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BGH · V ZR 160/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 160/55

Weiter hatte er das Maschinen- und -GeräteinVentar nach dem durch eine Schätzung .festzustellenden wirklichen Wert gegen Barzahlung zu, übernehmen, der ihm bei der Rückgabe Der Pächter hatte die zur ordnungsmäßigen Portsetzung der Wirtschaft erforderlichen Putter- und Speisevorräte in einem nach dem Gutachten von Sachverständigen bis zur nächsten Ernte erforderlichen Umfang gegen eine taxmäßlge Vergütung zurüokzulas8en. Nach § 21 des Pachtvertrags sollte zur 1 Leitung der Obergabegeschäfte von dem Verpächter ein Obergabekomuissar ernannt werden. Nach Beendigung der Obergabeverhandlungen sollten die verschiedenen dem Abgeber zugute kommenden Beträge zusammengerechnet und die von ihm zu zahlenden Posten abgesetzt und die auf diese Weise ermittelte Summe vom antretenden Pächter beim Abschluß der Obergabe bezahlt werden. Nach $ 7 Abs 5 des Pachtvertrags hatte der Pächter die Ausbesserung und Instandsetzung der Leineufer, soweit sie dem Gut oblag und den jährlichen Betrag von 1 000 H nicht überstieg, aus eigenen Mitteln zu bestreiten. In $ U Hr 9 des Pachtvertrags ist bestimmt, dad Zuwiderhandlungen des Pächters gegen die Bestimmungen des § 14 des Pachtvertrages, und zwar sowohl dann, wenn sie während oder am Bnde der Pachtzeit festgestellt werden, auf Verlangen des Verpächters von drei ökonomischen Sachverständigen, von denen den einen der Verpächter., Dem Verpächter stand.es weiter frei, falls sich der Pächter nach dem Urteil einer solchen Sachverständigenkommission durch mangelhafte Bewirtschaftung einer Deterioration des Pacht-guts schuldig gemacht haben sollte, das Pachtverhältnis auf-zuheben und dem Pächter das Gut mit dem Ablauf des Pacht-Jahrs abzunehmen. Schließlich ist im § 22 des Pachtvertrags vereinbart, daß die im Laufe der Pachtzeit wie auch bei Obergabe und BUckgabe des Pachtguts auf das Pachtverhältnis sich beziehenden bzw. aus ihm entspringenden Streitigkeiten zwischen dem Verpächter und dem Pächter unter Ausschluß des gerichtlichen Verfahrens und, ohne den Fortgang und Abschluß des Obergabegeschäfts aufzuhalten, durch ein schiedsgerichtliches Verfahren nach den Vorschriften der $5 1025 bis 1048 ZPO auf Kosten des unterliegenden Teils mit der Maßgabe entschieden werden sollten, daß die von den Parteien zu ernennenden beiden Schiedsrichter einen dritten Schiedsrichter als Vorsitzenden des Schiedsgerichts selbst zuzuziehen haben sollten. Juni 1.925 vereinbarten Wolfgang Graf von G^0B*Wf0HB und Wilhelm Kjm der Pächter die Kosten der Unterhaltung des Leineufera in voller Höhe und ohne .Einschränkung tragen, jedoch bei rechtzeitiger Anmeldung der Verpächter Holz, soweit forstplanmäßig durchführbar, zu dem Uferbau unentgeltlich gegen Erstattung der Werbungskosten aus den Gutsforsten verabfolgen sollte. Durch Zessionsvertrag vom 5* Oktober 1927 zwischen dem Kläger, Wilhelm K^Hfcund Wolfgang Graf von GflHB-l7l trab der Kläger als Pächter an Stelle des Landwirts! Dezember 1950 ist das Pachtverhältnis gekündigt worden, und in einem nachfolgenden Verfahren 4 LwP 3/51 wurde der jetzige Kläger durch Beschluß des Amtsgerichts Al-feld vom 9* September 1952 verpflichtet, das Bittergut LjH an die jetzige Beklagte herauszugeben. April 1953 errechnete die Kommission, daß die Beklagte an den Kläger einen Betrag von 229 335 DM zu zahlen habe. Wach Errechnung dieses Betrags übergab der Ehemann der Beklagten dem / damaligen Proaeßbev.ollmäohtigten des Klägers einen Uberweisunga^ auf trag über 140 000 DM, ohne dabei die Richtigkeit der von der Kommission errechneten Restsumme zu bestreiten. Während d'er Tätigkeit der Schätzungskammission machten die Beklagte und ihr Ehemann geltend, der Kläger habe nach dem Pachtvertrag einen Betrag von etwa 200 000 3X1 für Leineufer^ schäden als Schadensersatz zu zahlen. Demgegenüber erklärte sich der Kläger bereit, entsprechend dem Schreiben des Wasserwirtschaftsamts in HMMvom 25- März 1953 einen Betrag von 30 OÖO DM an den Landkreis A|M|zu zahlen. Mach der Obergabe des über den Betrag von 140 000 DM lautenden Oberweisungs auf trage machte die Schätzungskommls-sion den Parteien einen Vergleichsvorschlag. April 1953 in Form eines Beschlusses ein längeres Schriftstück an..Danach hatte die Beklagte an den Kläger einen Betrag von 271 039 DM und der Kläger an die Beklagte einen solchen von 41 704 DU zu zahlen, so daß zugunsten des Klägers ein Betrag von 229 335 DM verblieb. Sobald das Wasserwirtechaftsamt die Zahlung dieser Summe vom Pächter zur Durchführung der Arbeiten an dem Leineufer anfordert, hat der anziehende Eigentümer die Sollte dae Wasserwirtschaftsamt wider Erwarten weitere Leistungen zur ordnungsmäßigen Wiederherstellung der Leineufer vom Eigentümer verlangen, bleibt es diesem Vorbehalten, sich darüber auf Grund des Pachtvertrags und der. Der Landkreis.AJHI hat von dem Kläger mit Schreiben vom 16. September 1953 die Zahlung des Betrags von 30 000 TM zur ordnungsmäßigen Wiederherstellung der Leineufer angefordert. Kurze Zeit vor Erhebung dieser Klage hat der Kläger gegen die Beklagte Klage auf Zahlung von 59 412,90 DM .erhoben« Es handelt sich hier im wesentlichen um den Betrag von 59 335 DU, den ’die Beklagte nach der llEntscheidungn der Kommission vom 3. Sie seien gemäß § 21 des Pachtvertrages vom 7- Dezember 1907 zu-s einmenge treten, um gemäß $ 20 des Pachtvertrages den Betrag abzusetzen, den die Beklagte für zurückgegebenes Inventar, übernommene Vorräte und die Feldbestellung zu zahlen habe. - Die Kommission sei zwar für die Schätzung dieser von dem Kläger zu zahlenden Beträge als Übergabekommission nicht ; Die Beklagte habe auch im Rechtsstreit 6 0 130/33 zwischen den Parteien vor dem Dangericht in Hildesheim in den Schriftsätzen vom 7. Die Revision wendet sich gegen die Feststellung, die Mitglieder der Kommission hätten mit ausdrücklicher Billigung der Parteien auch die von dem Kläger der Beklagten zu era battenden Schäden festgestellt. Es handle sich um die Auffassung der Kommission, die weder für den Klä« ger noch für die Beklagte eine rechtliche Bindung gebracht habe. Die Feststellung des Berufungsgerichts,* beide Parteien hätten den von der Beklagten an -die Klägerin zu zahlenden Betrag von 229 335 DH als richtig anerkannt, habe nur getroffen werden können, weil das Berufungsgericht wesentliche Tatsachen außer acht gelassen habe. a) Die Feststellung, der Ehemann der Beklagten habe nach Errechnung der von ihr noch zu entrichtenden Summe einen Soheck über 140 000 DM ausgehändigt, ohne die Höhe dee restlichen Betrages in Zweifel zu ziehen, habe die Beklagte