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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision des Beklagten wird unter entsprechender Aufhebung dieses Urteils die Klage in Höhe weiterer 800 Bll nebst Zinsen abgewiesen und wogen eines weiteren Betrags von 7920 BM nebst Zinsen die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiton Verhandlung und Entscheidung surückvorwiosen. Der Beklagte ist Eigentümer eines mit einem Siedlungshaus bebauten Grundstücke in der Siedlung "um sind von ihren Eigentümern unter Zuhilfenahme von öffentlichen Mitteln und 7 c-Darlohen dor Klägerin in Eigenarbeit errichtet worden* Der Entschluß hierzu wurde von den Siedlern, die alle Werksangehörige der Klägerin sind oder wie der Beklagte damals waren, im Jahre 1952 gefaßt* Damals schlossen sich 31 der jetzt vorhandenen 70 Siedler, darunter der Beklagte, zusammen und gründeten die "Gemeinnützige Klcinsiodler-Selbsthilfe-Gemeinschaft e«V. Die ersten 31 Siedler, darunter der Beklagte, erwarben ihre Grundstücke auf Grund des am 14* Juni 1954 vor dem Notar HflU abgeschlossenen Kaufvertrags von der Klägerin. In dem Kaufvertrag haben alle Siedler unter VI b der Klägerin ein Ankauferccht für den Fall oingeräumt, "daß dor einzelne Siedler bis zur Fertigstellung der Siedlung "am KrtlHIV seinen Verpflichtungen gegenüber der Werksiedlungsgomeinochaft nicht nachkommt". Im Jahre 1956, noch bevor das Bauvorhaben vollständig durchgeführt worden war, trat eine größere Finanzierungslücke auf« Als der Beklagte nicht in der Lage war, Rechnung zu legen, beschloß die Generalversammlung vom 12« Januar 1957, den Verein aufzulöson. Das Landgericht hat dem Hauptantrag (auf Auflassung etc.) otattgegeben, da der Beklagte durch Annahme von Vorteilen von einigen Pirmen seine Pflicht als Vorstand verletzt habe. Da3 Oberlandesgericht hat auf die Beru-fung des Beklagten den Hauptantrag der Klage abgov/ie-sen und unter Abv/oisung dos weitergehenden Zahlungsanspruchs den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 10 676,94 DM nebst 4 $ Zinsen seit 5« Januar 1958 zu bezahlen. Beide Parteien haben Revision eingelegto Bio Klägerin beantragt, unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurüekzuweisen, hilfsweise den Beklagten zur Zahlung weiterer 357 BM nebst Zinsen zu verurteilen. Gerade wegen dieses scheinbaren Pehlens von Grenzen sei aber die Behauptung dos Beklagten beachtlich, daß die Ankaufs-klauael nach ihrer Entstehungsgeschichte nur auf ar-beitcunv/illigo Siedler angewendet werden könne. Das Berufungsgericht sei insbesondere auf Grund der Aussage des Zeugen überzeugt, daß sich das Ankaufsrecht nicht auf die Geschäftsführungstätigkeit eines Siedlers erstrecke, obwohl die Aussage nicht sehr bestimmt und gewissermaßen nur eine Meinungsäußerung sei; denn diese Aussage müsse auf konkreten Äußerungen bei den Vcrtragsverhandlungen beruhen, an denen der Zeuge als Vorstandsmitglied dos Siedlervereino besonders beteiligt gewesen sei. Das Berufungsgericht erachtet auf Grund der Beweisaufnahme die Behauptung des Beklagten über die Entstehung der Vertragsklausel als erwiesen und trifft damit gerade die Feststellung, daß die Bedeutung der Klausel bei den Vertragsverhandlungon in dem vom Beklagten behaupteten Sinn fcstgelegt worden sei. Danach hat das Berufungsgericht ohne Reehtsirrtum festgostollt, daß Pflichtverletzungen bei den Vorstandsgeschäften nicht unter die Ankaufsklausel fallen, da gerade für den Vorstand eine Handhabe zu dem Vorgehen gegen säumige und die Ordnung störende Mitglieder durch die Bestimmung getroffen werden sollte, an Pflichtverletzungen des Vorstandes als solchen bei der Bestimmung also nicht gedacht war. 2s kommt daher, soweit es um die Frage geht, ob sich die Ankaufoklausel auf Pflichtverletzungen auch dos Vorstandes oder nur des einzelnen Siedlers bezieht, gar nicht mehr darauf an, daß im Gegensatz zur Auffassung der Revision, der V/ortlaut der Klausel jedenfalls nicht eindeutig in dem weiteren von der Klägerin verfochtenen Umfang ist. “Der einzelne Siedler“ kann durchaus bedeuten, daß der einzelne, wenn er Siedler ist, die für den Siedler bestehenden Pflichten nicht verletzen darf.Daran ändert auch der von der Revision hervorgohobene Umstand nichts, daß nach der in der Satzung des Vereins vorgesehenen Geschäftsordnung der Vorstand des Vereins aus aktiven üitgliedern bestand, wie sich schon daraus ergibt, daß diese Bestimmung keine notwendige ist, weil in einem Verein nach dem Gesetz auch Kichtmitglieder ziun Vorstand bestimmt werden können (Palandt, BGB 21. Scheiden die Vorstandoverpflichtungen als solche aus, so ist damit freilich noch nichts darüber gesagt, ob nach dem Partoiwillon jede Verletzung von Siedlervorpflich-tungen oder nur bestimmte das Ankaufsrecht auslösen sollten. Bas Berufungsgericht ist der Meinung, daß es darauf ankomme, ob der Beklagte nur in seiner Eigenschaft als bauarbeitsleistendor oder zur Bauarbeit noch verpflichteter Siedler die Ordnung auf dor Baustelle gestört und hierdurch oder durch Nichterfülleng der Arbeitspflicht die Fertigstellung der Siedlung gefährdet habo, während andere Pflichtverletzungen des Siedlers nicht in Betracht kommen sollen. Es v/iderstreitot insbesondere nicht den Bcnkgesetzen, wenn schwerere Verstöße (auf anderen Gebieten) als die nach der Meinung dos Berufungsgerichts allein in Betracht kommenden das Ankaufsrecht nicht begründen; denn es steht mit der Logik nicht in Widerspruch, wenn die Vertragschließenden nur für bestimmte, besonders gefährliche Verstöße oder solche, bei denen die Ausübung eines Druckes zu ihrer Verhinderung besonders dringlich erschien, Vorsorge troffen wollen, während es sonst bei den vom Gesotz 2ur Verfügung gestellten Rechtsbchelfen verbleibt. lfm die Vorotands-gcschüftsführung und nicht um die Erfüllung der Arbeitspflicht des einzelnen Siedlers und was damit susammenhing, handelte es sich auch, wenn der Beklagte nach der Behauptung der Klägerin den Erlös für von ihm verkauftes Sicd-lergut nicht an die Sicdlerkasso abgeführt hat. Einmal habe der Beklagte ein Schmiergeld in Höhe von 3 000 DM von der Firma erhalten, und zwar nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Bo(|^ deswegen, damit die Bezahlung der Rechnungen "besser über die Bühne gehe”. Die Revision der Klägerin bemängelt, daß das Berufungsgericht nicht, wie beantragt, wegen des fehlenden Beweises für die Summe von 3 250 DK anstatt 3 000 DM im Fall die Steuerfahndungsakten beigezogen habe. Diese Rüge schweitert schon daran, daß die Klägerin - auch in der Revisionsbegründung .-.nicht angegeben hat (Schrift satz vom 6. Unbegründet ist auch die Rüge, das Berufungsgericht hätto zu dem Beweis, daß der Beklagte von der Firma Provision ~ gefordert und erhalten habe, Frau ZfHP, wie beantragt, als Zeugin vernehmen müssen (Schriftsatz vom 6. Gß habe sich bei den Geldzuwendungen in Höhe von 157 DM um Auslagenerotattungcn für Fahrten des Beklagten zu Gläubigern der Firma gehandelt, dem Zeugen Glauben geschenkt hat, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Zeuge sich durch Geben eines Schmiergeldes an den Beklagten nach § 12 Abs. 1 UY/G strafbar gemacht hätte. Unbegründet ist ebenfalls die Rüge der Revision der Klägerin, das Berufungsgericht hätte im Falle dos Schreinermeisters von einem Schmiergeld von 450 DM anstatt 300 DM ausgehen müssen .Zwar hat der Beklagte nach dem Tatbestand des Berufungsurteils den Empfang von 450 DM zugegeben (S. Der Zeuge Hb&t jedoch bekundet, daß der Beklagte für ihn öfters Fahrten mit dem Kraftwagen zur Sparkasse in SrBB i» Interesse des Zeugen gemacht habe, wofür er nichts verlangt habe. 3* Bas im Palle °^en Ausgeführte gilt auch hinsichtlich der Rüge der Revision des Beklagten» Ber Zeuge hatte bekundet, er habe dem Beklagten Geld gegeben, wenn eine Zahlung erfolgt v/ar, und ihm das vorher versprochen» Bas war an sich unzweideutig» Einen höheren Betrag als 150 DM als Ersatz für die Fahrten nach dem in der Bähe von WeBBHl gelegenen Brflfe zur Sparkasse hat der Beruf ungcrichtor nicht für dargetan erachtet. Nicht zu beanstanden ist es auch, daß das Berufungsgericht einen Betrag von 5 000 DU, den der Beklagte von der bereits erwähnten Firma RABBIS erhalten hat, als horausgabcpflichtigo Zuwendung angesehen hat. Wie das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen BoBB entnimmt, hatte dieser für die Firma den Betrag dem Beklagten sukommon laooen, damit die Bezahlung der Rechnungen besser über die Bühne ging. Ber Zeuge hatte ausdrücklich bestätigt, wie übrigens auch der vom Berufungsgericht nicht erwähnte Zougo ABk daß das Geld unentgeltlich gegeben worden sei. Bern Beklagten verblieb also, auch wenn er das Geld als Ersatz für Fahrton, dio or im Interesse der Firma BBB gemacht hatte, angenommen haben sollte, wie er behauptet, der Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen gegon die Firma. Die Revision des Beklagten rügt weiter, der ohne seinen Prozeßbevollmäehtigton erschienene Beklagte sei vor den ersuchten Richter in Bonn bei der Vernehmung der Zeugen Br. SfHHk» NflH^und G^^ deswegen nicht dabei gewesen, weil ihn unter Verletzung des § 397 ZPO (Partei-Öffentlichkeit der Beweisaufnahme) der Protokollführer des Saales verv/ieson habe. Bas Berufungsgericht sagt hierzu, der Beklagte sei durchaus prozeßgewandt, er habe auch von seinem Prozeßbcvoll-mächtigten den Auftrag gehabt, der Zeugenvernehmung beisu-v/ohnen und es sei unverständlich, daß er die Hinausv/ei-sung hingenommen und sich nicht an den Richter ‘..‘gewendet habo. Beweismittel zu Laoten des Beklagten nicht verwendet worden• Zu der bloßen Parteierklärung des Br« Si^|^ sieh zu äußern, hatte der Beklagte auch nachträglich Gelegenheit« Der Zeuge war lediglich über die Ankaufsklausel gehört worden« Der Zeuge wurde über denselben Punkt und über die Frage gehört, inwieweit die Verwendung der Baumittel auch durch die Hauptverv/altung der Klägerin kontrolliert worden war« Der nach den obigen Ausführungen zu dem Hauptanspruch allein noch in Frage stehende Zahlungsanspruch wurde durch die Aussage der Zeugen nicht berührt, das Berufungsgericht hat die Aussagen der Zeugen auch nicht zu Lasten des Beklagten verwendet« 1« Bac Berufungsgericht führt auss Der Beklagte habe sich zur Bezahlung des von dem Sachverständigen berechneten Nachforderungsanspruchs für das Haus des Beklagten in Höhe von 7 376*94 Bl! verpflichtet« Bie von «allen Siedlern abgegebene Erklärung, den von dem Sachverständigen berechneten Bifferenzbetrag zu bezahlen, stelle eine im voraus erfolgte Anerkennung des zu errechnenden Betrages und damit ein Sehiedsgutachtervertrag (mit dem Verein) dar« Zwar könne bei einem solchen in entsprechender Anwendung des § 319 Abs« 1 Satz 1 die berechnete Leistung trotz vorheriger Anerkennung unverbindlich sein (RGZ 96, 61; 152* 204; BGH IM § 317 BGB Nr« 7)* nämlich bei offenbarer Unbilligkeit, d«h« wenn das Schiedsgut-achten sachwidrig sei und offenbar gegen die Interessen eines Teiles verstoße (RG LZ 1913* 400)« BafUr sei jedoch nichts Ausreichendes dargetan« So 6 für die Unrichtigkeit des Gutachtens durch Vorlage der Abrechnungen und Unterlagen in Händen der Klägerin und durch das sachverständige Zeugnis des Architekten 1^110) Beweis angeboton habe» Bas erstinstanziellc Bey/eisangebot sclioidct schon deswegen aus, weil damals ein Zahlungsanspruch überhaupt noch nicht erhoben war. Im zweiten Rcchts-zug ist gegen die Berechnungen des Restanspruchs aus der Hausabrechnung vom Beklagten lediglich geltend gemacht worden, der Gutachter habe das Haus nie in seinem (dos Beklagten) Beisein betreten und von den Eigentümern von Häusern gleicher Größen seien weit geringere Beträge * verlangt worden (Schriftsatz vom 12. Auch wenn man in dom Vorbringen dos Beklagten im zweiten Rechto-sug die allein rechtserhobliche Behauptung sehen sollte, die Bestimmung des zu zahlenden Betrages sei offenbar unrichtig, d.h«, die Unrichtigkeit dränge sich jedermann oder doch einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter auf (Palandt, BGB 21. März 1958 äußerlich betrachtet zutreffende Behauptung, daß für andere Häuser gleicher Größe geringere Beträge verlangt worden seien, doch keine genügende Konkretisierung, weil schon die Bauabrechnung ersehen läßt, daß der Beklagte Sonderwünsche verwirklicht hat (Rechnung Ba^U^* die nach dem Vortrag des Beklagten die Heizung betraf)• Bie Revision des Beklagten rügt allerdings auch, das Berufungsgericht habe ihn nicht nach § 139 ZPO zu einer substantiierten Beanstandung der Berechnung des S&chvorotündigen Bfl||^ aufgefordert. endlich, dao Gutachten sei deswegen nicht objektiv, weil in ihm die Annahme von Schmiergeldern durch den Beklagten als erwiesen betrachtet ist, greift nicht durch* Eine offenbare Unrichtigkeit der hiervon unabhängigen Hausabrechnung folgt hieraus nicht. Damit sei jedoch nicht dargetan, meint das Berufungsgericht, wieso ein Anspruch auf Akkordlohn gegeben sein solle, der nur für die jeweils geleistete Arbeit bezahlt werde. 2. a) Bio Revision des Beklagten rügt, das Berufungsgericht hätte bei der Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung über den Arbeitslohn, daß der Beklagte unter Fortzahlung seines Lohnes für die Tätigkeit der Siedlergeraoinschaft freigestollt werde, in Anlehnung an § 37 Abo. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes nach den §§ 133, 157 BGB auch den Akkordlohn als ersatzfähig erachten müssen. b) Hinsichtlich der weiteren Aufrechnung rügt dio Revision des Beklagten, daß das Berufungsgericht die in Rechnung gestellten Porsonenkraftwagenkoston überhaupt nicht behandelt und damit die §§ 286, 551 Hr. 7 ZPO verletzt habe. In der allerdings sehr kurz gehaltenen Begründung, mit der das Berufungsgericht dio Aufrechnung des Beklagten mit einem Anspruch auf Ersatz ablehnt, ist der Ausdruck Spesen offenbar umfassender gemeint, als im Tatbestand (Btl S. Die Revision des Beklagten rügt mit Recht Verletzung des § 287 Abs. 2 ZPO insofern, als ersichtlich das Berufungsgericht die Anwendung dieser Vorschrift nicht in Erwägung gezogen hat. einzelnen die Spesen spezifiziert, lehnt das Berufungsgericht eine Berücksichtigung der Spesen nicht dosv/egen ab, weil es überhaupt an einem Rechtsgrund für die zur Aufrechnung gestellte Forderung fehle, sondern weil mangels entsprechender Einzeldarlcgungen die Höhe eines otv/aigen Ersatzanspruchs nicht fcstzustollen sei« Hier greift jedoch § 287 Abo* 2 ZP0 ein« Es handelt sich um einen vermögenorechtlichen Anspruch. Es wird, sofern der vom Berufungsgericht noch nicht näher behandelte Grund des Aufwendungoanoprucho bejaht werden kann, wobei auch die Behauptung der Klägerin, sic habe dom Beklagten einen Wagen gestellt, berücksichtigt worden müßte, oinc vorsichtige Schätzung erfolgen müssen.

