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BGH · V ZR 159/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 159/66

ZPO § 747 Die Zwangsvollstreckung in den ungeteilten Nachlaß steht nicht nur den Nachlaßgläubigern, sondern auch den anderen Gläubigern offen, denen die Erben aus demselben Rechtsgrund als Gesamtschuldner haften. Dezember 1963 wurde zunächst auf Antrag der Klägerin wegen der ihr gegen Carl H zu- Nachdem auf Antrag eines anderen Gläubigers auch die Zwangsversteigerung des der Erbengemeinschaft zustehenden hälftigen Anteils an dem Erbbaurecht angeordnet worden war und beide Verfahren verbunden worden waren, wurden im Laufe des Verfahrens zugelassen: den Forderung in Höhe von 10 000 DM aus Bürgschaft nebst Zinsen und Kesten auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils! November 1964 der Beitritt der Klägerin wegen der ihr gegen Carl H zustehenden Forderungen in Höhe von 4 000 DM und 26 786,19 DM nebst Zinsen und Kosten “bezüglich des dem Schuldner aus der Erbengemeinschaft zustehenden Anteils“, November 1964 der Beitritt der Beklagten wegen der ihr gegen Carl K< und dessen, Ehefrau Else geb. L zustehenden Forderung in Höhe von 26 254,64 # nebst Zinsen und Kosten auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils vom 13.. löses wurde die Klägerin wegen ihrer durch Zinsen und Kosten auf 35 100,21 DM (richtig wohl: 35 120,71 DM, vgl. Aus dem auf den Erbbaurechtsanteil der Erbengemeinschaft zwischen Carl H und Iris S geb. Die Klägerin ist der Ansicht, es stehe ihr der ihrer Restforderung gegen Carl H entsprechende Teil des an die Beklagte ausgezahlten Betrages zu. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin nur noch Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 10 000 DM nebst Zinsen beantragt. Ist diese frage zu bejahen, so Kommt es weiter darauf an, welchen Einfluß die Fehlerhaftigkeit auf die Verteilung des Versteigerungserlöses und damit auf die von der Klägerin gegen die Beklagte nach § 878 Abs. 2 ZPO erhobene Bereicherungsklage hat, 1. Was die Fehlerhaftigkeit der Beitrittszulassungen anbetrifft, so hat das Berufungsgericht erwogen, ob da3 Vollstreckungsgericht die Klägerin zur Zwangsvollstreckung in jeweils einen Anteil von 1/4 am Erbbaurecht (in der irrtümlichen Annahme, daß der Nachlaß bereits auseinandergesetzt sei) oder in den jeweils ideellen Anteil der beiden Miterben entsprechend ihrer Erbquote am Erbbaurecht zugelassen hat. Im ersten Fall hat es sich auf die Vorschrift des § 864 Abs. 2 ZPO bezogen, nach der die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks (Erbbaurechts) nur zulässig ist, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht. Im zweiten Fall hat es seine Auffassung damit begründet, daß den Erben vor der Auseinandersetzung ein ideeller Anteil an dem einzelnen Nachlaßgegenstand nicht zusteht. Der Senat legt die Beitrittszulassung dahin aus, daß das Vollstreclcungsgerieht die Klägerin zur Zwangsvollstreckung in den jeweils ideellen Anteil der beiden Miterben entsprechend ihrer Erbquote am Erbbaurecht zugelassen hat. Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der beiden Beitrittszulassungen, nach dem der Beitritt jeweils bezüglich des dem Schuldner aus der Erbengemeinschaft zustehenden Anteils zugelassen wurde, sondern auch daraus, daß, wie das Berufungsgericht selbst einräumt, das Vollstreclcungsgerieht keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine vollzogene Teilung des Nachlasses hatte, 2. Ist aber die Klägerin zur Zwangsvollstreckung in den jeweils ideellen Anteil der beiden Miterben am Erbbaurecht zugelassen worden, so waren die beiden Zulassungen, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, deshalb fehlerhaft, weil den Erben vor der''Auseinandersetzung des Nachlasses ein solcher Anteil an einem einzelnen Nachlaßgegenstand nicht zusteht. Obwohl hiernach, jede der beiden Beitrittszulassungen für sich allein betrachtet fehlerhaft war, so erhebt sich doch die Präge, ob nicht, wie die Klägerin behauptet und auch die Revision geltend macht, mit Rücksicht darauf eine Beitrittszulassung bezüglich der den beiden Miterben zustehenden Hälfte des Erbbaurechts und damit eine fehlerfreie Beitrittszulassung anzunehmen ist, daß die Klägerin Vollstreckungstitel gegen beide Miterben besitzt, ; Die