* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZK 159/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZK 159/64

gegen vorläufig vollstreckbare Urteile auf Zahlung und Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Höchstbetragshypothek über zusammen rund 27 000 DM« F wandte in dem Rechtsstreit ein, daß er der Beklagten v/egen ihm noch zustehender Provisionsansprüche tatsächlich nichts mehr schulde. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin noch geltend gemacht;, ihr Ehemann sei zur Zeit der Hypothekenbestellung vollkommen überschuldet gewesen, was auch der beklagten Firma bekannt gewesen sei. gegen ein zu dem Vermögen des Verstorbenen gehörendes dingliches Recht (Höchstbetragshypothok) richtet, ist zur Aufnahme und Fortführung des Rechtsstreites auf der Beklagtenseitc der Konkursverwalter und nicht etwa der Erbe des bisherigen beklagten Firmeninhabers befugt (§ 11 K0)o Freigabe des Streitgegenstandes ist nicht behauptet wordene Gegen die Passivlegitimation dos Beklagten ist seitens der Klägerin auch nichts vor-getragen worden. Das Berufungsgericht geht von der Auffassung aus, die Bestellung einer Hypothek könne im Sinne des § 1365 BGB eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen sein, wenn durch diese Belastung der Wert des Grundstücks, das das gesamte Vermögen des Schuldners darstelle, voll ausgeschöpft werde (vgl, BäyObLG Farn RZ I960, 31)» Doch hat, so fährt das Berufungsgericht fort, im vorliegenden Falle der Ehemann der Klägerin noch weiteres durchaus nicht unbedeutendes Vermögen besessen, Er habe im August 1958 und danach als Automatenaufsteiler und Vertreter von Automatengroßhandlungen bei zahlreichen Gastv/irten Musikautomaten, Spielautomaten und zu dem Teil auch Nußautomaten aufgestollt gehabt, woraus er Einnahmen bezogen habe, die es ihm möglich gemacht hätten, seinen erheblichen Verpflichtungen zu einem großen Teil nachzukommen, So habe er der Beklagten von dem ursprünglichen Kaufpreis von etwa 200 000 DM für eine Reihe von Automaten im August 1958 nur noch etwa 56 000 DM zu zahlen gehabt. Aber auch Anwartschaftsrechte auf Eigentum seien als Vermögensgegenstände zu betrachten, zu demal da der Ehemann der Klägerin im August 1958 auf den Kaufpreis von 200 000 DM bereits 3/4 bezahlt gehabt habe. Ein Anhaltspunkt für diese Bewertung lasse sich daraus entnehmen, daß der Ehemann der Klägerin im Jahre I960 seine gesamte AutomatonaufStellung zu seinem Preis von 163 000 DM habe verkaufen wollen. Es trifft also nicht zu, wenn die Revision behauptet, das Berufungsgericht sei bei der Anwendung des b) Die Revision will einen Unterschied machen zwischen den Automaten (60 bis 80 Stück), die insgesamt vom Ehemann der Klägerin gekauft, und 56 Stück, die im August 1958 neu erworben worden seien» Dieser Unterschied ergibt sich indessen entgegen der Meinung der Revision aus der Zeugenvernehmung des Ehemannes der Klägerin vom 13« Juni 1963 (Bl. 32 ff der Gerichtsakten) nicht. V/enn die Revision meint, es hätten die Schulden des Ehemannes der Klägerin im Herbst 1958 aus den Automatenkäufen mit der Beklagten nicht mit 56 000 DM, sondern mit 110 000 DM angesetzt werden müssen, ist dies nach den Urteilsfeststellungen nicht begründet. c) Auch die yrsitere Rüge ist nicht gerechtfertigt, der durch Verkäufe erzielte Preis von annähernd 120 000 DM habe keine Berücksichtigung finden dürfen, weil er nicht in das Vermögen des Ehemannes der Klägerin gelangt sei. Es kam nicht darauf an, oh bei der Gegenüberstellung von aktivem