Zitierte Normen: § 27 BGB § 286 ZPO § 317 BGB § 139 ZPO § 133 BGB § 287 ZPO
SiedlerBerufungsgerichtZahlungBrdosKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2501 032
V_ZR_l60/60
Verkündet am 16* Mai 1962 Symalla, Juotizhauptsekrotär als Urkundebcamter der Geschäftsstelle
 Im Namen d oss Volkes In dem Rechtsstreit
 Stahlbauschlossers Gerhard
___________________________________   m
„	Straße	■,
Beklagten, Revisionsklägers und Revisionsbelclagton,
- Proscßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br,
 gegen
die Firma DMMKraftstoff Aktiengesellschaft in wHHp, vertreten durch ihren Vorstand, Br. Werner S^HI^und Br« Ing. Kurt Wi(|^,
Klägerin, Revisionsboklagte und Revisionsklägorin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	-
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichtcr Br. Augustin, Schuster, Br. Rothe, Br. Mattem und Offtcrdingor für Rocht ex-kannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil 'des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 21. Juni I960 wird zux*Uckgewiesen. Auf die Revision des Beklagten wird unter entsprechender Aufhebung dieses Urteils die Klage in Höhe weiterer 800 Bll nebst Zinsen abgewiesen und wogen eines weiteren Betrags von 7920 BM nebst Zinsen die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiton Verhandlung und Entscheidung surückvorwiosen.
Im übrigen wird die Revision dos Beklagten zurückgewiesen.
Bie KostenentScheidung des Berufungsurtoils wird aufgehoben. Bern Berufungsgericht wird die Entscheidung über dio gesamten Kooton einschließlich der Kosten des Revisions-rcchtosugco übertragen.
Von Rechts wegen
- 2
Tatbestand s
Der Beklagte ist Eigentümer eines mit einem Siedlungshaus bebauten Grundstücke in der Siedlung "um
 sind von ihren Eigentümern unter Zuhilfenahme von öffentlichen Mitteln und 7 c-Darlohen dor Klägerin in Eigenarbeit errichtet worden* Der Entschluß hierzu wurde von den Siedlern, die alle Werksangehörige der Klägerin sind oder wie der Beklagte damals waren, im Jahre 1952 gefaßt* Damals schlossen sich 31 der jetzt vorhandenen 70 Siedler, darunter der Beklagte, zusammen und gründeten die "Gemeinnützige Klcinsiodler-Selbsthilfe-Gemeinschaft e«V.	(häufig	als
 Werksiodlungogemeinschaft bezeichnet). Der Beklagte wurde ihr erster Vorsitzender. Die Klägerin befreite ihn deshalb von dor Arbeit im Werk, wobei sein Lohn fortgezahlt werden sollte*
Die ersten 31 Siedler, darunter der Beklagte, erwarben ihre Grundstücke auf Grund des am 14* Juni 1954 vor dem Notar HflU abgeschlossenen Kaufvertrags von der Klägerin. In dem Kaufvertrag haben alle Siedler unter VI b der Klägerin ein Ankauferccht für den Fall oingeräumt, "daß dor einzelne Siedler bis zur Fertigstellung der Siedlung "am KrtlHIV seinen Verpflichtungen gegenüber der Werksiedlungsgomeinochaft nicht nachkommt". Als Kaufpreis ist für diesen Fall das Werkodarlehen der Klägerin zuzüglich der diesem in Abteilung III des Grundbuchs vorgehenden Belastungen bestimmt.
Der Beklagte leitete in der Folgezeit die Bebauung der Siedlung und errichtete auf seinem eigenen
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k" bei W
Alle Häuser dieser Siedlung
 
