7n Januar 1946 schrieb die Beklagte an den Klägers Unter dem 20» Dezember vuJ* ist uns von der Alliierten Militärregierung■Group0 Capt.. Am : Siedlung lerstelle Eigentüme olgenden Tage übergab die Ehefrau des Klägers die den erschienenen Vertretern der Beklagten* Die Sied-ist nunmehr an einen andern Siedler? zahlen, Ler Kläger hat seinen Antrag im wesentlichen darauf gestützt:, die Siedlerstelle sei .ihm auf Grund mündlicher AJorede und eines später geschlossenen privatschriftlichen Kaufvertrags überlassen worden. Siedlungigesellschaft die Verpflichtung auf zu erlegen'* den Kläger vom Hof«, dem Gegenstand dieser Klage* 211 ent-f ern en Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil dahin erkan; Der Anspruch des Klageantrags zu 4 wird gemäß ff9 812 ff BGB dem Grunde nach für gerechtfer-;jrklärt9 soweit er auf Schadensersatz aus uner-;r Handlung gerichtet ist, abge.wiesen.. Auf die Berufung des Klägers wird der Anspruch des Klagantrags zu 4 auch insoweit den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt..,- als der Kläger Schadensersatz aus unerlaubter Handlung deswegen begehrt, weil die Beklagte ihm durch Eigennacht an 8, Januar 1946 den Besitz der Siedlung ITr ‘ 2 ent- er Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Llußanträgen des Klägers und Revisionsklägers in Berufungsinstanz zu erkennen, jedoch mit der gäbe, daß der Klageantrag zu 1 lautet* die Be-gte zu verurteilen, dem Kläger das Eigentum an Sicdlcrstclle 12 Schliestedt zu verschaffen, und der Kiagantrag zu 4 in Höhe von 40 000 ELI als jjtantrag gestellt wird, hilfsweise, die Sache ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das ufungsgericht zurückzuverweisen. Anspruch auf Auflassung und Verschaffung des Be-Siedlerstelle ITr 12 oder auf Verschaffung einer igen Siedlerstelle sei unbegründete Da zwischen den Parteien ein notariell oder gerichtlich beurkund ei; er Vertrag nicht geschlossen sei, könne der Kläger ich aus sonstigen Vereinbarungen oder Erklärungen ten kein Hecht herleiten (§ 125 BGB) 0 1er Eundes- Nur unter besonderen Umständen sei der Einwand der Arglist zuzulassen L Im vorliegenden Pall widerspreche es nicht Treu und d steile es keine unzu demutbare Hä,rte dar, wenn die ie Erfüllung formnichtiger Vereinbarungen und den iiies formgultigen Siedlungsvertrages verweigere - Aus den Akten der Beklagten und des früheren Braunschweigischen Staatsministeriums ergehe sich, daß die zwar rein rechtlich Trägerin der Siedlung ScflH^ ij/esen sei,, daß die Siedlung aber tatsächlich eine Einrichtung des Basse- und Siedlungshauptamts der SS gewesen sei, Dieses habe damit besondere weltanschauliche Ziele der SS in die Tat umsetzen wollene Das Berufungsgericht hat dies eingehend begründete rnd der Zusammensetzung der Siedlung ScKHlliabe diese Sieiilung als eine Einrichtung der SS angesehen werden können und es sei nicht von der Hand zu weisen, daß die Militärregierung den endgültigen Abschluß der Siedlung durch Fertigung der : Kaufverträge und Auflassung als eine Handlung habe betrachten können, die sich als Fortsetzung oder Viederaufnah- Tätigkeit der SS dars-telle, Angesichts der harten Strafdrohungen sei es denkbar, daß die Vertreter der Beklagten die Einsetzung der Siedler als eine verbotene oder zu dem mindesten dürfen„ Au Auffassung sagen der Offizier h legt, daß ihre Freiheit bedrohende Handlung habe ansehen ch die Militärregierung sei von einer solchen über die Siedlung ScflHH^^ ausgegangen (Aus-Zeugen und ° Ein engliseller abe gegenüber dem Zeugen ^arSe” ' 'Nicht allein sei die Zugehörigkeit des Klägers zur SS für sich ein Grund gev/esen, den Abschluß des Kaufvertrags zu verweigern-, sondern daß der Kläger zu einer Siedlungsgemeinschaft gehört habe, die als Einrichtung der aufgelösten SS habe erscheinen können« Wenn in der. nicht richtig, daß die Militärregierung von der erst durch das Schreiben der Beklagten vom 18» Dezember’ 1945 erfahren habe« Es hätten vielmehr schon bald nach d sehen der M Daraus müsse als völlig ausgeschlossen entnommen werden, daj3 die Militärregierung ein Fortbestehen der Siedlung in dem geplanten Kähmen mit den bisherigen Siedlern in den Jahren 1945 und 1946 auf die Dauer hingenommen hätte, auch wenn die Beklagte selbst nichts veranlaßt hätte0 Denn es wäre mit Sicherheit zu erwarten gewesen, daß deutsche Bewerber um eine Siedlerstelle die Militärregierung immer wieder auf das Bestehen der Siedlung Schliestedt hingewiesen hätten, Wie sich bereits Ende Juni 1945 ein gewisser Hölzer un eine Siedlerstelle beworben habe, habe auch eine mit Offizieren der Militärregierung bekannte Frau von GoflBl n^ch einer Siedlerstelle gestrebt und habe eine solche auf ausdrücklichen Wunsch von Ingehörigen der Militärregierung erhalten., Die Beurteilung der politischen Belastung der einzelnen Angehörigen der SS --nicht der SS.als solcher - möge zwar jetzt einer ruhigeren Auffassung zugänglich geworden möge auch sein, daß die Gefahr einer weltanschaulichen Werbindung der früheren SS-Siedler untereinander nicht mehr besteheu Auf die jetzigen Umstände könne es aber nicht ankommeno Die Beklagte sei, nachdem sie sich entschlossen gehabt habe, die Siedlung mit den bisherigen Siedlern nicht fortzusetzen, genötigt gewesen, andere Siedler auf die Siedlerstellen zu setzen und mit diesen Kaufverträge abzuschließcn Hätte sie den Abschluß eines Kaufvertrages mit den neuen Siedlern ungebührlich hinausgezögert, hätte sie von diesen in Anspruch genommen werden können» Die Beklagte hätte eine Entscheidung über die Entfernung des Klägers und der anderen Siedler nicht hinausschieben 'können,, bis die Einstellung der Militärregierung und der Öffentlichkeit gegenüber der SS und ihren Angehörigen.einer anderen Beurteilung Platz gemacht hättec Die Kläger di Nr 12 zu den neuen noch dem ihm die S Beklagte sei daher jetzt weder verpflichtet, dem e früher von ihm'bewirtschaftote Siedlersteile überlassen, zu demal sie infolge 'der Übereignung auf Siedler über die Stelle nicht mehr verfügen könne, Kläger dafür Schadensersatz zu leisten, daß sie iedierstelle nicht mehr übereignen könne-,. Die, Tatsachen, die der Kläger zur Begründung eines der Beklagten gegen Treu und Glauben anführc, könn* egenüber nicht 'durchgreifena Soweit der Kläger durch eit die Siedlerstelle wertvoller gemacht habe und ugnisse seiner.Arbeit auf der Siedlerstcllc vor-eien, sei es Aufgabe der noch ausstehenden Ausein-mg, dem Kläger den Ausgleich hierfür zu verschal- zu ei nicht richtig, daß die Beklagte beim Kläger den erweckt habe, es handle sich bei dem Abschluß des ags und der '..Auflassung nur. Die eien von dem Zeugen L((pbetreut worden, und das amt SS habe den Siedlern seine besondere Fürsorge t.