und passivem Vermögen dem Ehemann der Klägerin noch etwas übrig blieb» Es hat also in diesem Zusammenhang keine Bedeutung, daß die erzielten Kaufpreise wieder in andere Hände abflossen. Es stellt ferner keinen Verstoß gegen § 286 ZPO dar, wenn das Berufungsgericht den Wert der Anwartschaft so zu ermitteln sucht, daß es ihn mit dem Unterschi odsbetrag zwischen dem Kaufpreis (200 000 DM) und dem im August 1958 noch geschuldeter: Restbetrag (56 000 DM) in Bezug setzt. Die Revision verkennt auch hier den Gedankengang des Berufungsgerichts, wenn sie meint, dem Restkaufpreis hätten noch 54 000 DM aus anderen Verbindlichkeiten zugeschlagen werden müssen. Pür die Bewertung der Anwartschaft war nicht maßgebend, ob der Ehemann der Klägerin neben dem Kaufpreis aus den Automatenkäufen noch andere Schulden aus der Beziehung zur beklagten Firma zu tilgen hatte. Alles, was die Revision unter Berufung auf § 286 ZPO aus diesen Akten als übergangen bezeichnet, ist daher vom Oberlandesgericht nicht zu verwerten gewesen. Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, daß ein Verkauf der gesamten Automaten im Jahre I960 zu einem Preis von 163 000 DM nicht zustande gekommen ist. Es sieht in der Absicht des Ehemanns der Klägerin, einen solchen Kauf herbeizuführen, lediglich eine Bestätigung seiner Annahme, daß das Anwartschaftsrecht nicht wertlos war. d) Inwiefern die Beklagte arglistig handelt, wenn sie vorträgt, der Ehemann der Klägerin habe noch größere Werte gehabt, obwohl er aus der Anwartschaft niemals etwas realisieren konnte, ist nicht erfindlich. Es war nicht auf die Gegenüberstellung von Aktivcn\und Passiven angekommen, sondern allein darauf, ob der Ehemann der Klägerin noch Aktivvermögen neben seinem Hausgrundstück besaß. Unbegründet ist auch der Vorwurf, das Berufungsgericht habe unter Verletzung der §§ 139> 144 ZPO keinen Sachverständigen bei-gezogen£und nicht die Partei zur Stellung eines entsprechenden Antrags veranlaßt. Aus den Ausführungen des Berufungsgerichtes ergibt sich nicht, daß dem Ehemann der Klägerin ein Miteigentum zur Hälfte zusteht, das Berufungsgericht spricht nur von einem Miteigentum. Das Berufungsgericht hat auch nicht etwa übersehen, daß die Wohnungseinrichtung nicht mehr neuwertig war, es hat einen entsprechenden Abschlag vorgenommen und den Anteil des Ehemanns der Klägerin schiioP lieh mit 2 000 DM bewertet. Es trifft schon nicht zu, daß in diesem Schreiben die Beklagte sich dahin geäußert habe, "zur’Zeit der Bestellung der Hypothek habe der Ehemann der Klägerin kein sonstiges Vermögen gehabt”. Es stellt keinen Verstoß gegen § 286 ZPO dar, wenn sich das Berufungsgericht mit diesem.Schriftsatz nicht weiter befaßt hat» Dabei setzt sie voraus, die beklagte Firma habe gewußt, daß der Ehemann der Klägerin weiter kein Vermögen mehr besessen habe. Abgesehen davon, daß eine solche Feststellung zu dem inneren Tatbestand in den Urteilsausführungen nicht vorhanden ist, würde auch bei Unterstellung eines solchen Sachverhalts allenfalls die Rechtsfolge des § 1365 BGB ointreten, aber fraglich sein, ob ein vor-sätzlichcj, gegen die guten Sitten verstoßendes Zufügen eines Schadens zu bejahen wäre. Die Rüge der Revision, auch in diesem Zusammenhang sei § 286 ZPO verletzt, ist daher nicht begründet. 4) über die Vermögenslosigkeit der Klägerin und ihres Ehemannes hat sich das Berufungsgericht befaßt. Auch hier stellt die Tatsache, daß das Berufungsgericht den angebotenen Bev/eis nicht erhoben hat, nicht bereits eine Verletzung des § 286 ZPO dar.

