Bezeichnet der GrundBucheintrag bei einer Wegerechts-Grunddienstbarkeit als Ausübungsstelle "den 2 m breiten Weg, der zu dem Feldweg nach B. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17- Januar 196S unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rcthe, Dr. Freitag, Dr. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt: Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger die Hälfte der Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) sowie die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten Hinsichtlich des Erstbeklagten wird das genannte Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er befindet sich zu einem Teil seiner Breite (nach der Behauptung der Beklagten etwa zur halben Breite) auf den drei Grundstücken der Parteien und zu dem anderen Teil auf dem ostwärtigen Rachbargelände, das dem Eigentümer des Grundstücks Rj^straße gehört . In den Jahren 1931/32 wurde zu Lasten der beiden Grundstücke BflHflfestraße und (jetzt Eigentum der Beklagten) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks (jetzt Eigentum der Kläger) ein Hegerecht als Grunddienstbarkeit bewilligt und im Grundbuch eingetragen mit dem Inhalt, "den 2 m breiten In den Eintragungsbewilligungen ist der Weg als "hinter dem Grundbesitz" des Bewilligenden liegend bezeichnet; auf die Eintragungsbewilligung ist im Grundbuch des Grundstücks B^^straße Bezug genommen worden, im Grundbuch des Grundstücks jedoch nicht. Mit dem vom angefochtenen Teilurteil betroffenen Teil der Klage begehrten die Kläger im Berufungsverfahren auf Grund Dienstbarkeit und Notwegrechts: 2. hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) Verurteilung, das Befahren oder Begehen des vorgenannten 'Weges innerhalb ihres Grundstücks in einer Breite von 2 m zu dulden; vorsorglich Feststellung, daß diese Beklagten nicht berechtigt seien, den Klägern und ihren Andienern die Benutzung des Wege3 zu verwehren. Wegen der Löschung der Dienstbarkeit auf dem Grundstück B^^straße haben die Kläger dem Land Nordrhein-Westfalen den Streit verkündet. Ein Notwegrecht der Kläger lehnt das Berufungsgericht hinsichtlich beider Grundstücke der Beklagten ab, weil das Grundstück der Kläger mit seiner Vorderfront an einer öffentlichen Straße, nämlich der Hj|^traße liege und dort die zur ordnungsmäßigen Benützung erforderliche Verbindung mit einem öffentlichen Weg habe (£§ 917, 918 Abs. 2 BGB). Baß das Haus so ungeschickt gebaut sei, daß man nicht einmal einen kleinen Handwagen in die hinteren.Teile des Grundstücks bringen könne, sei an sich unwahrscheinlich und nicht in dem dann notwendigen Umfange substantiiert. Offen bleiben könne, ob ein Notwegrecht auch deshalb ausgeschlossen sei, weil das Fehlen einer Zufahrt für den rückwärtigen Grundstücksteil auf nachträglicher willkürlicher Bebauung der Vorderfront durch die Kläger beruhe (§ 913 Abs. 1 BGB). Daß den Rechtsvorgängern der Kläger bei Erwerb des Grundstücks das Recht eingeräumt wurde, an der Giebelv/and des Nachbarhauses (auf dem jetzt dem Erstbeklagten gehörenden Grundstück) anzubauen, ergab für ein durch solche Bebauung zu begründendes Notwegrecht j entgegen der Meinung der Revision nichts. Eine Grunddienstbarkeit am Grundstück B^^straßei - Eigentum der Beklagten zu 2_)^ und 3) - wird vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei deshalb abgelehnt, weil der dahingehende Grundbucheintrag 1934 auf Grund des Eine Grunddienstbarkeit am Grundstück BJ^straße ^ - Eigentum des Erstbeklagten - wird vom Berufungsgericht deshalb verneint, weil der dahingehende Grundbucheintrag nicht bestimmt genug und daher unwirksam sei. 1. Nach den zutreffenden und von der Revision nicht angegriffenen Ausgangserwägungen des Berufungsgerichts gehören zur rechtewirksamen Entstehung einer Grunddienstbarkeit die Einigung der Beteiligten und der