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BGH · V ZR 160/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 160/66

Der Vertrag sei einmal aus diesem Grunde, ferner aber auch deshalb nichtig, v/eil im Hinblick auf einen Verkehrswert des Grundstücks von 35 000 bis 40 000 ! Der Verurteilung der Beklagten zur Räumung und Herausgabe hat es einschränkend hinzugefugt: soweit nicht die Klägerin schon im Alleinbesitz von einem Teil des Grundstücks istu. Das Berufungsgericht erörtert zunächst, ob die Klage: mit Rücksicht darauf, daß sie im Jahr 1920 mit ihrem Ehemai durch Ehevertrag die Errungenschaftsgemeinschaft vereinbar' hat, zur Verfügung über das Grundstück der Einwilligung ih] Ehemanns bedurft hätte (§ 1525 Abs. 2 Satz 1 aP BGB in Verl dung mit § 1595 aF BGB)* Es kommt zu dem Ergebnis, daß das Grundstück nach § 1521 aP BGB eingebrachtes Gut der Klägera gewesen sei und daß deshalb die Einwilligung des Ehemanns zu der Verfügung erforderlich gewesen sei. Daraus könne die Klägerin jedoch nichts für ihren Rechtsstandpunkt herleiten da der Ehevertrag nicht in das Güterrechtsregister eingetragen gewesen und den Beklagten auch nicht bekannt gewesen sei (§ 1412 nP BGB). Da das Grundstück nicht das gesamte Vermögen der Klägerin im Sinne des § 1565 nF BGB ausgemacht habe, komme auch diese Vorschrift nicht zur Anwendung, so daß weder der Verkauf noch die Auflassung des Grundstücks der Einwilligung des Ehemanns bedurft hätte. Das Berufungsgericht hält hiernach zutreffend die erklärte Einwilligung des Ehemanns der Klägerin zu dem Verkauf und zur Auflassung des Grundstücks für rechtlich überflüssig Bo mißt dem Umstand, daß er an dem Vertragsabschluß mit-gewirkt hat, dennoch mit der Begründung entscheidende Bedeutung bei, daß seine rechtsgeochäfblichen Erklärungen unv/irksam gewesen seien, da er bei Vertragsabschluß geschäftsunfähig gewesen sei, daß aber die Klägerin ohne seine Das Gericht sei auf Grund des Gutachtens davon überzeugt, daß der Ehemann der Klägerin sich schon zur Zeit des Vertragsabschlusses am 29* September I960 auf Grund eines senilen Abbauprozesses in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätig-keit befunden habe und deshalb geschäftsunfähig gewesen sei (§ 104 Nr. 2 BGB). Die Revision verkennt, daß das Berufungsgericht hinsichtlich des Zustands des Ehemanns der Klägerin bei Vertragsabschluß nicht etwa nur ein bei höherem Lebensalter normalerweise eintretendes Nachlassen der geistigen Kräfte festgestellt hat. Es hat darin aber lediglich Indizien für den zur Zeit des Vertragsabschlusses tatsächlich gegebenen Geisteszustand des Pietrich gesehen, durch die seine, des Berufungsgerichts, Überzeugung von der Richtigkeit der Ergebnisse des Gutachtens nicht erschüttert werden könne. d) Pie Revision legt im Zusammenhang mit ihren Angriffen gegen die Annahme der Geschäftsunfähigkeit des Pietrich Witte dem Berufungsgericht Verfahrensverstöße (§ 286 ZPO) zur Bast, weil es das Vorbringen der Beklagten über die Anbahnung der KaufVerhandlungen durch die Klägerin sowie die Bereitschaft der Beklagten zur Hinnahme der Bedingungen der Klägerin, deren späteren Wunsch, vom Kaufvertrag loszukommen, und die Mißbilligung des Vorgehens der Klägerin durch den Ehemann nicht berücksichtigt habe. richts (RGZ 141, 104 mit weiteren Nachweisen) bereits in dem Urteil EGHZ 3, 206 ausgeführt hat, auch dann Anwendung, wenn bei einem Rechtsgeschäft auf einer Seite mehrere Vertragschließende beteiligt sind und es sich darum handelt ob die Nichtigkeit der Erklärung eines von mehreren Beteiligten die Nichtigkeit des ganzen Vertrags zur Folge hat. paß das Berufungsgericht diese Grundsätze auch dann für anv/endbar erachtet, wenn ec sich bei der nichtigen, rechtlich überflüssigen Erklärung um die Einwilligung zu den Erklärungen eines Vertragschließenden handelt, unterliegt entgegen der Auffassung der Revision keinen rechtlichen Bedenken. Zu den von den Beklagten zu erbringenden Gegenleistungen gehörte nämlich, v/orauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, auch die Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 130 DM an die Klägerin und ihren Ehemann als Gesamtgläubiger, sowie die Einräumung eines dinglich zu sichernden Wohnungsrechts. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Klägerin zwar die von den Beklagten übernommenen schuldrechtlichen Verpflichtungen auch durch Vertrag mit den Beklagten zugunsten ihres Ehemanns hätte begründen können, ohne daß dieser deshalb beim Abschluß des Vertrags hätte mitzuwirken brauchen. Denn hier haben die Beteiligten nach der unangreifbaren Auslegung des Vertrags durch das Berufungsgericht eine der Klägerin und ihrem Ehemann zustehende Dienstbarkeit vereinbart, nicht aber ein nur der Klägerin zustehendes Recht, das auf irgendeine Weise auch ihrem Ehemann hätte zugute kommen sollen. Dac Berufungsgericht hat im Zusammenhang mit seinen Ausführungen darüber, daß die Mitwirkung des Ehemanns der Klägerin beim Vertragsschluß in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung gewesen sei, unter anderem auch darauf hingewiesen, daß er im Zusammenhang mit der Vereinbarung einer dinglichen Sicherung des ¥/ohnungs- und Nutzungsrechts in den Rangrücktritt dieser Sicherung hinter eine - von den Beklagten "evtl. Es stützt seine Auffassung, daß der Ehemann der Klägerin an dem ganzen Vertrag teils als Gläubiger, teils als Schuldner beteiligt gewesen sei, unter anderem auch auf diese vertragliche Vereinbarung. Die Revision moint demgegenüber, die betreffende vertragliche Bestimmung ergebe keine vertragliche Verpflichtung des Ehemanns der Klägerin; sie sage nichts anderes, als daß die Beklagten sich das Recht Vorbehalten hätten, vor dem Wohnungsrecht eine näher bestimmte Hypothek oder Grundschuld eintragen zu lassen. Im übrigen spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht der hier erörterten Vereinbarung der Parteien eine ins Gewicht fallende Bedeutung für die Beurteilung der Nichtigkeit des Vertrags boigemessen hätte. c) Bei Prüfung der Präge, ob die Parteien den Vertrag auch ohne die nichtigen Erklärungen des Ehemanns der Klägerin abgeschlossen hätten, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß es Sache der Beklagten sei, dies zu behaupten und zu beweisen. Es hat dabei nicht verkannt, daß die Annahme nahe liege, die Klägerin hätte bei der zu unterstellenden Kenntnis von der Entbehrlichkeit der Einwilligung ihres Ehemanns zu dem Verkauf und zur Auflassung des Grundstücks auf seine Mitwirkung verzichtet und den Vertrag dennoch abgeschlossen. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO die Behauptungen der Beklagten übergangen, daß der den Vertrag beurkundende Notar den Ehemann der Klägerin nur zugezogen habe, um vorsorglich dem § 1365 BGB für den Fall seiner Anwendbarkeit Rechnung zu tragen. Im übrigen kann die Zuziehung des Ehemanns durch den Notar jedenfalls insoweit nicht durch dessen Bestreben zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei etwaiger Anwendbarkeit des § 1365 BGB erklärt werden, als der Ehemann sich in dem Vertrag nicht auf die Erteilung seiner Einwilligung beschränkt hat, sondern auch Vereinbarungen über den Erwerb von ihm zustehenden Rechten und die Eingehung eigener Pflichten getroffen hat. 13 Soweit die Revision schließlich geltend macht, es sei der Klägerin allenfalls um die natürliche V/iliens-fähigkeit ihres Ehemanns, nicht aber um seine Geschäftsfähigkeit gegangen, wendet sie sich gegen die tatrichterliche Würdigung. 3- Das Berufungsgericht hat nicht nur den zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag, sondern auch die gleichzeitig erklärte Auflassung als nichtig angesehen. Es hat dies einmal damit begründet, daß der Ehemann der Klägerin nicht nur bei Abschluß des Kaufvertrags, sondern auch bei der Auflassung mitgewirkt habe. Auch insoweit habe seine - rechtlich an sich überflüssige - Mitwirkung aus den vorher dargelegten Gründen nach § 139 BGB die Dichtigkeit des Vertrags - hier der Auflassung - zur Folge. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Auflassung dos Grundstücks an die Beklagten nichtig gewesen sei, daß die Klägerin mithin Eigentümerin geblieben sei und deshalb von den Beklagten Einwilligung zur Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB) sowie Räumung und Herausgabe des Grundstücks - mit Ausnahme der von ihr bewohnten Räume -verlangen könne (§ 985 BGB), ist nach alledem frei von Rechteirrtum, Hinsichtlieh des Anspruchs der Klägerin auf Räumung und Herausgabe besteht jedoch keine Gesamtschuld der Beklagten, Dies war durch Streichung der Worte nals Gesamtschuldner” in Hummer 2 b des Tenors des angefochtenen Urteils klarzustellen. griff scheitert schon daran, daß dem Tatbestand des angefochtenen Urteils und den Sitzungsprotokollen des Berufungsgerichte keine tatsächlichen Behauptungen der Beklagt zu entnehmen sind, die das Berufungsgericht unter dem von der Revision bezeichneten rechtlichen Gesichtspunkt hätte würdigen müssen. Etwas anderes läßt sich auch nicht aus der von der Klägerin in diesem Zusammen hang erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29- Oktober 1953, IV ZR 75/53, EM ZPO § 561 Nr. 13 =

Zitierte Normen: § 154 BGB § 286 ZPO § 873 BGB § 19 GBO § 801 BGB § 286 ZPO § 1365 BGB § 561 ZPO § 139 BGB § 97 ZPO
GrundstückBGBvertragenEhemannsBerufungsgerichtEhemannKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkünde! am
23* Februar 1968 H i r t h ,
Justizangestellter
 als Urkundsbeamte? der Geschäftsstelle'
V ZR 160/66
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Technikers Rudolf seiner Ehefrau Margard
 geh,
j
beide wohnhaft in
 traße 0,
Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt
 gegen
Frau Sofie
 straße
in RI
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionabeklagte,
 Rechtsanwälte Prof.Br. und Br.
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Freitag, Dr. Mattem, Hill und Offterdinger
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Novem ber 1966 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß in Nummer 2 b) des Tenors des genannten Urteils die Worte "als Gesamtschuldner entfallen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin hat den beklagten Eheleuten durch notariellen Vertrag vom 29. September I960 - geändert und ergänzt durch notariellen Vertrag vom 17. November I960 -das ihr gehörige Hausgrundstück	H^Jpstraße 0
verkauft und aufgelassen. In den über den Vertrag vom 29* September I960 und den Änderungsvertrag vom 17. November I960 aufgenommenen notariellen Urkunden wird eingangs außer den Parteien auch der Ehemann der Klägerin, der Lagerhalter Dietrich	unter Hinweis darauf, daß die
 Klägerin mit seiner Einwilligung handele, als erschienen aufgeführt. Die Frage seiner Geschäftsfähigkeit bei Abschluß der Verträge ist zwischen den Parteien umstritten.
Die Beklagten hatten nach dem Vertrag vom 29. Sept< her i960 in der geänderten Passung als Kaufpreis eine Anzahlung von 2 000 DM zu entrichten und an die damals 65 1 alte Klägerin und ihren 10 Jahre älteren Ehemann bis zu dem Tode des Längstlebendcn eine monatliche Rente von 150 DM zu zahlen. Außerdem räumten die Beklagten der Klägerin ui ihrem Ehemann ein - beim Tode des Längstlebenden erlösche des - dinglich zu sicherndes Wohnungsund Benutzungsree]' an Teilen des Hauses und Gartens ein. Der Vertrag wurde vollzogen. - Der Ehemann der Klägerin ist im Jahre 1963 \ sterben.
Die Klägerin begehrt die Einwilligung der Beklagter in die Berichtigung des Grundbuchs dahin, daß sie, die Klägerin, als Eigentümerin eingetragen wird* Ferner vcrla sie von den Beklagten als Gesamtschuldnern Räumung und Herausgabe des Grundstücks. Sie macht geltend, ihr Eheman sei zur Zeit des Abschlusses des Vertrags gesehäftsunfühi seine Zustimmung zu dem Vertrag infolgedessen unwirksam gewesen. Ohne seine Zustimmung hätte sie das Grundstück nicht verkauft. Der Vertrag sei einmal aus diesem Grunde, ferner aber auch deshalb nichtig, v/eil im Hinblick auf einen Verkehrswert des Grundstücks von 35 000 bis 40 000 ! Leistung und Gegenleistung zu ihren, der Klägerin, Unguns in einem krassen Mißverhältnis gestanden und die Beklagte; ihre Unerfahrenheit ausgenutzt hätten. Die Beklagten hätt Überdies zu bewerkstelligen gewußt, daß der Vertrag in mehreren wesentlichen Punkten von der vorherigen Absprach abweichc. Der Vertrag sei daher nicht zustande gekommen (§ § 154, 155 BGB). Die Klägerin hat die Verträge ferner wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten; sie hat sich überdies wegen nach ihrer Ansicht schikanösen Verhaltens der Beklagten nach deren Einzug auf den Vcgfal der Geschäftsgrundlago berufen und den Rücktritt von Ver-
trage erklärt.
