BGB § 276 Fa, Fb Wer im Verlauf von Vertragsverhandlungen seine Bereitschaft zu dem Abschluß eines Vertrags näher bezeichneten Inhalts erklärt und dadurch bei seinem Vertragspartner das Vertrauen hervorruft oder nährt, der Vertrag werde mit Sicherheit Zustandekommen, ist dadurch auch insoweit, als es nach späterem Abbruch der Verhandlungen um seine Inanspruchnahme wegen Verschuldens bei Vertragsverhand-lungen geht, nicht zeitlich unbeschränkt gebunden» erwiderte durch Schreiben vom 19» Mai 1965,in dessen Briefkopf seine persönliche Anschrift angegeben war, er sei bereit, das Grundstück unter den im Schreiben der Beklagten angegebenen Bedingungen käuflich zu erwerben» Nach weiterem Schriftwechsel, in dessen Verlauf die Beklagte den Geschäftsführer KeflHB der Klägerin unter dem 26» Juli 1965 u»a» darauf hingewiesen hatte, daß das Gelände nicht ihm persönlich, sondern der Klägerin zugesprochen worden sei, teilte die Beklagte der Klägerin schließlich durch Schreiben vom 30» September 1965 mit, der Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses vom 11» März 1965, worin der - Gemeinderat sich zur Überlassung eines 10000 qm großen Betriebsgrundstücks an die Klägerin bereiterklärt habe,- werde "auf Grund der derzeitigen Gegebenheiten bis auf weiteres ausgesetzt"» des Vertrags über ein 10000 qm großes Gelände .als sicher hingestellt, sei dann aber ohne Grund zu dem- Vertragsschluß nicht mehr bereit gewesen» Sie, die Klägerin, habe im Vertrauen auf das Zustandekommen des Kaufvertrags den Mietvertrag über das Grundstück 8» Juni 1965 gekündigt und sich dann nach dem Scheitern der Verhandlungen mit der Beklagten geswungen gesehen, dieses Grundstück durch Vertrag vom 8» Oktober 1965 su einem erheblich überhöhten Preis zu erwerben» Ihr Schaden belaufe sich bei Einbeziehung ihrer weiteren Aufwendungen auf mindestens 300 000 DM» Im vorliegenden Rechtsstreit klagt sie einen Teilbetrag von 100 000 EM nebst Zinsen ein» Eas Berufungsgericht ist davon1 ausgegangen, die Beklagte habe durch ihr - nach Verhandlungen'mit der Klägerin übersandtes - Schreiben vom 31° März 1965 bei der Klägerin den Eindruck erweckt, diese könne zu den in dem Schreiben angegebenen Bedingungen das Grund- Auf das an die Klägerin gerichtete Schreiben vom 31« März 1965 habe nicht diese, sondern ihr Geschäftsführer Ke^lHiin eigenen Namen mit Schreiben vom 19« Mai 1965 die Bereitschaft zu dem Erwerb de3 Grundstücks erklärt. In einer Sitzung des Gemeinderats der Beklagten vom 3<> September 1965 habe der Geschäftsführer Kefll - selbst Mitglied des Gemeinderats - nach dem eigenen Vortrag der Klägerin erklärt, es sei ihm aus steuerlichen Gründen lieber, wenn die Beklagte das Gelände, auf dem er dann die an die Klägerin zu verpachtenden Betriebsgebäude errichten werde, auf ihn und seine Frau übertrage; wenn die Beklagte das nicht wolle, so werde die Klägerin das Grundstück übernehmen und bebauen• Der Gemeinderat habe dann beschlossen, sich mit der Übereignung des Grundstücks 8421/1 durch die Klägerin an die Firma Walter KeflHB einverstanden zu erklären? der Beklagten habe nicht gleichgültig sein können, wer - die Klägerin oder ihr Geschäftsführer Kehlert persönlich -das Grundstück erwerbe« Mißtrauen hinsichtlich der Verwendung des Grundstücks sei gerechtfertigt gewesen, wobei Kenntnis der Beklagten davon unterstellt werden könne, daß der Geschäftsführer Kehlert und seine Ehefrau Alleininhaber der Klägerin gewesen seien« Das erstmals in dem nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 28« Juni 1967 enthaltene Vorbringen, die Beklagte habe sie zwingen wollen, das ursprünglich gemietete Grundstück käuflich zu erwerben, habe unter den dargelegten Umständen wenig Wahrscheinlichkeit für sich, sei aber zudem als verspätet zurückzuweisen (§ 529 Abs« 2 und 3 ZPO)« 1. Schon während der Verhandlungen über den Abschluß eines Vertrags schuldet jeder Verhandlungspartner dem andern im Hinblick auf das durch die Verhandlungen begründete vertragsähnliche Vertrauensverhältnis zu demutbare Rücksichtnahme auf dessen berechtigte Belangeo Dazu gehört auch, daß er die Vertragsverhandlungen nicht grundlos abbricht, -wenn er zuvor das Vertrauen des anderen