Grundbucheintrag (§ 873 BGB). Doch gelten für die Grundbucheintragung strengere Voraussetzungen als sonst: Maßgebend sind Wortlaut und Sinn, wie er sich aus Eintragungsvermerk und Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen zur Auslegung nur herangezogen werden, soweit sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Zutreffend und ohne Beanstandung durch die Revision legt das Berufungsgericht Einigung und Eintragung dahin aus, daß die Dienstbarkeit das ganze Grundstück B^pstraße belasten, aber ihre Ausübung auf diejenige Teilfläche des Grundstücks beschränkt sein solle, auf welcher der bezeichnete Weg verlaufe. Nach seiner richtigen Auffassung ist dazu die Vorlage und Aufbewahrung einer Karte nicht gesetzlich geboten (anders.als bei Belastung nur eines Grundstücksteils bereits dem Rechts bestand nach, vgl. Die vorliegenden Zeichnungen ergäben eine unterschiedliche Breite des auf dem Grundstück der Beklagten verlaufenden Teils des (vorhandenen oder zugesagten) Wegs. Auf diese Umstände komme es jedoch nicht entscheidend an, weil sie den Rahmen überschritten, der für die Auslegung der Grund-bucheintragungen bestehe, sie bezeugten nur, daß auch im übrigen keine Klarheit bestehe. Eine Beweisaufnahme über den früheren Verlauf des Wegs sei schon deswegen unnötig und damit unzulässig, weil bereits die Notwendigkeit einer solchen Beweisaufnahme zeige, daß die Grundbucheintragung unklar, nicht im Weg der zulässigen Auslegung zu klären und daher grundsätzlich unwirksam sei. Gerade bei Wegerechten, die zwar dem Bestand nach ein Grundstück als Ganzes belasten, der Ausübung nach aber auf einen Grundstücksteil beschränkt sind, liegt es nahe, eine Bezugnahme auch auf solche Anlagen im Gelände nicht schlechthin auszuschließen, die ihrer Natur nach wandelbar und veränderlich sind (Bäume, Hecken, Pfähle), wenn nach Lage des Palles wenigstens mit einer gewissen Dauer ihres Verbleibs zu rechnen ist. Der erkennende Senat legt die Eintragung mit der Revision dahin aus, daß Ausübungsstelle für das zugunsten der Kläger bewilligte und eingetragene Wegerecht der Geländestreifen von 2 m Breite auf dem Grundstück des Erstbeklagten entlang seiner straßenabgewandten (hinteren) Grenze ist, daß also der den Klägern eingeräumte Weg in voller Breite auf dem Grundstück des Erstbeklagten liegen soll. Dafür, daß der Weg entlang der hinteren Grund stücksgrenze verlaufen soll (und nicht derart, daß das belastete Grundstück im übrigen zu Leiden Seiten des Weges liegt), spricht ausschlaggebend, daß der Eintragungswortlaut durch den Gebrauch des bestimmten Artikels ("den ....Weg, der ....") auf einen im Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbestellung schon tatsächlich vorhandenen Weg verweist, damals nach dem übereinstimmenden Parteivortrag bereits ein Weg vorhanden war und dieser am hinteren Grundstücksende entlang verlief.Dafür, daß der den Gegenstand der Dienstbarkeit bildende Weg in voller Breite von 2 m auf dem Grundstück des Erstbeklagten liegen soll, spricht -entgegen den nicht näher begründeten Bedenken des Berufungsgerichts - ausschlaggebend die Tatsache, daß das V/egerecht das Grundstück des Erstbeklagten und nicht das ostwärtige Nachbargrundstück belasten sollte und die Wegbreite mit 2 m angegeben ist. Nicht gegen eine solche Auslegung des Grundbucheintrags spricht, daß die Eintragungsbewilligung die Ortsangabe "hinter dem ....Grundstück" (des Erstbeklagten) enthält; denn erstens nimmt der hier interessierende Grundbucheintrag nicht auf die Bewilligung Bezug, und zweitens deutet das Wörtchen "hinter", entgegen der Erwägung des Berufungsgerichts, auf einen Geländestreifen jenseits der Grenze des Grundstücks des Erstbeklagten nur dann hin, wenn man es für sich allein betrachtet, während es im Zusammenhang dieser Dienstbarkeitsbestellung, die eine