Die Beklagten sind dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten. Vorsorglich machen sie ein Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenforderungen geltend, die sie auf insgesamt 27 999»52 DM beziffern (darin enthalten der bisher gezahlte Kaufpreis in Höhe einer Barzahlung von 2 000 DM zuzüglich 3 852 DM Rentenzahlungen sowie Kosten für einen Anbau und Umbau in Höhe von 18 014»74 DM)*
Die Klägerin hat die Gegenforderungen der Beklagten zu dem größten Teif anerkannt. Sie hat mit einer der Höhe nach unstreitigen Gegenforderung (Nutzungsentschädigung für das Wohnen der Beklagten in dem Hause während der Zeit von Oktober I960 bis einschließlich Oktober 1966) in Höhe von insgesamt 10 950 DM (monatlich 150 DM) aufgerechnet.
Das Landgericht hat die Beklagten unter Abweisung der darüber hinausgehenden Ansprüche verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung von 13 217,22 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 25. April 1961 in die Berichtigung des Grundbuchs zu willigen und als Gesamtschuldner das Grundstück zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Das Qberlandeogericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin hin die dieser obliegende Zahlung auf 11 117,22 DM nebst Zinsen bemessen. Der Verurteilung der Beklagten zur Räumung und Herausgabe hat es einschränkend hinzugefugt:	soweit	nicht	die	Klägerin
 schon im Alleinbesitz von einem Teil des Grundstücks istu.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihr Begehren auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittot um Zurückweisung des Rechtsmittels.
 
Entseheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht erörtert zunächst, ob die Klage: mit Rücksicht darauf, daß sie im Jahr 1920 mit ihrem Ehemai durch Ehevertrag die Errungenschaftsgemeinschaft vereinbar' hat, zur Verfügung über das Grundstück der Einwilligung ih] Ehemanns bedurft hätte (§ 1525 Abs. 2 Satz 1 aP BGB in Verl dung mit § 1595 aF BGB)* Es kommt zu dem Ergebnis, daß das Grundstück nach § 1521 aP BGB eingebrachtes Gut der Klägera gewesen sei und daß deshalb die Einwilligung des Ehemanns zu der Verfügung erforderlich gewesen sei. Daraus könne die Klägerin jedoch nichts für ihren Rechtsstandpunkt herleiten da der Ehevertrag nicht in das Güterrechtsregister eingetragen gewesen und den Beklagten auch nicht bekannt gewesen sei (§ 1412 nP BGB). Da das Grundstück nicht das gesamte Vermögen der Klägerin im Sinne des § 1565 nF BGB ausgemacht habe, komme auch diese Vorschrift nicht zur Anwendung, so daß weder der Verkauf noch die Auflassung des Grundstücks der Einwilligung des Ehemanns bedurft hätte.
Diese Ausführungen werden von keiner der Parteien angegriffen. Sie unterliegen keinen rechtlichen Bedenken.
XI.
Das Berufungsgericht hält hiernach zutreffend die erklärte Einwilligung des Ehemanns der Klägerin zu dem Verkauf und zur Auflassung des Grundstücks für rechtlich überflüssig Bo mißt dem Umstand, daß er an dem Vertragsabschluß mit-gewirkt hat, dennoch mit der Begründung entscheidende Bedeutung bei, daß seine rechtsgeochäfblichen Erklärungen unv/irksam gewesen seien, da er bei Vertragsabschluß geschäftsunfähig gewesen sei, daß aber die Klägerin ohne seine
 
Mitwirkung die Verträge nicht abgeschlossen hätte (§ 139 BGB) .