mit dem Antrag auf Tatbestands Berichtigung angegriffen. Oktober 1955 führe das Berufungsgericht selbst aus, die Parteien hätten im Termin vom 9- Juni 1935 keine eindeutigen Ausführungen darüber gemacht, ob der Oberweisungsauftrag auf die Feststellung der Summe von 229 335 DM hin ausgehändigt worden sei. April 1955 (Bl 84 GA) selbst ausgeführt, beide Teile hätten die Kommission um eine Entscheidung gebeten,.da die Beklagte mehrere Ver-gleichsvorschläge der Kdmmission nicht angenommen habe. April 1955 enthalten sei, daß die Beklagte den Betrag von 229 335 DM ausdrücklich anerkannt habe. Setzung der Kommission nicht ganz nach den Vereinbarungen des Pachtvertrages verfahren wurde, hat das Berufungsgericht mib Hecht als unerheblich angesehen, da in der Niederschrift , Seine Auffassung, daß die Kommission auch insofern als SchiedBgutachter tätig gev/or- ^ den sei, ist nicht zu beanstanden. Diese Begründung trägt die Entscheidung, daß auch der Betrag von 41 704 DM durch Schieds-gutachten verbindlich festgesetzt wurde. 2. Das Berufungsgericht fährt dann fort; Die Obergabekommission habe nach Feststellung des Betrages von 229 535 DM, der sich zugunsten des Klägers ergeben habe, den Parteien den Vergleichsvorschlag gemacht, daß mit der Zahlung der hier strittigen 30 000 W durch den Kläger an das Wasser^- Liese sei dahin gegangen, daß die Beklagte die bei der Übergabe abgezogenen 30 000 HK an den Kläger zur Abführung an das Wasserwirtschaftsamt zu zahlen habe, sobald dieses die Bezahlung dieser Summe von dem Kläger zur Lurchführung der Arbeiten an dem Leineufer anfordere. £ stelle aber nur eine "Empfehlung" an’die Parteien dar und begründe für die Beklagte keine Verpflichtung zur Abführung dieses Betrages an das Wasserwirtschaftsamt oder richtiger an den Landkreis aBHB denn im Wege ‘des Schiedsgutachtens könnten den Parteien keine Verpflichtungen auferlegt werden. Las Berufungsgericht sei«aber der Auffassung, daß sich die Beklagte mit der "Entscheidung” der Kommission nachträglich einverstanden erklärt und damit auch gegenüber dem Kläger die Verpflichtung zur Abführung dieses Betrages an den Landkreis übernommen habe. Labei sei es unerheblich, daß sich der Kläger auf Grand deB Vergleichs vom 5- September 1950 der Beklagten gegenüber verpflichtet habe, die Kosten der Leineuferunterhaltung zu tragen, soweit die Aufwendungen nicht fiskalisch übernommen würden. Biese habe deshalb ein eigenes Interesse daran, daß der Betrag von 30 000 tII dem Landkreis A^| fÜr die im Rechnungsjahr 1934/55 geplanten Uferschutzarbeiten zugeflossen sei, wenn sie Bis Beklagte habe aber gegen j den Kläger aus dem Pachtvertrag einen SchadenBersatzanspruch \ wegen Hichtunterhaltung der Leineufer, über dessen Höhe die Parteien nicht einig seien, der aber, wie der Kläger nicht bestreite, mindestens 30'000 Btf betrage. Beide Parteien hätten dadurch einen Vorteil gehabt, der Kläger dadurch, daß die von ihm dem Land-*' kreis gegenüber übernommene Pflicht zur Zahlung auf die einfachste Art erfüllt werde, und die Beklagte dadurch, daß sie für 30 000 Bll eine Stundung erhalten habe; denn sie hätte Wenn die Beklagte darüberhinausgehende Ansprüche haben sollte, was nach dem Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 25* März 1953 durchaus unwahrscheinlich sei, so möge sie diese Forderung gegen die restllohe Inventarforderung zur Aufrechnung stellen, wie sieves- im Parallelprozeß gemacht habe. Der Kläger könne eine Zahlung an den Landkreis und damit eine Befreiung von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Landkreis nur dann verlangen, wenn er sich gegenüber dem Landkreis zur Zahlung eineä solchen Betrages rechts-wirkaam verpflichtet habe. Eine solche Vereinbarung habe auch zwischen der Wasserpolizeibehörde qnd dem Pächter getroffen werden, können,und zwar auch mündlich, da es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung des Landkreises handele. Es sei nicht gleichgültig,'ob der von der Beklagten beanspruchte Schadensersatz an diese abgeführt oder an den Landkreis geleistet werde «.Die Beklagte habe keinen Einfluß darauf, ob und wann der an den Landkreis bezahlte Betrag zur Instandsetzung des Leineufers verwendet werde. Vohl aber stellt das Berufungsgericht fest, daß der Landkreis A0H|von dem Kläger mit Schreiben vom 16. b) Die Bevision meint, das umständliche Verfahren, von dem das Berufungsgericht auagehe - nämlich Zahlung von 30 000 DH an den Kläger als Zahlung aus der tJbergabeverpflichtung, Bückzahlung des Klägers als Schadensersatz'an die Beklagte und dann Zahlung, der Unterhaltungskosten durch die Beklagte an den Landkreis - habe gerade im Vege der Aufrechnung vermieden werden können. c) Die Revision wendet sich weiter gegen die Annahme dee Berufungsgerichte, daß die Beklagte «gern und freudig11 mit der Empfehlung der Kommission einverstanden gewesen sei. Nun-ist es nicht einmal richtig, daß der- Vergleichsvorschlag und der Beschluß der Dbergabe-kommission-"genau übereingestimmt haben,, im Gegenteil nach dem Vergleichsvorsohlag sollte der Kläger die 30 000 RI an das Wasserwirtsohafts'amt bezahlen, nach der "Empfehlung“ der Obergabekommission dagegen, die Beklagte. Aus dem Utastand allein, daß die Beklagte bisher diesen Teil des Obemahmeprelses nicht bezahlte, kann irgendein Schluß auf ihr Einverständnis mit dem Vorschlag der Kommission nicht gezogen werden, denn sie hat auch den übrigen Restbetrag nioht bezahlt. Ein rechtlicher Anspruch des Klägers gegen die Beklagte einen Betrag von 30 000 DH an den Land-kreis AfHI ,zu bezahlen, ist somit nicht dargetan. Biese Beziehun- 1 gen zwischen der Beklagten und dem Landkreis berühren den Kläger zunächst nicht. Wenn der Hauptantrag des Klägers unbegründet ist, mußte das Berufungsgericht über den Hilfsantrag entscheiden, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger selbst Wenn die Instandsetzung des Leineufers vom Kläger oder durch dessen Leistungen durgeftthrt wurde» was offenbar noch nicht geschehen ist» so lag kein Anlaß vor, von dem Anspruch des Klägers auf Zahlung von 229 335 LU den Betrag von 30 000 LM in Abzug zu bringen. Andererseits besteht die Möglichkeit, daß die Beklagte dieser an sich gegen sie bestehenden Forderung gegenüber mit Gegenforderungen aufrechnen kann, sei es, daß der Beklagten dadurch Seha-densersatzansprüche erwachsen, daß sie als Eigentümerin selbst von dem Landkreis in Anspruch genommen wird, sei es, daß sie nachweist, daß zur Instandsetzung des Leineufers ein höherer Betrag erforderlich ist, oder daß ihr durch die Vernachlässigung des Ufers ein weiterer Schaden, etwa durch Abschwemmungen und damit durch Verkleinerung ihres Grundbesitzes, entstanden ist.

