Gesetzs ZPO §§ 3, 8; GKG § 10 Rechtssatzs Klagen Miterben gegen einen anderen Miterben auf Feststellung der Wirksamkeit eines von der Erbenmehrheit mit einem Dritten abgeschlossenen Pachtvertrages, so bestimmt sich der Streitwert nicht nach der Höhe des Pachtzinses, sondern ^ nach dem Interesse der Kläger«, Juni 1952 an den Kläger zu 3, einen Vetter ihres Ehemannes iSohn der Schwester des Kaspar Heinrich HBBBBK verkauft und übertragen« Der Kläger zu 3 ist Mitglied einer Erbengemeinschaft, die nach dem Tode des ursprünglichen Pächters Heinrich EBB das Pachtverhältnis fortgesetzt hat und noch im Besitz des Hofes iBt. Im Jahre 1948 hatte der Beklagte die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses beantragt« Dieser Antrag wurde zurück-gewiesen. tung der Verschuldungsgrenze kein Erbhof geworden sei und sich deshalb nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verex’bt habeDie Rechtsbeschwerde des Beklagten ist wegen Versäumung der Begründungsfrist vom Bundesgerichtshof als unzulässig verworfen worden (IwH 77/48 AG Unna)« Nachdem der Erbengemeinschaft NflU das Pachtverhältnis gekündigt worden war, wurde in einem vor dem Oberlandesgericht Hamm abgeschlossenen Vergleich am 10. Erbengemeinschaft vereinbart * Der Beklagte hatte schon vorher einer Verlängerung des Pachtvertrages widersprochen« Er hatte darauf hingewiesen, daß er den Hof» als dessen Anerben er sich betrachte, nach Ablauf der Pachtzeit übernehmen wolle und daß er inzwischen die Zuweisung beantragt habe« Die Kläger haben eine Abschrift des Zuweisungsantrages vom- 11, Dezember 1952 erst nach der Versammlung vom 17» Januar 1955 erhalten« Im Mai 1954 hat der Beklagte einen neuen Antrag beim landwirt3chafts-gericht eingereicht, mit dem er die Feststellung begehrt, daß die Besitzung in He^HP ein Hof im Sinne der Höfeordnung und er (Beklagter) Hoferbe sei« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« In der Berufungsinstanz haben die Kläger in erster Linie die Feststellung begehrt, daß der Vertrag vom 17« Januar 1953 auch für den Beklagten verbindlich sei, und den Antrag erster Instanz nur hilfsweise gestellt. Das Oberlandesgericht hat der Bemessung des Streitwertes offensichtlich die Bestimmung des § 8 ZPO zugrunde gelegt, wonach, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Pachtverhältnisses streitig ist, der Betrag des auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pachtzinses für die Wertberechnung entscheidend ist» Der erkennende Senat hat die Präge, ob § 8 ZPO auch dann Anwendung findet, wenn die Prozeßparteien nicht Vertragsteile sind, im Urteil vom 3c Dezember 1954 (V ZR 114/53, RechtdLandw 1955, 49 /5Ö/) verneint und ausgesprochen, daß, wenn ein Dritter auf Feststellung der Richtigkeit eines Pachtvertrages klagt, der Streitwert sich nach dem Interesse dieses Dritten bestimmt» Auch das Reichsgericht (Warn Jb Erg 1913 Nr 116) hat in einem Rechtsstreit unter Miteigentümern eines Land- \ gutes über die Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses, auf Grund dessen die Beklagten eine Verpachtung vorgenommen hatten, den Streitwert nicht nach dem Pachtzins, sondern j nach dem Interesse der Kläger, an der Beseitigung des j . mit einem Dritten abgeschlossenen Pachtvertrages betrifft, Auch in diesem Pall richtet sich der Streitwert nicht nach der Höhe des Pachtzinses (§ 8 ZPO, § 10 GKG), sondern gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse der Kläger an der erstrebten Feststellung* Der Streitwert für die Revisionsinstanz bestimmt