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BGH · V ZRl 361/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZRl 361/56

März 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, hinsichtlich des Zuspruchs von Zinsen jedoch mit der'Maßgabe, daß die Beklagto - unter Abweisung der wei-tergehendon Zinsansprüche - 4 $ Zinsen aus 4 000 DM - vom 30.' Juli 1953 bis 15. Der Vertrag wurde dem Landratscmt -Preisbehörde vorgelegt., das mit Bescheid vom l„ Juli 1943 einen Preis von 3 900 BH als angemessen bezeicbnete. 8. November 1943 zu einem weiteren notariellen Kaufvertrag über den restlichen Teil des Grundstückes,' auf dem eine Scheune mit Stall steht. Die Parteien erklärten in diesem Vertrag, der ursprünglich vereinbarte Kaufpreis sei von der Preisbehörde auf 3 900 HM festgesetzt worden, eine Erhöhung dieses Betrages finde auch jetzt nicht statt mit Rücksicht auf das dem Verkäufer bewilligte Nutzungsrecht,' die Scheune für landwirtschaftliche Zwecke in der. Das Landgericht hat duroh Vorbehaltsurteil vom 8; März 1954 die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4 000 HU nahst 4 1» Zinsen hieraus seit dem 30. Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen und seinen Hauptantrag dahin erweitert, unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten und unter Aufhebung des angefochtenen U.r.teils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11 700 DU nebst 4 $ Zinsen seit dem 30. . Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers unter Abänderung des lsndgerichtlichen Urteils die Beklagte zur Zahlung von 11 700 IM nebst 4 £ Zinsen hieraus seit 30. Das Berufungsgericht führt aus,' daß nicht etwa nur das nach Ansicht des Landratsamtes - Preisbehörde - zulässige Entgelt, nämlich 2 746 RM für die Scheune mit Stallung und Hof als vereinbart anzuBehen sei und deshalb nur dieser Es sei nicht nachgewiepen, daß der Vertrag vom 8. Der geforderte Betrag sei auoh zu dem Bau der Scheune erforderlich; gehe man vom Verteuerongsfaktor aus, so stellten sich die Baukosten für die 1914 mit 4 680 tf errichtete Scheune nunmehr auf rund 14 000 DU. Diese Teile des angefochtenen Urteils werden von der Bevision nicht beanstandet. Ist aber davon auszugehen - und insoweit hält sich das Urteil frei von Bechtsirrtum -, daß die Gegenleistung für den Erwerb des Eigentums an Grund und Boden in der • Übernahme der Verpflichtung zu dem Bau einer neuen gleichwertigen -Scheune bestand, der sich nach den. Es könne dahinstehen, ob ein preisrechtlioher Verstoß gegeben war» Bis zu einer Vorlage an die Preisbehörde sei der notarielle Vertrag jedenfalls nur schwebend unwirksam gewesen. Sei ein Verstoß gegeben, so ziehe er nach § 134 BGB die Nichtigkeit des ganzen Vertrages nach sich. Dem kann nicht, wie es der Kläger in der Revisions-verliandlung getan hat, allgemein entgegnet werden, die Anwendung der Preisvorschriften und der Grundstttckspreis-verordnung scheide hier schon deshalb aus,'weil sich die Beklagte zu einer Sachleistung und nicht zu einer Geldleistung verpflichtet habe, von einem Preis für das verkaufte Grundstück könne daher nicht gesprochen werden. 1. Bern Berufungsgericht kann nämlich nicht gefolgt werden, wenn es ausführt, ein Kaufvertrag, der ein gesetzwidriges Entgelt vorsehe, sei bis zur Beanstandung durch die Preisbehörde lediglich schwebend .unwirksam; Nichtigkeit trete erst durch die Beanstandung seitens der Preisbehörde ein. Verstößt der vereinbarte Kaufpreis für ein Grundstück gegen das in § 2 der preisstopverordnung vom 26. Juli 1942 fcstlegt, daß der Vertrag ungültig ist (nicht wird), wenn die Preisbehörde das vereinbarte Entgelt beanstandet (Pfundtner-lTeubert, Bas neue deutsche Reichsrecht Bd. III e 13 Ein?« Die Preisbehörde stellt lediglich jfclar, daß das Entgelt gegen das gesetzliche Verbot verstößt daraus ergibt sich kraft Gesetzes, daß der Kaufvertrag nichtig ist. Der Gesetzgeber hat also nicht, wie dies beispielsweise bei einer Genehmig gung nach den Vorschriften über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken oder nach dem Vohnsiedlungsge-setz der Fall ist, zur Gültigkeit eines jeden Vertrages dessen Genehmigung vorgeschrieben. Der Bescheid des Preisprüfungsamtes stellt vielmehr lediglich fest, daß-das vereinbarte Entgelt nicht (mehr) zu beanstanden ist, weil durch den inmitten liegenden Dispens das Entgelt zulässig geworden let. Damit ist die Nichtigkeit des Vertrages geheilt, das der Preisvereinbarung entgegenstehende Hindernis ausgerfiumt (Pritsch DJ 1944» 30, 31). Das Berufungsgericht irrt., wenn as annimmt, dem stehe die Entscheidung des Senat vom 8. Der Senat hat auch dort