Teils, der Vertrag werde mit Sicherheit Zustandekommen, geweckt oder genährt hatte. Ebenso ist in diesem Zusammenhang unerheblich, auf Grund v/elcher Erwägungen die Beklagte von ihrer ursprünglich erklärten Bereitschaft später abgerückt ist« Schon deshalb bedurfte es entgegen der Ansicht der Revision auch keiner Feststellungen des Berufungsgerichts darüber, ob die Beklagte "ausschließlich an die Klägerin und nicht an Herrn KeflHBübereignen wollte"« Auf den nichterklärten Willen der Beklagten kommt es nicht an« b) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO den Vortrag der Klägerin übergangen, wonach diese bereit gewesen sei, das Grundstück selbst zu erwerben, wenn die Beklagte es nicht dem Geschäftsführer KeHBHfverkaufen vjolle; daran habe ihr Geschäftsführer in der Gemeinderatssitzung vom 3° September 1965 keinen Zv/eifel gelassen» Als übergangen sieht die Revision auch die schriftliche Bitte der Klägerin an die Beklagte vom 6« September 1965 um eine eindeutige Erklärung darüber an, ob das Grundstück, v;ie vom Gemeinderat am 11« März 1965 beschlossen, sofort verkauft werde ("an uns") oder nicht« Auch dieser Revisionsangriff hat keinen Erfolge Denn wenn man davon ausgeht, daß die Klägerin jedenfalls durch die Ausführungen ihres Geschäftsführers in der Gemeinderatssitzung vom 3° September und durch das Schreiben vom 6» September 1965 der Beklagten gegenüber zu dem Ausdruck gebracht habe, daß sie von dem Anerbieten der Beklagten vom 51° Harz 1965 Gebrauch machen wolle, so kann doch der Beklagten nicht zur last gelegt werden, daß sie zu dieser Zeit ihre ursprünglich erklärte Bereitschaft nicht mehr aufrechterhielt o Bei der Bemessung dieser Frist können auch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Voraussetzungen der v/irksamen Annahme eines Vertragsangebots (§§ 145 ff BGB) entsprechend berücksichtigt v/erden: Der einem Abwesenden gemachte Antrag zu dem Abschluß eines Vertrags kann danach nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Antragende den Eingang der Antv;ort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 Abs» 2 BGB)» Eine solche Frist wäre im vorliegenden Fall schon zu der Zeit verstrichen gewesen, als auf das Schreiben der Beklagten vom.51° März 1965 hin das Schreiben des Geschäftsführers der Klägerin vom 19» Mai 1965 bei der Beklagten einging, und erst recht bei Eingang der späteren Schreibeno Zudem enthielten selbst diese Schreiben keine im Namen der Klägerin abgegebene Erklärung, daß die Klägerin auf den Vorschlag der Beklagten eingehe, sondern Erklärungen ihres Geschäftsführers persönlich, die zu dem Ziele hatten, abv;eichend vom Schreiben der Beklagten den Verkauf und die Übereignung des Grundstücks an ihn zu erreichen» c) Brauchte die Klägerin hiernach schon wegen des Zeitablaufs an der in ihrem Schreiben vom -31 * März 1965 erklärten Abschlußbereitschaft nicht festzuhalten, so kommt es nicht darauf an, ob sie überdies aus nicht saebfremden Erwägungen davon abrücken konntee Auch in dieser Hinsicht ist jedoch dem Berufungsgericht in den entscheidenden Punkten zuzustiramens Unstreitig zielten die Vertragsverhandlungen der Parteien auf die Übertragung weiteren Geländes auf die Klägerin zwecks Erweiterung und Heuaufbau ihres Betriebs hin« War, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Art der Verwendung des Grundstücks ,8421/1, die Einreichung von auf den Namen des Geschäftsführers Kehlert - statt auf den der Klägerin - lautenden Bauanträgen für das streitige Gelände und den sonstigen Geschehensablauf darlegt, Mißtrauen der Beklagten hinsichtlich der Verwendung dieses Grundstücks und sein weiteres Schicksal gerechtfertigt, so konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangen, der Beschluß des Gemeinderats vom 3« September 1965, überdie Bereitstellung weiteren Geländes vorerst nicht zu verhandeln, habe nicht auf saebfremden Erwägungen beruht«,» Die gegen die hier in Hede stehenden Ausführungen und Feststellungen des Berufungsgerichts gerichteten, überwiegend auf § 286 ZPO gestützten Revisionsangriffe sind nicht begründet: Daß der Gemeinderat den dem Schreiben vom 31° März 1965 zugrunde liegenden Beschluß am 3° September 