Zitierte Normen: § 139 ZPO
betragenLandkreisKommissionBerufungsgerichtParteiPächterKläger

Volltext der Entscheidung

2367 095
V ZR 160/55
Verkündet am 14. März 1956 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Ehef	auf
(Kreis
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Landwirt Friedrich
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der BundeBrichter Br. Hückinghaus,
 Br. Oechßler, Br. Piepenbrock und Br. Borschel
 für Recht erkannt:	*
Auf die ReviBion der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 25- Juni 1955 aufgehoben.
Bid Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen	>
 
Tatbestand:
Die Beklagte ist Eigentümerin des Bitterguts L( das sie von ihrem Tater, Wolfgang Graf von geerbt hat. Die Leine durchfließt in einer Länge von etwa 3 l/2 km .und mit starken Krümmungen das Gelände des Guts. Durch Vertrag vom 7. Dezember 1907 hatte der damalige Eigentümer des Gute, Werner Graf von GBHB-VMBIM’ äes Gut vom 1. April 1908 ab an den Landwirt Heinrich KflHi verpachtet.
Hach § 20 des Pachtvertrags hatte der Pächter das Vieh nach einer Taxe zu Übernehmen und in eipem den Verhältnissen des Guts entsprechenden Umfang bei der demnächstigen Rückgabe in gesundem und wohlgenährtem Zustand wieder zurück-zuliefem. Weiter hatte er das Maschinen- und -GeräteinVentar nach dem durch eine Schätzung .festzustellenden wirklichen
 Wert gegen Barzahlung zu, übernehmen, der ihm bei der Rückgabe
#
wieder vergütet werden sollte.
Der Pächter hatte die zur ordnungsmäßigen Portsetzung der Wirtschaft erforderlichen Putter- und Speisevorräte in einem nach dem Gutachten von Sachverständigen bis zur nächsten Ernte erforderlichen Umfang gegen eine taxmäßlge Vergütung zurüokzulas8en. Der Verpächter hatte bei der Übernahme des Guts die vorhandenen Stroh- und Düngervorräte mit gewissen Einschränkungen zu fest vereinbarten Preisen zu übernehmen, während sich der Übernahmepreis für die von dem Verpächter ebenfalls zu übernehmenden Vorräte an Getreide und Kartoffeln nach den zur Zeit der Obergabe bestehenden Hildesheimer Markt- und Durchschnittspreisen richten sollte. Schließlich hatte der Verpächter für die für die Ackerbestellung verwandten Dünger- und Kunstdüngermengen sowie für die Einsaat und die vorgenommenen Bestellungsarbeiten eine Entschädigung zu leisten«
 
Nach § 21 des Pachtvertrags sollte zur 1 Leitung der Obergabegeschäfte von dem Verpächter ein Obergabekomuissar ernannt werden. Der Wert sämtlicher Virtschaftsinventarien sollte, soweit keine festen Preise vorgesehen waren, durch Abschätzung von zwei Sachverständigen (Taxatoren) festgesetzt werden, von denen jede Partei einen Sachverständigen zu wählen und spätestens vier Wochen vor der Obergabe dem Kommissar namhaft zu machen hatte.' Für den Fall der Versäumung dieser Frist soll be der Obergabekommissar für die säumige Partei den Taxator ernennen. • • *
Bei Differenzen in der Taxe sollte der Durchschnitt gezogen oder auf Antrag der Taxatoren der Wert durch einen in Gemeinschaft mit dem Obergabekommissar zu wählenden Obmann festgestellt werden, bei dessen Entscheidung es endgültig verbleiben sollte.
Nach Beendigung der Obergabeverhandlungen sollten die verschiedenen dem Abgeber zugute kommenden Beträge zusammengerechnet und die von ihm zu zahlenden Posten abgesetzt und die auf diese Weise ermittelte Summe vom antretenden Pächter beim Abschluß der Obergabe bezahlt werden.
Nach $ 7 Abs 5 des Pachtvertrags hatte der Pächter die Ausbesserung und Instandsetzung der Leineufer, soweit sie dem Gut oblag und den jährlichen Betrag von 1 000 H nicht überstieg, aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Weiter hatte er die erforderlichen Fuhren zu dem Uferbau unentgeltlich zu leisten. Jedoch war der Verpächter verpflichtet, das zu dem Uferbau erforderliche Holz nach vorheriger Anzeige aus den Gutsforsten innerhalb von 8 Tagen unentgeltlich gegen Erstattung der Werbungskosten zu verabfolgen.
In $ U Hr 9 des Pachtvertrags ist bestimmt, dad Zuwiderhandlungen des Pächters gegen die Bestimmungen des § 14 des Pachtvertrages, und zwar sowohl dann, wenn sie während oder am Bnde der Pachtzeit festgestellt werden, auf Verlangen des Verpächters von drei ökonomischen Sachverständigen, von denen den einen der Verpächter., den zweiten der Pächter und den dritten die Gewählten ernennen sollten, unter Zeucht 'und1# dar vom Pächter eventuell zu leistende Schadensersatz festgestellt werden sollten.
*
* Der Ausspruch der Sachverständigen sollte endgültig und die Beschreitung des Bechtswegs ausgeschlossen sein. Dem Verpächter stand.es weiter frei, falls sich der Pächter nach dem Urteil einer solchen Sachverständigenkommission durch mangelhafte Bewirtschaftung einer Deterioration des Pacht-guts schuldig gemacht haben sollte, das Pachtverhältnis auf-zuheben und dem Pächter das Gut mit dem Ablauf des Pacht-Jahrs abzunehmen.