von der Heilung des bisher nichtigen Vertrages gesprochen. Das besagt aber nicht, daß während dieser Zeit der Vertrag schwebend unwirksam ist. November 1945 eine Ausnahme-bdwilligung noch erwartet werden konnte,- hat daher, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, keine entscheidende Bedeutung. War das vereinbarte Entgelt zu beanstanden, so war der Vertrag von Anfang an nichtig, nioht nur schwebend unwirksam. Dies, ist allerdings nicht schon durch die Eintragung der Beklagten als Eigentümerin im Grundbuch geschehen. Ob eine Heilung des etwa nichtigen Vertrags dadurch eingetreten ist, daß durch die Verordnung PR Nr. 75/52 vom 28. November 1952 (BGBl I 792) mit den Preisvorschrif-• • ten für bebaute Grundstücke auch die Vorschriften der Grundstückspreisverordnung für diesen Bereich außer Kraft gesetzt wurde, also eine die Gerichte bindende Entscheidung der Preisbehörde über die Zulässigkeit des Entgelts nicht mehr herbeigeftthrt werden kann, mag zweifelhaft sein. Einer abschließenden Stellungnahme hierzu bedarf es aber nicht, weil eine Hoilung des Vertrages jedenfalls durch, die Preisfreigabeanordnung vom 25. Hach einem im öffentlichen Recht allgemein anerkannten Grundsatz bemächtigt sich aber neues öffentliches Recht sofort aller Rechtsverhältnisse, die nicht bereits unter der Herrschaft des früheren Rechts ihren Abschluß gefunden hatten (Porsthoff, Sehrbuch des Verwaltungsrechts, 6. Savon ist auch offensichtlich das Deutsche Obergericht in der angeführten Entscheidung ausgegangenj denn diese bezog sich auf einen vor dem Inkrafttreten der Preisfreigabeanordnung abgeschlossenen Grundstücksvoräußerungsvertrag. Sind demnach die Bestim mungen des Prelsrechts auf den vorliegenden Kaufvertrag nicht mehr anzuwenden, so besagt dies, daß Befreiung von einer im Öffentlichen Interesse bisher angeordneten Beschränkung der Verfügungsfreiheit der Vertragsparteien eingetreten ist, daß also die Schranke, die das Geschäft von seiner Wirksamkeit abhielt, beseitigt ist (vgl. Damit ist das Rechtsgeschäft, wem; 60 ®twa wegen Preisverstoßes nichtig war, wie im Palle einer Ausnahmebewilligung jedenfalls durch den Weg- fall der-PreisvorSchriften auf Grund der Preisfreigabeanordnung ein erlaubtes und damit gültiges geworden, darauf, daß die Preisbehörde im laufe des Rechtsstreites erklärt hat, sie.hätte den Vertrag nicht genehmigt, wenn er ihr im Jahre 194-3 vorgelegt worden wäre, kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an. Entgegen der Meinung der Beklagten kann ferner § 3 der Verordnung PR Nr» 75/52 nicht ein allgemeiner Rechtssatz entnommen werden, daß Gesetzen, die die Nichtanwendung von Preisvorschriften vorsehen, stets rückwirkende Kraft vorsagt. Da diese Anordnung über ihre Rückwirkung keine Bestimmung getroffen hat, verbleibt es vielmehr bei dem oben erwähnten allgemeinen Grundsatz, daß neues öffentliches Recht auf alle Rechtsverhältnisse oingroift,. Auch der- Torspruch -zu dem Gesetz über die Iieltsätze für die Wirtschafts- und Preispolitik nach der Geldreform vom 24. Die Beklagte meint freilich, die Freigabe der Preise für Grundstücke ‘ habe - das ergebe sich aus jenem Torspruoh - nicht den Sinn und Zweck gehabt, Vertragspartner naoh Einführung der neuen Währung an bisher unzulässig hohen Preisen festzuhalten. Es kann aber andererseits nicht; angenommen werden, daß der Gesetzgeber, der gerade mit diesem Gesetzgebungswerk eine entschiedene wirtschaftspolitische Kursänderung vorgenommen hat, die vor dem Inkrafttreten der Freigabeanordnung abgeschlossenen Verträge schlech--ter stellen wollte, als dies nach dem bisherigen Rechtszustande der Pall war. Keinesfalls kann unter den hier gegebenen Umständen davon gesprochen werden, dag der Kläger, wenn er seinen Anspruch 1 aus dem Kaufvertrag geltend macht, eine unzulässige Rechter ausübung vomimmt. Der Wegfall einer Verbotsnorm hat allerdings noch nicht zur Folge, daß die bisher verbotene und des- - i halb unmögliche Leistung nunmehr doch zu erbringen ist.. dem das unwirksame Rechtsgeschäft rückwirkend geheilt wurd kann auch von einer verbotenen und damit unmöglichen Leistung im Sinne des § 309 BGB nicht mehr gesprochen werden. Ber Gültigkeit des Vertrages steht auch das Behlen einer Genehmigung nach dem Erlaß vom 23. Har andererseits .etwa eine Genehmigung naoh dem Kontro ratsgesetz 45 einzuholen, so entfiel die Genehmigungsbedürf tigkeit des Vertrages jedenfalls in der Folgezeit, da das Grundstück nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wurde (vgl. Bie Auslegung, die das Berufungsgericht in dieser Hinsicht dem Vertrag gegeben hat, hält der Nachprüfung stand.

