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BGH · r ZR 161/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: r ZR 161/68

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat auf die mündliche Verhandlung vom 5* März 1971 unter Mitwirkung des Senateprä8identen Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe» Dr« Freitag» Dr« Mattem und Dr« Grell für Recht erkannt: Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision des Beklagten gegen das Urteil des 10« Zivilsenats des Oherlandesgeriohts in Köln vom 1« Juli 1968 werden zurückgewiesen« Es leitet daraus die Fortdauer des Eigentums der Ebefrau RBHB an den Grundstücken bis zu ihrer Weiterveräußerung durch den Beklagten und infolgedessen einen Scbadensersatzansprucb der Ebefrau RMP gegen den Beklagten wegen schuldhaften Unvermögens zur Grundstücksrückgabe ab (§§ 990 Abs. 1 Satz 2, 989, 142 Abs. 2 BGB), der durch Abtretung auf den Kläger übergegangen sei. Das Berufungsgericht hat diese Vorschrift deshalb nicht angewendet, weil ein vorsätzliches sittenwidriges oder deliktiscbes Handeln des Beklagten oder seines Anwalts Dabei kann offen bleiben, ob sich die Unanwendbarkeit des § 393 BGB nicht schon daraus ergibt, daß die durch den Vergleich ebenfalls abgegoltene Honorarforderung des Beklagten garnicht erst als zur Aufrechnung dienende Gegenforderung, sondern bereits bei Bemessung des eingeklagten Scbadensersatzansprucbs selbst unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung als von vornherein schadensmindernder Abzugsposten zu berücksichtigen war. § 123 Rdn. 40); denn im vorliegenden Pall war das angedrohte Verhalten (Strafanzeige) als solches nicht widerrechtlicb, und für die beiden andern Drohungsfälle (Widerrechtlichkeit des erstrebten Erfolgs, Inadäquanz von Mittel und Zweck; vgl. Von den Tatbestandsmerkmalen des § 393 BGB selbst hat das Berufungsgericht jedenfalls vorsätzliches Handeln des Beklagten und seines Anwalts ohne Rechtsirrtum verneint: In diesem Zusammenhang hat das Oberlandesge-rioht allerdings festgestellt, der Beklagte und sein Anwalt seien sich bewußt gewesen, daß sie Frau Reimann in eine Zwangslage setzten und dadurch ihre Entschließungen beeinflußten. Bei der Erwägung des Berufungsgerichts, dem Beklagten sei das Bewußtsein der Recbtswidrigkeit nicbt nacbgewiesen, hält die Revision zu unrecht die Beweislast deswegen für verkannt, weil der Beklagte für den Rechtfertigungsgrund beweispflichtig sei. Das Berufungsgericht hat jedoch den Kläger nicht hinsichtlich der (objektiven) Widerrechtlichkeit der Drohung als beweisfällig angesehen - sie wurde zu Lasten des Beklagten bejaht -9 sondern hinsichtlich des im Rahmen des § 393 BGB erheblichen Drohungsvorsatzes. b) Den für die Höhe der Schadensersatzforderung des Klägers maßgebenden Verkehrswert der verlorenen Grundstücke bemißt das Berufungsgericht mit 12 DM je qm. Das Berufungsgericht brauchte sich hier nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen mit dem in anderm Zusammenhang (Anrechnung der 5 000 DM Anzahlung) gebrachten Vortrag des Klägers: in dem Kaufpreis, den er von der Gemeinde verlangt habe, seien seine Unkosten nicht enthalten gewesen, und weiter, die Gemeinde habe den von ihm mit 18 bis 20 DM geforderten Preis auf 15 DM herabgedrückt. Durch die Nicht Vernehmung dieser Zeugen hat das Berufungsgericht jedenfalls nicht zu dem Nachteil des Klägers gegen § 286 ZPO verstoßen. c) Daß das Berufungsgericht bei Prüfung der Aufrechnungsforderung das Zustandekommen eines Architektenvertrags des Beklagten mit Frau_JUg(gB bejabt, weil sie der Kläger kraft DuldungsVollmacht wirksam vertreten habe, enthält entgegen der Meinung der Revision keinen Rechtsirrtum. sein solle, stand nicht zwingend der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung entgegen, daß Frau HflBl im Vertrauen auf die Sachkunde ihres Vaters, des Klägers, sich mit allem, was er beschließen und tun würde, grundsätzlich einverstanden erklärt habe. a) Der Beklagte beanstandet, daß das Berufungsgericht von dem auf Grund seines Sachvortrags vom Sachverständigen errechneten Honorarbetrag (12 454,37 DM) einen Betrag (2 500 DM) für statische Unterlagen abgesetzt bat, weil der Beklagte diese nicht gefertigt habe. c) Die Anschlußrevision beanstandet schließlich» daß das Berufungsgericht den Honorarvorschuß (3 000 DM)» den der Beklagte für die Bauvorhaben von Mutter und Toobter zusammen erhielt» auf die Honorarschuld der Toohter zur Hälfte statt nur zu einem der verschiedenen Größe der beiden Bauvorhaben entsprechenden geringeren Teil ( 1/3 ) verrechnet habe.

