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BGH · V ZR 162/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 162/61

In diesem Umfang wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung.über die Kosten der Revision übertragen wird. Dio Klägerin zu 1 ist Eigentümerin des GrundstücksYTMQpR»> f.gasse 34» die Klägerin zu 2 des Grundstücks HMÄigässe 21'und :: der Inhaber der Klägerin zu" 3", ' Wilhelm KlBpÄ, zusammen mit seiner Schwester je zur ideellen Hälfte EigentümerfdesaGrund-ü stücks HflMBgasse 19. Über das Grundstück des Beklagten 'TVPPgasse 32 führte "vor ; ■ der Bebauung des Anwesens durch den Beklagten eine weitere Zufahrt. Der rechts d!er Mauer befindliche Gang ist am rückwärtigen, dem Hof zuge-wandten Ende zugemauert und vorn an der T#^p*igasse durch eine Eioenstange abgesperrt. Die rechte (östliche) Wand dieses toten Ganges besteht aus großen undurchsichtigen Scheiben (von :den Parteien als Schaufensterscheiben bezeichnet), hinter rdenen sich ein vom Beklagten vermieteter gewerblicher Raum befindet. Diese Glaswand ist 16 bis 20 cm von der ursprüng-ü liehen Begrenzungslinie zu dem Innern der /Durchfahrt hin errich- ; tot und verengt sie deshalb1 um dieses Stück. Sie haben für das Bestehen der Durchfahrt auf die Örtlichkeit hingewiesen und darge-lcgt', daß es sich um ein durch jahrzehntelange Übung gefestig tos Benutzungs- und Durchfahrtsrecht handle» Die Kläger behaupt er . September 1957und den dazu gehörigen Bauplan, die beidejnach ihrem Vortrag die Tordurchfahrt über das Grundstück des Beklagten vorsehen» ■■ .. Der Theil des Kaufobjects, welcher in diesem Plane mit ’’Hof" bezeichnet»; über 16,40 Meter Bautiefe von der Baulinie der HIMBgasse' an gerechnet, Entsteht, muß für alle:Zeiten über der Erde unbebaut bleiben, darf nicht eingefriedigt werden und muß der gemeinschaftlichen Benutzung', und Durchfahrt der Anlieger offengelassen werden* Die Unterkellerung dieses Theiles des Kaufobjects ist den Käufern jedoch gestattet* In dem zwischen den Eheleuten SchflBHBfe, deren Rechtsvorgängerin ebenfalls die genannte Gesellschaft war, Und den Rechtsvorgängern des jetzigen Inhabers der Klägerin zu 3 und seiner Schwester, nämlich den Eheleuten K—P ,über das Grundstück HWRgasse Nr. 7, jetzt Nr. 19, ges’chl'os senen Vertrag vom 30. ä) Der Thoil des Kaufobjecto, welcher in dem diesem A Vertrage angehefteten PI an o mit "Hof" bezeichnet ; und über 16,40 Meter Bautiefe von der Baulinie mgr der HBHBgasse an. c) Die Käufer wie ihre Rechtsnachfolger haben sich mit den übrigen Anliegern, welche den Hof gemeinschaftlich benutzen, über die Unterhaltung, Rbi- : nigung, Beleuchtung und den Verschluß des Hofes und der Zufahrt (;zu verständigen, resp. ten sich die Käufer für sich und 'ihre Rechtsnachfolger, den auf sie.pro rata entfallenden Antheil an den hieraus entstehenden Kosten nach Aufforderung des Verkäufers oder dessen Rechtsnachfolgern an dieselben zu bezahlen. In dem zwischen der Philipp Hol flam Aktiengesellschaft-, -die mit der Internationalen Bau- und Eisenbahnbaugesellschaft fusioniert wurde,, und der Klägerin zu 1 über das Grundstück l^BBigasse 34 geschlossenen Vertrag vom'7. Es besteht ein Recht der Verkäuferin, auf Durchfährt und Benutzung des Hofes zwischen den Häusern LiHQPtt-gasoc 32 und HolBHBMfc 3 laut Kaufverträgen vom 31.12.1894, .Die Kläger haben aber auch aus:den noch^vorhandenen Verträgen gefolgert, :daß ihnen ein gemeinschaftliches:dingliches Benutzungs- und Durchfahrpsrecht zustehe, das nicht ::im Grundbuch -eingetragen sein müsse.; Klage stattgegeben» Die Berufung des Beklagten ist in der Richtung gegen die Klägerin zu 3 als unzulässig durch Beschluß rechtskräftig verworfen .y/örden, ira übrigen durch Urteil als unbegründet zurückgewie- Mit der Revision gegen das genannte Urteil verfolgt der Beklagte den Klagabweisungsantrag in der 'Richtung gegen die Klägerinnen zu 1 und 2' weiter. Mo nach der Behauptung der Klage, bestehende Grunddiehst- , barkeit ist, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, nicht durch gutgläubigen Erwerb seitens des Beklagten gemäß § 892 BGB erloschenda zugunsten nicht eingetragener altrechtlicher Grunddienstbarkeiten Art. 187 Abs. 2 EGBGB eine jAusnahme von1 dem Grundsatz des Erlöschens durch gutgläubigem Erwerb des belasteten Grundstückes macht und weder Preußen noch das Band Hessen von der Befugnis, etwas Gegenteiliges 'zu bestimmen, Gebrauch gemacht haben (Palandt, BGB '23./Aun;.'’Art. 187 Anra. Die Präge, ob die mit der Klage geltend gemachte 'Grunddienstbarkeit (das Durchfahrtsrecht) entstanden ist,t; '"■beurteilt das Berufungsgericht nach Preußischem Allgemeinem Landrecht.!ps geht anscheinend (Berufungsurteil S. Bio Entstehung der Grunddienstbarkeit beurteilt sich demnach gemäß dem vor der Vereinigung Frankfurts mit Preußen geltenden weiter in Kraft gebliebenen Recht. ist maßgebend das in •/: Frankfurt subsidiär geltende Gemeine Recht {Bornhak, Preußische Staats- und Rechtsgeschichte 1903, Rechtskarte; Renk-schrift zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs Anl. Die Feststellung des Berufungsgerichts Reicht also, wenn gegen sie sonst keine rechtlichen Bedenken bestehen, aus, um die Entstehung der Grunddienstbarkeit darzutun, da nach der;-herr-sehenden, insbesondere von Y/indscheid überzeugend begründe- \ 481) sind awär nach Maßgabe der Anlegung des Grundbuchs seit T, Oktober 1895 das Gesetz über den Eigentums erwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke und die Preußische Grundbuchordnung - je vom 5» Mai 1872 -'(Gesetzessammlung 433 und 446) in Frankfurt eingeführt worden. Der letzte der in Betracht kommenden1Verträge datiert jedoch schon vom 15» Juni 1895» Außerdem macht- wie auch das Berufungsgericht ausführt - § 12 des Eigehtümserwerbsgesetzes L von dem Grundsatz, daß dingliche Rechte gegen Dritte nur durch Eintragung'Wirksamkeit' erlangen, in dem/Absatz 2 für / Grundgerechtigkeiten eine Ausnahme (RGZ 56» 378). Ein Erlöschen der Grunddienstbarkeit nach § 39 des Gesetzes vom 19. August 1895 wegen Eichtanmeldungscheidet gemäß § 40 Abs. 1 Er. 2 des Gesetzes aus, da die Grunddienstbarkeit der Anmeldung nicht bedurfte (s. hierzu auch § 73 der Preußischen Grundbuchordnung, v der nach richtiger aus § 12 des Eigentumserwerbsgesetzes zu entnehmenden Auslegung sich trotz seines Wortlauts auf Grunddienstbarkeiten nicht bezog: Achilles, Die Preußischen Gesetze, über Grundeigentum und Hypothekenrecht, Grundbuchordnung § 73 S. Die Grunddienstbarkeit ist also im Pall ihrer Entstehung auch nicht durch gutgläubi- • .gen Erwerb in der Person'der ‘Toreigentümer dejs Grund- ■ 3* Das-Berufungsgericht führt zur Begründung seiner Auffassung, daß das ""Durchfahrtsrecht' mittels Vertrages entstanden sei, aus: Die Auslegung der von den Klägerinnen 'beigebrachten Verträge führe zu dem Ergebnis,.daß Nach'I 4 §§ 65 ff AIR sei zwar vom■/Wortlaut des Vertrages, der gewöhnlichen Bedeutung der Worte und Zeichen1 auszugehen, doch seien auch die Beteiligten nicht unmittelbar betreffende Verträge und Verweisungen auf Verträge sowie allgemeine Umstände, wie Lage und Örtlichkeit der Grundstücke in die Beurteilung mit einzubeziehen. Die-heigöbrachten Verträge ergäben im Zusammenhang mit der Örtlichkeit eine auf Durchfahrt über das Grundstück des Beklagten gerichtete 'Grunddienstbarkeit. Im Vertrag vom 9« August 1878i sei von der Pflicht zur Unterhaltung des Hofes für alle Zeiten zur ffemeinschaftlichen Benützung und Durchfahrt der Anlieger die Rede. ln dem Vertrag über das Grundstück HÄPBßasse 19 (Kläger zu 3) sei noch deutlicher von der Verpflichtung und zu- ' die Rode,'ebenso von der Verpflichtung zur Unterhaltung, ; Reinigung und Beleuchtung und dem Verschluß nicht nur des Hofes, sondern auch der Zufahrten, also mindestens von : zwei Zufahrten, für die nur das Grundstück 3 Dezember 1927 erwähne ebenfalls ein den'Käufern zustehendes Recht auf Durchfahrt und Benützung des Hofes und nehme zur näheren Charakterisierung auf Kaufverträge aus den Jahren 1894-1 ! Die Abtretung des Rechts zur Durchfahrt im Vertrage von 1927 sei zwar mit dem Wesen der Grunddienstbarkeit nicht ohne weiteres"vereinbar. In dem Vertrage \ übernehme aber auch der Duldungsverpflichtete,: wenn es "d sich dabei lediglich um eine persönliche Verpflichtung :: ; handele, der Klägerin zu' 1 gegenüber keine gleichartige Verpflichtung, ebensowenig sei davon die Rede, daß die Verkäuferin ihren etwaigen schuldrechtlichen Anspruch auf"■ n Duldung der Durchfahrt an den Rechtsnachfolger im Grund-dd;d stückoeigentum abtreten könne. ■ten Formulierung'des Durchfahrtsrechts im Vertrage von ■1927 sei es auch kein Argument gegen das Bestehen .einer ■ Grunddienstbarkeit zugunsten des-von der Klägerin zu 1 erworbenen Grundstücks, wenn in'Bezug auf das Kaufgrund- ■ Wegen der Schwierigkeit-des Wendens .im Hof.liege esd nahe., daß idle Beteiligten die'Befugnis zur Ein- uni Aus- i fahrt zwecks" reibungsloser Durchfahrt vereinbart hätten. Hach alledem sei arizunehmen, daß nicht nur eine schüldrechtliche ■Verpflichtung,, sondern eine Grunddienstbarkeit/gewollt und auch schriftlich nieder-;; gelegt worden sei» :. Es ist / nicht ersichtlich, daß hach Gemeinem Recht die Auslegung anderen Grundsätzen als den vom Allgemeinen landrecht auf-gcstclltcn, der Natur der Sache entsprechenden unterläget (o. -was die Parteien gewollt haben und der Auslegung durch einen unbeteiligten Dritten spielt keine Rolle, da es sich ohnedies um die Beurteilung zurückliegender Verträge ;/• ■" nach objektiven Gesichtspunkten handelt. Soweit die Revi- 7 7oionsbegründüng aus:dem Allgemeinen Landrecht den Schluß ziehen will, der'Vertrag über die. - Erklärung der ’Bestellung .enthalten müssen, ist die Rüge - wegen.'