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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21» März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Br«, Rothe, Dr. Freitag, Hill und Br. Grell für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15» Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt an Main von 27« April 1967 wird auf Kosten der Beklagten zurückgev/iesen. Für den Fall, daß der gesamte Kaufpreis wider Erwarten bis zu dem 15o Mai 1965 nicht gezahlt sein sollte, hoben sich die Beklagten verpflichtet, von diesen Zeitpunkt an 8 c/o Verzugszinsen zu zahlen, den Kläger von allen Verpflichtungen aus den Grundpfandrechten freizustellen und die Mieten des Hauses bis zur völligen Gemäß § 10 des Vertrages ist auf die Bewilligung des Klägers eine Vormerkung zur Sicherung des Auflassungsanspruchs zugunsten der Beklagten in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen worden. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisenc Oie sind der Ansicht, sie hätten das Unterbleiben der Zahlung des Restkaufpreises nicht zu vertreten, jedenfalls aber stelle sich die Rücktrittserklärung des Klägers als unzulässige RechtsausÜbung dar, weil er durch ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten die fristgerechte Tilgung des Kaufpreises vereitelt habe» Dos Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagten verurteilt, die Löschung der AuflassungsVormerkung Zug um Zug gegen Zahlung von 14 250,51 DLI zu bewilligeno Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen0 Umständen, die sie zu vertreten hätten« Insbesondere werde ihr Verschulden nicht durch das Verhalten des Klägers in Zusammenhang mit der Besprechung der Parteien über die anderweitige Tilgung eines Kaufproisteiles von 24 000 DM ausgeräumto Selbst wenn man unterstelle, der Kläger habe sich in jener Besprechung bereit erklärt, statt einer Zahlung von 24 000 DL! ein Grundstück zu übernehmen, folge allein aus seinem bloßen Ausbleiben im Beurkundungstermin noch nichts, was geeignet sein könnte, das Verschulden der Beklagten an ihrem Verzug auszuräumen oder dem Kläger nach Treu und Glauben die Berufung auf ihn zu verwehren O Januar 1966 wegen der Über- und Inzahlungnahme des den Beklagten gehörenden RflHHHIIBl Grundstücks geeinigt und vereinbart haben, am 10. 2. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die sich auf eine solche Vereinbarung gründenden Hinwendungen der Beklagten, insbesondere Heilung des Verzugs, für unerheblich erachtet. vorgetragene Inhalt der Abrede hatte entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nicht ohne weiteres die Y/irkung, daß "damit der Verzug geheilt war" 0 Heilung des Verzugs tritt grundsätzlich nur ein, wenn der Schuldner die Leistung anbietet oder nachträglich bewirkt (vglo Urteil des Senats vom H. pflichten und diese Verpflichtung bedurfte jedenfalls nach § 313 BGB der Beurkundung, Die gesamte (unterstellte) Abrede von 8, Januar 1966 hatte nach dem Vortrag der Beklagten deren einverständliche Bindung (auch) in Hinblick auf jene noch zu beurkundende neue Verpflichtung zun Inhalt, Die mündliche Abrede trug einen vorvertragsähnlichen Charakter und bedurfte somit zur EcchtcWirksamkeit ebenfalls der Beurkundungsform des § 313 BGB, Boi den vorerwähnten eigenen Vorbringen der Beklagten geht ihr in der Berufungsbegründung Seite 3 gebrachter Hinweis, die Abrede vom 8, Januar 1966 habe nur die Verpflichtung des Klägers enthalten, das H^er Grundstück zu erwerben, fehl. Dafür, daß die Berücksichtigung des Formmangols Treu und Glauben (§ 242 BGB) widersprechen könnte, bieten die gesamten Umstände keinen ausreichenden Anhalt, Insbesondere könnte er nicht schon darin gefunden werden, daß der Kläger abredewidrig nicht an 10, Januar 1966 zur Beurkundung beim Notar erschien, Ohne Kechtcirrtun hat das Berufungsgericht ferner in dem Zugang der Fristsetzung vom 26, Januar 1966 den - spätesten -Zeitpunkt gesehen, von dem ab der Kläger die Verzugsfolgen wieder geltend machen durfte. Januar 1966 rechtswirksam getroffen warn Da diese Auffassung nach den vorstehenden Ausführungen nicht zutrifft, geht der Angriff ins Leere« Auch wäre dos unterstellte Verhalten des Klägers im Hinblick auf § 242 BGB nicht geeignet, die Verzugswirkung zu beeinträchtigen o Die Ausführungen dos Berufungsgerichts darüber, daß der Rücktritt des Klägers nicht durch § 454 BGB ausgeschlossen war und der Kläger Zug um Zug gegen Bewilligung der Löschung mehr als im Klagantrag von ihm ange-toten, nämlich 14 258,51 DM an die Beklagten zu zahlen hat, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Auch die Revision greift das Berufungsurteil insoweit nicht an»

Zitierte Normen: § 313 BGB
GrundstückBGBZahlungMärzAbredeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2055 052
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V_ZR_2§0/§7	URTEIL	Verkündet	am
21o März 1969 Hirth,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Hechtsstreit
1o des Landwirts Wilhelm S
2. seiner Ehefrau Katharina S
geh,
 beide in	G^^^fcstraße
 Beklagten und Revisionskläger,,
- Prozcißbevollmüchtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Bauunternehmer Karl W in	R
Kläger und Revisionebeklagten,
 Frozeßbevollmächtigtc: Rechtsanwälte Prof. Dr
 und Br.
