Auf Grund der Vereinbarung 3ind dann nacheinander drei Grundstücke erworben worden, weil sich bei den ersten beiden jeweils nach dem Erwerb hcr-ausstellte, daß sie wegen Versagung der Baugcnehmi gung nicht bebaut werden konnten. Ber Beklagte wurde hierbei von dem Kläger auf Grund einer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreienden Generalvollmacht vertreten, die der Beklagte im Zusammenhang mit seiner Einberufung zur Wehrmacht am 20. Die Parteien streiten außer um Zahlungsansprüche des Klägers, über die das Landgericht jedoch noch nicht entschieden hat, um das Eigentum an der für den Beklagten eingetragenen Hälfte dos dritten Grundstücks. Der Beklagte habe im Jahre 1953 auf sein Miteigentum an dem Grundstück zugunsten des Klägers verzichtet. Er habe bei einer Besprechung im Büro des Steuerberaters auf das Verlangen des Klägers, an diesen seine Grundstückshalfte zu übereignen, erklärt, er habe mit dem Grundstück nichts zu tun, er habe keinerlei Anrecht an der Hallo und auch nicht an dem Grund und Boden. Die Verpflichtung des Beklagten zur Übereignung seiner Grundstückshälfte an den Kläger ergebe sich ferner daraus, daß dieser bei dem Erwerb des Grundstücks als Vertreter des Beklagten mit sich selbst vereinbart habe, daß der Beklagte seine Grundstückshälfte auf ihn zu übertragen habe, wenn sich heraussteilen sollte, daß der Be- Da mit der Vereinbarung im Jahre 1937 der Eintritt des Beklagten in die Firma bezweckt worden sei, dieser Erfolg aber nicht mehr erreicht werden könne, sei der Kläger berechtigt, die auf Grund der Vereinbarung von ihm erbrachte Leistung, nämlich den Erwerb des Grundstücks für die Parteien statt für sich allein, zurückzufordern• Schließlich habe der Beklagte das Recht, sich gegenüber dem Kläger auf sein Miteigentum zu berufen, verwirkt. Da der Beklagte sich nicht um das Grundstück gekümmert hat, habe der Kläger mit Wissen dos Beklagten seine ganze Geschäftsführung darauf eingerichtet, daß der Beklagte sein Eigentum ihm gegenüber nicht mehr geltend machen werde. Der Beklagte hat das Vorbringen des Klägers bestritten und u.a. vorgetragen: Er habe zur Bezahlung des Grundstücks beigetragen. Der Kläger hat noch vorgetragen: Seine Aufforderung an den Beklagten im Büro des Steuerberaters ihm die Grundstückchälfte zu übereignen, sei als Kündigung des nach seiner Auffassung in Jahre 1953 noch zwischen den Parteien bestehenden Gesellschaftsverhält-nisses anzusehen. Aus don von dem Kläger behaupteten Erklärungen deo Beklagten im Jahre 1953, besonders im Büro des Steuerberaters l£^^, ergebe sich die Verpflichtung des Beklagten zur Übereignung der in krage stehenden Grundotückshulfte ebenfalls nicht. Biese Äußerungen konnten schon nach ihrem Wortlaut nicht so verstanden werden, daß der Beklagte sich zur Übertragung seines Eigentums auf den Kläger habe verpflichten wollen. Gegen einen weitergehenden Willen des Beklagten spreche auch, daß eine für die Karteien 30 bedeutsame Vereinbarung nicht beurkundet oder doch wenigstens schriftlich festgehalten worden sei. Bann habe sein Verhalten bis zu dem Jahre 1953 den Kläger nicht zu dem Schluß berechtigt, daß der Beklagte ihn das Eigentum an der Grundstückshälfte übertragen wolle. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht geprüft, ob die Erklärung des Verzichts durch den Beklagten und die etwaige Annahme des Verzichts durch den Kläger nicht als Abschluß eines schuldrechtlichon Vertrags anzusehen ist, durch den die Verpflichtung des Beklagten zur Übertragung seiner Grundstückshälfto auf den Kläger begründet wurde. Nies gilt zunächst für ihre Meinung, die Auffassung dos Berufungsgerichts, die in Frage stehenden Erklärungen des Beklagten könnten schon ihrem Wortlaut nach nicht so verstanden werden, daß der Beklagte sich zur Übertragung seines