.:-' .der Unanwendbarkeit des Allgemeinen Landrechts gegenstandslos Ü" La der Fortbestand der Urkunde eines schriftlich geschlossenen Vertrages für die "Portdauer der Rechtswirkungen dieses Ver-trage nicht erforderlich ist, war das Berufungsgericht'an /.n'v' der Pos tstellung, die • Grunddienstbarkeit sei ' begründet wer- 1 V den, nicht dadurch gehindert, daß der hierfür in Betracht .ff.■ ■ digung (§ 286 ZPO) konnte das Berufungsgericht aus den noch vorhandenen Verträgen ähnlicher Art in 'Verbindung mit"sonstigen Umständen einen Schluß auf den Inhalt des nicht mehr'vorhandenen Vertrages ziehen, wie es das getan hat. La es sich um eine Präge der Beweis-v/ürdigung handelt, war es insbesondere auch dem Tatrichter überlassen,welche Bedeutung ör der im Vertrage.mit der'Klägerin zu 1 enthaltenen "Abtretung" für den Beweis der Entstehung der Dienstbarkeit zu demaß1, zu demal da im Gegensatz zur Meinung der Revision auch im Palle des Bestehens einer Dienstbarkeit beim Vertragsschluß von einem Recht der Verkäuferin aus ihr insofern gesprochen werden konnte, als die Verkäuferin kraft ihres noch bestehenden Eigentums die Berechtigte aus der etwa vorhandenen Grunddienstbarkeit war. Dezember '1899 (Klägerin : zu 3) die damaligen Käufer auch die Verpflichtung bezüglich des Hofen übernommen haben, obwohl nach dem Sachvortrag der Klägerinnen die Dienstbarkeit schon bestellt sein mußte,' hat ' Das Berufungsgericht vermißt lediglich für den Fall der Begründung eines bloß schuldrechtlichen Anspruchs auf Duldung der Durchfahrt zugunsten der'Verkäuferin (Gesellschaft ), wie schon bemerkt, die Erwähnung joiner Vereinbarung über die Abtretbarkeit dieses (seiner Natur nach unabtretbaren) Rechts. Dezember 1899'zu einer dinglichen Rechtsänderung ge-/ führt habe, weil für die Ausübung des Durchfahrsrechte vor r dem 1. der'Klägerin zu: 3.: Übrigens bedurfte cs nach Gemeinem Recht, wie'schon erwähnt, neben dem ding- ., liehen Vertrag keiner Ausübung der Dienstbarkeit zu ihrer Entstehung, sondern es genügte der.schlichte Vertrag„/Wenn die Revision als vom Berufungsgericht übersehen rügt,- daß die Klägerin zu .1 das Durchfahrtsrecht nicht zugunsten des Grundstücks TiBBBfrgässe 34sondern zugunsten des Grundstücks 134 ausübe, auf dem sich V/urstfabrik und Laderampe befänden, geht das insofern fehl, als die Klägerin zu:1 ihren Klageanspruch auf das Eigentum an Nr, 134, d,h. eine v zugunsten dieses Grundstücks bestehende Grunddienstbarkeit v nicht stütztj infolgedessen über Hechte aus dem Eigentum an dem Grundstück Nr. 134 vom Berufungsgericht nicht entschieden v/ordeii ist. Selbst 1 v/enn eine, vertragliche Bestellung der Gruiid-Am. v R dienstbarfceit nicht nachgewiesenwerde, erwägt das Berufungs- 1; gericht weiter,1 wäre eine sogenannte-stillschweigende, durch--die Rechtsprechung zu dem Allgemeinen: Landröcht anerkannte Ser-vitutenbestellung zu bejahen. Sie geschehe durch Veräußerung „eines -von'mehreren in einer Hand vereinten Grundstücken, von denen bis zur Veräußerung das eine zu dem Vorteil des: anderen tatsächlich benutzt worden sei. S. 483 ff) Der Gebrauch, der bisher auf Grund des Eigentums an den Grund- w stücken gemacht worden sei, bestehe vom Zeitpunkt der Veräußerung an als Grunddienstbarkeit. Auch hier wäre das'vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis einer sogenannten stillschweigenden Dienstbarkeitsbestellung nicht schon deswegen'unrichtig, weil es von def Herrschaft des Allgemeinen Landrechts ausgegangen ist; denn der entsprechende Hechtssatz war auch'im''Gemeinen Recht enthalten (BayObLG n.P. Band 11 , 455, 467). 5. Einwände erhebt die Revision nicht .nur gegen das Bestehen, sondern auch den vom Berufungsgericht für gegeben erachteten Umfang der Dienstbarkeit. a) Zur Breite der Durchfahrt äußert sieh das Berufungsgericht dahin, die Klägerinnen hätten auch dann, wenn Keine Kraftfahrzeuge verwendet würden, den Anspruch auf Wiederher-''Stellung der ursprünglichen Breite der Durchfahrt, weil dafür maßgebend sei, in welcher Breite die Durchfahrt festgelegt und die ganzen Jahre benützt worden sei. Abweichende Vereinbarungen seien nicht nachgewiesen, Das Verlangen der Klägerin auf eine Breite von 2,90 m (Augenocheinoprotokoll vom 2. Durchfahrt 1958 beim Wiederaufbau wiederhergCstellt, wenn auch nicht in ihrer ursprünglichen Breite, und der Klageantrag dahin 'geht, den Beklagten'zur Wiederherstellung der Tordurehfahrt in ihrer ursprünglichen Gestalt durch Zurücksetzung auf die ursprüngliche Begren»7 Eine schriftliche / Kiederlegung in den Urkunden von 1894/95 kann jedoch nicht gemeint' sein, da das Wort schriftlich fehlt Und von der "7 -Breite der Durchfahrt in der noch vorliegenden Urkunde .nicht die Rede ist. Mit dem Ausdruck "die ganzen Jahre benutzt worden ist", sollte offenbar die Behauptung der Klägerinnen als richtig festgestellt Werden, .daß seit, 1880 die Durchfahrt ständig von den Anliegern benutzt worden sei. Bei der festgeötellten Festlegung kann es sich daher , nur um eine Vereinbarung handeln, die nicht mit beurkundet ■ worden ist» In der widerspruchslosen Benützung der Durchfahrt in einer bestimmten,, nämlich der jetzt geforderten Breite, sieht das Berufungsgericht die stillschweigende Einigung über die Breite des sbhon vorher vereinbarten; 7 Durchfahrtcrechts. der Benutzung aus, der Beklagte könne nicht damit gehört werden, daß es bei Begründung der Dienstbarkeit noch keine Kraftfahrzeuge gegeben habe, auch für da3 alte Recht gelte der Grundsatz, daß Grunddienstbarkeiten dem Wandel der wirtschaftlichen Verhältnisse unterworfen seien (RG DR 1917 Kr. 58). Die Revision wendet sich auch nicht 99 • gegen die: im Zuge der Entwicklung eingetretene Ersetzung von • ..Pferdefuhrwerken durch Kraftwagen, sondern dagegen, daß die tw Klägerin zu 1 das Durchfahrtsrecht für ihren gewerblichen 99’. -Betrieb in Anspruch nimmt, mit dem sie sich nach Sachlage, \ d.h. wie .aus dem Erwerb:des Grundstücks -SflpNBgasse 34' zu schließen sei, erst 1927 angesiedelt habe. Soweit die Revisionisich hier gegen einen Verkehr wendet, der nicht zun Hutzen des Grundstücks P^Hfl^asse '34 stattfindet, sondern dem Betrieb der Klägerin zu 1 auf.dem Grundstück Kr. 134 dient, ist auf das oben Gesagte über die Unerheblichkeit, dieses Verkehrs für die hier zu treffende Entscheidung, über den Umfang der Grunddienstbarkeit zu verweisen. Änderung des Charakters des Baulands durch Bebauung war ; V daher von dem Recht aus der Grunddienstbarkeit umfaßt,, wobei auch die Lage der Grundstücke im Zentrum von Frank-::furt ins Gewicht fällt. Die Ausnützung der Durchfahrt durch erst angesiedelte Gewerbebetriebe gehört daher1 zürn Inhalt des Rechts. 'das beseitigt jedoch nicht die Feststellung des Berufungs--.gerichts, daß die Größe -dieser Fernlastzüge -.(gemeint wohl' ..Länge und Höhe) der Durchfahrt im Wege stehen. Eine andere Art: der Änderung - genügen würde bei-: spielsv/eise auch das Einreißen des Hauses Töngesgasse 32 oder ein entsprechendes noch weiteres Zurückgaben mit den Scheiben als von der Klägerin gefordert - kommt nach dem Sachvortrag der Parteien nfLcht in Betracht, weswegen der Eine abschließende Würdigung ist aber ..wegen der Vorschriften über den Überbau noch nicht möglich, wie weiter unter Nr. 8 noch dargetan sein-wird. durch die Durchfahrt von-Lastkraftwagen» Sie bezeichnet : den Schriftsatz des beklagten vorn 15° Dezember i960 und das 'ihm, anliegende Gutachten als vom Berufüngsrichter 'über-: sehen. 