Entscheidung dieser Präge ist aus der Vorschrift des § 747 ZPO zu entnehmen, nach der zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlaß, wenn mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen alle Erben aber das vorläufig vollstreckbare Urteil eines Landgerichts erwirkt hat, steht somit der Anwendung des § 747 ZPO nicht entgegen. Der Revision ist zwar darin beizutreten, daß sich aus § 747 ZPO nicht ergibt, daß nur wegen Rachlaßforderungen in einen ungeteilten Nachlaß vollstreckt werden kann. Zur Begründung führt es aus, andernfalls, also bei Zulassung der Zwangsvollstreckung auch durch andere als Nachlaßgläubiger, könnte entweder die vom Gesetz gewollte Vorabbefriedigung der Nachlaßgläubiger (§ 2046 Abs. 1 Satz 1 BGB) verhindert werden, wenn nämlich ein persönlicher Gläubiger eines Miterben den Vollstreckungsmaßnahmen von Nachlaßgläubigern zuvorkommen und der Nachlaß nicht mehr zur Befriedigung aller Nachlaßgläubiger ausreichen würde, oder es könnten Benachteiligungen einzelner Miterben hinsichtlich ihres Auseinändersetzungsguthabeno eintreten. Es vermag aber die Beschränkung der Vorschrift des § 747 ZPO auf Nachlaß- Von hier aus gesehen i3t aber die Beschränkung nur auf Nachlaßgläubigor nicht gerechtfertigt, fiese können auf Grund eines gegen alle Miterben erwirkten Urteils in einen ungeteilten Nachlaß deshalb vollstrecken, weil die Miterben ihnen aus demselben Rechtsgrund, nämlich auf Grund ihrer Ei*ben-stellung, als Gesamtschuldner haften (§ 2058 BGB). 351)- faraus ergibt sich, daß nach § 747 ZPQ die Zwangsvollstreckung in den ungeteilten Nachlaß nicht nur den Nachlaßgläubigern, sondern auch den anderen Gläubigern offensteht, denen die Erben aus demselben Rechtsgrund als Gesamtschuldner haften, fiese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, da der Klägerin Carl H als Hauptschuldner, Iris S. Dort ist, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, lediglich gesagt, daß das Recht des § 747 ZPO auch durch Solidar-klagen gegen die einzelnen Erben erworben werden kann. Juni 1959 - V ZR 204/57 - BGHZ 30, 173, 175), und deshalb bei dem hier gegebenen Sachverhalt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, eine Unwirksamkeit der Beitrittszulassungen in diesem Sinne zu verneinen ist. Hieraus ergibt sich, daß die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, aus dem streitigen Teil des Versteigerungserlöses vor der Beklagten befriedigt zu werden. Daran vermag auch, wie dem Berufungsgericht schließlich zu folgen ist, nichts zu ändern, daß die Klägerin nachträglich am 30. 4. Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtura zu dem Nachteil der Klägerin enthalten, war deren Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 878 ZPO § 2046 BGB § 747 ZPO
NachlaßVorschriftForderungBerufungsgerichtMiterbeErbengemeinschaftAnteilZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
ZPO § 747
Die Zwangsvollstreckung in den ungeteilten Nachlaß steht nicht nur den Nachlaßgläubigern, sondern auch den anderen Gläubigern offen, denen die Erben aus demselben Rechtsgrund als Gesamtschuldner haften.
ZVG § 27
Ist eine Beitrittssulassung fehlerhaft, so hindert dies nicht die Verteilung des Versteigerungserlöses nach materiellrechtlichen Grundsätzen.
BGH, ürt. v. 5. Dezember 1969 - V ZR 159/66 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Y.ZR_159^66	URTEIL
Verkündet am
5. Dezember 1969
Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma ¥. & H. Z	,	Schloßbrauerei,
OHG, H _	,	vertreten durch den geschäftsi'ührenden
 Gesellschafter J Z	,
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma B	B	AG,	P	,
St. G	steige	,	vertreten	durch	den	Vorstand,
 Brauereidirektor Dr. H Ri	,
Beklagte, Berufungsbeklagtc und Revisionobeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Hill und Offterdinger
 für Recht erkannt:
Die. Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. November 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Rechtsstreit ist aus der Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts entstanden, das auf dem Grundstück E:	.weg in P.	eingetragen	war	und	den Ehe-,
leuten Carl H	und	Else geb. L zu gleichen
 Teilen zustand. Die Ehefrau war am 6. Dezember 1962 verstorben und von ihrem Ehemann und ihrer Tochter Iris S.	geb.	H	je	zur	Hälfte	beerbt	worden.