sich somit nach dem Interesse, das der Beklagte an der Unwirksamkeit des Pachtverlängerungsvertrages hat. Es halt die in Ausführung des Beschlusses der Erbenmehrheit vereinbarte Pachtverlängerung dem Beklagten gegenüber für wirksam, weil es sich um eine Verwaltungsmaßnahme handele und von einem Rechtsmißbrauch keine Rede sein könne. Das Oberlandesgericht meint, den Klägern sei die Berechtigung nicht abzusprechen, von dem seit 1945 bestehenden Rechtszu-stand, wonach der Hof der Erbengemeinschaft gehöre, auszu-gehen« Diese Rechtslage würde sich allerdings ändern, wenn, was zweifelhaft sei, der Antrag des Beklagten auf Feststellung, daß er Hoferbe geworden sei, Erfolg haben sollte. Sie macht geltend, das Oberlandesgericht hätte den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über den Feststellungsantrag des Beklagten aussetzen müssen, wenn es nicht selbst über die Erbfolge in den Hof als Vorfrage hätte entscheiden wollen0 Diese Rüge der Revision muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen© Der Pachtverlängerungsvertrag vom 17« Januar 1953 enthält entgegen der Auffassung der Revision keine Ver^-fügung, die nach § 2040 Abs 1 BGB von den Erben nur gemeinschaftlich getroffen werden könnte« Von einem Verzicht auf den Räumungsanspruch zu dem 30« Juni 1955 kann keine Rede sein« Daß auf Grund der Beendigung des bisherigen Pachtverhältnisses nicht mehr Räumung verlangt werden kann, ist eine notwendige Folge der Pachtverlängerung, die eine reine Verwaltungsmaßnahme darstellt„ Die Verwaltung des Nachlasses steht nach § 2038 Abs 1 BGB grundsätzlich den Erben gemeinschaftlich zu« Dabei entscheidet jedoch gemäß §§ 2038 Abs 2, 745 BGB die Stimmenmehrheit« Die Verlängerung des Pachtvertrages konnte deshalb, wenn der Hof einer Erbengemeinschaft gehört, von der Mehrheit der Erben wirksam beschlossen und durchgeftihrt werden, es sei denn, daß sie wegen Sittenverstoßes (§ 138 BGB) als nichtig zu bezeichnen wäre«. Das Berufungsgericht hat sich mit der Präge, wie der Hof sich beim Tode des Erblassers vererbt hat, nicht näher auseinandergesetzte Im Tatbestand des angefochtenen Urteils heißt es zwar, daß Eigentümerin des Hofes die aus den Parteien bestehende Erbengemeinschaft sei. Dieses Verfahren betraf einen Antrag des Beklagten auf Erteilung eines Erbscheins und Hoffolgezeugnissesu Der Antrag wurde surückgewiesen mit der Begründung, daß die streitige Besitzung kein Erbhof gewesen sei und sich deshalb nach bürgerlichem Recht auf die Kinder des Erblassers vererbt habe« Das Oberlandesgericht hat als Beschwerdegericht dazu im Beschluß vom 13* Februar 1952 ausgeführt, die Besitzung sei beim Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes nicht Erbhof geworden, weil der Eigentümer damals polnischer Staats- Dies gilt auch für die Erteilung oder Ablehnung eines HoffolgeZeugnisses, das lediglich einen auf den Hof beschränkten Erbschein darstellt (§ 18 Abs 2 HöfeO)o § 37 LVO sieht ein besonderes Feststellungsverfahren vor, in dem das Gericht mit einer erweiterten Feststellungswirkung für und gegen alle Beteiligten über bestimmte höferechtliche Fragen entscheidet. Pas Prozeßgericht kann jedoch in einem zu seiner Zuständigkeit gehörenden Rechtsstreit, solange eine rechtskräftige Entscheidung gemäß § 37 Abs 1 Buchst f LVO nicht ergangen ist, einen Streit über die Erbfolge in den Hof als Vorfrage auch selbst entscheiden. Das Berufungsgericht mußte also, wenn es nicht nach § 148 ZPO den Rechtsstreit bis zur Erledigung des FeststellungsVerfahrens aussetzen