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BGH · V ZR 159/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 159/62

Der Beklagte verpflichtete sich zur lastenfreien Übertragung und erklärte sich an den Vertrag für droi Monate nach Erklärung des Geländes zu dem Baugebiet und nach Genehmigung dos aufzustollenden Parzolliorungsplans gobundon. Untor dioseifl Schriftstück fohlt die Feststellung d03 Notars, daß der Inhalt der Urkunde vorgolosen und von dem Beklagten genehmigt worden ist. "Herr verpflichtet sich, dem Erwerber des Grundstücks 7/l die Verpflichtung aufzuorlogen, an Herrn nach erfolgter Parzellierung dos Grundbesitzes zwei Bauplätze nach seiner Y/ahl, und zwar solche entwedor für Einfamilienhäuser bzw. logt eine entsprechende Verpflichtung demjenigen auf, der dio Grundstücke aufbaut, und überträgt ihn ferner den Abschluß allor Sachversicherungen für die beiden Gebäude. April I960 eine "Kündigung" dos Kaufvertrags und ließ nach langem Brief-wochscl schließlich erklären, der Vertrag soi für ihn hinfällig, weil die Vollmacht nichtig soi. Im zweiten Rochtszug haben die Kläger in orstcr Linie beantragt, den Beklagten zu dem Schadensersatz in Höhe von 72 958,50 K.1 nobot Zinsen zu verurteilen, hilfsv/oiso fest-zuotollon, daß er verpflichtet sei, den Klägern bis zu diesen Betrag Schadensersatz zu leisten, in dritter Linie fest-zuotollon, daß dor Kaufvertrag den Beklagton rechtowirksam binde. Äpril I960 sei als solche unwirksam, da zv/ar auf Grund der Beweisaufnahme fost-stohe, daß oio vorgolooon, genehmigt und von dem Notar unterschrieben worden sei, es abor entgegen § 177 Ab3. Für eine solche Bindung habe der Beklagte nichts vorgetragen und habe auch die Beweisaufnahme nichts ergeben. Sollte jedoch dor Vorvertrag gegenstandslos geworden sein» wie der Beklagte ohne Begründung behaupte so würde die Bindung dos Beklagten nicht mehr bestanden haben und sei kein Grund ersichtlich, weshalb dor Beklagto die oinmal erteilte Vollmacht nicht sollte widerrufen können Bio Vollmacht sei auch nicht "tatsächlich unwiderruflich", in dom Sinne, daß sie aus tatsächlichen Gründen zu einer rechtlichen Bindung geführt hätte. Insbosondore liege dor Fall nicht vor, daß die Vollmacht einem Angestellten des in Aussicht genommenen Erwerbers erteilt worden wäre, der nach den Weisungen des Verkäufers handeln müsse. 3. Bio Vollmacht sei auch nicht doswegen formbedürftig gewesen, weil oa sich um den Kauf eines bestimmten Grund- ■ Stückes zu festgelogton Bedingungen gehandelt habe» Bioser Umstand mindere vielmehr für den .Vollmachtgeber die Gefahr im Gegensatz zu einer allgemeinen zu dem Verkauf seines Grundeigentums ermächtigenden Vollmacht. 4» Infolge dor Wirksamkeit dor Vollmacht sei dor Kaufvertrag durch der die ihm erteilte Vollmacht nicht überschritten habe, sich violmehr an die ihm ortoilton Weisungen gehalten habe, mit Hechtswirksamkoit für den Beklagten abgeschlossen worden. Wirkungslos soi auch der vom Beklagten erklärte Rücktritt, letzteres weil ihm ein gesetzlicher Grund zu dem Rücktritt nicht zur.Seite stehe. die jemand bevollmächtigt wird, nicht der Form, welche für daß Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht. Von