Deshalb sei Graf SdB formell im eigenen Namen aufgetreten, habe sich jedoch gleichzeitig gegenüber der Metropolie verpflichtet, das Grundeigentum im Interesse der Metropolie zu verwenden und es je nach den Erfordernissen auch formell auf sie oder auf eine von ihr bezeichnete Stelle zu übertragen. Juni 1965 vor der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beim Heiligen Stuhl abgegebenen Erklärung habe Kardinal Sl^ppin seiner Eigenschaft als Amtsnachfolger des Grafen alle Ansprüche und Rechte an dem WflH■■ Grundbesitz an die Klägerin abgetreten. In tatsächlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht durch die Beweisaufnahme als erwiesen erachtet, daß Graf SflBflHHi die West erländer Grundstücke im Jahre 1912 zwar im eigenen Namen und zunächst seihst zu vollem Recht erworben habe, daß er sich aber damit nicht privates Vermögen habe beschaffen wollen, sondern verpflichtet gewesen sei, das Eigentum zu gegebener Zeit auf die Griechisch-Katholische Kirche zu übertragen« Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht mit dem Landgericht rechtlich dahin gewürdigt, daß Graf €■■■■) bei dem Erwerb der Grundstücke als mittelbarer Stellvertreter für die Kirche aufgetreten sei und sich gleichzeitig im Wege eines In-sich-Geschäftes gegenüber der Kirche verpflichtet habe, die Grundstücke und ihre Erlöse oder Erträge nur im Interesse der Kirche zu verwenden und die Grundstücke zu gegebener Zeit auf die Kirche zu übertragen. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts entspricht diese rechtliche Würdigung dem im Jahre 1912 in LflHB geltenden österreichischen Recht, und zwar sowohl hinsichtlich der Anerkennung der Metropolie (Kirchenprovinz) LMHP als juristische Person als auch in privatrechtlicher Hinsicht. besessen habe* In privatrechtlicher Hinsicht ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts im österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) eine allgemeine Regelung des In-sich-Geschäfts nicht enthalten* Es werde, so führt das Berufungsgericht weiter aus, lediglich in §§ 271, 282 ABGB das Selbstkontrahieren im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern sowie zwischen Vormündern und Mündeln ausgeschlossen* Ob daraus allgemein schon der SchluB zu ziehen sei, daB in allen anderen Fällen das Selbstkontrahieren ohne weiteres erlaubt sei, oder ob aus §§ 271» 282 ABGB der Rechtsgedanke zu entnehmen sei, daB die österreichische Rechtsordnung alle besonders krassen Fälle von bei In-sich-Geschäften möglichen Interessenkollisionen verhindern wollte, läBt das Berufungsgericht auf sich beruhen, weil jedenfalls auch schon im Jahre 1912 ein Selbstkontrahieren unbedenklich dann erlaubt gewesen sei, wenn es keine Benachteiligung des Vertretenen zur Folge gehabt habe; eine Interessengefährdung der Metropolie und des Erzbistums sei hier aber nach den Umständen durch das In-sich-Geschäft des Grafen SflHHHI nicht gegeben gewesen* Diese Auslegung des österreichischen Rechts ist für das Revisionsgericht bindend (§§ 549 Abs* 1, 562 ZPO)* Das wird im Grunde auch von der Revision nicht verkannt* Sie rügt aber Verletzung des § 286 ZPO mit folgender Begründung: Die revisionsgerichtliche Bindung erstrecke sich nicht auf die Feststellung, daß eine Benachteiligung des Vertretenen hier ausgeschlossen sei* Denn dabei handele es sich um eine Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor* Es kann dahingestellt bleiben, ob der Umstand, daß sich für die Klägerin die Notwendigkeit ergab, über den Auflassungsanspruch, der für die Metropolie durch das In-sich-Geschäft des Grafen SflBHHP begründet worden ist, einen Rechtsstreit zu führen, überhaupt die Folge einer "Interessenkollision" oder eine "Benachteiligung" der Metropolie im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichts sein konnte. 