beklagten, sondern die Eintragung eines Nießbrauchs im Grundbuch beabsichtigt haben. Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe, weil es dieses Vorbringen der Klägerin nicht beachtet habe, die Vorschrift des § 286 2PC verletzt, ist nicht begründet. Die Rechtswirksamkeit der vom Beklagten übernommenen Verpflichtung, den Klägerinnen die Holznutzung zu gestatten, wird nicht dadurch berührt, daß der Beklagte entgegen einer angeblich getroffenen Vereinbarung die Bestellung eines Nießbrauchs durch Eintragung im Grundbuch nicht veranlaßt hat 5 denn die Verpflichtung zur Bestellung eines Nießbrauchs hätte keiner Form bedurft und wäre durch § 7 Abs. 1 Nr, 2 BayerDVO Nr» 127 wirksam geworden (vgl.
V
 Friese, Landvirtschaftsrecnt S. 11b Bern. III 2 aa zu § 7 DVO Nr. 127)
Abschließend macht die Revision zur Frage der Genehmigungs pflicht noch geltend, es sei von den Prozeßbeteiligten übersehen worden, daß es sich bei dem Hof des Beklagten um einen Ent-
 
schuldungsbetrieb handele, sodaß die streitige Vereinbarung zu ihrer Wirksamkeit nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über •. die Veräus&erung von Entschuldungsbetrieben vom 6. Januar 1937 (RGBl I 5) - Veräußerungsverordnung - der Genehmigung des Entschuldungsamts bedurft habe. Dieses Vorbringen kann in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden. Die Parteien haben in den	Vorinstanzen	nichts	darüber	vorgetragen,
 ob ein Entschuldungsverfahren geschwebt hat und im Grundbuch ein Entschuldungsvermerk eingetragen ist. Der Hof des Erblassers wird zwar in den vom Landgericht und Oberlandesgericht beigezogenen Akten der Kreisbauernschaft Weiden als Entschul-dungsbetrieb bezeichnet. Die Heranziehung dieser Akten ist jedoch lediglich zur Prüfung der Behauptung des Beklagten erfolgt, daß die anerbengerichtliche Genehmigung versagt worden sei. Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, die Frage, ob die HolznutzungsVereinbarung etwa einer Genehmigung nach der Veräußerungsverordnung bedurfte, zu erörtern, weil ein Sachverhalt, der eine Prüfung in dieser Richtung erfordert hätte, nicht vorgetragen war. Es kann deshalb für. die Entscheidung dahingestellt bleiben, ob die streitige Vereinbarung einer Genehmigungspflicht nach der Veräußerungsverordnung unterliegt? Gegen eine Anwendbarkeit dieser Verordnung spricht der Zweck, der mit der Einführung der Genehmigungspflicht beabsichtigt war. Es soll verhindert werden, daß der Inhaber eines Ent-schuldungsbctriebes die Vorteile, die ihm durch die mehr oder weniger weitgehende Entlastung von seinen Schulden zugeflossen sind, sich auch für den Fall der Veräußerung des Grundbesitzes sichert, ohne den Staat oder die Gläubiger aus dem Veräußerungserlös zu entschädigen (vgl. KG JW 1937» 3177 Ä ‘ DHotS 1936, 162). Es erscheint danach zweifelhaft, ob die Ver- . einbarung, durch die der Beklagte nicht etwa ein Grundstück oder einen Waldbestand an einen Fremden veräußert, sondern
 
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lediglich die ihm als Grundstückseigentümer zustehende Holznutzung seinen Schwestern zu dem Zwecke der Versorgung überlassen hat, überhaupt einer Genehmigung des Entschuldungsamts bedarf. Es hätte jedenfalls nahe gelegen, daß der Gesetzgeber, wenn er jedes Verpflichtungsgeschäft, das den Genuß der Erzeugnisse eines Grundstücks zu dem Gegenstand hat, der Genehmigung spf licht nach der Vei'äußerungs Verordnung hätte unterwerfen wollen, dies entsprechend der Hegelung gemäß § 1 der Be-* kanntmachung des Bundesrats über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken vom 1J. März 1918 (RGBl 123) und § 2 der kurz nach dem Erlaß der VeräußerungsverOrdnung ergangenen Grundstückverkbhrsbekanntmachüng ausdrücklich bestimmt hätte.
b)	Die Vorschrift des § 312 Abs. 1 BGB, wonach ein Vertrag über den Nachlaß eines noch lebenden Dritten nichtig ist, findet, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, auf den vorliegenden /all keine Anwendung. Die Revision verkennt nicht, daß Verträge, die sich auf einzelne Gegenstände des erwarteten Nachlasses beziehen, nicht unter diese Bestimmung fallen. Sie meint jedoch, daß der Vertrag vom 5. Mai 19^3 in seiner Bedeutung und Wirkung viel weiter gehe, als der Wortlaut erkennen lasse* Die Klägerinnen hätten einen Ausgleich dafür erhalten sollen, daß sie das Anerbenrecht des Beklagten anerkannten.
Es sei ohne weiteres verständlich, daß man nur diejenigen Teile der Gesamtvereinbarung schriftlich niedergelegt habe, bei denen eine solche Niederlegung erforderlich gewesen sei, um den Klägerinnen ein Beweismittel in die Hand zu geben. Beide Parteien hätten vorgetragen, daß der Vertrag nichts anderes habe sein sollen als die Wiedergabe dessen, was insgesamt gedacht und gewollt gewesen sei. Das Berufungsgericht habe dies übersehen und dadurch gegen § 286 ZPG verstoßen. Wenn das Gberlandesge-richt nach § 139 ZPO vorgegangen wäre, würde der Beklagte unter entsprechendem Sachvortrag seine Parteivemehmung und auch die-
 