1 . a) Bas Berufungsgericht stützt seine Feststellungen zur Frage der Geschäftsunfähigkeit des Ehemanns der Klägerin, Dietrich Y/^|p, auf ein Gutachten des Vorstehers der Abteilung für forensische Psychiatrie bei der psychiatrischen und neurologischen Klinik der Universität Prof. Br. R^|^, der den Ehemann der Klägerin im Januar 1962 untersucht hat. Es stellt auf dieser Grundlage fest, bei Dietrich	seien	erhebliche	psychische	Ausfalls-
erscheinungen, ein Ausfall des Erinnerungsvermögens, eine eingeschränkte Merkfähigkeit für Neuaufgenommenes und eine ebenfalls erhebliche Einschränkung in dem Erkenntnisvermögen für komplexe Vorgänge zutage getreten. Er habe an einem senilen Abbauprozeß, einer ausgeprägten Demenz, eir^ Persönlichkeitsveränderung auf Grund einer Hirnsubstanz-schädigung gelitten. Derartige senile Abbauprozesse erstreckten sich gleichmäßig über einen längeren Zeitraum. Das Gericht sei auf Grund des Gutachtens davon überzeugt, daß der Ehemann der Klägerin sich schon zur Zeit des Vertragsabschlusses am 29* September I960 auf Grund eines senilen Abbauprozesses in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätig-keit befunden habe und deshalb geschäftsunfähig gewesen sei (§ 104 Nr. 2 BGB).
b)	Die Revision greift diese Ausführungen in mehrfacher Hinsicht an.
Sie macht zunächst geltend, von senilen Abbauerscheinungen würden mit zunehmendem Alter fast alle Menschen betroffen, und die Mehrzahl erleide auch Schädigungen der
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Hirnsubstanz. Die freie Willensbestimmung sei aber im Sinr des § 104 Nr. 2 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn Erwägung und V/illensentschlüsso nicht mehr auf einer der allgemeine Verkchroauffassung entsprechenden Würdigung der Außendinge und Lebensverhältnissc beruhten, sondern durch krankhafte Empfindungen, Vorstellungen und Gedanken oder durch Einflüsse dritter Personen dauernd derart beeinflußt würden, daß eine vernünftige Überlegung und freie Selbstentschließ darüber, was im gegebenen Pall richtigerweise zu tun sei, nicht mehr stattfinde (BGB-RGRK 11 . Aufl. § 104 Anm. 11).
Die Revision verkennt, daß das Berufungsgericht hinsichtlich des Zustands des Ehemanns der Klägerin bei Vertragsabschluß nicht etwa nur ein bei höherem Lebensalter normalerweise eintretendes Nachlassen der geistigen Kräfte festgestellt hat. Es hat vielmehr seine Folgerung, daß eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit die freie Willensbestimmung des Dietrich	schon	zur Zeit des
 Vertragsabschlusses ausgeschlossen habe, auf Feststellunge: des Sachverständigen über erheblich weiterreiehende neurologische und psychische Schäden gestützt. Es ist auf die ser Grundlage ersichtlich zu der Überzeugung gelangt, daß tiefgreifende Beeinträchtigungen der geistigen Leistungsfähigkeit des Dietrich	-	insbesondere	seiner Fähig-
keit, Erscheinungen der Außenwelt richtig zu erfassen und einzuordnen - sein Erkenntnisvermögen soweit herabgesetzt hatten, daß es aus diesem Grunde an einer entscheidenden Voraussetzung für eine normale Willensbildung fehlte. Darii tritt kein RechtsfOhler zutage. Soweit die Revision weiter geltend machen will, die Feststellungen des Berufungsgerichts fänden in dem Gutachten keine hinlängliche Grundlage, wendet sie sieh gegen die tatriehterliche Würdigung. Dieser Angriff ist in der Revisionsinstanz unzulässig (§ $t Abs. 2 ZPO).
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c)	Pas Berufungsgericht hat es abgelehnt, die durch die Beklagten für die Geschäftsfähigkeit des pietrich W^^^ benannten Zeugen zu vernehmen. Zu Unrecht erblickt die Revision darin eine unzulässige Vorwegnahme des Beweis-ergebnisses. Pas Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei als Beweistatsache den Eindruck der Zeugen angesehen, daß der Ehemann der Klägerin geschäftsfähig gewesen sei. Paß die Zeugen diesen Eindruck hatten, hat das Berufungsgericht als richtig unterstellt. Es hat darin aber lediglich Indizien für den zur Zeit des Vertragsabschlusses tatsächlich gegebenen Geisteszustand des Pietrich gesehen, durch die seine, des Berufungsgerichts, Überzeugung von der Richtigkeit der Ergebnisse des Gutachtens nicht erschüttert werden könne. Pamit hat das
 Berufungsgericht sich in den Grenzen der ihm zustehenden tatrichterlichen Würdigung gehalten.
d)	Pie Revision legt im Zusammenhang mit ihren Angriffen gegen die Annahme der Geschäftsunfähigkeit des Pietrich Witte dem Berufungsgericht Verfahrensverstöße (§ 286 ZPO) zur Bast, weil es das Vorbringen der Beklagten über die Anbahnung der KaufVerhandlungen durch die Klägerin sowie die Bereitschaft der Beklagten zur Hinnahme der Bedingungen der Klägerin, deren späteren Wunsch, vom Kaufvertrag loszukommen, und die Mißbilligung des Vorgehens der Klägerin durch den Ehemann nicht berücksichtigt habe. Picse Angriffe scheitern schon daran, daß nicht ersicht-
lich ist, in welche Beziehung das Berufungsgericht diese Umstände zur Frage der Geschäftsunfähigkeit des pietrich hätte bringen sollen.
