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BGH

Gericht: BGH

hat dor Vo Zivilocnat doo Bunde d go rieht oho fo auf dio nünd~ licho Vorhand lung von 28« Oktober 1964- unter Mitwirkung dee Senatoprüoidenton Dr* Auguotin und der Bundoarichtor Dr0 Piopcnbrock, Br» Freitag, Offtordinger und Dr» Groll für Rocht orkannt: willig aus dem Leben* Sie hinterließcn eine Tochter im Kin-dcsaltor* Über die Nachlässe wurde zunächst Nachlaßverwaltung angoordnot, über den Nachlaß der Frau von anschließend am 4* März 1927 der Konkurs eröffnet* Nachlaß-und Konkursverwalter ist der Klägor» Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, zuzustim-men, daß dor Klüger "als Verwalter in Konkurs über den Nachlaß dor Verlogcrsohofrau Hilla von Lp|^pPB>" als Eigentümer in Grundbuch oingotragon wird und im Urtoilseingang den Klägor nur als “Vorwaltor im Konkurs übor don Nachlaß dor Vorlegorsohofrau Hilla von TpppHP“ be- Dio Berufung dos Beklagten Z^^ gegen dioseo Urteil blieb ohne Erfolge Auf seine Revision iot das Urteil des Oberlandecgorichto aufgehoben und die Sache zur anderweiton Verhandlung und Entscheidung an dao Berufungsgericht zurück-verwieoen wordene Der Beklagte Z^^ iot hiernach verstorben, seine Erben haben den Rochtootroit aufgenommene Nunmehr hat dor Klüger in seiner Eigenschaft als Verwalter in Konkurs übor den Nachlaß dor Vorlogoroohofrau Hilla von und als Verwalter über den Nachlaß des Verlegers Dr» Goorge von den "berichtigten" Antrag gcstollt: Dor Beklagte iot schuldig, zuzuotimmen, daß die unbekannten Erben der Vorlogorooheleuto Dr» George und Hilla von in evtl» dor letzteren allein, als Eigentümer dor Plan Nr« 670 l/2 der Steuergo-neindc eingetragen worden» könne nicht verlangen, daß er alo Konkurovorwaltei’ in Grundbuch eingetragen werdeo Daraufhin hat der Kläger nach der Zurückvorwoisung in oeiner Eigenschaft alo Konkursverwalter und alo Nachlaßvor-waltcr den "berichtigten" Klageantrag gootellt« Das Oberland cogoricht hat eo dahingestellt ooin laoaon, ob darin oino Berichtigung oder eine Klageändorung zu erblicken oei. Allerdings ist im Eingang doo landgoricht-lichcn Urtoilo als Klägor nur noch der Verwalter im Konkurs über den Nachlaß der Vc rl o gore oho f rau Hilla von auf geführt. b GA) noch die im ersten Rechtozug gewechselten Schriftsätze einen Anhalt dafür, daß insoweit eine Klagorücknahmc vor-liegt odor in Urtoil nur übor die Klage doo Konkurovorwal-toro hinoichtlich doo Nachlasses der Frau Hilla von erkannt werden sollte. Darin ist der Beklagte verurteilt, zuzustim-nen, daß der Klüger in seiner Eigenschaft als Verwalter in Konkurs übor den Nachlaß der Verlogcroohofrau Hilla von als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird <> Obochon das Landgericht im Tatbestand den Klageantrag dahin wiedorgogobon hat, dor Beklagte solle verurtoilt worden, zu-zustinnen, daß der Kläger als Verwalter im Konkurs über den Nachlaß der Vorlogoroohogatton Dr» George und Hilla von 1^1^ als Eigentümer in Grundbuch eingetragen wird, hat die erste Instanz im Tonor die Eigenschaft doo Klägers als Konkurs- oder llachlaßvorwaltoro für den Nachlaß dos Dr. Goorgo von L^H» wcggolaoscn. Das Landgericht hat die Klage ohne Einschränkung für begründet erklärt und hinzugofügt, dor Beklagte habe zu-zustimmon, daß "dor Klägor und Konkursverwalter im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird". Von diooem Standpunkt auo muß dor Antrag doo Klägers in dor Borufungoinotanz dahin aufgefaßt worden, daß er Zurückweisung dor Berufung mit der Maßgabe verlangt, dor Beklagte solle verurteilt werden, zuzuetimmen, daß die unbekannten Erben dor Vorlcgorocholcuto Br« George und Hilla von evtl, der letzteren allein, als Eigentümer im Grundbuch oingotragen word.cn. Sie sieht einen Rechto-vorstoß aber darin, daß das Berufungsgericht im angefochtenen Urtoil davon auogegangen ist, die Erben der Eholouto von scion an 22. Dazu gehörte auch seine Auslegung der Grundbucheintragung zur Vormerkung dahin, daß die Berechtigten die unbekannten Erben der Eheleute von waren. Zwar habe das Amtsgericht im Woge der einstweiligen Verfügung angeordnet, daß der Anspruch "des Klägers als Verwalter des Nachlasses von gegen den Grundstückseigentümer durch eino Vormerkung "zugunsten dos Nachlaßvorwaltoron gesichert werde, und dementsprechend im Grundbuch oino Vormorkung zur Sicherung "dos Anspruchs dos Nachlaßvorwalters in Sachen Nachlaß von oingetrageno Daraus lasso sich abor nicht der Schluß ziehen, das Prozoßgcricht und der Grundbuchricht er scion absichtlich vom Antrag des Klägers im einstweiligen Verfügungsvorfahron und bei Eintragung dor Vormorkung abge-wichcn. Oktober 1925 hingewieson, die Eigenschaft des Klägers als Verwalters des Nachlasses von Ibesonders hervorgehoben ist und bei dor Eintragung dor Vormerkung noben dor Betonung des Bestehens der Nachlaßvorwal-tung nicht nur auf die Urkunde vom 24« Oktobor 1925 und die einstweilige Verfügung, sondorn darüber hinaus auch auf das Eintragungsersuchen des Klägers und damit auf seinen Antrag auf Erlaß der einstwoiligon Verfügung Bezug genommen ist. Dor Grundbucheintragung sei mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß über den Nachlaß”dor Eholouto von tatsächlich die Nachlaßvorwaltung angoordnot und dor Klüger nur in soinor Eigenschaft als Nachlaßvorwaltor eingetragen sei. und in der Grundbucheintragung nur vom "Nachlaß von L< die Redo ist; durch dio Bezugnahme soi auch insoweit klar-gestellt , daß es sich um den Nachlaß der beiden Eholeuto von handclo. Mag auch - wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil (Bl. 325 GA) dargotan hat - die Bezugnahme in der Eintragung nichts Näheres für die Person dos Berechtigten ergeben, so begegnet hier doch boi Würdigung aller Umstände, wie sie das Berufungsurteil vorgenommen hat, dio Annahme keinen Bedenken, daß dio Erben und nicht der Nach-laßvorv/alter, der hinsichtlich dos Nachlaßvormögcns gar nicht Rechtsträger sein kann, als Berechtigte bezeichnet sein sollten mit den Vormork, es bestehe Nachlaßverv/altung. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rochtsirrtum dio Erben der Eheleute von L^g^^fe und nicht nur der Ehefrau Hilla von alo Vormerkungsborochtigto angesohen. die Bestellung eines Verwalt ora für zv/oi Nachlässe dor am selben Tag vorotorbenon Eholcutc ergab» Die V/ahl dor V/orto "in Sachen Nachlaß von at eilt eraichtlich oino abgekürzte und zuoammcnfassende Bezeichnung dar und muß nicht dahin aufgofaßt werden, daß ca oich nur um den Nachlaß einoö einzigen Erblassers handolt. tragen und am 14o Mürz 1927 zu beiden Vormerkungen verzeichnet daß "über den Nachlaß der Hilla von der Konkurs oröffnot worden und die Nachlaßverwaltung erloschen iot» Damit erhält die Auslegung durch dao Berufungsgericht nach dom Grundbuchatand eine woitoro Stütze. a) Dao Berufungsurteil kommt zu den Ergebnis, am 22» irovembor 1926, den Tage, an dem die Vormerkung eingetragen worden iot, seien dio Erben dor Eheleute von nicht- bekannt gewesen» Zur Begründung führt oo zunächst ans Dio Erblaooor hätten ein privatoehriftliehes Testament hintorlaooon, in dem oio für den Fall gleichzeitigen Todes alo Alloinorbin ihr Kind eingesetzt haben« Dao Testament sei auch schon am 9- August 1926 eröffnet worden» Da man aber dio Erblaooor nur gleichzeitig tot aufgefunden habe, sei noch nicht klurgcstollt gewesen, ob sie auch gleichzeitig verstorben seien» In diooem Zusammenhang seien auch dio Mitteilungen bedeutsam, die das Amtsgericht Tegernsee am 18» Mai 1926 über dio boidon Todoofalle an das Standesamt T^m^^ gerichtet habe» Während in der Mitteilung über das Abloben dor Ehefrau in Klammern beigefügt sei, dor Ehemann sei verstorben, fohle ein entsprechender Hinweis in der Mitteilung übor den Tod dos Ehemannes. Br tritt für eine nicht zu enge Auolegung doo Begriffe gcmcin-□cnc Gofahr ein und erklärt dann unter Berufung auf OLG Königeborg in PoellonSchr 1908, 1539 der § 20 findo auch dann Anwendung, wenn die gemeinaarao Todesgefahr durch eine der von ihr betroffenen Poreonon aboichtlich herbeigeführt eeio Der Revi-eionebeklagto hält den mit Rocht die Ausführungon boi Staudingor, BGB 9o Auflo § 20 Anm« III 2 ontgogen, die offensichtlich nicht die gloicho Auffassung ergeben und sich dabei auf die Entscheidung dos Bayorischon Obersten Landosgorichto vom 22«, Juli 1922* Rocht 19239 472 = OLG 42, 250 beziehen«, Ein andoros Bild vom Stand der Moinungon zur damaligen Zeit läßt sich in dem hier maßgeblichen Punkt auch nicht aus anderen Erläutorungobüchern gowinnon« Erst mit der Entscheidung doo Reichsgerichts vom 11o November 1935 (RGZ 149, 200) hat sich, soweit ersichtlich, die Ansicht klar durchgeootzt, daß auch boi gemeinsamem Selbstmord von Eholcuton eine "gemeinsame Gefahr” im Sinne des § 20 BGB vorlicgto Das Berufungsgericht mußte sich also boi seiner V/ürdigung nicht die weite Auslegung des § 20 BGB zu eigen machen, wie die Rovioion sie für richtig hält«, Darüber hinaus hält das Berufungsgericht es nach dem Zusammenhang der Urtcilo-gründc angesichts der amtsgerichtlichen Mitteilungen über dio beiden Todesfälle (Bio 365 ff GA) offenbar für möglich, daß man damals eine Vermutung gleichzeitigen Todes als wiöcrlogt ansehen könnt0 und nimmt infolgedessen den Standpunkt ein, dio testamentarische Erbfolge dürfe für November 1926 nicht als festgcotellt erachtet v/erdeno Diese tatricht erliche Vlii rdi-gung ist aus Rochtogründen nicht zu bcanstandon«, Es kommt dem Berufungsgericht boi Prüfung der Frage, ob dio Erben zur Zeit der Grundbucheintragung bekannt waren, nicht auf die objektive Rechtslage an, wie sie sich später boi besserer Rochtserkonnt-nis darstollt, sondern darauf, ob die Erben im November 1926 für die Beteiligten als footgestellt anzuschen wereft/Und däher ihre Bezeichnung mit dem Namen möglich war (OLG 6, 474)» b) Bio Revisionoklögor beanstanden weiter, daß das Berufungsgericht ihren Antrag, die Tochtor der Eholouto von als Zeugin darübor zu vornehmen, daß eie Alle inorbin ihror Eltern, der Ehegatten von geworden und die Erbschaft für sie niemals auogoschlagon worden sei, abgolchnt hat o Bas Berufungsgericht hat hierzu au3gofÜhrt, os sei nicht entscheidend, ob die Zeugin Erbin ihror Eltern geworden und die Erbschaft rochtowirksam nicht für sie auegoschlagen wor-don soi, oondorn ob die Eigenschaft der Zeugin als Allcin-erbin im November 1926 mit der gebotenen Sicherheit bekannt gewesen soio Eine dahingehende Eoototollung lasso sich nicht treffen, gleichviel, wie die Aussago ausfallo. Boshalb sei das Bcwoisangebot unorheblicho Sowoit das Berufungsgericht keinen Beweis darüber erhoben hatj daß die Zeugin Alloinorbin ihrer Eltern geworden sei, ist die Ablehnung dop Beweisangebots zu Recht erfolgt» Bio Zeugin soll nach dem Antrag der Beklagten oinen Rocht s-bogriff bestätigen und nicht cino tatsächliche Behauptung» €igenschaffc der Leucin als Alleinerbin sei im November 1926, da oin Erbschein nicht; crtoilt war, nicht mit der gebotenen Sicherheit bekannt gewesen, so enthält diese Würdigung schon deshalb keinen Itc eilt svor et oß, weil auch im Palle unterbliebener Ausschlagung die Tochter als Alleinerbin zufolge damals noch nicht bekannter, aber für möglich erachteter letztv/illi-gor Verfügungen der Erblasser ausgeschlossen sein konnte, die eie im Gegensatz zu dem gerneinochaftliehen Testament vom lo Juni 1925 für alle andorn Palle außer dom doo gleicheeiti-gen Todes getroffen hatten. werden konnte, woil 00 unklar war, ob der Zeuge ihr leiblicher Vater war und die Möglichkeit der Ehelichkeitsanfechtung bestand und ob gar, \7Gil diese Präge noch offen war, eine Anfechtung doo Testaments in Hinblick darauf erfolgen v/ürdc, daß die Eheleute von darin "ihr" In dor Rovisionoverhandlung iot noch geltend gemacht worden, daß dem borichtigton Klagantrag nicht mehr entsprochen worden dürfo, weil zu demindest jetzt bekannt sei, daß Erbin der Eheloutc von ihre Tochter scio Dem stehen aber die Postotollungen dos Berufungsgerichts entgegen, daß die früheren Nachforschungen dos Nachlaßgerichts zur Ermittlung dor Erben in dor Zwischenzeit nicht fortgesetzt worden und bis jetzt nicht abgeschlossen sind»