Eigentums auf den Kläger habe verpflichten wollen, sei deshalb nicht recht verständlich, weil entweder aus den Erklärungen zu folgern soi/ daß der Beklagte das Grundstück, für das von ihm kein Pfennig bezahlt worden sei, von Anfang an nicht als sein Eigentum betrachtet habe, oder aus den Erklärungen entnommen worden müsse, daß der Beklagte nach dem Scheitern der Gescllschaftsab3iehten die richtige Konsequenz gezogen habe, nämlich keine Ansprüche v/egen des Grundstücks zu stellen. Bas stellt nichts anderes dar, als den unzulässigen Versuch, die Würdigung der Erklärungen dos Beklagten durch das Berufungsgericht dahin, daß in diesen nur zu dem Ausdruck gekommen sei",\ daß der Beklagte geglaubt habe, keine Rechte an dem Hallengrund^ stück zu haben, und daß er sich damals damit habe zufrieden geben wollen, durch eine andere tatsächliche Würdigung zu ersetzen* Soweit die Revision in diesem Zusammenhang noch meint, es hätte erst die (von dem Kläger hinsichtlich der Erkläruigcndes Beklagten beantragte) Beweisaufnahme im einzelnen klären können, welche Erklärungen der Beklagte abgegeben habe, weil in den Vorinstanzcn mit Recht nur der Sinngehalt der umfassenden Besprechungen (zwischen den Parteien) wiedergegeben worden sei und es Aufgabe jeder Be-weisaufnahmc sei, weitere Einzelheiten zu entwickeln, ist ihr entgcgenzuhalten, daß dies auf einen unzulässigen Ausforschungobeweis hinauslaufen würde* Rach-dem das Berufungsgericht die von dem Kläger behaupteten Tatbestände unterstellt hat, wie die Revision an anderer Stelle ihrer Begründung (S. a) Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, die Behauptungen des Klägers ließen auch nicht den Schlu zu, daß das Grundstück mit dem Anteil des Beklagten an den Vermögen einer aus den Parteien bestehenden Gesellschaft seinem Vermögen auf Grund einer Übernahmevereinbarung angev/achsen sei, macht die Revision dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf, es habe die Frage eines Vorvertrages (zwischen der Firma & 0^^^. Da das Grundstück nur zur Verwendung in der Firma gekauft worden sei, der Grundstücks-anteil dos Beklagten seine spätere Einlage in die Gesellschaft habe bedeuten sollen und alle Planungen über die Bebauung und Verv/endung des Grundstücks von der Firma ausgegangen seien, müsse, so meint die Revision, davon auegogangen werden, daß das gesamte Grundstück in die Firma bereits eingebracht gewesen sei; mindestens sei das für die Zukunft fest vereinbart worden» Die Revision folgert hieraus, daß der Be- Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben» Y/enn eine Vergesellschaft der von dem Kläger behaupteten Art tatsächlich zustandogekomraen wäre, so würde für sie nichts anderes gelten, als das, was das Berufungsgericht hinsichtlich der von ihm unterstellten Gesellschaft zwischen den Parteien ausgoführt hat. § 719 An. 21)» Damit scheidet, entgegen der Meinung der Revision, sowohl eine Anwachsung der Grundstückshälfte des Beklagten an den Kläger noch § 738 BGB, als auch eine Übernahme des ganzen Grundstücks durch diesen gemäß der nach der Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofs (BHZ 32, 307) für Gesellschaften dos bürgerlichen Rechts entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 142 BGB aus» Von dieser Rechtslage unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zugunsten des Klägers abzuweichen, wie die Revision schließlich meint, besteht kein Anlaß. b) Die Revision wendet sich weiter gegen die Auffassung deo Berufungsgerichts, der von dem Kläger geltend gemachte Auflaosungsansprueh sei auch nach den Vorschriften:- über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nicht begründet, weil der Beklagte sein Miteigentum an dem Grundstück von der Stadt gekauft und damit nicht ohne rechtlichen Grund erworben habe. Sie meint, der