7. Nicht zu beanstanden ist 'auch, daß das Berufungsge-richt treuwidrige Geltendmachung (§242 BGB) des Burchfahrts-rechts mit dem gegenwärtigen Rechtsstreit verneint, weil der ' Beklagte die Durchfahrt tatsächlich gebaut habe und die Klä- j gerinnen hätten annehmen können, er werde ihr Recht achten.' Dazu komme, daß sie nach der Errichtung der‘Mauer alsbald in Schreiben vom 3« März 1959 auf ihr Durchfahrtsrecht hin- ' [gewiesen hätten« Das Berufungsgericht stellt dazu fest, 'die. meint, der .Beklagte" hätte durch die Kläger-auf den Umfang t der in Anspruch genommenen Durchfahrt hingewiesen werden B : müssen, dann hätte er anders geplant, so greift dies nicht durch. Hach der Entscheidung des Senats BGHZ 39, 5 sind die Vorschriften über den Überbein entsprechend, anzuwenden, wenn durch die. Nach’dem Tatbestand des Berufungsurteils Seite 2 hat der Beklagte das von den Klägern beanstandete Gebäude, von-dem die auf einem vor springenden' Sockel ruhenden Scha^--f ensterschoiben ein Teil sind,:..als 'Neubau -"errichtet: und ; ■/,/ : dabei nach der Behauptung der Kläger ihre yGrunddienstbär-'' keit verletzt, indem er die Durchfahrt um 16 bis 20 cm durch den heubau verengt 'und Glasscheiben als !Abschluß ■verwendet hat. Der Beklagte hat geltend gemacht, .es sei ihm von einem Durch- p fahrtsrecht nichts bekannt gewesen, er habe die Frankfurter Verhältnisse nicht gekannt, weil er von München zugezogen sei. Ob dem Beklagten ^robe Pahrlässigkeit vorzuwef-fen wäre, weil er Nachforschungen bezüglich eines etwa bestehenden Pahrtrechts und seines Umfangs nicht vorgenommen hat, obwohl nach der Behauptung der Kläger bei Beginn ä 2 Bl. 61 GA), kann offen bleiben, wenn ein entschuldigter Überbau mit'Rücksicht auf .das Verhalten des Architekten' des Beklagten zu/verneinen ist. getragen,: l daß der Architekt etwa beim Bauen ' gegen seinen V/7'a Auf trag' 'verstoßen, hätte, im Gegenteil, der Beklagte ^be™ zeichnet- den Bau als rechtmäßig«, Über die krage, ob in solchem Pall dem Eigentümer Vorsatz oder-grobe"Fahrlässigkeit des"'Architekten zuzurechnen; sind, sagt :das Gesetz nichts«, Sein SchV/eigen ist aber nicht dahin zu Verstehen, daß immer nur die Person des Eigentümers in Betracht komme. Entsprechende’Anwendung ; des § 831 BGB erscheint-nicht sachgemäß, .da das Gesetz ..den Sachverhalt des § 912 BGB vom Recht "der:4ineTlaubtöh:Vg:/i .Handlung gelöst hat. Auch der Auffassung,;der Architekt ■ i; 'Sei Erfüllungsgehilfe des bauenden Eigentümers" und sein Verschulden nach § 278 BGB diesem zuzurechnen (Westermann, ; Sachenrecht 4» Auf1. August I960 S» 4 Bl. 63 GA), die Anlieger hätten zu Beginn der Bauarbeiten ihn darauf hingewiesen,■ daß^ eine alte Grunddienstbarkeit // f /in Bezug auf die Benutzung des Hofes und der Durchfahrt vorhanden sei, der Architekt habe darauf'versichert, die Tordurchfahrt würde in ihrer ursprünglichen Bonn wieder-" //a 'hergestellt./Ist der Vortrag der Kläger richtig,"sö'hat der Architekt möglicherweise mit bedingtem Vorsatz g'ehän-/ d'elt, ho daß der Überbau nicht mehr entschuldigt wärev(/c ;// Der Beklagte -hat diese Darstellung bestritten (Schrift- : :, satz vom 21. Zur Präge der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Ver-; letzung der Grunddienstbarkeit, gegebenenfalls, wie-bereite angedeutot, auch der Frage, ob die Kläge'r rechtzeitig Widerspruch erhoben haben, bedarf die Sache weiterer Erörterung und der Entscheidung 'durch.'den Tatrichter.

Zitierte Normen: § 166 BGB § 184 EG § 286 ZPO § 242 BGB
BGBRechtvertragenGrundstückGrunddienstbarkeitDurchfahrtBerufungsgericht

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	ja
 Gemeines Recht (Allgemeines)	"	c
Zur früheren Geltung des Gemeinen Rechts in Frankfurt a.M.
Gemeines Recht (Servitutenrecht)
Zur Entstehung einer Grunddienstbarkeit (Servitut) genügte nach Gemeinem Recht der schlichte Vertrag»
BGB §§ 166, 912
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des ermächtigten l bauleitenden Architekten sind beim Überbau in entsprechender Anwendung des § 166 BGB dem Grundstückseigentümer zuzurechnen.
BGH, Urt. v. 24. Juni 1964 - V ZR 162/61 - OLG Frankfurt
LG Frankfurt
V ZH 162/61
Verkündet am- 24» Juni 1964 Mirth, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I tu
 des Kaufmanns l®totogasse ■
N a m e n d e s
In dem Hechtsstreit Julius I MHHI' in
\
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollinächtigter; Rechtsanwalt Br.fBHBfc-
gegen
1 . die Birma Friedrich B ■■■■■■■■■to , Wurst- und Konservenfabrik, Inhaber Hans und BIXinor BüfllHto ,
2'. die Birma Wilhelm B ■■■■■■■* Kommanditgesellschaft,;
I vertreten durch den;per3ön^^^haftenden Gesellschafter
3.	die Firma PMlljg^akob^K ■■■■■■■ , ^Miaber Wilhelm
 Kläger, Berufungsbeklagte und zu 1 und 2
'Revisionsbeklagte,	;;
- Prözeßbevöllmächtigter zu 1 und 2:
Rechtsanwalt Br
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1964 unter Mitwirkung des Senatapräsidenten Br. Augustin sowie der Bundesrichter
.Schuster, Br. Rothe, :Br. Breitag und Br.. Mattem ; für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 24. Mäi 1961 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung zu-rückweiot gegen die Verurteilung zur Wiederherstellung der Tordurchfahrt in ihrer ursprünglichen Gestalt (Klagantrag Nr. 2)'und gegen die Verurteilung zur Gestattung der Durchfahrt auf einem Streifen, der 16-20 cm an .die gegenwärtige1 östliche Begrenzung der Burchfahrt anschließt.
In diesem Umfang wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung.über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen "
Tatbestand;
Dio Klägerin zu 1 ist Eigentümerin des GrundstücksYTMQpR»> f.gasse 34» die Klägerin zu 2 des Grundstücks HMÄigässe 21'und :: der Inhaber der Klägerin zu" 3", ' Wilhelm KlBpÄ, zusammen mit seiner Schwester je zur ideellen Hälfte EigentümerfdesaGrund-ü stücks HflMBgasse 19. Her Beklagte ist Eigentümer der.eine : wirtschaftliche Einheit bildenden.Grundstücke HMSHtgässe 13 und TQ^pwgasse 32 (Plan Bl. 57 SA). Er hat diese Grundstücke ' am 16. November 1957 von der	Sparkasse	ü'lasten-ä.;;
frei” erworben und auf ihnen einen Neubau errichtetla'www-
Zu dem hinter den Häusern H«HBiga8Se: 15-23 gelegenen Hof führt über das Grundstück	3	eine	Tordurchfahrt.
Über das Grundstück des Beklagten 'TVPPgasse 32 führte "vor ; ■ der Bebauung des Anwesens durch den Beklagten eine weitere Zufahrt. Der iBeklagte erstellte zunächst auch bei dem Gebäudeaufbau eine Tordurchfahrt. Er errichtete dann aber in der Längsrichtung dieser Durchfahrt etwa in der Mitte eine Mauer, Sie teilt die Durchfahrt in zwei Gänge. Davon dient der von 1 der Töngesgasoe aus gesehen links befindliche als Durchgangs; ; für Personen, zu dem Abfahren von Mülltonnen usw. Der rechts d!er Mauer befindliche Gang ist am rückwärtigen, dem Hof zuge-wandten Ende zugemauert und vorn an der T#^p*igasse durch eine Eioenstange abgesperrt. Die rechte (östliche) Wand dieses toten Ganges besteht aus großen undurchsichtigen Scheiben (von :den Parteien als Schaufensterscheiben bezeichnet), hinter rdenen sich ein vom Beklagten vermieteter gewerblicher Raum befindet. Diese Glaswand ist 16 bis 20 cm von der ursprüng-ü liehen Begrenzungslinie zu dem Innern der /Durchfahrt hin errich- ; tot und verengt sie deshalb1 um dieses Stück. w ;	fÜ
Die Kläger und anderen Anlieger des Hofes können Infolgedessen die Hof räume nur durch die Tor durchfahrt des Grund- .1
■..Stücks HoSpHlMMlR 3 befahren. Sie haben vom'Beklagten;die'
Wiederherstellung''der'über sein Grundstück führenden,Durchfahrt verlangt.	j	x.
Sämtliche genannten Grundstücke gehörten früher der Internationalen Bau- und Eisenbahnbaugesellschaft. Diese hat den Komplex im laufe der Zeit parzelliert'und die ’:;Grunä~ö stücke einzeln veräußert. Die Liegenschaften haben inzwi- ..
sehen»' zu dem Keil mehrmals, den'Eigentümer gewechselt. 1
’’ Die Klägerinnen haben behauptet»1 Hof und Durchfahrten Di würden seit dem Jahre 1880 von den jeweiligen Eigentümern •’der Grundstücke HapB^asse : 15-25 » IlWBigasse 32-34 und 'g.;. HoMp—üi 3 gemeinsam benutzt. Sie haben für das Bestehen der Durchfahrt auf die Örtlichkeit hingewiesen und darge-lcgt', daß es sich um ein durch jahrzehntelange Übung gefestig tos Benutzungs- und Durchfahrtsrecht handle» Die Kläger behaupt er . es sei vor dem Jahre 1900 auch vertraglich begrün-detWorden. Sie beziehen sich ferner auf den rechtskräftigen Pluchtlinienplan Nr. 1723 vom 23. September 1957und den dazu gehörigen Bauplan, die beidejnach ihrem Vortrag die Tordurchfahrt über das Grundstück des Beklagten vorsehen»	■■	..	...	1	-	v	:	:ti •
, r7 ; Die vertragliche Begründung;des Rechts leiten die Kläger daraus her» daß es in den Verträgen.festgelegt worden sei, die in den Jahren 1878, 1894/95 und->1899 zwischen der ursprünglichen Eigentümerin der Liegenschaften, der Internationalen Bau-'und 'Eisenbahnbaugesellschaff und den Erst-erv/erbern der im Jahre 1878 parzellierten Grundstöcke , »mm gasse-13-25 ,''KIB®iigass'0''::32'und Hoiip—1 3 geschlossen;:!!' '■ worden seien. Hierzuiist folgendes unstreitig:
In dem zwischen der Internationalen Bau-'und Eiseribähn-b äuge seil schaft '(Gesellschaft} und den Rechtsvorgängern'' der
 Klägerin zu 2» den Eheleuten Wilhelm BflHÜBP über: das Grund-...otück H^BÄgasse ;Hr. 'jetzt Nr«>V.\geschlö'öseneni Tertrhg .•"Vom 9« August 1878 heißt Cs u.a.r'' ■
§ 5
Dieser ,Verkauf ist unter folgenden'Voraussetzungen Af
 und Bedingungen .erfolgt:	■	.	..