„ Den Siedlern müsse bekannt gewesen sein, daß iiltige Übertragung der Siedlung noch nicht erfolgt ei« Die Siedler hätten sich keineswegs völlig auf Daß derAbschluß des Kaufvertrags nicht mehr vor dem Zusammenbruch stättgefunden habe, habe nicht an der Beklagten 'gelegen/ sondern v/esentlich an dem Eingreifen des Siedlungsamts SS> Dieses habe am 210 Mai 1940 Bedingungen für den Abschluß der Verträge festgesetzt,’ die Beklagte habe am 21 o Juli 1943 dem Siediungsamt SS Eiitwürfe der Kaufverträge vo2"gelegt? mit denen sich das Siedlungsamt erst am 13 o Januar 1944 einverstanden erklärt habe e Vor Abschluß hätten aber nach dem Wunsch des Siedlungsamts noch Termine stattfinden sollen, in denen die Höhe der für das Siedlungsamt einzutragenden Beträge sermittelt werden.sollten, Ob solche Termine 'stattgefunden hätten,. dien hate,: Auch dann wäre der Entschluß der Beklagten, die* Siedlungen mit den bisherigen Siedlern nicht fortzusetzen, vertretbar gewesen» Die Beklagte habe auch ohne ausdrücklichen Befehl der. Wenn der Kläger meine, die Beklagte habe auf Grund ihrer Beti'eüungspflicht gegen die Anordnung der Militärregierung, die die Entfernung der Siedler zu dem Ziel gehabt habe, angehen müssen, so sei es zweifelhaft, ob die Beklagte die Möglichkeit gehabt habe,: die Militärregierung zu einer Sinnesänderung zu bewegen« ■ Die Verhäitnisse bei den Siedlungen Warberg und:Barnstorf könnten nicht zu dem Vergleich herangezogen werden,: auch nicht,h.'ctaß der Siedler lauf der Siedlung verblieben sei, denn dieser habe das Eigentum an seiner Siedlung bereits erlangt gehabt« Aber selbst wenn die; Möglichkeit unterstellt werde daß es Ver den .einen anderen Au tretern der Beklagten hätte gelingen können, oder andern:Offizier der Besatzungsmacht zu einer ffassung über die Siedlung bringen, so habe doch keine Pflicht der Beklagten bestanden, derar-tige Versuche zu unternehmen, die mit persönlicher Beein-’ trächtigung hätten verbunden sein können0 Wenn ein briti-sier sogar dem Zeugen Kuf(^- dem jetzigen scher Offi Demgemäß spiele es für die Frage, ob eine Weigerung der •Beklagten, formnichtige Abreden zu erfüllen/ gegen Treu und Glauben verstoße, keine Rolle, daß die Beklagte sich mit dem tendenziös gefärbten Schreiben vom 18, Dezember 1945 eine Rückendeckung bei der Militärregierung zu verschaffen gesucht habe. ■Die mit Recht Geldanspr 1ersteile Die Klaganträge zu 1 und 3 habe das Landgericht daher abgewiesen, ebenso den Antrag zu 4* soweit der uch darauf gestützt werde, daß der Kläger die Sicd-verioren habet 1 Die Revision ist der Auffassung, daß -bei der besonderen Gestaltung des Falles von Amts wegen dem Mangel der Form die Rechtsfolge der Nichtigkeit mit Rücksicht auf Treu und Glauben zu versagen sei: Sie macht dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf, daß es die Weiterentwicklung dieser Frage nicht berücksichtigt habe, wie sie vor allen in Urteil des erkennenden Senats vom 18. bedingungen so lange nicht zustandekam, bis die allgemeinen rhältnisse den Abschluß von Verträgen nicht mehr möglich machten Bern Berufungsgericht ist daher zuzustimmen, daß darin kein der Beklagten zur last fallender Verstoß gegen Treu und Glauben zu sehen ist, daß bis zu dem Zusammenbruch kein :er Kaufvertrag abgeschlossen worden ist= Man braucht aber nicht zu erörtern und zu entscheiden, ob der Kläger eine Stellung sowohl gegenüber der Beklagten wie gegenüber dem Siedlungsamt SS gehabt hat, bei der unter Bortdauer der bisherigen Verhältnisse ihm die Auflassung der von ihm und seiner Frau jahrelang bewirtschafteten Sied' lung ohne Verstoß gegen Treu und Glauben nicht hätte versagt werden können? Die Revision macht weiter geltend, der reclitsgül-candene Anspruch auf Auflassung sei auch durch die 1 ~ Sie rügt zunächst, das Berufungsgericht habe dazu keine Stellung geiiommen, ob der Kläger.zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung, also am 24» Mai ,'1955, einen Anspruch auf Auflassung der Siedlung gehabt habe0 Bas Berufungsge- rieht führe nur aus, die Beklagte habe in den Jahren 1945 und 1946 gewichtige Gründe gehabt, den Abschluß eines forn-gültigen Vertrags und die Auflassung-zu-verweigern, las er-stere sei gar nicht beantragt, das letztere sei unerheblich^ soweit man daraus keine Schlüsse auf die heutige Berechtigung des Auflassungsanspruchs ziehe*'. Ohne Rechtsverstoß hält das Berufungsgericht es für wesentlich, ob die Beklagte in den Jahren 1945 und 1946 berechtigt oder sogar g@swungen war, zu erklären, daß sie es ablehne, mit dem Kläger einen Kaufvertrag über die Siedlung abzusdhließen, die Auflassung vorzunehmen und daß sie damit das bisher bestehende Verhältnis zur Auflösung bringe» Var ..diese Auflösung wirksam erfolgt, so konnte der Auflas-sungs an spnieh ni ch t nachträglich wi ed e rauf1eb en, wenn e twa später die Verhältnisse sich geändert hätten und die Beklagte wichtmehr. auf, ob die Proklamation Nr 2 des Kontrollrats fernher 1945 und das Militärregierungsgesetz Iir 5 iführung der Auflassung an den Kläger entgegenge-komme es nicht an, weil damals der Kläger in igenschaft gewesen und somit eine Auflassung an öglich gewesen seif Es könne also nur geprüft Die Landbewirtschaftung durch die zwölf Bauern der Siedlung habe nicht als Tätigkeit einer SS-lin-richtung angesehen werden können,, zu demal der Kläger selbst .und" außerdem weitere sechs Siedler sich in Kriegsgefangenschaft befunden hätten, was das Berufungsgericht gemäß § 139 ZPO durch Befragen hätte feststellen sollen, Kenn schon die Anordnungen über die Ausschließung von Personen aus bestimmten Berufen nicht gestattet hätten, bei einem Beamten die Beendigung des Beamtenverhältnisses auszusprechen (ECKZ 12/20) oder die Personalkonzession als Apotheker zu entziehen (BG-HZ 15? land Commissioners Office Hannöver bindende Es sei auch der Beklagten kein Befehl* sondern eine Ermächtigung (authority) erteilt worden,, Darauf komme es aber nicht an? daß die Vertreter der Beklagten sich in einer echten oder vermeintlichen Zwangslage befunden hätteno Eine solche könnte die Beklagte nur für die Zeit ihrer Baue bunden hab r von der Erfüllung ihrer Vertragspflichten eilten E Über diese Bauer mache die Beklagte aber keine Ausführung gehend und solche Zw Go en3 Jedenfalls habe die Zwangslage nur vorüber-am 24, Mai 1955 nicht mehr bestanden» Gegen eine ngslage. d) Wenn das Berufungsgericht annehme, daß die Beklagte auch mit Rücksicht auf die Neusiedler keinen Schwebezustand habe aufrecht erhalten und die Siedlungen nicht für die Altsiedler habe festhalten können* so sei nicht festgestellt* wann die Auflassung an die Neusiedler erfolgt sei und oh die Beklagte damals noch in einer nicht verschuldeten Zwangslage sich 'befunden habes Auch die allgemeinen Ausführungen der Beklagten und die Aussagen der Zeugen über den Bruck* unter dem:ihre Vertreter 1945 und 1946 gestanden hätten* könnten Feststellungen nicht ersetzen* ob gerade zu dem Zeitpunkt der Übereignung der Siedlerstelle Nr 12 Umstände Vorgelegen hätten* die lassungsans ersichtlich solltej, ein nehmen oder heute einer Berufung des Klägers auf seinen Auf-pruch entgegenstehen würden. seines zivilrechtlichen■,Anspruchs ■ zu vereitele Die Beklagte könne sich nicht auf die Stellungnahme der unrichtig und unvollständig unterrichteten Militärregierung oder auf die Wünsche der Neusiedler berufene Bas Berufungsgericht habe über sehen daß die Beklagte, selbst durch ihr ^tendenziös gefärbtes Schreiben13 vom 180 Dezember 1945? daß sie das bestehende Rechtsverhältnis zu dem Kläger lösen wolle oder es durch ihre Maßnahmen .zur Lösung brachtea Es kommt auch nicht darauf an? habe auch ohne ausdrücklichen Befehl der Militärregierung als unzu demutbar und als Gefahr für die Allgemeinheit angesehen werden können0 Es komme daher nicht darauf . Ob ge chen Gründ ob der erste Beschluß des Aufsichtsrats der ohne Bruck von seiten der Militärregierung ge-n sei und ob die Verfügung der Militärregierung zember 1945 durch das,^tendenziös gefärbte vom 18o Bezembcr 1945 ausgclöst worden isto las Berufungsgericht prüft auch gar nicht, ob die Verfügung der Militärregierung als ein Befehl oder nur als eine Ermächtigung aufzufassen sei gen die Auffassung, daß die Beklagte aus sachli-en auch ohne Bruck der Besatzungsmacht berech- nisses und denken bes seine förmliche Abwicklung zu verweigern, Bechen, weil weder aus der Proklamation ITr 2 des Köntrollrats noch aus dem Militärregierungsgesets Nr 5 ein Grund entnommen werden könnte, die bisherigen vertraglichen Abmachungen;aufsuheben, kann dahingestellt bleibenä Bas Berufungsgericht stellt nämlich auf Grund der Beweisaufnahme tatsächlich fest, daß die Militärregierung schon.vor dem Schreiben der Beklagten vom 18, Bezem'ber 1945 von.der Siedlung.Schliestedt und den dort bestehenden Verhä.ltnise der Siedler c-n Kenntnis gehabt und mehrfach die Entfernung verlangt habe0 Es müsse als völlig ausgeschlossen angesehen werden, daß die Militärregierung