Diese Erbengemeinschaft war bis zur Beendigung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht auseinandergesetzt worden.
Am 20. Dezember 1963 wurde zunächst auf Antrag der Klägerin wegen der ihr gegen Carl H	zu-
stehenden Forderungen in Höhe von 4 000 DH aus Warenlieferungen und in Höhe von 26 786,19 DM aus laufender
 
Geschäftsverbindung nebst Zinsen und Kosten auf Grund der Vollstreckungsbefehle vom 7. November 1962 und 11. September 1963 die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts “bezüglich des dem Schuldner Carl H	ge-
hörigen 1/2 Anteils" angeordnet.
Nachdem auf Antrag eines anderen Gläubigers auch die Zwangsversteigerung des der Erbengemeinschaft zustehenden hälftigen Anteils an dem Erbbaurecht angeordnet worden war und beide Verfahren verbunden worden waren, wurden im Laufe des Verfahrens zugelassen:
a)	am 6. November 1964 der Beitritt der Klägerin
 wegen der ihr gegen Iris S	geb.	H	zustehen-
den Forderung in Höhe von 10 000 DM aus Bürgschaft nebst Zinsen und Kesten auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils! vom 19. Juni 1964 "bezüglich des der Schuldnerin aus c.er Erbengemeinschaft zustehenden Anteils“,
b)	am 10. November 1964 der Beitritt der Klägerin
 wegen der ihr gegen Carl H	zustehenden	Forderungen
 in Höhe von 4 000 DM und 26 786,19 DM nebst Zinsen und Kosten “bezüglich des dem Schuldner aus der Erbengemeinschaft zustehenden Anteils“,
c)	am 9. November 1964 der Beitritt der Beklagten
 wegen der ihr gegen Carl K<	und	dessen,	Ehefrau
 Else geb. L zustehenden Forderung in Höhe von 26 254,64 # nebst Zinsen und Kosten auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils vom 13.. Oktober 1959 “bezüglich des dem Schuldner zustehenden 1/2 Anteils“,
 
d)	am 10.. November 1964 der Beitritt der Beklagten wegen ihrer unter.c) genannten Forderung nach Umschreibung der Vollstreckungsklansei auf Carl H	und
 Iris S	geb. H	als Erben von Else H
geb. L "bezüglich der den Schuldnern aus der Erbengemeinschaft zustehenden Anteile".
Alle vier Zulassungsbeschlüsse wurden den Schuldnern am 11. November 1964 zugestellt.
Durch Pfändungsund Überweisungsbeschluß vom 30. November 1964 wurden wegen der Forderung der Klägerin gegen Iris S	geb.	H	deren Erbteil
 am Nachlaß ihrer Mutter und ihr Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen.
Aus dem auf den Erbbaurechtsanteil des Schuldners Carl H	entfallenden	Teil	des Versteigerungser-
löses wurde die Klägerin wegen ihrer durch Zinsen und Kosten auf 35 100,21 DM (richtig wohl: 35 120,71 DM, vgl. Teilungsplan Bl. 3) angewachsenen Forderung nur in Höhe von 18 226,99 DM befriedigt. Im übrigen fiel sie aus. Die Beklagte fiel an diesem Teil des Erlöses ganz aus.
Aus dem auf den Erbbaurechtsanteil der Erbengemeinschaft zwischen Carl H	und	Iris	S	geb.
H	entfallenden	Teil des Versteigerungserlöses
 wurden der Beklagten dagegen 20 032,14 DM zugeteilt.
Die Klägerin wurde hinsichtlich dieses Erlösanteils nicht in den Teilungsplan aufgenommen, weil sie keinen Titel gegen die Erbengemeinschaft hatte. Sie hat dagegen
 
Widerspruch eingelegt. Der Auszahlung des der Beklagten zugeteilten Betrags hat sie unter der Bedingung zuge~ stimmt, daß sich die Beklagte zur Rückzahlung verpflichte, wenn der Widerspruch Erfolg habe. Darauf erhielt die Beklagte aus dem Erlös 20 032,14 DM.