Zitierte Normen: § 134 BGB § 20 UStellungsG § 308 BGB
GrundstückvertragenKaufvertragPreisbehördeScheuneKlägerEntgelt

Volltext der Entscheidung

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Gesetz*
Rechtssatz:
BGB§ '134 ; ■ Grunds tückspreisvorordnung vom .7; Juli 1942 (RGBl I 45.0§ 2j. Prjßlofreißahfran-ordnung vom 25. Juni 1946 (WLGB1 61) § 4.
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•War ein Kaufvertrag über, pin Grundstück vor •	'•>
.dem Inkrafttreten der Preisfreigabeanordnung ’ vom 25. Juni 1948 der Preisbehörde noch nicht* .v
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Aktenzeichen?. .V ZRl 361/56
Urteil des BG?. vom 16. April 1958	.	OIiÖ	.Karlsruhe	■' V
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V ZR 161/56
Verkündet am 16. April 1958 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des H In dem Rechtsstreit rau Gre^^E^ ^
Beklagten, Berufung^: berufungsbeklagten
- Erozeßbevollmäohtigter: Rechtsanws.lt
o 1 k e s
geborene
 klägerin, Anschlußlind Revisionsklägerin,
g e .g e n
den landwirt Johj WflflpCreis Hfl

Kläger, Berufungsbeklagten, Anschluß-berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. lasche und der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Rothe und Dr. Mattem
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe, vom 28. März 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, hinsichtlich des Zuspruchs von Zinsen jedoch mit der'Maßgabe, daß die Beklagto - unter Abweisung der wei-tergehendon Zinsansprüche - 4 $ Zinsen aus 4 000 DM - vom 30.' Juli 1953 bis 15. Dezember 1954 und aus 11 700 DH - seit 16. Dezember 1954 zu zahlen hat.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
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Der Kläger verkaufte durch notariellen Vertrag vom 5. Hai 1943 einen größeren Teil des ihm- gehörenden, im Grundbuch von 01000 feei	4P	B1» 1394 eingetragenen Grundstücks in	K^Ofeasse	00 an die Be-
klagte um den Preis von 4 500 EH. Auf diesem Grundstück steht ein altes Wohnhaus. Der Vertrag wurde dem Landratscmt -Preisbehörde vorgelegt., das mit Bescheid vom l„ Juli 1943 einen Preis von 3 900 BH als angemessen bezeicbnete.
Auf Anfrage teilte das Amt unterm 20. September 1943 mit, für den grundbuchamtlichen Vollzug genüge der Bescheid vom 1. Juli 1943* Hach.Verhandlungen zwischen den Parteien kam es.am 8. November 1943 zu einem weiteren notariellen Kaufvertrag über den restlichen Teil des Grundstückes,' auf dem eine Scheune mit Stall steht. Die Parteien erklärten in diesem Vertrag, der ursprünglich vereinbarte Kaufpreis sei von der Preisbehörde auf 3 900 HM festgesetzt worden, eine Erhöhung dieses Betrages finde auch jetzt nicht statt mit Rücksicht auf das dem Verkäufer bewilligte Nutzungsrecht,' die Scheune für landwirtschaftliche Zwecke in der. Art wie bisher kostenlos zu benutzen, und zwar so lange, bis der Verkäufer in der Lage sei, sich eine andere Scheune zu bauen. Die Käuferin verpflichtete sich, die durch Errichtung der Scheune entstehenden Baukosten zu tragen. Die neue Scheuer sollte in ihren Größenvorhältnissen und ihrer Verwendungsfähigkeit der alten Scheune entsprechen. Dieser Vertrag ist der Preisbehörde nioht vorgelegt worden. Das Grundbuch-emt hat beide . Verträge nach Vorlage des Bescheides vom 1. Juli 1943 vollzogen und die Beklagte als Eigentümerin deB ganzen Grundstückes .eingetragen. Im Jahre 1952 hat die Käuferin das Grundstüok weiterveräußertj der Eigentumsübergang ist im Grundbuoh vorgetragen worden.