das Fortbe-Siedlung in der seitherigen Form mit den bishe-ern auf die Bauer hingenommen hätte, und es sei. bisherigen Zustands der Militärregierung nicht verborgen bleiben werde« hie Beklagte habe daher eine Entscheidung über die Entfernung der Siedler nicht hinausschicbcn kennen Aus diesen Feststellungen folgert das Berufungsge- klagten vom 18:*, hez ember 1945 nur das Bestreben, eine schriftliche Bestätigung der vorher mündlich erteilten Befehle zu erlangen, und es spricht nichts dafür, daß die Fassung des Schreibens vom T8l Dezember 1945 erst die am 20 . n werden, ohne daß der Kläger verlangen kann, daß die Beklagte es.wieder rückgängig mache und ohne daß er die Bek Dehnung de lagte dafür verantwortlich machen kann0 hie A'b-s Anspruchs des Klägers, daß die Beklagte ihm das Eigentum an der Siedlerstelle zu verschaffen habe, beruht daher: im Ergebnis nicht auf Rechtsirrtum« Die Revision macht weiter geltend, das.Berufungsgericht habe den Antrag des Klägers auf Wiederbeschaffung des Besitzes an der Siedlung, ebenso wie den Hilfsantrag auf'Verschaffung und Auflassung einer seine?? Der Kläger ha-e in eil V ertragsanspruch auf Wiederverschaffung o Die Übertragung.des Besitzes an der Siedlung; für die ein gerichtlich oder notariell beurkundeter Vertrag nicht erforderlich gewesen sei/, sei rechtsgültig zustandegekommen und im Lauf der. weil sie ihre t erfüllt habe 5 auf Grund ihrer Kirsorge- und Betreuungspflicht für die alleinstehende Ehefrau.des Klägers und sie vor der Militärregierung durch deren rich- Diese Einwendungen können keinen Erfolg habenu Sie gehen von der oben abgelohnten Auffassung aus;■ daß zwischen den Parteien auch jetzt noch ein gültiges Vertragsverhältnis bestehe, auf Grund dessen der Kläger den Abschluß eines Siedlervsrtrags oder die Portsetzung des Siedler-Verhältnis-ses verlangen könne., Wenn aber, wie oben dargelegt, der Anspruch des Klägers, daß die Beklagte ihm das Eigentum an der Siedlerstelle verschaffe, im Jahre 1946 weggefallcn ist, so kann jetzt ein Anspruch auf Einräumung des Ees.itzes nicht mehr geltend gemacht werdenv IVc Dasselbe gilt von dem Hilfsanspruch des Klägers auf Verschaffung und Auflassung einer seiner früheren ßied-lerstelle Hr 12 in Schliestedt gleichwertigen Siedlerstelle.-Auch dieser Anspruch wird von der Revision auf Vortrag und auf unerlaubte Handlung gestützt, wobei die Ecvision davon aus gellt, durch di daß der Kläger einen Auflassungsanspruch habe, der e Ereignisse von '1 '945/46 nicht untergegangen seic Sollte dies aber doch der Pall sein, so habe der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung, da die ^Beklagte einen ' etwaigen Druck der Militärregierung und deren Verfügung vom 20e Dezember 1945 durch ihr irreführendes Schreiben vom 10o Dezember 1945 und durch Unterlassung eines Berichts über die wirkliche Lago selbst hervorge maßgeben hatte,, d der Bckl nis hatt rufen habe* Dieser Gesichtspunkt, kann aber nicht d sein, nachdem das Berufungsgericht festgcstellt aß die Militärregierung.schon vor diesem Bericht agten vom 18t Dezember 1945 von der Siedlung Kennt-e und die Entfernung der Siedler verlangt hatteQ der Ehefrau des Klägers sei die SS '-noch nicht ausdrüek-lich durch das Nürnberger Urteil für verbrecherisch erklürr worden"., Es ist aber nicht ersichtlich, wie diese Bemerkung für-die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung gewesen sein sollte, Vo Bas Berufungsgericht hat dann weiter ausgeführt, der Klagan gesprochen gerechtfer trag zu 4) sei nicht nur, wie das Landgericht aus-habe., Die Revision greift das Berufungsurteil an, soweit es dem Klagantrag zu 4) nicht in vollem Umfang stattge-Bie Beklagte könne sich nicht dui'ch Hinweis iatzungsmacht entlasten, da sie durch ihr "benarbtes Schreiben ,:dio Militärregierung irrc-Sie könne auch nicht darlcgen, daß auch bei andlung der Sache der Kläger für dauernd aus ig entfernt worden wäre; die Beklagte hebe vielmehr an der Austreibung positiv und entscheidend mitgewirkt.•> Bio Ersatzp£licht umfasse daher auch das positive Vertrags-interesse des Klägers und damit stünden auch die Ansprache des Klagers auf entgangenen Gewinn dem Grunde nach fest« : Basselbe Ergebnis folge als Anspruch aus unerlaubter Handlung, geben hat., Auflassungsanspruch gehabt habe und daß ohne das Schreiben der.Beklagten vom 1Öa Bczcmber 1945 es zu einer Austreibung aus der Siedlung nicht gekommen wäre*
v m Verkündet am Symalla, Jus als Urkundsb schüft ss 62/55 26, Juni 1957 stizohersekretär eamter der Gestelle 2356 079 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des früheren Siedlers Wilhelm B hei VMÜHHHMHK Kreis E Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Proz eJlbe Vollmacht igtert Rechtsanwalt Prof, Br, Sied^mgsgesellschaft mbH in B^IH^Khi^straße flHB vertreten durcli die Geschä^s führer Hans Günter von dem HJHIK in iHHHMb und Br, Otto iJIBlin Bl Beklagte 5 Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Drc hat der Vc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Vorhandlung vom 26, Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pro Tasche und der Bundesrichter Br0 Augustin, Schuster, Br0 Oechßier und Br, Preitag für Rech t erkannts Bie Revision gegen das Urteil des 1, Zivil- . Senats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 28, Juni 1955 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 Die Be Denen Domaji gen Rasse-lungsamt S SS diese an S vertrag is Auflassung teilnehmer 'scliaft 5'' sp Die .ihm üb rend seine Am 1 •; und seine Of Tatbestand? klagte hat imJahre 1938 auf der von ihr erwor-e ScflBHHBi in Zusammenarbeit mit dem damali-und Siedlungshauptamt der SS (im folgenden Siedgenannt) 12 Neuhauernstellen eingerichtet und iedler? darunter den Kläger? übergebene Din Kauf-b mit dem Kläger nicht:abgeschlossen worden, eine wurde nicht vorgenommen. Der Kläger war Kriegsund geriet bei dem Zusammenbruch in Gefangenst er hat er sich in Internierungshaft befunden, rgebene Siedlung Sc^HHUl ITr 12 wurde wäh-Abwesenheit von seiner Ehefrau bewirtschaftet» Oktober 1945 schrieb die Beklagte an den Klage; Jhef raus Hierdurch teilen-wir Ihnen mitdaß in der Aufsichtsratssitzung am 28.9. doJ: im Einvernehmen mit der Alliierten Militärregierung in Braunschweig beschlossen "-ist, die Sicdlerstellc? die Sic zur Zeit in Ihrem Besitz haben*, aus politischen Gründen an Sie nicht zu verkaufen» Be lieh schlof V 0 rau an Si trageijL daher vor? überei ss kanntlich haben Sie mit uns noch keinen gericht-oder notariell beurkundeten Kaufvertrag abge-sen, Dieses bildet aber gemäß § 313 BGB die etzung? um eine Verpflichtung unsererseits, das Eigentum an der Siedlerstclle zu überrechtlich begründen zu.können« Es liegt unsererseits noch keine Rechtsverpflichtung e Siedlerstelle an Sie zu verkaufen und zu gnenv ... ca Zur Rücknahme der Siedlerstelle und Vornahme der Abrechnung.werden wir nach dem 15. Oktober zu Ihnen kommen-, Am 18o Dezember 1945 schrieb die Beklagte an die Militärregierung in Braunschweig? I - 3 Betreffs SS-Si editing Sc| Die Domäne ScflHiHB’? die früher dem Land Braunschweig gehörte, wurde von der BtHHIHHHHBBfe Siedlungsgesellschaft mbH gekauft, um sie in 12 Höfe Tür SS^Landwirte auf zu teilen.. Die Auswahl dieser Landwirte geschah nicht durch die Siedlungsgesellschaft mbH,- son- dern durch die SSt und eine Anzahl der Lanv/irtc hatte nicht die geringste Kenntnis von der Landwirtschaft, da sie früher von Bex’üf Postmeister oder Briefträger waren.. Die Höfe waren damals den SS-Männern ohne Beurkundung durch das; Gericht oder einen ITotar übergeben worden* Gemäß §. 