Schließlich ist im § 22 des Pachtvertrags vereinbart, daß die im Laufe der Pachtzeit wie auch bei Obergabe und BUckgabe des Pachtguts auf das Pachtverhältnis sich beziehenden bzw. aus ihm entspringenden Streitigkeiten zwischen dem Verpächter und dem Pächter unter Ausschluß des gerichtlichen Verfahrens und, ohne den Fortgang und Abschluß des Obergabegeschäfts aufzuhalten, durch ein schiedsgerichtliches Verfahren nach den Vorschriften der $5 1025 bis 1048 ZPO auf Kosten des unterliegenden Teils mit der Maßgabe entschieden werden sollten, daß die von den Parteien zu ernennenden beiden Schiedsrichter einen dritten Schiedsrichter als Vorsitzenden des Schiedsgerichts selbst zuzuziehen haben sollten.
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Durch Vertrag vom 5- Juni 1908 traten an Stelle des	[
Heinrich K|H| Heinrich K^HB und sein Schwiegersohn Wilhelm KflHI als Pächter in das Pachtvexfeältnis ein. ■
In einem notariellen Vachtragsvertrag vom 4. Juni 1.925 vereinbarten Wolfgang Graf von G^0B*Wf0HB und Wilhelm Kjm der Pächter die Kosten der Unterhaltung des Leineufera in voller Höhe und ohne .Einschränkung tragen, jedoch bei rechtzeitiger Anmeldung der Verpächter Holz, soweit forstplanmäßig durchführbar, zu dem Uferbau unentgeltlich gegen Erstattung der Werbungskosten aus den Gutsforsten verabfolgen sollte.
Durch Zessionsvertrag vom 5* Oktober 1927 zwischen dem Kläger, Wilhelm K^Hfcund Wolfgang Graf von GflHB-l7l trab der Kläger als Pächter an Stelle des Landwirts! in den Pachtvertrag ein.
Danach wurde die Pachtzeit bis zu dem 31 • März 1941 ver-längert. Weiter wurde $ 22 des ursprünglichen Pachtvertrags wie folgt geänderts
 Entstehende Streitigkeiten werden durch ein Schieds-A § gerioht unter Ausschluß aer ordentlichen Gerichte und rfi m Pachteinigungsämter entschieden. Die Parteien ernennen hierzu je einen Schiedsrichter, während der dritte als Vorsitzender des Schiedsgerichts von der Landwirtschaftskammer Hannover namhaft zu machen ist.
Der Kläger übernahm vereinbarungsgemäß den Viehbestand sowie das Inventar gemäß der naoh § 20 des Pachtvertrags vorgenommenen Schätzung.
Durch Nachtrag vom 31. März 1939 wurde die Pachtzeit bis zu dem 31* März 1953 verlängert.
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Gegen Ende der Pachtzeit gal) es Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien. Am 5. September 1950 kam es zu einem Vergleich vor dem Landwirtschaftsgericht in Alfeld (4 LwP 4/50). Darin wurde der Pachtzins erhöht und weiter vereinbart, daß der Kläger die Kosten der Leineuferunterhaltung zu tragen habe, soweit die Aufwendungen hierfür nicht fiskalisch Übernommen würden.
Am 30. Dezember 1950 ist das Pachtverhältnis gekündigt worden, und in einem nachfolgenden Verfahren 4 LwP 3/51 wurde der jetzige Kläger durch Beschluß des Amtsgerichts Al-feld vom 9* September 1952 verpflichtet, das Bittergut LjH an die jetzige Beklagte herauszugeben. Der jetzige Kläger legte Beschwerde ein. Inzwischen ist die Paohtzeit abgelaufen. Es wurde daher durch Beschluß des 7. Zivilsenats des
 Oberlandesgerichts in Geißle vom 18. Hai 1953 die Hauptsache
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für erledigt erklärt und nur über die Kosten entschieden.
Am 25. Härz 1953 hatte das Vaaserwirtschaftsamt in
 dem Kläger über die Unterhaltung des Leineufers
 im Gutsbezirk
;eschrieben:
}	Anläßlich	der	am	24-d.M.	stattgefundenen Orts-
besichtigung haben Sie sich bereit erklärt., für die im kommenden' Becbnungs jahr nobh durchzuführenden Ufer-schutzarbeiten an der Leine im Gutabezirk	einen
 weiteren Kostenbeitrag von 36 000 DH zu-leisten. Dieser Betrag setzt sich aus 30 000 DH an Barleistungen und rund o 000 JM an bereits angelieferten Baustoffen (Pfählen und Faschinenholz) zusammen.
Hach der Bereitstellung dieses Kostenanteils sind bisher von Ihnen während der Dauer Ihrer Pachtzeit für die o.a. Arbeiten auf gewendet worden:
51 100 XM 50 000 *
 
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In den Jahren 1928 hia 1951 auf Grand des von Ihnen vorgelegten Buchungs-au8zuga rd.
im Jahre 1952 durch Barlel8tungen und Bau8tofflieferungen für 1955 in Auaaicht gestellt ala Barleistungen (50 000 HI} und für Baustofflieferungen (6 000 DH)
zusammen
56 000n„ 11*7 100 DM
Es wird bestätigt, daß dieser Gesamtbetrag an Mitteln m.E. etwa dem Betrag entspricht, der für die Dauer der ** 25 jährigen Pachtzeit * für - eine normale Unterhaltung der Leineufer im Gutsbezirk immEätte aufgewendet werden müssen.	^
Das Schreiben trägt noch folgenden Zusatz des Oberkreisdirektors s
0
Den vorstehenden Erklärungen des Wasserwirtschafts-amts	schließt sich der Landkreis dflU als
 Waaseraursicntsoehörde an. Der vorgenannte Betrag von 117 100 DM ist u.E. ausreichend, um bei Berücksichtigung der Kriegsveiten und der Katastrophenschäden die noa>-male Unterhaltung der Leineufer im Gutsbezirk LflBB durchzuführen, die den wasserbehördlichen Anforderungen entsprechen würde.
Am 51. März 1953 trat die ln § 21 des Pachtsvertrage
 vorgesehene Schätzungskommission zusammen. Sie wurde in der ~
Weise gebildet, daß jede Partei einen Sachverständigen er- *
nannte und beide Sachverständige einen Obmann bestellten.
Die Schätzungskommission tagte vom 51« März bis zu dem 5« April
1953 und nahm über ihre Tätigkeit ein Protokoll auf. In die-
■■
sem Verfahren stellten- die Parteien verschiedene Anträge. Am 2. April 1953 errechnete die Kommission, daß die Beklagte an den Kläger einen Betrag von 229 335 DM zu zahlen habe. Wach Errechnung dieses Betrags übergab der Ehemann der Beklagten dem / damaligen Proaeßbev.ollmäohtigten des Klägers einen Uberweisunga^ auf trag über 140 000 DM, ohne dabei die Richtigkeit der von
 der Kommission errechneten Restsumme zu bestreiten. Während d'er Tätigkeit der Schätzungskammission machten die Beklagte und ihr Ehemann geltend, der Kläger habe nach dem Pachtvertrag einen Betrag von etwa 200 000 3X1 für Leineufer^ schäden als Schadensersatz zu zahlen. Demgegenüber erklärte sich der Kläger bereit, entsprechend dem Schreiben des Wasserwirtschaftsamts in HMMvom 25- März 1953 einen Betrag von 30 OÖO DM an den Landkreis A|M|zu zahlen.