Belastung des Grundstücks des Erstbeklagten und nicht des Nachbargrundstücks bezweckt, sinnvoll nur (als sprachlich ungenau) dahin zu deuten ist, daß sich der Weg "hinter dem Haus" Beachtliche Bedenken gegen eine solche Auslegung der Eintragung (unter dem Gesichtspunkt einer entgegenstehenden offenkundigen oder für jedermann erkennbaren Tatsache) könnten sich allenfalls dann ergeben, wenn der Weg seine behauptete jetzige Gestalt - Verlauf nur zur halben Breite von etwa 1 m auf dem Grundstück des Erstbeklagten und zur anderen Hälfte auf dem Nachbargrundstück - schon im Zeitpunkt der Bestellung der Dienstbarkeit gehabt hätte; aber das wird von den Klägern geleugnet und vom Berufungsgericht nicht festgestellt. Hinsichtlich der Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) waren den Klägern (als Teilschuldnern,§ 100 Hinsichtlich der Klage gegen den Erstbeklagten war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht zu übertragen.
2°55 QS4:
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 1018, 875
Bezeichnet der GrundBucheintrag bei einer Wegerechts-Grunddienstbarkeit als Ausübungsstelle "den 2 m breiten Weg, der zu dem Feldweg nach B. führt", so kann dies be-s t immt genug sein.
BGH, Urt. v. 17- Januar 1969 - V ZR 162/65 OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
7_ZR_2§2/65 URTEIL Verkündet am
17. Januar 1969 Hirth,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
1.)
2.)
des Präulein Helene R
»
des-Präulein Anna
R
3.)
des Arbeiters Hermann R
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wohnhaft in
B^^straße
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
i.)
den Polizeibeamten Johann H in Buchholz-Wickrath Nr. 21
>
2.)
3.)
den Webmeister Hermann H
9
die Ehefrau Klara geb. 1)
beide wohnhaft in JpP^TNPP^raße
9
Beklagte, Berufungsbeklagte
und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17- Januar 196S unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rcthe, Dr. Freitag, Dr. Mattem und Offterdinger
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Teilurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7- Juli 1965 wird insoweit zurückgewiesen, als es die Beklagten zu 2) und 3) betrifft .
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger die Hälfte der Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) sowie die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten
Hinsichtlich des Erstbeklagten wird das genannte Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Von einem früher in einheitlichem Eigentum stehenden Gelände in JflHB’ das westlich von der B^^traße und nordwärts von dem öffentlichen Feldweg nach B|
begrenzt wird, haben die Rechtsvorgänger der Parteien in den Jahren 1927 bis 1935 drei an der Bahnstraße nebeneinander liegende Teilstücke gekauft und übereignet erhalten: die Rechtsvorgänger der Kläger erwarben 1927 das von dem öffentlichen Feldweg am weitesten entfernte Grundstück BJHB^straße flp (jetzt Parzelle^?/40), die Rechtsvorgänger des Erstbeklagten 1929 das daran nordwärts angrenzende Grundstück
(jetzt Flurstück<®4/40) und die Rechtsvorgänger der zweit- und drittbeklagten Eheleute 1935 das daran nordwärts angrenzende, auch am öffentlichen Feldweg liegende Eckgrundstück straßeÄÄ (jetzt Flurstück^5/40).
An dem von der BmBl5^ra^e abgewandten (hinteren) Teil der Grundstücke der Parteien verläuft ein etwa 2 ra breiter unbefestigter Weg (Interessentenweg). Er führt von dem seinerzeit beim Eigentümer des Gesamtgeländes verbliebenen Grundstück R^^straße etwa parallel der B^^straße bis zu dem öffentlichen Feldweg. Er befindet sich zu einem Teil seiner Breite (nach der Behauptung der Beklagten etwa zur halben Breite) auf den drei Grundstücken der Parteien und zu dem anderen Teil auf dem ostwärtigen Rachbargelände, das dem Eigentümer des Grundstücks Rj^straße gehört .