1965 aufhob, zwang das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht zu dem Schluß, die Beklagte habe von der Verwirklichung ihrer in jenem Schreiben enthaltenen Zusage entgegen dem Wortlaut ihres Schreibens vom 30« September 1965 endgültig - nicht nur vorläufig - Abstand genommen» Zudem kommt es auf diese Präge rechtlich nicht an« - Wennder Gemeinderat in seinem Beschluß vom 3° September 1965 die Bereitschaft zu weiteren Verhandlungen von der oben angegebenen Verwendung des Grundstücks 8421/1 abhängig machte, so fügte damit die Beklagte nicht ihrem Anerbieten vom 31 * März 1965 11 unzu demutbare Bedingungen" hinzu« Hatte die Klägerin, wovon nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils aussugehen ist, im Jahr 1961 das Grundstück 8421/1 von der Beklagten zur Erweiterung ihres Betriebs erworben, dieses Grundstück dann aber mindestens zu dem Teil anderen Zwecken zugeführt, so gereichte es der Beklagten nicht zu dem Vorwurf, daß sie vor der Übereignung weiteren Geländes an die Klägerin für Betriebszwecke zunächst, die entsprechende Verwendung des früher übereigneten Grundstücks.durchzusetzen versuchte« Daß die Klägerin sich mit dieser Begrenzung der Bereitschaft der Beklagten zu weiteren Grundstücksverkäufen abfinden mußte, bedeutet nicht, daß sie einer unter Art« 14 GG fallenden Enteignung oder einem und der Art der Verwendung dieses Grundstücks einver-standen gewesen sein sollte, die Art dieser Nutzung jedenfalls bei Übersendung ihres Schreibens vom 31 o März 1965 kannte, so hinderte dies sie nicht, auf die Verwirklichung des ursprünglichen Verwendungszwecks "bei vorteilhaftester Ausnutzung der verfügbaren Grund-stücksfläche" zu dringen» Entgegen der Ansicht der Revision mußte sie nicht stattdessen vorher das ihr nach dem Vertrag aus dem Jahre 1961 zustehende Rückkaufsrecht ausüben, zu demal der Geschäftsführer der Klägerin ihr in seinem Schreiben vom 24» August 1965 die wirtschaftliche Sinnlosigkeit eines Rückkaufs nahegebracht hatte» Zudem hatte die Klägerin inzwischen - zeitlich nach dem Schreiben der Beklagten vom 31» März 1965 - das Grundstück an ihren Geschäftsführer weiter- j veräußert, ohne die beantragte, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf Grund des im Jahre 1961 geschlossenen Vertrags erforderliche Zustimmung der Beklagten abzuwarteno
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
BGB § 276 Fa, Fb
Wer im Verlauf von Vertragsverhandlungen seine Bereitschaft zu dem Abschluß eines Vertrags näher bezeichneten Inhalts erklärt und dadurch bei seinem Vertragspartner das Vertrauen hervorruft oder nährt, der Vertrag werde mit Sicherheit Zustandekommen, ist dadurch auch insoweit, als es nach späterem Abbruch der Verhandlungen um seine Inanspruchnahme wegen Verschuldens bei Vertragsverhand-lungen geht, nicht zeitlich unbeschränkt gebunden»
BGH, Urt. v. 10. Juli 1970 - V ZR 159/67 OLG Bamberg
LG Aschaffenburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 159/67 URTEIL Verkündet «m
10- Juli 1970 H i r t h 9 Justizangastollter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Firma GmbH,
durch den Geschäftsführer Walter K<
vertreten
Klägerin und Revisionsklägorin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanv/älte Prof und Pr,
gegen
die Gemeinde gesetzlich vertreten durch den
I- Bürgermeister?
Beklagte und Revisionsbeklagte7
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0
2
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10» Juli 1970 unter Mitwirkung des Senatapräsidenten pr* Augustin und der Bundesrichter Dr« Rothe, Br» Mattem, Hill und Offterdinger
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5® Juli 1967 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand:
Die Klägerin betrieb ihr Unternehmen seit 1961 in der beklagten Gemeinde auf einemr. gemieteten Grundstück (im folgenden: Grundstück KfHpi) Durch Vertrag vom 15o Juni 1961 erwarb sie von der Beklagten zur Erweiterung ihres Betriebs ein an das Grundstück KflB angrenzendes, etwa 8500 qm großes Gelände (im folgenden: Grundstück 8421/1)• Seit Januar 1965 bemühte sie sich bei der Beklagten um den Erwerb weiterer Grundstücke zur Heuerstellung ihres Betriebs. .
