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BGH · V ZR 159/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 159/76

Januar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, von der Mühlen, Prof. Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung der Revision gegen das Urteil des 9. Die Revision wird auf Kosten der Beklagten verworfen. Nach § 7 Abs. 1 EGZPO entscheidet ein Oberlandesgericht, das die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage oder wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zuläßt (§ 546 ZPO), zugleich bindend darüber, welches Revisionsgericht für die Verhandlung und Entscheidung zuständig ist. Für die in § 7 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs.3 EGZPO vorgesehene Entscheidung des obersten Landes gerichts über die Zuständigkeit ist daher bei einer Zulassung nach § 546 ZPO kein Raum. Folgerichtig ist die Revision gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 EGZPO nur in den Fällen der §§ 547, 554 b und 566 a ZPO bei dem obersten Landesgericht einzulegen. wendbaren Zufall (§§ 233, 232 Abs. 2 ZPO) dar, daß er die Regelung mißversteht oder daß er versehentlich nach der bis zu dem Gesetz vom 8.

Zitierte Normen: § 552 ZPO § 7 EGZPO § 546 ZPO § 7 EGZPO § 233 ZPO
RevisionsfristoberZPORegelungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2
V ZR 159/76 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	Georg AUHBF ,	IJBHDstraße^’
2.	Margarete A flHHHB,	HHHN'traße®,
Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Aktiengesellschaft, vertreten durch die Vorstandsvorsitzenden id Dipl.Ing. Lothar
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr.
und
2
i
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, von der Mühlen, Prof. Dr. Hagen und Linden
 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung der Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. August 1976 wird abgelehnt.
Die Revision wird auf Kosten der Beklagten verworfen.
Gründe
 Der Anwalt der Klägerin hat dem Anwalt der Beklagten in der Berufungsinstanz am 8. September 1976 eine anwaltlich beglaubigte Abschrift einer vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Urteils zugestellt und belassen. Damit begann nach § 552 ZPO die Revisionsfrist (vgl. BGH NJW 1959, 2117). Es war unschädlich, daß in der zugestellten Abschrift ein Hinweis auf das Gerichts Siegel bei dem Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle fehlt (BGH NJW 1965, 104 Nr. 7). Die Revisionsfrist endete am 8. Oktober 1976.
Die Beklagten haben am 21. September 1976 bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht eine Revisionsschrift ohne Urteilsabschrift eingereicht. Da die beigezogenen
 Prozeßakten ergaben, daß das Oberlandesgericht die Revision gemäß § 546 ZPO zugelassen und gemäß § 7 Abs. 1 EGZPO den Bundesgerichtshof als zuständig bezeichnet hatte, hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Sache an den Bundesgerichtshof abgegeben.
Die Revisionsschrift ist am 25. Oktober 1976 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen.
Hiernach ist die Revisionsfrist nicht eingehalten. Wiedereinsetzung steht den Beklagten nicht zu:
Nach § 7 Abs. 1 EGZPO entscheidet ein Oberlandesgericht, das die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage oder wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zuläßt (§ 546 ZPO), zugleich bindend darüber, welches Revisionsgericht für die Verhandlung und Entscheidung zuständig ist. Für die in § 7 Abs. 2 Satz 3 und 4,
Abs. 3 EGZPO vorgesehene Entscheidung des obersten Landes gerichts über die Zuständigkeit ist daher bei einer Zulassung nach § 546 ZPO kein Raum. Folgerichtig ist die Revision gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 EGZPO nur in den Fällen der §§ 547, 554 b und 566 a ZPO bei dem obersten Landesgericht einzulegen.
Die gesetzliche Regelung ist nach Wortlaut und Sinn eindeutig. Es stellt für den Anwalt keinen unab-
wendbaren Zufall (§§ 233, 232 Abs. 2 ZPO) dar, daß er die Regelung mißversteht oder daß er versehentlich nach der bis zu dem Gesetz vom 8. Juli 1975 (BGBl I S. 1863) in Bayern geltenden Regelung verfährt.
Hill	Offterdinger	von	der	Mühlen
 Hagen
Linden