wollte, von sich aus prüfen, wer nach dem Tode des Erblassers Eigentümer des Hofes geworden ist* Das angefochtene Urteil läßt eine klare Stellungnahme zu dieser Frage vermissen» Mit dem Hinweis auf das Erbscheinsverfahren und der Bemerkung, die Kläger hätten im Zeitpunkt der Pachtverlängerung keinen Anlaß gehabt, in absehbarer Zeit mit einer Änderung des bisherigen Rechtszustandes (daß die Erbengemeinschaft Eigentümerin des Hofes sei) zu rechnen, bringt es lediglich zu dem Ausdruck, wie die Kläger die Rechtslage beurteilten» Es kommt jedoch nicht darauf an, wie die Kläger im Hinblick auf die Entscheidung im Erbseheinsverfahren die Rechtslage beurteilt haben oder beurteilen durften» Unerheblich ist auch, daß der Beklagte, als er im Jahre 1952 auf Grund des Art VI Nr 17 BrMilRegVO Nr 84 die Zuweisung der Besitzung beantragte, selbst von dem Bestehen einer Erbengemeinschaft hinsichtlich des Hofes ausging» Entscheidend ist vielmehr die wirkliche Rechtslage« Wenn das Berufungsgericht sich der Auffassung des Beschwerdegerichts im Erbscheinsverfahren, daß der Hof sich nach bürgerlichem Recht vererbt habe, anschließen wollte, hätte es dies begründen müssen» Soweit seine Ausführungen dahin zu verstehen sind, daß es der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts folgt, entbehren sie der ausreichenden Begründung, zu demal da der Beklagte in der Berufungsinstanz unter Überreichung einer Abschrift seines Peststellungsantrages gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts Einwendungen erhoben hatte, die eine Stellungnahme erforderlich machten» Die Bemerkung am Schluß der Entscheidungsgründe, in Anbetracht des Inhalts der Akten LwH 77/48 AG Unna beständen Zweifel, ob der Beklagte mit seinem Peststellungeantrag durchdringen werde, zeigt* daß das Berufungsgericht eine von der Auffassung des Beschwerdegerichts im Erbscheinsverfahren abweichende Entscheidung im Peststellungsverfähren zwar nicht für wahrscheinlich, aber immerhin für möglich hält» Wenn das Berufungsgericht, wie sich aus der Begründung der Ablehnung des Aussetzungsantrages ergibt, der Auffassung ist, den Klägern könne nicht zugemutet werden, daß der gegenwärtige Rechtsstreit bis zur endgültigen Entscheidung im Peststellungsverfahren in der Schwebe bleibe, dann muß es die Präge, wie der Hof sich vererbt hat, als Vorfrage selbst entscheiden« Die Sache mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Ent-
u 2521 062 Für das Nachschlagewerk! Uicht fUr die Amtliche Sammlung! ia«iin*pw«iii m mi* • • Mfc*. mi* im *■» « mm <»»» ■ 1 "m •* Gesetzs ZPO §§ 3, 8; GKG § 10 Rechtssatzs Klagen Miterben gegen einen anderen Miterben auf Feststellung der Wirksamkeit eines von der Erbenmehrheit mit einem Dritten abgeschlossenen Pachtvertrages, so bestimmt sich der Streitwert nicht nach der Höhe des Pachtzinses, sondern ^ nach dem Interesse der Kläger«, Aktenzeichens V ZR 160/54 Urteil des BGH vom 21® Oktober 1955 DG Dortmund OLG Hamm 9 VJZR J60^54 Verkündet am 21. Oktober 1955 Hoffmeister. Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Tm Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Professors Br. Hans Heinrich H0H|||^ in Kflt, Beklagten. Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen 1, 2» 3, die Ehefrau Br die minderjährige Eva-Maria gesetzlich ver- treten durch ihre Mutter, die Witwe Hildegard H< geh, in Sch®H®straße den Biplomlandwirt Br. Erich NI^Hfein H< Kreis Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Dr.v.Normann, Schuster, Br. Oechßler und Br. Piepenbrock für Recht erkannt? Auf die Revision wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Haram vom 4. Juni 1954 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 10. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. Von Rechts wegen \ Tatbestands Der Landwirt Kaspar Heinrich HBHI^P stammte von dem seit etwa 300 Jahren im Besitz seiner Familie befindlichen H^IHHtochen Hof in HeBHB» Kreis UfHh Im Jahre 1903 erwarb er das im Kreise B4HB fWestpreußen) gelegene Bittergut iBHP? das er selbst bewirtschaftete«, Im Wege der Erbfolge fiel ihm später der Hof in HemB^B zu, der rund 228 Morgen groß ist0 Im Jahre 1908 verpachtete er diesen Hof an den Ehemann seiner Schwester? den Landwirt Heinrich nBB« Die Besitzung ist beim Inkrafttreten des Beichserbhofgesetzes nicht Erbhof geworden* weil der Eigentümer damals polnischer Staatsangehöriger war* Kaspar Heinrich HBBHB und seine Ehefrau Else gebe KüBB sind verstorben« Als TodesZeitpunkt beider Eheleute wurde vom Amtsgericht Husum der.7« März 1945 12 Uhr festgestelltu Der Ehemann ist von seinen drei Kindern zu je 1, 3 beerbt worden, und zwar von der Klägerin zu 1, dem Beklagten und dem Diplomlandwirt Dr« Hans Jürgen KBBIi^B» Letzterer ist mit Wirkung vom 31- Dezember ^945 für tot erklärt worden« Erben sind seine Ehefrau Hildegard HerB-B^geb« EhBBBBB zu 1/4 und seine am 30. August 1944 geborene Tochter Eva-Maria zu 3/4. Die Witwe Hildegard HBBBBhat ihren Erbanteil durch Vertrag vom 3. Juni 1952 an den Kläger zu 3, einen Vetter ihres Ehemannes iSohn der Schwester des Kaspar Heinrich HBBBBK verkauft und übertragen« Der Kläger zu 3 ist Mitglied einer Erbengemeinschaft, die nach dem Tode des ursprünglichen Pächters Heinrich EBB das Pachtverhältnis fortgesetzt hat und noch im Besitz des Hofes iBt. Im Jahre 1948 hatte der Beklagte die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses beantragt« Dieser Antrag wurde zurück-gewiesen. Die Beschwerde blieb erfolglos, weil nach Auffassung des Oberlandesgerichts der Hof wegen überschrei- tung der Verschuldungsgrenze kein Erbhof geworden sei und sich deshalb nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verex’bt habeDie Rechtsbeschwerde des Beklagten ist wegen Versäumung der Begründungsfrist vom Bundesgerichtshof als unzulässig verworfen worden (IwH 77/48 AG Unna)« Nachdem der Erbengemeinschaft NflU das Pachtverhältnis gekündigt worden war, wurde in einem vor dem Oberlandesgericht Hamm abgeschlossenen Vergleich am 10. Januar 1951 der Pachtvertrag bis zu dem 30o Juni 1955 verlängerto Am 11. Dezember 1952 hat der Beklagte beim Landwirtschaftsgericht beantragt, die Erbauseinandersetzung hinsichtlich des väterlichen Besitztums unter den Miterben zu vermitteln und ihm die Besitzung zuzuweisen (LwH 76/52 AG Unna)» Ober den Antrag ist noch nicht entschieden* Zum 17« Januar 1953 hatten die Kläger eine Versammlung der Erbengemeinschaft einberufen, in der Uca» über die Verlängerung des Pachtvertrages und die Neufestsetzung des Pachtzinses Beschluß gefaßt werden sollte«, Der Beklagte, der unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen worden war, ist der Versammlung ferngeblieben. Für die Klägerin zu 1 war deren Ehemann, für die Klägerin zu 2 ihre Mutter, die Witwe Hildegard als gesetzli- che Vertreterin erschienen« Der Kläger zu 3 war persönlich anwesend* Die Erschienenen beschlossen bei Stimmenthaltung des Klägers zu 3, den Pachtvertrag mit der Erbengemeinschaft N4|^ bis zu dem 30. Juni 1966 zu verlängern« \ Außer der Änderung einiger Bestimmungen