313 BGB ist diese urkundliche Bestätigung die rechtliche Grundlage für die Wirksamkeit eines Yer drags, durch den eine Partei verpflichtet ist, ihr Vcr sprechen, ihren Grundhesitz an eine zweite Partei zu verkaufen, auszuführen* § 313 1autet wie fol darü hen SS- Die B m berechtigt Siedlungsgesellschaft mbH ist , die Höfe von den SS-Männern einzusie außerdem kann sie nicht verpflichtet werden, die Männer in das Grundbuch eintragen zu lassen Bs besteht die Absicht der Sied- lungsgesellschaf t mbH, die Höfe Bewerbern zu übergeben die politisch einwandfrei sind und deren Fragebogen durch die Militärregierung geprüft worden sind.. sch so: ela of or Gemäß des deutschen Gesetzes ist die Braunschweig!-Siedlungsgesellschaft mbH:berechtigt, die Höfe frt den bestimmten Landwirten zu verkaufen (§ 3131 o:■ h die Fdgentümerin dieses.. Besitztums' ist. mogf Arb eit auf den Höfen ioib d>ie Mill 20. Deze Is erscheint notwendig, die Übertragung sobald als ich vorzunehmen, weil die SS-Bauern unzulängliche •v;eil; sie wissen, .daß sie fahrden, gelien müssen■, und dadurch die Ernährungslage ge- tärregierung erließ hierauf eine Verfügung vom mber 1945? in der es heißt1* ___Siedlungsgesellschaft mbH BBBMMB erhält, hiermit die Ermächtigung - Authority is granted to the Siedlungsgesellechaft mbH sämtliche SS-Siedler umgehend aus den Siedlungen in Scfdliestedt unter Wahrung ihrer Ansprüche gemäß deutschem! Recht zu entferneno 2■<> I Die frage der Geldrückerstattung seitens der ein-zusetzenden Pachter an die zu entfernenden Pächter sowie der Übergabe des lebenden und toten Inventars usw, wird nach deutschem Recht geregelt werden. Der ermittelte Betrag ist in jedem Pall auf ein Sperrkonto auf der Bank einzuzahlen und Vollzugsmeldung nach hier zu erstatten* 4° Die Fragebogen der neuen Siedler sind überprüft und anerkannt • Die BflHHIlHHHHl Siedlungsgesellschaf s mbH ist ermächtigt - authorised die Übergabe oder den Verkauf der Siedlungen! an die neuen Erwerber nach deutschen!Rechtsgrundsätzen vorzunehmen, 7n Januar 1946 schrieb die Beklagte an den Klägers Unter dem 20» Dezember vuJ* ist uns von der Alliierten Militärregierung■Group0 Capt.. Hicks Cond 120 ( L/R) Mil« CrOVo Det> Brunswick Land - die Ermächtigung erteilt worden, sofort sämtliche SS-Siedlcr von der Siedlung Wahrung ihrer sonstigen Ansprüche entsprechend'■ dem'Deutschen'Recht zu entfernen. Die Drage der Geldrückcrstattung seitens der cinzucetzendeiv Sied-1er an die zu entfernenden Siedler sowie die der Übergabe des lebenden und toten Inventars sollen nach Deutschem Recht geregelt werden* Der ermittelte Betrag ist in jedem Dali auf ein Sperrkonto bei der Dank einzuzahlen, und es ist Vollzugsmeldung an die Alliierte Mili-;ierung zu erstatten,: ! Wei (Publi despol rung zur Ve terhin;hat die Alliierte Militärregierung c Safety) unter !dem 3o doMo dem Chef der len-izei die Anweisung erteilt, uns zur Iurchfüh-er obigen Aufgaben zwei erfahrene Polizeibeamtc rfügung zu stellen, ; A ■ : Wir werden ;r zu s amm en zus t e1len Inventar daher am 8a doMts0 mit der Rücknahme der Siedlerstellen beginnen. Wir geben anheim, in übersichtlicher Weise auf dem Hefe damit nichts übersehen wird. Am : Siedlung lerstelle Eigentüme olgenden Tage übergab die Ehefrau des Klägers die den erschienenen Vertretern der Beklagten* Die Sied-ist nunmehr an einen andern Siedler? der auch als r eingetragen worden ist, überlassen worden* Am 29« Juni 1949 hat der Klager Klage erhoben mit dem ie Beklagte zu verurteilen? Antrag? d 1. die Siedlung Nr 12 in Schliestedt an den Kläger auf-zulassen? 2, dem Kläger den Besitz an dieser Siedlung- zu verschaf- ... .. feh;:5.. • V , ■ 3* hilfsweise? dem Kläger eine seiner früheren Siedlerstelle Br 12 in ScflHHlB gleichwertige Siedlerstelle zu verschaffen und aufzulassen? 4o weiter hilfsweise? an den Kläger 75 304*31 DM zu . zahlen, Ler Kläger hat seinen Antrag im wesentlichen darauf gestützt:, die Siedlerstelle sei .ihm auf Grund mündlicher AJorede und eines später geschlossenen privatschriftlichen Kaufvertrags überlassen worden. Der Kaufpreis habe 55 059-,04 BM betragen,, Hiervon habe er bis 1943 aus eigenen Mitteln 33 059>.04 EM aufgebracht. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch setze sich aus folgenden Posten? die nur Teilbeträge seien?; zusammen;: v. Aufbringung aus eigenen Mitteln Erss.tz für Erweiterungsbauten und bauliche Verbesserungen Ersatz des Werts.des roten und leben- den 33 059,04 DM 2 245,27 t: Inventars und des von 1946 bis 1953 entgangenen Gewinns 40 000;— ,5 Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und sich u,a auf einen Befehl der Militärregierung berufene Pas Landgericht hat durch Beschluß vom 19« Dezember 1949 die Sache der Militärregierung vorgelegt« Das legal Department am 11:„ Apr Land, Commissionar:s Office Hannover hat mit der il 1950 bei Gericht eingegangenen Verfügung zu der Verfügung der Militärregierung vom 20o Dezember 1945 2, ODD O O 0 l> > . 0 5 3« Del Befehl war. und ist rechtsgültig* 4o Der Zweck des Befehls war? der Bi ________ Siedlungigesellschaft die Verpflichtung auf zu erlegen'* den Kläger vom Hof«, dem Gegenstand dieser Klage* 211 ent-f ern en Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil dahin erkan; nts 1o Die Klageanträge zu 1 bis 3 werden abgewiesen, 2. Der Anspruch des Klageantrags zu 4 wird gemäß ff9 812 ff BGB dem Grunde nach für gerechtfer-;jrklärt9 soweit er auf Schadensersatz aus uner-;r Handlung gerichtet ist, abge.wiesen.. Der Kläger hat Berufung eingelegt, und den Antrag gestellt ? unter Abänderung des Urteils des Landgerichts nach den in erster Instanz gestellten Anträgen zu entscheiden« §§ 994 tigt e laübtc Das Oberlandesgericht hat dahin erkannt; Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2.0 Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig wird •7 I daß zurückgewiesen, soweit sie sich dagegen richtet. durch dieses Urteil die Klageanträge zu 1 bis 3 abgewiesen worden sind. Auf die Berufung des Klägers wird der Anspruch des Klagantrags zu 4 auch insoweit den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt..,- als der Kläger Schadensersatz aus unerlaubter Handlung deswegen begehrt, weil die Beklagte ihm durch Eigennacht an 8, Januar 1946 den Besitz der Siedlung ITr ‘ 2 ent- zogen hat, Die Berufung des Klägers wird, soweit sie sich gegen die weitergehende Abweisung des auf Schadensersatz zielenden Klageantrags zu 4 richtete, zurückgewiesen. unt' Sch: der Maß kla, der daß Hau] zur Ben Mit der Revision hat der Kläger beantragt* er Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Llußanträgen des Klägers und Revisionsklägers in Berufungsinstanz zu erkennen, jedoch mit der gäbe, daß der Klageantrag zu 1 lautet* die Be-gte zu verurteilen, dem Kläger das Eigentum an Sicdlcrstclle 12 Schliestedt zu verschaffen, und der Kiagantrag zu 4 in Höhe von 40 000 ELI als jjtantrag gestellt wird, hilfsweise, die Sache ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das ufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte hat die Zurückweisung der Revision bean- tragte A, er ger in a len Gründe Bl führt? Her sitzes der gleichv/er grundsätzl der Bekla En t s ch e i dung s gründ e s Gegen die Änderung des Klagantrags, die der Klä-Revisionsinstanzvorgenommen hat, ist aus forma-n nichts zu erinnern (vgl BGH2 12, 52 [67])o 2iur Sache selbst hat das Berufungsgericht ausge- Anspruch auf Auflassung und Verschaffung des Be-Siedlerstelle ITr 12 oder auf Verschaffung einer igen Siedlerstelle sei unbegründete Da zwischen den Parteien ein notariell oder gerichtlich beurkund ei; er Vertrag nicht geschlossen sei, könne der Kläger ich aus sonstigen Vereinbarungen oder Erklärungen ten kein Hecht herleiten (§ 125 BGB) 0 1er Eundes- gerichtsh< Mangel de: f (EGHZ 12 , 286 [303]) habe einen unbeachtlichen Porm dann als gegeben angesehen, wenn nach dem bisheriger). Verhalten der Vertragsteile eine befriedigende Lösung für die Beziehungen der Beteiligten nur bei Bejahung rechtsgesqhäftlicher Bindung erreichbar erscheine. Eine Bin-Vertragsteils an formnichtige Erklärungen