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21» März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Br«, Rothe, Dr. Freitag, Hill und Br. Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15» Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt an Main von 27« April 1967 wird auf Kosten der Beklagten zurückgev/iesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 23. März 1963 (Urk.R.Nr.^^j/65 des Notars	in	ver-
kaufte der Kläger den Beklagten sein im Grundbuch von Blatt m^|eingetragenes Hausgrundstück G^m^straße zu dem Preise von 283 000 DM, der durch Übernahme eingetragener Belastungen in Höhe von 114 255,76 DM und durch Barzahlung des Restbetrages von 170 744,24 DM getilgt werden sollte. Der bar zu zahlende Betrag v;ar in Höhe von 30 000 DM bis spätestens 31. März 1965, in Höhe von mindestens weiteren 50 000 DM bis spätestens 30. April 1965 und in Höhe des verbleibenden Restes bis spätestens 31. Mai 1965 zu entrichten. Für den Fall, daß der gesamte Kaufpreis wider Erwarten bis zu dem 15o Mai 1965 nicht gezahlt sein sollte, hoben sich die Beklagten verpflichtet, von diesen Zeitpunkt an 8 c/o Verzugszinsen zu zahlen, den Kläger von allen Verpflichtungen aus den Grundpfandrechten freizustellen und die Mieten des Hauses bis zur völligen
 
Tilgung ihrer Schuld sicherungshalber an ihn abzutreten, Nach § 8 des Vertrages ist der Kläger berechtigt, im Palle der Nichtdurchführung des Vortrages eventuelle Schadenersatzansprüche gegen die bereits empfangenen Teilzahlungen zu verrechnen und Rückauflassung des Grundstücks Zug um Zug gegen Zahlung des Abrechnungsbetrages zu verlangen. Gemäß § 10 des Vertrages ist auf die Bewilligung des Klägers eine Vormerkung zur Sicherung des Auflassungsanspruchs zugunsten der Beklagten in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen worden.