Zitierte Normen: § 123 BGB § 286 ZPO § 393 BGB § 144 ZPO
GrundstückBGBBerufungsgerichtKlägerDrohungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
r ZR 161/68
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
19. März 1971
Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Regierungsinspektor a.D. Paul R in RM-IOBM über M«fe HWstraße
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmäcbtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 den Architekten Werner
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br.
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat auf die mündliche Verhandlung vom 5* März 1971 unter Mitwirkung des Senateprä8identen Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe» Dr« Freitag» Dr« Mattem und Dr« Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision des Beklagten gegen das Urteil des 10« Zivilsenats des Oherlandesgeriohts in Köln vom 1« Juli 1968 werden zurückgewiesen«
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 7/10» der Beklagte 3/10«
Von Rechts wegen Tatbestand
 Am 2« Juni 1962 hatte der damals mit Grundstücks-geschäften befaßte Kläger "i.A." mit dem Beklagten Arobitektenverträge abgeschlossen wegen der Bebauung von Grundstücken» die im Grundbuch teils auf den Kamen der Ehefrau des Klägers» teils auf den Kamen von dessen Toohter Elfriede RdB als Eigentümer eingetragen waren. Als Vertragspartner ("Bauherr") war die Ehefrau bzw. die Toohter des Klägers bezeichnet.
Diese Bebauung kam nicht zustande
 
Zum Ausgleich von Honorarforderungen des Beklagten hat Frau	mit	einem	vom	Anwalt des Beklagten ent-
worfenen privatscbriftlichen "Vergleich" vom 21. Juli 1964 und notariellem Kaufvertrag nebst Auflassung vom selben Tag zwei von ihren Grundstücken (G9H9Flur 20 Parzellen Nr. 924 und 925)an den Beklagten veräußert.
Mit Anwaltsscbreiben vom 15. Februar 1965 bat sie diese Willenserklärungen wegen Irrtums, Täuschung und Drohung angefocbten.
Der Beklagte hat die Grundstücke anschließend weiter veräußert.
Mit der Klage begehrt der Kläger als Zessionär seiner Tochter sowie auf Grund eigenen Rechts Zahlung von 23 780 DM mit Zinsen, nämlich 18 780 DM Schadensersatz für den Verlust der Grundstücke und 5 000 DM Rückzahlung eines Honorarvorschusses.
Das Landgericht bat die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat in Teilhöhe von 7 569>63 DM mit Zinsen verurteilt und im übrigen die Klagabweisung bestätigt.