3. Bei dieser Sachlage hängt die Entscheidung des Rechtsstreits weiter davon ab, ob Kardinal SlflH als Amtsnachfolger des Grafen SUB im Jahre 1963 befugt war, den gegen die Beklagten gerichteten Auflassungsanspruch an die Klägerin abzutreten. Das Berufungsgericht geht insoweit davon aus, daß der von der Metropolie 14HBBB durch das In-sich-Geschäft des Grafen erworbene Auf- lassungsanspruch zu dem Tafelgut der Metropolie (nach dem Vortrag der Klägerin das mit dem Amt des Metropoliten verbundene Vermögen) gehört habe, über das der Metropolit uneingeschränkt verfügen könne, wie sich auch aus der Erklärung des Sekretärs der Heiligen Congregation für die Ostkirche vom Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daB der jetzige Kardinal SlflBP diese Befugnis nach dem Tode des Grafen S^^BB als dessen Amtsnachfolger erworben habe und sie ihm auch jetzt noch zustehe, da sich an seiner Stellung als Vertreter der Metropolie IflBB durch die Vorgänge seit 1946 nichts geändert habe. März 1946 sei, so führt das Berufungsgericht weiter aus, nicht rechts* wirksam einberufen und auch nicht rechtswirksam durchgeführt worden, weil an ihr weder der Metropolit noch die übrigen griechisch-katholischen Bischöfe teilgenommen hätten; alle ukrainischen katholischen Bischöfe, die sich innerhalb des Territoriums befunden hätten, seien im April 1945 in Haft genommen worden. Sie meint, das Berufungsgericht hätte bei seinen Feststellungen nicht die im und seit dem letzten Weltkrieg im osteuropäischen Raum eingetretenen Veränderungen außer Betracht lassen dürfen; es hätte insbesondere die auf der sogenannten Synode vom 8. Das ergibt sich, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, aus der Erklärung des Sekretärs der Heiligen Congregation der Ostkirche und überdies auch daraus, daß Kardinal Slf^P auch noch in dem von der Revisionserwiderung auszugsweise vor gelegten späteren päpstlichen Jahrbuch (Annuario Pontificio) von 1970 als Metropolit und GroBerzbischof (seit 1963) von verzeichnet ist. Dieses innerkirchliche Recht der katholischen Kirche ist, wie der Revisionserwiderung zuzugeben ist, der Nachprüfung durch die Gerichte entzogen, da nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs.3 WRV Jede Religionsgemeinschaft ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbständig ordnet und verwaltet und ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staats verleiht. Der Umstand, daß der das Verhältnis zwischen Staat und Kirche regelnde Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs.3 WRV nur in der Bundesrepublik gilt, steht dem nicht entgegen, da sich die in diesen Vorschriften verankerte Autonomie auf die katholische Kirche im Ganzen und st Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die auf der sogenannten LflHHBV Synode beschlossenen Maßnahmen sich auch auf das ausländische Vermögen der Griechisch-Katholischen Kirche, im besonderen des Tafelguts ihres Metropoliten und damit auf die in Frage stehenden V0BIBIIBP Grundstücke erstrecken sollten. 4. Var sonach Kardinal SlUBnoch im Jahre 1965 befugt, den Auflassungsanspruch gegen die Beklagten abzutreten, so erhebt sich die weitere Frage, nach welchem Recht diese Abtretung zu beurteilen ist. Aus dem Zusammenhang seiner Urteilsgründe ergibt sich jedoch, daß das Berufungsgericht die Abtretung nach allen bei der gegebenen Sachlage in Betracht kommenden Rechten als zulässig beachtet hat. Die Revision meint zunächst, damit setze sich das Berufungsgericht in Widerspruch zu einer früheren Stelle seines Urteils, an der es davon ausgehe, daß der Auflassungsanspruch bereits im Jahre 1912 begründet worden sei (BU S. Hierbei wird jedoch von der Revision übersehen, daß das Berufungsgericht an den früheren Stellen seines Urteils nur von der Entstehung des Auflassungsanspruchs spricht, diesen aber nach dem Inhalt des von ihm fest*-gestellten In-sich-Geschäfts erst mit dem Tode des Grafen S0HHP am 1. Rüge unbegründet, die Auffassung des Berufungsgerichts, der Auflassungsanspruch sei erst mit dem Tode des Grafen fällig geworden, finde im Parteivor- Keine rechtlichen Bedenken bestehen auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, seit dem 1 • November 1944 bis zur Klagerhebung im Jahre 1965 könne keine Verjährungsfrist abgelaufen sein, gleichgültig, nach welchem Recht sie zu beurteilen sei. b) Die Revision wendet sich ohne Erfolg auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das Verhalten des Grafen nämlich die Begründung eines Auflassungsanspruchs für die Metropolie Lflp- durch das von ihm bei dem Erwerb der Grundstücke im Jahre 1912 abgeschlossene In-sich-Geschäft, stelle