Auf-lassungsanspruch sei deshalb nach § 812 BGB begründet, weil schon vor dem Abschluß des Kaufvertrags zwischen den Parteien vereinbart worden sei, daß das gosamto Grundstück der die Firma betreibenden Gesellschaft zufließen solle-, dieser mit dem Rechtsgeschäft bezv/eckto Erfolg aber nicht eingetreten sei., Auch dem hierauf gestützen Bereicherungsanspruch steht jedoch entgegen, daß der Beklagte sein Miteigentum an dem Grundstück nicht von dom Kläger, sondern von der Stadt Wilhelmshaven erworben hat* c) Nicht ersichtlich ist, wieso das Berufungsgericht mit seiner Auffassung, der Beklagte sei auch unter dem Gesichtspunkt deo Wegfalls der Gcochäfts-grundlage nicht zur Auflassung seiner Grundstücks-hälfto an den Kläger verpflichtet, bereits die Situation im Rahmen des § 732 BGB verkenne<, Entgegen der Meinung der Revision ist auch die Auffassung dos Berufungsgerichts rechtlich nicht zu*fcpönataiiäen, es wäre nicht mehr Anpassung, sondern Neugestaltung der Rechtobeziehungen zwischen den Parteien, wenn der Beklagte unter dom Gesichtspunkt des ’Wegfalls der Geschäftogrundlage zur Übereignung seiner Grund-stückohälfto an den Kläger verpflichtet würdeo
BUNDESGERICHTSHOF 2037 094 IM NAMEN DES VOLKES V ZR 162/64 URTEIL Verkündet am 18o Januar 1966 Hirth, Justiz-angesteller als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Ingenieurs August in W Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigt er s Rechtsanwalt Br» gegen den Ingenieur Karl in wfHIIHBW) Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br *“ 0 2 Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18o Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Augustin und der Bundesrichter Dr» Rothe, Dr0 Freitag, Dr» Mattem und Offterdinger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14o Juli 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen» Von Rechts wegen Tatbestand^ Die Parteien sind Brüder. Der Kläger ist schon seit vielen Jahren zu zwei DrittePan der Firma A( & in Wilhelmshaven beteiligt, während das restliche Drittel der Frau Emma zusteht» Der Beklagte ist bis zu dem Beginn des zweiten Weltkriegs, zunächst als Angestellter und dann als selbständiger Vertreter, für diese Firma tätig gewesene Im Jahre 1937 haben die Parteien mündlich vereinbart, daß sie mit Mitteln aus der elterlichen Erbschaft ein Grundstück erwerben wollten, auf dem dann eine Werkhalle errichtet werden sollte» Über den weiteren Inhalt der damaligen Abmachungen besteht zwischen den Parteien Streit» 3 Auf Grund der Vereinbarung 3ind dann nacheinander drei Grundstücke erworben worden, weil sich bei den ersten beiden jeweils nach dem Erwerb hcr-ausstellte, daß sie wegen Versagung der Baugcnehmi gung nicht bebaut werden konnten. Bas dritte (im Grundbuch von Band 259 Blatt 7078 eingetragene) Grundstück wurde von der Stadt in einem am 2. Februar 1942 von dem Stadtkämmerer als städtischem Ur kund obeamten beurkundeten Kaufvertrag erworben. Ber Beklagte wurde hierbei von dem Kläger auf Grund einer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreienden Generalvollmacht vertreten, die der Beklagte im Zusammenhang mit seiner Einberufung zur Wehrmacht am 20. Februar 1940 in notariell beglaubigter Form erteilt hatte. Nach dem Inhalt des Kaufvertrags wurde das Grundstück an die Parteien zu je 1/2 verkauft. Ber alsbald nach der Auflassung zu zahlende Kaufpreis ist später aif 5768,20 HM errechnet worden. Nachdem das Grundstück in notarieller Urkunde vom 15. Mai 1942 je zur Hälfte an die Parteien aufgelassen worden war, sind diese am 3. Juni 1942 als Miteigentümer zu gleichen feilen im Grundbuch eingetragen worden. Auf dem Grundstück ist noch im Krieg die geplante Werkhalle errichtet worden. Der im Jahre 1946 aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrte Beklagte