Grundstück ein Haus. Im Jahre 1956, noch bevor das Bauvorhaben vollständig durchgeführt worden war, trat eine größere Finanzierungslücke auf« Als der Beklagte nicht in der Lage war, Rechnung zu legen, beschloß die Generalversammlung vom 12« Januar 1957, den Verein aufzulöson. Gleichzeitig wurde der vereidigte bautech-nischc Dachverständige	in mit der Abrechnung:
des gcernten Bauvorhabens und der Berechnung der anteiligen Kosten jeder einzelnen Siedlerstelle betraut«
Jeder Siedler, daruntor auch der Beklagte, verpflichtete sich schriftlich, den für sein Haus errechneton Tiffcrensbctrag an die werksiedlungsgemeinachaft zu zahlen. Der Anteil des Beklagten wurde von Df|^ zuerst nit 8 010,60 LU, später mit 7 376,94 Bll festgesetzt.
Als einziger Siedler erkannte der Beklagte die Abrechnung für sein Haus nicht aui.
Hit Schreiben vom 22. Februar 1957 hat die Klägerin, gestützt auf einen Bericht des Sachverständigen unter Berufung auf ihr in dem notariellen Kaufvertrag geregeltes Ankaufsrecht die Auflassung des Grundstücks von dem Beklagten begehrt, v/as der Beklagte abgclehnt hat. Daraufhin hat die Klägerin Klage erhoben.
In erster Linie macht sie das vereinbarte Ankaufsrecht geltend. Sie hat vorgotragen, der Beklagte habe seine Pflichten gegenüber der Werks!cdlungsgomein-ochaft dadurch verletzt, daß er
1.	die Kootcncteigerung des Bauvorhabens verursacht habe. Dur ihr sei es gekommen, weil der Beklagte Aufträge vergeben habe, für die kein Geld dage-wecen sei, ferner weil er keine Bücher geführt und folglich keine übersieht über die Einnahmen und Ausgaben gehabt habe.
- 4-
2.	Das Sicdlungovorhaben erweitert habe ohne die Klägerin davon in Kenntnis zu setzen*
3.	Von Lieferanten und Handwerkern Provisionen und Sachleistungen im Gesamtbetrag von 10 780 DM angenommen habe, unter anderem:
a)	von der Baüotoffhandlung Salchow eine Zahlung in Form eines Schecks in Höhe von 157 DM,
b)	von dem Schrcinermeiotor H^HBi in Zahlungen in bar und in Scheck in Höhe von 450 DM,
c)	von dem Bau- und Stuckgeschäft Binghausen in Alfter Zahlungen in bar und in Schock in Höhe von 3 250 DM und von der Fußbodenbclagsfirma Z(|Beine Zahlung durch Scheck in Höhe von 6u^M.
4* Siedlungooigentum veräußert und den Erlös für sich behalten habe*
5. In Hamen und auf Rechnung der Siodlungsgomeinschaft Gegenstände für seinen eigenen Gebrauch gekauft habe*
Hilfsweise hat die Klägerin die Zahlung von 17 356994 DM gefordert:
a)	Auf Grund der HauoreStabrechnung habe der Beklagte zu zahlen
b)	für erhaltene Provisionen und Sachleistungen
 Summe:
Biooer Zahlungsanspruch sei der Klägerin von der Wcrksicdlungsgcnoinschaft abgetreten worden*
Von diesem Betrag hat die Klägerin wegen einer von dem Beklagten vor dem Arbeitsgericht Köln (Beiakten) geltend gemachten Arboit3-
lohnforderung einen Abzug gemacht in Höhe von	800,00	BI.I
7 376,94 m
10 780 9 00 DM o*o* 18 156,94 DM
17 356,94 DM
 