1 • ..*..* •
3.	Der Theil des Kaufobjects, welcher in diesem Plane mit ’’Hof" bezeichnet»; über 16,40 Meter Bautiefe von der Baulinie der HIMBgasse' an gerechnet, Entsteht, muß für alle:Zeiten über der Erde unbebaut bleiben, darf nicht eingefriedigt werden und muß der gemeinschaftlichen Benutzung', und Durchfahrt der Anlieger offengelassen werden* Die Unterkellerung dieses Theiles des Kaufobjects ist den Käufern jedoch gestattet*
4.	Die Käufer verpflichten sich ferner für die Frei-A und Reinhaltung des zu dem Kaufobjeet gehörigen Theils des Hofes jederzeit Sorge zu tragen* i
5* Endlich haben sich die Käufer mit den übrigen ; Anliegern, welche den Hof gemeinschaftlich benutzen, über die Beleuchtung und den Verschluß desselben zu verständigen. -
In dem zwischen den Eheleuten SchflBHBfe, deren Rechtsvorgängerin ebenfalls die genannte Gesellschaft war, Und den Rechtsvorgängern des jetzigen Inhabers der Klägerin zu 3 und seiner Schwester, nämlich den Eheleuten K—P ,über das Grundstück HWRgasse Nr. 7, jetzt Nr. 19, ges’chl'os senen Vertrag vom 30. Dezember 1899 heißt es: :
6. Dieser Verkauf ist unter folgbnden weiteren Bedingungen erfolgt:	•
ä) Der Thoil des Kaufobjecto, welcher in dem diesem A Vertrage angehefteten PI an o mit "Hof" bezeichnet ; und über 16,40 Meter Bautiefe von der Baulinie mgr der HBHBgasse an. gerechnet gelegen1 ist, muß für::: ■
5 -
.•■.alle Zeit über der Erde unbebaut bl'eiben, .darf ■nicht eingefriedigt werden und muß der gemein- : -: schaftliehen Benutzung und Durchfahrt der Anlie- 1 5 ger offengelaasen werden.
b)	Die Käufer verpflichten sich, für sich und ihre Rechtsnachfolger, für die Frei- und Reinhaltung t ihres Hofes jederzeit Sorge zu tragen.
c)	Die Käufer wie ihre Rechtsnachfolger haben sich mit den übrigen Anliegern, welche den Hof gemeinschaftlich benutzen, über die Unterhaltung, Rbi- : nigung, Beleuchtung und den Verschluß des Hofes
 und der Zufahrt (;zu verständigen, resp. es verpflich-.. ten sich die Käufer für sich und 'ihre Rechtsnachfolger, den auf sie.pro rata entfallenden Antheil an den hieraus entstehenden Kosten nach Aufforderung des Verkäufers oder dessen Rechtsnachfolgern an dieselben zu bezahlen.
Ci / ü «'« » • • • ®
: Im übrigen ist die Liegenschaft, .. soweit dem Verkäu~v fer'bekannt, mit Lasten und Servituten nicht'beschwert; für etwa dennoch bestehende Lasten und Servituten wird seitens der Verkäufer keine Haftbarkeit übernommen.
In dem zwischen der Philipp Hol flam Aktiengesellschaft-, -die mit der Internationalen Bau- und Eisenbahnbaugesellschaft fusioniert wurde,, und der Klägerin zu 1 über das Grundstück l^BBigasse 34 geschlossenen Vertrag vom'7. Dezember 1927 (Ürkundenrolle Nr. 821 /£7 des Notars , Dr. Be^|| in 17 BI. 43 ff GA) heißt es im Anschluß an § 5:
V/eiter'erklärten die Erschienenen!
Es besteht ein Recht der Verkäuferin, auf Durchfährt und Benutzung des Hofes zwischen den Häusern LiHQPtt-gasoc 32 und HolBHBMfc 3 laut Kaufverträgen vom 31.12.1894, 20.3.1895 und 7. bis 15- Juni 1895 zwischen der Internationalen Baugesellschaft einerseits und Otto SchaÄP bzw. J. P. QuflMHg. Diese Rechte tritt Verkäuferin an Käuferin hiermit ab, jedoch ohne Gewähr.
6'
; Der in diesem Vertrag erwähnte Otto SI**!. war nach der Parzellierung "der Grundstücke T<j®|i|iga'Ss:e 32 und BW*»-gasspo 13 deren Ersterwerber-
Die angeführten Verträge aus den Jahren 1894 und 1895 existieren nicht mehr. Auch, die Eigentümer der Grundstücke HflHfegasso 15, 19 und 23 sind nicht in der Lage,■ die Kauf” vertrage über den Erwerb der ihnen:gehörenden Grundstücke- 1 vorzulegen, da die Urkunden durch die Dange der Zeit und die Kriegseinwirkungen abhanden gekommen sind.' Sonstige ,1 urkundlichen -Beweise sind hach den Ermittlungen der :Klä”: ger' nicht mehr i greifbar.' 1	;k.	ahfovl
.Die Kläger haben aber auch aus:den noch^vorhandenen Verträgen gefolgert, :daß ihnen ein gemeinschaftliches:dingliches Benutzungs- und Durchfahrpsrecht zustehe, das nicht ::im Grundbuch -eingetragen sein müsse.; r .7
Me Kläger haben beantragt, V	D-k:k
den Beklagten zu verurteilen, ; V . p V::
1.	die in der Tordurchfahrt auf dem Grundstück T®BÄPgasse 32 errichtete Mauer zu’ entfernen,
2.	die Tordurchfahrt in ihrer ursprüngliciien Gestalt wieder herzustellen, indem er
a)	die an der östlichen Seite der Durchfahrt ’
7 0	angebrachten Schaufensterscheiben entfernt
- und
b)	an dieser Seite eine massive Mauer, um 16
bis 20 cm auf die ursprüngliche Begrenzungs-linie der Durchfahrt zurüc]<nrersetzt, errich-7 tet und	;r	r	p
■'!	3.	den	Klägern und ihren Rechtsnachfolgern die jeden
 zeitige ungestörte’Benützung der Tordurchfahrt zu gestatten.	7	k	;k	:■	7'-
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat u.ä. geltend gemacht:
:Er. .habe das' Grundstück lastenfrei gekauft»■; Von':;einetr 1 Durchfahrtsröcht sei ihm nichts bekannt gewesen. Er habe L die Frankfurter Verhältnisse nicht gekannt, weil er von München zugezogen sei. Über die Größe und die nähere Ausgestaltung der Durchfahrt fehle es an substantiierten Behauptungen .der Klägerinnen. Bei der angeblichen Begründung.;der Durch-fahrt habe es noch keine Kraftwagen gegeben. Er bestreitet, daß der letzte Bebauungsplan die Durchfahrt wieder ausweise.
Das Landgericht /hat der. Klage stattgegeben» Die Berufung des Beklagten ist in der Richtung gegen die Klägerin zu 3 als unzulässig durch Beschluß rechtskräftig verworfen .y/örden, ira übrigen durch Urteil als unbegründet zurückgewie-
... 1	i
'sen worden., ;	,	;	L	/	s.t;
Mit der Revision gegen das genannte Urteil verfolgt der Beklagte den Klagabweisungsantrag in der 'Richtung gegen die
 Klägerinnen zu 1 und 2' weiter.	'	:	:	;i	; ; i - >
. Die Klägerinnen beantragen Zurückweisung des; .Rechtsmittels.	rV'r	1 f-j".
. "	EntscheidungSgründe:	,	;
1' Rechtsgrundlage des 'Klaganspru'chs' ist .die Vorschrift;/
des § 1027 BGB, nach der im Pall der Beeinträchtigung einer - Grunddienstbarkeit der Berechtigte wie der Eigentümer nach § 1004 BGB Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen kann.
Dieses Recht besteht auch zugunsten von altrechtlichen,
\
nicht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründeten Grunddienstbarkeiten (Art. 184 Sat.z 2 EGBGB)., sei-, es, daß die Dienstbarkeiten vor Inkrafttreten des (Bürgerlichen Gesetzbuchs begründet worden sind, sei es,' daß die Be--"--gründung wegen noch fehlender Anlegung des Grundbuchs sich •'!
•8
■trotz; Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs gemäß Art. 189 Abt. 1 BGB hoch nach früherem Recht gerichtet hat.
Mo nach der Behauptung der Klage, bestehende Grunddiehst- , barkeit ist, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, nicht durch gutgläubigen Erwerb seitens des Beklagten gemäß § 892 BGB erloschenda zugunsten nicht eingetragener altrechtlicher Grunddienstbarkeiten Art. 187 Abs. 2 EGBGB eine jAusnahme von1 dem Grundsatz des Erlöschens durch gutgläubigem Erwerb des belasteten Grundstückes macht und weder Preußen noch das Band Hessen von der Befugnis, etwas Gegenteiliges 'zu bestimmen, Gebrauch gemacht haben (Palandt, BGB '23./Aun;.'’Art. 187 Anra. 2) Mi - ■	'	i :	■
2. Die Präge, ob die mit der Klage geltend gemachte 'Grunddienstbarkeit (das Durchfahrtsrecht) entstanden ist,t; '"■beurteilt das Berufungsgericht nach Preußischem Allgemeinem Landrecht.!ps geht anscheinend (Berufungsurteil S. 13/14 Hr. 11 und XII) von der Vorstellung aus, mit der Einverleibung der früheren freien Reichsstadt Frankfurt in das Preußische Staatsgebiet sei ganz allgemein das Preußische Recht, jedenfalls das Allgemeine Landrecht, in Frankfurt in Kraft getreten. Bas entsprechende Preußische Gesetz vom 20. September 1866 (Preußische' Gesetzessammlung 1866, v . 555) setzt aber lediglich mit dem 1. Oktober 1.867 die Preußische Verfassung in Frankfurt in Kraft. Im Übrigen wurden Preußische Gesetze jeweils besonders für Frankfurt in Kraft gesetzt (s. Jünger, Territorialien und Rechtsquellenim Bezirk des Oberlandesgerichts zu Frankfurt a.M. § 26 S. 126).