2. a) Pie Vorschrift des § 159 BGB findet, wie der Senat in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Reichsge-
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richts (RGZ 141, 104 mit weiteren Nachweisen) bereits in dem Urteil EGHZ 3, 206 ausgeführt hat, auch dann Anwendung, wenn bei einem Rechtsgeschäft auf einer Seite mehrere Vertragschließende beteiligt sind und es sich darum handelt ob die Nichtigkeit der Erklärung eines von mehreren Beteiligten die Nichtigkeit des ganzen Vertrags zur Folge hat. Ries gilt, wie der Senat in der genannten Entscheidung weiter ausgesprochen hat, auch dann, wenn die nichtige Erklärung rechtlich überflüssig war. paß das Berufungsgericht diese Grundsätze auch dann für anv/endbar erachtet, wenn ec sich bei der nichtigen, rechtlich überflüssigen Erklärung um die Einwilligung zu den Erklärungen eines Vertragschließenden handelt, unterliegt entgegen der Auffassung der Revision keinen rechtlichen Bedenken. Auch hier ist entscheidend, daß die Willenserklärung unabhängig davon, ob sie rechtlich erforderlich ist oder nicht, Teil des Rechtsgeschäfts ist.
b) Davon abgesehen aber hat der Ehemann der Klägerin nicht nur durch die Erteilung der Einwilligung zu den Erklärungen der Klägerin an dem Vertragsschluß mitgewirkt.
Zu den von den Beklagten zu erbringenden Gegenleistungen gehörte nämlich, v/orauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, auch die Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 130 DM an die Klägerin und ihren Ehemann als Gesamtgläubiger, sowie die Einräumung eines dinglich zu sichernden Wohnungsrechts. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Klägerin zwar die von den Beklagten übernommenen schuldrechtlichen Verpflichtungen auch durch Vertrag mit den Beklagten zugunsten ihres Ehemanns hätte begründen können, ohne daß dieser deshalb beim Abschluß des Vertrags hätte mitzuwirken brauchen.
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Eg hat dagegen rechtlich bedenkenfrei verneint, daß er auf diesem Wege auch eine persönliche Dienstbarkeit an dem Grundstück hätte erwerben können. Dazu bedurfte eo vielmehr der Einigung zwischen ihm und den Beklagten (§ 873 BGB)• Daß, worauf die Revision hinweist, für die Eintragung der persönlichen Dienstbarkeit in das Grundbuch formellrechtlich nach § 19 GBO die Bintragungsbe-willigung des Eigentümers des zu belastenden Grundstücks genügt, ohne daß es des Nachweises der Einigung bedarf (BGB-RGRK 11. Aufl* § 1090 Anm. 2), ändert an den genannten materiell-rechtlichen Erfordernissen nichts.
Fehl geht auch der Hinweis der Revision, die Eintragung beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten mit der Maßgabe, daß die Vorteile davon dritten Personen zugute kommen sollten, sei an der Tagesordnung. Denn hier haben die Beteiligten nach der unangreifbaren Auslegung des Vertrags durch das Berufungsgericht eine der Klägerin und ihrem Ehemann zustehende Dienstbarkeit vereinbart, nicht aber ein nur der Klägerin zustehendes Recht, das auf irgendeine Weise auch ihrem Ehemann hätte zugute kommen sollen.
Im übrigen betreffen die von der Revision in diesem Zusammenhang zitierten Fundstellen (Paiandt, BGB 27. Aufl.
 § 1090 Anm. 3; BGB-RGRK -11. Aufl. § 1090 Anm. 4) hier nicht in Betracht kommende Fälle wie die Bestellung beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten durch juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, wobei die Vorteile auch den Mitgliedern zugute kommen sollen.
Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht nicht davon ausgegangen, daß der Rentenanspruch dinglich habe gesichert werden sollen. Der darauf gestützte Angriff der Revision geht danach ins Leere.