diooem Grundsatz hat dio Rechtsprechung jedoch für die Vollmacht, die sich auf den Abschluß oinos Vortrags bozioht, durch den sich der eine Teil zur Veräußerung eines Grundstücks verpflichtet, untor Berufung auf den Schutz-zwock des § 313 BGB Ausnahmen gemacht, insbesondere für den Fall der unwiderruflichen Vollmacht, d.h. einer Vollmacht, deren Widerruf keine rechtliche Y/irkung hätte. Auch der erkennende Senat hat für die in diesem Sinne unwiderrufliche Vollmacht dio Form dos § 313 BGB für erforderlich erklärt (Urteil vom 11. Die Revision bejaht dio Notwendigkeit einer öffentlichen Beurkundung schon deswegen, weil sich der Beklagte durch den Vortrag vom 20. Februar 1959 (Vorvertrag) wirksam vorpflichtet habo, das Grundstück an einen von zu benennenden Britten zu verkaufen und weil der Beklagte den mit der Vollmachtortoilung vereinbarten Weg zur Erfüllung dos Vorvertrags nach den Grundsätzen von 'freu und Glauben nicht mehr habe durch Yfidorruf zurückgohcn dürfen. Außer dor Vollmacht, die lediglich entsprechend dom Vorvertrag Kaufgegenstand, Preis und den Auftrag an zu dem Verkauf erwähnt /6 SA/, haben und der Beklagte noch einon Aktenvermerk als Vereinbarung unterschrieben. Dieser enthält dio Verpflichtung dos Boklag-ton zu Vcrmittlungsaufträgen hinsichtlich der beiden mög-lichorv/oioe vom Beklagten zurückzuorworbenden Grundstücke und dio weitere Verpflichtung des Beklagten, für Gebäude auf den beiden Grundstücken sämtliche Architektenlcistungen dem Kläger zu 2 zu übertragen. Die Erteilung dos 11 Auftrags" ist daher dahin aufzufassen, daß dio Pflicht zur Grundstücks-Übereignung (an einen Dritten) bestehen sollte, sie aber nurnchr durch H^m^^ selbst mit Hilfe der Vollmacht zu geänderten Bedingungen erfüllt werden sollte. Aktenvermerk sind also in Wahrheit eine Ändorung des Grund-stückovoräußerungsvorvortrags,.durch die der Boklagte aus soinor Verpflichtung ersichtlich nicht entlassen worden sollte. Angosichto der Verschärfung der Übereignungspflicht durch die Vereinbarung über die an und insbesondere an den Klägor zu 2) zu erbringende Leistung des Beklagten, die einer Herabsetzung des Kaufpreises gloichsteht, ist die Ändorung des Vorvertrags nicht als bloße vertragsmäßige Beseitigung von AbwicklungsSchwierigkeiton zu worton, für dio Pornfreihoit der Vereinbarung gälto (Urteile dos erkennenden Senats vom 2. Oktobor 1954, V ZR 81/53, LM BGB § 313 Nr. 5), vielmehr bedurfte die Vollmacht samt dom Inhalt dos Aktenvermerks dor gorichtlichon odor notariellen Beurkundung, wobei auch das Verhältnis zu dem Vorvertrag hätte beurkundet v/erden müssen. Revision weiter angeführter Grund für die Formpflichtigkoit der Vollmacht nicht durch, nämlich daß das Grund- Die Befreiung von der Vorschrift dos § 181 BGB, die dem im V/ogo stand, ist nicht daraus zu entnehmen, daß der Beklagte möglicherweise nach dom Vorvertrag gezwungen gewesen wäre, in eigener Person an zu verkaufen, wenn dieser sich als Britten benannt hätte. Überdies ist auch von keiner Seite behauptet, daß eine solche Möglichkeit eines Kaufvertrags zwischen und dem Beklagten je von diooen in Betracht gezogen worden wäre (vgl. Diosc Vollmachtsurkunde ließ nicht erkennen, daß es sich in