Zitierte Normen: § 565 ZPO § 20 BGB § 97 ZPO
VormerkungKlägerBGBNachlaßEintragungBerufungsgerichtHilladosErbe

Volltext der Entscheidung

2186 045	/
V_ZR_l60/62
Verkündet an
28o Oktober 196*4
Symalla, Juotizhauptaokretär,
 ale Urkundabcantor
 der Gooehlif teat eile
 In Nanon dos Volkes In den Rechtaotroit
 der Erben dec an 16«, Juni 1961 verotorbenon Direktors
 lo
2o a)
b)
c)
d)
o)
f)
3 o
Beklagton, Beruf ungolclägor und Rovisionoklägcr, - Proscßbcvollnachtigtor:	Rochtaanv/alt	Br«
gegen
- 1 a -
hat dor Vo Zivilocnat doo Bunde d go rieht oho fo auf dio nünd~ licho Vorhand lung von 28« Oktober 1964- unter Mitwirkung dee Senatoprüoidenton Dr* Auguotin und der Bundoarichtor Dr0 Piopcnbrock, Br» Freitag, Offtordinger und Dr» Groll für Rocht orkannt:
Dio Rovioion gegen dao Urteil doo 3* Ziviloonato doo Oberlandoogerichto München vom 25o Mai 1962, den Partoion an Vorkündungo Sbatt an 26*/28o Mai 1962 zugootollt, wird auf Kooten dor Beklagten aurückgowiooon.
Von Rocht3 wegen.
Tatbestand;
Der Vorlcgorschofrau Hilla von L^^m^ gehörte das Anwesen Haus Ifr. in D^||^^ am T^^m^» Im Jahre 1920 bestellte sic für den Zeugen Knut	an diesem Anwesen
 zur Sicherung eines Darlohons von 50 000 schwedischen Kronen nohroro Hypotheken» Sie voräußorto an ihn forner im Jahre 1921 ihr an das Anwesen anschließendes Grundstück Flurstück 670 l/2 der Stouorgcmoindo T<
An 24o Oktober 1925 verpflichtete sich	zu	nota-
riellem Protokoll, den Ehelcuton von L^^fj^HPodor einem von ihnen das Grundstück Flurstück 670 l/2 bis zu dem 1» Januar 1930 auf ihr Verlangen um 5 000 Goldmark zu verkaufen»
Im Mai 1926 schieden die Ehegatten von	frei-
willig aus dem Leben* Sie hinterließcn eine Tochter im Kin-dcsaltor* Über die Nachlässe wurde zunächst Nachlaßverwaltung angoordnot, über den Nachlaß der Frau von anschließend am 4* März 1927 der Konkurs eröffnet* Nachlaß-und Konkursverwalter ist der Klägor»
Am 7« Oktober 1926 verkaufto	das	Grundstück
670 l/2 an den Erblasser der Beklagton, dom er zuvor schon die auf dem Anwesen Haus Nr* 0^ lastenden Hypotheken abgetreten hatte. An 12* November 1926 toiltc der Klägor dom Erwerber Z^Pund dem Zeugen I^^^femit, daß er das Hecht zu dem Ankauf dos Grundstücks 670 l/2 "für die	sehen
 Erben bzw. doron Nachlaß bzw* doron Konkursmasse" ausübe *
Bor Zeuge I00E& entgognoto ihm am 16. November 1926, das Recht 3ci als rein persönliches beabsichtigt gowosen und daher nicht vororblich. Daraufhin erwirkte der Kläger am
17o November 1926 beim Amtsgericht Tegernsee eine einstweilige Verfügung auf Eintragung oiner Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigcntumoübcrtragung an dom Grundstück 670 l/2. Die Vormerkung wurde am 22. November 1926 in das Grundbuch eingotragen»
Am 11» Mai 1927 wurde dor Erwerber Z^p als Eigentümer des Grundstücks 670 1/2 in das Grundbuch oingotragon»
Im Jahre 1931 erwirkte dor Klägor ein rechtskräftiges Urteil gegen den Zeugen	auf	Übergabe	und	Auflassung
 dos Grundstücks 670 l/2 an sich gegen Bezahlung von 5 000 Goldmark und Übernahme der Vorbriofungskoston.
In vorliegenden Rochtsotroit hat dor Klägor al3 Konkursverwalter "über den Nachlaß der Vorlcgersohcgatten Dr» George und Hilla von	Klage	erhoben und beantragt, den
 beklagten Käufer zu verurteilen, zuzustimmon, daß der Klägor in seiner Eigenschaft als Verwalter in Konkurs über den Nachlaß dor Vorlogoroohcgatton Dr» Georgo und Hilla von P^feo.oals Eigentümer des»«.» Grundstücks der Stcucrgemoinde Ttfpp Plan Nr» 670 l/2».»» eingetragen wird»
Dor Beklagte hat um Klagabwoisung gebeten.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, zuzustim-men, daß dor Klüger "als Verwalter in Konkurs über den Nachlaß dor Verlogcrsohofrau Hilla von Lp|^pPB>" als Eigentümer in Grundbuch oingotragon wird und im Urtoilseingang den Klägor nur als “Vorwaltor im Konkurs übor don Nachlaß dor Vorlegorsohofrau Hilla von	TpppHP“	be-
zeichnet »
 