In den Jahren 1931/32 wurde zu Lasten der beiden Grundstücke BflHflfestraße und (jetzt Eigentum der Beklagten) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks (jetzt Eigentum der Kläger) ein
Hegerecht als Grunddienstbarkeit bewilligt und im Grundbuch eingetragen mit dem Inhalt, "den 2 m breiten
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Weg, der zu dem Feldweg nach B^m führt, zu dem Gehen und Fahren zu benutzen”. In den Eintragungsbewilligungen ist der Weg als "hinter dem Grundbesitz" des Bewilligenden liegend bezeichnet; auf die Eintragungsbewilligung ist im Grundbuch des Grundstücks B^^straße Bezug genommen worden, im Grundbuch des Grundstücks jedoch nicht.
Im Grundbuch des Grundstücks B^^straße (Eigentum der Beklagten zu 2) und 3) ) wurde die Eintragung 1934, also vor der Veräußerung an die RechtsVorgänger der Beklagten, nach einem Zwangsversteigerungsverfahren gemäß dem Zuschlagsbeschluß gelöscht.
Mit dem vom angefochtenen Teilurteil betroffenen Teil der Klage begehrten die Kläger im Berufungsverfahren auf Grund Dienstbarkeit und Notwegrechts:
1. hinsichtlich des Erstbeklagten Verurteilung, den Interessentenweg innerhalb seines Grundstücks auf 2 m zu verbreitern und den innerhalb dieser Wegbreite stehenden Zaun zu beseitigen;
2. hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) Verurteilung, das Befahren oder Begehen des vorgenannten 'Weges innerhalb ihres Grundstücks in einer Breite von 2 m zu dulden; vorsorglich Feststellung, daß diese Beklagten nicht berechtigt seien, den Klägern und ihren Andienern die Benutzung des Wege3 zu verwehren.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage insoweit abgewiesen.
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Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger diese Anträge weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Wegen der Löschung der Dienstbarkeit auf dem Grundstück B^^straße haben die Kläger dem Land Nordrhein-Westfalen den Streit verkündet. Das Land ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage wird vom Berufungsgericht abweichend vom Landgericht zu Recht bejaht.
In der Sache verneint das Berufungsgericht Grunddienstbarkeit und Notwegrecht. Die Angriffe der Revision hiergegen haben gegenüber dem Erstbeklagten Erfolg.
I.
Ein Notwegrecht der Kläger lehnt das Berufungsgericht hinsichtlich beider Grundstücke der Beklagten ab, weil das Grundstück der Kläger mit seiner Vorderfront an einer öffentlichen Straße, nämlich der Hj|^traße liege und dort die zur ordnungsmäßigen Benützung erforderliche Verbindung mit einem öffentlichen Weg habe (£§ 917, 918 Abs. 2 BGB). Daß das Grundstück der Kläger deswegen, weil diese Vorderfront zur ganzen Länge mit einem Haus ohne Durchfahrt bebaut sei, für ihren rückwärtigen Garten zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung eine besondere Zufahrt bräuchte - was trotz der
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vorderen Straße einen Notweg begründen könnte (Senatsurteil vom 11. Juni 1954 - V ZR 20/53 NJ»Y 1954, 1321) ergebe sich weder schon als Regel für ein Kausgrund-stück mit Garten noch sei es für den Einzelfall dargetan. Allerdings sei das 6,66 a große Grundstück mit etwa 75 m ziemlich tief, andererseits aber auch tief (anscheinend knapp 19 m) bebaut. Solche Grundstücksschnitte kämen öfter vor und müßten regelmäßig in Kauf genommen werden. v7enn tatsächlich vVege vorhanden oder »Vegerechte begründet worden seien, möge das zwar Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, daß