Mach der Obergabe des über den Betrag von 140 000 DM lautenden Oberweisungs auf trage machte die Schätzungskommls-sion den Parteien einen Vergleichsvorschlag. Danach wurde die errechuete Schätzungssumme von 271 000 3X1 um den Betrag von 71 000 3X1 für die von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche für vernachlässigte Unterhaltung der Leineufer und-fttr Feld- und Gebäudescbäden ermäßigt. Den nach der Zahlung der Überweisung verbleibenden‘Bestbetrag von 60 000 3Xf sollte die Beklagte mit jährlich 6 £. verzinsen und in Raten von 40 000 3X1 bis zu dem 20. September 1953 und von 20 000 33M bis zu dem 1. Februar 1954 zahlen. Weiter verwies die Kommission auf daa Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 25- März 1953 und auf die darin enthaltene Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Wasserwirtschaftsamt. 33en darin errechneten Betrag von 30 000 3XC sollte der Kläger zusätzlich an das Wasser-wirtschaftsamt zahlen.
Damit sollten die Ansprüche der Beklagten wegen der ordnungsmäßigen Wiederherstellung der Leineufer abgegolten sein. Es blieb jedoch den Parteien für den Fall, daß das Wasa erwirtschafte amt weitere Leistungen verlangen sollte, Vorbehalten, sich darüber gerichtlich auseinanderzusetzen.
Mit diesem Generalvergleich sollten sämtliche Ansprüche aus dem Pachtverhältnis und der Rückgabe mit Ausnahme des vorerwähnten Vorbehalts gegeneinander aufgehoben sein.
 
- 1 .
Dieser Vergleichevorschlag wurde von der Beklagten und ihrem Ehemann nicht angenommen. Darauf baten die Parteien die Kommission, über die gestellten Anträge zu entscheiden. Es wurde daraufhin den Parteien eröffnet, daß ihnen die Entscheidung schriftlich zugestellt werde. Dieses Protokoll wurde von dem Ehemann der Beklagten und dem Kläger unterschrieben.
Darauf fertigte die Kommission am 3. April 1953 in Form eines Beschlusses ein längeres Schriftstück an..Danach hatte die Beklagte an den Kläger einen Betrag von 271 039 DM und der Kläger an die Beklagte einen solchen von 41 704 DU zu zahlen, so daß zugunsten des Klägers ein Betrag von 229 335 DM verblieb. Von dem errechneten Betrag von 229 335 DM setzte die Kommission einen Betrag von 30 000 DM ab und gab hierzu folgende Begründung:'
"Bezüglich der 30 000 TM Leineuferinstandsetzung entscheidet die Sohätzungskommission wie folgt:
Zwischen dem . ab ziehenden Pächter und dem Wasser^ wirtschaftsamt HflBHi let eine Vereinbarung getroffen, die in dem Schreiben des Vasa erwirtschafte-amte vom 25. März 1953 mi’edergelegt ist und diesem Protokoll als Anlage 4 beigefügt ist.
Der Betrag von ist gemäß Pachtvertrag in bar zu entrichten. Von diesem Betrag sind bereits am 2. April 1953
durch Überweisung entrichtet»
Mithin sind noch zu zahlen
199 335 DM
140 000 "
M
59 335 DM.
Mach dem umseitig aufgeführten Schreiben des
 Vasserwirtschaftsamts Hi der abziehende Pächter
 aurgera
|vom 25. März bezahlen.
1953 muB
Sobald das Wasserwirtechaftsamt die Zahlung dieser Summe vom Pächter zur Durchführung der Arbeiten an dem Leineufer anfordert, hat der anziehende Eigentümer die
10 -
bei der Übergabe abgezogenen 30 000 TM an den Pächter zur Abführung an das die Arbeiten vergebende Wasserwirtschaftsamt zu bringen.
Sollte dae Wasserwirtschaftsamt wider Erwarten weitere Leistungen zur ordnungsmäßigen Wiederherstellung der Leineufer vom Eigentümer verlangen, bleibt es diesem Vorbehalten, sich darüber auf Grund des Pachtvertrags und der. dazu gehörigen Nachträge und Vergleiche mit dem Pächter zu verständigen oder gerichtlich aus- .
einanderzusetzen.
•	• * • *
Der Landkreis.AJHI hat von dem Kläger mit Schreiben vom 16. September 1953 die Zahlung des Betrags von 30 000 TM zur ordnungsmäßigen Wiederherstellung der Leineufer angefordert.	*	*	.
Der Kläger hat nun die Klage erhoben mit dem Antrag,* die Beklagte zu verurteilen, dem Landkreis iflHB • MBBI zu dem Aktenzeichen 60 betreffend Uferschutzarbeiten 30 000 TM nebst Zinsen ...... zu zahlen;
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30 000 31! zu zahlen.
Der Kläger hatte zunächst auch Klage gegen den Ehemann der Beklagten auf Duldung der Zwangsvollstreckung erhoben, einen entsprechenden Antrag aber in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt.
/
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Kurze Zeit vor Erhebung dieser Klage hat der Kläger gegen die Beklagte Klage auf Zahlung von 59 412,90 DM .erhoben« Es handelt sich hier im wesentlichen um den Betrag von 59 335 DU, den ’die Beklagte nach der llEntscheidungn der Kommission vom 3. April 1953 zahlen sollte.
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Dieser Rechtestreit ist noch beim Landgericht Hildesheim anhängig.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagte
 chen 60 betreffend Uferschutzarbeiten 50 000 DH nebst Zinsen zu zahlen. Durch Beschluß vom 'TX Oktober 1955 wurde der Tatbestand des Berufungsurteils berichtigt.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die Abweisung der Klage, h life weise die Zurück?erweisung der Sache. Der Kläger'beantragt Zurückweisung der Revision.
1. Das Berufungsgericht führt aus: Der von der Über-gabekommission am 5- April 1955 erlassene Beschluß enthalte keinen wirksamen Schiedsspruch im Sinne des § 1040 ZPO, da
 Geschäftsstelle des Amtsgerichts Alfeld niedergelegt worden sei. Hur unter diesen Voraussetzungen könne ein Schiedsspruch die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils haben. Der Beschluß der Obergabekommission stelle auch keinen Schiedsspruch dar. Deren Mitglieder hätten die Streitigkeiten zwischen den Parteien nicht endgültig entscheiden wollen. Sie seien gemäß § 21 des Pachtvertrages vom 7- Dezember 1907 zu-s einmenge treten, um gemäß $ 20 des Pachtvertrages den Betrag abzusetzen, den die Beklagte für zurückgegebenes Inventar, übernommene Vorräte und die Feldbestellung zu zahlen habe.
Die Kommission sei zwar nicht nach § 21 Abs 1 des Pachtver-
verurtejlt, an den Landkreis A
zu dem Aktenzei-
Bntecheidungsgründe
 er weder den Parteien formgerecht zugestellb noch auf der
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träges gebildet worden, da nicht ein Obergabekoimnissar von der Beklagten ernannt, sondern ein Obmann von den beiden durch die Parteien ernannten Sachverständigen gewählt worden sei. Das eei aber unschädlich, da sich die Parteien mit dieser Zusammensetzung der ttbergabekommission ausdrücklich einverstanden erklärt hätten.