In dieser V/eise sind weder das Allgemeine Landrecht in seiner Beseeltheit, noch seine mit Grunddienstbarkeiten sich befassenden Vorschriften in Frankfurt eingeführt worden (KG JW 1911, 490). Bio Entstehung der Grunddienstbarkeit beurteilt sich demnach gemäß dem vor der Vereinigung Frankfurts mit Preußen geltenden weiter in Kraft gebliebenen Recht. Ba die Partikulargesetzgebung von Frankfurt keine die Entstehung von Grund-.1 „ ■
dlenstbarkelten regelnde. Vorschrift aufweist (Neumann-fevi»; ;; Frankfurter iPrivatreeht 1897 S. 10 §'5) - der Rage der Grundstücke entsprechend kommt nur das den Stadtkern betreffende Partikularrecht in Frage--,., ist maßgebend das in •/: Frankfurt subsidiär geltende Gemeine Recht {Bornhak, Preußische Staats- und Rechtsgeschichte 1903, Rechtskarte; Renk-schrift zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs Anl. :i ■■■"■•
.5. 310, ■",3.11 Nr» 22; von R©th, 'System des Deutschen Privatrechts Band 1 S. 49 und 104- mit S. 118; Jünger,raaO S. 59; 1 Förbter/Eccius, Preußisches1 Privätreclit 7» Aufl. Band 1 ’
3/ 18) »:, Zu demselben Ergebnis'führt die Anwendung des von' 1 u ■den beim Bauen bedeutsamen Grunddienstbarkeiten handelnden :
§ 1 des Kapitels 7 des Neuen Baustatuts für die Stadt .Frankfurt vom 11. Juni 1809 (Frankfurter Rechtsquellen, heraus- ' gegeben vorn' Anwaltsvereixji zu Frankfurt a.M. 1892' S. 49) ,-v ;	-
wo:; allgemein auf die Grundsätze des römischen Rechts und ; damit auf das Gemeine Recht verv/ieseri ist (vgl. BenderHand-
1	x
 buch des Frankfurter 'Privatrechts 1848 § 4 S, 16; Neumann- v ,ldvi, Frankfurter Privatrecht 1897 S. 10 § 5). Der von Amts •
' l ■ ■	i	:
wegen zu beachtende Irrtum des Berufungsgerichts über das anzuwendende Recht nötigt jedoch nicht schon zur Aufhebung 3' des Berufungsurteils. Denn das Berufungsgericht kommt (BUS. 20 zu dem Ergebnis, bei der Parzellierung des Geländes der Bau-
i	-	-
und Eisenbahngesellschaft (gemeint bei der Parzellierung und Veräußerung), sei eine Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und den Erwerbern zustande gekommen, die den jeweili- ; gen Eigentümer des herrschenden Grundstücks begünstigen und den jeweiligen Eigentümer des dienenden Grundstücks vqrpflich-: ten sollte. Diese Vereinbarung sei in den Verträgen von 1878 uaj ’den Kaufverträgen von 1894 und 1895 festgelegt worden. Die Feststellung des Berufungsgerichts Reicht also, wenn gegen sie sonst keine rechtlichen Bedenken bestehen, aus, um die Entstehung der Grunddienstbarkeit darzutun, da nach der;-herr-sehenden, insbesondere von Y/indscheid überzeugend begründe- \
ten Lehre im Gemeinen Recht für die Bestellung der formlose ' Vertrag genügte (Meisner/Stern/Hodes, Eaehbarrecht 3. Aufl. \
§ 36 I S. 485 hei Fußn. 13, 14; Windscheid/Kipp, Lehrbuch des Pandektenrechts-9. Aufl. S. 1081 § 212; von Roth, System des Deutschen Privatrechts feil 3 § 286 S. 380; Dernburg, Pandekten .5. Aufl. (1896 § 251 S. 619 ff); Wolff/Raiser 10.■Bearbeitung § 108 I T; a.M. u.a. von Adlerflycht,, Bas Privat-recht der freien Stadt Frankfurt § 206 S. 317 und § 217 S. 344)
■■'Durch''das" Preußische Gesetz vom 19 » August T895 (Gesetzessammlung S. 481) sind awär nach Maßgabe der Anlegung des Grundbuchs seit T, Oktober 1895 das Gesetz über den Eigentums erwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke und die Preußische Grundbuchordnung - je vom 5» Mai 1872 -'(Gesetzessammlung 433 und 446) in Frankfurt eingeführt worden. Der letzte der in Betracht kommenden1Verträge datiert jedoch schon vom 15» Juni 1895» Außerdem macht- wie auch das Berufungsgericht ausführt - § 12 des Eigehtümserwerbsgesetzes L von dem Grundsatz, daß dingliche Rechte gegen Dritte nur durch Eintragung'Wirksamkeit' erlangen, in dem/Absatz 2 für / Grundgerechtigkeiten eine Ausnahme (RGZ 56» 378). Dies hatte zur Folge,fdaß auch früher entstandene Grunddienstbarkeiten
l
ohne Eintragung in das spater erst in Frankfurt eingeführte Grundbuch selbst gegen gutgläubige Erwerber des;belasteten Grundstücks wirkten. Ein Erlöschen der Grunddienstbarkeit nach § 39 des Gesetzes vom 19. August 1895 wegen Eichtanmeldungscheidet gemäß § 40 Abs. 1 Er. 2 des Gesetzes aus, da die Grunddienstbarkeit der Anmeldung nicht bedurfte (s. hierzu auch § 73 der Preußischen Grundbuchordnung, v der nach richtiger aus § 12 des Eigentumserwerbsgesetzes zu entnehmenden Auslegung sich trotz seines Wortlauts auf Grunddienstbarkeiten nicht bezog: Achilles, Die Preußischen Gesetze, über Grundeigentum und Hypothekenrecht, Grundbuchordnung § 73 S. 204 unter III). Die Grunddienstbarkeit ist
 also im Pall ihrer Entstehung auch nicht durch gutgläubi- • .gen Erwerb in der Person'der ‘Toreigentümer dejs Grund- ■
Stücks des Beklagten Töngesgasse 32 (Frankfurter Sparkasse von 1822, vorher Schacht, Klage S. 5, Bl. 5 GA und Schriftsatz des Klägers vom 4. November 1959» Bl. 17 GA) erloschen»
3* Das-Berufungsgericht führt zur Begründung seiner Auffassung, daß das ""Durchfahrtsrecht' mittels Vertrages entstanden sei, aus: Die Auslegung der von den Klägerinnen 'beigebrachten Verträge führe zu dem Ergebnis,.daß ,
ein Durchfahrtsrecht in Form einer Grunddienstbarkeit
' ’ .1
bei der Parzellierung und dem'■'nachfolgenden."Verkauf der: einzelnen Grundstücke festgelegt worden sei. Inhalt und • '. Auslegung von altrechtXichen Dienstbarkeiten: seien gemäß /... Art..184 EGBGB nach altem Recht zu beurteilen. Nach'I 4 §§ 65 ff AIR sei zwar vom■/Wortlaut des Vertrages, der gewöhnlichen Bedeutung der Worte und Zeichen1 auszugehen, doch seien auch die Beteiligten nicht unmittelbar betreffende Verträge und Verweisungen auf Verträge sowie allgemeine Umstände, wie Lage und Örtlichkeit der Grundstücke in die Beurteilung mit einzubeziehen. Die-heigöbrachten Verträge ergäben im Zusammenhang mit der Örtlichkeit eine auf Durchfahrt über das Grundstück des Beklagten gerichtete 'Grunddienstbarkeit. Im Vertrag vom 9« August 1878i sei von der Pflicht zur Unterhaltung des Hofes für alle Zeiten zur ffemeinschaftlichen Benützung und Durchfahrt der Anlieger die Rede. Außerdem bringe die Verpflichtung, sich über den Verschluß des Hofes und über die Beleuchtung mit den übrigen Anliegern zu verständigen^ zugleich die Berechtigung des Erwerbers des Grundstücks und seiner Rechtsnachfolger, selbst den ganzen Höf:und dessen Einfahrt und Zugang zu benutzen, zu dem Ausdruck.	ü
ln dem Vertrag über das Grundstück HÄPBßasse 19 (Kläger zu 3) sei noch deutlicher von der Verpflichtung und zu-
- 12-
-d gleich damit Berechtigung der Erwerber und.damit zugleich ihrer Rechtsnachfolger, also der jeweiligen Eigentümer,
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' die Rode,'ebenso von der Verpflichtung zur Unterhaltung, ; Reinigung und Beleuchtung und dem Verschluß nicht nur des Hofes, sondern auch der Zufahrten, also mindestens von : zwei Zufahrten, für die nur das Grundstück	3
und das Grundstück des Beklagten l®Bpfcgass;e; 32 in Präge .kämen. Der Kaufvertrag der Klägerin zu 1 vom 7. Dezember 1927 erwähne ebenfalls ein den'Käufern zustehendes Recht auf Durchfahrt und Benützung des Hofes und nehme zur näheren Charakterisierung auf Kaufverträge aus den Jahren 1894-1 ! . -
und 1895 Bezug. Wenn diese auch nicht mehr vorhanden seien, so spreche doch viel dafür, daß diese Verträge ähnliche Vertragsbedingungen wie die beiden anderen Kaufverträge 'enthalten hätten. Die Abtretung des Rechts zur Durchfahrt im Vertrage von 1927 sei zwar mit dem Wesen der Grunddienstbarkeit nicht ohne weiteres"vereinbar. In dem Vertrage \ übernehme aber auch der Duldungsverpflichtete,: wenn es "d sich dabei lediglich um eine persönliche Verpflichtung :: ; handele, der Klägerin zu' 1 gegenüber keine gleichartige Verpflichtung, ebensowenig sei davon die Rede, daß die Verkäuferin ihren etwaigen schuldrechtlichen Anspruch auf"■ n Duldung der Durchfahrt an den Rechtsnachfolger im Grund-dd;d stückoeigentum abtreten könne. Angesichts der mangelhaf- i. ■ten Formulierung'des Durchfahrtsrechts im Vertrage von ■1927 sei es auch kein Argument gegen das Bestehen .einer ■ Grunddienstbarkeit zugunsten des-von der Klägerin zu 1 erworbenen Grundstücks, wenn in'Bezug auf das Kaufgrund- ■
7 stück im. Vertrag gesagt sei, :es sei mit Servituten -nicht •beschwert.1 Schließlich sprächen auch Örtlichkeit und Läge r der Grunddienstbarkeit entscheidend für ein (dingliches^
1 Zufahrtsrecht im Sinne der Verträge. Es handle sich !um eine typische Hofeinheit zur gemeinsamen Benutzung. Bei Schließung auch der Einfahrtsmöglichkeit über'3 .wäre der ’Hof überhaupt’nicht mehr mit Fahrzeugen zu erreichen. Wegen der Schwierigkeit-des Wendens .im Hof. liege esd
 nahe., daß idle Beteiligten die'Befugnis zur Ein- uni Aus- i fahrt zwecks" reibungsloser Durchfahrt vereinbart hätten. Außerdem könne bei Parzellierung eines Grundbesitzes ' L tr im allgemeinen davon ausgegangen werden,- daß nicht die ; Begründung einer beschränkten persönlichen Dienstbar-'-. *•, keit, sondern eine Grunddienstbarkeit gewollt sei, weil'1 der Vertragszweck nur durch eine dauernde, vom Wechsel .'	^
der Besitzer unabhängige Belastung erreicht'Werden könne, /:’ /so insbesondere bei Regelung des nachbarlichen Verhält-2'; nisses lind Schaffung einer bleibenden Einrichtung hinsichtlich der'Benutzung (Staudinger, BGB 9»: Aufli: § 1016 il 1 =
11. Aufl. B 1 b S. ’1026)., Hach alledem sei arizunehmen, daß nicht nur eine schüldrechtliche ■Verpflichtung,, sondern eine Grunddienstbarkeit/gewollt und auch schriftlich nieder-;; gelegt worden sei»	:.	/.
