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BGH

Gericht: BGH

November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
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Volltext der Entscheidung

VZR 163/03	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. November 2003 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 7. April 2003 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
102.000,00 DM für den Zahlungsantrag zu 1
93.000,00 DM für den Freistellungsantrag zu 1.
11.778,86 DM für den Zahlungsantrag zu 2
5.000,00 DM für den Feststellungsantrag zu 3.
= 211.778,86 DM =
108.280,81 €.
Wenzel
 Schmidt-Räntsch
 Tropf
Stresemann
 Lemke