Die Klägerin ist der Ansicht, es stehe ihr der ihrer Restforderung gegen Carl H	entsprechende
 Teil des an die Beklagte ausgezahlten Betrages zu. Sie hat deshalb beantragt,
 die Beklagte zur Zahlung von 16 873,32 DM nebst 5 $ Zinsen hieraus seit 5« Eebruar 1965 an die Klägerin zu verurteilen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin nur noch Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 10 000 DM nebst Zinsen beantragt. .
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag in .
Höhe von 5 798,66 DM weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
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Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt zunächst davon ab, ob die Beitrittszulassungen der Klägerin vom 6. und 10. November 1964 wegen ihrer Eorderungen gegen Carl H	und	Iris	S	geh.
H	fehlerhaft	waren.	Ist	diese	frage zu bejahen,
 so Kommt es weiter darauf an, welchen Einfluß die Fehlerhaftigkeit auf die Verteilung des Versteigerungserlöses und damit auf die von der Klägerin gegen die Beklagte nach § 878 Abs. 2 ZPO erhobene Bereicherungsklage hat,
1.	Was die Fehlerhaftigkeit der Beitrittszulassungen anbetrifft, so hat das Berufungsgericht erwogen, ob da3 Vollstreckungsgericht die Klägerin zur Zwangsvollstreckung in jeweils einen Anteil von 1/4 am Erbbaurecht (in der irrtümlichen Annahme, daß der Nachlaß bereits auseinandergesetzt sei) oder in den jeweils ideellen Anteil der beiden Miterben entsprechend ihrer Erbquote am Erbbaurecht zugelassen hat. Es hat beide Möglichkeiten bejaht und in beiden Fällen eine fehlerhafte Beitrittszulassung angenommen. Im ersten Fall hat es sich auf die Vorschrift des § 864 Abs. 2 ZPO bezogen, nach der die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks (Erbbaurechts) nur zulässig ist, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht. Im zweiten Fall hat es seine Auffassung damit begründet, daß den Erben vor der Auseinandersetzung ein ideeller Anteil an dem einzelnen Nachlaßgegenstand nicht zusteht.
 
Der Senat legt die Beitrittszulassung dahin aus, daß das Vollstreclcungsgerieht die Klägerin zur Zwangsvollstreckung in den jeweils ideellen Anteil der beiden Miterben entsprechend ihrer Erbquote am Erbbaurecht zugelassen hat. Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der beiden Beitrittszulassungen, nach dem der Beitritt jeweils bezüglich des dem Schuldner aus der Erbengemeinschaft zustehenden Anteils zugelassen wurde, sondern auch daraus, daß, wie das Berufungsgericht selbst einräumt, das Vollstreclcungsgerieht keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine vollzogene Teilung des Nachlasses hatte,
2.	Ist aber die Klägerin zur Zwangsvollstreckung in den jeweils ideellen Anteil der beiden Miterben am Erbbaurecht zugelassen worden, so waren die beiden Zulassungen, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, deshalb fehlerhaft, weil den Erben vor der''Auseinandersetzung des Nachlasses ein solcher Anteil an einem einzelnen Nachlaßgegenstand nicht zusteht.
Obwohl hiernach, jede der beiden Beitrittszulassungen für sich allein betrachtet fehlerhaft war, so erhebt sich doch die Präge, ob nicht, wie die Klägerin behauptet und auch die Revision geltend macht, mit Rücksicht darauf eine Beitrittszulassung bezüglich der den beiden Miterben zustehenden Hälfte des Erbbaurechts und damit eine fehlerfreie Beitrittszulassung anzunehmen ist, daß die Klägerin Vollstreckungstitel gegen beide Miterben besitzt, ;
Die Entscheidung dieser Präge ist aus der Vorschrift des § 747 ZPO zu entnehmen, nach der zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlaß, wenn mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen alle Erben
 
ergangenes Urteil erforderlich ist. Unumstritten ist dabei, daß nicht ein einheitliches Urteil gegen alle Miterben vorzuliegen braucht, vielmehr getrennte Urteile, auch solche von verschiedener Art, genügen (Stein/Jonas ZPO 18. Aufl» § 747 Anm. I unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts). Der Umstand, daß die Klägerin gegen Carl H	zwei
 Vollstreckungsbefehle, gegen Iris S	geb.	H
aber das vorläufig vollstreckbare Urteil eines Landgerichts erwirkt hat, steht somit der Anwendung des § 747 ZPO nicht entgegen.