ist zunächst wieder als Angestellter in der Firma tätig gewesen. Nach einer schweren Erkrankung im Jahre 1951 ist er nicht mehr dorthin zurückgekehrt, sondern bei einer anderen Firma als Angestellter eingetreton. H 4 P In notarieller Urkunde vom 15* Januar 1955 hat der Kläger auf Grund der Generalvollmacht vom 20. Februar 1940 den Hälfteanteil des Beklagten an dem dritten Grundstück auf sich übertragen und auf-gelassen. In der Urkunde hat der Kläger u.a. erklärt: MDio Auflassung auf uns gemeinschaftlich je zu 1/2 ist erfolgt in der Absicht, später den Betrieb, der auf dem Grundstück erstellt werden sollte, gemeinschaftlich zu führen. Biese Absicht ist infolge der Kriegseinwirkungen aufgegeben worden. Ich führ^den Betrieb nunmehr allein. Karl (Beklagter) hat auch keinerlei Zahlungen bei dem Erwerb des Grundstücks geleistet. Er befand sich vielmehr auf dem Kriegsschauplatz. Ich habe das Grundstück daher allein gekauft und bezahlt. Infolgedessen sind wir nunmehr übereingekommen^da^^^^ die auf den Hamen des Ingenieurs Karl eingetragene Grundstückshälfte von ihm mir übertragen werden soll.1' Die Parteien streiten außer um Zahlungsansprüche des Klägers, über die das Landgericht jedoch noch nicht entschieden hat, um das Eigentum an der für den Beklagten eingetragenen Hälfte dos dritten Grundstücks. Insoweit ist von Seiten des Klägers vorgetragen worden: Da3 Eigentum an der Grundstückshälfte des Beklagten stehe dem Kläger nach den Vorschriften über das Ausscheiden von Gesellschaftern zu. Die Parteien und Frau hätten vor dem Krieg in Aussicht genommen, daß der Beklagte anstelle von Frau als Mitgesellschäfter zu 1/2 in die Firma aufgenommen werden sollte. Seine Hälfte an dem 5 von den Parteien im Jahre 1937 gemeinsam erworbenen Grundstück habe seinen Kapitalboitrag bei seinem Eintritt in die Firma darstellen sollen. Entsprechend dieser Vereinbarung seien die Grundstücke gekauft und sei die geplante Halle auf dem dritten Grundstück errichtet worden. Der Beklagte habe aber weder für das.Grundstück noch für die Halle etwas bezahlt. Mit seinem Eintritt bei einer Konkurrenzfirma habe auch festgestanden, daß er sich nicht mehr an der Firma beteiligen werde. Der Beklagte habe im Jahre 1953 auf sein Miteigentum an dem Grundstück zugunsten des Klägers verzichtet. Er habe bei einer Besprechung im Büro des Steuerberaters auf das Verlangen des Klägers, an diesen seine Grundstückshalfte zu übereignen, erklärt, er habe mit dem Grundstück nichts zu tun, er habe keinerlei Anrecht an der Hallo und auch nicht an dem Grund und Boden. In diesem Sinne habe der Beklagte sich noch in mehreren Besprechungen und auch gegenüber Außenstehenden geäußert. Auf den Formmangel des Verzichts könne sich der Beklagte nicht berufen, weil er sich dadurch mit seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen würde. Er habe nämlich ständig zu dem Ausdruck gebracht, daß er in Bezug auf das Grundstück keine Rechte geltend machen wollo. Die Verpflichtung des Beklagten zur Übereignung seiner Grundstückshälfte an den Kläger ergebe sich ferner daraus, daß dieser bei dem Erwerb des Grundstücks als Vertreter des Beklagten mit sich selbst vereinbart habe, daß der Beklagte seine Grundstückshälfte auf ihn zu übertragen habe, wenn sich heraussteilen sollte, daß der Be- p klagte nicht in die Firma A treten werde,, ein- Dic Auflassungsverpflichtung des Beklagten ergehe sich zu demindest aus der notariellen Urkunde vom 15 <> Jan-nuar 1955« Der Kläger könne die Grundstückshälfte des Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlagc beanspruchen. Zu dieser habe der Kläger durch Selbstkontrahieren den Eintritt des Beklagten in die Firma & 0^0^ gemacht. Auf jeden Fall sei der Beklagte um die Grund-stückshälfto ungerechtfertigt bereichert. Da mit der Vereinbarung im