keine Umgehung des Art. 88 EGBGB in Verbindung mit dem auch Jetzt noch geltenden Art. 7 § 2 Abs. 2 PrAGBGB dar, wonach ausländische Juristische Personen zu dem Erwerb von Grundstücken der Genehmigung des Königs oder der durch königliche Verordnung bestimmten Behörde bedurften. sich das Berufungsgericht zur Begründung seines Urteils bezogen hat, insofern nicht ganz auf den vorliegenden Pall zutrifft, weil in ihr nur ausgesprochen ist, daß der Erwerb des Treuhänders nicht an seinem besonderen Verhältnis zu der ausländischen juristischen Person scheitern könne« Hier hat aber die Metropolie L^HHBüber das zwischen ihr und dem Grafen SSBHD bestehende kirchenrechtliche Verhältnis hinaus durch das In-sich-Geschäft des Grafen SHB einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung der Grundstücke erworben* Nach der von der Revision zitierten weiteren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 128, 371; Gruchot 67, 338) unterliegt zwar auch die Begründung eines solchen schuldrechtlichen Anspruchs der Genehmigung nach Art* 7 § 2 Abs. 2 PrAGBGB. Das ist hier aber deshalb ohne Bedeutung, weil das Berufungsgericht nicht nach deutschem Recht, sondern in Anwendung des von dem Revisionsgericht nicht nachprüfbaren österreichischen Rechts zur Begründung eines wirksamen Auflassungsanspruchs gekommen ist* Bei dieser Sachlage kann deshalb die Genehmigungspflicht nach Art. 7 § 2 Abs. 2 PrAGBGB erst dann zu dem Tragen kommen wenn der Auflassungsanspruch durch eine ausländische juristische Person auch geltend gemacht und damit die Übereignung der Grundstücke verlangt wird. Diese Voraussetzung ist hier, wie dem Berufungsgericht zu folgen ist, nicht gegeben, weil die Grunderwerbsteuerschuld nach § 13 GrEStG (in der Fassung des Landes Schleswig-Holstein vom 3.
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3 Zur Frage des Einflusses der im Raum Lemberg nach dem Zweiten Weltkrieg eingetretenen kirchlichen Veränderungen auf den Anspruch auf Auflassung eines in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Grundstücks, der vor diesen Veränderungen für das Tafelgut des Metropoliten der Kirchenprovinz Lemberg der Griechisch-Katholischen Kirche entstanden war. / BGH, Urt. v. 25. Februar 1972 - V ZR 160/69 - OLG Schleswig LG Flensburg BUNDESGERICHTSHOF f * IM NAMEN DES VOLKES V ZR 160/69 URTEIL Verkündet am 25. Februar 1972 K r i e g 1 , in dem Rechtsstreit Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der unbekannten Erben des am l. November 1944 verstorbenen griechisch-katholischen Metropoliten Andreas Graf SflHHHB» vertreten durch den Nachlaßpfleger Rechtsanwalt SeflHIHIln - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten» Berufungskläger und Revisionskläger» Rechtsanwälte i■■■■iund gegen die des traße^P» Prozeßbevollmächtigter: Klägerin» Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte» Rechtsanwalt Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Freitag, Dr. Mattem, Hill und Dr. Grell für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. März 1969 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. **.*?-*•* Von Rechts wegen Tatbestand Im Jahre 1912 wurde im Grundbuch von Band Blatt 877 als Eigentümer der dort verzeichneten Grundstücke "Andreas Graf SflHUI, gr. kath. Metropolit in eingetragen. Im Jahre 1929 wurden zwei Grundstücke veräußert. Die jetzt noch eingetragenen, im Lauf des Rechtsstreits am 2. Dezember 1963 auf die Beklagten umgeschriebenen Grundstücke haben eine Größe von 1.83*16 qm. Sie liegen im Stadtgebiet von WflMm und sind als Bauland ausgewiesen. Der am ■MHV1865 geborene Graf SflHHIB wur* de im Jahre 1899 Bischof, von S^HBBund im Jahre 1901 (Erzbischof von Lg^HBund damit) Metropolit der Kirchenprovinz LflHBder seit der Brester Union von 1396 mit Rom unierten katholischen Ukrainer (Ruthenen) des byzantinischen (griechischen) Ritus (im folgenden Griechisch-Katholische Kirche genannt). Nach der Besetzung durch die Sowjetunion am 27» Juli 1944 ist er am 1» November 1944 in LSHHPvers^orl>en* Sein Nachfolger im Amt wurde der Titularerzbischof Joseph SldHl der bereits im Jahre 1939 zu dem Koadjutor mit dem Recht der Nachfolge bestellt worden war. Metropolit Slf|Bwurde am 11. April 1945 zusammen mit