Zitierte Normen: § 1365 BGB § 286 ZPO § 826 BGB § 286 ZPO
FirmaEhemannAutomatBerufungsgerichtVermögenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2037 Ö77
IM NAMEN DES VOLKES
V ZK 159/64	URTEIL	Verkündet	am
^	25»Februar 1966
Hirth, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Kauffrau IrmaF^pBHHP geb» in	OMBPstreOe,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisions-ldägerin,
- Prozeßbevollmächtigter : Rechtsanwalt Pr
 gegen
denRechtsanwalt Dr, Paul M	in	H( ____
K^fcv/cg #, als Konkursverwalter Uber das Vermögen der Firma i^dreas H^j^B in	Gi
 str *
Beklagten,
 beklagten,
- Pi*ozeßbevollmächtigter :
Berufungsboklagten und Revisions-
Rechtsanwalt
2
i
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Offter-dinger und Dr. Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3® Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4. Juli 1964 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kaufmann Hans-Günther	.	Ehemann	der
 Klägerin, erv/arb im Jahre 1954 das im Grundbuch von
 Band 14 Blatt 445 eingetragene unbebaute Grundstück und erbaute im Jahre 1957 darauf ein Einfamilienhaus für rund 58 000 DM. Er betätigte sich als selbständiger Automatonaufsteiler und als Handelsvertreter der Firma Andreas	deren	Inhaber der Kaufmann
 Andreas	war	(in	Zukunft	die Beklagte genannt).
Aus dieser Geschäftsverbindung waren der Beklagten im Jahre 1958 erhebliche Forderungen gegen F^^|^ erwachsen. Zur Sicherung dieser Forderungen ließ letzterer auf seinem Hausgrundstück nach Vorbelastungen von rund 35*000 DM im August 1958 für die Beklagte eine Sicherungshypothek zu dem Höchstbetrag von 100 000 DM ;im Grundbuch (Cintrqgpn;^ Im Herbst 1958 einigten sich die Be-
3
klagte und I
dahin, daß der Beklagten gegen
 Forderungen von etwa 90 000 DM zustanden.
Die Beklagte erwirkte in den Jahren 1961 und 1962
gegen
 vorläufig vollstreckbare Urteile auf
 Zahlung und Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Höchstbetragshypothek über zusammen rund 27 000 DM« F wandte in dem Rechtsstreit ein, daß er der
 Beklagten v/egen ihm noch zustehender Provisionsansprüche tatsächlich nichts mehr schulde. Der Rechtsstreit schwebte zur Zeit der Berufungsverhandlung - nach Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof-beim Oberlandesgericht. Die Beklagte betreibt die Zwangsversteigerung des Grundstücks«, In diesem Verfahren wurde der Verkehrswert des Grundstücks auf 81 500 DM festgesetzt, die Versteigerung ist bislang noch nicht durchgeführt worden.
Im gegenwärtigen Rechtsstreit hat die Klägerin, die Ehefrau des genannten	geltend	gemacht,	das	Haus-
grundstück sei das gesamte Vermögen ihres Ehemannes gewesen. Dieser habe deshalb allein nicht wirksam durch die Hypothekenbestellung über das Grundstück verfügen können, eine Genehmigung habe sie nicht erteilt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Löschung der für sie im Grundbuch von	Band	14
Blatt 445 in .Abteilung III unter Nr. 5 eingetragenen Höchstbetragshypothek zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen«,
Sie hat geltend gemacht, das Hausgrundstück sei tatsächlich nicht das gesamte Vermögen des	gewesen.	Dieser
 habe im August 1958 an etwa 80 bis 100 Plätzen ihm gehörende Musik- und Spielautomaten aufgestellt gehabt, deren Wert ein Vielfaches des Wertes der Höchstbetragshypothek ausgemacht habe. Ein Teil dieser Automaten habe I noch im Jahre I960 für 81 500 DM an die Firma
4
A. A,
verkauft. Überdies habe die Klägerin die Be-tellung der Höchstbetragshypothek genehmigt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin noch geltend gemacht;, ihr Ehemann sei zur Zeit der Hypothekenbestellung vollkommen überschuldet gewesen, was auch der beklagten Firma bekannt gewesen sei. Das Haus in	sei
 praktisch das einzige verwertbare Vermögensstück gewesen. Hingegen seien die Automaten völlig wertlos gewesen. Da sie sämtlich unter Eigentumsvorbehalt gestanden hätten, habe ihr Ehemann sie nicht verkaufen können.
Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfplgt die Klägerin ihre bisherigen Anträge weiter. Im Revisionsverfahren ist der Inhaber der Beklagten gestorben. Über seinen Nachlaß ist Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. als Konkursverwalter bestellt worden. Dieser hat mit Schriftsatz vom 4. Januar 1966 in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter das Revisionsverfahren aufgenommon und beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe :
I.
Gegen die Passivlegitimation des jetzigen Beklagten bestehen keine Bedenken. Nach Einlegung und Begründung der Revision ist der Inhaber der bisherigen beklagten Firma gestorben, über seinen Nachlaß wurde am 16. Dezember 1964 Nachlaßkonkursverfahren eröffnet und der Beklagte zu dem Konkursverwalter bestellt. Da das Klagebegehren sich
5
gegen ein zu dem Vermögen des Verstorbenen gehörendes dingliches Recht (Höchstbetragshypothok) richtet, ist zur Aufnahme und Fortführung des Rechtsstreites auf der Beklagtenseitc der Konkursverwalter und nicht etwa der Erbe des bisherigen beklagten Firmeninhabers befugt (§ 11 K0)o Freigabe des Streitgegenstandes ist nicht behauptet wordene Gegen die Passivlegitimation dos Beklagten ist seitens der Klägerin auch nichts vor-getragen worden.
II o
Das Berufungsgericht geht von der Auffassung aus, die Bestellung einer Hypothek könne im Sinne des § 1365 BGB eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen sein, wenn durch diese Belastung der Wert des Grundstücks, das das gesamte Vermögen des Schuldners darstelle, voll ausgeschöpft werde (vgl, BäyObLG Farn RZ I960, 31)» Doch hat, so fährt das Berufungsgericht fort, im vorliegenden Falle der Ehemann der Klägerin noch weiteres durchaus nicht unbedeutendes Vermögen besessen, Er habe im August 1958 und danach als Automatenaufsteiler und Vertreter von Automatengroßhandlungen bei zahlreichen Gastv/irten Musikautomaten, Spielautomaten und zu dem Teil auch Nußautomaten aufgestollt gehabt, woraus er Einnahmen bezogen habe, die es ihm möglich gemacht hätten, seinen erheblichen Verpflichtungen zu einem großen Teil nachzukommen, So habe er der Beklagten von dem ursprünglichen Kaufpreis von etwa 200 000 DM für eine Reihe von Automaten im August 1958 nur noch etwa 56 000 DM zu zahlen gehabt.
Die mit zahlreichen Gastv/irten auf 3 bis £ Jahre abgeschlossenen Verträge stellten Werte dar, die durch Ver-
6
/ i
kauf hätten realisiert werden können. Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb sei deshalb bereits als ein Vermögensgegenstand des Ehemanns der Klägerin anzusehen. Die Automaten selbst hätten unter Eigentumsvorbehalt gestanden. Aber auch Anwartschaftsrechte auf Eigentum seien als Vermögensgegenstände zu betrachten, zu demal da der Ehemann der Klägerin im August 1958 auf den Kaufpreis von 200 000 DM bereits 3/4 bezahlt gehabt habe. I960 habe der Ehemann der Klägerin einen Teil dieser Automaten für 120 000 DM verkauft. Daß die Käufer ihren Verpflichtungen zu dem Teil nicht nachgekommen seien, sei in diesem Zusammenhang nicht erheblich. Die Automaten hätten 1958 sicherlich auch um 120 000 DM verkauft werden können.
