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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Beides ergibt sich aus dem Beschluss des Berufungsgerichts vom 26. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
Czub21BeschwerdeverfahrensKoblenzKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 163/07
21. Februar 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. September 2007 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdegericht hat die Senatsrechtsprechung zur Auslegungsfähigkeit von in Übergabeverträgen enthaltenen Versorgungsabreden nicht verkannt; es hat die zwischen dem Beklagten und seiner Mutter getroffene Vereinbarung ausgelegt. Beides ergibt sich aus dem Beschluss des Berufungsgerichts vom 26. Juni 2007, auf den es in seinem Urteil verwiesen hat.
Im Übrigen wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
-3-
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30.517,10€.
Krüger
 Klein
Lemke
 Schmidt-Räntsch
 Czub
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 20.03.2007 -20 255/06 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.09.2007 - 11 U 493/07 -