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Dac Berufungsgericht hat im Zusammenhang mit seinen Ausführungen darüber, daß die Mitwirkung des Ehemanns der Klägerin beim Vertragsschluß in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung gewesen sei, unter anderem auch darauf hingewiesen, daß er im Zusammenhang mit der Vereinbarung einer dinglichen Sicherung des ¥/ohnungs- und Nutzungsrechts in den Rangrücktritt dieser Sicherung hinter eine - von den Beklagten "evtl. für Zwecke des Aufbaus aufzunehmende” -Hypothek oder Grundschuld habe einwilligen sollen. Es stützt seine Auffassung, daß der Ehemann der Klägerin an dem ganzen Vertrag teils als Gläubiger, teils als Schuldner beteiligt gewesen sei, unter anderem auch auf diese vertragliche Vereinbarung.
Die Revision moint demgegenüber, die betreffende vertragliche Bestimmung ergebe keine vertragliche Verpflichtung des Ehemanns der Klägerin; sie sage nichts anderes, als daß die Beklagten sich das Recht Vorbehalten hätten, vor dem Wohnungsrecht eine näher bestimmte Hypothek oder Grundschuld eintragen zu lassen.
Dabei übersieht die Revision, daß es eines Rangrücktritts der Klägerin und ihres Ehemanns dann bedurfte, wenn die Beklagten erst nach Eintragung der Dienstbarkeit Dine dieser Belastung vergehende Hypothek oder Grundschuld aufzunehmen wünschten, und daß die Übernahme einer Verpflichtung zu einem solchen Rangrücktritt auch bei Berücksichtigung der Möglichkeit eines Rangvorbehalts nach § 801 BGB durchaus sinnvoll sein konnte. Im übrigen spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht der hier erörterten Vereinbarung der Parteien eine ins Gewicht fallende Bedeutung für die Beurteilung der Nichtigkeit des Vertrags boigemessen hätte.
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c) Bei Prüfung der Präge, ob die Parteien den Vertrag auch ohne die nichtigen Erklärungen des Ehemanns der Klägerin abgeschlossen hätten, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß es Sache der Beklagten sei, dies zu behaupten und zu beweisen. Es hat dabei nicht verkannt, daß die Annahme nahe liege, die Klägerin hätte bei der zu unterstellenden Kenntnis von der Entbehrlichkeit der Einwilligung ihres Ehemanns zu dem Verkauf und zur Auflassung des Grundstücks auf seine Mitwirkung verzichtet und den Vertrag dennoch abgeschlossen. Es hält dies aber, wie es im einzelnen darlegt, hier nicht für erwiesen.
Auch diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand-
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO die Behauptungen der Beklagten übergangen, daß der den Vertrag beurkundende Notar den Ehemann der Klägerin nur zugezogen habe, um vorsorglich dem § 1365 BGB für den Fall seiner Anwendbarkeit Rechnung zu tragen. Die Rüge ist nicht begründet. Es geht nicht darum, aus welchen Gründen der Notar den Ehemann der Klägerin zugezogen hat, sondern darum, was die Parteien- insbesondere auch die Klägerin - bei Kenntnis der Nichtigkeit der Erklärungen des Ehemanns getan hätten. Im übrigen kann die Zuziehung des Ehemanns durch den Notar jedenfalls insoweit nicht durch dessen Bestreben zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei etwaiger Anwendbarkeit des § 1365 BGB erklärt werden, als der Ehemann sich in dem Vertrag nicht auf die Erteilung seiner Einwilligung beschränkt hat, sondern auch Vereinbarungen über den Erwerb von ihm zustehenden Rechten und die Eingehung eigener Pflichten getroffen hat.
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Soweit die Revision schließlich geltend macht, es sei der Klägerin allenfalls um die natürliche V/iliens-fähigkeit ihres Ehemanns, nicht aber um seine Geschäftsfähigkeit gegangen, wendet sie sich gegen die tatrichterliche Würdigung. Der Angriff ist in der Revisionsinstanz unzulässig (§ 561 Abs. 2 ZPO).
3- Das Berufungsgericht hat nicht nur den zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag, sondern auch die gleichzeitig erklärte Auflassung als nichtig angesehen. Es hat dies einmal damit begründet, daß der Ehemann der Klägerin nicht nur bei Abschluß des Kaufvertrags, sondern auch bei der Auflassung mitgewirkt habe. Auch insoweit habe seine - rechtlich an sich überflüssige - Mitwirkung aus den vorher dargelegten Gründen nach § 139 BGB die Dichtigkeit des Vertrags - hier der Auflassung - zur Folge. Zudem hätten die Parteien die Abhängigkeit des Vollzugsgeschäfts vom Grundgeschäft gewollt; das Eigentum an dem Grundstück habe nur in Erfüllung eines rechtswirksam abgeschlossenen Kaufvertrags auf die Beklagten übergehen sollen.