 
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*\	■	.	’	kosten zu tragen, die 'durch die Errichtung einer Scheu-
■ ne entstünden, die nach'den;Großenverhältnissen und Ver-■ r'	-	Wendungsfähigkeit der Scheune entspreche, die -die Be-
klagte mit dem dazugehörigen Grundstück yom Klager gemäl - .	\	'notarieller Kaufurkunde ,vom’, 8» . November ,1943 erworben
!: ‘	Me	Beklagte'hatl um Klägeabwe'isuhg gebeten»- Sie mac
\" \ '	■	., " geltende Der Zahlungsanspruch, sei -nicht fällig, Voraus-
|	' lei stung sei nicht, vereinbart -worden» ‘Der Kläger müsse
 nur eine'Vergütung'ih'Höhe''des'Wertes der alten Scheune zur Zeit ihrer Räumung verlangen5 die Parteien seien
 gen Scheune, zu .-.ersetzen seien» Andernfalls sei der Stop-preis-'überschritten und der ganze Kaufvertrag ungültig; eine;preisbehördliche Genehmigung.- sei nämlich nicht er-teiltf.worden»"' Es fehle' auch ah der Genehmigung nach der1 Verordnung,vorn;17» Marz 1943». Zudem liege eine Geldsumme schuld vor,;die im Verhältnis -10 s-1 umgewertet sei» , "
rechnet; - der Kläger habe Räume in dem verkauften Tlblin-■:	gebäude viele .Jahre hindurch benutzt; durch sein Ver-
j	-	i	.	' schulden .sei ein Bruch«te’ines.mSp.e‘icherbalk'ens.v!herbeig.e-r
|	'-,	führt \vorden= -	'.
 
Das Landgericht hat duroh Vorbehaltsurteil vom 8; März 1954 die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4 000 HU nahst 4 1» Zinsen hieraus seit dem 30. Juli 1953 zu zahlen, vorbehaltlich der.Entscheidung über die Aufrechnung in Höhe von 2 460 DU.
•
•	Gegen’dieses Urteil hat die Beklagte Berufung einge-
legt. Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen und seinen Hauptantrag dahin erweitert, unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten und unter Aufhebung des angefochtenen U.r.teils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11 700 DU nebst 4 $ Zinsen seit dem 30. Juli 1953 zu bezahlen. Für den Bau einer neuen Scheune seien Ausgaben in dieser Höhe erforderlich.
. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers unter Abänderung des lsndgerichtlichen Urteils die Beklagte zur Zahlung von 11 700 IM nebst 4 £ Zinsen hieraus seit 30. Juli 1953 verurteilt.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter; der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
RntscheidungBgründe 1
Das Berufungsgericht führt aus,' daß nicht etwa nur das nach Ansicht des Landratsamtes - Preisbehörde - zulässige Entgelt, nämlich 2 746 RM für die Scheune mit Stallung und Hof als vereinbart anzuBehen sei und deshalb nur dieser
 
Betrag zu zahlen wäre. Es sei nicht nachgewiepen, daß
 der Vertrag vom 8. November 1943 von der Preisbehörde
 beanstandet worden sei. Nur in diesem Palle könnte ein
 von der Preisbehörde festgesetzter Betrag als vereinbart
 anzusehen sein. Die Beklagte köpne auch mit dem Hinweis
«
keinen Erfolg haben, die gekaufte Scheune sei nicht 11 700 DH wert gewesen. Das TTort wgleichwertign in der Verpflichtungsurkunde habe den Sinn, daß die Scheune sachlich gleichwertig verwendungsfähig seih müsse und so der alten Scheune entspreche. Der geforderte Betrag sei auoh zu dem Bau der Scheune erforderlich; gehe man vom Verteuerongsfaktor aus, so stellten sich die Baukosten für die 1914 mit 4 680 tf errichtete Scheune nunmehr auf rund 14 000 DU. Die geltendgemachte Forderung sei auoh nicht im Verhältnis 10 s 1 umgestellt; es handele sich um eine Geldwert schuld. Der Anspruch gehe auf Zahlung der für die künftige Errichtung der neuen Scheune entstehenden Baukosten.. Eine Vertsicherungsklauscl liege nicht vor.
Die Forderung sei auoh fällig. Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen bestünden nicht.
Diese Teile des angefochtenen Urteils werden von der Bevision nicht beanstandet.
Ist aber davon auszugehen - und insoweit hält sich das Urteil frei von Bechtsirrtum -, daß die Gegenleistung für den Erwerb des Eigentums an Grund und Boden in der • Übernahme der Verpflichtung zu dem Bau einer neuen gleichwertigen -Scheune bestand, der sich nach den. Feststellungen des Berufungsgerichts im. Jahre 1943 auf 7 700 BZ gestellt hätte, nunmehr auf 11 700 DU angesotzt wird, eo erhebt sich die Frage, ob der Vertrag vom 8. November 1943 etwa ^
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1
wegen Preisverstoßes nichtig ist, weil diese Gegenleistung unzulässig hoch war. Hierzu führt das Berufungsgericht aus:
Es könne dahinstehen, ob ein preisrechtlioher Verstoß gegeben war» Bis zu einer Vorlage an die Preisbehörde sei der notarielle Vertrag jedenfalls nur schwebend unwirksam gewesen. Nichtigkeit hätte erst eintreten können, wenn die Preisbehörde den Vertrag beanstandet hätte. Die schwebende Unwirksamkeit des Vertrages sei
♦
aber behoben worden durch den Wegfall der Verpflichtung, ein Unbedenklichkeitszeugnis vorzulegen. Damit sei der schwebend unwirksame Vertrag voll wirksam geworden.