des Pachtvertrages sollte vor allem der ursprüngliche Pachtzins mit Wirkung vom 1. Januar 1953 erhöht werden. In Ausführung dieses Beschlusses wurden am selben Tage die in der Versammlung beschlossene Pachtverlängerung und die weiteren Änderungen des Vertrages mit dem Kläger zu 5 als Vertreter der Erbengemeinschaft vereinbart * Der Beklagte hatte schon vorher einer Verlängerung des Pachtvertrages widersprochen« Er hatte darauf hingewiesen, daß er den Hof» als dessen Anerben er sich betrachte, nach Ablauf der Pachtzeit übernehmen wolle und daß er inzwischen die Zuweisung beantragt habe« Die Kläger haben eine Abschrift des Zuweisungsantrages vom- 11, Dezember 1952 erst nach der Versammlung vom 17» Januar 1955 erhalten« Im Mai 1954 hat der Beklagte einen neuen Antrag beim landwirt3chafts-gericht eingereicht, mit dem er die Feststellung begehrt, daß die Besitzung in He^HP ein Hof im Sinne der Höfeordnung und er (Beklagter) Hoferbe sei« Die Parteien streiten über die Rechtsverbindlichkeit des Pachtverlängerungsvertrages vom 17« Januar 1953« Die Kläger haben in erster Instanz beantragt, den Beklagten zur Zustimmung zu diesem Vertrag zu verurteilen. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er macht geltend, die Verlängerung des Pachtvertrages verstoße gegen Treu und Glauben« Er sei der einzige noch lebende männliche Erbe, der ein Anrecht auf den Hof habe« Er sei bestrebt, den Hof zugewiesen zu erhalten. Er bezeichnet es als Mißbrauch der Rechte der-Erbenmehrheit, wenn diese sein Bestreben, den Hof in eigene Bewirtschaftung zu nehmen, durch eine Pachtverlängerung bis zu dem Jahre 1966 zunichte mache« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« In der Berufungsinstanz haben die Kläger in erster Linie die Feststellung begehrt, daß der Vertrag vom 17« Januar 1953 auch für den Beklagten verbindlich sei, und den Antrag erster Instanz nur hilfsweise gestellt. Das Oberlandesgericht hat dem Hauptantrag der Kläger stattgegeben« Hier- gegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er den Klagabweisungsantrag weiterverfolgt, hilfsweise Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erstrebte Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels o I» Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken» Die nach den Vorschriften der §§ 3 bis 9 ZPO zu berechnende Revisionssumme (§ 346 Abs 3 ZPO) ist gegeben« Das Oberlandesgericht hat der Bemessung des Streitwertes offensichtlich die Bestimmung des § 8 ZPO zugrunde gelegt, wonach, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Pachtverhältnisses streitig ist, der Betrag des auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pachtzinses für die Wertberechnung entscheidend ist» Der erkennende Senat hat die Präge, ob § 8 ZPO auch dann Anwendung findet, wenn die Prozeßparteien nicht Vertragsteile sind, im Urteil vom 3c Dezember 1954 (V ZR 114/53, RechtdLandw 1955, 49 /5Ö/) verneint und ausgesprochen, daß, wenn ein Dritter auf Feststellung der Richtigkeit eines Pachtvertrages klagt, der Streitwert sich nach dem Interesse dieses Dritten bestimmt» Auch das Reichsgericht (Warn Jb Erg 1913 Nr 116) hat in einem Rechtsstreit unter Miteigentümern eines Land- \ gutes über die Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses, auf Grund dessen die Beklagten eine Verpachtung vorgenommen hatten, den Streitwert nicht nach dem Pachtzins, sondern j nach dem Interesse der Kläger, an der Beseitigung des j Mehrheitsbeschlusses und seiner Folgen bemessen» Entsprechendes muß für