Daß das Berufungsgericht für die:Vertragsauslegung -vl; das Preußische Allgemeine"landrecht'angewendet hat, ist /; unschädlich. Die Vertragsauslegung richtet sich, wie Art.
184 EGBGB zu entnehmen ist (Palandt,'EG Art. 184 Anm. 1;	;
Soergel/Bauer, BGB 9. Aufl. Art. 184 EG Rdni 6; Staudinger/ Ring, BGB 11. Aufl. Vorbenu vor § 1018 Rdn. 17 S. 1024; s. auch RGZ 131, 158, 170, 171),;nach altem Recht. Es ist / nicht ersichtlich, daß hach Gemeinem Recht die Auslegung anderen Grundsätzen als den vom Allgemeinen landrecht auf-gcstclltcn, der Natur der Sache entsprechenden unterläget (o. Dernburg aaO §§ 123 f). Der Gegensatz zwischen dem,
-was die Parteien gewollt haben und der Auslegung durch einen unbeteiligten Dritten spielt keine Rolle, da es sich ohnedies um die Beurteilung zurückliegender Verträge ;/• ■" nach objektiven Gesichtspunkten handelt. Soweit die Revi- 7 7oionsbegründüng aus:dem Allgemeinen Landrecht den Schluß ziehen will, der'Vertrag über die. Begründung der Grund™'.
 
- Erklärung der ’Bestellung .enthalten müssen, ist die Rüge - wegen.'.:-' .der Unanwendbarkeit des Allgemeinen Landrechts gegenstandslos Ü" La der Fortbestand der Urkunde eines schriftlich geschlossenen Vertrages für die "Portdauer der Rechtswirkungen dieses Ver-trage nicht erforderlich ist, war das Berufungsgericht'an /.n'v' der Pos tstellung, die • Grunddienstbarkeit sei ' begründet wer- 1 V den, nicht dadurch gehindert, daß der hierfür in Betracht	.ff.■
kommende Vertrag vom 31 .■"'Dezember 1894/20. "März 1895 nicht V'. ■ ...mehr vorliegt. Kraft der ihm zustehenäen freien Beweisvdir™ fr'
■ digung (§ 286 ZPO) konnte das Berufungsgericht aus den noch vorhandenen Verträgen ähnlicher Art in 'Verbindung mit"sonstigen Umständen einen Schluß auf den Inhalt des nicht mehr'vorhandenen Vertrages ziehen, wie es das getan hat. Pur die Rüge,
.... das Berufungsgericht habe übersehen, ...daß Grunddienstbarkeiten nach den Allgemeinen Landrecht strikt zu interpretieren seien, gilt das oben Gesagte. La es sich um eine Präge der Beweis-v/ürdigung handelt, war es insbesondere auch dem Tatrichter überlassen,welche Bedeutung ör der im Vertrage.mit der'Klägerin zu 1 enthaltenen "Abtretung" für den Beweis der Entstehung der Dienstbarkeit zu demaß1, zu demal da im Gegensatz zur Meinung der Revision auch im Palle des Bestehens einer Dienstbarkeit beim Vertragsschluß von einem Recht der Verkäuferin aus ihr insofern gesprochen werden konnte, als die Verkäuferin kraft ihres noch bestehenden Eigentums die Berechtigte aus der etwa vorhandenen Grunddienstbarkeit war. Die zur ;: Bejahung einer Beweisfrage:vorn Tatrichter ängest/llte Schluß- / Folgerung muß auch nicht, wie die'Revision meint (Revisions- " Begründung S. 4), zwingend sein, vielmehr hat der Tätr'ichter nach § 286 2 PO die für und gegen die Feststellung einer Tat- V Sache sprechenden Umstände abzuwägen und zu entscheiden, ... . welche ft&* die Bildung seiner Überzeugung den Ausschlag geben. Den Umstand, daß in Vertrag vom 30. Dezember '1899 (Klägerin : zu 3) die damaligen Käufer auch die Verpflichtung bezüglich des Hofen übernommen haben, obwohl nach dem Sachvortrag der Klägerinnen die Dienstbarkeit schon bestellt sein mußte,' hat '
15'-
;:V^as Berufungsgericht nicht übersehen, ■ daL es sich mit den. :	;
- ' einschlägigen Bestimmungen beschäftigt; /iln'-seine Würdird /. Egung kann auch hier vom Revisionsgericht nicht einge- y4/ ..griffen. werden.' Es mag. lediglich bemerkt, sein, daß die - — //
... Möglichkeit, einer . schematischen Übernahme dieser Verpflich-v ... :tungeniaus 'dem ursprünglichen Vertrage zwischen der parzel- . liercnden Gesellschaft und den Eheleuten SchtNHHB naheliegt-. •Baß der Berufungsrichter wegen des altrechtlichen Charakters . der Dienstbarkeit in unzulässiger Weise an die /BeweisfÜh- 4 rung geringere Anforderungen gestellt hätte/'..als sonst-(§ 286 ZPO), was allerdings mit dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (DNotZ 1961, 39, 41 und ZI,IR 1962 ,1331) als unau-':-läsaig anzusehen wäre, ist nicht, ersichtlich. /Ein Mißver- /;
/. etändnis ist cs, .wenn die Revision ausführt,das"Berufungs-:
' gericht halte einerseits ein Durchfahrtörecht durch die ■ .. . /,. / " Verträge von 1894/95 für begründet, leugne aber anderer- / seitc, daß der "Käuferin (Gesellschaft)' mit dem Terpflieh- :/■
toten vor dem 7. Dezember 1927 ein Durchfahrtsrecht verein-; . .
• hart habe . Das Berufungsgericht vermißt lediglich für den
 Fall der Begründung eines bloß schuldrechtlichen Anspruchs auf Duldung der Durchfahrt zugunsten der'Verkäuferin (Gesellschaft ), wie schon bemerkt, die Erwähnung joiner Vereinbarung über die Abtretbarkeit dieses (seiner Natur nach unabtretbaren) Rechts. Wenn die Revision bezweifelt, daß der Vertrag von 30. Dezember 1899'zu einer dinglichen Rechtsänderung ge-/ führt habe, weil für die Ausübung des Durchfahrsrechte vor r dem 1. Januar 1-900 nurmehr ein Tag zur Verfügung gestanden . habe,/ so betrifft dies den bereits rechtskräftig zugesprochenen Klagcanspruch. der'Klägerin zu: 3.: Übrigens bedurfte cs nach Gemeinem Recht, wie'schon erwähnt, neben dem ding- ., liehen Vertrag keiner Ausübung der Dienstbarkeit zu ihrer Entstehung, sondern es genügte der.schlichte Vertrag„/Wenn die Revision als vom Berufungsgericht übersehen rügt,- daß die Klägerin zu .1 das Durchfahrtsrecht nicht zugunsten des
i
- 16
Grundstücks TiBBBfrgässe 34sondern zugunsten des Grundstücks 134 ausübe, auf dem sich V/urstfabrik und Laderampe befänden, geht das insofern fehl, als die Klägerin zu:1 ihren Klageanspruch auf das Eigentum an Nr, 134, d,h. eine v zugunsten dieses Grundstücks bestehende Grunddienstbarkeit v nicht stütztj infolgedessen über Hechte aus dem Eigentum an dem Grundstück Nr. 134 vom Berufungsgericht nicht entschieden v/ordeii ist. Der Beklagte ist in dieser Hinsicht nicht beschwert.	'	c	'	AAAaAAA^'vAA-''
"4. Selbst 1 v/enn eine, vertragliche Bestellung der Gruiid-Am. v R dienstbarfceit nicht nachgewiesenwerde, erwägt das Berufungs- 1; gericht weiter,1 wäre eine sogenannte-stillschweigende, durch--die Rechtsprechung zu dem Allgemeinen: Landröcht anerkannte Ser-vitutenbestellung zu bejahen. Sie geschehe durch Veräußerung „eines -von'mehreren in einer Hand vereinten Grundstücken, von denen bis zur Veräußerung das eine zu dem Vorteil des: anderen tatsächlich benutzt worden sei. Das vorher rein tatsächliche Verhältnis verwandele sich dadurch in ein rechtliches (Meisner/ Stern/Hodeo, Nachbarrecht 2. Auf1. § 36 14 -3- Aufl. S. 483 ff) Der Gebrauch, der bisher auf Grund des Eigentums an den Grund- w stücken gemacht worden sei, bestehe vom Zeitpunkt der Veräußerung an als Grunddienstbarkeit. Auch hier wäre das'vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis einer sogenannten stillschweigenden Dienstbarkeitsbestellung nicht schon deswegen'unrichtig, weil es von def Herrschaft des Allgemeinen Landrechts ausgegangen ist; denn der entsprechende Hechtssatz war auch'im''Gemeinen Recht enthalten (BayObLG n.P. Band 11 , 455, 467). Esa.A',/, kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Angriffe der. Revi-A’ sion zu der stillschweigenden Begründung gerechtfertigt sind,
■ da; wie bereits dargelegt, ..eine vertragliche Bestellung zu'be- . je.hen ist. ■_ ’	-	...	-	..	-	-	’	A	v	-	A	A':': 5
5.	Einwände erhebt die Revision nicht .nur gegen das Bestehen, sondern auch den vom Berufungsgericht für gegeben erachteten Umfang der Dienstbarkeit.
