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BGH

Gericht: BGH

Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann sowie die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 120.838,65

Zitierte Normen: § 543 ZPO
ProzeßbevollmächtigteBeschwerdeverfahrens29KrügerFrankfurt/Oder^

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 161/03
vom 29. September 2005 in dem Rechtsstreit
 Eva-Maria
 Straße
Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Prof. Dr. Dr.
gegen
 Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, dieses vertreten durch das Grundstücksund Vermögensamt Frankfurt/Oder, dieses vertreten durch seine Amtsleiterin, Müllroser Chaussee 49, Frankfurt/Oder,
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann sowie die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. April 2003 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 120.838,65 €.
Krüger
 Klein
Stresemann
 Czub
Roth