Umstritten ist dagegen die Tragweite dieser Vorschrift. Insoweit stehen sich im Schrifttum drei Ansichten gegenüber. Es wird einmal die Anwendung des § 747 ZPO auf die Zwangsvollstreckung wegen Nachlaßforderungen beschränkt (so anscheinend Stein/Jonas aaO). Zum anderen wird.die Ansicht vertreten, daß diese Vorschrift auch dann gelte, wenn die Miterben aus einem anderen Rechtsgrund, etwa aus unerlaubter Handlung, gesamtschuldnerisch haften (Baumbach/Lautcrbach, ZPO 29. Aufl. § 747 Anm. 2; Seuffert/Walsmann, ZPO 12. Aufl.
§ 747 Anm. 2; Förster/Kann,ZPO 3. Aufl. § 747 Anm. 2 c; vgl. auch Reichel, ZZP 1907, 343, 350 ff). Schließlich wird es als genügend angesehen, wenn gegen die Miterben überhaupt, also ohne Rücksicht auf die Art der zugrunde liegenden Forderung und die gesamtschuldnerische Haftung, ein Titel vorliegt (Wieczorek, ZPO § 747 Anm. Alb).
Biese letztere Ansicht wird von der Revision vertreten. Ihr vermag der Senat jedoch nicht zu folgen.
Der Revision ist zwar darin beizutreten, daß sich aus § 747 ZPO nicht ergibt, daß nur wegen Rachlaßforderungen in einen ungeteilten Nachlaß vollstreckt werden kann. Da aber diese Vorschrift darüber, wegen welcher Forderungen diese Vollstreckung zulässig sein soll, nichts besagt, kann ihre Tragweite aus dem Wortlaut allein nicht entnommen werden. Sie muß vielmehr aus Sinn und Zweck der Vorschrift ermittelt werden.
Rach der Auffassung des Berufungsgerichts steht die Vorschrift des § 747 ZPO in engem Zusammenhang mit der Ordnung des Miterbenrechts als einer Gemeinschaft zur gesamten Hand, bei welcher der einzelne Erbe über einzelne Nachlaßgegenstände nicht verfügen kann. Hieraus folgert das Berufungsgericht, daß diese Vorschrift nur die Zwangsvollstreckung in den ungeteilten Nachlaß durch einen Nachlaßgläubiger zulasse. Zur Begründung führt es aus, andernfalls, also bei Zulassung der Zwangsvollstreckung auch durch andere als Nachlaßgläubiger, könnte entweder die vom Gesetz gewollte Vorabbefriedigung der Nachlaßgläubiger (§ 2046 Abs. 1 Satz 1 BGB) verhindert werden, wenn nämlich ein persönlicher Gläubiger eines Miterben den Vollstreckungsmaßnahmen von Nachlaßgläubigern zuvorkommen und der Nachlaß nicht mehr zur Befriedigung aller Nachlaßgläubiger ausreichen würde, oder es könnten Benachteiligungen einzelner Miterben hinsichtlich ihres Auseinändersetzungsguthabeno eintreten.