entfal-nn, wenn für seine Sinnesänderung gewichtige Grünen seien. Wann dies der Pall sei, lasse sich stets en besonderen Umständen des Palles beurteilen. Nur unter besonderen Umständen sei der Einwand der Arglist zuzulassen L Im vorliegenden Pall widerspreche es nicht Treu und d steile es keine unzu demutbare Hä,rte dar, wenn die ie Erfüllung formnichtiger Vereinbarungen und den iiies formgultigen Siedlungsvertrages verweigere - dung eines le aber da de Vorhand nur nach d Glauben un Beklagte d Abschluß e I gev Aus den Akten der Beklagten und des früheren Braunschweigischen Staatsministeriums ergehe sich, daß die zwar rein rechtlich Trägerin der Siedlung ScflH^ ij/esen sei,, daß die Siedlung aber tatsächlich eine Einrichtung des Basse- und Siedlungshauptamts der SS gewesen sei, Dieses habe damit besondere weltanschauliche Ziele der SS in die Tat umsetzen wollene Das Berufungsgericht hat dies eingehend begründete 2., U ren 1945 eines foi weigern, Nach der tember IS hter diesen Umständen habe die Beklagte in den Jah-und 1946 gewichtige Gründe gehabt, den Abschluß mgültigen Kaufvertrags und die Auflassung zu ver-Treii und Glauben, hätten es nicht erfordert, den orranichtigen Abreden,rechtsgeschäftliche Bindung beizulegen Proklamation Nr 2 des Kontrollrats vom 20,- Sen- 45 Abschnitt XI Nr 38 sei die NSDAP aufgelöst und für Illegal erklärt worden. Die deutschen Behörden hätten alle darauf bezüglichen Anweisungen der alliierten Vertreter befolgen müssen. Die deutschen Behörden und deutschen Staatsangehörigen hätten ferner nicht zulassen dürfen, daß irgendwel Militärre me einer che Geheimorganisationen bestanden hatten. Nach gierungsgesetz Nr 5 sei die SS aufgelöst und die Portsetzung ihrer Tätigkeit verboten worden. Nach der Entstehung u rnd der Zusammensetzung der Siedlung ScKHlliabe diese Sieiilung als eine Einrichtung der SS angesehen werden können und es sei nicht von der Hand zu weisen, daß die Militärregierung den endgültigen Abschluß der Siedlung durch Fertigung der : Kaufverträge und Auflassung als eine Handlung habe betrachten können, die sich als Fortsetzung oder Viederaufnah- Tätigkeit der SS dars-telle, Angesichts der harten Strafdrohungen sei es denkbar, daß die Vertreter der Beklagten die Einsetzung der Siedler als eine verbotene oder zu dem mindesten dürfen„ Au Auffassung sagen der Offizier h legt, daß ihre Freiheit bedrohende Handlung habe ansehen ch die Militärregierung sei von einer solchen über die Siedlung ScflHH^^ ausgegangen (Aus-Zeugen und ° Ein engliseller abe gegenüber dem Zeugen ^arSe” die Siedlung eine Einrichtung von Himmler gewe- sen sei, und habe die Entfernung der Siedler verlangt3 faß die Siedlung nicht in der bisherigen Zusammensetzung erhalten bleibe, müsse auch in der Öffentlichkeit angenommen worden sein, denn bereits am 30« Juni 1945 habe ein gewisser HöflB)um Berücksichtigung bei der Neuverteilung der SS-Siedlungssteilen in Schliestedt nachgesucht» ' 'Nicht allein sei die Zugehörigkeit des Klägers zur SS für sich ein Grund gev/esen, den Abschluß des Kaufvertrags zu verweigern-, sondern daß der Kläger zu einer Siedlungsgemeinschaft gehört habe, die als Einrichtung der aufgelösten SS habe erscheinen können« Wenn in der. Siedlung Warberg und Barnstorf politisch belastete Siedler auf ihren Siedlungsstellen verblieben seien, so sei maßgebend, daß diese Sied- lungen nie!, der NSDAP g chen Siedlungsverfahren angelegt worden seien, Es sei Siedlung Sc t ausgesprochene Siedlungen einer Organisation ewesen seien, sondern von der Beklagten in übli- nicht richtig, daß die Militärregierung von der erst durch das Schreiben der Beklagten vom 18» Dezember’ 1945 erfahren habe« Es hätten vielmehr schon bald nach d sehen der M ein-Dienstantritt (des Zeugen Hzwi-ilitarregierung und dem landwirtcchaftsdircktor Verhandlungen stattgefunden, und der Major V _ 1 r A I oder der'Property Control hale mehrfach den Landwirt- schaftsdirektor KeflHHft zur.Entfernung der Siedler angewiesen^. . '■ Daraus müsse als völlig ausgeschlossen entnommen werden, daj3 die Militärregierung ein Fortbestehen der Siedlung in dem geplanten Kähmen mit den bisherigen Siedlern in den Jahren 1945 und 1946 auf die Dauer hingenommen hätte, auch wenn die Beklagte selbst nichts veranlaßt hätte0 Denn es wäre mit Sicherheit zu erwarten gewesen, daß deutsche Bewerber um eine Siedlerstelle die Militärregierung immer wieder auf das Bestehen der Siedlung Schliestedt hingewiesen hätten, Wie sich bereits Ende Juni 1945 ein gewisser Hölzer un eine Siedlerstelle beworben habe, habe auch eine mit Offizieren der Militärregierung bekannte Frau von GoflBl n^ch einer Siedlerstelle gestrebt und habe eine solche auf ausdrücklichen Wunsch von Ingehörigen der Militärregierung erhalten., .Wenn aber huch ■ nur ein. Siedler von ' seiner Stelle entfernt woraen äreso wäre damit die.ganze Angelegenheit der SS- Siedlung Sc 3 ins Bollen gebracht worden. Die Beurteilung der politischen Belastung der einzelnen Angehörigen der SS --nicht der SS.als solcher - möge zwar jetzt einer ruhigeren Auffassung zugänglich geworden möge auch sein, daß die Gefahr einer weltanschaulichen Werbindung der früheren SS-Siedler untereinander nicht mehr besteheu Auf die jetzigen Umstände könne es aber nicht ankommeno Die Beklagte sei, nachdem sie sich entschlossen gehabt habe, die Siedlung mit den bisherigen Siedlern nicht fortzusetzen, genötigt gewesen, andere Siedler auf die Siedlerstellen zu setzen und mit diesen Kaufverträge abzuschließcn Hätte sie den Abschluß eines Kaufvertrages mit den neuen Siedlern ungebührlich hinausgezögert, hätte sie von diesen in Anspruch genommen werden können» Die Beklagte hätte eine Entscheidung über die Entfernung des Klägers und der anderen Siedler nicht hinausschieben 'können,, bis die Einstellung der Militärregierung und der Öffentlichkeit gegenüber der SS und ihren Angehörigen.einer anderen Beurteilung Platz gemacht hättec Die Kläger di Nr 12 zu den neuen noch dem ihm die S Beklagte sei daher jetzt weder verpflichtet, dem e früher von ihm'bewirtschaftote Siedlersteile überlassen, zu demal sie infolge 'der Übereignung auf Siedler über die Stelle nicht mehr verfügen könne, Kläger dafür Schadensersatz zu leisten, daß sie iedierstelle nicht mehr übereignen könne-,. "Verstoßes ten demg seine "Arb die Erze blieben s anderset fen> Es s Eindruck Kaufvertr Siedler s Siedlungs zugewende kl- eine endö gewesen s Die, Tatsachen, die der Kläger zur Begründung eines der Beklagten gegen Treu und Glauben anführc, könn* egenüber nicht 'durchgreifena Soweit der Kläger durch eit die Siedlerstelle wertvoller gemacht habe und ugnisse seiner.Arbeit auf der Siedlerstcllc vor-eien, sei es Aufgabe der noch ausstehenden Ausein-mg, dem Kläger den Ausgleich hierfür zu verschal- zu ei nicht richtig, daß die Beklagte beim Kläger den erweckt habe, es handle sich bei dem Abschluß des ags und der '..Auflassung nur. um eine Formsache,. Die eien von dem Zeugen L((pbetreut worden, und das amt SS habe den Siedlern seine besondere Fürsorge t.