Die Klägerin hat beantragt, don Beklagton zu verurteilen, an sie sein - grundbuchnäßig naher bezoich-nctos - Grundstück aufzulassen, der Eintragung der Klägerin als Eigentümerin zuzustimmon und ihr das Grundstück zu übergeben, alles dies Zug um Zug gegen Übernahme der mit dem Rang vor der Auflassungovor-merkung der Klägerin in Abteilung III eingetragenen Leistungen (gemeint offenbar: Belastungen); hilfov/eise an die Klägerin 17 356,94 DI! nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen«
Der Beklagte, der jede Pflichtverletzung bestreitet, hat beantragt, die Klage abzuweisen« Er hat vorgetragen, die Ankaufcklausol sei seinerzeit nur auf seine Anregung eingefügt v/orden, um eine Handhabe gegen •arbeitsunwillige Siedler zu schaffen« Die Berechnung dos Differenzbetrags durch den Sachverständigen erkennt der Beklagte nicht an« Er hat bemängelt, daß er bei der Besichtigung und Ausmessung seines Hauses durch den Sachverständigen nicht dabei gewesen sei, ferner daß	für gleichgroße Häuser geringere
 Betrüge errechnet habe«
Soweit der Beklagte die Annahme von Geldern seitens der an der Errichtung der Siedlung beteiligten Geschäftsleute nicht überhaupt bestritten hat, hat er behauptet, die Beträge seien ein Dhkootencrsatz gewesen, den die Lieferanten ihm für Fahrten gewährt hätten, die er in ihrem Interesse insbesondere 2u deren Gläubigern unternommen habe«
Hilfsweise hat der Beklagte mit einem Betrag in Höhe von 12 720 DM aufgerechnet. Diesen Betrag hat er wie folgt angegeben:
r
 
n,
1.	Durch seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied habe er einen Lohnausfall erlitten von ca.
2.	für ca. 280 Tage habe: er einen Personenkraftwagen gestellt, für den er je Tag 10 DM berechne also
3.	für die 38 000 zurückgelegten Kilometer verlange er Kilometergeld pro Kilometer
0,10 DM
4.	außerdem verlange er den fehlenden Spesenbetrag zwischen den vergüteten Spesen
 von durchschnittlich 1,50 DM pro Tag und den tatsächlich verbrauchten von 7,00 DM pro Tag, also 5,50 DM x 280 =
Die Klägerin hat die Aufrechnungsforderung des Be-r klagten als unbegründet bezeichnet mit Ausnahme dos von ihr bereits berücksichtigten Betrags von 800 DM Arbeitslohn.
Das Landgericht hat dem Hauptantrag (auf Auflassung etc.) otattgegeben, da der Beklagte durch Annahme von Vorteilen von einigen Pirmen seine Pflicht als Vorstand verletzt habe. Da3 Oberlandesgericht hat auf die Beru-fung des Beklagten den Hauptantrag der Klage abgov/ie-sen und unter Abv/oisung dos weitergehenden Zahlungsanspruchs den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 10 676,94 DM nebst 4 $ Zinsen seit 5« Januar 1958 zu bezahlen.
Der Beklagte hatte insbesondere noch geltend gemacht, daß die Kostensteigerung do3 Bauvorhabcno auf einem Anziehen der Baupreise beruhe, ferner, daß ;.er Gcgenc tiindo für den eigenen Gebrauch auf Rechnung der Siedlungsgemeinschaft nicht gekauft habe.
4 800,00 DM
2	800,00 DM
3	800,00 DM
V 320,00 DH
mm mm mm — m>	mm mm
12 720,00 rat
I
 
Beide Parteien haben Revision eingelegto Bio Klägerin beantragt, unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurüekzuweisen, hilfsweise den Beklagten zur Zahlung weiterer 357 BM nebst Zinsen zu verurteilen. Bor Beklagte beantragt, unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Beide Parteien beantragen Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I. Zum Hauptanspruch d^r Klage.
1. Bas Berufungsgericht führt aus:
a) Bas Ankaufsrecht werde durch Pflichtverletzungen bei der Geschäftsführung für den Verein nicht begründet. Ber Y/ortlaut der in Präge kommenden Bestimmung VI b sowie der übrige Inhalt des notariellen Vertrags ergäben allerdings keine Einschränkungen im Bezug auf bestimmte Arten von Pflichtverletzungen. Gerade wegen dieses scheinbaren Pehlens von Grenzen sei aber die Behauptung dos Beklagten beachtlich, daß die Ankaufs-klauael nach ihrer Entstehungsgeschichte nur auf ar-beitcunv/illigo Siedler angewendet werden könne. Die Beweisaufnahme habe die Auslegung des Beklagten bestätigt. Ber Zeuge FflU habe ausgesagt, daß, wie er annehme, die Klausel zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf der Baustelle aufgenommen worden sei. Auch das versehentlich als Zeuge vernommene Vorstandsmitglied der Klägerin Br. $0mB»^cssen Angaben als
 
