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BGH

Gericht: BGH

Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Ob und wann ein Verkäufer, der weiß, dass sein Haus hellhörig ist, damit rechnet, dass dies auf einem Baufehler beruht, und deshalb verpflichtet ist, einem Kaufinteressenten die Schallschutzdefizite ungefragt zu offenbaren, ist weitgehend eine Frage des Einzelfalls. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
Recht22BeschwerdeverfahrensFrageBerlinBaufehlerVZRKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 161/08
12. März 2009 in dem Rechtsstreit
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach die Hellhörig-keit eines gebrauchten Hauses keinen Sachmangel darstellt, wenn keine abweichende Beschaffenheit vereinbart wurde und kein Baufehler vorliegt, ist nicht zu beanstanden (vgl. zu dem alten Recht:
Senat, Urt. v. 22. Februar 1991, VZR 299/89, NJW 1991, 1673,
1674). Ob und wann ein Verkäufer, der weiß, dass sein Haus hellhörig ist, damit rechnet, dass dies auf einem Baufehler beruht, und deshalb verpflichtet ist, einem Kaufinteressenten die Schallschutzdefizite ungefragt zu offenbaren, ist weitgehend eine Frage des Einzelfalls.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
 
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 240.042,20 €.
Krüger
 Klein
Stresemann
 Czub
Roth
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 10.11.2006 - 23 O 158/05 -KG Berlin, Entscheidung vom 17.07.2008 - 22 U 200/06 -