Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann sowie die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 120.838,65
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VZR 161/03 vom 29. September 2005 in dem Rechtsstreit Eva-Maria Straße Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr. Dr. gegen Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, dieses vertreten durch das Grundstücksund Vermögensamt Frankfurt/Oder, dieses vertreten durch seine Amtsleiterin, Müllroser Chaussee 49, Frankfurt/Oder, Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: OL 0» % <k U'5 ^ 3o.k. o?- Lc, / 0(1/^ ^ . \.J_ 0A- /h 0 A^i/O Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann sowie die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. April 2003 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 120.838,65 €. Krüger Klein Stresemann Czub Roth