Die Revision macht dagegen geltend: Liege ein Unbedenklichkeitszeugnis« nicht vor, so komme es darauf an, ob ein Preisverstoß vorhanden gewesen sei oder nicht.
Sei ein Verstoß gegeben, so ziehe er nach § 134 BGB die Nichtigkeit des ganzen Vertrages nach sich. In diesem Palle stelle die Preisbehörde lediglich die Nichtigkeit fest. Die Rechtsfolge aus der Unzulässigkeit des Preises ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz. Palle die Preisbestimmung später fort,.so verbleibe es bei der Nichtigkeit des Vertrages. Im vorliegenden Palle sei aber ein Preisverstoß vorhanden gewesen,' weil der Preis wesentlich überhöht gewesen sei. Somit stehe die Nichtigkeit des ganzen Vertrages fest. Die Klage hätte daher abgewiesen werden müssen.
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Dem kann nicht, wie es der Kläger in der Revisions-verliandlung getan hat, allgemein entgegnet werden, die Anwendung der Preisvorschriften und der Grundstttckspreis-verordnung scheide hier schon deshalb aus,'weil sich die
 
Beklagte zu einer Sachleistung und nicht zu einer Geldleistung verpflichtet habe, von einem Preis für das verkaufte Grundstück könne daher nicht gesprochen werden. Die Beklagte hat indes im Kaufvertrag vom 8. November 190 die Verpflichtung übernommen, die Baukosten zu tragen, also eine Geldleistung versprochen.
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Die Erwägungen der Revision greifen aber im Ergobnis nicht durch, wenngleich sie ln ihrem Ausgangspunkt zutreffend sind.
1.	Bern Berufungsgericht kann nämlich nicht gefolgt werden, wenn es ausführt, ein Kaufvertrag, der ein gesetzwidriges Entgelt vorsehe, sei bis zur Beanstandung durch die Preisbehörde lediglich schwebend .unwirksam; Nichtigkeit trete erst durch die Beanstandung seitens der Preisbehörde ein. Bas Berufungsgericht unterliegt.hierbei, einem, wie Pritsch mit Recht bemerkt (BNotZ 1954, 521 Anm. 7), nicht seltenen Rochtslrrtum. Verstößt der vereinbarte Kaufpreis für ein Grundstück gegen das in § 2 der preisstopverordnung vom 26. November 1956 (RGBl 1 S. 955) ausgesprochene Preiserhöhungsverbot, so ist der Kaufvertrag kraft Gesetzes unwirksam (§ 134 BGB). Von dieser yom Reichsgericht in mehreren Entscheidungen (RGZ 166, 89; 168, 91, 96) eingehend begründeten Auffassung geht auch ] der Gesetzgeber aus,., wenn er. in § 2 Abs. 1 der Grundstücks-*| Preisverordnung vom 7. Juli 1942 fcstlegt, daß der Vertrag ungültig ist (nicht wird), wenn die Preisbehörde das vereinbarte Entgelt beanstandet (Pfundtner-lTeubert, Bas neue deutsche Reichsrecht Bd. III e 13 Ein?« zu der angeführten Verordnung Abs. 2; Pritsch, BJ 1942, 463 letzter Absatz). Nicht die Beanstandung der Preisbehörde führt eine;
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Nichtigkeit herbei, vielmehr ist der Grund der Hiohtigkeit die Preisttbersohreitung. Die Preisbehörde stellt lediglich jfclar, daß das Entgelt gegen das gesetzliche Verbot verstößt daraus ergibt sich kraft Gesetzes, daß der Kaufvertrag nichtig ist. Venn sich der Verkäufer mit dem von der Preisbehörde als zulässig bezeichneten Preis einverstanden erklärt oder-wenn dieses Einverständnis im Klageweg erstritten wird, so bleibt der Kaufvertrag unwirksam; kraft gesetz lieber Fiktion gilt dann oin hinsichtlich der Preisabrede von dem nichtigen Vertrag abweichender, im übrigen aber ihm inhaltsgleicher Vertrag mit rückwirkender Kraft als abgeschlossen (Pritsch, ZJLKDH 1944-, 14?» 145 Kr. 2 Abs. 3).
Die Preisbehörde kann allerdings auf Grund der in § 3 der Preisstopverordnung erteilten Ermächtigung eine Ausnahmebewilligung erteilen. In diesem Falle liegt ein Preisverbot mit Erlaubnisvorbehalt vor. (Huber, Wirtschaftsverwaltungsrecht 2. Aufl. Bd. I S. 307bb). Das bisher verbotene und deshalb ungültige Bechtsgeschäft wird zu einem erlaubten und gültigen; es wird ein der Preisvereinbarung entgegenstehendes Hindernis beseitigt (Bettermann, Grundfragen des Preisrechtes für Hiete und Pacht S. 31 Hr. 3»
32). Der. nichtige Vertrag wird rückwirkend wirks'am (vgl.