Dann wären dem Ehemann der Klägerin nach Abzug seiner Schulden rund 64 000 DM geblieben. Ein Anhaltspunkt für diese Bewertung lasse sich daraus entnehmen, daß der Ehemann der Klägerin im Jahre I960 seine gesamte AutomatonaufStellung zu seinem Preis von 163 000 DM habe verkaufen wollen. Schließlich habe der Ehemann der Klägerin 1958 einen Persononkraftv/agen Mercedes 180 D gekauft und auf den Kaufpreis 4 000 DM entrichtet; die Anwartschaft auf den Erwerb dos Eigentums an diesem Wagen könne mit 2 500 bis 3 000 DM eingeschätzt werden. Dazu komme noch die Inneneinrichtung des Hauses. Bei vorsichtiger Schätzung könne der Eigentumsanteil des Ehemanns der Klägerin mit 2 000 DM angenommen werden.
Diese Ausführungen werden von der Revision bekämpft. Ihre Bedenken sind nicht begründet.
a)	Als maßgebenden Zeitpunkt bezeichnet das Berufungsgericht raehnnals die Bestellung der Höchstbetragshypothek. Es trifft also nicht zu, wenn die Revision behauptet, das Berufungsgericht sei bei der Anwendung des
§ 1365 BGB von einem unrichtigen Zeitpunkt ausgegangen.
Der Berufungsrichter hat auch nicht verkannt, daß die Automaten unter Eigentumsvorbehalt standen» Demgemäß sucht er den Wert der Anwart schaftsrechte zu ermitteln und nicht den Wert der Automaten selbst»
b)	Die Revision will einen Unterschied machen
 zwischen den Automaten (60 bis 80 Stück), die insgesamt vom Ehemann der Klägerin gekauft, und 56 Stück, die im August 1958 neu erworben worden seien» Dieser Unterschied ergibt sich indessen entgegen der Meinung der Revision aus der Zeugenvernehmung des Ehemannes der Klägerin vom 13« Juni 1963 (Bl. 32 ff der Gerichtsakten) nicht. 60 bis 80 Stück hat der Zeuge nach seiner Aussage von der Firma	gekauft;	es sollen Nuß-
autoraaten gewesen sein. Daß auf den Kaufpreis von
200 000 DM im August 1958 außer 56 000 DM v/eitere 54 000 DM geschuldet waren, ergibt sich gleichfalls aus dieser Aussage nicht. Danach sind "weitere von der Beklagten gegen ihn geltend gemachte Forderungen von rund 54 000 DM hinzugekommen". Daß es sich hierbei um Ansprüche aus dem Kauf von 60 bis 80 Automaten handelte, ergibt die Aussage nicht. V/enn die Revision meint, es hätten die Schulden des Ehemannes der Klägerin im Herbst 1958 aus den Automatenkäufen mit der Beklagten nicht mit 56 000 DM, sondern mit 110 000 DM angesetzt werden müssen, ist dies nach den Urteilsfeststellungen nicht begründet.
c)	Auch die yrsitere Rüge ist nicht gerechtfertigt, der durch Verkäufe erzielte Preis von annähernd 120 000 DM habe keine Berücksichtigung finden dürfen, weil er nicht in das Vermögen des Ehemannes der Klägerin gelangt sei.
Es kam in diesem Zusammenhang nur darauf an, ob und welche Vermögenswerte (Anv/artschaftsrechte) dem Ehemann
8

der Klageiirivim'>'August 1958 noch zustanden. Es kam nicht darauf an, oh bei der Gegenüberstellung von aktivem und passivem Vermögen dem Ehemann der Klägerin noch etwas übrig blieb» Es hat also in diesem Zusammenhang keine Bedeutung, daß die erzielten Kaufpreise wieder in andere Hände abflossen. Her Revision kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie meint, das Anwartschaftsrecht sei überhaupt nichts wert gewesen. Es stellt ferner keinen Verstoß gegen § 286 ZPO dar, wenn das Berufungsgericht den Wert der Anwartschaft so zu ermitteln sucht, daß es ihn mit dem Unterschi odsbetrag zwischen dem Kaufpreis (200 000 DM) und dem im August 1958 noch geschuldeter: Restbetrag (56 000 DM) in Bezug setzt. Die Revision verkennt auch hier den Gedankengang des Berufungsgerichts, wenn sie meint, dem Restkaufpreis hätten noch 54 000 DM aus anderen Verbindlichkeiten zugeschlagen werden müssen. Pür die Bewertung der Anwartschaft war nicht maßgebend, ob der Ehemann der Klägerin neben dem Kaufpreis aus den Automatenkäufen noch andere Schulden aus der Beziehung zur beklagten Firma zu tilgen hatte.