Partciauosage gelten möchten, habe im Sinne des Beklagten davon gesprochen, daß mit der Klausel die vollständige Fertigstellung der Siedlung habe erreicht werden sollen. Das Berufungsgericht sei insbesondere auf Grund der Aussage des Zeugen	überzeugt, daß sich das
 Ankaufsrecht nicht auf die Geschäftsführungstätigkeit eines Siedlers erstrecke, obwohl die Aussage nicht sehr bestimmt und gewissermaßen nur eine Meinungsäußerung sei; denn diese Aussage müsse auf konkreten Äußerungen bei den Vcrtragsverhandlungen beruhen, an denen der Zeuge als Vorstandsmitglied dos Siedlervereino besonders beteiligt gewesen sei.
b) Folge man der Auslegung des Beklagten, so komme es weiter darauf an, ob der Beklagte etwa die Ordnung auf der Baustelle gestört oder die Fertigstellung der Siedlung gefährdet habe. Solche Umstände können jedoch dem Vortrag der Parteien und der Beweisaufnahme nicht entnommen worden.
2. Die Revision der Klägerin bezeichnet die Auslegung de3 Berufungsgerichts als weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck des Vertrages vereinbar; sie sei unmöglich und verstoße gegen die Denkgesetze.
Hierzu ist zu sagen:
Das Berufungsgericht erachtet auf Grund der Beweisaufnahme die Behauptung des Beklagten über die Entstehung der Vertragsklausel als erwiesen und trifft damit gerade die Feststellung, daß die Bedeutung der Klausel bei den Vertragsverhandlungon in dem vom Beklagten behaupteten Sinn fcstgelegt worden sei. Es handelt sich daher überhaupt nicht um oinc Auslegung dos Berufungsgerichts im eigentlichen Sinn, sondern um die Feststellung des tat-
 
sächlich zu dem Ausdruck gekommenen Willens der Parteien (Palandt, BGB 21. Aufl. § 133 Anm. 1 j HG DR 19*2, 38 mit Anm. von Schänke). In diese Beweiswürdigung könnte das Rovioionogericht nur eingreifen, v/cnn sie auf Verfahrensverstoß beruhte. Da3 Berufungsgericht hat aber nicht verkannt, daß die Zeugonaussage konkrete Angaben über die Vertragsverhandlungon nicht enthielt. Da der Tatrichter aber sogar der bloßen Parteibchauptung Glauben schenken kann (Baumbach/Lauterbach, ZPO 26. Aufl.
§ 286 Anm. 2; RG HRR 1928, 1651)? was das Berufungsgericht rechtlich nicht gehindert, seine Feststellung auf Grund der von ihm hervorgehobonen Umstände zu treffen. Danach hat das Berufungsgericht ohne Reehtsirrtum festgostollt, daß Pflichtverletzungen bei den Vorstandsgeschäften nicht unter die Ankaufsklausel fallen, da gerade für den Vorstand eine Handhabe zu dem Vorgehen gegen säumige und die Ordnung störende Mitglieder durch die Bestimmung getroffen werden sollte, an Pflichtverletzungen des Vorstandes als solchen bei der Bestimmung also nicht gedacht war. 2s kommt daher, soweit es um die Frage geht, ob sich die Ankaufoklausel auf Pflichtverletzungen auch dos Vorstandes oder nur des einzelnen Siedlers bezieht, gar nicht mehr darauf an, daß im Gegensatz zur Auffassung der Revision, der V/ortlaut der Klausel jedenfalls nicht eindeutig in dem weiteren von der Klägerin verfochtenen Umfang ist. “Der einzelne Siedler“ kann durchaus bedeuten, daß der einzelne, wenn er Siedler ist, die für den Siedler bestehenden Pflichten nicht verletzen darf. Daran ändert auch der von der Revision hervorgohobene Umstand nichts, daß nach der in der Satzung des Vereins vorgesehenen Geschäftsordnung der Vorstand des Vereins aus aktiven üitgliedern bestand, wie sich schon daraus ergibt, daß diese Bestimmung keine notwendige ist, weil in einem Verein nach dem Gesetz auch Kichtmitglieder ziun Vorstand bestimmt werden können (Palandt, BGB 21. Aufl. § 26 Anm. l)*
 
Boi einer wirklichen Auslegung würde auch zu berücksichtigen sein, daß bei den Siedlern im Kähmen der Gosamtplanung jede Arbeitskraft von Bedeutung war und es insbesondere bedenklich war, wenn ein Sichdrücken von der Arbeit oder Unregelmäßigkeiten Schule machten, während ein pflichtvergessener Vorstand nach der Geschäftsordnung durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung abberufen und durch einen anderen ersetzt werden konnte*
Scheiden die Vorstandoverpflichtungen als solche aus, so ist damit freilich noch nichts darüber gesagt, ob nach dem Partoiwillon jede Verletzung von Siedlervorpflich-tungen oder nur bestimmte das Ankaufsrecht auslösen sollten. Bas Berufungsgericht ist der Meinung, daß es darauf ankomme, ob der Beklagte nur in seiner Eigenschaft als bauarbeitsleistendor oder zur Bauarbeit noch verpflichteter Siedler die Ordnung auf dor Baustelle gestört und hierdurch oder durch Nichterfülleng der Arbeitspflicht die Fertigstellung der Siedlung gefährdet habo, während andere Pflichtverletzungen des Siedlers nicht in Betracht kommen sollen. Die Revision erhebt auch hierzu Einwände.
Sie sind ersichtlich von vornherein unbegründet, als es sich um die behauptete Annahme von Schmiergeldern und die behauptete Unterschlagung und Untreue durch Überweisung von Geldern auf Grund unrichtig ausgestellter Rechnungen (Heizungsanlage anstatt Kraftwagen) handelt, weil insoweit die Verletzung von Vorstandspflichten behauptet wird. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken aus Rechtsgründen gegen die Feststellung des Parteiwilleno im obigen Sinne durch das Berufungsgericht auf Grund der Angaben deo Vorstandsmitglieds der Siedler-gemeine chaft	und der am Zustandekommen des	Kauf-
vertrags auf beiden Seiten besonders interessierten Personen, nämlich des Vorstandsmitglieds der Klägerin
i
 
Er.	und	des Beklagten als des Vertreters der
 Siedler, umsoweniger als gerade die Bauarbeit, die nach dieser Auslegung allein in Präge kommt, bei einer lediglich durch die Arbeit der anderweit berufstätigen Siedler selbst zu erstellenden Siedlung der Punkt war, wo am leichtesten die Fertigstellung gefährdende Schwierigkeiten auftreten konnten. Es v/iderstreitot insbesondere nicht den Bcnkgesetzen, wenn schwerere Verstöße (auf anderen Gebieten) als die nach der Meinung dos Berufungsgerichts allein in Betracht kommenden das Ankaufsrecht nicht begründen; denn es steht mit der Logik nicht in Widerspruch, wenn die Vertragschließenden nur für bestimmte, besonders gefährliche Verstöße oder solche, bei denen die Ausübung eines Druckes zu ihrer Verhinderung besonders dringlich erschien, Vorsorge troffen wollen, während es sonst bei den vom Gesotz 2ur Verfügung gestellten Rechtsbchelfen verbleibt.
Für die Rückübereignungspflicht nicht in Betracht 3:or;mt angesichts dieser Auslegung dor im überreichten Bericht dos Sachverständigen	erwähnte, von der Revi-
sion als durch den (Datrichter übergangen bezeichnete Kauf von Gegenständen, die in der Baufinanzierung nicht vorgesehen waren, in Betrag von 1 791?93 DM. lfm die Vorotands-gcschüftsführung und nicht um die Erfüllung der Arbeitspflicht des einzelnen Siedlers und was damit susammenhing, handelte es sich auch, wenn der Beklagte nach der Behauptung der Klägerin den Erlös für von ihm verkauftes Sicd-lergut nicht an die Sicdlerkasso abgeführt hat. Daran ändert nichts, daß die Arbeitsordnung des Vereins den einzelnen Siedler zur pfleglichen Behandlung der ihm übergebenen Werkzeuge und Materialien verpflichtete und für Diebstahl und grobe Verstöße Ausschluß a#3 dor Siod-lergcmoinschaft in Aussicht sfcellto, was die Rovioion besonders hervorhebt.
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Der Hauptantrag der Klage ist demnach vom Berufungsgericht mit Recht abgev/iesen worden«
IIo Zum Hilfsanspruch (Zahlungsanspruch der Klage)
A) Anspruch auf Herausgabe von Provisionen und dergleichen«
1. Das Berufungsgericht führt aus, als Vorstandsmitglied habe der Beklagte an den Verein, nunmehr an die Klägerin als Abtrotungoempfängerin, alles heraus-zugoben, was er aus Geschäftsbesorgung für den Verein erlangt habe (§ 27 Abs« 3, § 667 BGB). Dazu gehörten Provisionen und Schmiergelder, soweit ihre Zuwendung eine Y/illensbeeinflussung zu dem Nachteil der Werksiod-lungsgcmeinschaft (des Vereins) besorgen ließen. Biese Rechtsgrundsätzc stehen mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einklang (RGZ 99, 31, 33; 146, 194, 205; 164, 98 9 103) und worden auch von den Revisionen nicht in Zweifel gezogen.
Bas Berufungsgericht hält die Herausgabepflicht für don Beklagten nur in zwei Fällen für gegeben. Einmal habe der Beklagte ein Schmiergeld in Höhe von 3 000 DM von der Firma	erhalten,	und	zwar nach der
 glaubhaften Aussage des Zeugen Bo(|^ deswegen, damit die Bezahlung der Rechnungen "besser über die Bühne gehe”. Einen Betrag von 3 250 DM habe der Zeuge nicht mit Sicherheit als gezahlt angeben können. An der Herausgabepflicht ändere es nichts, daß der Beklagte für die Firma Rflfe-
erhebliche Aufv/endungen an Fahrten zur Geldbeschaffung gehabt habe, da nicht dies, sondern die Erreichung
 