Jahre 1937 der Eintritt des Beklagten in die Firma bezweckt worden sei, dieser Erfolg aber nicht mehr erreicht werden könne, sei der Kläger berechtigt, die auf Grund der Vereinbarung von ihm erbrachte Leistung, nämlich den Erwerb des Grundstücks für die Parteien statt für sich allein, zurückzufordern• Schließlich habe der Beklagte das Recht, sich gegenüber dem Kläger auf sein Miteigentum zu berufen, verwirkt. Da der Beklagte sich nicht um das Grundstück gekümmert hat, habe der Kläger mit Wissen dos Beklagten seine ganze Geschäftsführung darauf eingerichtet, daß der Beklagte sein Eigentum ihm gegenüber nicht mehr geltend machen werde. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 7 a) an ihn 12 260,28 DM nob3t 9 cf° Zinsen seit dem I» Januar 1958 zu bezahlen; b) an ihn die Miteigentumshälftc des Beklagten an dem im Grundbuch von W Band 259 Blatt 7078 eingetragenen Grundstück aufzulassen und in die Umschreibung im Grundbuch zu willigen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Im Wege der Widerklage hat er einen näher umschriebenen Auskünfte- und Vorlegungsanspruch geltend gemacht. Der Beklagte hat das Vorbringen des Klägers bestritten und u.a. vorgetragen: Er habe zur Bezahlung des Grundstücks beigetragen. Der Kläger habe dem gemeinsamen Konto weit höhere Beträge als den Kaufpreis für das zweite Grundstück entnommen. Deswegen müßten auch Gelder zur Bezahlung dos dritten Grundstücks verwendet worden sein. Die Generalvollmacht vom 20. Pebruar 1940 sei nur im Hinblick auf seine Einberufung zur Wehrmacht erteilt worden. Sie sei daher mit seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft gegenstandslos geworden. Das Landgeticht hat den Rechtsstreit nur hinsichtlich des Auflaosungsanspruchs als entscheidungsreif erachtet. Insoweit hat es durch I?eilurtoil die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger in erster Linie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, in die Berichtigung des Grundbuchs in Band 259 Blatt 7078 dahin einzuwilligen, daß er als Alloineigen- 8 |3 tümer des dort verzoichneten Grundstücks eingetragen wird. Hilfsweise hat er seinen Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Auflassung der für diesen eingetragenen Miteigentunshälfte aufrechtcrhalten. Der Kläger hat noch vorgetragen: Seine Aufforderung an den Beklagten im Büro des Steuerberaters ihm die Grundstückchälfte zu übereignen, sei als Kündigung des nach seiner Auffassung in Jahre 1953 noch zwischen den Parteien bestehenden Gesellschaftsverhält-nisses anzusehen. Durch seine Erklärung, er habe kein Anrecht an den Grund und Boden und an der Halle, habe der Beklagte sich mit der Übernahme des Gesellschafts-Vermögens durch ihn (Kläger) einverstanden erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgev/i e 3 en. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine i in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Der Beklagte beantragt Zurückv/eisung des Rechtsmittels. 1. Das Berufungsgericht hält aus den von dem Kläger vorgetragenen Gründen weder den Grundbuchberichti-gungsanspruch noch den Auflassungsanspruch für begründet. 2. Die Revision wendet sich zunächst gegen folgende Ausführungen des Berufungsgerichts: 9 Aus don von dem Kläger behaupteten Erklärungen deo Beklagten im Jahre 1953, besonders im Büro des Steuerberaters l£^^, ergebe sich die Verpflichtung des Beklagten zur Übereignung der in krage stehenden Grundotückshulfte ebenfalls nicht. Biese Äußerungen konnten schon nach ihrem Wortlaut nicht so verstanden werden, daß der Beklagte sich zur Übertragung seines Eigentums auf den Kläger habe verpflichten wollen. Wenn der Beklagte damals gesagt habe, an dem Grundstück und der darauf errichteten Halle stünden ihm keine Rechte zu, damit habe er nichts zu tun, so sei darin nur zu