Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Die Revision gegen das Urteil des 9. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Juni 1991 ist dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 13. Dem Antrag der Klägerin, die Revision durch Versäumnisurteil zurückzuweisen, ist daher gemäß SS 330, 557 ZPO stattzugeben.
BUNDESGERICHTSHOF /> IM NAMEN DES VOLKES V ZR 160/90 Versäumnis- URTEIL Verkündet am: 14. Juni 1991 H i r t h Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Dimitrios L # Beklagter, Widerkläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. F. und gegen Brigitte geb. Am 25, Ratingen-Lintorf, Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WII Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1991 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden, Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel und Tropf für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Oktober 1989 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand und Entscheldunasgründe: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Oktober 1989 ist formund fristgerecht eingelegt und begründet. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 1991 ist dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 13. März 1991, somit unter Wahrung der Frist des S 217 ZPO, bekannt gemacht worden (S 555 ZPO). In der Revisionsverhandlung ist der Beklagte nicht vertreten gewesen. Dem Antrag der Klägerin, die Revision durch Versäumnisurteil zurückzuweisen, ist daher gemäß SS 330, 557 ZPO stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf S 708 Nr. 2 ZPO. Hagen Linden Lambert-Lang Wenzel Tropf