zahlreichen anderen Geistlichen festgenommen. Er wurde nach Sibirien verbannt und erst im Frühjahr 1963 wieder freigelassen. Heute lebt er als Kardinal in Rom. Auf Einladung des "Initiativausschusses zur Vereinigung der Ukrainischen Katholischen Kirche mit der Russisch-Orthodoxen Kirche" fand vom 8. bis 10. März 1946 die sogenannte (LflHHV) Synode der Griechisch-Katholischen Kirche der Westukraine statt, welche die im Jahr 1396 in Brest vereinbarte Union dieser Kirche mit Rom aufhob und die Wiedervereinigung mit der Russisch-Orthodoxen Kirche beschloB. Die Klägerin, der von dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 3« August I960 die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen wurde (Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus i960, 261), hat vorgetragen: /- / Graf habe die Grunstücke in in seiner Eigenschaft als Inhaber des Erzbischöflichen Stuhles mit kirchlichen Mitteln für die Metropolie erworben und sie zu gegebener Zeit direkt für kirchliche Zwecke oder nach ihrer wirtschaftlichen Verwertung für kirchliche bzw. karitative Aufgaben verwenden wollen. Ein unmittelbarer Eigentumserwerb durch die Metropolie sei damals ohne Genehmigung des preußischen Königs nicht möglich gewesen. Deshalb sei Graf SdB formell im eigenen Namen aufgetreten, habe sich jedoch gleichzeitig gegenüber der Metropolie verpflichtet, das Grundeigentum im Interesse der Metropolie zu verwenden und es je nach den Erfordernissen auch formell auf sie oder auf eine von ihr bezeichnete Stelle zu übertragen. Er habe alles tun wollen, um der Metropolie das ihr zustehende Recht zu erhalten. In einer am 16. Juni 1965 vor der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beim Heiligen Stuhl abgegebenen Erklärung habe Kardinal Sl^ppin seiner Eigenschaft als Amtsnachfolger des Grafen alle Ansprüche und Rechte an dem WflH■■ Grundbesitz an die Klägerin abgetreten. Daß Kardinal SlflDzu dieser Abtretung befugt gewesen sei, werde durch die Erklärung des Sekretärs der Heiligen Congregation für die Ostkirche, Kardinal vom 6. Juli 1965 bestätigt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, das im Grundbuch von Band Blatt 877 auf den Namen der Beklagten eingetragene Grundeigentum an die Klägerin aufzulassen und Ihre Eintragung Im Grundbuch zu bewilligen« Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen« Sie haben das Vorbringen der Klägerin bestritten« Sie haben weiter die Ansicht vertreten, es liege die Umgehung eines gesetzlichen Erwerbsverbots vor, wenn Graf tatsächlich das Eigentum treuhände- risch für die Metropolie LflH^erworben haben sollte« Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben« In der Berufungsinstanz haben die Beklagten die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs bestritten« Sie haben weiter die Einrede der Verjährung erhoben und schließlich vorsorglich ein Zurückbehaltungsrecht mit der Begründung geltend gemacht, bei einem Erfolg der Klage sei eine Grunderwerbsteuer zu entrichten, für welche die Veräußerer und die Erwerberin nebeneinander hafteten« Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen« Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter« Die Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels« Kutsche idungsgründe 1. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtswegs vor dem ordentlichen Gericht ohne Rechtsirrtum bejaht« Für die Beantwortung der Frage, ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG vorliegt, ist die wahre Natur des Anspruchs entscheidend, wie er sich nach dem von dem Kläger vorgetragenen Sachverhalt darsteilt. Es kommt deshalb darauf an, durch welche Rechtssätze der Sachverhalt entscheidend geprägt wird und welche Rechtssätze für die Beurteilung des Klagebegehrens in Anspruch genommen werden können (BGHZ 49, 282, 283/286 mit weiteren Nachweisen)« Hiernach ist aber die Eigenschaft des Klageanspruchs als bürgerliche Rechtsstreitigkeit nicht zweifelhaft, da die Klägerin einen von dem Grafen SdHHi als Privatperson im Wege eines In-sich-Geschäfts für die Netropolie begründeten und von dieser an die Klägerin abgetretenen Auflassungsanspruch geltend macht, der sich gegen die Erben des Grafen SflBHfliB richtet« Bei dieser Sachlage kann