Auf den vereinbarten Kaufpreis haben die Beklagten lediglich 20 000 DM geleistet. Außerdem haben sie auf eine schriftliche Mahnung des Klägers vom 4» Juni 1965 als vereinbarte Verzugszinsen 6 000 DM in sechs Teilbeträgen zu je 1 000 DI.1 gezahlt. Nach weiteren - vergeblichen - Mahnungen setzte ihnen der Kläger mit Schreiben vom 26, Januar 1966 eine letzte Prist zur Zahlung bis zu dem 27» Januar 1966 17 = 00 Uhr mit der Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Prist Erfüllung ablehnen und 'vom Vertrage zurücktreten werde. Da die Beklagten am 28. Januar 1966 nur 5 000 DM anboten, lehnte der Kläger diese Teilleistung ab. Mit Schreiben vom selben Tage erklärte er den Rücktritt vom Vertrage, Der Kläger hat sodann Klage erhoben und beantragt ,
1)	die Beklagten zu verurteilen, die Löschung der zu ihren Gunsten im Grundbuch von K(mV? Blatt
 in Abt. II Nr, 1 eingetragenen Eigentums-vcrschaffungövormerkung Zug um Zug gegen Zahlung von 12 584,53 DM zu bewilligen,
2)	festzustellen, daß sich die Beklagten wegen der Zahlung von 12 584 3 53 DM in Annahmeverzug befanden-
 
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisenc
 Oie sind der Ansicht, sie hätten das Unterbleiben der Zahlung des Restkaufpreises nicht zu vertreten, jedenfalls aber stelle sich die Rücktrittserklärung des Klägers als unzulässige RechtsausÜbung dar, weil er durch ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten die fristgerechte Tilgung des Kaufpreises vereitelt habe»
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt o
Dos Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagten verurteilt, die Löschung der AuflassungsVormerkung Zug um Zug gegen Zahlung von 14 250,51 DLI zu bewilligeno Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen0
Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Revision Sic erstreben weiterhin die Klageabweisung, Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I*
A) Des Oberlandesgericht hält den Rücktritt des, Klägers für rcchtswirksam, Es meint, die Beklagten seien in Verzug geraten, weil sie die vereinbarten Leistungszeiten nicht oingohalten hätten. Der Verzug beruhe auf
 
Umständen, die sie zu vertreten hätten« Insbesondere werde ihr Verschulden nicht durch das Verhalten des Klägers in Zusammenhang mit der Besprechung der Parteien über die anderweitige Tilgung eines Kaufproisteiles von 24 000 DM ausgeräumto Selbst wenn man unterstelle, der Kläger habe sich in jener Besprechung bereit erklärt, statt einer Zahlung von 24 000 DL! ein Grundstück zu übernehmen, folge allein aus seinem bloßen Ausbleiben im Beurkundungstermin noch nichts, was geeignet sein könnte, das Verschulden der Beklagten an ihrem Verzug auszuräumen oder dem Kläger nach Treu und Glauben die Berufung auf ihn zu verwehren O
B) Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision
 haben keinen Erfolg«
1,	Unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht habe die Zeugen GflHH) und KoflHpnicht vernommen. Der Berufungsrichter hat als wahr unterstellt, daß sich die Parteien am 8. Januar 1966 wegen der Über- und Inzahlungnahme des den Beklagten gehörenden RflHHHIIBl Grundstücks geeinigt und vereinbart haben, am 10. Januar 1966 beim Ifotar zur Beurkundung zusammenzutreffen.
2.	Im Ergebnis hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die sich auf eine solche Vereinbarung gründenden Hinwendungen der Beklagten, insbesondere Heilung des Verzugs, für unerheblich erachtet.
Die Beklagten haben, wie die Revisionsbeantwortung zu Recht bemerkt, nicht behauptet, daß man (bereits) in jener Vereinbarung vom 8. Januar 1966 die Verzugsfolgen einverständlich aufgehoben habe. Der von den Beklagten
 
vorgetragene Inhalt der Abrede hatte entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nicht ohne weiteres die Y/irkung, daß "damit der Verzug geheilt war" 0 Heilung des Verzugs tritt grundsätzlich nur ein, wenn der Schuldner die Leistung anbietet oder nachträglich bewirkt (vglo Urteil des Senats vom H. Oktober 1964 -V ZU 189/63? Y/M 1964? 1247; Soergel/Siebert BGB 10. Aufl. § 284 Rdn» 11; Palandt BGB 27* Aufl. § 284 Annc 5)« Daran fehlt es hier. Auch wohnt der Heilung keine Rückwirkung inne„