Die Akten I b ZR 50/63 des Bundesgerichtshofs sind ausweislich des Urteilstatbestandes nicht Gegenstand der Berufungsverhandlung gewesen. Alles, was die Revision unter Berufung auf § 286 ZPO aus diesen Akten als übergangen bezeichnet, ist daher vom Oberlandesgericht nicht zu verwerten gewesen. Ein Prozeßverstoß liegt nicht vor.
Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, daß ein Verkauf der gesamten Automaten im Jahre I960 zu einem Preis von 163 000 DM nicht zustande gekommen ist. Es sieht in der Absicht des Ehemanns der Klägerin, einen solchen Kauf herbeizuführen, lediglich eine Bestätigung seiner Annahme, daß das Anwartschaftsrecht nicht wertlos war.
9
d)	Inwiefern die Beklagte arglistig handelt, wenn sie vorträgt, der Ehemann der Klägerin habe noch größere Werte gehabt, obwohl er aus der Anwartschaft niemals etwas realisieren konnte, ist nicht erfindlich. Auch hier verkennt die Revision die rechtlichen Zusammenhänge. Es war nicht auf die Gegenüberstellung von Aktivcn\und Passiven angekommen, sondern allein darauf, ob der Ehemann der Klägerin noch Aktivvermögen neben seinem Hausgrundstück besaß.
e)	Hach den Urteilsfeststellungen ist der Mercedesv/ager unter Eigentumsvorbehalt gekauft worden, 4 OOÖ DM wurden auf den Kaufpreis durch Hinzunahme eines gebrauchten Wagens angerechnet. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Anwartschaft auf den Eigentumserwerb des Kraftfahrzeuges für den Zeitpunkt der Hypothekenbestellun^
-mit^2 500 bis 3 000 DM eingeschätzt hat, so verbirgt sich darin kein Rechteirrtum. Dem Vortrag der Revision, die Anschaffung des Kraftwagens falle überhaupt nicht ins Gewicht, vermag der Senat nicht zu folgen. Unbegründet ist auch der Vorwurf, das Berufungsgericht habe unter Verletzung der §§ 139> 144 ZPO keinen Sachverständigen bei-gezogen£und nicht die Partei zur Stellung eines entsprechenden Antrags veranlaßt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das Berufungsgericht zu Unrecht sich die entsprechende Sachkenntnis zugetraut hätte.
f)	Was die Inneneinrichtung des Hauses angeht, so liegt eino Verletzung des § 286 ZPO nicht schon darin, daß das Berufungsgericht Miteigentum des Ehemanns der Klägerin an der Einrichtung angenommen hat, obwohl zur Beschaffung der Einrichtung im Werte von 12 000 DM die Klägerin selbst etwa 2/3 der Geldmittel beigetragen hat»
10
/v)
Aus den Ausführungen des Berufungsgerichtes ergibt sich nicht, daß dem Ehemann der Klägerin ein Miteigentum zur Hälfte zusteht, das Berufungsgericht spricht nur von einem Miteigentum.
Soweit die Revision die Wohnungseinrichtung als Zubehör des Hauses ansehen möchte, findet dies in den tatsächlichen UrteilsfestStellungen keine genügende Grundlage. Über die Beweislastverteilung enthält die von der Revision angeführte Entscheidung des Reicho-gerichts (RGZ 77? 241, 244) Ausführungen darüber, wer beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu beweisen hat, daß die Verkehrssitte die Zubehöreigenschaft verneint. Die sonstigen Voraussetzungen sind aber hier nicht dargetan. Die weiter in Bezug genommene Stelle (BGB RGRK 11. Aufl. § 97 Anm. 10) besagt über die Beweislast-rcgclung nichts. Das Berufungsgericht hat auch nicht etwa übersehen, daß die Wohnungseinrichtung nicht mehr neuwertig war, es hat einen entsprechenden Abschlag vorgenommen und den Anteil des Ehemanns der Klägerin schiioP lieh mit 2 000 DM bewertet. Das ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen die §§ 286, 287?