Dio Berufung dos Beklagten Z^^ gegen dioseo Urteil blieb ohne Erfolge Auf seine Revision iot das Urteil des Oberlandecgorichto aufgehoben und die Sache zur anderweiton Verhandlung und Entscheidung an dao Berufungsgericht zurück-verwieoen wordene
 Der Beklagte Z^^ iot hiernach verstorben, seine Erben haben den Rochtootroit aufgenommene
 Nunmehr hat dor Klüger in seiner Eigenschaft als Verwalter in Konkurs übor den Nachlaß dor Vorlogoroohofrau Hilla von	und als Verwalter über den Nachlaß
 des Verlegers Dr» Goorge von	den	"berichtigten"
Antrag gcstollt: Dor Beklagte iot schuldig, zuzuotimmen, daß die unbekannten Erben der Vorlogorooheleuto Dr» George und Hilla von	in	evtl»	dor	letzteren
 allein, als Eigentümer dor Plan Nr« 670 l/2 der Steuergo-neindc	eingetragen worden»
Dao Oberlandosgcricht hat die Berufung mit dor Maßgabe zurückgewioson, daß die beklagte Partei dom zulotzt gestellten Hauptantrag entsprechend verurteilt wird»
Mit dor neuerlichen Revision vorfolgen die Beklagten den Antrag auf Klagabwoisung weiter» Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuwoisen»
Entschoidungagründe;
1» In Revisionsurteil vom 13» Juli I960 (Bl» 319 ff Ga) hat dor Senat bemerkt, das Berufungsgericht worde auf eine andere Passung dos Klageantrags hinzuwirken haben» Der Kläger
 
könne nicht verlangen, daß er alo Konkurovorwaltei’ in Grundbuch eingetragen werdeo
 Daraufhin hat der Kläger nach der Zurückvorwoisung in oeiner Eigenschaft alo Konkursverwalter und alo Nachlaßvor-waltcr den "berichtigten" Klageantrag gootellt« Das Oberland cogoricht hat eo dahingestellt ooin laoaon, ob darin oino Berichtigung oder eine Klageändorung zu erblicken oei. Eo hat eine etwa vorliegende Klageänderung alo sachdienlich zugolasoon und den Klügor für berechtigt gehalten, den Antrag auch in der nunmehrigen Form zu stellen. In Ergebnis iot die Ansicht doo Berufungogorichto zutreffend.
Der Klügor hat in ooinor Eigenochaft alo Konkursverwalter über den Nachlaß der Verlogorooholouto Dr. George und Hilla von	Klage erhoben, obochon er nach den unangreif-
baren und von der Revision auch nicht beanstandeten Feststellungen doo Oberlandoogerichto hinoichtlich doo Nachlasses doo Dr. George von	von joher nur Nachlaß- und nicht
 Konkurovcrwaltor gowooon iot. Die falacho Bezeichnung in dor Klageschrift erweist sich prozoosual alo unochädlich. Eo ist in dor Rochtoprochung anerkannt, daß bei unrichtiger äußerer Bezeichnung grundsätzlich die Porson alo Partei anzuoprochen iot, die erkennbar durch die Partoibozoichnung betroffen worden soll (BGHZ 4«, 328). Es kann hier koin Zweifel darüber bootchon, daß dor Klägor als Verwalter doo von Dr. George von	nachgelassenen	Vermögens auftroten wollte und
 Klage erhoben hat. Allerdings ist im Eingang doo landgoricht-lichcn Urtoilo als Klägor nur noch der Verwalter im Konkurs über den Nachlaß der Vc rl o gore oho f rau Hilla von auf geführt. Ein Grund, warum dor Konkuro-oder Nachlaßvorwaltor hinoichtlich doo Nachlaoooo des Dr. George von	im
 Urtoilseingang fehlt, ist nicht ersichtlich. Weder ergeben die Sitzungeprotokollc des Landgerichts (Bl. 7, 21, 24 und 41
b
 GA) noch die im ersten Rechtozug gewechselten Schriftsätze einen Anhalt dafür, daß insoweit eine Klagorücknahmc vor-liegt odor in Urtoil nur übor die Klage doo Konkurovorwal-toro hinoichtlich doo Nachlasses der Frau Hilla von erkannt werden sollte. Das Landgericht wollte ersichtlich übor die ganze Klage entscheiden. Das ergeben die Entschci-dungsgründc mit Gewißheit» Es liegt oino offenbare Unrichtigkeit vor, die in der Berufungsinstanz behoben worden konnte und, wio das angofochtono Urtoil zeigt, behoben wordon ist, da der Klüger in ihn als Konkursverwalter Übor den Nachlaß der Hilla von	und	als	Verwalter	übor	den Nachlaß
 dos Dr. George von	bezeichnet	ist«
Ebenso liogt cs hinoichtlich dos Tenors in landgerichtlichen Urtoil. Darin ist der Beklagte verurteilt, zuzustim-nen, daß der Klüger in seiner Eigenschaft als Verwalter in Konkurs übor den Nachlaß der Verlogcroohofrau Hilla von als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird <> Obochon das Landgericht im Tatbestand den Klageantrag dahin wiedorgogobon hat, dor Beklagte solle verurtoilt worden, zu-zustinnen, daß der Kläger als Verwalter im Konkurs über den Nachlaß der Vorlogoroohogatton Dr» George und Hilla von 1^1^ als Eigentümer in Grundbuch eingetragen wird, hat die erste Instanz im Tonor die Eigenschaft doo Klägers als Konkurs- oder llachlaßvorwaltoro für den Nachlaß dos Dr. Goorgo von L^H» wcggolaoscn. Die Entschoidungsgründo ergeben keinen Anhalt dafür, daß die Klage teilweise abgewioson werden sollto. Das Landgericht hat die Klage ohne Einschränkung für begründet erklärt und hinzugofügt, dor Beklagte habe zu-zustimmon, daß "dor Klägor und Konkursverwalter im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird". Es hat den Beklagten auch die gesamten Kosten dos Rechtsstreits auferlogt. Ersichtlich hat das Landgericht nach dem unvollständigen Rubrum den
 