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Die Kommission habe für lebendes und totes Inventar,	,
Vorräte.und Feldbestellung einen Obemahmeprels von insge-	;
samt 271 039 DU ermittelt! Insoweit habe sie ein Schiadsgut-	j
achten erstattet.	j
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Von dieser Summe habe die Kommission 4-1 704-,,DM. in-Abzug	|
gebracht. Es handle sich dabei um vom Kläger zu erstattende	j
Schäden, nämlich um rückständige Baureparaturen und Instand-	■
setzungsarbeiten, um verschuldete Schäden an den fliausgrund-	j
stücken, um Schäden infolge nicht ordnungsgemäßer Veideein-	(
friedigungen und um Rückvergütungen für von der Beklagten nicht j Übernommene Maschinen.
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Danach habe sich zugunsten des Klägers ein Betrag er-	j
geben von 229 335 DM.	'	j
- Die Kommission sei zwar für die Schätzung dieser von dem Kläger zu zahlenden Beträge als Übergabekommission nicht	;
zuständig gewesen. Ihre Mitglieder seien aber auch insofern	i
als Schiedsgutachter unter ausdrücklicher Billigung der Par-	;
teien tätig geworden. Deshalb sei der Beschluß der Kommission auch insoweit als ein Schiedsgutachten für beide Parteien ver- ( feindlich.
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Beide Parteien hätten auch den von der Beklagten an den Kläger zu zahlenden Betrag von 229 335 DM als richtig aner-
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kannt. Das ergebe sich daraus, daß die Beklagte alsbald nach der .‘Errechnung noch am 2. April 1953 dem Kläger einen Scheck (richtig einen Überweisungsauftrag, s. Bl 170, 178 GA) von 140 000 DU ausgehändigt habe, ohne die Höhe des restlichen Betrages in Zweifel zu ziehen.
Die Beklagte habe auch im Rechtsstreit 6 0 130/33 zwischen den Parteien vor dem Dangericht in Hildesheim in den Schriftsätzen vom 7. Dezember 1933 (Bl 18) und vom 18. Apri3 1955 (Bl 130) ausdräcklich die Richtigkeit dieses Betrages zugegeben.
Die Revision wendet sich gegen die Feststellung, die Mitglieder der Kommission hätten mit ausdrücklicher Billigung der Parteien auch die von dem Kläger der Beklagten zu era battenden Schäden festgestellt. Die Übergabekommission habe den Parteien lediglich das Ergebnis der Übergabeverhandlung in der Form eines Beschlusses mitgeteilt. Es handle sich um die Auffassung der Kommission, die weder für den Klä« ger noch für die Beklagte eine rechtliche Bindung gebracht habe. Das Berufungsgericht Ijabe auch keine Gründe dafür angeführt, daß die Parteien die Entscheidung der Kommission gebilligt hätten.
Die Feststellung des Berufungsgerichts,* beide Parteien hätten den von der Beklagten an -die Klägerin zu zahlenden Betrag von 229 335 DH als richtig anerkannt, habe nur getroffen werden können, weil das Berufungsgericht wesentliche Tatsachen außer acht gelassen habe.
a) Die Feststellung, der Ehemann der Beklagten habe nach Errechnung der von ihr noch zu entrichtenden Summe
 einen Soheck über 140 000 DM ausgehändigt, ohne die Höhe dee restlichen Betrages in Zweifel zu ziehen, habe die Beklagte mit dem Antrag auf Tatbestands Berichtigung angegriffen. In dem Berichtigungabeschlufi vom 13. Oktober 1955 führe das Berufungsgericht selbst aus, die Parteien hätten im Termin vom 9- Juni 1935 keine eindeutigen Ausführungen darüber gemacht, ob der Oberweisungsauftrag auf die Feststellung der Summe von 229 335 DM hin ausgehändigt worden sei. Die Revision rügt deshalb, daB das Berufungsgericht von seiher .Fragepflicht nach § 139 ZPO keinen Gebrauch gemacht habe. Es bestehe auch ein Widerspruch zwischen dem Berufungsurteil und dem Berichtigungsbesohluß. Der Kläger habe in seinem Schriftsatz vom 12. April 1955 (Bl 84 GA) selbst ausgeführt, beide Teile hätten die Kommission um eine Entscheidung gebeten,.da die Beklagte mehrere Ver-gleichsvorschläge der Kdmmission nicht angenommen habe.
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b) Es sei nioht ersichtlich, wo in den im Parallelprozeß eingereichten Schriftsätzen vom 7- Dezember 1953 und 18. April 1955 enthalten sei, daß die Beklagte den Betrag von 229 335 DM ausdrücklich anerkannt habe. Die Schätzungskommission habe diesen Betrag in ihrem Beschluß angeführt. Darin könne ab.er kein Geständnis der Richtigkeit dieser Zahl erblickt werden. Aus dem Berichtigungsbeschluß des Berufungsgerichts, der offensichtliche Lücken des Urteils ausfüllen wolle, ergebe sich, daß die Entscheidungsgründe das Urteil nicht trügen.
Diese Einwendungen der Hevision sind zwar teilweise richtig, aber im Ergebnis nicht entscheidend. Den Betrag von 271 039 IM hat die Kommission in ihrer Scbiedsgutachterr tätigkeit ordnungsgemäß ermittelt. Daß bei der Zusammen-
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Setzung der Kommission nicht ganz nach den Vereinbarungen des Pachtvertrages verfahren wurde, hat das Berufungsgericht mib Hecht als unerheblich angesehen, da in der Niederschrift ,
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vom 31- März 1953 sich die Parteien mit der Zusammensetzung der Schätzungskommission einverstanden erklärt haben. Das	1
Berufungsgericht geht dann von einem Gegenanspruch der Beklagten in Höhe von 41 704 Dil aus. Seine Auffassung, daß die Kommission auch insofern als SchiedBgutachter tätig gev/or- ^ den sei, ist nicht zu beanstanden. In § 14 Nr 9 des Pachtvertrages ist die Feststellung des Schadensersatzes für mangel-hafte Pflege und Unterhaltung der Pachtgegenstände einer Kommission von drei Ökonomischen Sachverständigen übertragen worden und zu Beginn der Obergabeverhandlungen am 31- März 1953 erklärten die Parteien ausdrücklich, daß die im Pachtvertrag vorgesehene landwirtschaftliche Kommission von'dem Schätzungsausschuß, dessen Funktionen die Obergabekommission erfüllte, wahrgenommen werden Bollten. Diese Begründung trägt die Entscheidung, daß auch der Betrag von 41 704 DM durch Schieds-gutachten verbindlich festgesetzt wurde.	|
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Es bedurfte daher der Feststellung nicht mehr, daß beide Parteien den Betrag tfon 229 355 DM anerkannt hätten.
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Die Gründe, die das Berufungsgericht dafür anführt und die die Revision angreift, brauchen daher nicht erörtert zu werden.