beschleunigter Zahlungen von Seiten der Siedlungsgemeinschaft nach der Aussage des Zeugen der Grund für die Her-gabo der 3 000 DM gewesen sei.
Desgleichen habe der Beklagte Schmiergelder in Höhe von mindestens 300 DH von dem Schreinermeister erhalten. Der Zeuge habe bekundet, daß er diese Summe dem Beklagten nach vorangegangenem Versprechen zugev/en-det habe, um sich die alsbaldige Zahlung seiner Rechnung durch die Siedlungcgcmoinschaft zu sichern. Bin Interesse des Vereins, meint das Berufungsgericht, daß jüngere Rechnungen vor älteren beglichen würden, habe nicht bestanden, da dies die Finanzsehwierigkeiten des Vereins nur noch zu vergrößern geeignet gewesen sei.
2. Die Revision der Klägerin bemängelt, daß das Berufungsgericht nicht, wie beantragt, wegen des fehlenden Beweises für die Summe von 3 250 DK anstatt 3 000 DM im Fall	die Steuerfahndungsakten beigezogen
 habe. Diese Rüge schweitert schon daran, daß die Klägerin - auch in der Revisionsbegründung .-.nicht angegeben hat (Schrift satz vom 6. Januar 1959 S. 13 Bl. 206 GA), um die Stouer-fahndungcakten welcher Behörde es sich dabei handeln sollte. Unbegründet ist auch die Rüge, das Berufungsgericht hätto zu dem Beweis, daß der Beklagte von der Firma	Provision ~ gefordert und erhalten habe,
 Frau ZfHP, wie beantragt, als Zeugin vernehmen müssen (Schriftsatz vom 6. Januar 1959 S. 6), anstatt des persönlich haftenden Gesellschafters. Im Schriftsatz vom 17« Mai I960 S. 4 hatte die Klägerin nämlich ausgoführt, falls der persönlich haftende Gesellschafter, dessen Vernehmung angeordnot war (Beweisbeschluß vom 9* Juni 1959 S. 4),
Uber die Vorgänge nicht orientiert sein sollte, müßte noch Frau	vernommen	werden.	Der Zeugo Gerd
 
war aber, wie seine im Tatbestand des Berufungsxu'toils wiedergegebenc Aussage zeigt, über die Vorgänge unterrichtet •
Kein Rechtsverstoß war es, wenn das Berufungsgericht im Falle der Firma SaBB^auf Grund der Aussage des Zeugen 5aBf|9? Gß habe sich bei den Geldzuwendungen in Höhe von 157 DM um Auslagenerotattungcn für Fahrten des Beklagten zu Gläubigern der Firma gehandelt, dem Zeugen Glauben geschenkt hat, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Zeuge sich durch Geben eines Schmiergeldes an den Beklagten nach § 12 Abs. 1 UY/G strafbar gemacht hätte. Eines Eingehens auf diesen Umstand im Berufungsurteil bedurfte es nicht. Zu den leitenden Gründen der richterlichen Überzeugung, die anzugeben waren, kann die Frage der Strafbarkeit nicht gerechnet werden (§ 286 ZPO). Jedenfalls hätten Zweifel an der Eichtigkeit der Bekundung des Zeugen den erforderlichen positiven Beweis der unerlaubten Beeinflussung dos Beklagten nicht erbracht.
Unbegründet ist ebenfalls die Rüge der Revision der Klägerin, das Berufungsgericht hätte im Falle dos Schreinermeisters	von	einem	Schmiergeld	von 450 DM anstatt
300 DM ausgehen müssen .Zwar hat der Beklagte nach dem Tatbestand des Berufungsurteils den Empfang von 450 DM zugegeben (S. 10 BU). Der Zeuge Hb&t jedoch bekundet, daß der Beklagte für ihn öfters Fahrten mit dem Kraftwagen zur Sparkasse in SrBB i» Interesse des Zeugen gemacht habe, wofür er nichts verlangt habe. Wenn das Berufungsgericht hierwegen nicht den vollen Betrag des erhaltenen Geldes als Schmiergeld angesehen hat, sondern einen Teilbetrag als mindestens möglicherweise zu dem Ersatz
 
der Auslagen gegeben, so hielt es sich in den Grenzen der ihm zuoteilenden Beweiov/Ürdigung. Baß das Berufungsgericht das von ihm selbst festgestellte Geständnis dos rinpfango von 450 Bll übersehen hätte, erscheint ausgeschlossen»
3* Bas im Palle	°^en	Ausgeführte gilt auch
 hinsichtlich der Rüge der Revision des Beklagten» Ber Zeuge hatte bekundet, er habe dem Beklagten Geld gegeben, wenn eine Zahlung erfolgt v/ar, und ihm das vorher versprochen» Bas war an sich unzweideutig» Einen höheren Betrag als 150 DM als Ersatz für die Fahrten nach dem in der Bähe von WeBBHl gelegenen Brflfe zur Sparkasse hat der Beruf ungcrichtor nicht für dargetan erachtet. Bio nach dieser Richtung erhobene . Rüge der Revision des Beklagten ist unbegründet.
Nicht zu beanstanden ist es auch, daß das Berufungsgericht einen Betrag von 5 000 DU, den der Beklagte von der bereits erwähnten Firma RABBIS erhalten hat, als horausgabcpflichtigo Zuwendung angesehen hat. Wie das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen BoBB entnimmt, hatte dieser für die Firma den Betrag dem Beklagten sukommon laooen, damit die Bezahlung der Rechnungen besser über die Bühne ging. Ber Zeuge hatte ausdrücklich bestätigt, wie übrigens auch der vom Berufungsgericht nicht erwähnte Zougo ABk daß das Geld unentgeltlich gegeben worden sei. Bern Beklagten verblieb also, auch wenn er das Geld als Ersatz für Fahrton, dio or im Interesse der Firma BBB gemacht hatte, angenommen haben sollte, wie er behauptet, der Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen gegon die Firma. Damit ist dio Zuwendung im Gegonsatz
 