Urtcilooatz formuliert und dabei don Kläger nur in seiner Eigenschaft alo Konkurovcrwaltor über den Nachlaß der Frau Hilla von L^g^Ü^ bedacht . Fs handelt eich auch insoweit un eine offenbare Unrichtigkeit» Vergehen dioaor Art können auch von dor höheren Instanz korrigiert worden (HG J\7 1907, 147). Fine Berichtigung braucht anerkanntermaßen vor dor Urtciloformol nicht halt zu machen (RG JW 1927, 1638; BGH ITJW 1964, 1858). Sie darf auch noch nach dor Aufhebung und Zurückvorwoisung durch dao Revioionogoricht erfolgen-. In dem neu formulierton Urteiletenor (Bl. 373 R GA) hat das Boru-fungogoricht dao Voroehon doo Landgerichte riehtiggoeto11t.
Von diooem Standpunkt auo muß dor Antrag doo Klägers in dor Borufungoinotanz dahin aufgefaßt worden, daß er Zurückweisung dor Berufung mit der Maßgabe verlangt, dor Beklagte solle verurteilt werden, zuzuetimmen, daß die unbekannten Erben dor Vorlcgorocholcuto Br« George und Hilla von evtl, der letzteren allein, als Eigentümer im Grundbuch oingotragen word.cn.
Eine Klageändorung iot in der jotzigon Formulierung des Hauptantrago nicht zu sehen. Eo liegt nur oino Umgestaltung bei glcichbloibondcm Verlangen vor (Wioczorclc, ZPO § 268 C III; Rooonborg, Lehrbuch 9* Aufl. § 100 12), da dor Kläger suorot die Zustimmung zur Eintragung auf sich alo Nachlaßkonkurs- und Nachlaßverv/altor, jetzt aber in diosor Eigenschaft die Eintragung auf die unbekannten Erben hinsichtlich jener Nachlässe fordert. Bio Annahme einer bloßen Umgestaltung des Antrags wird der vom erkennenden Senat für möglich gehaltenen und vom Berufungsgericht gotroffonen Auslegung der Grundbucheintragung dahin gerecht, daß diooo so gelcson werden müßte, alo wäre der Erbe eingetragen, mit dem Vermerk, daß Nachlaßvorwaltung besteht.
 
2o Das Berufungsgericht hat sich bio auf die Frage, ob die eingetragene Vormerkung rochtov/irkoam ist, zur Sachund Rechtolago im wesentlichen auf ooino Ausführungen im ersten Borufungsurtoil vom 21» Januar 1959 bezogen. Da sie die Bestätigung soitono doo Rovioionsgerichts in dessen frühorom Urteil gefunden hatten und nouo erhebliche Gesichtopunkte danach nicht vorgobracht worden sind, bedarf es insoweit keiner weiteren Erörterung. Die Revision greift diooon Teil des Bcrufungcurtoilo auch nicht an. Sie sieht einen Rechto-vorstoß aber darin, daß das Berufungsgericht im angefochtenen Urtoil davon auogegangen ist, die Erben der Eholouto von scion an 22. November 1926 unbekannt gewesen, während der erkennendo Senat im früheren Revisionsurteil es
 für wesentlich hielt, ob zu jenem Zeitpunkt die Erben der
_______ •
Ehofrau von	unbokannt	waren.
Mit diosor Abwoichung hat das Oberlandcogcricht nicht gogon § 565 Abo. 2 ZPO vorotoßon. Die Bindungcwirkung des früheren Revisionsurteils betraf nur die rechtliche Beurteilung, die dor Senat der Aufhebung zugrunde gelegt hat. Hinsichtlich neuer TatoachonfestStellungen durfte das Berufungsgericht froi entscheiden. Dazu gehörte auch seine Auslegung der Grundbucheintragung zur Vormerkung dahin, daß die Berechtigten die unbekannten Erben der Eheleute von waren. Zu dieser Feststellung führt das Berufungsgericht aus:
Das Ankauforocht, das Eyrholm den Eheleuten von L( odor oinom von ihnon oingoräumt hatte, habe der Kläger für die	sehen	Erben bzw. deren Konkursmasse ausgoübt,
 Der Klügor sei damals noch Verwalter Uber die Nachlässe der beiden Eheleute von	gewesen.	Da er in Überein-
stimmung hiermit am 16. November 1926 im Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung die Vormerkung "zugunsten der
 
von	schon Erben” begehrt habe, sei mit ausreichen-
der Bestimmtheit zu dem Ausdruck gekommen, daß er die Erben der Eheleute von	als	Berechtigte	der	Vormorkung	im
 Grundbuch eingetragen haben wollte. Zwar habe das Amtsgericht im Woge der einstweiligen Verfügung angeordnet, daß der Anspruch "des Klägers als Verwalter des Nachlasses von
 gegen den Grundstückseigentümer durch eino Vormerkung "zugunsten dos Nachlaßvorwaltoron gesichert werde, und dementsprechend im Grundbuch oino Vormorkung zur Sicherung "dos Anspruchs dos Nachlaßvorwalters in Sachen Nachlaß von oingetrageno Daraus lasso sich abor nicht der Schluß ziehen, das Prozoßgcricht und der Grundbuchricht er scion absichtlich vom Antrag des Klägers im einstweiligen Verfügungsvorfahron und bei Eintragung dor Vormorkung abge-wichcn. Sie hätten sich nicht in Y/iderspruch zu dem Antrag des Klägers setzen, sondern nur eino Vereinfachung und Straffung horboiführon wollen. Das gehe auch daraus hervor, daß in der einstweiligen Verfügung auf die zugrunde liogendo notarielle Urkunde vom 24. Oktober 1925 hingewieson, die Eigenschaft des Klägers als Verwalters des Nachlasses von Ibesonders hervorgehoben ist und bei dor Eintragung dor Vormerkung noben dor Betonung des Bestehens der Nachlaßvorwal-tung nicht nur auf die Urkunde vom 24« Oktobor 1925 und die einstweilige Verfügung, sondorn darüber hinaus auch auf das Eintragungsersuchen des Klägers und damit auf seinen Antrag auf Erlaß der einstwoiligon Verfügung Bezug genommen ist.
Dor Grundbucheintragung sei mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß über den Nachlaß”dor Eholouto von
 tatsächlich die Nachlaßvorwaltung angoordnot und dor Klüger nur in soinor Eigenschaft als Nachlaßvorwaltor eingetragen sei. Es sei unschädlich, daß in dor Verfügung
 