144 ZPO ist auch hier nicht ersichtlich.
g)	Die Berufung der Revision auf das Schreiben der beklagten Firma vom 26. September 1963 geht fehl. Es trifft schon nicht zu, daß in diesem Schreiben die Beklagte sich dahin geäußert habe, "zur’Zeit der Bestellung der Hypothek habe der Ehemann der Klägerin kein sonstiges Vermögen gehabt”. Vielmehr lautet der Schlußsatz in jenem Schreiben so: ”Es kann also keine Rede davon sein, daß F^PlHl noch irgendein Vermögen hatte, vielmehr war er bereits völlig überschuldet”. Hier wird also erkennbar auf die Überschuldung, mithin darauf abgestollt, daß angesichts
11
der Schuldenlast des F^|^BP von einem Vermögen nicht geredet werden könne. Es stellt keinen Verstoß gegen § 286 ZPO dar, wenn sich das Berufungsgericht mit diesem.Schriftsatz nicht weiter befaßt hat»
h)	Die Revision sieht ferner § 826 BGB durch Nichtanwendung als verletzt an. Dabei setzt sie voraus, die beklagte Firma habe gewußt, daß der Ehemann der Klägerin weiter kein Vermögen mehr besessen habe.
Abgesehen davon, daß eine solche Feststellung zu dem inneren Tatbestand in den Urteilsausführungen nicht vorhanden ist, würde auch bei Unterstellung eines solchen Sachverhalts allenfalls die Rechtsfolge des § 1365 BGB ointreten, aber fraglich sein, ob ein vor-sätzlichcj, gegen die guten Sitten verstoßendes Zufügen eines Schadens zu bejahen wäre. Es trifft auch nicht zu, daß im Schriftsatz vom 26. September 1963» &. 6, von der Klägerin Bev/eis dafür angeboton worden sei, daß gerade we-gen des Sinkens >dor Automatenworte und damit also wegen des Verlustrisikq.s von -der beklagten .Firma die Einräumung der Sicherungshypothek gefordert v/orden sei.. Das Beweis-angebot erstreckte sieh dort nicht auf die Kenntnis der beklagten Firma von dem befürchteten Verlust. Die Rüge der Revision, auch in diesem Zusammenhang sei § 286 ZPO verletzt, ist daher nicht begründet.
Wenn in Schriftsätzen der Klägerin wiederholt vorgetragen war, daß die Klägerin sich habe verpflichten müssen, persönlich die Schulden des Hausbaus zu tragen, so liegt eine Verletzung der §§ 139, 286 ZPO nicht schon darin, wie die Revision anzunohmen scheint, daß das Berufungsgericht auf diesen Vertrag und das entsprechende Beweisangebot nicht eingegangen ist; es war nämlich nicht ersichtlich, welche Bedeutung dieser Vortrag für die

12
Nh
 Frage hatte, welche Vermögensstücke der Ehemann der Klägerin außer seinem Haus im August 1958 noch besaß»
Mit den angeblich übergangenen Bcv/eisangeboton (Schriftsatz vom 26e September 1963, S. 4) über die Vermögenslosigkeit der Klägerin und ihres Ehemannes hat sich das Berufungsgericht befaßt. Auch hier stellt die Tatsache, daß das Berufungsgericht den angebotenen Bev/eis nicht erhoben hat, nicht bereits eine Verletzung des § 286 ZPO dar. Die Revision legt nicht dar, weshalb die Begründung des Berufungsgerichts für die Ablehnung des Beweisangebots gegen das Verfahrensrecht verstößt*
Hach alledem können die Prozoßrtigen der Revision das angcfochtenc Urteil rlicht in Frage stellen. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils ergibt keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Klägerin. Aus diesen Gründen kann die Revision der Klägerin keinen Erfolg haben. Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Augustin	Rothe	Dr»	Freitag
 Offterdinger	Dr.	Grell