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zu dor Auffassung der Revision des Beklagten ale heraus-gabopflichtig dargetan, und es bedarf hior keiner Untersuchung mehr, ob das von der Revision des Beklagten als übergangen gerügte Beweisangebot in dom vorbohaltonen Schriftsatz vom 28. Mai I960, der Beklagte habo erhebliche Mengen Materials für die Firma	heran-
geführt, nach § 272 a ZPO überhaupt hätte berücksichtigt werden können.
4. Die Revision des Beklagten rügt weiter, der ohne seinen Prozeßbevollmäehtigton erschienene Beklagte sei vor den ersuchten Richter in Bonn bei der Vernehmung der Zeugen Br. SfHHk» NflH^und G^^ deswegen nicht dabei gewesen, weil ihn unter Verletzung des § 397 ZPO (Partei-Öffentlichkeit der Beweisaufnahme) der Protokollführer des Saales verv/ieson habe. Bei Anwesenheit hätte der Beklagte, führt seine Revision aus, an die Zeugen (durch das Gericht) die entsprechenden Fragen richten lassen.
Bas Berufungsgericht sagt hierzu, der Beklagte sei durchaus prozeßgewandt, er habe auch von seinem Prozeßbcvoll-mächtigten den Auftrag gehabt, der Zeugenvernehmung beisu-v/ohnen und es sei unverständlich, daß er die Hinausv/ei-sung hingenommen und sich nicht an den Richter ‘..‘gewendet habo. Bio Abwesenheit beruhe somit auf seinem Verschulden.
Ob diese Begründung, die ein vorsätzliches Fernbleiben und den Verzicht auf Anwesenheit nicht feststollt, rechtlicher Nachprüfung standhielte, kann offen bleiben. Bor etwaige Prozeßverstoß ist aus anderen Gründen unerheblich. Ber Zeuge Br. S^m^war kein Zeuge, weil er als gesetzlicher Vertreter in jener Eigenschaft nicht gehört worden konnte, seine Aussage ist auch als
k
 
Beweismittel zu Laoten des Beklagten nicht verwendet worden• Zu der bloßen Parteierklärung des Br« Si^|^ sieh zu äußern, hatte der Beklagte auch nachträglich Gelegenheit« Der Zeuge	war	lediglich über die
 Ankaufsklausel gehört worden« Der Zeuge	wurde	über
 denselben Punkt und über die Frage gehört, inwieweit die Verwendung der Baumittel auch durch die Hauptverv/altung der Klägerin kontrolliert worden war« Der nach den obigen Ausführungen zu dem Hauptanspruch allein noch in Frage stehende Zahlungsanspruch wurde durch die Aussage der Zeugen nicht berührt, das Berufungsgericht hat die Aussagen der Zeugen auch nicht zu Lasten des Beklagten verwendet«
B) Rcstanopruch aus der Hausabrechnung«
1« Bac Berufungsgericht führt auss Der Beklagte habe sich zur Bezahlung des von dem Sachverständigen berechneten Nachforderungsanspruchs für das Haus des Beklagten in Höhe von 7 376*94 Bl! verpflichtet« Bie von «allen Siedlern abgegebene Erklärung, den von dem Sachverständigen berechneten Bifferenzbetrag zu bezahlen, stelle eine im voraus erfolgte Anerkennung des zu errechnenden Betrages und damit ein Sehiedsgutachtervertrag (mit dem Verein) dar« Zwar könne bei einem solchen in entsprechender Anwendung des § 319 Abs« 1 Satz 1 die berechnete Leistung trotz vorheriger Anerkennung unverbindlich sein (RGZ 96, 61; 152* 204; BGH IM § 317 BGB Nr« 7)* nämlich bei offenbarer Unbilligkeit, d«h« wenn das Schiedsgut-achten sachwidrig sei und offenbar gegen die Interessen eines Teiles verstoße (RG LZ 1913* 400)« BafUr sei jedoch nichts Ausreichendes dargetan«
Bie Revision des Beklagten macht geltend, dieser habe im (orstinetanziellen) Schriftsatz vom 17» September 1957
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So 6 für die Unrichtigkeit des Gutachtens durch Vorlage der Abrechnungen und Unterlagen in Händen der Klägerin und durch das sachverständige Zeugnis des Architekten 1^110) Beweis angeboton habe» Bas erstinstanziellc Bey/eisangebot sclioidct schon deswegen aus, weil damals ein Zahlungsanspruch überhaupt noch nicht erhoben war. Im zweiten Rcchts-zug ist gegen die Berechnungen des Restanspruchs aus der Hausabrechnung vom Beklagten lediglich geltend gemacht worden, der Gutachter habe das Haus nie in seinem (dos Beklagten) Beisein betreten und von den Eigentümern von Häusern gleicher Größen seien weit geringere Beträge * verlangt worden (Schriftsatz vom 12. Oktober 1958 S. 2). Auch wenn man in dom Vorbringen dos Beklagten im zweiten Rechto-sug die allein rechtserhobliche Behauptung sehen sollte, die Bestimmung des zu zahlenden Betrages sei offenbar unrichtig, d.h«, die Unrichtigkeit dränge sich jedermann oder doch einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter auf (Palandt, BGB 21. Aufl. § *519 Anm. 2) - bloße Behauptung der einfachen Unrichtigkeit allein genügt nicht -, so war die nach dem Baubericht des Sachverständigen Böhmen vom 11. März 1958 äußerlich betrachtet zutreffende Behauptung, daß für andere Häuser gleicher Größe geringere Beträge verlangt worden seien, doch keine genügende Konkretisierung, weil schon die Bauabrechnung ersehen läßt, daß der Beklagte Sonderwünsche verwirklicht hat (Rechnung Ba^U^* die nach dem Vortrag des Beklagten die Heizung betraf)• Bie Revision des Beklagten rügt allerdings auch, das Berufungsgericht habe ihn nicht nach § 139 ZPO zu einer substantiierten Beanstandung der Berechnung des S&chvorotündigen Bfl||^ aufgefordert. Allein auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben; denn der Beklagte gibt in der Revioionsbegründung lediglich an, er hätte nur einen Betrag von 3 376,94 BM anerkannt, ohne darzulcgon, um welche Posten es sich hier handeln soll. Bie Behauptung
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endlich, dao Gutachten sei deswegen nicht objektiv, weil in ihm die Annahme von Schmiergeldern durch den Beklagten als erwiesen betrachtet ist, greift nicht durch* Eine offenbare Unrichtigkeit der hiervon unabhängigen Hausabrechnung folgt hieraus nicht. Die Ablehnung eines Schieds-gutachtero wird .von dor höchstrichtorlichen Rechtsprechung als unzulässig angesehen (RGZ 152, 207; a,A. Stein/ Jonao/Schönkc/Pohlo § 1032 V; Baumbach/lautcrbach, ZPO vor § 1025 Anm. 3 E).
Bio Feststellung des Berufungsgerichts über die Höhe des Nachfordorungsbotrags ist demnach ohne Rechtsirrtum erfolgt.
C) Aufrechnung durch don Beklagten.
1. Bas Berufungsgericht führt aus:
a)	Lohnauofall: Ber Beklagte habe lediglich vorgetragen, er habe bis su seiner Entbindung v/egen der Tätigkeit als Vorstandsmitglied infolge Akkordzulagen mehr verdient als während seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied, wo er die Zulagen nicht erhalten habe. Damit sei jedoch nicht dargetan, meint das Berufungsgericht, wieso ein Anspruch auf Akkordlohn gegeben sein solle, der nur für die jeweils geleistete Arbeit bezahlt werde.
b)	Spesen: Ähnlich verhalte es sich mit den Spesen, die der Beklagte ersetzt verlange. Der Beklagte habe trotz Aufforderung des Senats im Aufklärungsbeschluß von 9. Juni 1959 nicht vorgetragen, daß die verlangten Spesen bei Beginn der Vorstandotütigkcit vereinbart worden seien, auch nicht im einzelnen spezifiziert, daß sie ihm
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entstandcn seien. Bio vorgolegten Belege für Getränke und Spesen seien, abgesehen davon, daß sie nicht vollständig seien, deshalb nicht verwertbar, weil aus ihnen nicht ersichtlich sei, was der Beklagte an notwendigen Auslagen für Essen und Getränke erspart habe.
2. a) Bio Revision des Beklagten rügt, das Berufungsgericht hätte bei der Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung über den Arbeitslohn, daß der Beklagte unter Fortzahlung seines Lohnes für die Tätigkeit der Siedlergeraoinschaft freigestollt werde, in Anlehnung an § 37 Abo. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes nach den §§ 133, 157 BGB auch den Akkordlohn als ersatzfähig erachten müssen. Bio Revision des Beklagten weist dabei auf die Akten des Arbeitsgerichts Köln hin, auf die das Berufungsgericht am Ende des Tatbestands wegen des Sach-und Strcitotandes Bezug genommen hatte (BU S. H)* Ob die Angabe, der Beklagte hätte in seiner Altersgruppe 30 fo mehr verdient und sein Ausfall betrage ca. 4 800 BM (Schriftsatz des Beklagten vom 19. März 1958 S. 6) eine hinreichende Substantiierung bedeutete, mag offen bleiben. Jedenfalls hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen (Schriftsatz der Klägerin vom 17. Januar 1958, Schriftsatz des Beklagten vom 19* März 1958 S. 6 III a.E.), die Parteien hätten in jenem Prozeß einen Vergleich aiif Zahlung einer Lohnabfindung von 800 BM geschlossen.
Bas trifft nach diesen Akten auch zu (Vergleich vom 12. Bezembor 1957 vor dom Landesarboitagericht Köln Bl. 57 R der Akten dos Arbeitsgerichts Köln 2 Sa 386/57)* In jenem Verfahren war der Akkord1ohnans pru ch vom 18. Mai 1953 bis 11. Februar 1957 (Ausscheiden des Beklagten aus dem Betrieb der Klägerin) in vollem Umfang geltend gemacht worden. Zur Abgeltung dieses Anspruchs wurde die oben erwähnte Zahlung vereinbart.
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Y/eitergohondc Ansprüche wegen des versäumten Akkordlohns kann der Beklagte gegen die Klägerin daher nicht erheben. Der von der Klägerin auch im gegenwärtigen Prozeß anerkannte Betrag von 800 DM muß allerdings zugunsten des Beklagten berücksichtigt werden, wie auch dio Revision der Klägerin nicht verkennt. Das Berufungsgericht hat dies, offenbar versehentlich, unterlassen.
b) Hinsichtlich der weiteren Aufrechnung rügt dio Revision des Beklagten, daß das Berufungsgericht die in Rechnung gestellten Porsonenkraftwagenkoston überhaupt nicht behandelt und damit die §§ 286, 551 Hr. 7 ZPO verletzt habe. Das trifft nicht zu. In der allerdings sehr kurz gehaltenen Begründung, mit der das Berufungsgericht dio Aufrechnung des Beklagten mit einem Anspruch auf Ersatz ablehnt, ist der Ausdruck Spesen offenbar umfassender gemeint, als im Tatbestand (Btl S. 16 oben)* Ite vermißt nach dem Sinn seiner Ausführungen auch hinsichtlich der Kosten des Personenkraftwagens eine Spezifizierung durch den Beklagten. Eine solche liegt auch nicht vor. Sie-würde erfordern, daß für jeden Tag die auswärts erledigten Geschäfte angegeben würden, Entfernung, Verbrauch an Benzin und dergl., dabei die für Verpflegung aufgewendeton Beträge unter Angabe dessen, was der Beklagte zu Hause verbraucht hätte, so daß der Mehrverbrauch festzustollen wäre. Derartige Angaben zu machen ist der Beklagte, wie er selbst vortrügt, nicht in der läge. Er hat Belege für Aufwendungen an Kraftstoff, öl und dergl. sov/ie für Verzehr teils datiert, teils undatiert im Gesamtbetrag von etwa 1 500 HM dem Berufungsrichter vorgolcgt. Die Revision des Beklagten rügt mit Recht Verletzung des § 287 Abs. 2 ZPO insofern, als ersichtlich das Berufungsgericht die Anwendung dieser Vorschrift nicht in Erwägung gezogen hat. I!it der Feststellung, der Beklagte habe nicht im
 