„ Den Siedlern müsse bekannt gewesen sein, daß iiltige Übertragung der Siedlung noch nicht erfolgt ei« Die Siedler hätten sich keineswegs völlig auf I =. T5- - die Beklagte verlassen, sondern erkannt, daß das Siedlungs-amt SS ihre Interessen wahrnehme. Daß derAbschluß des Kaufvertrags nicht mehr vor dem Zusammenbruch stättgefunden habe, habe nicht an der Beklagten 'gelegen/ sondern v/esentlich an dem Eingreifen des Siedlungsamts SS> Dieses habe am 210 Mai 1940 Bedingungen für den Abschluß der Verträge festgesetzt,’ die Beklagte habe am 21 o Juli 1943 dem Siediungsamt SS Eiitwürfe der Kaufverträge vo2"gelegt? mit denen sich das Siedlungsamt erst am 13 o Januar 1944 einverstanden erklärt habe e Vor Abschluß hätten aber nach dem Wunsch des Siedlungsamts noch Termine stattfinden sollen, in denen die Höhe der für das Siedlungsamt einzutragenden Beträge sermittelt werden.sollten, Ob solche Termine 'stattgefunden hätten,. ergebe sich aus den Akten der Beklagten nicht, es sei aber nach den Aussagen der Zeugen Else Bl 252 GA) , E|HBB (Bl 264 H (JA), LW (Bl 26 5 GA) ■ und (Bl 265 U GA) zu vermutend' An 6 , Oktober 1944•habet die Beklagte bei dem Amtsgericht Wolfcnbüttel Auskunft eingeholt, ob gegen die Bedingungen des Sie Ölungsamts SS Bedenken bestünden. Wenn-es zu dem Abschluß formgültiger Kaufverträge-nicht mehr gekommen sei, sei dies der Beklagten angesichts der Ereignisse Ende 1944 und Anfang 1945 und des Bombeinkriegs nicht zuzurechnen« Unter diesen Umständen komme es nicht darauf an, welche Erwägungen und Maßnahmen schließlich zur Entsetzung der Siedler geführt hätten,: Es könne davon ausgegangen werden, daß die Vertreter der Beklagten selbst , die Siedler von der Siedlung hätten entfernen wollen und daß der Wunsch der Militärregierung ihrön eigenen Wünschen durchaus entsprochen habe. Es möge sein, daß der Aufsiehtsratsbescliluß vom 28, September 1945 nicht unter Druck der Militärregierung ergangen sei, sondern dem freien Willen der Aufsichtsratsmitglieder c-ntspro- m dien hate,: Auch dann wäre der Entschluß der Beklagten, die* Siedlungen mit den bisherigen Siedlern nicht fortzusetzen, vertretbar gewesen» Die Beklagte habe auch ohne ausdrücklichen Befehl der. Militärregierung die Weiterführung der SS-Siedlung nach der damaligen Lage als unzu demutbar und als eine G-efahr für die Allgemeinheit ansehen.können.« Wenn der Kläger meine, die Beklagte habe auf Grund ihrer Beti'eüungspflicht gegen die Anordnung der Militärregierung, die die Entfernung der Siedler zu dem Ziel gehabt habe, angehen müssen, so sei es zweifelhaft, ob die Beklagte die Möglichkeit gehabt habe,: die Militärregierung zu einer Sinnesänderung zu bewegen« ■ Die Verhäitnisse bei den Siedlungen Warberg und:Barnstorf könnten nicht zu dem Vergleich herangezogen werden,: auch nicht,h.'ctaß der Siedler lauf der Siedlung verblieben sei, denn dieser habe das Eigentum an seiner Siedlung bereits erlangt gehabt« Aber selbst wenn die; Möglichkeit unterstellt werde daß es Ver den .einen anderen Au tretern der Beklagten hätte gelingen können, oder andern:Offizier der Besatzungsmacht zu einer ffassung über die Siedlung bringen, so habe doch keine Pflicht der Beklagten bestanden, derar-tige Versuche zu unternehmen, die mit persönlicher Beein-’ trächtigung hätten verbunden sein können0 Wenn ein briti-sier sogar dem Zeugen Kuf(^- dem jetzigen scher Offi i'TiedersächiSischen Finanzminister - mit Verhaftung gedroht habe, sei neter.Stel eine Gefährdung von Personen in mehr untergeord-ung wie des Zeugen oder des Land- wirt scliaftsd irektors Koj keineswegs fornliegcnd gewesen, 15 - Demgemäß spiele es für die Frage, ob eine Weigerung der •Beklagten, formnichtige Abreden zu erfüllen/ gegen Treu und Glauben verstoße, keine Rolle, daß die Beklagte sich mit dem tendenziös gefärbten Schreiben vom 18, Dezember 1945 eine Rückendeckung bei der Militärregierung zu verschaffen gesucht habe. ■Die mit Recht Geldanspr 1ersteile Die Klaganträge zu 1 und 3 habe das Landgericht daher abgewiesen, ebenso den Antrag zu 4* soweit der uch darauf gestützt werde, daß der Kläger die Sicd-verioren habet 1 Revision erhebt gegen diese Begründung des Beru-chts eine Reihe von Einwendungen0 Io Sie macht geltend, zwischen den Parteien habe Einigkeit darüber bestanden/ daß die Siedlerstelle 12 dem Kläger zu .Eigentum übertragen. .werden solle Es seien auch der Preis und die Zahlungsbedingungen festgelegt gewesen? Der Vertrag sei beiderseits /weitgehend erfüllt'worden. Die Beklagte habe den Kläger:immer als Siedler mit gültigem Auflassungsanspruch behandelt:, Dabei habe es sich beim Kläger um einen rechtsiuü.iu> digen Bauern gehandelt, der der beklagten Siedlungsgesellschaft sein ganzes Vertrauen geschenkt habe, und es habe lediglich gefehlt/ daß der Kaufvertrag gemäß § 513 BGB gerichtlich oder notariell beurkundet worden sei, es habe also nur die formale grundbuchrechtliche Sanktion gefehlt. Die Revision ist der Auffassung, daß -bei der besonderen Gestaltung des Falles von Amts wegen dem Mangel der Form die Rechtsfolge der Nichtigkeit mit Rücksicht auf Treu und Glauben zu versagen sei: Sie macht dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf, daß es die Weiterentwicklung dieser Frage nicht berücksichtigt habe, wie sie vor allen in Urteil des erkennenden Senats vom 18. Feb legt sei, D denden Gesj liebliche Ui ruar 1955 V ZH 108/53 (BGHZ 16. 334) niederge-er vorliegende Rechtsstreit sei in den entschei-chtspunkten diesem Fall gleich. Es ist richtige daß die beiden Fälle eine gewisse Ähnlichkeit miteinander haben, es bestehen aber a'acli er- terschiede o In dem vom erkennenden Senat früher entschiedenen Fall (BGHZ 16S 334) hatten nur der Siedlungsträger und der Siedler miteinander zu tun? wobei der Sied-lungsträgei den rechtsunkundigen Siedlern mit dem ganzen Gewicht seines Ansehens gegenüberstand.-Der Siedlungsträger einer im öffentlichen Interesse ihm gegebenen raus eine weitgehende Betreuungspflicht gegenedier. Wenn unter diesen Verhältnissen der Siedeine Wesentliche Form? sei es in berechnender r aus Nachlässigkeit? nicht einhält? so darf er oh die Versäumnis der Form dem Siedler erwachsende ne Vorteile für' sich ableiten. hätte aus s Stellung he über dem Si lungsträger Absicht ode aus dem dur Schaden kei Abschluß fo träge yorge Siedlungstr sondern daß Im vorliegenden Fall sind die Verhältnisse anders. Bas Berufungsgericht stellt fest; daß von Anfang an der rragültiger oder doch genau formulierter V er-ehen war und daß diese nicht nur zwischen dem ager und dem Siedler vereinbart werden sollten? dabei das Siedlungsamt SS in erster Linie mitwirk en solltec Lieses hatte die Siedle?c ausgewählt, ließ ihnen seine i Fürsorge, angedeihenhatte ihnen gegenüber aber auch, schon durch die SS-Eigenschaft der Siedler be- dingt ? eine war es ? die sehr autoritative Stellung. Liese Organisation im vorliegenden Fall die auf Vertrauen begründete Stellung innehatte- die im gewöhnlichen Siedlungsverfahren dem Siedlungsträger zukommt und die für diesen auch eine erhöhte Verpflichtung begründet;. Baß es nun zu einem förmlichen Vertragsschluß nicht gekommen laß das dadurch 'Kriegs ve ist, lag nicht an der Beklagten, sondern daran, Siedlungsamt SS sich eingeschaltet hatte, daß. eine Einigung über die zu vereinbarenden Vertrags- bedingungen so lange nicht zustandekam, bis die allgemeinen rhältnisse den Abschluß von Verträgen nicht mehr möglich machten Bern Berufungsgericht ist daher zuzustimmen, daß darin kein der Beklagten zur last fallender Verstoß gegen Treu und Glauben zu sehen ist, daß bis zu dem Zusammenbruch kein :er Kaufvertrag abgeschlossen worden ist= Man braucht aber nicht zu erörtern und zu entscheiden, ob der Kläger eine Stellung sowohl gegenüber der Beklagten wie gegenüber dem Siedlungsamt SS gehabt hat, bei der unter Bortdauer der bisherigen Verhältnisse ihm die Auflassung der von ihm und seiner Frau jahrelang bewirtschafteten Sied' lung ohne Verstoß gegen Treu und Glauben nicht hätte versagt werden können? denn die Verhältnisse haben sich durch den Zusammenbruch völlig verändert0 Die Revision macht weiter geltend, der reclitsgül-candene Anspruch auf Auflassung sei auch durch die II, tig ents Ereignisse nach dem Zusammenbruch von 1945 nicht untergegangen 0 1 ~ Sie rügt zunächst, das Berufungsgericht habe dazu keine Stellung geiiommen, ob der Kläger.zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung, also am 24» Mai ,'1955, einen Anspruch auf Auflassung der Siedlung gehabt habe0 Bas Berufungsge- ■S' .WUWT ■..;■■■ . 