 .HG DR 1944,26, 28, 1 vorletzter Absatz). Der Gesetzgeber hat also nicht, wie dies beispielsweise bei einer Genehmig gung nach den Vorschriften über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken oder nach dem Vohnsiedlungsge-setz der Fall ist, zur Gültigkeit eines jeden Vertrages dessen Genehmigung vorgeschrieben. Der Bescheid des Preisprüfungsamtes stellt vielmehr lediglich fest, daß-das vereinbarte Entgelt nicht (mehr) zu beanstanden ist, weil durch den inmitten liegenden Dispens das Entgelt zulässig
 geworden let. Damit ist die Nichtigkeit des Vertrages geheilt, das der Preisvereinbarung entgegenstehende Hindernis ausgerfiumt (Pritsch DJ 1944» 30, 31).
Diese Auffassung hat der Senat bereits in seiner Entscheidung BGHZ 14» 1» 3 vertreten. Das Berufungsgericht irrt., wenn as annimmt, dem stehe die Entscheidung des Senat vom 8. Mai. 1953 (HJff 1953» 1301) entgegen. Der Senat hat auch dort von der Heilung des bisher nichtigen Vertrages gesprochen.
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Die Entscheidung darüber, ob ein Entgelt sich im Rahmen der Preisgesetze hält, volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist, steht allerdings nach § 2 Abs. 1 der Grundstttcks-preisverordnung allein der Breisbehörde zu, ihr Bescheid ist für die Oerlohte bindend (§6 Preisbildungsgesetz vom 29. Oktober 1936, RGBl I 927). Solange diese Entscheidung
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aussteht, liegt ein Zustand der Ungewifiheit vor. Das besagt aber nicht, daß während dieser Zeit der Vertrag schwebend unwirksam ist. In der Schwebe ist lediglioh die Peststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Entgelts als Voraussetzung für die Geltendmachung der Wirksamkeit oder Hiohtigkeit des Vertrhges. Ob die Parteien während dieses Zustandes an -den Vertrag gebunden sind, braucht hier nicht erörtert zu-werden. Der Umstand, dafi zur Zeit des Abschlusses des .Vertrages vom 8. November 1945 eine Ausnahme-bdwilligung noch erwartet werden konnte,- hat daher, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, keine entscheidende Bedeutung. 'Aus einer solchen Bewilligung ergibt sioh gerade das GKiltigwerden eines ursprünglich nichtigen Reohts-geschäftes (RGZ 166, 95).
Im vorliegenden. Palle ist eine Ausnahmebewilligung nicht erteilt worden. War das vereinbarte Entgelt zu beanstanden, so war der Vertrag von Anfang an nichtig, nioht nur schwebend unwirksam. Da aber allein die Preisbehörde unter der Geltung des damaligen Hechts die Entscheidung über die Zulässigkeit des Entgelts zu troffen hatte, war insofern ein Schwebezustand eingetreten,' als die Geltendmachung der Nichtigkeit von der Entscheidung der-Preisbehörde abhing.
2.	Der - möglicherweise - wegen Preisverstoßee nichtige Vertrag vom 8. November 1943 hat aber jedenfalls nachträglich volle Gültigkeit erlangt.
Dies, ist allerdings nicht schon durch die Eintragung der Beklagten als Eigentümerin im Grundbuch geschehen.
Nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Grundstückspreisverordnung hätte in diesem Zusammenhang die.Eintragung rechtliche Bedeutung gehabt (BGH NJW 1953, 1301). Sie liegen aber nicht vor.
Ob eine Heilung des etwa nichtigen Vertrags dadurch eingetreten ist, daß durch die Verordnung PR Nr. 75/52 vom 28. November 1952 (BGBl I 792) mit den Preisvorschrif-• • ten für bebaute Grundstücke auch die Vorschriften der Grundstückspreisverordnung für diesen Bereich außer Kraft gesetzt wurde, also eine die Gerichte bindende Entscheidung der Preisbehörde über die Zulässigkeit des Entgelts nicht mehr herbeigeftthrt werden kann, mag zweifelhaft sein. Einer abschließenden Stellungnahme hierzu bedarf es aber nicht, weil eine Hoilung des Vertrages jedenfalls durch, die Preisfreigabeanordnung vom 25. Juni 1948 (WiGBl I 61) erfolgt war.
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Sie Freigabeanordnung bestimmt in § 4, daß in dem ‘"dort umgeschrieberfdh Bereiche die geltenden Preisvorsohrif ten "nicht mehr anzuwenden sind". Sie bezog sich auch auf die Grundstückspreise, gab diese demnach, frei (SOG Entscheidungssammlung des SOG S. 169 - MSB 1949» 476). Sie erfaßte aber auch die bei ihrem Inkrafttreten bereits beurkundeten Verträge, soweit sie nicht schon durch Entscheidung der Preisbehörde einen endgültigen Abschluß gefunden hatten» der oben näher gekennzeichnete Schwebezustand sein Ende gefunden hatte.