2. Das Berufungsgericht fährt dann fort; Die Obergabekommission habe nach Feststellung des Betrages von 229 535 DM, der sich zugunsten des Klägers ergeben habe, den Parteien den Vergleichsvorschlag gemacht, daß mit der Zahlung der hier strittigen 30 000 W durch den Kläger an das Wasser^-
 
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wirtschafteamt die Verpächterin wegen ihrer Ansprüche auf ordnungsmäßige Wiederherstellung des Leineufers befriedigt sein solle. Liesen Vorschlag habe die Beklagte abgelehnt und die Kommission um eine Entscheidung gebeten. Liese sei dahin gegangen, daß die Beklagte die bei der Übergabe abgezogenen 30 000 HK an den Kläger zur Abführung an das Wasserwirtschaftsamt zu zahlen habe, sobald dieses die Bezahlung dieser Summe von dem Kläger zur Lurchführung der Arbeiten an dem Leineufer anfordere. Liese "Entscheidung11
£	stelle	aber nur eine "Empfehlung" an’die Parteien dar und
 begründe für die Beklagte keine Verpflichtung zur Abführung dieses Betrages an das Wasserwirtschaftsamt oder richtiger an den Landkreis aBHB denn im Wege ‘des Schiedsgutachtens könnten den Parteien keine Verpflichtungen auferlegt werden.
Las Berufungsgericht sei«aber der Auffassung, daß sich die Beklagte mit der "Entscheidung” der Kommission nachträglich einverstanden erklärt und damit auch gegenüber dem Kläger die Verpflichtung zur Abführung dieses Betrages an den Landkreis übernommen habe. Las folge aus ihrem gesamten Verhalten sowie aus den umständen des Falles.
9	Lie Beklagte sei gemäß $ 115 Abs 2 Preußischen Wasser-
gesetzes (WO) als Grundstückseigentümerin zur Unterhaltung des Leineufers öffentlich-rechtlich verpflichtet gewesen und habe von der Wasserpolizeibehörde im Wege des Verwal-tungszwangsverfahrens hierzu angehalten werden können. Labei sei es unerheblich, daß sich der Kläger auf Grand deB Vergleichs vom 5- September 1950 der Beklagten gegenüber verpflichtet habe, die Kosten der Leineuferunterhaltung zu tragen, soweit die Aufwendungen nicht fiskalisch übernommen würden. Liese privatrechtliche Verpflichtung des Klägers än-
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dere nichts an dem Fortbestehen der öffentlioh-rechtli-	I
chen Verpflichtung der Beklagten. Biese habe deshalb ein eigenes Interesse daran, daß der Betrag von 30 000 tII dem Landkreis A^| fÜr die im Rechnungsjahr 1934/55 geplanten Uferschutzarbeiten zugeflossen sei, wenn sie
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nicht Grefahr habe laufen wollen, zur Zahlung des Betrags im Verwaltungszwangsverfahren herangezogen zu werden.
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Bie Beklagte sei zivilrechtlich an sich zur Zahlung von 30 000 Bll an den Kläger verpflichtet. Bas sei der Rest- £ betrag der von der Schätzungskommission festgelegten Summe ; für das übernommene Inventar. Bis Beklagte habe aber gegen j den Kläger aus dem Pachtvertrag einen SchadenBersatzanspruch \ wegen Hichtunterhaltung der Leineufer, über dessen Höhe die Parteien nicht einig seien, der aber, wie der Kläger nicht bestreite, mindestens 30'000 Btf betrage. Bie Beklagte habe also an sich die 30 000 EM dem Kläger zu zahlen und dieser hätte den Betrag an die Beklagte zurückzahlen müBaen, die dann den Betrag als öffentlich-rechtliche Verpflichtung an den Landkreis hätte zahlen müssen. Zur Vereinfachung dieser umständlichen und unpraktischen Regelung habe die Empfehlung der Kommission gedient. Beide Parteien hätten dadurch einen Vorteil gehabt, der Kläger dadurch, daß die von ihm dem Land-*' kreis gegenüber übernommene Pflicht zur Zahlung auf die einfachste Art erfüllt werde, und die Beklagte dadurch, daß sie
 für 30 000 Bll eine Stundung erhalten habe; denn sie hätte
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erst zahlen sollen, wenn das Vasserwirtschaftsamt die Zahlung der Summe vom Pächter verlangt habe. Beshalb könne unbedenklich angenommen werden, daß sie "gern und freudig11 mit der Empfehlung der Kommission einverstanden gewesen sei.
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Tatsächlich hätten sich die Parteien auch nach dieser Empfehlung gerichtet. Ber Kläger habe den Obemahmepreis nicht
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vollständig angefordert und die Beklagte habe diesen Teil einbehalten. Die Beklagte habe somit die Verpflichtung, den Betrag zu zahlen, nachdem das Wasserwirtschaftsamt die Summe angefordert habe.
Die Beklagte könne also mit irgendwelchen Schadenseraatz-anspriichen wegen Nichtunterhaltung der Leineufer gegen die Forderung .von 30 0Q0.. 2M nicht auf rechnen* Denn die 30 000 EU seien schon der Schadensbetrag, den der Kläger wegen der Nichtunterhaltung des Ufers nicht’ausbezahlt erhalten habe. Wenn die Beklagte darüberhinausgehende Ansprüche haben sollte, was nach dem Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 25* März 1953 durchaus unwahrscheinlich sei, so möge sie diese Forderung gegen die restllohe Inventarforderung zur Aufrechnung stellen, wie sieves- im Parallelprozeß gemacht habe.
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Der Kläger könne eine Zahlung an den Landkreis und damit eine Befreiung von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Landkreis nur dann verlangen, wenn er sich gegenüber dem Landkreis zur Zahlung eineä solchen Betrages rechts-wirkaam verpflichtet habe. Bas.habe das Landgericht zu Unrecht verneint, da es den*$ 113 Abs 2 WG übersehen habe, daß Vereinbarungen über die Pflicht zur Unterhaltung von Wasserläufen mit privatrechtlicher Wirkung getroffen werden könnten. Eine solche Vereinbarung habe auch zwischen der Wasserpolizeibehörde qnd dem Pächter getroffen werden, können,und zwar auch mündlich, da es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung des Landkreises handele. Auf die von der Beklagten angebotenenBeweise komme es nicht an. Bass das Schiedsgutachten offensichtlich unbillig sei, sei in keiner Weise dargetan.