sich die Revision nicht mit Erfolg darauf berufen, daB für das Innenverhältnis zwischen der Kirche und ihrem Metropoliten öffentlich-rechtliche Normen maßgebend gewesen seien« Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich eine andere rechtliche Beurteilung auch nicht aus dem "monarchischen Prinzip" der Kirche, auf das sich das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang (BU S« 17) bezogen hat« Auch die weitere Voraussetzung des § 13 GVG, daß nämlich nicht die Zuständigkeit anderer Gerichte (oder Behörden) gegeben sein darf, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtim bejaht« 2. In tatsächlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht durch die Beweisaufnahme als erwiesen erachtet, daß Graf SflBflHHi die West erländer Grundstücke im Jahre 1912 zwar im eigenen Namen und zunächst seihst zu vollem Recht erworben habe, daß er sich aber damit nicht privates Vermögen habe beschaffen wollen, sondern verpflichtet gewesen sei, das Eigentum zu gegebener Zeit auf die Griechisch-Katholische Kirche zu übertragen« Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht mit dem Landgericht rechtlich dahin gewürdigt, daß Graf €■■■■) bei dem Erwerb der Grundstücke als mittelbarer Stellvertreter für die Kirche aufgetreten sei und sich gleichzeitig im Wege eines In-sich-Geschäftes gegenüber der Kirche verpflichtet habe, die Grundstücke und ihre Erlöse oder Erträge nur im Interesse der Kirche zu verwenden und die Grundstücke zu gegebener Zeit auf die Kirche zu übertragen. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts entspricht diese rechtliche Würdigung dem im Jahre 1912 in LflHB geltenden österreichischen Recht, und zwar sowohl hinsichtlich der Anerkennung der Metropolie (Kirchenprovinz) LMHP als juristische Person als auch in privatrechtlicher Hinsicht. Was die Frage der Rechtspersönlichkeit anbetrifft, so führt das Berufungsgericht in einer Hilfsbegründung aus, daß jedenfalls die Erzdiözese LflA deren Erzbischof Graf S^UHl zugleich gewesen sei, eigene Rechtspersönlichkeit / besessen habe* In privatrechtlicher Hinsicht ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts im österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) eine allgemeine Regelung des In-sich-Geschäfts nicht enthalten* Es werde, so führt das Berufungsgericht weiter aus, lediglich in §§ 271, 282 ABGB das Selbstkontrahieren im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern sowie zwischen Vormündern und Mündeln ausgeschlossen* Ob daraus allgemein schon der SchluB zu ziehen sei, daB in allen anderen Fällen das Selbstkontrahieren ohne weiteres erlaubt sei, oder ob aus §§ 271» 282 ABGB der Rechtsgedanke zu entnehmen sei, daB die österreichische Rechtsordnung alle besonders krassen Fälle von bei In-sich-Geschäften möglichen Interessenkollisionen verhindern wollte, läBt das Berufungsgericht auf sich beruhen, weil jedenfalls auch schon im Jahre 1912 ein Selbstkontrahieren unbedenklich dann erlaubt gewesen sei, wenn es keine Benachteiligung des Vertretenen zur Folge gehabt habe; eine Interessengefährdung der Metropolie und des Erzbistums sei hier aber nach den Umständen durch das In-sich-Geschäft des Grafen SflHHHI nicht gegeben gewesen* Diese Auslegung des österreichischen Rechts ist für das Revisionsgericht bindend (§§ 549 Abs* 1, 562 ZPO)* Das wird im Grunde auch von der Revision nicht verkannt* Sie rügt aber Verletzung des § 286 ZPO mit folgender Begründung: Die revisionsgerichtliche Bindung erstrecke sich nicht auf die Feststellung, daß eine Benachteiligung des Vertretenen hier ausgeschlossen sei* Denn dabei handele es sich um eine Feststellung, die dem deutschen Verfahrensrecht unterliege. Eine solche Feststellung sei aber unzulässig, weil sie offenbar unmöglich sei und einen Denkfehler enthalte. Es liege auf der Hand, daß eine Benachteiligung der Kirche durch den Grafen mög- lich gewesen sei. Diese Benachteiligung'habe bei Konflikten zwischen der Kirche und ihrem Metropoliten und nach dessen Tod bei Konflikten mit den von dem Sachverhalt nicht unterrichteten Erben sofort in Ersehe inung treten müssen. Der vorliegende Rechtsstreit beweise doch eindeutig, wie leicht es zu einer Benachteiligung des Vertretenen habe