das gegenwärtige Verfahren gelten, das Entscheidungsgründe s einen Streit der Parteien (Miterben) Uber die Wirksamkeit eines von der Erbemehrheit. . mit einem Dritten abgeschlossenen Pachtvertrages betrifft, Auch in diesem Pall richtet sich der Streitwert nicht nach der Höhe des Pachtzinses (§ 8 ZPO, § 10 GKG), sondern gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse der Kläger an der erstrebten Feststellung* Der Streitwert für die Revisionsinstanz bestimmt sich somit nach dem Interesse, das der Beklagte an der Unwirksamkeit des Pachtverlängerungsvertrages hat. Dieses Interesse hat der Senat mit Rücksicht auf den Wert des Pachtobjektes und auf die Dauer der Pachtverlängerung auf 10 000 DM'geschätzt« II* Die Revision ist begründet« Das Berufungsgericht geht davon aus, daß nach dem jetzigen Rechtszustand die Kläger in Erbengemeinschaft mit dem Beklagten Eigentümer des Hofes in HeflH^ seien. Es halt die in Ausführung des Beschlusses der Erbenmehrheit vereinbarte Pachtverlängerung dem Beklagten gegenüber für wirksam, weil es sich um eine Verwaltungsmaßnahme handele und von einem Rechtsmißbrauch keine Rede sein könne. Das Oberlandesgericht meint, den Klägern sei die Berechtigung nicht abzusprechen, von dem seit 1945 bestehenden Rechtszu-stand, wonach der Hof der Erbengemeinschaft gehöre, auszu-gehen« Diese Rechtslage würde sich allerdings ändern, wenn, was zweifelhaft sei, der Antrag des Beklagten auf Feststellung, daß er Hoferbe geworden sei, Erfolg haben sollte. Der Ausgang dieses Verfahrens sei jedoch nicht abzusehen, Den Klägern könne nicht zugemutet werden, daß der Streit über die Verbindlichkeit der Pachtverlängerung auf unbestimmte Zeit in der Schwebe bleibe. Das Berufungsgericht hat deshalb eine Aussetzung des Rechtsstreits abgelehnt« Die Revision vermißt eine Feststellung darüber, daß hinsichtlich des Hofes eine Erbengemeinschaft bestehe> Sie macht geltend, das Oberlandesgericht hätte den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über den Feststellungsantrag des Beklagten aussetzen müssen, wenn es nicht selbst über die Erbfolge in den Hof als Vorfrage hätte entscheiden wollen0 Diese Rüge der Revision muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen© Der Pachtverlängerungsvertrag vom 17« Januar 1953 enthält entgegen der Auffassung der Revision keine Ver^-fügung, die nach § 2040 Abs 1 BGB von den Erben nur gemeinschaftlich getroffen werden könnte« Von einem Verzicht auf den Räumungsanspruch zu dem 30« Juni 1955 kann keine Rede sein« Daß auf Grund der Beendigung des bisherigen Pachtverhältnisses nicht mehr Räumung verlangt werden kann, ist eine notwendige Folge der Pachtverlängerung, die eine reine Verwaltungsmaßnahme darstellt„ Die Verwaltung des Nachlasses steht nach § 2038 Abs 1 BGB grundsätzlich den Erben gemeinschaftlich zu« Dabei entscheidet jedoch gemäß §§ 2038 Abs 2, 745 BGB die Stimmenmehrheit« Die Verlängerung des Pachtvertrages konnte deshalb, wenn der Hof einer Erbengemeinschaft gehört, von der Mehrheit der Erben wirksam beschlossen und durchgeftihrt werden, es sei denn, daß sie wegen Sittenverstoßes (§ 138 BGB) als nichtig zu bezeichnen wäre«. Die Beurteilung der Frage, ob der Pachtverlängerungs-vertrag dem Beklagten gegenüber wirksam ist, erfordert in erster Linie eine Prüfung der Frage, ob der Hof beim Tode des Erblassers einem Erben oder sämtlichen Kindern des Erblassers in Erbengemeinschaft zugefallen ist© Streitig ist, ob die Besitzung Erbhof war oder nicht« Im letzteren Falle würde sich der Hof