, Hach einer Besichtigung des Betriebs durch den Geraeinderat teilte die Beklagte ihr durch Schreiben
vom 31» März 1965 mit, sie sei bereit, ihr ein weiteres, an das Grundstück 8421/1 angrenzendes, 1ÖOOO qm großes Gelände zu dem Preise von 3 DM je qm für industrielle Zv/ecke zu verkaufen» Das Grundstück sei innerhalb von fünf Jahren gewerblich zu nutzen und gehe andernfalls zu dem Verkaufspreis wieder in das Eigentum der Gemeinde über»
Der Geschäftsführer der Klägerin, Walter KeflIM? erwiderte durch Schreiben vom 19» Mai 1965,in dessen Briefkopf seine persönliche Anschrift angegeben war, er sei bereit, das Grundstück unter den im Schreiben der Beklagten angegebenen Bedingungen käuflich zu erwerben» Nach weiterem Schriftwechsel, in dessen Verlauf die Beklagte den Geschäftsführer KeflHB der Klägerin unter dem 26» Juli 1965 u»a» darauf hingewiesen hatte, daß das Gelände nicht ihm persönlich, sondern der Klägerin zugesprochen worden sei, teilte die Beklagte der Klägerin schließlich durch Schreiben vom 30» September 1965 mit, der Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses vom 11» März 1965, worin der - Gemeinderat sich zur Überlassung eines 10000 qm großen Betriebsgrundstücks an die Klägerin bereiterklärt habe,- werde "auf Grund der derzeitigen Gegebenheiten bis auf weiteres ausgesetzt"»
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen» Die Beklagte habe den Abschluß
des Vertrags über ein 10000 qm großes Gelände .als sicher hingestellt, sei dann aber ohne Grund zu dem- Vertragsschluß nicht mehr bereit gewesen» Sie, die Klägerin, habe im Vertrauen auf das Zustandekommen des Kaufvertrags den Mietvertrag über das Grundstück 8» Juni 1965
gekündigt und sich dann nach dem Scheitern der Verhandlungen mit der Beklagten geswungen gesehen, dieses Grundstück durch Vertrag vom 8» Oktober 1965 su einem erheblich überhöhten Preis zu erwerben» Ihr Schaden belaufe sich bei Einbeziehung ihrer weiteren Aufwendungen auf mindestens 300 000 DM» Im vorliegenden Rechtsstreit klagt sie einen Teilbetrag von 100 000 EM nebst Zinsen ein»
Eie Beklagte hat Klageabweisung beantragt und ist dem Vortrag der Klägerin entgegengetreten»
Eie Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter» Eie Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels»
Entscheidungsgründe
I»
Eas Berufungsgericht ist davon1 ausgegangen, die Beklagte habe durch ihr - nach Verhandlungen'mit der Klägerin übersandtes - Schreiben vom 31° März 1965 bei der Klägerin den Eindruck erweckt, diese könne zu den in dem Schreiben angegebenen Bedingungen das Grund-
stück erwerben. Yon der Erfüllung dieser Zusage habe sie aber nicht aus sachfremden Erv/ägungen vorläufig abgesehen:
Auf das an die Klägerin gerichtete Schreiben vom 31« März 1965 habe nicht diese, sondern ihr Geschäftsführer Ke^lHiin eigenen Namen mit Schreiben vom 19« Mai 1965 die Bereitschaft zu dem Erwerb de3 Grundstücks erklärt. Dies habe für die Beklagte auch deshalb von Bedeutung sein können, weil die Klägerin das Grundstück 8421/1 durch Vertrag vom 25 . Mai 1965 an ihren Geschäftsführer KeHHÜveräußert habe, ohne die vorher mit Schreiben vom 26. April 1965 erbetene, nach dem Kaufvertrag aus dem Jahr 1961 erforderliche Zustimmung der Beklagten abzuwarten• Nach gleichlautenden schriftlichen Erklärungen der Beklagten vom 22. Juli 1965 an die Klägerin, deren Geschäftsführer Ke^Jl^und den Notar, daß sie die Zustimmung versage und ihr Rückkaufsrecht ausüben werde, ihrem Schreiben vom 26 o Juli 1965 mit dem Hinweis-, daß das Grundstück der Klägerin, nicht aber ihrem Geschäftsführer persönlich zugesprochen sei, einem Schreiben der Klägerin vom 29« Juli 1965, in dem sie eine Aussprache als erforderlich bezeichnet habe, habe der Geschäftsfühi’er KeBBBIsicb dann mit Schreiben vom 20. August 1965 erneut an die Beklagte gewandt. In diesem Schreiben habe er - auf die der Beklagten von der Klägerin zufließende Gewerbesteuer anspielend - ausgefübrt, nicht die Beklagte, sondern nur seine Birma könne Bedingungen stellen. Die Porderung seiner Firma gegenüber