Wahrheit um den Teil oinos boroits zur Veräußerung verpflichtenden Vortrags zwischen und dem Beklagten handelte. Daß die Kläger sonst Kenntnis von den für die Formbedürftigkeit maßgebenden Umständen erhalten hätten, hat der Beklagte nicht vorgetragon und ist auch sonst nicht ersichtlich. Daß die Vollmacht vom Tage dos Vertragsabschlusses datiert war und nach der Behauptung dos Beklagton, die durch die Festlegung der Provisionszah-lungspflicht der Kläger im Kaufvertrag gestützt wird, die Kläger mit der Vermittlung oinos KaufgrundStücks beauftragt hatten, außerdem sein oigonos boträchtlichoo Intorosso am Zustandekommen dos Kaufvertrags aus diesem kannten, ist keino Kenntnis von Umständen, aus denen die Notwendigkeit Öffentlicher Beurkundung der Vollmacht abzuleiten war. Es wäre eine Überspannung der ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht, wenn man verlangen wollte, daß sie als juristische Laion solche Überlogungon anstollen und den Mangol der Urkunde hätten erkennen sollen, der dem Notar selbst verborgen geblieben war. sam, auch wenn sie sonst wogen dor mit § 313 BGB vom Gesetzgeber verfolgten Absicht unwirksam gewesen wäre (RGZ 108, 125).Bei wirksamer Vollmacht ist der Kaufvortrag seinerseits gültig zuotandegokommono Bedenken gegen dio Erfüllung dor durch §' 313 BGB gofordorton Form dos Kaufvertrags selbst sind nicht etwa daraus abzuloiton, daß dor Inhalt dos Kaufvertrags boroitp weitgehend fostgologt war. 3« Das Berufungsgericht hat daraus, daß der Beklagte sich die Erfüllung des demnach für ihn bindenden Kaufvertrags unmöglich gemacht hat, ohne Rcchtsirrtum die Scha-densersatzpflicht dos Beklagten gefolgert. Das vom Beklagten in der Revisionsvorhandlung erhobene Bedenken, für den Kaufvertrag soi die Ertoilung der Wohnoicdlungsgenohmigung nicht nachgev/iosen, erledigt sich schon dadurch, daß Endo Juni 1961 der 1. § 174 Abo. 4 BBaugoo), der etwa hinsichtlich dos Kaufvertrags bestehende Schwobezustand also durch Wirkoamwerden bereits beendet war, als die Kläger mit Schriftsatz vom 1. Dabei war jedoch die go samt Schuldner ischo Haftung der Kläger für don von ihnen zu tragenden Kootentoil durch die Haftung nach Köpfteilen zu ersetzen, da nach § 100 Abs. 4 ZPO gesamt ochuldnoriocho Haftung nur bei den Beklagten ausgesprochen worden kann. Das Verbot einer Abänderung zu dem Nachteil des Rochtemittelklägers (§ 559 ZPO) gilt insoweit nicht, da nach § 508 Abs. 2 über die Verpflichtung die Pro-zoßkooton zu tragen auch ohne Antrag zu erkennen ist.

Zitierte Normen: § 313 BGB § 100 ZPO
GrundstückBGBNotarVollmachtGrundKlägerdordos

Volltext der Entscheidung

Haehachlagowerk.* ja Antlicho Sammlung* noin
BGB §§ 171, 172, 175
Zur Frage der Fahrlässigkeit bei Prüfung einer vorge-logton notariellen Vollmacht, dio wegen Formvcrstoßcs bei der Beurkundung als soloho nicht wirksam ist»
BGH, Urt*v.25.Hovembor 1964 - V ZR 159/62 - OLG Celle
LG Hannover
V_ZR_159/62
Verkündet am
25 o November 1964
Symalla, JustizhauptSekretär
 ala Urkundsboamtor
 der Geschäftsstelle
 Im Namen des Voikos In dem Rechtsstreit
 dos Landvri-rts Adolf
9
Beklagten, Berufungsbeklagton und Revisionsklägers, - Prosoßbevollmächtigtor:	Rechtsanwalt	Br.	-
gegen
1.