die Zugangsmöglichkeit vorteilhaft sei (vgl. § 1019 Satz 1 BGB); für die Frage, ob die Verbindung zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendig sei, sei damit aber nichts gesagt. Baß das Haus so ungeschickt gebaut sei, daß man nicht einmal einen kleinen Handwagen in die hinteren.Teile des Grundstücks bringen könne, sei an sich unwahrscheinlich und nicht in dem dann notwendigen Umfange substantiiert. Wenn das Be- und Entladen von Fahrzeugen für Anlieger belebter Straßen gewisse naturgemäße Schwierigkeiten mit sich bringe, rechtfertige das nicht einen Notweg, wie ein Blick in die Straßen beim heutigen Verkehr zeige. Lediglich persönliche Bedürfnisse wie die angebliche Abwesenheit in der üblichen Arbeitszeit seien ohnehin unerheblich. Bas Vorbringen hierzu zeige übrigens, daß der Anspruch nicht aus der Tiefenerstreckung hergeleitet werde. Baß zur Zeit ein besonderes Bedürfnis vorhanden sei, das einen Notweganspruch für einen bestimmten Fall und auf begrenzte Zeit (etwa besondere Bauarbeiten) rechtfertigen könnte, sei nicht dargetan. Offen bleiben könne, ob ein Notwegrecht auch deshalb ausgeschlossen sei, weil das Fehlen einer Zufahrt für den rückwärtigen Grundstücksteil auf nachträglicher willkürlicher Bebauung der Vorderfront durch die Kläger beruhe (§ 913 Abs. 1 BGB).
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Die Revision rügt Nichtvornahme des im Berufungsverfahren begehrten Augenscheins. Sr war beantragt zu dem Beweis dafür, daß sich auf dem Grundstück |
der Kläger an der Bahnstraße ein Haus befinde, durch |
das eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung des rückwär- j tigen Grundstücksteils nicht erfolgen könne. Aber {
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verpflichtet. Offen bleiben kann, ob eine solche j<
Pflicht auch deshalb entfiel, weil bereits das Land- ' gericht einen Augenschein an den Grundstücken vorgenommen hatte.
Nach Sachlage war der Tatrichter auch nicht verpflichtet, bei den anwaltlich vertretenen Klägern auf ins einzelne gehenden Sachvortrag hinzuwirken (§ 139 ZP0).‘
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Daß den Rechtsvorgängern der Kläger bei Erwerb des Grundstücks das Recht eingeräumt wurde, an der Giebelv/and des Nachbarhauses (auf dem jetzt dem Erstbeklagten gehörenden Grundstück) anzubauen, ergab für ein durch solche Bebauung zu begründendes Notwegrecht j entgegen der Meinung der Revision nichts. Das Beru- j
fungsgericht brauchte sich deshalb hiermit auch nicht I auseinanderzusetzen.
II.
Eine Grunddienstbarkeit am Grundstück B^^straßei - Eigentum der Beklagten zu 2_)^ und 3) - wird vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei deshalb abgelehnt, weil der dahingehende Grundbucheintrag 1934 auf Grund des
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Ersuchens des Zwangsversteigerungsgerichts gelöscht und die darauf beruhende gesetzliche Vermutung, das Recht bestehe nicht (§ 891 Abs. 2 BGB), nicht widerlegt sei; auch würde schon die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) und 3) bei ihrem Eigentumserwerb im Jahr 1935 kraft des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs (§ 892 BGB) unbelastetes Eigentum erworben haben. Die Revision greift dies nicht an.
III.
Eine Grunddienstbarkeit am Grundstück BJ^straße ^ - Eigentum des Erstbeklagten - wird vom Berufungsgericht deshalb verneint, weil der dahingehende Grundbucheintrag nicht bestimmt genug und daher unwirksam sei.
Die Angriffe der Revision hiergegen sind begründet.