und in der Grundbucheintragung nur vom "Nachlaß von L< die Redo ist; durch dio Bezugnahme soi auch insoweit klar-gestellt , daß es sich um den Nachlaß der beiden Eholeuto von handclo. Die Feststellungen ließen sich ohne weitere Aufklärung treffen»
Diese tatriehterliche Würdigung ist aus Rechtogründon nicht zu beanstanden» Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß boi einen Unterschied in der Formulierung der Einigungs-orklärung gegenüber der Eintragung im Grundbuch der Tatrichtor nicht gehindert ist, im Wogo der Auslogung festzustollen, daß es sich um eine Eintragung gemäß den Einigungsorklärungon hendolt (RGZ 139«, 118, 130). Entsprechendes muß auch im vorliegenden Fall gelten. Mag auch - wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil (Bl. 325 GA) dargotan hat - die Bezugnahme in der Eintragung nichts Näheres für die Person dos Berechtigten ergeben, so begegnet hier doch boi Würdigung aller Umstände, wie sie das Berufungsurteil vorgenommen hat, dio Annahme keinen Bedenken, daß dio Erben und nicht der Nach-laßvorv/alter, der hinsichtlich dos Nachlaßvormögcns gar nicht Rechtsträger sein kann, als Berechtigte bezeichnet sein sollten mit den Vormork, es bestehe Nachlaßverv/altung. Eine Eintragung dieses Inhalts war in Wirklichkeit erkennbar gewollt (OLG 15, 329)-
Das Berufungsgericht hat auch ohne Rochtsirrtum dio Erben der Eheleute von L^g^^fe und nicht nur der Ehefrau Hilla von	alo	Vormerkungsborochtigto	angesohen.	Es	hat
 es zutreffend als unschädlich bezeichnet, daß im Grundbuch-vormork nur von Nachlaßvorwaltung "in Sachen Nachlaß von m gosprochen ist und nicht dio Nachlässe von angeführt sind. Durch den Vermerk, daß Nachlaßverv/altung besteht, wird jeder Dritte auf dio nachlaßgorichtliehe Anordnung hingolenkt, dio zur Zeit der Eintragung oinwandfroi
 