kommen können. Die Rüge ist unbegründet. Von dem Grundsatz, daß bei Fragen, die nach nicht revisiblem Recht zu entscheiden sind, keine Revisionsrügen nach § 286 ZPO erhoben werden können, ist zwar eine Ausnahme dann zugelassen, wenn von dem Standpunkt der Auslegung aus, die das Berufungsgericht selbst dem ausländischen Recht gibt, die Vorschrift des § 286 ZPO insofern verletzt ist, als das Berufungsgericht ein Vorbringen, einen Beweisantrag oder das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme übersehen hat, obwohl es von dem Rechtsstandpunkt aus, den es für das nicht revisible Recht eingenommen hat, beachtlich war (Urteile des Senats vom 19. Juni 1970 - V ZR 151/67, WM 1970, 933 und vom 28. Mai 1971 - V ZR 13/69, WM 1971, 1094, 1096 jeweils unter Bezugnahme auf BGHZ 3, 342, 346/347). 10 - / / f Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor* Es kann dahingestellt bleiben, ob der Umstand, daß sich für die Klägerin die Notwendigkeit ergab, über den Auflassungsanspruch, der für die Metropolie durch das In-sich-Geschäft des Grafen SflBHHP begründet worden ist, einen Rechtsstreit zu führen, überhaupt die Folge einer "Interessenkollision" oder eine "Benachteiligung" der Metropolie im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichts sein konnte. Denn ersichtlich hat das Berufungsgericht unter den von ihm verwendeten Begriffen nicht auch einen etwaigen Rechtsstreit über den Auflassungsanspruch verstanden. Die in Frage stehende Rüge betrifft deshalb ausschließlich die Auslegung des österreichischen Rechts durch das Berufungsgericht und nicht solche tatsächliche Voraussetzungen, die zu einer anderen Auslegung dieses Rechts führen konnten. 3. Bei dieser Sachlage hängt die Entscheidung des Rechtsstreits weiter davon ab, ob Kardinal SlflH als Amtsnachfolger des Grafen SUB im Jahre 1963 befugt war, den gegen die Beklagten gerichteten Auflassungsanspruch an die Klägerin abzutreten. Das Berufungsgericht geht insoweit davon aus, daß der von der Metropolie 14HBBB durch das In-sich-Geschäft des Grafen erworbene Auf- lassungsanspruch zu dem Tafelgut der Metropolie (nach dem Vortrag der Klägerin das mit dem Amt des Metropoliten verbundene Vermögen) gehört habe, über das der Metropolit uneingeschränkt verfügen könne, wie sich auch aus der Erklärung des Sekretärs der Heiligen Congregation für die Ostkirche vom K 11 6. Juli 1965 ergebe. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daB der jetzige Kardinal SlflBP diese Befugnis nach dem Tode des Grafen S^^BB als dessen Amtsnachfolger erworben habe und sie ihm auch jetzt noch zustehe, da sich an seiner Stellung als Vertreter der Metropolie IflBB durch die Vorgänge seit 1946 nichts geändert habe. Die sogenannte IJBBBB Synode vom 8. bis 10. März 1946 sei, so führt das Berufungsgericht weiter aus, nicht rechts* wirksam einberufen und auch nicht rechtswirksam durchgeführt worden, weil an ihr weder der Metropolit noch die übrigen griechisch-katholischen Bischöfe teilgenommen hätten; alle ukrainischen katholischen Bischöfe, die sich innerhalb des Territoriums befunden hätten, seien im April 1945 in Haft genommen worden. Hiergegen richtet die Revision ihren Hauptangriff. Sie meint, das Berufungsgericht hätte bei seinen Feststellungen nicht die im und seit dem letzten Weltkrieg im osteuropäischen Raum eingetretenen Veränderungen außer Betracht lassen dürfen; es hätte insbesondere die auf der sogenannten Synode vom 8. bis 10. März 1946 beschlossene Aufhebung der Brester Union von 1596 und die Wiedervereinigung der Griechisch-Katholischen Kirche mit der Russisch-Orthodoxen Kirche anerkennen müssen. Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß Kardinal SlflPauch noch im Jahre 1965 zur Verfügung über das Tafelgut und damit zur Abtretung des Auflassungsan- 12 - Spruchs gegen die Beklagten befugt war, entspricht dem innerkirchlichen Recht der katholischen Kirche. Das ergibt sich, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, aus der Erklärung des Sekretärs der Heiligen Congregation der Ostkirche und überdies auch daraus, daß Kardinal Slf^P auch noch in dem von der Revisionserwiderung auszugsweise vor gelegten späteren päpstlichen Jahrbuch (Annuario Pontificio) von 1970 als Metropolit und GroBerzbischof (seit 1963) von verzeichnet ist. Dieses innerkirchliche Recht der katholischen Kirche ist, wie der Revisionserwiderung zuzugeben ist, der Nachprüfung durch die Gerichte entzogen, da nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV Jede Religionsgemeinschaft ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbständig ordnet und verwaltet und ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staats verleiht. Diese Autonomie steht den Kirchen hinsichtlich des gesamten Bereichs ihrer inneren Organisation zu, Sie entscheidet also selbst über die Einsetzung ihrer verfassungsmäßigen Organe und deren Kompetenzen. Darin einzugreifen, ist Jeder staatlichen Gewalt, also auch den Gerichten versagt. Diese haben die Ordnung der Kirche hinzunehmen, so wie die Kirche sie als vorhanden anerkennt (BGHZ 12, 321, 322; 34, 372, 374). Der Umstand, daß der das Verhältnis zwischen Staat und Kirche regelnde Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV nur in der Bundesrepublik gilt, steht dem nicht entgegen, da sich die in diesen Vorschriften verankerte Autonomie auf die katholische Kirche im Ganzen und st damit auch auf die Griechisch-Katholische Kirche als eine ihrer Teilkirchen bezieht. Auf diese Autonomie kann sich allerdings auch die Russisch-Orthodoxe Kirche berufen. Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die auf der sogenannten LflHHBV Synode beschlossenen Maßnahmen sich auch auf das ausländische Vermögen der Griechisch-Katholischen Kirche, im besonderen des Tafelguts ihres Metropoliten und damit auf die in Frage stehenden V0BIBIIBP Grundstücke erstrecken sollten. Damit stimmt der eigene Vortrag der Beklagten überein, daß kein Beschluß dieser Synode die Rechtsverhältnisse des streitigen Grundvermögens auf der Insel berührt habe und daß die Russisch- Orthodoxe Kirche, wie das Berufungsgericht ausdrücklich hervorhebt (BU S. 26), nicht mit Ansprüchen auf dieses Grundvermögen hervorgetreten sei. 4. Var sonach Kardinal SlUBnoch im Jahre 1965 befugt, den Auflassungsanspruch gegen die Beklagten abzutreten, so erhebt sich die weitere Frage, nach welchem Recht diese Abtretung zu beurteilen ist. Hierüber hat sich allerdings das Berufungsgericht nicht ausdrücklich ausgelassen. Aus dem Zusammenhang seiner Urteilsgründe ergibt sich jedoch, daß das Berufungsgericht die Abtretung nach allen bei der gegebenen Sachlage in Betracht kommenden Rechten als zulässig beachtet hat. Hinsichtlich des ausländischen Rechts ist diese Auffassung des Berufungsgerichts nach §§ 549 Abs. 1, 562 ZPO für den Senat bindend. Nach dem. nachprüfbaren deutschen Recht hat aber Kardinal Sl^HPden Auflassungsanspruch rechts-wirksam an die Klägerin abgetreten. Die Abtretung bedurfte insbesondere nicht der Form des § 313 BGB. 3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten auch im übrigen den Angriffen der Revision stand. a) Was die Einrede der Verjährung anbetrifft, so wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, nach dem Inhalt des In-sich-Geschäfts sei der Anspruch auf Übereignung des Grundbesitzes vor dem Tode des Grafen SflHI am 1. November 1944 nicht fällig geworden; seitdem bis zur Klagerhebung im Jahre 1965 könne aber keine Verjährungsfrist abgelaufen sein, gleichgültig, nach welchem Recht sie zu beurteilen sei (BU S. 23)« Die Revision meint zunächst, damit setze sich das Berufungsgericht in Widerspruch zu einer früheren Stelle seines Urteils, an der es davon ausgehe, daß der Auflassungsanspruch bereits im Jahre 1912 begründet worden sei (BU S. 14; außerdem S. 22). Hierbei wird jedoch von der Revision übersehen, daß das Berufungsgericht an den früheren Stellen seines Urteils nur von der Entstehung des Auflassungsanspruchs spricht, diesen aber nach dem Inhalt des von ihm fest*-gestellten In-sich-Geschäfts erst mit dem Tode des Grafen S0HHP am 1. November 1944 als fällig ge-worden ansieht. Da es sich hierbei um eine rechtliche Würdigung und nicht um eine solche von Tatsachen handelt, ist auch die weitere auf §§ 128, 286 ZPO gestützte 1 Rüge unbegründet, die Auffassung des Berufungsgerichts, der Auflassungsanspruch sei erst mit dem Tode des Grafen fällig geworden, finde im Parteivor- bringen keinerlei Grundlage. Keine