beim Tode des Erblas- .J 3ers nach bürgerlichem Recht vererbt haben und auf eine Erbengemeinschaft übergegangen sein« Y/enn die Besitzung dagegen Erbhof gewesen sein sollte, würde sie sich gemäß § 58 Abs 1 LVO nach Erbhofrecht auf einen Anerben oder, sofern die Voraussetzungen des § 58 Abs 2 LVO gegeben sind, nach Höferecht auf einen Hoferben, in jedem Falle also auf eine Person vererbt habdn« Wenn hinsichtlich des Hofes keine Erbengemeinschaft besteht, würden Maßnahmen der Erbenmehrheit, die den Hof betreffen, insbesondere die Vereinbarung der Pachtverlängerung, dem Beklagten gegenüber, wenn er Anerbe oder Hoferbe geworden sein sollte, nicht verbindlich sein. Das Berufungsgericht hat sich mit der Präge, wie der Hof sich beim Tode des Erblassers vererbt hat, nicht näher auseinandergesetzte Im Tatbestand des angefochtenen Urteils heißt es zwar, daß Eigentümerin des Hofes die aus den Parteien bestehende Erbengemeinschaft sei. In den Entscheidungsgründen wird dazu lediglich ausgeführt, daß dieser Zustand schon seit 1945 bestehe« Mit diesem Hinweis allein kann jedoch die Auffassung, daß hinsichtlich des Hofes eine Erbengemeinschaft bestehe, nicht begründet werden« Die Erbfolge in den Hof war bereits in dem vorausgegangenen Verfahren (l>wH 77/48 AG Unna) streitig. Dieses Verfahren betraf einen Antrag des Beklagten auf Erteilung eines Erbscheins und Hoffolgezeugnissesu Der Antrag wurde surückgewiesen mit der Begründung, daß die streitige Besitzung kein Erbhof gewesen sei und sich deshalb nach bürgerlichem Recht auf die Kinder des Erblassers vererbt habe« Das Oberlandesgericht hat als Beschwerdegericht dazu im Beschluß vom 13* Februar 1952 ausgeführt, die Besitzung sei beim Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes nicht Erbhof geworden, weil der Eigentümer damals polnischer Staats- / angehöriger gewesen und eine Befreiung von dem Erfordernis der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 12 REG; § 5 EHRV) nicht erteilt worden sei. Der Erblasser habe allerdings nach Eingliederung der Ostgebiete mit Wirkung vom 26c Oktober 1939 die deutsche Staatsangehörigkeit wiedererlangtt Die Besitzung in sei aber gleichwohl nicht Erb- hof geworden, weil in der Zeit vom 26* Oktober 1939 (Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Eigentümers) bis zu dem 7» März 1945 (Todestag des Erblassers) der Gesamtbetrag der Schulden des Eigentümers den Betrag von 70 v.Hc des zuletzt festgestellten Einheitswertes der Besitzung überstiegen habe (§ 1 Abs 1 Nr 2 EHRV), so daß die drei Kinder des Erblassers Miterben zu gleichen Teilen geworden seien. Diese Entscheidung enthält jedoch keine rechtskräftige Feststellung der Erbfolge. Entscheidungen im Erbscheinsverfahren sind der materiellen Rechtskraft nicht fähig. Dies gilt auch für die Erteilung oder Ablehnung eines HoffolgeZeugnisses, das lediglich einen auf den Hof beschränkten Erbschein darstellt (§ 18 Abs 2 HöfeO)o § 37 LVO sieht ein besonderes Feststellungsverfahren vor, in dem das Gericht mit einer erweiterten Feststellungswirkung für und gegen alle Beteiligten über bestimmte höferechtliche Fragen entscheidet. Auf Antrag eines Beteiligten hat es insbesondere auch darüber zu entscheiden, wer nach dem Tode des Eigentümers eines Erbhofes oder Hofes Anerbe oder Hoferbe geworden ist (§ 37 Abs 1 Buchst f LVO). Das Gericht ist im Feststellungsverfahren an Entscheidungen in einem vorausgegangenen Erbscheinsverfahren nicht gebunden. Es kann hiervon abweichende Feststellungen treffen und auch eine andere