1. Nach den zutreffenden und von der Revision nicht angegriffenen Ausgangserwägungen des Berufungsgerichts gehören zur rechtewirksamen Entstehung einer Grunddienstbarkeit die Einigung der Beteiligten und der Grundbucheintrag (§ 873 BGB). Beide müssen den Umfang des Rechts klar bestimmen. Es genügt zwar, daß sich die erforderliche Klarheit im Weg der Auslegung ergibt (§ 133 BGB). Doch gelten für die Grundbucheintragung strengere Voraussetzungen als sonst: Maßgebend sind Wortlaut und Sinn, wie er sich aus Eintragungsvermerk und Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen zur Auslegung nur herangezogen werden, soweit sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls
für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1961 - V ZR 26/60 LM § 1018 Nr. 4).
Zutreffend und ohne Beanstandung durch die Revision legt das Berufungsgericht Einigung und Eintragung dahin aus, daß die Dienstbarkeit das ganze Grundstück B^pstraße belasten, aber ihre Ausübung auf diejenige Teilfläche des Grundstücks beschränkt sein solle, auf welcher der bezeichnete Weg verlaufe. Mit Recht fordert das Berufungsgericht hinreichend bestimmte Bezeichnung auch dieser Teilfläche (Ausübungsstelle) in Eintragungsbewilligung und Grundbucheintrag (vgl. KG in OLG 3, 301; 21, 42, 43; RJA 8, 139* 140/41). Nach seiner richtigen Auffassung ist dazu die Vorlage und Aufbewahrung einer Karte nicht gesetzlich geboten (anders.als bei Belastung nur eines Grundstücksteils bereits dem Rechts bestand nach, vgl. jetzt §§ 7 Abs. 2, 2 Abs. 3 GBO neuer Passung), sondern auch eine hinreichend genaue Beschreibung sonstiger Art ausreichend (vgl. KG RJA 8 aaO).
2. Das Berufungsgericht vermißt im vorliegenden Pall diese erforderliche Bestimmtheit der Beschreibung der Ausübungsstelle: Der Ort müsse jedenfalls so bezeichnet werden, daß er ohne Hilfe wandelbarer und vergänglicher Anknüpfungspunkte jederzeit reproduziert werden könne. Ein unbefestigter verhältnismäßig schmaler Weg zwischen Garten- und Ackergrund stücken reiche dazu regelmäßig nicht. Die Angabe der Breite allein genüge nicht, wenn die Eintragung nicht erkennen lasse, wo der angeblich 2 m breite Weg auf dem etwa 75 m tiefen Grundstück verlaufen solle. Die
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Eintragungsbev/illigung sei nicht maßgebend, da sie in der Eintragung nicht in Bezug genommen worden sei; sie führe aber ebenfalls nicht weiter. Der Umfang des Wegerechts hinsichtlich der Ausübung würde nur fest-susteilen sein, wenn im Weg der Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung zu klären wäre, wo 1931 zu dem (öffentlichen) Feldweg nach Belmen ein 2 m breiter Weg geführt habe, der mindestens teilweise auf dem Grundstück des Beklagten zu 1) verlaufen sei. Eine Grundbucheintragung solchen Wertes würde mit den Grundsätzen des Grundbuchrechts nicht zu vereinbaren sein. Auch wenn man weitere vorhandene Unterlagen heranziehe, spreche der Sachverhalt nicht entscheidend zugunsten der Kläger. Die vorliegenden Zeichnungen ergäben eine unterschiedliche Breite des auf dem Grundstück der Beklagten verlaufenden Teils des (vorhandenen oder zugesagten) Wegs. Der Eintragungswortlaut spreche nach den Erfahrungen des Berufungsgerichts nicht (zwingend) dafür, daß der (den Klägern rechtsgeschäftlich zugesagte) Weg in voller Breite auf dem belasteten Grundstück (Bahnstraße 33) liege, eher dafür, daß er (in voller Breite) auf dem Nachbargrundstück verlaufe. Auf diese Umstände komme es jedoch nicht entscheidend an, weil sie den Rahmen überschritten, der für die Auslegung der Grund-bucheintragungen bestehe, sie bezeugten nur, daß auch im übrigen keine Klarheit bestehe. Eine Beweisaufnahme über den früheren Verlauf des Wegs sei schon deswegen unnötig und damit unzulässig, weil bereits die Notwendigkeit einer solchen Beweisaufnahme zeige, daß die Grundbucheintragung unklar, nicht im Weg der zulässigen Auslegung zu klären und daher grundsätzlich unwirksam sei.