dem Ausdruck gekommen, daß der Beklagte geglaubt habe, keine Kochte an dem Hallengrundstück zu haben, und daß er sich damals damit habe zufriedengeben wollen. Gegen einen weitergehenden Willen des Beklagten spreche auch, daß eine für die Karteien 30 bedeutsame Vereinbarung nicht beurkundet oder doch wenigstens schriftlich festgehalten worden sei. Jedenfalls wäre aber der Verpfliehtungsvertrag wegen Pormmangels nichtig. Hs sei dem Beklagten nicht verwehrt, sieh auf den Hormmangel zu berufen. Denn er setze sieh damit nicht mit seinem früheren Verhalten in Widerspruch. Br habe den Hormmangel zunächst nicht herbeigoführt. Bann habe sein Verhalten bis zu dem Jahre 1953 den Kläger nicht zu dem Schluß berechtigt, daß der Beklagte ihn das Eigentum an der Grundstückshälfte übertragen wolle. Ba nämlich der Kläger das Grundstück allein genutzt habe, sei es nur folgerichtig gewesen, wenn er es allein verwaltet und die darauf ruhenden Laoten getragen habe. Wenn schließlich der Beklagte sich mit der Berufung auf den Hormmangel zu 10 seinen Erklärungen im Jahre 1955 in Widerspruch setzen würde, wäre ec doch nicht mißbräuchlich, da es gerade der Sinn der Formvorschrift des § 313 BGB seiy den Grundstückseigentümer gegen den Eigentums-Verlust durch solche erfahrungsgemäß oft ohne nähere Prüfung abgegebenen mündlichen Erklärungen zu schützen. Vor dem Eingehen auf die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bedarf es zunächst einer Klarstellung« In dem von dem Berufungsgericht vorstehend gewürdigten Vorbringen des Klägers ist von einem Verzicht des Beklagten auf seine Grundstückshälfte die Rede, ohne daß dargelegt wird, was unter einem solchen Verzicht zu verstehen ist« Sollte es sich um einen Verzicht im Sinne des § 928 BGB handeln, so könnte der Kläger hieraus deshalb keine Rechte für sich herleiten, weil, wie das Berufungsgericht an anderer Stelle seines Urteils (S. 13) ohne Rechtsirrtun ausführt, der Verzicht einmal mangels Eintragung in das Grundbuch nicht wirksam geworden wäre (§ 928 Abs, 1 BGB) und zu dem andern nur ein Aneignungsrecht des landesfiskus zur Folge gehabt hätte (§ 928 Abs« 2 BGB). Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht geprüft, ob die Erklärung des Verzichts durch den Beklagten und die etwaige Annahme des Verzichts durch den Kläger nicht als Abschluß eines schuldrechtlichon Vertrags anzusehen ist, durch den die Verpflichtung des Beklagten zur Übertragung seiner Grundstückshälfto auf den Kläger begründet wurde. Es hat dies in seiner Hauptbegründung verneint und in seiner Hilfobegründung ausgoführt, daß ein Verpflich-tungsvertrag des aufgeführten Inhalts wegen Formmangels nichtig wäre und der Beklagte sich ohne Verstoß gegen 11 Treu und Glauben auf diese Nichtigkeit auch berufen könnte. Nie Revision wendet sich in erster Linie und im v/esentliehen gegen die Hilfobegründung des Berufungsgerichts. Auf diese käme es jedoch nur dann an, v/enn die Angriffe der Revision gegen die Hauptbcgrün-dung Erfolg hätten. Nies ist jedoch nicht der Fall? weil die Revision insov/eit lediglich in imzulässiger Weise die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts angreift. Nies gilt zunächst für ihre Meinung, die Auffassung dos Berufungsgerichts, die in Frage stehenden Erklärungen des Beklagten könnten schon ihrem Wortlaut nach nicht so verstanden werden, daß der Beklagte sich zur Übertragung seines Eigentums auf den Kläger habe verpflichten wollen, sei deshalb nicht recht verständlich, weil entweder aus den Erklärungen zu folgern soi/ daß der Beklagte das Grundstück, für das von ihm kein Pfennig bezahlt worden sei, von Anfang an nicht als sein Eigentum betrachtet habe, oder aus den Erklärungen entnommen worden müsse, daß der Beklagte nach dem Scheitern der Gescllschaftsab3iehten die richtige Konsequenz