Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 5 bis 7 nach einem Streitwert von jeweils 3.067,75 €, insgesamt 12.271 €. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten des erfolglos gebliebenen Teils der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 21.474,25 €. Sie trägt weiter 2 vom Hundert der außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung gegen den Beklagten zu 1 nach einem Gesamtstreitwert von 156.667,75 €, und 14 vom Hundert der außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung gegen die Beklagten zu 3 und 4 nach einem Gesamtstreitwert von 22.267,75 €. Die Revision ist in Bezug auf den Herausgabeantrag zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) zuzulassen, weil das Berufungsgericht die sich aus dem Vollstreckungsrecht (§ 885 Abs. 1 ZPO) ergebenden Anforderungen an die Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) einer auf § 985 BGB gestützten Klage auf Herausgabe von Teilflächen eines Grundstücks in einer verallgemeinerungsfähigen Weise überspannt hat. 6 aa) Die Gerichtskosten sind nach dem Wert des erfolglosen Teils der Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen (Senat, Beschl. 7 bb) Die von der Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1, zu 3 und zu 4 bestimmen sich nach dem erfolglosen Teil der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Gegenstandswert sich aus der Summe der Werte der gegen diese Beklagten geltend gemachten Ansprüche (auf Fierausgabe und auf Feststellung) ergibt. 9 Für den Beklagten zu 1 ergibt sich danach ein Gesamtstreitwert für die außergerichtlichen Kosten von 156.667,75
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VZR 162/08 19. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Juli 2008 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit das Berufungsgericht die gegen die Beklagten zu 1, zu 3 und zu 4 erhobene Klage auf Herausgabe der Teilflächen abgewiesen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 5 bis 7 nach einem Streitwert von jeweils 3.067,75 €, insgesamt 12.271 €. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten des erfolglos gebliebenen Teils der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 21.474,25 €. Sie trägt weiter 2 vom Hundert der außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung gegen den Beklagten zu 1 nach einem Gesamtstreitwert von 156.667,75 €, und 14 vom Hundert der außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung gegen die Beklagten zu 3 und 4 nach einem Gesamtstreitwert von 22.267,75 €. Der Gesamtstreitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beträgt 213.474,25 €. -3- Gründe: 1 1. Die Revision ist in Bezug auf den Herausgabeantrag zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) zuzulassen, weil das Berufungsgericht die sich aus dem Vollstreckungsrecht (§ 885 Abs. 1 ZPO) ergebenden Anforderungen an die Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) einer auf § 985 BGB gestützten Klage auf Herausgabe von Teilflächen eines Grundstücks in einer verallgemeinerungsfähigen Weise überspannt hat. 2 Bei einer landwirtschaftlich genutzten (nicht bewohnten) Parzelle erfolgt die Herausgabevollstreckung durch die zu protokollierende Erklärung des Gerichtsvollziehers, dass der Schuldner aus dem Besitz gesetzt und der Gläubiger in diesen eingewiesen wird; eine exakte Bestimmung der Grenzen der Parzelle in der Natur oder durch maßstabsgerechte Eintragungen in einer Liegenschaftskarte ist dafür nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Dezember 2008, I ZR 120/05, Rdn. 12 -in juris veröffentlicht; OLG Naumburg, Urt. v. 21. Dezember 2006, 2 U 99/06, Rdn. 50 - ebenfalls in juris veröffentlicht). 3 2. Soweit die Klägerin ihren Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens einer Weidegerechtigkeit weiter verfolgen will, ist die Beschwerde nicht begründet. Insoweit wirft die Sache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO); eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. 4 3. a) Die Pflicht der Klägerin, den Beklagten zu 2 sowie zu 5 bis 7 ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten, folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die -4- Nichtzulassungsbeschwerde insoweit insgesamt ohne Erfolg geblieben ist. Der nach § 7 ZPO zu bestimmende Gegenstandstandswert der abgewiesenen Feststellungsanträge beträgt für jedes einem Neubauern im Rezess gewährte Weiderecht nach einem vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte eingeholten Gutachten 3.067,75 € (insgesamt 12.271 €). 5 b) In Bezug auf die Rechtsverfolgung gegen die Beklagten zu 1, zu 3 und zu 4 hat der Senat über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde in dem Umfang bereits jetzt zu entscheiden, in dem die Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos geblieben ist (vgl. Senat, Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004, 1048 f.). 6 aa) Die Gerichtskosten sind nach dem Wert des erfolglosen Teils der Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen (Senat, Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, aaO). Das betrifft hier die nicht zugelassene Revision wegen der Feststellungsanträge zu dem Nichtbestehen der Weiderechte, deren Wert (7 x 3.067,75 € =) 21.474,25 € beträgt. 7 bb) Die von der Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1, zu 3 und zu 4 bestimmen sich nach dem erfolglosen Teil der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Gegenstandswert sich aus der Summe der Werte der gegen diese Beklagten geltend gemachten Ansprüche (auf Fierausgabe und auf Feststellung) ergibt. 8 Für die Fierausgabeansprüche ist der Streitwert nach § 6 ZPO zu bestimmen, da die Beklagten ihr Besitzrecht nur noch auf die Weidegerechtigkeit stützen. Der Wert der genutzten Parzellen (Größe von 6.000 m2, Bodenwert von 3,20 €/m2) beträgt 19.200 €. Hinzu kommt der Wert der Feststellungsanträge von jeweils 3.067,75 €. -5- 9 Für den Beklagten zu 1 ergibt sich danach ein Gesamtstreitwert für die außergerichtlichen Kosten von 156.667,75 € (für die Anträge auf Herausgabe von acht Parzellen und auf Feststellung), von denen die Klägerin 2 % zu tragen hat; für die Beklagten zu 3 und zu 4 (Herausgabe von jeweils einer Parzelle und Feststellung) von 22.267,75 €, so dass die Klägerin 14 % der danach entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 18.12.2007 -30 1186/05 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.07.2008 - 8 U 15/08 -