18 rieht führe nur aus, die Beklagte habe in den Jahren 1945 und 1946 gewichtige Gründe gehabt, den Abschluß eines forn-gültigen Vertrags und die Auflassung-zu-verweigern, las er-stere sei gar nicht beantragt, das letztere sei unerheblich^ soweit man daraus keine Schlüsse auf die heutige Berechtigung des Auflassungsanspruchs ziehe*'. las Berufungsgericht habe aber gerade erklärt, daß es auf die jetzigen Umstände nicht ankommen könne,> ; Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Ohne Rechtsverstoß hält das Berufungsgericht es für wesentlich, ob die Beklagte in den Jahren 1945 und 1946 berechtigt oder sogar g@swungen war, zu erklären, daß sie es ablehne, mit dem Kläger einen Kaufvertrag über die Siedlung abzusdhließen, die Auflassung vorzunehmen und daß sie damit das bisher bestehende Verhältnis zur Auflösung bringe» Var ..diese Auflösung wirksam erfolgt, so konnte der Auflas-sungs an spnieh ni ch t nachträglich wi ed e rauf1eb en, wenn e twa später die Verhältnisse sich geändert hätten und die Beklagte wichtmehr. genötigt gewesen wäre, den Abschluß des Sied-lungsvertrags zu unterlassen3 2 0 Di e Prüfung 11a c rufungsgeri Revision macht aber, geltend, auch v/enn man diese hiräglich vornehme, sei die Entscheidung des Be-chts abzu!ebneno a) Dar vom 20; Sep einer Durcl standen hab Kriegsgefai ihn nicht m auf, ob die Proklamation Nr 2 des Kontrollrats fernher 1945 und das Militärregierungsgesetz Iir 5 iführung der Auflassung an den Kläger entgegenge-komme es nicht an, weil damals der Kläger in igenschaft gewesen und somit eine Auflassung an öglich gewesen seif Es könne also nur geprüft Werden., ob die Ereignisse und die Befehle der Besatzungs-macht den Auflassungsanspx’uch des Klägers endgültig vernichtet hätten. Die Landbewirtschaftung durch die zwölf Bauern der Siedlung habe nicht als Tätigkeit einer SS-lin-richtung angesehen werden können,, zu demal der Kläger selbst .und" außerdem weitere sechs Siedler sich in Kriegsgefangenschaft befunden hätten, was das Berufungsgericht gemäß § 139 ZPO durch Befragen hätte feststellen sollen, Kenn schon die Anordnungen über die Ausschließung von Personen aus bestimmten Berufen nicht gestattet hätten, bei einem Beamten die Beendigung des Beamtenverhältnisses auszusprechen (ECKZ 12/20) oder die Personalkonzession als Apotheker zu entziehen (BG-HZ 15? 17 [22]) j so hätten die summarischen Anordnungen erst recht Privatrechte nicht endgültig vernichten können0 b) Auch aus der Verfügung der Militärregierung vom 20c Dezember 1945 könne nicht entnommen werden! daß es sich um eine endgültige Regelung handle» Zu einer solchen sei der Beauftragte der Militärregierung weder nach Völkerrecht noch nach deutschem Recht befugt gewesen. Bür die Auslegung dieser Verfügung sei auch nicht die Verfügung des Legal, lephrtmcn! land Commissioners Office Hannöver bindende Es sei auch der Beklagten kein Befehl* sondern eine Ermächtigung (authority) erteilt worden,, Darauf komme es aber nicht an? denn die Verfügung sage nichts von der .Eigentumsverschaffung und beziehe sich ausdrücklich auf deutsches Recht0 c) Bas Berufungsgericht stütze seine Entscheidung zu Unrecht auch darauf., daß die Vertreter der Beklagten sich in einer echten oder vermeintlichen Zwangslage befunden hätteno Eine solche könnte die Beklagte nur für die Zeit ihrer Baue bunden hab r von der Erfüllung ihrer Vertragspflichten eilten E Über diese Bauer mache die Beklagte aber keine Ausführung gehend und solche Zw Go en3 Jedenfalls habe die Zwangslage nur vorüber-am 24, Mai 1955 nicht mehr bestanden» Gegen eine ngslage. selbst für 1945/46 spreche; daß Trau von die Ehefrau eines' höheren SS-Führers* damals eine Siedlung erhalten habe und daß einem Siedler die von ihm gekaufte Siedlung damals übereignet worden sei, d) Wenn das Berufungsgericht annehme, daß die Beklagte auch mit Rücksicht auf die Neusiedler keinen Schwebezustand habe aufrecht erhalten und die Siedlungen nicht für die Altsiedler habe festhalten können* so sei nicht festgestellt* wann die Auflassung an die Neusiedler erfolgt sei und oh die Beklagte damals noch in einer nicht verschuldeten Zwangslage sich 'befunden habes Auch die allgemeinen Ausführungen der Beklagten und die Aussagen der Zeugen über den Bruck* unter dem:ihre Vertreter 1945 und 1946 gestanden hätten* könnten Feststellungen nicht ersetzen* ob gerade zu dem Zeitpunkt der Übereignung der Siedlerstelle Nr 12 Umstände Vorgelegen hätten* die lassungsans ersichtlich solltej, ein nehmen oder heute einer Berufung des Klägers auf seinen Auf-pruch entgegenstehen würden. Es sei auch-nicht weshalb nicht die Möglichkeit bestanden haben en Treuhänder einzusetzen, eine Verpachtung vorzu-sonstige Maßnahmen zu treffen* die eine endgültige Beeinträchtigung des Auflassungsenspruchs des Klägers vermieden hätten. fol Aus de auf das Bes den sei* haupt Folge klärung übe den hatte, m Umstand* daß die Militärregierung immer wieder tehen der Siedlung NIcfHHIIV hingewiesen wor-ge weder* daß die Militärregierung hieraus überrungen gezogen haben würde* noch daß sie bei Auf-r die richtige Sachund Rechtslage darauf bestan-entgegen dem deutschen Recht dein Kläger die Erfül- seines zivilrechtlichen■,Anspruchs ■ zu vereitele Die Beklagte könne sich nicht auf die Stellungnahme der unrichtig und unvollständig unterrichteten Militärregierung oder auf die Wünsche der Neusiedler berufene Bas Berufungsgericht habe über sehen daß die Beklagte, selbst durch ihr ^tendenziös gefärbtes Schreiben13 vom 180 Dezember 1945? die Stellungnahme der Militärregierung herbeigeführt habe und nur dadurch in die Lage gekommen sei? einen Neusiedler auf den Hof des Klägers zu ’setzen^ Den Umstand? daß sie in der Folgezeit an diesen aufgelassen habe, häbe sie gegenüber dem Kläger zu vertreten? da sie hiermit die Vertragspflicht gegenüber dem Kläger schuldhaft verletzt habe = Der Klaganspruch' des Klägers zu 1) sei somit zur Entscheidung reife - Auch diesen Einwendungen ist entgegenzuhalten? daß es nicht darauf ankommt? ob eine etwaige Zwangslage noch am 24 Mai 1955? zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung? oder zur Zeit der Übereignung der Siedlung an einen Neusiedler bestand? sondern der Zeitpunkt ist maßgebend? in dem die Be-, klagte die Erklärung abgab? daß sie das bestehende Rechtsverhältnis zu dem Kläger lösen wolle oder es durch ihre Maßnahmen .zur Lösung brachtea Es kommt auch nicht darauf an? ob die Auflassung -Wie die Revision bezweifelt - .während der Abwesenheit, des Klägers in.der Kriegsgefangenschaft oder in der Internierungshaft möglich gewesen wäre0 DasiBerufungsgericht geht davon aus? ein Entschluß der■Beklägten? die Siedlung mit den bisherigen Siedlern fortzusetsen? habe auch ohne ausdrücklichen Befehl der Militärregierung als unzu demutbar und als Gefahr für die Allgemeinheit angesehen werden können0 Es komme daher nicht darauf . = an. Beklagten faßt worde vom 20c Be Schreiben" Ob ge chen Gründ ob der erste Beschluß des Aufsichtsrats der ohne Bruck von seiten der Militärregierung ge-n sei und ob die Verfügung der Militärregierung zember 1945 durch das,^tendenziös gefärbte vom 18o Bezembcr 1945 ausgclöst worden isto las Berufungsgericht prüft auch gar nicht, ob die Verfügung der Militärregierung als ein Befehl oder nur als eine Ermächtigung aufzufassen sei gen die Auffassung, daß die Beklagte aus sachli-en auch ohne Bruck der Besatzungsmacht berech- tigt gewesen sei, die Weiterführung des Siedlungsverhält- nisses und denken bes seine förmliche Abwicklung zu verweigern, Bechen, weil weder aus der Proklamation ITr 2 des Köntrollrats noch aus dem Militärregierungsgesets Nr 5 ein Grund entnommen werden könnte, die bisherigen vertraglichen Abmachungen;aufsuheben, kann dahingestellt bleibenä Bas Berufungsgericht stellt nämlich auf Grund der Beweisaufnahme tatsächlich fest, daß die Militärregierung schon.vor dem Schreiben der Beklagten vom 18, Bezem'ber 