Die Revision erhebt auch gegen die Annahme der Nichtigkeit der Auflassung Bedenken, begründet diese aber nur damit, daß die Nichtigkeit des Grundgeschäfts in der Regel nicht auch die Nichtigkeit des dinglichen Geschäfts zur Folge habe. Dieses Bedenken kommt nicht in Betracht gegen-über der zuerst wiedergegobenen Begründung des Berufungsgerichts für die Annahme der Nichtigkeit auch der Auflassung Diese Begründung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob auch der zweiten Begründung beizutreten ist.
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4. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Auflassung dos Grundstücks an die Beklagten nichtig gewesen sei, daß die Klägerin mithin Eigentümerin geblieben sei und deshalb von den Beklagten Einwilligung zur Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB) sowie Räumung und Herausgabe des Grundstücks - mit Ausnahme der von ihr bewohnten Räume -verlangen könne (§ 985 BGB), ist nach alledem frei von Rechteirrtum, Hinsichtlieh des Anspruchs der Klägerin auf Räumung und Herausgabe besteht jedoch keine Gesamtschuld der Beklagten, Dies war durch Streichung der Worte nals Gesamtschuldner” in Hummer 2 b des Tenors des angefochtenen Urteils klarzustellen. - Die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob der Vertrag der Parteien auch aus anderen als den vorstehend erörterten Gründen nichtig ist, bedarf auch in der Revisionsinstanz nicht der Entscheidung.
III*
Bas Berufungsgericht hat den Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihrer Gegenforderungen zugebilligt. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, daß den Beklagten Gegenforderungen in Höhe von insgesamt 21 410,72 zustünden. Die Klägerin habe dagegen mit Forderungen in Höhe von 10 293,50 DM (Wertersatz für die bis Oktober 1966 aus dem Grundstück gezogenen Hutzungen) wirksam aufgerechnet.
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Gegenansprüche der Beklagten insoweit zu niedrig bemessen, als den Beklagten, soweit ihnen Bereicherungsansprüche sustünden, auch die Hutzungen herauszugeben seien. Bie Klägerin müsse mindestens die Zinsen der Beträge herausgeben, die sie selbst erzielt habe. - Dieser Kevisionsan-
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griff scheitert schon daran, daß dem Tatbestand des angefochtenen Urteils und den Sitzungsprotokollen des Berufungsgerichte keine tatsächlichen Behauptungen der Beklagt zu entnehmen sind, die das Berufungsgericht unter dem von der Revision bezeichneten rechtlichen Gesichtspunkt hätte würdigen müssen.
IV.
Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, der Tenor des angefochtenen Urteils sei in Verbindung mit der Zurückweisun, der Revision hinsichtlich der Höhe der Gegenforderungen de: Beklagten neu zu fassen. Es müsse nämlich berücksichtigt werden, daß die Beklagten sich für die 15 Monate zwischen der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgeriehi und der Verhandlung in der Revisionsinstanz eine weitere Nutzungsentschädigung in Hohe von 15 x 150 PM = 2 250 DM anrechnen lassen müßten. Die Klägerin erstrecke insoweit ihre Aufrechnungserklärung mit der Folge, daß sich ihre Verpflichtung zur Zahlung Zug um Zug um den genannten Betrag auf 8 876,22 DM vermindere.
Damit sucht die Klägerin neues Parteivorbringen in den Rechtsstreit einzuführen. Dies ist in der Revisionsinstanz unzulässig (§561 Abs. 1 ZPO). Etwas anderes läßt sich auch nicht aus der von der Klägerin in diesem Zusammen hang erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29- Oktober 1953, IV ZR 75/53, EM ZPO § 561 Nr. 13 =
BGB § 240 Nr. 1) herleiten. Dort ging es um die erst nach der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz
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eingetretenc Fälligkeit der Klageforderung, nicht aber wie hier um die Fälligkeit von Forderungen, die in der Tatsacheninstana gar nicht Gegenstand des Hechtsstreits waren.
Ha die Klägerin mit ihrem hier erörterten Vorbringen nur eine Anregung unterbreitet, nicht aber einen Antrag gestellt hat, war von einer Entscheidung darüber im TJrteils-tenor abausehen.
Hr. Augustin	Dr,	Freitag	Mattem
 Hill
Offterdinger