die Bestellung eines Verwalt ora für zv/oi Nachlässe dor am selben Tag vorotorbenon Eholcutc ergab» Die V/ahl dor V/orto "in Sachen Nachlaß von	at eilt eraichtlich oino
 abgekürzte und zuoammcnfassende Bezeichnung dar und muß nicht dahin aufgofaßt werden, daß ca oich nur um den Nachlaß einoö einzigen Erblassers handolt. Inaoweit ist noch auf folgcndoa hinzuwoiaon: Vor der den Gegenetand dioooa Rochtootroits bildenden Vormorkung vom 22» November 1926 iot bereits am 20o Januar 1924 eine Vormorkung auf demaolbon Grundbuchblatt zur Sicherung doc Anoprucha der Vorlogcracholeutc Dr. George und Hilla von	auf Übertragung dea Eigentums einge-
tragen und am 14o Mürz 1927 zu beiden Vormerkungen verzeichnet daß "über den Nachlaß der Hilla von	der	Konkurs
 oröffnot worden und die Nachlaßverwaltung erloschen iot» Damit erhält die Auslegung durch dao Berufungsgericht nach dom Grundbuchatand eine woitoro Stütze. Der Grundbuchrichter ist bei der Eintragung am 22. November 1926 ohne weitoroo davon auogegangen, daß sein Vermerk hinreichend zu dem Ausdruck bringt, oa handlo oich um mehr als oinon Nachlaß.
Die Revision hält diese Würdigung doo Berufungsgerichts deshalb für fchlorhaft, weil dao Oborlandeogoricht abschliessend bemerkt hat, jene Feststellungen ließen oich ohne woitoro Aufklärung doo Sachvorhalto troffen«, Die Rovioionsklägor verweisen demgegenüber darauf, daß der erkennondo Senat im früheren Urteil (Bl.325 R GA) woitoro Aufklärung insoweit für erforderlich gehalten hat, als es oich um die Wirksamkeit der Vormorkung handelt. Sie meinen, das Oberlandosgoricht habe deshalb gegen § 565 ZPO verstoßen.
Die so Rüge geht fehl. Das Berufungsgericht hat in eingehenden tatsächlichen Darlegungen seine jetzige Auslegung des Grundbuchcintrags begründet und ist damit dem Hinweis dos
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 Rcvioionogcrichto nachgekommen. Im übrigen hat es zur Frage der Wirksamkeit der Vormerkung auch noch "weiter auf geklärt "» Do hat nämlich den Kläger alo Partei vernommen (Bl« 356 ff GA)»
3« Die Rovioion greift oodann die Feototollungon dos Berufungsgerichts zu der im früheren Revisionsurteil (Bio 326 R GA) alo cntochoidond bczoichnotcn Frage an, ob zur Zeit der Eintragung die Erben der Ehefrau von (nach der jetzigen Auologung durch daa Berufungogorichts dor Eholoute von	noch	unbekannt waren»
a) Dao Berufungsurteil kommt zu den Ergebnis, am 22» irovembor 1926, den Tage, an dem die Vormerkung eingetragen worden iot, seien dio Erben dor Eheleute von	nicht-
bekannt gewesen» Zur Begründung führt oo zunächst ans
 Dio Erblaooor hätten ein privatoehriftliehes Testament hintorlaooon, in dem oio für den Fall gleichzeitigen Todes alo Alloinorbin ihr Kind eingesetzt haben« Dao Testament sei auch schon am 9- August 1926 eröffnet worden» Da man aber dio Erblaooor nur gleichzeitig tot aufgefunden habe, sei noch nicht klurgcstollt gewesen, ob sie auch gleichzeitig verstorben seien» In diooem Zusammenhang seien auch dio Mitteilungen bedeutsam, die das Amtsgericht Tegernsee am 18» Mai 1926 über dio boidon Todoofalle an das Standesamt T^m^^ gerichtet habe» Während in der Mitteilung über das Abloben dor Ehefrau in Klammern beigefügt sei, dor Ehemann sei verstorben, fohle ein entsprechender Hinweis in der Mitteilung übor den Tod dos Ehemannes.
Dio Rovioion meint hiorzu, dao Beruf ungsurt eil übersehe dio wahre Bedeutung dos zur Zeit dos Erbfalls noch geltenden § 20 BGB und erbrechtliche Vorschriften. Nach § 20 BGB sei
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davon aussugchon, daß die Eheleute von	gleichzoi-
tig gestorben seien. Damit sei die Voraussetzung dor tosta-montariöchcn Einsetzung der Tochter zur Alloinorbin erfüllt» Abgesehen hiervon habe aber borcits am 22» Oktober 1926 fostgestanden, daß die Tochter auch gooetzliche Alloinorbin gewesen sei. Die Rovisionsklägcr verweisen darauf, daß § 20 BGB zwar die Vermutung gleichzeitigen Todes nur dann zulasse, wenn mehrere in gemeinsamer Gefahr umgekommen seien» Die herrschende Meinung habe diese Bestimmung aber schon damals so ausgolegt, wio es der Wortlaut dos jetzt geltenden § 11 VerschG vorooho, daß nämlich oin Umkommen in gemeinsamer Gofahr koino notwendige Vorausoetzung der Vermutung sei«
Da überdies die Ehcleuto von	gemeinsam in den
 Tod gehen wollton, sei hier auch der Begriff "Umkommon in gemeinsamer Gefahr1' erfüllt«
Der Angriff hat keinen Erfolg.
Das Oborlandcsgcricht prüft alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte darauf hin, ob die Tochter dor Eholeutc von Lals Erbin zur Zoit der Eintragung im Grundbuch mit dor orfordorlichen Sicherheit bekannt war. Eine derartige Kenntnis hätto bestehen können, wenn die Beteiligten damals annchmcn mußten, daß die Tochter entweder testamentarische oder gesetzliche Alloinerbin war. Nach dem gemeinschaftlichen Testament konnte sie Alloinorbin nur werden, wenn die Eho-leuto von	gleichzeitig	vorstarben.	Die Beteiligten
 brauchten abor im November 1926 nicht davon auszugohen, daß die Vermutung dos § 20 BGB für gleichzeitiges Verstorben sprach«; Es kann einmal den Revioionsklägorn nicht zugegeben werden, die herrschende Meinung habe damals den § 20 dahin auogelegt, daß oin Umkommon in gemeinsamer Gefahr keine notwendige Voraussetzung dor Vermutung sei. Allein aus dem Hinweis dor
 
Revision auf Planck, BGB 4<> Aufl«, § 20 Anm«, 1 folgt dios nicht«,
Br tritt für eine nicht zu enge Auolegung doo Begriffe gcmcin-□cnc Gofahr ein und erklärt dann unter Berufung auf OLG Königeborg in PoellonSchr 1908, 1539 der § 20 findo auch dann Anwendung, wenn die gemeinaarao Todesgefahr durch eine der von ihr betroffenen Poreonon aboichtlich herbeigeführt eeio Der Revi-eionebeklagto hält den mit Rocht die Ausführungon boi Staudingor, BGB 9o Auflo § 20 Anm« III 2 ontgogen, die offensichtlich nicht die gloicho Auffassung ergeben und sich dabei auf die Entscheidung dos Bayorischon Obersten Landosgorichto vom 22«, Juli 1922* Rocht 19239 472 = OLG 42, 250 beziehen«, Ein andoros Bild vom Stand der Moinungon zur damaligen Zeit läßt sich in dem hier maßgeblichen Punkt auch nicht aus anderen Erläutorungobüchern gowinnon« Erst mit der Entscheidung doo Reichsgerichts vom 11o November 1935 (RGZ 149, 200) hat sich, soweit ersichtlich, die Ansicht klar durchgeootzt, daß auch boi gemeinsamem Selbstmord von Eholcuton eine "gemeinsame Gefahr” im Sinne des § 20 BGB vorlicgto Das Berufungsgericht mußte sich also boi seiner V/ürdigung nicht die weite Auslegung des § 20 BGB zu eigen machen, wie die Rovioion sie für richtig hält«, Darüber hinaus hält das Berufungsgericht es nach dem Zusammenhang der Urtcilo-gründc angesichts der amtsgerichtlichen Mitteilungen über dio beiden Todesfälle (Bio 365 ff GA) offenbar für möglich, daß man damals eine Vermutung gleichzeitigen Todes als wiöcrlogt ansehen könnt0 und nimmt infolgedessen den Standpunkt ein, dio testamentarische Erbfolge dürfe für November 1926 nicht als festgcotellt erachtet v/erdeno Diese tatricht erliche Vlii rdi-gung ist aus Rochtogründen nicht zu bcanstandon«, Es kommt dem Berufungsgericht boi Prüfung der Frage, ob dio Erben zur Zeit der Grundbucheintragung bekannt waren, nicht auf die objektive Rechtslage an, wie sie sich später boi besserer Rochtserkonnt-nis darstollt, sondern darauf, ob die Erben im November 1926 für die Beteiligten als footgestellt anzuschen wereft/Und däher ihre Bezeichnung mit dem Namen möglich war (OLG 6, 474)»
 