Der Kläger verfolgt mit der Revision den abgewiesenen Anspruchsteil weiter, der Beklagte mit der Anschlußrevision den Antrag auf völlige Klagabweisung. Jede Partei bittet um Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
Entsobeidungsgründe
 Das Berufungsgericht bält die Willenserklärungen der Ebefrau R^^^BP vom 21. Juli 1964 (Grundstücksver-äußerung) für nichtig, weil sie sie wirksam wegen Drohung angefocbten habe (§§ 123» 142 BGB). Es leitet daraus die Fortdauer des Eigentums der Ebefrau RBHB an den Grundstücken bis zu ihrer Weiterveräußerung durch den Beklagten und infolgedessen einen Scbadensersatzansprucb der Ebefrau RMP gegen den Beklagten wegen schuldhaften Unvermögens zur Grundstücksrückgabe ab (§§ 990 Abs. 1 Satz 2, 989, 142 Abs. 2 BGB), der durch Abtretung auf den Kläger übergegangen sei. Die Anspruchshöhe bemißt es mit 15 024 DM (Grundstückswert); davon seien 7 454,57 DM durch wirksame Aufrechnung des Beklagten mit einer begründeten Honorarforderung getilgt, so daß eine Restschuld in Höhe des Verurteilungsbetrags verbleibe.
Mit ihren Revisionsangriffen wenden sich die beiden Rechtsmittelkläger ohne Erfolg gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Anspruchshöhe.
I.
Revision
a)	Der Kläger rügt zunächst Verletzung des Aufrech nungsverbots nach § 393 BGB.
Das Berufungsgericht hat diese Vorschrift deshalb nicht angewendet, weil ein vorsätzliches sittenwidriges
 oder deliktiscbes Handeln des Beklagten oder seines Anwalts
 
(§§ 826, 823 BGB) nicht dargetan sei: beiden sei nicht zu widerlegen, daß sie ihr Verhalten als erlaubt ansahen und daß ihnen jedenfalls das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit fehlte.
Dies ist entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, ob sich die Unanwendbarkeit des § 393 BGB nicht schon daraus ergibt, daß die durch den Vergleich ebenfalls abgegoltene Honorarforderung des Beklagten garnicht erst als zur Aufrechnung dienende Gegenforderung, sondern bereits bei Bemessung des eingeklagten Scbadensersatzansprucbs selbst unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung als von vornherein schadensmindernder Abzugsposten zu berücksichtigen war. Offen bleiben kann weiter, ob eine Aufrechnung auch ohne das Vorliegen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in entsprechender Anwendung des § 393 B dann ausgeschlossen ist, wenn das angedrohte Verhalten schon für sich allein widerrechtlich ist (Widerrechtlichkeit des Mittels; so Soergel/Siebert/Hefermebl BGB 10. Aufl. § 123 Rdn. 40); denn im vorliegenden Pall war das angedrohte Verhalten (Strafanzeige) als solches nicht widerrechtlicb, und für die beiden andern Drohungsfälle (Widerrechtlichkeit des erstrebten Erfolgs, Inadäquanz von Mittel und Zweck; vgl. Senateurteil vom 25. Juni 1965 V ZR 31/63* IM BGB § 123 Nr. 32) ist eine solche Analogie weder vertreten noch anzuerkennen. Von den Tatbestandsmerkmalen des § 393 BGB selbst hat das Berufungsgericht jedenfalls vorsätzliches Handeln des Beklagten und seines Anwalts ohne Rechtsirrtum verneint:
Die Verneinung stebt entgegen der Meinung der Revision nicht in Widerspruch zu anderen Feststellungen des Tatrichters, die die Widerrechtlichkeit der Drohung betreffen. In diesem Zusammenhang hat das Oberlandesge-rioht allerdings festgestellt, der Beklagte und sein Anwalt seien sich bewußt gewesen, daß sie Frau Reimann in eine Zwangslage setzten und dadurch ihre Entschließungen beeinflußten. Daraus ergibt sich jedoch zwar, daß sie bewußt gedroht und beeinflußt haben, aber noch nicht die zu einem Deliktsvorsatz erforderliche Kenntnis all der Tatsachen, die die Widerrechtlicbkeit der Drohung und Beeinflussung begründeten, insbesondere noch nicht die Kenntnis des Umstands, daß zu demindest aus subjektiven Gründen keine strafbare Urkundenfälschung des Ehemanns RflB^D vorliege. In dieser Hinsicht führt das Berufungsgericht allerdings an einer anderen Stelle aus: daß der Ehemann RQBI mit Einverständnis oder Duldung seiner Ehefrau handelte oder jedenfalls hierauf vertraute, habe für den Anwalt des Beklagten naheliegen "müssen11 • Aber das ist angesichts der späteren ausdrücklichen Verneinung eines Deliktsvorsatzes nicht im Sinn einer Vorsatz-Feststellung dahin zu verstehen, daß der Anwalt sich dieses (entweder objektiv gegebenen oder doch subjektiv angenommenen) Einverständnisses der Ehefrau RiMHB mit ihrer Namens Zeichnung durch den Ehemann bewußt gewesen wäre. Es bedeutet allenfalls eine bloße Fahrlässigkeits-Feststellung dahin, daß Rechtsanwalt Dr. SUHNfemit einer solchen Sachlage hätte rechnen müssen. Infolgedessen besteht zwischen der Bejahung der (objektiven) Recbtswidrigkeit der Drohung und der Verneinung vorsätzlichen Handelns des Beklagten und seines Anwalts kein Widerspruch•
 
Die Rüge mangelnder Beweiserhebung (§ 286 ZPO) bat der Senat geprüft und als unbegründet befunden.