Rechtsauffas-sung vertreten. Das rechtskräftig abgeschlossene Erbscheinsverfahren steht deshalb dem vom Beklagten eingeleiteten Feststellungsverfahren nicht entgegen. Eine alle Beteiligten bindende Entscheidung über die Hoferbfolge A J kann nur in einem Feststellungsverfahren gemäß § 37 LVO getroffen werden* Eine solche Entscheidung, für die das Iiandwirtschaftsfericht ausschließlich zuständig ist (§§ 1 Nr 5, 2 LwVGr), ist auch für das Prozeßgericht bindend» Pas Prozeßgericht kann jedoch in einem zu seiner Zuständigkeit gehörenden Rechtsstreit, solange eine rechtskräftige Entscheidung gemäß § 37 Abs 1 Buchst f LVO nicht ergangen ist, einen Streit über die Erbfolge in den Hof als Vorfrage auch selbst entscheiden. Das Berufungsgericht mußte also, wenn es nicht nach § 148 ZPO den Rechtsstreit bis zur Erledigung des FeststellungsVerfahrens aussetzen wollte, von sich aus prüfen, wer nach dem Tode des Erblassers Eigentümer des Hofes geworden ist* Das angefochtene Urteil läßt eine klare Stellungnahme zu dieser Frage vermissen» Mit dem Hinweis auf das Erbscheinsverfahren und der Bemerkung, die Kläger hätten im Zeitpunkt der Pachtverlängerung keinen Anlaß gehabt, in absehbarer Zeit mit einer Änderung des bisherigen Rechtszustandes (daß die Erbengemeinschaft Eigentümerin des Hofes sei) zu rechnen, bringt es lediglich zu dem Ausdruck, wie die Kläger die Rechtslage beurteilten» Es kommt jedoch nicht darauf an, wie die Kläger im Hinblick auf die Entscheidung im Erbseheinsverfahren die Rechtslage beurteilt haben oder beurteilen durften» Unerheblich ist auch, daß der Beklagte, als er im Jahre 1952 auf Grund des Art VI Nr 17 BrMilRegVO Nr 84 die Zuweisung der Besitzung beantragte, selbst von dem Bestehen einer Erbengemeinschaft hinsichtlich des Hofes ausging» Entscheidend ist vielmehr die wirkliche Rechtslage« Wenn das Berufungsgericht sich der Auffassung des Beschwerdegerichts im 11 Erbscheinsverfahren, daß der Hof sich nach bürgerlichem Recht vererbt habe, anschließen wollte, hätte es dies begründen müssen» Soweit seine Ausführungen dahin zu verstehen sind, daß es der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts folgt, entbehren sie der ausreichenden Begründung, zu demal da der Beklagte in der Berufungsinstanz unter Überreichung einer Abschrift seines Peststellungsantrages gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts Einwendungen erhoben hatte, die eine Stellungnahme erforderlich machten» Die Bemerkung am Schluß der Entscheidungsgründe, in Anbetracht des Inhalts der Akten LwH 77/48 AG Unna beständen Zweifel, ob der Beklagte mit seinem Peststellungeantrag durchdringen werde, zeigt* daß das Berufungsgericht eine von der Auffassung des Beschwerdegerichts im Erbscheinsverfahren abweichende Entscheidung im Peststellungsverfähren zwar nicht für wahrscheinlich, aber immerhin für möglich hält» Wenn das Berufungsgericht, wie sich aus der Begründung der Ablehnung des Aussetzungsantrages ergibt, der Auffassung ist, den Klägern könne nicht zugemutet werden, daß der gegenwärtige Rechtsstreit bis zur endgültigen Entscheidung im Peststellungsverfahren in der Schwebe bleibe, dann muß es die Präge, wie der Hof sich vererbt hat, als Vorfrage selbst entscheiden« Die Sache mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Ent- 12 - Scheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war., l)abei erschien eine Zurückverweisung an den mit Landwirtschaftssachen befaßten Senat angezeigt«. Dr. Tasche Br.v..Normann Schuster Dr- Oechßler Dr» Piepenbrock