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Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht.
Das Berufungsgericht überspannt in rechtlicher Hinsicht die Anforderungen an die Bestimmtheit der Bezeichnung der Ausübungsstelle, indem es jederzeitige Peststeilbarkeit der Ausübungsstelle ohne Hilfe wandelbarer und vergänglicher Anknüpfungspunkte verlangt und einen unbefestigten verhältnismäßig schmalen Weg zwischen Garten- und Ackergrundstücken dazu in der Regel nicht ausreichen läßt. Zutreffend verweist die Revision darauf, daß die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Grundbucheintragung, trotz berechtigter Strenge im allgemeinen, bei Eintragungen in Abteilung
II des Grundbuchs je nach dem Inhalt dieser Rechte geringer sein können als bei Eintragungen in Abteilung
III (Bezugnahme auf Ripfel, Grundbuchrecht 1961 S. 43 sowie die eine Reallast betreffende Entscheidung BayObIG DnotZ 1954, 96, der jetzt auch Meikel/Imhof/ Riedel GBO 6. Aufl. § 7 Rdn. 53 folgen). Gerade bei Wegerechten, die zwar dem Bestand nach ein Grundstück als Ganzes belasten, der Ausübung nach aber auf einen Grundstücksteil beschränkt sind, liegt es nahe, eine Bezugnahme auch auf solche Anlagen im Gelände nicht schlechthin auszuschließen, die ihrer Natur nach wandelbar und veränderlich sind (Bäume, Hecken, Pfähle), wenn nach Lage des Palles wenigstens mit einer gewissen Dauer ihres Verbleibs zu rechnen ist. Danach kann je nach der Art seiner beschriebenen Abgrenzung im Einzelfall auch ein unbefestigter Weg von nur 2 m Breite
das Bestimmtheitserfordernis erfüllen.
Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts liegt weiter darin, daß es eine Auslegung des Grundbucheintrags hinsichtlich der Ausübungsstelle zwar wenigstens hilfs-
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weise als rechtlich möglich erkennt, jedoch tatsächlich nicht vornimmt, indem es lediglich verschiedene .Möglichkeiten der Auslegung nach dem Sintragungswort-laut erörtert, aber sich nicht für die eine oder andere von ihnen entscheidet. Da es sich um eine Grundbucheintragung handelt, ist das Revisionsgericht in der Lage, die Auslegung selbst vorzunehmen.
Der erkennende Senat legt die Eintragung mit der Revision dahin aus, daß Ausübungsstelle für das zugunsten der Kläger bewilligte und eingetragene Wegerecht der Geländestreifen von 2 m Breite auf dem Grundstück des Erstbeklagten entlang seiner straßenabgewandten (hinteren) Grenze ist, daß also der den Klägern eingeräumte Weg in voller Breite auf dem Grundstück des Erstbeklagten liegen soll. Dafür, daß der Weg entlang der hinteren Grund stücksgrenze verlaufen soll (und nicht derart, daß das belastete Grundstück im übrigen zu Leiden Seiten des Weges liegt), spricht ausschlaggebend, daß der Eintragungswortlaut durch den Gebrauch des bestimmten Artikels ("den .... Weg, der ....") auf einen im Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbestellung schon tatsächlich vorhandenen Weg verweist, damals nach dem übereinstimmenden Parteivortrag bereits ein Weg vorhanden war und dieser am hinteren Grundstücksende entlang verlief. Dafür, daß der den Gegenstand der Dienstbarkeit bildende Weg in voller Breite von 2 m auf dem Grundstück des Erstbeklagten liegen soll, spricht -entgegen den nicht näher begründeten Bedenken des Berufungsgerichts - ausschlaggebend die Tatsache, daß das V/egerecht das Grundstück des Erstbeklagten und nicht das ostwärtige Nachbargrundstück belasten sollte und die Wegbreite mit 2 m angegeben ist. Nicht gegen