Die Rovision bezeichnet ohne nähere Begründung § 2084 BGB alo vorletzto Bio Rüge iat nicht gerechtfertigt. Die Beteiligten, namentlich die Gerichto, brauchten im November 1926 nicht davon auosugohen, daß 5 20 BGB hier Geltung hat. Bic lochter sollto nach dem gemeinschaftlichen Testament für den Pall gleichzeitigen Todos der Eltorn Alloinorbin sein» Gerade diese Voraussetzung sahen sie damals nicht als nach-gewioson an.»
b) Bio Revisionoklögor beanstanden weiter, daß das Berufungsgericht ihren Antrag, die Tochtor der Eholouto von
 als Zeugin darübor zu vornehmen, daß eie Alle inorbin ihror Eltern, der Ehegatten von	geworden
 und die Erbschaft für sie niemals auogoschlagon worden sei, abgolchnt hat o
Bas Berufungsgericht hat hierzu au3gofÜhrt, os sei nicht entscheidend, ob die Zeugin Erbin ihror Eltern geworden und die Erbschaft rochtowirksam nicht für sie auegoschlagen wor-don soi, oondorn ob die Eigenschaft der Zeugin als Allcin-erbin im November 1926 mit der gebotenen Sicherheit bekannt gewesen soio Eine dahingehende Eoototollung lasso sich nicht treffen, gleichviel, wie die Aussago ausfallo. Boshalb sei das Bcwoisangebot unorheblicho
 Sowoit das Berufungsgericht keinen Beweis darüber erhoben hatj daß die Zeugin Alloinorbin ihrer Eltern geworden sei, ist die Ablehnung dop Beweisangebots zu Recht erfolgt» Bio Zeugin soll nach dem Antrag der Beklagten oinen Rocht s-bogriff bestätigen und nicht cino tatsächliche Behauptung»
Bas ist hior, wo die Erbfolgo umstritten ist, unzulässig»
In übrigen hat das Oborlandesgorioht unterstellt, daß für die damals minderjährige Zeugin oinc Ausschlagung nicht erklärt worden ist. Y/onn es gleichwohl der Meinung ist, die
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€igenschaffc der Leucin als Alleinerbin sei im November 1926, da oin Erbschein nicht; crtoilt war, nicht mit der gebotenen Sicherheit bekannt gewesen, so enthält diese Würdigung schon deshalb keinen Itc eilt svor et oß, weil auch im Palle unterbliebener Ausschlagung die Tochter als Alleinerbin zufolge damals noch nicht bekannter, aber für möglich erachteter letztv/illi-gor Verfügungen der Erblasser ausgeschlossen sein konnte, die eie im Gegensatz zu dem gerneinochaftliehen Testament vom lo Juni 1925 für alle andorn Palle außer dom doo gleicheeiti-gen Todes getroffen hatten. Bo bedarf hiernach keiner Erörterung der Präge mehr, ob die gesetzliche Erbfolge der
 Tochter nach dem Vater auch etwa deshalb in Zweifol gezogen
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werden konnte, woil 00 unklar war, ob der Zeuge	ihr
 leiblicher Vater war und die Möglichkeit der Ehelichkeitsanfechtung bestand und ob gar, \7Gil diese Präge noch offen war, eine Anfechtung doo Testaments in Hinblick darauf erfolgen v/ürdc, daß die Eheleute von	darin "ihr"
Kind zur Alleinerbin eingesetzt hatten.
e) Soweit die Revisionskiager bemerken, es sei bis 2ur Aufhebung des ersten Berafungsurteils und der ZurücleverWeisung dfer.g,Sache unstreitig gewesen, daß die iSholeuto von
 eine Tochter als einzige Erbin hint erließen, erledigt sich dieser Gesichtspunkt dadurch, daß selbst dann» Wenn darin unstreitiger Tatsachcnvortrag und keine Rechts-Änsiolri; zu erblicken war, der klüger nicht gehindert war, nach der Zurückvorwcisung der Sache neue Behauptungen auf-austeilen und dabei auch bisher unstreitigen Sachverhalt zu testreiten«
d) Sch3.ioßlich meint die Revision, es spreche der Beweis dos ersten Anscheins dafür, daß im Hove mb er 1926 die Eigenschaft der Tochter dor Erblasser .als deren Alleinerbin bekannt war, so daß dor Kläger das Gegenteil hätte beweisen müssen«
 
Einen oolchon Beweis könne man dem von manchon Rcchtsirr-tünern beeinflußten Borufungcurtoil nicht entnehmono Demgegenüber iot einmal fostzuhalten, daß das Berufungsurteil in ausführlicher fehlorfroior Yäirdigung aller Umstände diesen Bev/oio durch don Klägor als erbracht erachtet hat«, Zum andern kommt der Grundsatz dos J\noehoinsbov/cisco nicht zu dem Zug» Hier liegt kein Tatbestand vor, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Ablauf hinwoiot«, Es handelt sich nicht um einen Geschehcnogang, bei dem oino ohno weiteres naheliegende Erklärung nach der allgemeinen Erfahrung zu finden ist (RG DR 1942, 1516)o Alle Umstände lassen violmehr erkennen, daß 00 um oinen Sonderfall geht*
e) Nach alledem halt die Schlußfolgerung des Beruf ungsurt oils, die Erben dor Eheleute von	seien	im	Zeit-
punkt der Eintragung dor Vormerkung im Grundbuch den Beteiligten noch nicht mit dor erforderlichen Bestimmtheit bekannt und damit im Sinne dos früheren Revisionsurteils unbekannt gev/oson, allen Angriffen dor Rovisionskläger stand» Daher orv/oiot sich die Vormerkung als rechtowirksam und dor Klago-anopruch als gorochtfortigt.
In dor Rovisionoverhandlung iot noch geltend gemacht worden, daß dem borichtigton Klagantrag nicht mehr entsprochen worden dürfo, weil zu demindest jetzt bekannt sei, daß Erbin der Eheloutc von	ihre Tochter scio Dem stehen aber
 die Postotollungen dos Berufungsgerichts entgegen, daß die früheren Nachforschungen dos Nachlaßgerichts zur Ermittlung dor Erben in dor Zwischenzeit nicht fortgesetzt worden und bis jetzt nicht abgeschlossen sind»
 
4» Da die Auoführungen doa Bcrufungogorichto auch im übrigen keinen Rochtoirrtum zu dem Nachteil der Beklagten enthalten, v/ar die Revioion mit der Kostcnfolgc auo § 97 ZPO zuriickzuv/o i o on.
Dr. Auguatin
 Dr* Piepohbrock
 Dr0 Freitag
 Offterdingor
Dr«, Groll