der Beklagten bestehe einzig und allein darin, daß die Beklagte ihm ein Grundstück zu einem nach Lage und Beschaffenheit angemessenen Preis zur Verfügung stelle o Als ’’Forderungen“ für das Verbleiben der Klägerin im Gebiet der Beklagten habe er u.a. die Übertragung der Grundstücke auf seinen Namen als Firmeninhaber und sofortige Bestätigung innerhalb von 0 Tagen angegeben» In einem weiteren Schreiben vom 24o August 1965 habe er sich über die im Schreiben der Beklagten vom 22» Juli 1965 geäußerte Absicht lustig gemacht, das Grundstück 8421/1 zurückzukaufen, nachdem darauf inzwischen ein Wohnhaus, eine Pferdezuchtanstalt mit Koppel, Garagen und dergleichen errichtet worden seien, wobei vom Gemeinderat alle Bau-maßnahraen auf einem “Industriegelände“ genehmigt worden seien» Zustimmung oder Ablehnung der Beklagten hinsichtlich eines Verkaufs des Anwesens seien jetzt ohne jede Bedeutung» Für den Fall, daß die Beklagte ihr Schreiben an den Notar vom 22« Juli 1965 nicht bis zu dem 28» August 1965 widerrufe, habe er eine Feststellungsklage in Aussicht gestellt»
In einer Sitzung des Gemeinderats der Beklagten vom 3<> September 1965 habe der Geschäftsführer Kefll - selbst Mitglied des Gemeinderats - nach dem eigenen Vortrag der Klägerin erklärt, es sei ihm aus steuerlichen Gründen lieber, wenn die Beklagte das Gelände, auf dem er dann die an die Klägerin zu verpachtenden Betriebsgebäude errichten werde, auf ihn und seine Frau übertrage; wenn die Beklagte das nicht wolle, so
werde die Klägerin das Grundstück übernehmen und bebauen• Der Gemeinderat habe dann beschlossen, sich mit der Übereignung des Grundstücks 8421/1 durch die Klägerin an die Firma Walter KeflHB einverstanden zu erklären? über die Bereitstellung eines weiteren Grundstücks für die Klägerin oder die Firma Y/alter KefHP aber erst dann zu verhandeln, wenn das Grundstück 8421/1 "bei vorteilhaftester Ausnutzung der verfügbaren Grundstücksfläche restlos gewerblichen bzw« industriellen Zwecken zugeführt .«. und ein unabweisbarer Bedarf an weiteren Grundstücksflächen nachgewiesen” worden sei«
Das Berufungsgericht ist der Auffassung? der Beklagten habe nicht gleichgültig sein können, wer - die Klägerin oder ihr Geschäftsführer Kehlert persönlich -das Grundstück erwerbe« Mißtrauen hinsichtlich der Verwendung des Grundstücks sei gerechtfertigt gewesen, wobei Kenntnis der Beklagten davon unterstellt werden könne, daß der Geschäftsführer Kehlert und seine Ehefrau Alleininhaber der Klägerin gewesen seien« Das erstmals in dem nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 28« Juni 1967 enthaltene Vorbringen, die Beklagte habe sie zwingen wollen, das ursprünglich gemietete Grundstück käuflich zu erwerben, habe unter den dargelegten Umständen wenig Wahrscheinlichkeit für sich, sei aber zudem als verspätet zurückzuweisen (§ 529 Abs« 2 und 3 ZPO)«
II«
Die Revision rügt zu Unrecht unter Hinweis auf §§ 513? 551 Hr« 7 ZPO, daß das Berufungsurteil nicht
mit Gründen versehen sei, sondern sich darauf beschränke, den festgestellten Sachverhalt zu wiederholeno Zwar wird in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht bei Wiedergabe jeder Einzelheit des Sachverhalts dargelegt, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt sie gewürdigt wird» Über die tragenden Gründe läßt das Urteil aber keinen Zweifele
III.
Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht ist den Berufungsgericht beizutretenc
1. Schon während der Verhandlungen über den Abschluß eines Vertrags schuldet jeder Verhandlungspartner dem andern im Hinblick auf das durch die Verhandlungen begründete vertragsähnliche Vertrauensverhältnis zu demutbare Rücksichtnahme auf dessen berechtigte Belangeo Dazu gehört auch, daß er die Vertragsverhandlungen nicht grundlos abbricht, -wenn er zuvor das Vertrauen des anderen Teils, der Vertrag werde mit Sicherheit Zustandekommen, geweckt oder genährt hatte.
Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Pflicht kann unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen dieVerpflichtung zur Folge haben, dem Vertragspartner den diesem dadurch verursachten Vertrauenoschaden zu ersetzen (Urteile des Senats vom 4° März 1955s V ZR 66/54, BB 1955, 429; vom 14. Juli 1967, V ZR 120/64, UJW 1967, 2199, jeweils mit weiteren Nachweisen; vglo ferner BGH Urteil vom 6* Februar 1969,
II ZR 86/679 WM 1969? 595; OLGMünchen, NJW 1968, 651) • Liese Grundsätze gelten auch für Verhandlungen über - nach § 515 BGB dem Erfordernis der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung unterliegende - Grundstückskaufverträge e Daß die Parteien sich noch nicht über alle Einzelheiten des abzuschließenden Vertrags geeinigt hatten, steht für sich allein der Schadensersatzpflicht nicht entgegen (vglo das erwähnte Senatsurteil vom 4o März 1955)o
2o Die Voraussetzungen einer so Schadensersatzpflicht sind hier jedoch
begründeten nicht fest-
gestellt 0
a) In ihrem Schreiben vom 31 * März 1965 hat die Beklagte nach der rechtlich bedenkenfreien tatrichterlichen Auslegung dieses Schreibens ihre Bereitschaft zu dem Vertragsabschluß mit der Klägerin, nicht dagegen mit deren Geschäftsführer Keflmfc erklärt <> Wenn die Klägerin dennoch darauf vertraute, daß die Beklagte auch zu dem Verkauf an den Geschäftsführer Ke^i^B bereit sei, so fand ein solches Vertrauen in dem genannten Schreiben keine Grundlage• Ob die Beklagte das der Klägerin unterbreitete Anerbieten dahin ausweitet, daß sie sich auch zu einem Verkauf an deren Geschäftsführer persönlich bereit fand, blieb ihrer Entschlicßungs-freiheit überlassen« Schon deshalb kann die Klägerin nicht Ersatz des Schadens verlangen, der ihr angeblich dadurch entstanden ist, daß sie bei ihren Maßnahmen von dem bevorstehenden Grundstücksverkauf an ihren Geschäftsführer ausging« Daß Alleininhaber der Anteile
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der Klägerin die Eheleute KeMHB waren, ändert daran ebensov/enig etwas wie der Umstand, daß - jedenfalls nach dem Vortrag der Klägerin - steuerliche Erwägungen für ihren Wunsch nach einem Verkauf des Grundstücks an ihren Geschäftsführer - statt an sie - maßgebend waren«
Ebenso ist in diesem Zusammenhang unerheblich, auf Grund v/elcher Erwägungen die Beklagte von ihrer ursprünglich erklärten Bereitschaft später abgerückt ist« Schon deshalb bedurfte es entgegen der Ansicht der Revision auch keiner Feststellungen des Berufungsgerichts darüber, ob die Beklagte "ausschließlich an die Klägerin und nicht an Herrn KeflHBübereignen wollte"« Auf den nichterklärten Willen der Beklagten kommt es nicht an«
b) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO den Vortrag der Klägerin übergangen, wonach diese bereit gewesen sei, das Grundstück selbst zu erwerben, wenn die Beklagte es nicht dem Geschäftsführer KeHBHfverkaufen vjolle; daran habe ihr Geschäftsführer in der Gemeinderatssitzung vom 3° September 1965 keinen Zv/eifel gelassen» Als übergangen sieht die Revision auch die schriftliche Bitte der Klägerin an die Beklagte vom 6« September 1965 um eine eindeutige Erklärung darüber an, ob das Grundstück, v;ie vom Gemeinderat am 11« März 1965 beschlossen, sofort verkauft werde ("an uns") oder nicht«
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Auch dieser Revisionsangriff hat keinen Erfolge Denn wenn man davon ausgeht, daß die Klägerin jedenfalls durch die Ausführungen ihres Geschäftsführers in der Gemeinderatssitzung vom 3° September und durch das Schreiben vom 6» September 1965 der Beklagten gegenüber zu dem Ausdruck gebracht habe, daß sie von dem Anerbieten der Beklagten vom 51° Harz 1965 Gebrauch machen wolle, so kann doch der Beklagten nicht zur last gelegt werden, daß sie zu dieser Zeit ihre ursprünglich erklärte Bereitschaft nicht mehr aufrechterhielt o
Dies gilt schon im Hinblick auf die Länge der zwischenzeitlich verstrichenen Frist:
Wer im Verlaufe von Vertragsverhandlungen seine Bereitschaft zu dem Abschluß eines Vertrags näher be-zeichneten Inhalts erklärt und dadurch bei seinem Vertragspartner das Vertrauen hervorruft oder nährt,'-der Vertrag werde mit Sicherheit .Zustandekommen, ist dadurch auch insoweit, als es um seine oben dargelegte Inanspruchnahme wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen geht, nicht zeitlich unbeschränkt gebundene Wie sein Verhalten, so ist auch das seines Vertragspartners an dem Grundsatz der Wahrung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu messen» Der Vertragspartner muß hiernach insbesondere in angemessener Frist dem anderen Klarheit darüber verschaffen, ob er seinerseits einen Vertrag mit dem vorgeschlagenen Inhalt abschließen möchte oder nicht»
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Bei der Bemessung dieser Frist können auch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Voraussetzungen der v/irksamen Annahme eines Vertragsangebots (§§ 145 ff BGB) entsprechend berücksichtigt v/erden: Der einem Abwesenden gemachte Antrag zu dem Abschluß eines Vertrags kann danach nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Antragende den Eingang der Antv;ort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 Abs» 2 BGB)» Eine solche Frist wäre im vorliegenden Fall schon zu der Zeit verstrichen gewesen, als auf das Schreiben der Beklagten vom.51° März 1965 hin das Schreiben des Geschäftsführers der Klägerin vom 19» Mai 1965 bei der Beklagten einging, und erst recht bei Eingang der späteren Schreibeno Zudem enthielten selbst diese Schreiben keine im Namen der Klägerin abgegebene Erklärung, daß die Klägerin auf den Vorschlag der Beklagten eingehe, sondern Erklärungen ihres Geschäftsführers persönlich, die zu dem Ziele hatten, abv;eichend vom Schreiben der Beklagten den Verkauf und die Übereignung des Grundstücks an ihn zu erreichen»
Allerdings kommt .hier eine unmittelbare Anwendung des § 147 Abs» 2 BGB nicht in Betracht, da die Klägerin sich nicht auf das Zustandekommen eines Vertrags beruft» Jedoch geht es auch hier um die Frage der Fortdauer einer durch die Erklärung der Abschlußbereitschaft der einen Seite begründeten Bindung« Auch insov^eit kann demjenigen, der die Erklärung abgegeben hat, nicht angesonnen v/erden, über die Zeit hinaus, in der er eine entsprechende Erklärung der anderen Seite erv;arten durfte.
unbegrenzt zu seiner Erklärung zu steben<> Die gegenteilige Ansicht könnte die vom Oberlandesgericht München (aaO) zu Recht angedeutete Gefahr einer uferlosen Ausv/eitung der Schadensersatzpflicht wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungcn mit sich bringen«.
c) Brauchte die Klägerin hiernach schon wegen des Zeitablaufs an der in ihrem Schreiben vom -31 * März 1965 erklärten Abschlußbereitschaft nicht festzuhalten, so kommt es nicht darauf an, ob sie überdies aus nicht saebfremden Erwägungen davon abrücken konntee Auch in dieser Hinsicht ist jedoch dem Berufungsgericht in den entscheidenden Punkten zuzustiramens
Unstreitig zielten die Vertragsverhandlungen der Parteien auf die Übertragung weiteren Geländes auf die Klägerin zwecks Erweiterung und Heuaufbau ihres Betriebs hin« War, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Art der Verwendung des Grundstücks ,8421/1, die Einreichung von auf den Namen des Geschäftsführers Kehlert - statt auf den der Klägerin - lautenden Bauanträgen für das streitige Gelände und den sonstigen Geschehensablauf darlegt, Mißtrauen der Beklagten hinsichtlich der Verwendung dieses Grundstücks und sein weiteres Schicksal gerechtfertigt, so konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangen, der Beschluß des Gemeinderats vom 3« September 1965, überdie Bereitstellung weiteren Geländes vorerst nicht zu verhandeln, habe nicht auf saebfremden Erwägungen beruht«,»