eine solche Auslegung des Grundbucheintrags spricht, daß die Eintragungsbewilligung die Ortsangabe "hinter dem .... Grundstück" (des Erstbeklagten) enthält; denn erstens nimmt der hier interessierende Grundbucheintrag nicht auf die Bewilligung Bezug, und zweitens deutet das Wörtchen "hinter", entgegen der Erwägung des Berufungsgerichts, auf einen Geländestreifen jenseits der Grenze des Grundstücks des Erstbeklagten nur dann hin, wenn man es für sich allein betrachtet, während es im Zusammenhang dieser Dienstbarkeitsbestellung, die eine Belastung des Grundstücks des Erstbeklagten und nicht des Nachbargrundstücks bezweckt, sinnvoll nur (als sprachlich ungenau) dahin zu deuten ist, daß sich der Weg "hinter dem Haus"
"auf dem hinteren Teil des ... Grundstücks" befinden soll. Beachtliche Bedenken gegen eine solche Auslegung der Eintragung (unter dem Gesichtspunkt einer entgegenstehenden offenkundigen oder für jedermann erkennbaren Tatsache) könnten sich allenfalls dann ergeben, wenn der Weg seine behauptete jetzige Gestalt - Verlauf nur zur halben Breite von etwa 1 m auf dem Grundstück des Erstbeklagten und zur anderen Hälfte auf dem Nachbargrundstück - schon im Zeitpunkt der Bestellung der Dienstbarkeit gehabt hätte; aber das wird von den Klägern geleugnet und vom Berufungsgericht nicht festgestellt. Die getroffene Auslegung entspricht übrigens der Auffassung, die der Erstbeklagte selbst noch im erstinstanzlichen Verfahren des vorliegenden Rechtsstreits vertreten hat, indem er sich lediglich auf Mißbräuchlichkeit der vollen Dienstbarkeitsausübung berief (S. 2 Mitte des Schriftsatzes vom 20. Mai 1963 GA 60).
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IV.
Hiernach war die Revision der Kläger hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) als unbegründet zurückzuweisen.
Hinsichtlich des Erstbeklagten war das Berufungsurteil aufzuheben. Insoweit war dem Revisionsgericht eine Entscheidung in der Sache selbst - zugunsten der Kläger - nicht möglich, da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (vgl. § 565 ZPO). Der Parteivortrag in den Tatsacheninstanzen erfordert nämlich die Prüfung, ob das Wegerecht der Kläger am Grundstück des Erstbeklagten nicht insoweit, als es über die Breite von 1 m entlang der Grundstücksgrenze hinausgeht, dadurch erloschen ist, daß ein Zaun das Befahren eines Geländestreifens von mehr als 1 m Breite entlang der Grundstücksgrenze verhindert und der Anspruch der Kläger gegen die Eigentümer des belasteten Grundstücks (jetzt der Erstbeklagten) auf Beseitigung dieser Beeinträchtigung verjährt ist (§ 1028 BGB; vgl. dazu Se-natsurteil vom 7. April 1967 - V ZR H/65 NJW 1967, 1609). Seit wann dieser Zaun besteht, ist umstritten (nach dem Vortrag der Kläger seit 1937, nach dem des Beklagten seit 1929/30); der Erstbeklagte hat einen jenen Erlöschenstatbestand erfüllenden Sachverhalt vorgetragen und unter Beweis gestellt (GA 132/33). Tatrichterliche Feststellungen hierzu fehlen. Aus diesem Grunde war die Sache im genannten Umfang an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Hinsichtlich der Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) waren den Klägern (als Teilschuldnern,§ 100
15
Abs. 1 ZPO) die Kosten der Revisionsinstanz aufzuerlegen (§ 97 ZPO). Hinsichtlich der Klage gegen den Erstbeklagten war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht zu übertragen.
Dr. Augustin Rothe Mattem
Offterdinger Dr. Grell