Jenige der Klägerinnen beantragt sowie den damaligen Ortsbauernführer als Zeugen benannt haben, der über die Vorgänge unterrichtet gewesen sei, wenn er auch beim Abschluß des Vertrages nicht anwesend gewesen sein dürfte* Bin Verfahr ensvers to L kann Jedoch nicht darin erblickt werden, daß das Oberlandesgericht auf das Vorbringen, zu dem die Revision eine Stellungnahme vermißt, nicht eingegangen ist» Daß das Oberlandesgericht, wie es offensichtlich der Fall ist, eine Stellungnahme für überflüssig erachtet hat, ist nicht zu beanstanden, weil der vorgetragene Sachverhalt die Anwendung des § 312 Abs» 1 3GB nicht zu rechtfertigen vermag» i$s kann keine Rede davon sein, daß der Vertrag vom 5» Mai 19^3 den ganzen Nachlaß erfaßt habe» Die Vorschrift des § 312 Abs» 1 BG3 bezieht sich nur auf Verpflichtungsverträge über einen fremden Nachlaß als solchen oder einen Teil desselben, trifft dagegen nicht zu auf Fälle, in denen ein Vertragsteil dem anderen die Zuwendung einzelner bestimmter Vermögensgegenstände verspricht, die er aus dem Nachlaß zu erwarten hat (vgl. BGH vom Februar 1958 - IV ZR 25V57, NJW 1958, 705 * LM BGB § 312 Nr» 2, Besprechung von Johannsen - mit Hinweis auf RG LZ 192lv,
58? und OGHZ 2, 11^).
c)	Die Einräumung des Vorkaufsrechts (Nr. k des Vertrages) ist mangels gerichtlicher oder notarieller Beurkundung nichtig. Die Revision hält deshalb den ganzen Vertrag und damit auch die Vereinbarung über die Holznutzung für unwirksam. Nach' § 139 BGB ist, wenn ein Teil eines'Rechtsgeschäfts nichtig ist, grundsätzlich das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Das Oberlandesgericht meint, es handele sich bei den verschiedenen Vertragsbestimmungen nicht um ein einheitliches Rechtsgeschäft, bei dem allein die Regelung des § 139 BGB Platz greife. Im übrigen stellt das Berufungsgericht ln Übereinstimmung