gezogen habe, nämlich keine Ansprüche v/egen des Grundstücks zu stellen. Bas stellt nichts anderes dar, als den unzulässigen Versuch, die Würdigung der Erklärungen dos Beklagten durch das Berufungsgericht dahin, daß in diesen nur zu dem Ausdruck gekommen sei",\ daß der Beklagte geglaubt habe, keine Rechte an dem Hallengrund^ stück zu haben, und daß er sich damals damit habe zufrieden geben wollen, durch eine andere tatsächliche 12 Würdigung zu ersetzen* Soweit die Revision in diesem Zusammenhang noch meint, es hätte erst die (von dem Kläger hinsichtlich der Erkläruigcndes Beklagten beantragte) Beweisaufnahme im einzelnen klären können, welche Erklärungen der Beklagte abgegeben habe, weil in den Vorinstanzcn mit Recht nur der Sinngehalt der umfassenden Besprechungen (zwischen den Parteien) wiedergegeben worden sei und es Aufgabe jeder Be-weisaufnahmc sei, weitere Einzelheiten zu entwickeln, ist ihr entgcgenzuhalten, daß dies auf einen unzulässigen Ausforschungobeweis hinauslaufen würde* Rach-dem das Berufungsgericht die von dem Kläger behaupteten Tatbestände unterstellt hat, wie die Revision an anderer Stelle ihrer Begründung (S. 2) ausdrücklich selbst einräumt, stellt die Richtvernehmung der von dem Kläger benannten Zeugen entgegen der Meinung der Revision keine Verletzung des § 286 ZPO dar* Inwiefern der von der Revision weiter als nicht beachtet gerügte Umstand, daß der Beklagte von seiner Eintragung als Miteigentümer des Grundstücks gewußt habe, der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen-stehen soll, in den Erklärungen des Beklagten sei nur zu dem Ausdruck gekommen, daß der Beklagte geglaubt habe, keine Rechte an dem Hallengrund3tück zu haben, und daß er sich damals damit habe zufriedengeben wollen, ist nicht ersichtlich* Soweit die Revision in diesem Zusammenhang noch rügt, das Berufungsgericht habe hierbei ferner außer ; acht gelassen, daß dem Beklagten "auch alle anderen Umstände" genau bekannt gewesen seien, ist die Rüge der Verletzung des § 286 ZPO nicht entsprechend der Vorschrift dos § 554 Abs. 3 Rr. 2b ZPO erhoben worden. 13 Entgegen der Meinung der Revision war das Berufungsgericht schließlich nicht gehindert, hei seinen hier in Frage stehenden Ausführungen den Umstand als Indiz zu werten, daß eine für die Parteien so "bedeutsame Vereinbarung (v/io sie ein Verpflich-tungsvertrag dargestcllt hätte) nicht beurkundet oder wenigstens schriftlich festgehalten worden sei» . 3o Auch die weiteren Rügen sind unbegründet a) Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, die Behauptungen des Klägers ließen auch nicht den Schlu zu, daß das Grundstück mit dem Anteil des Beklagten an den Vermögen einer aus den Parteien bestehenden Gesellschaft seinem Vermögen auf Grund einer Übernahmevereinbarung angev/achsen sei, macht die Revision dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf, es habe die Frage eines Vorvertrages (zwischen der Firma & 0^^^. bzw. Frau einerseits und den Parteien an- dererseits) nicht geprüft; hierauf habe der Kläger, was das Berufungsgericht nicht beachtet habe, schon in seinem Schriftsatz vom 6, November 1962 (So 5) hingewieson. Da das Grundstück nur zur Verwendung in der Firma gekauft worden sei, der Grundstücks-anteil dos Beklagten seine spätere Einlage in die Gesellschaft habe bedeuten sollen und alle Planungen über die Bebauung und Verv/endung des Grundstücks von der Firma ausgegangen seien, müsse, so meint die Revision, davon auegogangen werden, daß das gesamte Grundstück in die Firma bereits eingebracht gewesen sei; mindestens sei das für die Zukunft fest vereinbart worden» Die Revision folgert hieraus, daß der Be- 14 tJ klagte auo dieser Gesellschaft bzw. Vergesellschaft zwar habe austreten, bei der festen Zweckbestimmung des Grundstücks jedoch niemals auf