Die Bevision erhebt dagegen mehrere Einwände
a)	Zwischen der zivilrechtlichen Schadensersatzpflicht
 des Klägers gegenüber der Beklagten wegen Vernachlässigung der Leineufer und der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Beklagten zu deren Unterhaltung bestünden grundsätzliche Unterschiede. Es sei nicht gleichgültig,'ob der von der Beklagten beanspruchte Schadensersatz an diese abgeführt oder an den Landkreis	geleistet	werde	«.Die	Beklagte	habe
 keinen Einfluß darauf, ob und wann der an den Landkreis bezahlte Betrag zur Instandsetzung des Leineufers verwendet werde. Venn die Beklagte das Geld seihst erhalte, wäre sie imstande, ihren Abschnitt bevorzugt in Ordnung zu bringen»
Biese Einwendung geht fehl. Ber Beklagtenist der Betrag von 30 000 HI von ihrer Schuld abgezogen worden. Bamit ist ihr dieser Betrag belassen worden, d.h. er ist ihr Wirtschaft lieh zugeflossen. Es 1st aber nichts dafür vorgebracht, daß sie diesen Betrag benutzt hätte, um das Leineufer in'Ordnung zu bringen. Vohl aber stellt das Berufungsgericht fest, daß der Landkreis A0H|von dem Kläger mit Schreiben vom 16. Sep bember 1953 die Zahlung des 'Betrages von 30 000 DH zur ordnungsmäßigen Wiederherstellung der Leineufer angefordert hat»
b)	Die Bevision meint, das umständliche Verfahren, von dem das Berufungsgericht auagehe - nämlich Zahlung von 30 000 DH an den Kläger als Zahlung aus der tJbergabeverpflichtung, Bückzahlung des Klägers als Schadensersatz'an die Beklagte und dann Zahlung, der Unterhaltungskosten durch die Beklagte an den Landkreis - habe gerade im Vege der Aufrechnung vermieden werden können. Das ist richtig, aber damit ist die Präge nicht gelöst, denn dann bliebe immer noch die öffent-
 
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lich-rechtliche Zahlungspflicht der Beklagten an den Landkreis bestehen»
c)	Die Revision wendet sich weiter gegen die Annahme dee Berufungsgerichte, daß die Beklagte «gern und freudig11 mit der Empfehlung der Kommission einverstanden gewesen sei. Sie meint, das könne nicht angenommen werden, nachdem die Beklagte unmittelbar vorher einen mit dem nachher ex-lassenen Beschluß wörtlich übereinstimmenden Vergleichsvorschlag. abgelehnt habe. Nun-ist es nicht einmal richtig, daß der- Vergleichsvorschlag und der Beschluß der Dbergabe-kommission-"genau übereingestimmt haben,, im Gegenteil nach dem Vergleichsvorsohlag sollte der Kläger die 30 000 RI an das Wasserwirtsohafts'amt bezahlen, nach der "Empfehlung“ der Obergabekommission dagegen, die Beklagte. Die "Empfehlung" ist also noch ungünstiger, als' der Vergleichsvorschlag. Die Auffassung des Berufungsgerichts hätte also doch der näheren Begründung bedurft. Aus dem Utastand allein, daß die Beklagte bisher diesen Teil des Obemahmeprelses nicht bezahlte, kann irgendein Schluß auf ihr Einverständnis mit dem Vorschlag der Kommission nicht gezogen werden, denn sie hat auch den übrigen Restbetrag nioht bezahlt. Der Revision ist daher insofern zuzustimmen. Ein rechtlicher Anspruch des Klägers gegen die Beklagte einen Betrag von 30 000 DH an den Land-kreis AfHI ,zu bezahlen, ist somit nicht dargetan. Wenn der Landkreis an die Beklagte mit Ansprüchen herantritt, so gescbieht dies.auf Grund öffentlichen Rechts, da der Beklagten gemäß 9 115 WG die Unterhaltung des Leineufers obliegt. Denn nach Abs 2 dieser Bestimmung sind natürliche Wasserläu-fe zweiter Ordnung, zu denen die Lein.e gehört, von den bisher dazu -Verpflichteten zu unterhalten, bis eine Wassergenossenschaft gebildet ist. Dies ist nicht geschehen, und
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nach Hannoverschem Hecht waren mangels entgegenstehenden Herkommens bisher die Anlieger zur Unterhaltung des (Jfers ver- ; pflichtet (§ 2 Abs 1 Satz 1 Hann«Gesetz über Ent- und Bewässerung der Grundstücke vom 22. August 184-7 - Han.Ges.	;
Sawnl* 1847, 264 Holtz-Kreutz-Sehlegelberger, PreußWG § 115 Anm 6, I S 590; OVG 61, 292; 71, 355). Biese Beziehun- 1 gen zwischen der Beklagten und dem Landkreis berühren den Kläger zunächst nicht.	„
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 Bas Berufungsgericht nimmt nun an, der Kläger habe nach § 113 Abs 2 WG die Möglichkeit gehabt, mit dem Landkreis eine * Vereinbarung über die Unterhaltungspflicht1 mit'pri-vatrebhtlioher Wirkung zu treffen. Bine solche Vereinbarung iBt aber nur im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Landkreis wirksam. Wenn der Kläger diese Verbindlichkeit dem Landkreis gegenüber erfüllen würde, so würde er nur das leisten, wozu er. sich der Beklagten gegenüber im Vergleich vom 5. September 1950 vor dem Landwirtschaftsgericht in AflHI verpflichtet hatte, nämlich die Kosten der Leineuferunterhaltung zu tragen. Bs kann dahingestellt bleiben, ob entsprechend dem Schreiben des Wasserwirtschafteamtes vom 25.
März 1953 eine solche Verpflichtung deB Klägers entstanden
 ist, jedenfalls konnte der Kläger damit nicht eine Verpflieh-^*^jj?
tung der Beklagten, an den Landkreis zu zahlen, begründen. ~
Bas Berufungsgericht konnte somit die Beklagte nicht verurteilen, 30 000 TXL an den Landkreis A0M|zu bezahlen. Bas Berufungsurtell war daher aufzuheben.
Wenn der Hauptantrag des Klägers unbegründet ist, mußte das Berufungsgericht über den Hilfsantrag entscheiden, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger selbst
 
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30 000 Hl zu bezahlen. Wenn die Instandsetzung des Leineufers vom Kläger oder durch dessen Leistungen durgeftthrt wurde» was offenbar noch nicht geschehen ist» so lag kein Anlaß vor, von dem Anspruch des Klägers auf Zahlung von 229 335 LU den Betrag von 30 000 LM in Abzug zu bringen.
Er könnte also diesen Betrag noch fordern. Andererseits besteht die Möglichkeit, daß die Beklagte dieser an sich gegen sie bestehenden Forderung gegenüber mit Gegenforderungen aufrechnen kann, sei es, daß der Beklagten dadurch Seha-densersatzansprüche erwachsen, daß sie als Eigentümerin selbst von dem Landkreis in Anspruch genommen wird, sei es, daß sie nachweist, daß zur Instandsetzung des Leineufers ein höherer Betrag erforderlich ist, oder daß ihr durch die Vernachlässigung des Ufers ein weiterer Schaden, etwa durch Abschwemmungen und damit durch Verkleinerung ihres Grundbesitzes, entstanden ist. Es würde nicht angehen, die Beklag-
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te mit solchen Forderungen auf einen anderen Hechtsstreit, etwa den noch beim Landgericht in Hildesheim anhängigen, zu verweisen. Es muß der Beklagten freietehen, solche Gegenansprüche gegenüber den Forderungen, die jeweils gegen sie erhoben werden, zur Aufrechnung zu stellen«
Alle diese Fragen sind noch zu prüfen. Lie Sache muß daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an* das
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Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
Br. fasche	Br.	Bückinghaus	Br-OechßJer
 Br. Fiepenbrock	Br.	BozscUel