1945 von.der Siedlung.Schliestedt und den dort bestehenden Verhä.ltnise der Siedler c-n Kenntnis gehabt und mehrfach die Entfernung verlangt habe0 Es müsse als völlig ausgeschlossen angesehen werden, daß die Militärregierung das Fortbe-Siedlung in der seitherigen Form mit den bishe-ern auf die Bauer hingenommen hätte, und es sei. Ine Offiziere der Eesatsungsmacht ein persönli-sse an der Neubcsiedlung genommen hätten, mit damit zu rechnen gewesen, daß.die Fortdauer des stehen der rigen Siedl zu demal einzc die s Int er e Sicherheit - 23 bisherigen Zustands der Militärregierung nicht verborgen bleiben werde« hie Beklagte habe daher eine Entscheidung über die Entfernung der Siedler nicht hinausschicbcn kennen Aus diesen Feststellungen folgert das Berufungsge- richt ohne . Rechtsirrtum., daß die Beklagte zu ihrem Vor- gehen dur ch den Druck der Besatzungsmacht gezwungen v;ur litärregi sunken fe de, dem sie sich nicht entziehen konntCc ITachdem die Mi- erung sich schon vorher durch mündliche Anwci-ätgelegt hatte,, bedeutete das Schreiben der Be- klagten vom 18:*, hez ember 1945 nur das Bestreben, eine schriftliche Bestätigung der vorher mündlich erteilten Befehle zu erlangen, und es spricht nichts dafür, daß die Fassung des Schreibens vom T8l Dezember 1945 erst die am 20 . .Dezember 1945 ergangene Verfügung der Militärregierung hatte, Wenn aber unter den damaligen Verhäitnis-deres Handeln der Beklagten nicht möglich war, nmitteibares Eingreifen der Besatzungsmacht he selbst und gegenüber der Beklagten herbeizuführen, sc muß das Ergebnis dieses Handelns unter Druck ausgelöst, sen ein ar ohne ein 1 in der Sac hingenommc n werden, ohne daß der Kläger verlangen kann, daß die Beklagte es.wieder rückgängig mache und ohne daß er die Bek Dehnung de lagte dafür verantwortlich machen kann0 hie A'b-s Anspruchs des Klägers, daß die Beklagte ihm das Eigentum an der Siedlerstelle zu verschaffen habe, beruht daher: im Ergebnis nicht auf Rechtsirrtum« III? Die Revision macht weiter geltend, das.Berufungsgericht habe den Antrag des Klägers auf Wiederbeschaffung des Besitzes an der Siedlung, ebenso wie den Hilfsantrag auf'Verschaffung und Auflassung einer seine?? früheren Sied- 1erstelle leichwertigen Siedlerstelle nicht besonders ge- prüft:,,. sondern ihn zusammen mit dem Auflassungsansprucli behandelte Darin liege ein Verstoß gegen § 551 hr 7 ZPO, Das ist abzulebnen, Das Berufungsgericht kam mit eingehender Begründung zu dem Ergebnis5 daß die Klaganträge zu l) bis. 3) unbegründet seienSelbst..; wenn diese Begründung die Entscheidung zu den Anträgen 2) und 3) nicht tragen würde; also falsch, gegen § 551 und ungenügend wäre, könnte darin ein Verstoß Nr 7 ZPO nicht gesehen werden. 1 Zu an der Sied be zunächst des Besitze dem Anspruch auf Y/ied erbe Schaffung des Besitzes lerstelle führt die Revision aus? Der Kläger ha-e in eil V ertragsanspruch auf Wiederverschaffung o Die Übertragung.des Besitzes an der Siedlung; für die ein gerichtlich oder notariell beurkundeter Vertrag nicht erforderlich gewesen sei/, sei rechtsgültig zustandegekommen und im Lauf der. Jahre? spätestens 194-3V habe sich daraus ein' verbindlicher . Siedlorvcrtrag entwickel t, I . ■■■ sei esu ; Der Besitz seij wie das Berufungsgericht /feststelle? durch verbotene Eigenmacht dem*.-Kläger entzogen "wordenv Das Besitz- recht sei auch nicht durch die Verhältnisse des Jahres 194-6 oder durch die Übereignung des Grundstücks an einen anderen Siedler verloren gegangen,. Die Beklagte müsse dem Kläger auch deshalb Pflicht nich einzutreten den Besitz v/ieder verschaffen? weil sie ihre t erfüllt habe 5 auf Grund ihrer Kirsorge- und Betreuungspflicht für die alleinstehende Ehefrau.des Klägers und sie vor der Militärregierung durch deren rich- :ige Information in Schutz zu nehmen! 2c Der Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes sei auch als Anspruch aus unerlaubter Handlung begründet? und zwar auf Grund des § .823'Abs 1 wie des § 826 BGBC % 1 '•■ ■ •;'.:V:' Diese Einwendungen können keinen Erfolg habenu Sie gehen von der oben abgelohnten Auffassung aus;■ daß zwischen den Parteien auch jetzt noch ein gültiges Vertragsverhältnis bestehe, auf Grund dessen der Kläger den Abschluß eines Siedlervsrtrags oder die Portsetzung des Siedler-Verhältnis-ses verlangen könne., Wenn aber, wie oben dargelegt, der Anspruch des Klägers, daß die Beklagte ihm das Eigentum an der Siedlerstelle verschaffe, im Jahre 1946 weggefallcn ist, so kann jetzt ein Anspruch auf Einräumung des Ees.itzes nicht mehr geltend gemacht werdenv IVc Dasselbe gilt von dem Hilfsanspruch des Klägers auf Verschaffung und Auflassung einer seiner früheren ßied-lerstelle Hr 12 in Schliestedt gleichwertigen Siedlerstelle.-Auch dieser Anspruch wird von der Revision auf Vortrag und auf unerlaubte Handlung gestützt, wobei die Ecvision davon aus gellt, durch di daß der Kläger einen Auflassungsanspruch habe, der e Ereignisse von '1 '945/46 nicht untergegangen seic Sollte dies aber doch der Pall sein, so habe der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung, da die ^Beklagte einen ' etwaigen Druck der Militärregierung und deren Verfügung vom 20e Dezember 1945 durch ihr irreführendes Schreiben vom 10o Dezember 1945 und durch Unterlassung eines Berichts über die wirkliche Lago selbst hervorge maßgeben hatte,, d der Bckl nis hatt rufen habe* Dieser Gesichtspunkt, kann aber nicht d sein, nachdem das Berufungsgericht festgcstellt aß die Militärregierung.schon vor diesem Bericht agten vom 18t Dezember 1945 von der Siedlung Kennt-e und die Entfernung der Siedler verlangt hatteQ Die Revision wendet sich noch gegen die Bemerkung des Berufungsgerichts, - zur.. Zeit der Besitzentziehung gegenüber 26 der Ehefrau des Klägers sei die SS '-noch nicht ausdrüek-lich durch das Nürnberger Urteil für verbrecherisch erklürr worden"., Es ist aber nicht ersichtlich, wie diese Bemerkung für-die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung gewesen sein sollte, Vo Bas Berufungsgericht hat dann weiter ausgeführt, der Klagan gesprochen gerechtfer trag zu 4) sei nicht nur, wie das Landgericht aus-habe., gemäß §§ 994 ff, 812 ff BGB dem Grunde nach tigt? sondern auchy soweit der Kläger Schadensersatz aus unerlaubter Handlung deshalb begehre., weil die Bc-durch Eigenmacht am 8c Januar 1946 deii Besitz der Siedlung Schliestedt ITr 12 entzogen habe. Der Schaden bestehe darin, daß der Kläger bei Anrufung der ordentlichen Gerichte geraume Zeit später die Siedlung geräumt hätte. Die Revision greift das Berufungsurteil an, soweit es dem Klagantrag zu 4) nicht in vollem Umfang stattge-Bie Beklagte könne sich nicht dui'ch Hinweis iatzungsmacht entlasten, da sie durch ihr "benarbtes Schreiben ,:dio Militärregierung irrc-Sie könne auch nicht darlcgen, daß auch bei andlung der Sache der Kläger für dauernd aus ig entfernt worden wäre; die Beklagte hebe vielmehr an der Austreibung positiv und entscheidend mitgewirkt.•> Bio Ersatzp£licht umfasse daher auch das positive Vertrags-interesse des Klägers und damit stünden auch die Ansprache des Klagers auf entgangenen Gewinn dem Grunde nach fest« : Basselbe Ergebnis folge als Anspruch aus unerlaubter Handlung, geben hat., auf die Beä denziös gef geführt hab legaler Beh der Sicdlun denn die Be. allen ihren clagte sei für den Erfolg der Austreibung mit adäquaten Folgen ersatzpflichtig. Auch dieser Angriff kann nicht durchdringen, da die ^e7^sj_on auch hier davon ausgeht, daß der Kläger noch nach 194-6 einen. Auflassungsanspruch gehabt habe und daß ohne das Schreiben der.Beklagten vom 1Öa Bczcmber 1945 es zu einer Austreibung aus der Siedlung nicht gekommen wäre* Die Angriffe gegen das Berufungsurteil sind daher im Ergebnis unbegründet und die Revision war zurückzuv/ei-sen;; Br, laiche .... Br, Augustin Schuster Brc Oechßler Br* Freitag