Das kann zwar, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, im Einzelfall zutreffen. Es vermag aber die Beschränkung der Vorschrift des § 747 ZPO auf Nachlaß-
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gläubiger nicht au rechtfertigen, fas Berufungsgericht geht nämlich bei seiner Auffassung ausschließlich von den Interessen der Miterben aus und läßt die der Gläubiger der Miterben außer Betracht. Von hier aus gesehen i3t aber die Beschränkung nur auf Nachlaßgläubigor nicht gerechtfertigt, fiese können auf Grund eines gegen alle Miterben erwirkten Urteils in einen ungeteilten Nachlaß deshalb vollstrecken, weil die Miterben ihnen aus demselben Rechtsgrund, nämlich auf Grund ihrer Ei*ben-stellung, als Gesamtschuldner haften (§ 2058 BGB). Etv.us anderes kann aber auch dann nicht gelten, wenn sämtliche Miterben einem anderen als einem Nachlaßgläubiger aus demselben Rechtsgrund als Gesamtschuldner haften, wie das z.B. nach § 840 Ab3. 1 BGB bei einer von allen Mit-erben begangenen unerlaubten Handlung (Baumbach/fautcr-bach aaO; Seuffert/Walsmann aaO; Förster/Kann aaO) oder dann der Fall ist, wenn die Erbengemeinschaft ein von dem Erblasser überkommenes Geschäft zunächst unverändert fortführt und in diesem Geschäft Verbindlichkeiten eingeht (Reichel aaO S. 351)- faraus ergibt sich, daß nach § 747 ZPQ die Zwangsvollstreckung in den ungeteilten Nachlaß nicht nur den Nachlaßgläubigern, sondern auch den anderen Gläubigern offensteht, denen die Erben aus demselben Rechtsgrund als Gesamtschuldner haften, fiese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, da der Klägerin Carl H	als Hauptschuldner, Iris S.	geb.	H
dagegen aus Büx’gschaft, also aus einem anderen Rechtsgrund, haftet. Der Umstand, daß die Bürgschaft, aus der Iris S:	geb.	H	in	Anspruch genommen wurde, für die
 den Gegenstand der beiden Vollstreckungsbefehle bildenden Forderungen ihres Vaters Carl H	geleistet	worden
 war, spielt deshalb entgegen der Meinung der Revision keine Rolle. Es ist weiter ohne Bedeutung, ob mit Rück-
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sicht auf diesen Umstand zwischen Vater und Tochter ein GesamtschuldVerhältnis oder, wie die Revision meint, ein diesem praktisch gleichzusetzendes unechtes Gesamtschuldverhältnis bestand. Etwas anderes ergibt sich schließlich entgegen der Ansicht von Wieczorek (aaO) auch nicht aus RGZ 71, 366, 371. Dort ist, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, lediglich gesagt, daß das Recht des § 747 ZPO auch durch Solidar-klagen gegen die einzelnen Erben erworben werden kann.
3.	Durfte sonach der Beitritt der Klägerin zur Zwangsversteigerung wegen ihrer Forderungen gegen Carl H	. und Iris S	geb.	H	nicht	zugelasscn
 werden, so hängt die Entscheidung dos Rechtsstreits weiter davon ab, welche rechtlichen Polgen sich hieraus ergeben. Hierbei ist zwar davon auszugehen, daß Maßnahmen des zuständigen Vollstreckungsgerlchts, welche dieses in Ausübung staatlicher Hoheitsrechte getroffen hat, grundsätzlich vollwirksam sind, auch wenn sie bei richtiger Handhabung hätten unterbleiben müssen (Urteil des Senats vom 10. Juni 1959 - V ZR 204/57 - BGHZ 30, 173, 175), und deshalb bei dem hier gegebenen Sachverhalt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, eine Unwirksamkeit der Beitrittszulassungen in diesem Sinne zu verneinen ist. Es sind aber, wie dem Berufungsgericht ebenfalls zu folgen ist, die öffentlich-rechtlichen und privatreehtlichen Wirkungen einer Vollstreckungshandlung zu unterscheiden (Jaeckel/Güthc,
 2VG 7- Aufl. § 22 Arm. 2a) und deshalb unabhängig von der Wirksamkeit einer Vollstreckungshandlung als hoheitlicher Akt deren zivilrechtliche Polgen zu beurteilen, also die Präge, ob aus der aus einer fehlerhaften Beitrittszulassung sich ergebenden unrichtigen Beschlag-
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nähme Beschlagnahmewirkungen hergeleitet werden können (Steiner/Riedel, Zwangsversteigerung und Zwangsver-v/altung in der Bundesrepublik 7. Aufl. Einleitung II 5 S. 59°, vgl, auch Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. Vorbera. IX 4 vor § 704). Eine zivilrechtliche Böige in diesem Sinne war hier da3 für die Klägerin aus ihren Beitritts-Zulassungen sich ergebende Recht auf Befriedigung aus dem Versteigerungserlös. Es ist aber, da die Beitrittozu-lassungon aus den aufgeführten Gründen fehlerhaft waren, nicht entstanden. Hieraus ergibt sich, daß die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, aus dem streitigen Teil des Versteigerungserlöses vor der Beklagten befriedigt zu werden. Daran vermag auch, wie dem Berufungsgericht schließlich zu folgen ist, nichts zu ändern, daß die Klägerin nachträglich am 30. November 1964 wegen ihrer Forderungen gegen Iris S:	gcb.
H	deren	Erbteil am Nachlaß ihrer Mutter und
 ihren Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hat pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.
4.	Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtura zu dem Nachteil der Klägerin enthalten, war deren Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr, Augustin	Rothe	Dr.	Breitag
 Hill
Offterdinger