Sie Anordnung hat, im Gegensatz zu § 5 der 70 PR Hr. 75/92, über ihre Rückwirkung keine Bestimmung getroffen. Hach einem im öffentlichen Recht allgemein anerkannten Grundsatz bemächtigt sich aber neues öffentliches Recht sofort aller Rechtsverhältnisse, die nicht bereits unter der Herrschaft des früheren Rechts ihren Abschluß gefunden hatten (Porsthoff, Sehrbuch des Verwaltungsrechts, 6. Aufl. Band 1 S. 137 oben; Bayer. Vorwaltungsgerichtshof Bd. 68, 64; ESVHG Bd. 3» 133, 137 Nr. 4). Savon ist auch offensichtlich das Deutsche Obergericht in der angeführten Entscheidung ausgegangenj denn diese bezog sich auf einen vor dem Inkrafttreten der Preisfreigabeanordnung abgeschlossenen Grundstücksvoräußerungsvertrag. Sind demnach die Bestim mungen des Prelsrechts auf den vorliegenden Kaufvertrag nicht mehr anzuwenden, so besagt dies, daß Befreiung von einer im Öffentlichen Interesse bisher angeordneten Beschränkung der Verfügungsfreiheit der Vertragsparteien eingetreten ist, daß also die Schranke, die das Geschäft von seiner Wirksamkeit abhielt, beseitigt ist (vgl. OLG München, SJZ 1950, 824). Damit ist das Rechtsgeschäft, wem; 60 ®twa wegen Preisverstoßes nichtig war, wie im Palle einer Ausnahmebewilligung jedenfalls durch den Weg-
 
fall der-PreisvorSchriften auf Grund der Preisfreigabeanordnung ein erlaubtes und damit gültiges geworden, darauf, daß die Preisbehörde im laufe des Rechtsstreites erklärt hat, sie.hätte den Vertrag nicht genehmigt, wenn er ihr im Jahre 194-3 vorgelegt worden wäre, kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.
ln der Revisiönsverhandlung hat die Beklagte' die Auffassung vertreten, der Yertrag .vom 8. November 194-3 habe durch Preisfreigabeanordnung keine Gültigkeit erlangt.
.Zu den hierzu vorgetragenen rechtlichen Gesichtspunkten ist im einzelnen zu bemerken:
Pie Breigabe der Grundstückspreise, die ln der genannten Anordnung vorgesehen war, ist freilich durch Verordnung vom 27. Dezember 1948 (UiGBl 1949, 12) wieder aufgehoben worden.' Das besagt aber nicht, daß die Freigabe auch in der Zwischenzeit nicht bestanden habe.
Entgegen der Meinung der Beklagten kann ferner § 3 der Verordnung PR Nr» 75/52 nicht ein allgemeiner Rechtssatz entnommen werden, daß Gesetzen, die die Nichtanwendung von Preisvorschriften vorsehen, stets rückwirkende Kraft vorsagt. sei. Wenn der Gesetzgeber der erwähnten Verordnung es für geboten hielt, eine Rückwirkung nur in begrenztem Umfange eintreten zu lassen, so muß deshalb ’ nicht sohon ein gleiches für die Preisfreigabeanordnung 'gelten. Da diese Anordnung über ihre Rückwirkung keine Bestimmung getroffen hat, verbleibt es vielmehr bei dem oben erwähnten allgemeinen Grundsatz, daß neues öffentliches Recht auf alle Rechtsverhältnisse oingroift,. die unter ,der , Herrschaft des bisherigen Rechts noch keinen Abschluß gefunden hatten.	’
 
Auch der- Torspruch -zu dem Gesetz über die Iieltsätze für die Wirtschafts- und Preispolitik nach der Geldreform vom 24. Juni 1948 (W1GB1 1948, 59), auf dem die Freigabe-anordnung beruht, steht einer Rückwirkung dieser Anordnung in dem dargelegten Ausmaße nicht entgegen. Er befaßt sich mit der hier in Betracht kommenden Präge nicht. Die Beklagte meint freilich, die Freigabe der Preise für Grundstücke ‘ habe - das ergebe sich aus jenem Torspruoh - nicht den Sinn und Zweck gehabt, Vertragspartner naoh Einführung der neuen Währung an bisher unzulässig hohen Preisen festzuhalten. Biese .Ausführungen gehen jedoch an dem Kern der * Sache vorbei. Freilich verfolgte der Gesetzgeber mit der erwähnten Anordnung den Zweck, nach Einführung der neuem Währung Preisbindungen soweit als möglich aufzuheben, das «aus der Vergangenheit stammende kaum noch wirksame Zwangssystem aufzulockem1’. Es kann aber andererseits nicht; angenommen werden, daß der Gesetzgeber, der gerade mit diesem Gesetzgebungswerk eine entschiedene wirtschaftspolitische Kursänderung vorgenommen hat, die vor dem Inkrafttreten der Freigabeanordnung abgeschlossenen Verträge schlech--ter stellen wollte, als dies nach dem bisherigen Rechtszustande der Pall war. Bamach hätten sie, wenn sie wegen Preisverstoßes etwa nichtig waren, durch Ausnahmedispens ge-! - heilt werden können. Biese Möglichkeit bestand nach der Preigabeanordnung nicht mehr. Baß eine solche - bei Verneinung der Rückwirkung eintretende - Schlechterstellung sioh mit den Grundsätzen des bezeichneten Vorspruches, das bestehende Zwangssystem weitestgehend zu beseitigen, nicht vereinbaren läßt, bedarf keiner weiteren Begründung.

