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BGH

Gericht: BGH

Das Landgericht hat die Erledigung des Verfahrens durch den Vergleich festgestellt. 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zulässig, weil der Wert des Be- Aufl., § 3 Rdn. 68 Stichwort Vergleich [Wert bei Fortsetzung des Verfahrens]; wohl auch: Zöller/Herget, ZPO, 26. Das gilt aber nur, wenn die Anfechtung des Vergleichs den Rechtsstreit auf den ursprünglichen Streitstand zurückführt. Die Kläger haben mit dem Vergleich hinsichtlich der Sichtschutzmaßnahmen einen Teilerfolg erzielt, den sie mit der Anfechtung des Vergleichs nicht in Frage stellen wollen. Mehr könnten sie hinsichtlich dieses Teils ihrer Klage auch bei Fortsetzung des Rechtsstreits nicht erreichen. Ziel ihrer Anfechtung ist es, auch bei dem anderen Teil ihrer Klage, nämlich beim Einbau von Sprossenfenstern im Haus der Beklagten, einen Erfolg zu erreichen. Nur insoweit bleibt der Vergleich hinter dem durch eine Fortführung des Rechtsstreits Erreichbaren zurück. Dessen Wert beträgt nach den Angaben der Kläger selbst nur 12.000 € und erreicht den erforderlichen Beschwerdewert nicht.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO § 97 ZPO
WertFenstervergleichenMünchenZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 160/06
8. Februar 2007 in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Mai 2006 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 12.000 €.
Gründe:
I.
1	Die	Kläger	haben die Beklagten auf die Vornahme von Sichtschutzmaß-
nahmen an deren Doppelhaushälfte und darauf in Anspruch genommen, ihr Haus mit Sprossenfenstern zu versehen. Den Wert beider Anträge haben sie mit jeweils 12.000 € angegeben. Nachdem die Beklagten erklärt hatten, sie hätten inzwischen sämtliche Fenster der Nordund Westfassade mit Ausnahme der Glasfassade im Erdgeschoss der Westseite als weiße Sprossenfenster ausführen lassen, beendeten die Parteien den Rechtsstreit durch einen gerichtlichen Vergleich, in welchem sich die Beklagten verpflichteten, an ihrer Doppelhaushälfte die im Erdgeschoss und im Obergeschoss an der Ostfassade befindlichen Fenster so auszuführen, dass auf ihrer gesamte Höhe weder das Öffnen noch das Durchblicken möglich ist. Später stellte sich heraus, dass am Haus der Beklagten keine Sprossenfenster eingebaut wurden, sondern lediglich
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der Beklagten keine Sprossenfenster eingebaut wurden, sondern lediglich Fenster mit Vorsatzsprossen.
2	Daraufhin	haben	die Kläger die Anfechtung des Vergleichs wegen arglis-
tiger Täuschung erklärt und die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Das Landgericht hat die Erledigung des Verfahrens durch den Vergleich festgestellt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger, mit welcher diese ihre ursprünglichen Klageanträge weiter verfolgen möchten.
3	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist nicht zulässig, weil der Wert des Be-
schwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
4	1.	Der	Wert eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit eines Prozessver-
gleichs bestimmt sich grundsätzlich nicht nach dem Wert des Vergleichs, sondern nach dem Wert der ursprünglich gestellten Anträge (BGH, Beschl. v. 30. September 1964, lb ZR 215/62, KostRsp. ZPO § 3 Nr. 119; Musie-lak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., § 3 Rdn. 32 Stichwort Prozessvergleich; Münch-Komm-ZPO/Schwerdtfeger, 2. Aufl., § 3 Rdn. 127; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rdn. 68 Stichwort Vergleich [Wert bei Fortsetzung des Verfahrens]; wohl auch: Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Stichwort Vergleich). Das gilt aber nur, wenn die Anfechtung des Vergleichs den Rechtsstreit auf den ursprünglichen Streitstand zurückführt.
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5	2.	So	liegt	es	hier nicht. Die Kläger haben mit dem Vergleich hinsichtlich
 der Sichtschutzmaßnahmen einen Teilerfolg erzielt, den sie mit der Anfechtung des Vergleichs nicht in Frage stellen wollen. Mehr könnten sie hinsichtlich dieses Teils ihrer Klage auch bei Fortsetzung des Rechtsstreits nicht erreichen. Ziel ihrer Anfechtung ist es, auch bei dem anderen Teil ihrer Klage, nämlich beim Einbau von Sprossenfenstern im Haus der Beklagten, einen Erfolg zu erreichen. Nur insoweit bleibt der Vergleich hinter dem durch eine Fortführung des Rechtsstreits Erreichbaren zurück. In einer solchen Konstellation kann es nur auf das Interesse der anfechtenden Partei ankommen (OLG Bamberg Jur-Büro 1998, 541; OLG Frankfurt/Main, OLGR 2004, 122). Dessen Wert beträgt nach den Angaben der Kläger selbst nur 12.000 € und erreicht den erforderlichen Beschwerdewert nicht.
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6	Die	Kostenentscheidung	folgt	aus	§	97	Abs.	1	ZPO.
Krüger
 Klein
Schmidt-Räntsch
 Roth
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 29.12.2004 - 10 O 1342/03 -OLG München, Entscheidung vom 23.05.2006 - 18 U 1877/05 -
Lemke