2o
dcnKaufmann Werner L B^Bi^vog W,
don Architekten Reiner
9
Kläger, Borufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br.
hat dor V. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» November 1964 untor Mitwirkung dos Senatopräoidenton Br. Augustin und der Bundesrichtor Schuotor, Br. Rotho, Br. Freitag und Offtordinger
 für Rocht erkannt:
Bio Rovision gegon das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandosgorichts Collo vom 5» Juni 1962 wird auf Kosten dos Beklagten zurückgcwieson. Bio gesamtschuld-ncriochc Haftung dor Kläger für l/9 dar Kosten in dem genannten Urtoil wird durch oine Haftung nach Kopf-toilon oroetzt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand
 Der Beklagte v/ar Eigentümer eines Flurstücks 7/l in
B
. Da3 Gebiet, zu dem dieso3 Flurstück gehört,
 wurde durch Beschluß dos Hates der Gemeinde  von 11. Juli 1959 zu dem Baugebiot erklärt. Der Beklagte, der schon vorher von dem Plan der Gemeinde gehört hatte, wollte das vorgenannte Flurstück 7/1 als Bauland verkaufen* zwoi Parzellen wollte er jedoch selbst als Baugelände behalten. Auf dem Grundbesitz lastet oine Grundschuld in Höhe von 3Q 000 DM und oin Altenteil zugunsten der Eltern dos Beklagten.
Der Beklagte nahm mit dem Makler	Verbindung	auf,
 durch dessen Vermittlung am 20. Februar 1959 vor dem Notar in	zwischen	dem	Beklagten	und	dem	Zeugen
 ein Vertrag geschlossen wurdo. Nach dem Vertrag verpflichtete sich der Beklagte gegenüber dem Makler H40P das Flurstück nach Erklärung zu dem Y/ohngebict zu dem Preis von 7 IM je Quadratmeter an einen von	zu	benennen-
den Dritten zu verkaufen. Dem Beklagten ist jedoch im Vortrag das Hecht eingeräumt, nach Aufstellung des genehmigten Parzollierungsplana sich zwei Bauplätze nach seiner Wahl auszusuchen. Der Beklagte verpflichtete sich zur lastenfreien Übertragung und erklärte sich an den Vertrag für droi Monate nach Erklärung des Geländes zu dem Baugebiet und nach Genehmigung dos aufzustollenden Parzolliorungsplans gobundon.
Am 26. Oktober 1959 wurde vom Regierungspräsidenten in H^jj^p^dor Beschluß der Gemeinde	vom 11. Juli 1959 genehmigt. Die Bekanntmachung erfolgte am . 21. November 1959. Durehführungsplan und die dazugehörige Satzung wurden am 16. April i960 vom Gemoindorat genehmigt
5 -
und öffentlich ausgolegt. Die Auslegung v/urdo am 21« April I960 bekannt gemacht. Auf Anordnung dos Regierungspräsidenten wurden noch oinige Änderungen - die das Flurstück 7/l allerdings nicht betrafen - vorgonommen. Am 11. November I960 wurde der geänderte Plan vom Gemeindorat genehmigt und vom 15« November I960 bis zu dem 16« Dezember i960 v/urdo er öffentlich ausgolegt. Die Genehmigung wurde durch den Regierungspräsidenten am 11. Januar 1961 ortoilt. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt für den Regierungsbezirk am 18. Februar 1961.
Bcroito am 13- April I960 erteilte der Beklagte dem Zeugen	vor dem Notar	(Urk.	Nr. 298/60) eine
 Vollmacht, die folgenden Y/ortlaut hat:
Nummer 298 der Urkundenrolle für I960.
Verhandelt zu	am	13»	April	I960,
Vor mir, dem Unterzeichneten Notar Dietrich H^BBfcj_erochion der Landwirt Adolf	in
 mir von Person bekannt.
Der Erschienene erklärte:
“Ich, der Unterzeichnete Landwirt Adolf	in
 BfHÜ, R^HpflP 9» erteilo hiermit dem Kaufmann Friedrich wu.noIm	in
V^BH|v/og fp, Auftrag und Vollmacht von der Flur 3 moincs im Grundbuch von BfPItfHHfc, Band fe Blatt 251 eingetragenen Grundbesitzes, das Flurstück 7/l zur Größe von 7541 qm zu dem Preise von 7 IM 30 qm an Dritte zu verkaufen und aufzulassen und alle Erklärungen abzugoben und Handlungen vorzunohmen, die zur Durchführung dos Kaufvertrages und zur Umschroibung dos Grundbesitzes erforderlich sind.