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Im übrigen standen nach Einführung der neuen Währung den Schuldnern von Verbindlichkeiten, die aus Kaufverträ-
geh erwuchsen, ausreichende Möglichkeiten zu, sich von "unzulässig* hohen Verpflichtungen zu lösen. War die de- -genlelstung noch nicht erbracht - was in Fällen der vorlie-gehden Art die Regel sein dürfte - so konnte der Schuldner vom Vertrag zurücktreten (§20 Abs. 1 UmstG). War die Gegen-* leistung schon bewirkt, so stellte sich die Raufpreisforderung ohnedies im Verhältnis 10 : 1 um. Aber auoh dann konnte unter Umständen noch Vertragshilfe in Anspruch genommen werden (§ 21 UmstG). Im vorliegenden Falle schieden allerdings diese Möglichkeiten aus, weil auf Geldwertschulden das Umstellungsgesetz keine .Anwendung findet. Ob	J
eine entsprechende Anwendung des § 21 UmstG und damit eine Anrufung des Vertragshilfegerichts möglich gewesen wäre, mag dahinstehen. Darüber hätte dieses entscheiden müssen.	j
Keinesfalls kann unter den hier gegebenen Umständen davon gesprochen werden, dag der Kläger, wenn er seinen Anspruch 1 aus dem Kaufvertrag geltend macht, eine unzulässige Rechter ausübung vomimmt. Daß die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1	;
und 2 BGB vorliegen, ist auch von der Beklagten'nicht be-	|
hauptet worden.	>
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3.	Mit der Feststellung, daß der Kaufvertrag yom 8. Rovern-; ber 3948 durch die Freigabeanordnung vom 25. Juni 1948 rttck-wirkend gültig geworden ist, entfällt auch die Anwendung der §§ 308, 309 BGB. Der Wegfall einer Verbotsnorm hat allerdings noch nicht zur Folge, daß die bisher verbotene und des- - i halb unmögliche Leistung nunmehr doch zu erbringen ist.. Soll die Verpflichtung einzuhalten sein, so müssen die Vertrags-' teile vielmehr von vornherein vereinbart haben, daß der Vertrag für den Fall der Aufhebung der Vorbotsnorm gültig sein ’ soll (BGB LM BGB § 134 Kr. 7). Da indes im vorliegenden • Falle nicht etwa nur die Verbotsnorm weggefallen ist, son- .
dem das unwirksame Rechtsgeschäft rückwirkend geheilt wurd kann auch von einer verbotenen und damit unmöglichen Leistung im Sinne des § 309 BGB nicht mehr gesprochen werden.
Ber Gültigkeit des Vertrages steht auch das Behlen einer Genehmigung nach dem Erlaß vom 23. Juli 1942 (RGBl I 481) in Verbindung mit, d,er Burchführungsverordnung vom 13. Uärz 1943 (RGBl I 144) nicht entgegen.. Biese Bestimmungen sind durch das Kon'trollratsgesetz 45 aufgehoben worden (Art. I Hr. 2d, e). Barnit ist der Vertrag, sollte er etwa aus diesem Grunde schwebend unwirksam gewesen sein, voll wirksam geworden.
Har andererseits .etwa eine Genehmigung naoh dem Kontro ratsgesetz 45 einzuholen, so entfiel die Genehmigungsbedürf tigkeit des Vertrages jedenfalls in der Folgezeit, da das Grundstück nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wurde (vgl. Bescheinigung des Bauemgerichts Harburg vom 13. Juli 1953 Bl. 56 der Grundakten des AG Vetter sowie Entscheidungen des AG Marburg vom 9t Februar 1955 und des Oberlandesgerichts -Frankfurt vom 8. September 1955 Bl. 323-354 der GA des OLG Karlsruhe).
4.	Bis allgemeine Nachprüfung der rechtlichen Httrdi-gung des Berufungsurteils läjSt, abgesehon von dem' Zinsanspruch, auch im übrigen keinen Roehtsverstoß zu dem Nachteil der Beklagten erkennen. Bas gilt vornehmlich für die Frage der Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs. Bie Auslegung, die das Berufungsgericht in dieser Hinsicht dem Vertrag gegeben hat, hält der Nachprüfung stand. Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen.
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Zinsen kann der Kläger allerdings für den in seiner Anschlußberufung geltend gemachten erweiterten Klagebetrag erst vom Tage der Rechtshängigkeit dieses zusätzli- ' chen Anspruches an geltend machen. Insoweit ist der Urteils satz des angefochtenen Urteils richtigzustellen.
Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf $ 97 ZPO* •
Dr. Augustin Rothe	Dr.	Mattem
 Ur. Tasche
 Schuster