Die gegen die hier in Hede stehenden Ausführungen und Feststellungen des Berufungsgerichts gerichteten, überwiegend auf § 286 ZPO gestützten Revisionsangriffe sind nicht begründet: Daß der Gemeinderat den dem Schreiben vom 31° März 1965 zugrunde liegenden Beschluß am 3° September 1965 aufhob, zwang das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht zu dem Schluß, die Beklagte habe von der Verwirklichung ihrer in jenem Schreiben enthaltenen Zusage entgegen dem Wortlaut ihres Schreibens vom 30« September 1965 endgültig - nicht nur vorläufig - Abstand genommen» Zudem kommt es auf diese Präge rechtlich nicht an« - Wennder Gemeinderat in seinem Beschluß vom 3° September 1965 die Bereitschaft zu weiteren Verhandlungen von der oben angegebenen Verwendung des Grundstücks 8421/1 abhängig machte, so fügte damit die Beklagte nicht ihrem Anerbieten vom 31 * März 1965 11 unzu demutbare Bedingungen" hinzu« Hatte die Klägerin, wovon nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils aussugehen ist, im Jahr 1961 das Grundstück 8421/1 von der Beklagten zur Erweiterung ihres Betriebs erworben, dieses Grundstück dann aber mindestens zu dem Teil anderen Zwecken zugeführt, so gereichte es der Beklagten nicht zu dem Vorwurf, daß sie vor der Übereignung weiteren Geländes an die Klägerin für Betriebszwecke zunächst, die entsprechende Verwendung des früher übereigneten Grundstücks.durchzusetzen versuchte« Daß die Klägerin sich mit dieser Begrenzung der Bereitschaft der Beklagten zu weiteren Grundstücksverkäufen abfinden mußte, bedeutet nicht, daß sie einer unter Art« 14 GG fallenden Enteignung oder einem
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enteignungsgleichen Eingriff ausgesetzt worden wäre» -Wenn die Beklagte, wie die Klägerin geltend gemacht hatte, mit den Baumaßnahmen auf dem Grundstück 8421/1 !
und der Art der Verwendung dieses Grundstücks einver-standen gewesen sein sollte, die Art dieser Nutzung jedenfalls bei Übersendung ihres Schreibens vom 31 o März 1965 kannte, so hinderte dies sie nicht, auf die Verwirklichung des ursprünglichen Verwendungszwecks "bei vorteilhaftester Ausnutzung der verfügbaren Grund-stücksfläche" zu dringen» Entgegen der Ansicht der Revision mußte sie nicht stattdessen vorher das ihr nach dem Vertrag aus dem Jahre 1961 zustehende Rückkaufsrecht ausüben, zu demal der Geschäftsführer der Klägerin ihr in seinem Schreiben vom 24» August 1965 die wirtschaftliche Sinnlosigkeit eines Rückkaufs nahegebracht hatte» Zudem hatte die Klägerin inzwischen - zeitlich nach dem Schreiben der Beklagten vom 31» März 1965 - das Grundstück an ihren Geschäftsführer weiter- j veräußert, ohne die beantragte, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf Grund des im Jahre 1961 geschlossenen Vertrags erforderliche Zustimmung der Beklagten abzuwarteno
3» Rechtsfehlerfrei ist auch die Zurückweisung des-allenfalls für die Frage der sachfremden Erwägungen, nicht auch für die entscheidende Frage der Rauer der Bindung erheblichen - neuen Vortrags der Klägerin in dem ihr nachgelassenen Schriftsatz vom 28» Juni 1967 durch das Berufungsgericht»
Wenn? wie die Revision geltend macht, der darin enthaltene Beweisantritt sich auch darauf beziehen sollte, daß die Klägerin uin der letzten Zeit nun auch in Erfahrung gebracht” habe, was im folgenden über die Motive der Beklagten für ihre ablehnende Haltung vorgetragen war, so ermangelte dieser Sach-vortrag doch jedenfalls der erforderlichen Sübstanti- . ierung hinsichtlich der Art und der Zeit der Kenntniser-langungo Baß die Berücksichtigung jenes Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte, lag auf der Hand und brauchte vom Berufungsgericht nicht im einzelnen dargelegt zu werden» Im übrigen war es Sache der Klägerin, den Nachweis zu führen, daß sie das neue Vorbringen weder in der Absicht der Prozeßverschleppung noch aus grober Rachlässigkeit im ersten Rechtszug unterlassen hatte« Ba sie sich dazu nicht geäußert, sondern nur den bezeichneten allgemeinen Hinweis über die Kenntniserlangung in dem nachgelassenen Schriftsatz gebracht hatte, stellt es hier keinen Rechtsverstoß dar, daß das Berufungsgericht von Ausführungen darüber abgesehen hat, aus welchen Gründen es sich nicht von dem Pehlen der Verschleppungsabsicht und der groben Nachlässigkeit der Klägerin habe überzeugen können«
IV.
Pas angefochtone Urteil weist auch im übrigen keinen Recbtsirrtum sum Nachteil der Klägerin auf»
Ihre Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 2PO surücksuweiseno
Dr, Augustin Rothe
Hattern
Hill Offterdinger
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