a)	Zur Breite der Durchfahrt äußert sieh das Berufungsgericht dahin, die Klägerinnen hätten auch dann, wenn Keine Kraftfahrzeuge verwendet würden, den Anspruch auf Wiederher-''Stellung der ursprünglichen Breite der Durchfahrt, weil dafür maßgebend sei, in welcher Breite die Durchfahrt festgelegt und die ganzen Jahre benützt worden sei. Die schriftliche Revisionsbegründung- weist demgegenüber darauf hin, daß nachD AIR I 22 §§ ?7 ff (hierzu Boerster/Eccius, Preußisches Privat recht 7. Auf 1. § 187 a S. 409) aufeinem'geraden Weg’ das i i. Durchfahrtsrocht in einer Breite von nur 8 Buß (Buß = 0,314 ra) also 2,51 m bestehe, die Durchfahrt ohne den Gehsteig 2,50 m breit sei. Abweichende Vereinbarungen seien nicht nachgewiesen, Das Verlangen der Klägerin auf eine Breite von 2,90 m (Augenocheinoprotokoll vom 2. Dezember 1960,, Bl, 89 GA) sei demnach unbegründet.	u	; ; D r	‘	j	•
Diese Rüge ist nicht schon deswegen unbegründet,Dwell : das 'Allgemeine Landrecht nicht -'anwendbar ist, dg.* auch durch das Römische Recht mangels sonstiger Bestimmung in gerader Richtung eine Wegbreite von 8 römischen Buß festgelegt ist (1. 8.13 § 2. 3	!1. 23 pro D. 8, 3; Windscheid, Lehrbuch
 des Pandektenrechts 7. Auf1. Band 1 § 211 S. 1071)» Aller--dingo wird verschiedentlich die Auffassung 'vertreten, diese/ Vorschrift sei im Gemeinen Recht als veraltet betrachtet worden und die Breite mangels rochtsgeschäftlicher 'Bestimmung' durch■RichterSpruch festzulegen (Mcisner/Stern/Hodes aaO § 32 IV S. 448; von Roth,- Deutsches Privatbecht 3« .Teil- .' .§ 279 S.' 449) • Eine Entscheidung der1 Streitfrage bedarf es D D -Daber aus folgenden Gründen nicht: ;Ira l’ätbeötand des Berufungs-
■■ \	’	I
urteilo ist in dem das unbestrittene Parteivorbringen v/ieder-V gebenden. Peil auf S. 3 ausgeführtj' daß die hieb strittige' '	-
Glaswand 16 bio 20 cm von der ursprünglichen'Begrenzungs-linie zu dem Innern der Durchfahrt errichtet sei» Unter Ursprung-. Bicher Begrenzungolinie könnte die vom- Beklagten 'zunächst beim'
Wiederaufbau vorgenommene Begrenzung verstanden werden,
 wenn man die vorangehenden Sätze im Tatbestand liest» Da
 jedoch die Klägerinnen vorgetragen haben (Schriftsatz D
 vpm 12» August I960, S» 4» Bl» 60 GA), der Beklagte habe
 die bis 1957 bestehende. Durchfahrt 1958 beim Wiederaufbau
 wiederhergCstellt, wenn auch nicht in ihrer ursprünglichen
 Breite, und der Klageantrag dahin 'geht, den Beklagten'zur
 Wiederherstellung der Tordurehfahrt in ihrer ursprünglichen
 Gestalt durch Zurücksetzung auf die ursprüngliche Begren»7
zungolinie der Durchfahrt zu verurteilen,/ muß die Ursprung-
liehe Begrenzungslinie im Tatbestand dahin verstandenv
 werden, daß die frühere bis 1957 bestehende Durchfahrt -
in der .Breitb^ bis zu ihr reichte» Eine Tatbeständsberich-
tigung hat der Beklagte in dieser Hinsicht nicht'herbeige-
;führt,so daß'die genannte Tatsache der rechtlichen Beur-
teilung zugrunde zu "legen- ist. Der Ausdruck "festgelegt"
in IX Ir» 2 des Berufungsurteils (S. 24) bedeutet vertrag-
! ; lieh vereinbart, wie der Vergleich mit IV des Berufungs-
Urteils (S. 20, letzter Absatz) ergibt. Eine schriftliche / Kiederlegung in den Urkunden von 1894/95 kann jedoch nicht gemeint' sein, da das Wort schriftlich fehlt Und von der "7 -Breite der Durchfahrt in der noch vorliegenden Urkunde .nicht die Rede ist. Mit dem Ausdruck "die ganzen Jahre benutzt worden ist", sollte offenbar die Behauptung der Klägerinnen als richtig festgestellt Werden, .daß seit, 1880 die Durchfahrt ständig von den Anliegern benutzt worden sei. Bei der festgeötellten Festlegung kann es sich daher , nur um eine Vereinbarung handeln, die nicht mit beurkundet ■ worden ist» In der widerspruchslosen Benützung der Durchfahrt in einer bestimmten,, nämlich der jetzt geforderten Breite, sieht das Berufungsgericht die stillschweigende Einigung über die Breite des sbhon vorher vereinbarten; 7 Durchfahrtcrechts. Diese Auffassung ist, möglich und ent-liri.lt keinen Rechtsfehler. Die Entscheidung des, Senats vom ; 27. Januar i960 (V ZR 148/58, 1JJW -1960p 67^) steht nicht 7
entgegen, da es sich dort ubi eine neurechtliehe eingetragene Dienstbarkeit handelte, bei der es zu keiner Zeit eine • Begründung oder Inhaltsänderung durch einfachen Vertrag -möglich war*	■	;	.	-w	1
b)	Das Berufungsgerickt führt hinsichtlich der Art.
. der Benutzung aus, der Beklagte könne nicht damit gehört werden, daß es bei Begründung der Dienstbarkeit noch keine Kraftfahrzeuge gegeben habe, auch für da3 alte Recht gelte der Grundsatz, daß Grunddienstbarkeiten dem Wandel der wirtschaftlichen Verhältnisse unterworfen seien (RG DR 1917 Kr. 58). Dieser Grundsatz wirke zwar (RG JW 1930? 3851) nicht, wenn die Benutzungsart des herrschenden Grundstücks in einer Von Anfang an nicht voraussehbaren Weise geändert, e oder Wenn die Steigerung des Bedürfnisses in veränderten Umständen ihren Grund habe, die bei Begründung des Rechts nicht . voraussehbar gewesen seien.Wegen diese'mit dem Urteil des V".
: erkennenden Senats vom 21. ATanuar 1959 (V ZR 133/57, RJW'1959V . 2059) im. Einklang stehenden Ausführungen bestehen . keine recht“ 9 liehen Bedenken (ö. auch Urteil vom 13. April 196207 BR ■■ 9/ I 197/60,9WM 1962, 765). Die Revision wendet sich auch nicht 99 • gegen die: im Zuge der Entwicklung eingetretene Ersetzung von • ..Pferdefuhrwerken durch Kraftwagen, sondern dagegen, daß die tw Klägerin zu 1 das Durchfahrtsrecht für ihren gewerblichen 99’.
I
-Betrieb in Anspruch nimmt, mit dem sie sich nach Sachlage, \ d.h. wie .aus dem Erwerb:des Grundstücks -SflpNBgasse 34' zu schließen sei, erst 1927 angesiedelt habe. Soweit die Revisionisich hier gegen einen Verkehr wendet, der nicht zun Hutzen des Grundstücks P^Hfl^asse '34 stattfindet, sondern dem Betrieb der Klägerin zu 1 auf.dem Grundstück Kr. 134 dient, ist auf das oben Gesagte über die Unerheblichkeit, dieses Verkehrs für die hier zu treffende Entscheidung, über den Umfang der Grunddienstbarkeit zu verweisen. Für den hier in Frage stehenden Umfang des Fahrt-
•■.rechto' ist nach Art. ,184 BGBGB,: abgesehen von (Ser ln.diesem: a V:
..Zusammenhang nicht Weiter erheblichen Vorschrift des T0'20'BGB zunächst dq.s Gemeine Recht maßgehend, d.h. die Verhältnisse ,vrr. zur Zeit der BestellungV Daneben sind aber-die Entwicklung der wirtschaftlichen1und technischen Verhältnisse, v/ie,	•
ffreu und Glauben im Verkehr und die Verkehrssitte nicht außer acht zu lassen (Staudinger aaO S. 1025; vgl» auch .1 iGeotermann, Sachenrecht 4. AufIV § 122 V S. 611). Im vor- ' liegenden Fall ist besonders zu beachten, daß die Grunddienstbarkeit für Bauland vereinbart'werden ist. Die Ver- . Änderung des Charakters des Baulands durch Bebauung war ; V daher von dem Recht aus der Grunddienstbarkeit umfaßt,, wobei auch die Lage der Grundstücke im Zentrum von Frank-::furt ins Gewicht fällt. Eine Beschränkungsmöglichkeit Wann r nicht als gewollt angesehen worden, insbesondere nicht, was die Ansiedlung von Gewerbebetrieben anlangt. Die Ausnützung der Durchfahrt durch erst angesiedelte Gewerbebetriebe gehört daher1 zürn Inhalt des Rechts.
Schwere Fernlastzüge und ähnliche Fahrzeuge schließt das Berufungsgericht 'schon•aus tatsächlichen Gründen aus, da sie t wegen der Größe -und Breite der -Durchfahrt und wegen der be--'oehrUnkten Einfahrtsmöglichkeit dort nicht verkehren können, V Die Revision macht zwar geltend, daß die Breite von Fernlast-V: •Zügen 2,50 m nicht überschreiten darf (§ 32 Abo. 1 StVZO),
'das beseitigt jedoch nicht die Feststellung des Berufungs--.gerichts, daß die Größe -dieser Fernlastzüge -.(gemeint wohl'
 ..Länge und Höhe) der Durchfahrt im Wege stehen.	;''
c)	Hinsichtlich der Pflicht zur Beseitigung der Schau--i'cnctoi’Gchciben hat das Berufungsgericht ausgeführt, der . 'f. Beklagte müsste sie auch beim .Verkehr mit Pferdefuhrwerken
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beseitigen,' da die Möglichkeit eines Anstoßes und dann des Berstens mit Gefahr für Mensch und Tier bei schmalen Einfahrten nie ganz .ausgeschlossen werden' könnefiein hoher Scha-V.
den daher zu besorgen sei, 'während.das Anstößen an Mauer-work keinen nennonnwertcn Nachteil verursache. Die Kläge-riimuu button douhulb ci.Lnun Amtpruirh mil* W i min r!m rn toll uug der 'Hand in massivem Stoff, durch den die Durchfahrt frühor begrenzt worden sei. Diese Ausführungen sind1an sich im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar schließt das Durch-fahrtsrecht ein RechiA des Anstoßens nicht ein, allein, der : . ungewöhnliche Abschluß durch Glasscheiben behindert schon wegen der'Gefahr des Anstoßens die Durchfahrt. Er muß nach dem Inhalt der Grunddienstbarkeit als' unzulässig erachtet werden. Eine andere Art: der Änderung - genügen würde bei-: spielsv/eise auch das Einreißen des Hauses Töngesgasse 32 oder ein entsprechendes noch weiteres Zurückgaben mit den Scheiben als von der Klägerin gefordert - kommt nach dem
 Sachvortrag der Parteien nfLcht in Betracht, weswegen der
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Anspruch auf Wiederherstellung einer Wand aus Mauerwerk, a .'die sonst über bloße Beseitigung der Störung hinausginge, gerechtfertigt ist. Eine abschließende Würdigung ist aber ..wegen der Vorschriften über den Überbau noch nicht möglich, wie weiter unter Nr. 8 noch dargetan sein-wird.