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einzelnen die Spesen spezifiziert, lehnt das Berufungsgericht eine Berücksichtigung der Spesen nicht dosv/egen ab, weil es überhaupt an einem Rechtsgrund für die zur Aufrechnung gestellte Forderung fehle, sondern weil mangels entsprechender Einzeldarlcgungen die Höhe eines otv/aigen Ersatzanspruchs nicht fcstzustollen sei« Hier greift jedoch § 287 Abo* 2 ZP0 ein« Es handelt sich um einen vermögenorechtlichen Anspruch. Allerdings sind die in Frage stehenden Forderungen nicht unbedeutend« In Frage steht jedoch die Aufklärung vieler Einzeltatbestände (Fahrten), so daß insofern die vollständige Aufklärung aller maßgebenden Umstände in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Forderung stünde. Bio Notwendigkeit zur Subotantiierung ist in einem solchen Fall eingeschränkt (Stein/Jonao/Schönke/Pohle,
 ZPO 18« Aufl. § 287 III 1), so daß die allgemeinen Barlo-gungen des Beklagten über seine auswärtige Tätigkeit im Interesse des Vereins genügen können. Es wird, sofern der vom Berufungsgericht noch nicht näher behandelte Grund des Aufwendungoanoprucho bejaht werden kann, wobei auch die Behauptung der Klägerin, sic habe dom Beklagten einen Wagen gestellt, berücksichtigt worden müßte, oinc vorsichtige Schätzung erfolgen müssen.
III.
Nach alledem war dio Revision der Klägerin zurück-zuweisen. Auf dio Revision des Beklagten v/ar untor entsprechender Aufhebung des Borufungsurtoils dio Klage wegen eines weiteren Betrages von 800 BM nobst Zinsen (II C 2 a oben) abzuweioen, womit noch ein Klagoanapruch von 10 676,94 BM - 800 BM - 9 676,94 BK verbleibt. Mit Rücksicht auf die in II C 2 b oben behandelte Aufrechnung war wegen eines Betrags von 2 800 BM (Pkw), 3 800 BM
 
(Kilometergelder) und 1 320 PM (Spesen) insgesamt also wegen 7 920 PM nebst Zinsen die Sache an das Berufungsgericht zurückzuvcrwcison. Im übrigen war die Revision dos Beklagten zurücksuweisen.
Es erschien angemessen, die neu zu treffendo Entscheidung über die gesamten Kosten dem Berufungsgericht zu übertragen.
Pr. Augustin	Schuster	Rothe
 Pr* Mattorn
 Offterdinger