seinem Eigentumsanteil habe bestehen können» Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben» Y/enn eine Vergesellschaft der von dem Kläger behaupteten Art tatsächlich zustandogekomraen wäre, so würde für sie nichts anderes gelten, als das, was das Berufungsgericht hinsichtlich der von ihm unterstellten Gesellschaft zwischen den Parteien ausgoführt hat. Hinsichtlich dieser Gesellschaft hat aber das Berufungsgericht daraus, daß weder in dom Kaufvertrag vom 2. Februar 1942 noch in der Auflassungsurkunde vom 15. Mai 1942 von einer Gesellschaft die Hede seir,v cs in beiden Urkunden vielmehr übereinstimmend heiße, daß das Eigentum auf die Parteien je zur Hälfte übergehen solle, ohne Hechtoirrtum gefolgert, daß es zur Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf die Gesellschaften? als Gesamthänder einer erneuten Auflassung bedurft hätte (RGZ 56, 101; vgl» auch Staudinger, BGB 11. Aufl. § 719 Anm. 21)» Damit scheidet, entgegen der Meinung der Revision, sowohl eine Anwachsung der Grundstückshälfte des Beklagten an den Kläger noch § 738 BGB, als auch eine Übernahme des ganzen Grundstücks durch diesen gemäß der nach der Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofs (BHZ 32, 307) für Gesellschaften dos bürgerlichen Rechts entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 142 BGB aus» Von dieser Rechtslage unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zugunsten des Klägers abzuweichen, wie die Revision schließlich meint, besteht kein Anlaß. 15 b) Die Revision wendet sich weiter gegen die Auffassung deo Berufungsgerichts, der von dem Kläger geltend gemachte Auflaosungsansprueh sei auch nach den Vorschriften:- über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nicht begründet, weil der Beklagte sein Miteigentum an dem Grundstück von der Stadt gekauft und damit nicht ohne rechtlichen Grund erworben habe. Sie meint, der Auf-lassungsanspruch sei deshalb nach § 812 BGB begründet, weil schon vor dem Abschluß des Kaufvertrags zwischen den Parteien vereinbart worden sei, daß das gosamto Grundstück der die Firma betreibenden Gesellschaft zufließen solle-, dieser mit dem Rechtsgeschäft bezv/eckto Erfolg aber nicht eingetreten sei., Auch dem hierauf gestützen Bereicherungsanspruch steht jedoch entgegen, daß der Beklagte sein Miteigentum an dem Grundstück nicht von dom Kläger, sondern von der Stadt Wilhelmshaven erworben hat* c) Nicht ersichtlich ist, wieso das Berufungsgericht mit seiner Auffassung, der Beklagte sei auch unter dem Gesichtspunkt deo Wegfalls der Gcochäfts-grundlage nicht zur Auflassung seiner Grundstücks-hälfto an den Kläger verpflichtet, bereits die Situation im Rahmen des § 732 BGB verkenne<, Entgegen der Meinung der Revision ist auch die Auffassung dos Berufungsgerichts rechtlich nicht zu*fcpönataiiäen, es wäre nicht mehr Anpassung, sondern Neugestaltung der Rechtobeziehungen zwischen den Parteien, wenn der Beklagte unter dom Gesichtspunkt des ’Wegfalls der Geschäftogrundlage zur Übereignung seiner Grund-stückohälfto an den Kläger verpflichtet würdeo 16 tJ d) Dio Revision wendet sich schließlich ohne Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der in Frage stehende Auflassungsanspruch sei auch nicht au3 dem Gesichtspunkt der Verwirkung gerechtfertigt, woil eine Verwirkung des Eigentums nicht möglich sei. Ihre Meinung, diese Auffassung des Berufungsgerichts 3ei irrig, findet auch in der von ihr zitierten Schrifttumsstelle (Palandt, BGB 24« Aufl« § 242 Anm* 9) keine Stütze« Dort ist nur von der Verwirkung von Ansprüchen und von Gestaltungsrechten die Rede. 4. Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Hachteil des Klägers enthalten, war dessen Revision somit mit der Kostenfolgo ; des § 97 2FÖ zurückzuweisen« Dr« Augustin Rothe Dr. Freitag Mattern Offterdinger