Bei der Erwägung des Berufungsgerichts, dem Beklagten sei das Bewußtsein der Recbtswidrigkeit nicbt nacbgewiesen, hält die Revision zu unrecht die Beweislast deswegen für verkannt, weil der Beklagte für den Rechtfertigungsgrund beweispflichtig sei. Allerdings trifft das letztere zwar nicbt für die Drobung8anfecbtung9 aber für die Deliktshaftung zu (Urteil vom 17* Oktober I960 VII ZR 196/59 LM BGB § 123 Nr. 23). Das Berufungsgericht hat jedoch den Kläger nicht hinsichtlich der (objektiven) Widerrechtlichkeit der Drohung als beweisfällig angesehen - sie wurde zu Lasten des Beklagten bejaht -9 sondern hinsichtlich des im Rahmen des § 393 BGB erheblichen Drohungsvorsatzes. Insoweit traf aber die Beweislast auch bei der Deliktshaftung nach allgemeinen Grundsätzen den Kläger.
b)	Den für die Höhe der Schadensersatzforderung des Klägers maßgebenden Verkehrswert der verlorenen Grundstücke bemißt das Berufungsgericht mit 12 DM je qm.
Es stützt sich dabei auf den von der Ehefrau des Klägers bei einem Grundstüoksverkauf in einer Nacbbarge-meinde erzielten gleicbhohen Quadratmetererlös und auf die Auskunft der Gemeinde Gimborn: ein Preis von 15 DM je qm wäre für die betreffende Ortslage zu hoch gewesen9 auch ein Preis von 13 DM je qmy den die Gemeinde dem Kläger für andere Baugrundstücke bezahlt habet sei überhöht gewesen und nur aus besonderen Gründen bezahlt worden» nämlich um zu vermeiden9 daß der Kläger das Gelände an unerwünschte Interessenten verkaufe.
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Diese Begründung reicht entgegen der Meinung der Revision aus:
Das Berufungsgericht brauchte sich hier nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen mit dem in anderm Zusammenhang (Anrechnung der 5 000 DM Anzahlung) gebrachten Vortrag des Klägers: in dem Kaufpreis, den er von der Gemeinde verlangt habe, seien seine Unkosten nicht enthalten gewesen, und weiter, die Gemeinde habe den von ihm mit 18 bis 20 DM geforderten Preis auf 15 DM herabgedrückt.
Die Erhebung eines Gutachtens über den Grundstückswert hatte der Kläger nicht beantragt. Daß das Berufungsgericht nioht von Amts wegen (§ 144 ZPO) ein Gutachten erhoben bat, lä£t keinen Ermessensfehler erkennen.