rechtlichen Bedenken bestehen auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, seit dem 1 • November 1944 bis zur Klagerhebung im Jahre 1965 könne keine Verjährungsfrist abgelaufen sein, gleichgültig, nach welchem Recht sie zu beurteilen sei. Soweit das Berufungsgericht sich dabei auf ausländisches Recht - bei der gegebenen Sachlage kam Österreichisches oder polnisches Recht in Betracht - gestützt hat, ist dessen Auslegung durch das Berufungsgericht bindend (§§ 549 Abs. 1, 562 ZPO). Var dagegen, was nach der Meinung der Revision naheliegt, deutsches Recht anzuwenden, so war die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen. b) Die Revision wendet sich ohne Erfolg auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das Verhalten des Grafen nämlich die Begründung eines Auflassungsanspruchs für die Metropolie Lflp- durch das von ihm bei dem Erwerb der Grundstücke im Jahre 1912 abgeschlossene In-sich-Geschäft, stelle keine Umgehung des Art. 88 EGBGB in Verbindung mit dem auch Jetzt noch geltenden Art. 7 § 2 Abs. 2 PrAGBGB dar, wonach ausländische Juristische Personen zu dem Erwerb von Grundstücken der Genehmigung des Königs oder der durch königliche Verordnung bestimmten Behörde bedurften. Ihr ist zwar zuzugeben, daß die Entscheidung des Reichsgerichts (SeuffA 80 Nr. 100), auf die -16- sich das Berufungsgericht zur Begründung seines Urteils bezogen hat, insofern nicht ganz auf den vorliegenden Pall zutrifft, weil in ihr nur ausgesprochen ist, daß der Erwerb des Treuhänders nicht an seinem besonderen Verhältnis zu der ausländischen juristischen Person scheitern könne« Hier hat aber die Metropolie L^HHBüber das zwischen ihr und dem Grafen SSBHD bestehende kirchenrechtliche Verhältnis hinaus durch das In-sich-Geschäft des Grafen SHB einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung der Grundstücke erworben* Nach der von der Revision zitierten weiteren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 128, 371; Gruchot 67, 338) unterliegt zwar auch die Begründung eines solchen schuldrechtlichen Anspruchs der Genehmigung nach Art* 7 § 2 Abs. 2 PrAGBGB. Das ist hier aber deshalb ohne Bedeutung, weil das Berufungsgericht nicht nach deutschem Recht, sondern in Anwendung des von dem Revisionsgericht nicht nachprüfbaren österreichischen Rechts zur Begründung eines wirksamen Auflassungsanspruchs gekommen ist* Bei dieser Sachlage kann deshalb die Genehmigungspflicht nach Art. 7 § 2 Abs. 2 PrAGBGB erst dann zu dem Tragen kommen wenn der Auflassungsanspruch durch eine ausländische juristische Person auch geltend gemacht und damit die Übereignung der Grundstücke verlangt wird. Die Klägerin ist aber keine ausländische, sondern eine inländische juristische Person. c) Die Revision kann schließlich keinen Erfolg haben, soweit sie sich gegen die Versagung des Zurückbehaltungsrechts wendet. Rechtlich nicht zu beanstanden ist zunächst, daß das Berufungsgericht diese Frage nach deutschem Recht beurteilt hat. Denn Anhaltspunkte 4 dafür, daß ein etwa in Betracht kommendes ausländisches Recht ein Zurückbehaltungsrecht unter günstigeren Bedingungen gewährt, als sie in § 273 BGB enthalten sind, sind weder ersichtlich noch von der Revision geltend gemacht worden. Nach § 273 BGB ist aber Voraussetzung, daß der Schuldner gegen den Gläubiger einen fälligen Anspruch hat. Diese Voraussetzung ist hier, wie dem Berufungsgericht zu folgen ist, nicht gegeben, weil die Grunderwerbsteuerschuld nach § 13 GrEStG (in der Fassung des Landes Schleswig-Holstein vom 3. Februar 1967* BStBl II, 105) erst binnen eines Monats nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig wird. Da ein solcher noch nicht vorliegt, ist auch der Ausgleichsanspruch der Beklagten nach § 426 BGB noch nicht fällig. Im übrigen würde der Zubilligung eines Zurückbehaltungsrechts auch die Vorschrift des § 242 BGB entgegenstehen, weil bei der hier gegebenen Sachlage die Steuerforderung des Staates gegen die Beklagten praktisch nicht zu verwirklichen wäre. 18 6. Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil dec Beklag ten enthalten, war deren Revision mit der Kostenfolge der §§ 97f 100 Abs. 4 ZPO zurückzuweisen. Dr. Augustin Dr. Freitag Dr. Mattem Hill Dr. Grell