Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Durch das angefochtene Urteil des Oberlandesgerichts ist auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abgeändert worden. Kntscheldungsgründe Ersichtlich hat das Berufungsgericht angenommen, sein Urteil könne nicht mit der Revision angefochten werden, weil die Beschwer der Klägerin 40 000 DM nicht übersteigt (§ 546 ZPO), der Darstellung des Tatbestands bedürfe es deshalb nicht (§ 543 ZPO). Zivilsenats des Bundesgerichtshofs BGHZ 73, 248, dem der erkennende Senat sich anschließt, vom Revisionsgericht aufzuheben. Ob ausnahmsweise dann etwas anderes gilt, wenn "keine Zweifel bestehen - und von der Revision auch nicht erhoben werden -, auf welchem Sachverhalt das angefochtene Urteil beruht" (Beschluß des II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war, wie sich weiter aus den Entscheidungsgründen ergibt, nicht nur das erste Angebot bis zu dem 1. Da sich sonach mangels eines Tatbestandes des angefochtenen Urteils nicht erkennen läßt, ob das Berufungsgericht seiner Entscheidung den Sachvortrag der Parteien zugrunde gelegt hat, entbehrt das Urteil der in § 561 ZPO zwingend vorgeschriebenen maßgeblichen Grundlage für die Entscheidung des Revisionsgerichts. Es muß aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
26. März 1980
H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
V ZR 161/78 URTEIL
in dem Rechtsstreit
der Firma AHBI GmbH & Co. KG, Spezialfabrik für Wärmeaustauscher, vertreten durch die Firma AÜB GmbH, diese vertreten durch ihrwiGeschäftsführer Carl-Heinrich (straße #, ScflBHHIB,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
die Stadt R
vertreten durch den Magistrat,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
S3
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, Dr. Eckstein, Linden und Dr. Vogt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 29. Juni 1978 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Durch das angefochtene Urteil des Oberlandesgerichts ist auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abgeändert worden. Die Klage ist abgewiesen worden. Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Zurückweisung der Berufung, Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Kntscheldungsgründe
Ersichtlich hat das Berufungsgericht angenommen, sein Urteil könne nicht mit der Revision angefochten werden, weil die Beschwer der Klägerin 40 000 DM nicht übersteigt (§ 546 ZPO), der Darstellung des Tatbestands bedürfe es deshalb nicht (§ 543 ZPO). Dieser Ausgangspunkt ist nicht richtig. Die Beschwer der Klägerin übersteigt 40 000 DM.
Enthält ein Berufungsurteil keinen Tatbestand, so ist es nach dem Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs BGHZ 73, 248, dem der erkennende Senat sich anschließt, vom Revisionsgericht aufzuheben. Der revisionsgerichtlichen Nachprüfung fehlt dann die unerläßliche tatsächliche Grundlage.
Ob ausnahmsweise dann etwas anderes gilt, wenn "keine Zweifel bestehen - und von der Revision auch nicht erhoben werden -, auf welchem Sachverhalt das angefochtene Urteil beruht" (Beschluß des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 11. Dezember 1978, II ZR 71/78), kann dahinstehen. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor:
Das Berufungsgericht geht, wie die Entscheidungsgründe erkennen lassen, davon aus, der Vertrag vom 24. November 1970 enthalte zwei Vertragsangebote, nämlich ein Angebot zu dem Abschluß eines Kaufvertrags (bezüglich des unter Nr. I angebotenen Grundstücks) und ein Angebot zu dem Abschluß eines KaufVorvertrags (bezüglich des streitbefangenen Grundstücks).
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Nach Auffassung des Berufungsgerichts war, wie sich weiter aus den Entscheidungsgründen ergibt, nicht nur das erste Angebot bis zu dem 1. März 1971 befristet, sondern auch das zweite. Dieses Angebot sei jedoch, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, bis zu dem 1. März 1971 nicht angenommen worden, die Erklärung vom 11. Dezember 1975 aber verspätet gewesen. Das Berufungsgericht folgert diese Auslegung des Vertrages aus seiner Einleitung ("folgendes Vertragsangebot") und aus Nr. X. Mangels eines Tatbestandes ist nicht ersichtlich, auf welchen Parteivortrag das Berufungsgericht diesen von ihm seiner Entscheidung zugrunde gelegten Inhalt des Vertrages stützt und damit zu einer Auslegung des Vertrages gekommen ist, die derjenigen des Landgerichts widerspricht.
Da sich sonach mangels eines Tatbestandes des angefochtenen Urteils nicht erkennen läßt, ob das Berufungsgericht seiner Entscheidung den Sachvortrag der Parteien zugrunde gelegt hat, entbehrt das Urteil der in § 561 ZPO zwingend vorgeschriebenen maßgeblichen Grundlage für die Entscheidung des Revisionsgerichts. Es muß aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Die Entscheidung liber die außergerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz war, da vom Ausgang des Rechtsstreits abhängig, dem Berufungsgericht zu übertragen. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden gemäß § 8 GKG nicht erhoben, da sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.
Dr. Eckstein
Hill
Linden
Offterdinger
Vogt