Ob die Bezugnahme des Klägers im Schriftsatz vom 3* Mai 1968 auf den vorangegangenen Zeugenbeweisantrag des Beklagten einen eigenen Antrag des Klägers auf Vernehmung der Zeugen	und	darstellt,	ist
 zweifelhaft. Durch die Nicht Vernehmung dieser Zeugen hat das Berufungsgericht jedenfalls nicht zu dem Nachteil des Klägers gegen § 286 ZPO verstoßen.
c)	Daß das Berufungsgericht bei Prüfung der Aufrechnungsforderung das Zustandekommen eines Architektenvertrags des Beklagten mit Frau_JUg(gB bejabt, weil sie der Kläger kraft DuldungsVollmacht wirksam vertreten habe, enthält entgegen der Meinung der Revision keinen Rechtsirrtum. Die unter Beweis gestellte Behauptung, der Beklag te habe gewußt, daß Frau Reimann nur formell Eigentümerin
 
sein solle, stand nicht zwingend der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung entgegen, daß Frau HflBl im Vertrauen auf die Sachkunde ihres Vaters, des Klägers, sich mit allem, was er beschließen und tun würde, grundsätzlich einverstanden erklärt habe. Eine Verletzung der Recbts-grund8ätze über die DuldungsVollmacht ist nicht ersichtlich.
d)	Nach der Würdigung des Tatrichters enthält der Schriftwechsel zwischen den Parteien eine einverständliche Beendigung des Architektenvertragsverhältnisses. Die vorher aufgeworfene Frage, durch wessen Schuld die Ausführung des Bauvorhabens scheiterte, war damit gegenstandslos. Auf einer etwaigen Verkennung der Beweislast hierbei, wie sie die Revision rügt, beruht das angefochtene Urteil daher nicht.
e)	Auch die übrigen Rügen mangelnder Beweiserhebung zur Anspruchshöhe hat der Senat geprüft und für unbegründet befunden.
II.
Anschlußrevis ion
a)	Der Beklagte beanstandet, daß das Berufungsgericht von dem auf Grund seines Sachvortrags vom Sachverständigen errechneten Honorarbetrag (12 454,37 DM) einen Betrag (2 500 DM) für statische Unterlagen abgesetzt bat, weil der Beklagte diese nicht gefertigt habe. Der Tatrichter bat indessen nicht verkannt, daß die Lieferung der Statik zur
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Erteilung der Baugenehmigung notwendig war und daß sich in den Bauakten eine Statik befand. Er bat jedoch festgestellt» daß sie von einer anderen Person als dem Kläger» nämlich von Bauingenieur	ausgefertigt	wurde»	und
 darüber hinaus» daß der Kläger eine ausdrückliche gerichtliche Auflage» eine nachprüfbare Aufstellung über die von ihm geleistete Tätigkeit mit den entsprechenden Honorarangaben vorzulegen» nur verspätet und unvollkommen erfüllt hat. Damit sind die hier einschlägigen Rügen sowohl aus §139 ZPO als auch aus §§ 678» 683 BGB gegenstandslos.
b)	Die Rüge mangelnder Gutachtenserhebung über den Grundstüokswert wurde geprüft und als unbegründet befunden.
c)	Die Anschlußrevision beanstandet schließlich» daß das Berufungsgericht den Honorarvorschuß (3 000 DM)» den der Beklagte für die Bauvorhaben von Mutter und Toobter zusammen erhielt» auf die Honorarschuld der Toohter zur Hälfte statt nur zu einem der verschiedenen Größe der beiden Bauvorhaben entsprechenden geringeren Teil ( 1/3 ) verrechnet habe. Aber das Oberlandesgericht bat ohne Reohtsirrtum ausdrücklich einen auf eine solche Halbierung gerichteten Villen der Parteien festgestellt (BU 30 unten / 31 oben). Dafür» daß es dabei den unterschiedlichen Umfang der Bauvorhaben übersehen hätte» besteht kein Anhaltspunkt.
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III.
Da auch im übrigen in dem von der Anscblußrevision zur Nachprüfung gezogenen Rabmen kein von Amts wegen zu beachtender Recbtsfebler erkennbar ist, waren beide Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus §§ 97» 92 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Augustin	Rotbe	Dr.	Freitag
 Mattem
Dr. Grell