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mit dem Landgericht fest, es sei anzunehmen, daß die Parteien den Vertrag auch ohne den nichtigen Teil geschlossen haben warden* Das Oberlandssgericht führt dazu weiter aus: es handele sich um zwei nicht notwendig voneinander abhängige Vertragsbestimmungen, die beide den Klägerinnen hechte gewährten 5 es sei nicht erfindlich, aus welchen Gründen die Parteien wegen der Nichtigkeit der einen Bestimmung die Nichtigkeit der anderen Bestimmung gewollt haben sollten. Auf die Rüge der l\e-vision, das Oberlandesgericht habe den Begriff des einheitlichen Rechtsgeschäfts verkannt, kommt es nicht an, weil das Berufungsgericht im Ergebnis die Anwendbarkeit des § 139 BGB auf den vorliegenden Fall nicht verneint hat. Richtig ist, daß die Anwendung des § 139 BGB ein an sich einheitliches Rechtsgeschäft voraussetzt und daß mehrere inhaltlich voneinander abhängige, nur äußerlich verbundene Rechtsgeschäfte nicht Teile eines einheitlichen Rechtsgeschäfts sind. Für eine Anwendung des § 139 BGB ist jedenfalls nur dann Raum, wenn das Rechtsgeschäft sich überhaupt in mehrere Teile zerlegen läßt und der eine Teil, der von dem Nichtigkeitsgrund nicht betroffen ist, unabhängig von dem nichtigen Teil selbständig für sich bestehen körnte (BGB RGRK 10. Aufl. § i39 Anrn. 1). ln diesem Sinne ist auch die Bemerkung des Oberlandesgerichts zu verstehen, es handele sich bei der Vereinbarung des Vorkaufsrechts und der Einräumung der Holznutzung um zwei nicht notwendig voneinander abhängige Vertragsbestimmungen. Da nach § 139 BGB im Falle der Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts die Nichtigkeit des ganzen Vertrages die Regel bildet, müssen besondere Umstände vorliegen, um die Aufrechterhaltung des für sich gültigen Teiles des Rechtsgeschäfts zu begründen. Beweispflichtig für den Ausnahmefall ist diejenige Partei, welche die Gültigkeit des Rechisgeschäx'ts für sich in Anspruch nimmt. Die Vermutung der Revision, das Gberlandesgericht habe bei der Prüfung, ob
 der Ausnahmefall gegeben sei, die Beweislast verkannt, ist nicht begründet. Nach der eindeutigen Feststellung des Berufungsgerichts würden die Parteien die Holznutzung auch dann vereinbart haben, wenn ihnen die Nichtigkeit der Einräumung des Vorkaufsrechts bekannt gewesen wäre. Danach, erübrigte sich eine Stellungnahme zu der Frage der Beweislast.
Bei der Feststellung des Berufungsgerichts handelt es sich um eine tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts, die keine Rechtsverletzung erkennen läßt. Die Frage, ob der Regelfall des § 139 BGB oder der Ausnabmefall gegeben ist, muß nach den vermutlichen .Parteiabsichten im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts beantwortet werden. Entscheidend ist, wac. die Parteien verständigerweise gewollt haben, insbesondere ob etwa die Vertragsteile bei vernünftiger Abwägung der in Betracht kommenden Interessen an der Nichtigkeit eines Teiles die Wirksamkeit des ganzen Rechtsgeschäfts hätten scheitern lassen (vgl, KGZ 118, 218, 222). Ob, wie Volkmar (ZAkDR 1937? 631*) &us“ führt, die Aufrechterhaltung des Rechtsgeschäfts ohne den nichtigen Teil stets schon dann anzunehmen ist, wenn dies einer Partei vernünftigerweise zuzu demuten ist., mag dahingestellt bleiben.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Feststellung, die Parteien hätten den Vertrag auch ohne den nichtigen Teil geschlossen, nicht allein darauf gestützt werden kann, daßkeine Gründe ersichtlich seien, aus denen die Parteien wegen der Dichtigkeit der einen Bestimmung auch die Nichtigkeit der anderen Bestimmung gewollt haben sollten, bas Berufungsgericht hat jedoch, wie die Begründung des angefochtenen Urteils ergibt, nicht verkannt, daß für die Bejahung des Ausnahmefalles besondere Gründe vorliegen müssen. Das Landgericht hatte bereits zur Begründung der Feststellung, die Parteien würden den Vertrag auch ohne den nichtigen Teil geschlos-
 
sen haben, ausgeführt, den Klägerinnen möge zwar die Einräumung des Vorkaufsrechts an dem Anwesen als ein wichtiger Vertragspunkt erschienen sein, Es sei ihnen jedoch, wie der Vertragsinhalt erkennen lasse, hauptsächlich um ihre Lebensrech-fce auf dem Hof gegangen- Das Berufungsgericht hat zwar nicht ausdrücklich hierzu Stellung genommen, aber die Auffassung des Landgerichts, daß die Wirksamkeit der HolznutzungsVereinbarung durch die Nichtigkeit der Vereinbarung über das Vorkaufsrecht nicht berührt werde, ausdrücklich gebilligt und sich damit offensichtlich auch der Begründung des Landgerichts angeschlossen» Es ist nicht zu beanstanden, daß die Vorinstanzen die Vereinbarung über die Lebensrechte der Klägerinnen auf dem Hof (Wohnungsrecht, ünterhaltsrecht, Holznutzung) für die Schwestern des Beklagten als so wesentlich angesehen haben, daß darin ein besonderer Umstand für die Aufrechterhaltung des für sich gültigen Teiles des Vertrages zu finden sei. Hinzu kommt, daß den Parteien nicht unbekannt gewesen sein dürfte, daß damals einem Vorkaufsrecht keine erhebliche praktische Bedeutung zugekommen wäre, weil der Erbhof grundsätzlich unveräußerlich war (§ 37 Abs. 1 Satz 1 REG) und das Anerbengericht eine Genehmigung zur Veräußerung nur aus einem wichtigen Grunde erteilen konnte (§ k7 Abs» 2 Satz 1 HEG). Daß die Klägerinnen Wert auf das Vorkaufsrecht gelegt haben, steht der Feststellung, sie würden den Vertrag auch ohne das Vorkaufsrecht geschlossen haben, nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung des Sachverhalts gegen die Lebenserfahrung verstoßen habe.
Die Annahme, daß auch der Beklagte den Vertrag ohne den nichtigen Teil geschlossen haben würde, bedarf nach Lage der Sache keiner Begründung.
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3. Die Revision mußte deshalb als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Dr. lasche	Dr.	Piepenbrock	Rothe
 Dr. Freitag
 Dr. Mattem