; 6. Schließlich wendet sich die Revision'hoch dagegen, A daß das Berufungsgericht dem Beklagten das Recht abspricht,A die von ihm verlangten Maßnahmen zu verweigern, solange .AAA.. die Kootenfrage: nicht geregelt ist. Da der Beklagte, '.meint das Berufungsgericht, zur Beseitigung der uhrechtmäßig:
errichteten Bauteile verpflichtet1 sei, müsse:er hie Ärbei-..A
ten auf seine Kosten vornehmen lassen. Die Revision erörtert erhöhte Kosten durch Gründungsarbeiten und Unterfangen,her Bögrensungsmauer im Keller infolge erhöhter, Grundbelastung .. durch die Durchfahrt von-Lastkraftwagen» Sie bezeichnet : den Schriftsatz des beklagten vorn 15° Dezember i960 und das 'ihm, anliegende Gutachten als vom Berufüngsrichter 'über-: sehen. Eine Verletzung des § 286 ZPO liegt 'i^r der fehlenden
 Erörterung jedoch nicht, da der Schriftsatz, wie die Revi-sionsorwiderung richtig ausführt, erst nach Abschluß der ersten Instanz wegen des Streitwerts eingereicht worden ist,- aber nicht in der mündlichen Verhandlung Yorgetragen f worden ist, wie die fehlende Bezugnahme: auf diesen Schrift- ' v /satz im Berufungsurteil ausweist«: ü
7. Nicht zu beanstanden ist 'auch, daß das Berufungsge-richt treuwidrige Geltendmachung (§242 BGB) des Burchfahrts-rechts mit dem gegenwärtigen Rechtsstreit verneint, weil der ' Beklagte die Durchfahrt tatsächlich gebaut habe und die Klä- j gerinnen hätten annehmen können, er werde ihr Recht achten.' Dazu komme, daß sie nach der Errichtung der‘Mauer alsbald in Schreiben vom 3« März 1959 auf ihr Durchfahrtsrecht hin- ' [gewiesen hätten« Das Berufungsgericht stellt dazu fest, 'die. örtlichen Verhältnisse hätten jeden Grundstückserwerber auf das Durchfahrtsrecht hingewiesen« Wenn die Revision	V.
meint, der .Beklagte" hätte durch die Kläger-auf den Umfang t der in Anspruch genommenen Durchfahrt hingewiesen werden B : müssen, dann hätte er anders geplant, so greift dies nicht durch. Daran könnte nur gedacht werden, wenn feststünde,	;;
daß das Durchfahrtorecht zwischen 1927 und 1957 in geringe-i rem Umfang ausgeübt worden wäre, als es jetzt in Anspruch genommen wiird. In dieser Hinsicht fehlt es aber schon an ent- : sprechenden Behauptungen des Beklagten. Auf jeden Pall wäre .. angesichts der Schwierigkeit der .Rechtslage,' eine- zeitweise Zurückhaltung der Klägerin in der Geltendmachung ihrer t'-i ■ ..Rechte nicht zu mißbilligen« i i
i 8. Von Bedeutung könnte jedoch ein unterlassener. Wider-üü opruch gegen die Bauführung’ des Beklagten nachvden Vorschrif-.. ten über den-Überbau (§§ 912 ff BGB) werden'. Hach der Entscheidung des Senats BGHZ 39, 5 sind die Vorschriften über
 den Überbein entsprechend, anzuwenden, wenn durch die. Drrich- ,>:ü'
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/tung eines Gebäudes - ohne Überschreitung der'-'Grundstücks-M grenze - eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird« Ein .:-// Überbau im Sinn dieser entsprechenden Anwendung liegt vor. Nach’dem Tatbestand des Berufungsurteils Seite 2 hat der Beklagte das von den Klägern beanstandete Gebäude, von-dem die auf einem vor springenden' Sockel ruhenden Scha^--f ensterschoiben ein Teil sind,:..als 'Neubau -"errichtet: und ; ■/,/ : dabei nach der Behauptung der Kläger ihre yGrunddienstbär-'' keit verletzt, indem er die Durchfahrt um 16 bis 20 cm durch den heubau verengt 'und Glasscheiben als !Abschluß ■verwendet hat. Me aus § 912 BGB sich ergebende Duldungs- r.v: Pflicht ydeo Nachbarn besteht nicht, wenn dpr Überbauende1, vorsätzlich oder grob fahrlässig das Hecht des Nachbarn (des Dienstbarkeitsberechtigten) verletzt "hat",' -'wobei' -die . Beweislast' den1Überbauenden1 trifft (BGHZ 39, 5, 14). Der Beklagte hat geltend gemacht, .es sei ihm von einem Durch- p fahrtsrecht nichts bekannt gewesen, er habe die Frankfurter Verhältnisse nicht gekannt, weil er von München zugezogen sei. Tatsachen, die auf eine Kenntnis des Beklagten /: schließen ließen, haben die Kläger demgegenüber nicht vorgetragen. Vorsatz des Klägers wird bei dieser - Sachlage aus-scheiden. Ob dem Beklagten ^robe Pahrlässigkeit vorzuwef-fen wäre, weil er Nachforschungen bezüglich eines etwa bestehenden Pahrtrechts und seines Umfangs nicht vorgenommen hat, obwohl nach der Behauptung der Kläger bei Beginn ä
des Wiederaufbaus die Tordurchfahrt noch stand und benutzt
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würde (Schriftsatz vom 12. August I960 S. A Bl. 63 GA) und im Bebauungsplan ausgewiesen war (Schriftsatz der Kläger vom 3» September 1959 S. 7 Bl. 7 GA); Schriftsatz vom 4. November 1959 S. 2 Bl. 18 GA' und vom 12. August 1960 S. 2 Bl. 61 GA), kann offen bleiben, wenn ein entschuldigter Überbau mit'Rücksicht auf .das Verhalten des Architekten' des Beklagten zu/verneinen ist. Der Beklagte hat ihn1mit der Errichtung des Baues beauftragt und nichts darüber vor-
getragen,: l daß der Architekt etwa beim Bauen ' gegen seinen V/7'a Auf trag' 'verstoßen, hätte, im Gegenteil, der Beklagte ^be™ zeichnet- den Bau als rechtmäßig«, Über die krage, ob in solchem Pall dem Eigentümer Vorsatz oder-grobe"Fahrlässigkeit des"'Architekten zuzurechnen; sind, sagt :das Gesetz nichts«, Sein SchV/eigen ist aber nicht dahin zu Verstehen, daß immer nur die Person des Eigentümers in Betracht komme. Hiergegen /.spricht das praktische Bedürfnis, eine derart -weitgehende .Benachteiligung des in seinem Eigentum (seiner Dienstbar-•Veit) Verletzten zu vermeiden. Entsprechende’Anwendung ; des § 831 BGB erscheint-nicht sachgemäß, .da das Gesetz ..den Sachverhalt des § 912 BGB vom Recht "der:4ineTlaubtöh:Vg:/i .Handlung gelöst hat. Auch der Auffassung,;der Architekt ■ i; 'Sei Erfüllungsgehilfe des bauenden Eigentümers" und sein Verschulden nach § 278 BGB diesem zuzurechnen (Westermann, ; Sachenrecht 4» Auf1. § 64 III 3 und in Errnan, BGB 3. Aufl. -§ 912 Ale), kann nicht beigepflichtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs Vom 30. Oktober 1959V Vl ZR 156/58,
IM BGB § 909 Nr. 2 und Urteil des erkennenden Senats vom 31. Oktober 1962, V ZR 67/61 S. 12; SchultzV MBR 1955, 260), Die Pflicht zur Wahrung der Grundstücksgrenze, hier der Grunddienstbarkeit ist keine besondere nachbarrechtliche,/; schuldrcchtlicho, sondern sie entspringt dem;Eigentüm (der Grunddienstbarkeit) unmittelbar. Der Senat folgt mit der herrschenden Lehre der Auffassung von Martin Wolff in / seiner Abhandlung, Der Bau auf. fremdem Grund, und Boden (Pischers Abhandlungen zu dem Zivilprozeß Band 6 zweites Heft S. 114), der § 166 BGB entsprechend anweüdet (ebenso Planck, Sachenrecht 3. Aufl, AnmV 1 b S. 372; Meisner/Stern/liodes, .Nachbarrocht 3. Aufl. § 24 I 5 3. 302; Staudinger, BGB 11.-Aufl. !§ 912 Anm. 15; a.M. Abstellung auf den Eigentümer allein - u.a. Schultz aaO; mit Einschränkung auch Pa-land-t, BGB 23* Aufl. § 912 Anm. 1 c und anscheinend auch Wolff/Raiser, Lehrbuch des Sachenrechts 10.- Beerb, § 55 13)
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; 3)io Kläger haben hinsichtlich, des Architekten hes 'heklag-> ton vorgetragen (Schriftsatz vom 12. August I960 S» 4 Bl. 63 GA), die Anlieger hätten zu Beginn der Bauarbeiten ihn darauf hingewiesen,■ daß^ eine alte Grunddienstbarkeit // f /in Bezug auf die Benutzung des Hofes und der Durchfahrt vorhanden sei, der Architekt habe darauf'versichert, die Tordurchfahrt würde in ihrer ursprünglichen Bonn wieder-" //a 'hergestellt./Ist der Vortrag der Kläger richtig,"sö'hat der Architekt möglicherweise mit bedingtem Vorsatz g'ehän-/ d'elt, ho daß der Überbau nicht mehr entschuldigt wärev(/c ;// Der Beklagte -hat diese Darstellung bestritten (Schrift- : :, satz vom 21. Oktober 1959 S. 6 Bl. 16 GA und vom 12. April I960 S. 5 Bl. 96 GA).	A:	/	/
Zur Präge der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Ver-; letzung der Grunddienstbarkeit, gegebenenfalls, wie-bereite angedeutot, auch der Frage, ob die Kläge'r rechtzeitig Widerspruch erhoben haben, bedarf die Sache weiterer Erörterung und der Entscheidung 'durch.'den Tatrichter. Zu diesem Zweck muß die Sache insoweit unter entsprechender Aufhebung des . Berufung cur t e il s 'ah das Berufungsgericht1 zurückverwiesen / worden. Der Anspruch auf ungestörte Durchfahrt ist dementsprechend. auch:nur für die gegenwärtig bestehendeDurch“
: fahrt zu Recht zugesprochen, während' hinsichtlicH' des' Ver-engungsstreifens das entsprechende Gebot- vom Ausgang des ■ erneuerten Berufungsverfahreris abhängt. Aufhebung und Zurück-Verweisung hatten auch insoweit zu:erfolgen. Im übrigen war ■ / die Revision zurückzuweisen. "
9« Es erschien angemessen, die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits dem Berufungsgericht in vollemVj Umfang zu überlassen»	.
• ' ■ ! i)r» Augustin	Schuster	Rothe 1
1 Dr« Freitag
 Pr« lattern