Vor allem aber würde die angebliche Vereinbarung vom 8o Januar 1966 infolge Pormmangels der Rechtswirk-sankeit entbehren. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Abrede deshalb keiner Porm bedurfte, weil mit ihr "eine Erschwerung der klägerischen Verpflichtung nicht verbunden war", wie die Revision meint, oder weil der notarielle Kaufvertrag vom 23» März 1965 bereits die Auflassung enthielt und Abänderungen zwischen Auflassung und Eintragung formfrei sind (vgl. RG HRR 1933? 1410; Palandt aaO § 313 Annu 10), Ausschlaggebend ist folgende Erwägung:
Die Beklagten haben vorgetragen, die Abrede habe darauf abgesielt, "die neue Erfüllungoverpflichtung der Beklagten am 10, Januar 1966 in der richtigen notariellen Porm vertraglich zu vereinbaren «, „. Der Zweck der Übereignung des	Grundstücks, nämlich die
 Änderung der Art und V/cise der Kaufpreisberichtigung" habe "nur dadurch erreicht werden" können, "daß der Kaufvertrag vom 23» März 1965 in der Urkundenform des § 313 BGB ungestaltet wurde"«. Danach mußten sich die Beklagten als Schuldner des Kaufpreises im Zuge der
 
"neuen Brfüllungc Verpflichtung” statt zur Zahlung eines Kaufproistoils von 24 000 DM zur Übereignung ihres in	gelegenen	Grundstücks ver-
pflichten und diese Verpflichtung bedurfte jedenfalls nach § 313 BGB der Beurkundung, Die gesamte (unterstellte) Abrede von 8, Januar 1966 hatte nach dem Vortrag der Beklagten deren einverständliche Bindung (auch) in Hinblick auf jene noch zu beurkundende neue Verpflichtung zun Inhalt, Die mündliche Abrede trug einen vorvertragsähnlichen Charakter und bedurfte somit zur EcchtcWirksamkeit ebenfalls der Beurkundungsform des § 313 BGB, Boi den vorerwähnten eigenen Vorbringen der Beklagten geht ihr in der Berufungsbegründung Seite 3 gebrachter Hinweis, die Abrede vom 8, Januar 1966 habe nur die Verpflichtung des Klägers enthalten, das H^er Grundstück zu erwerben, fehl. Dafür, daß die Berücksichtigung des Formmangols Treu und Glauben (§ 242 BGB) widersprechen könnte, bieten die gesamten Umstände keinen ausreichenden Anhalt, Insbesondere könnte er nicht schon darin gefunden werden, daß der Kläger abredewidrig nicht an 10, Januar 1966 zur Beurkundung beim Notar erschien,
3» In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat der Berufungsrichtor dargolegt, daß ein Schuldner während des Schwebeno von Verhandlungen über die Hingabe einer anderen als der geschuldeten Leistung ihr Unterbleiben nicht zu vertreten hat, daß aber mit dem Wegfall der Umstände, welche die Nichterfüllung rechtfertigten, der Verzug "ohne weiteres von selbst” wieder eintritt. Ohne Kechtcirrtun hat das Berufungsgericht ferner in dem Zugang der Fristsetzung vom 26, Januar 1966 den - spätesten -Zeitpunkt gesehen, von dem ab der Kläger die Verzugsfolgen wieder geltend machen durfte. Was die Revision hier-
8
gegen verbringt, beruht auf der Ansicht, daß die angebliche Abrede vom 8. Januar 1966 rechtswirksam getroffen warn Da diese Auffassung nach den vorstehenden Ausführungen nicht zutrifft, geht der Angriff ins Leere« Auch wäre dos unterstellte Verhalten des Klägers im Hinblick auf § 242 BGB nicht geeignet, die Verzugswirkung zu beeinträchtigen o
II.
Das Berufungsgericht hat für den Rücktritt die nach § 326 Absc 1 Satz 1 BGB erforderliche, mit der Androhung zu verbindende Bestimmung einer Prist, die geschuldete Leistung nach ihrem fruchtlosen Ablauf abzulehnen, nach dem Schreiben des Klägers vom 26» Januar 1966 für wirksam erachtet» Dagegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben» Da die angebliche Abrede vom 0- Januar 1966 mangels Porm ungültig wäre, durfte der Kläger am 26» Januar 1966 Zahlung des gesamten nach dem Kaufvertrag vom 23» März 1965 geschuldeten Kaufpreis-restes fordern und für den Pall der nicht fristgemäßen Lrfüllung die Annahme der Leistung ablehnen»
III»
Die Ausführungen dos Berufungsgerichts darüber, daß der Rücktritt des Klägers nicht durch § 454 BGB ausgeschlossen war und der Kläger Zug um Zug gegen Bewilligung der Löschung mehr als im Klagantrag von ihm ange-toten, nämlich 14 258,51 DM an die Beklagten zu zahlen hat, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Auch die Revision greift das Berufungsurteil insoweit nicht
 an»
Da dac angofochtene Urteil auch onst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzu-we is eile
i>r„ Augustin	Rothe	Dr.	Freitag
 zugleich für den ortsabwesenden und
 deshalb an der Un~	Dr.	Grell
 terzeichnung verhinderten Bundesrichter Hill