Der Wort dioser Vollmacht beträgt 80 000 IM.
L.S
o
Adolf MI Dietrich
 Notar''
 
Untor dioseifl Schriftstück fohlt die Feststellung d03 Notars, daß der Inhalt der Urkunde vorgolosen und von dem Beklagten genehmigt worden ist. Außerdem wurde die Pfand-cntlassung des Beklagten hinsichtlich des Altenteils, soweit dioaes seinen verstorbenen Vater betrifft, beurkundet (Urk. Nr. 299/60). Der Notar legte weiter in einem Aktenvermerk die Kaufbedingungen nieder.
Der Akt envermerk laut et:
Dem Herrn Friedrich Wilhelm	in
 Vf^P^wesA, von dem unterzeichnenden Landwirt AdolfM^Hl in	heute
 ortoiltcn Auftrag zur Voraußerung dos Flurstücks 7/l dos in	Band	#	Blatt 251 eingetrage-
nen Grundbesitzes liegt folgende Vereinbarung zu Grunde:
"Herr	verpflichtet sich, dem Erwerber des
 Grundstücks 7/l die Verpflichtung aufzuorlogen, an Herrn	nach	erfolgter Parzellierung dos
 Grundbesitzes zwei Bauplätze nach seiner Y/ahl, und zwar solche entwedor für Einfamilienhäuser bzw. Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung zu verkaufon, und zwar zu dem Preise von 7 IM je Quadratmeter.
Die von dom gesamten Flurstück 7/1 abzutrotende Flücho für Straßenund Y/ogczwocke wird anteilig auf die beidon Bauplätze umgologt, indem der Betrag zugrunde gelegt wird, der auf 1 qm Nottofläche entfällt.
Eine Maklerprovision für die zurückgokaufton Bau-plützo fällt nicht an.
Herr	überträgt Herrn	äio	Vermitt-
lung aller zu dem Aufbau der beiden Grundstücke erforderlichen Hypotheken, Grundochulden und Darlehen bzw. logt eine entsprechende Verpflichtung demjenigen auf, der dio Grundstücke aufbaut, und überträgt ihn ferner den Abschluß allor Sachversicherungen für die beiden Gebäude.
Hor^Mjj^^üborträgtHerrn Architekt Roinor
•> sämtliche Architoktcn-lcistungon für die boiden genannten Grundstücke nach Maßgabe der einschlägigen Gebührenordnung.
H
i, den 13«4.1960
Adolf
 Friedrich W1
Wilhelm H
ii
5 -
Der letzte Absatz, die Ortsund Datumsangabe sowie die beiden Unterschriften sind handschriftlich vollzogen, währond im übrigen der Text dieses Aktenvermerks mit Schreibmaschine geschrieben ist.
Sodann vorließ der Beklagte die Amtsstube dos Notars, blieb aber noch im Wartoraum, weil der Zeuge 6^^ ihn mit nach Hause nehmen wollte. Inzwischen waren die Kläger erschienen, die dann mit dem Zeugen	der	als	Vertre-
ter dos Beklagten auftrat, einen vom Notar beurkundeten Kaufvertrag abschlossen (Urkundenrogister Nr. 300/60). Der Kaufvortrag entsprach inhaltlich der Vollmacht und dem Aktenvermerk. Die Kläger sollten Eigentümer dos Flurstücks 7/l je zur idoollcn Hälfte worden.	wurde	eine	von	den
 Klägern zu zahlondo Provision von 15 000 DM zugebilligt.
Der Beklagte sandte dem Notar am 21. April I960 eine "Kündigung" dos Kaufvertrags und ließ nach langem Brief-wochscl schließlich erklären, der Vertrag soi für ihn hinfällig, weil die Vollmacht nichtig soi. Eine Anzahlung auf den Kaufpreis, die der Beklagte erboten hatte, hat er dann zurückgczahlt.
In dor Zeit vom 24. Dezember i960 bis 30. März 1961 verkaufte der Beklagte das Flurstück 7/l in Parzellen anderweit .
Die Klägor habon daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag den Beklagten zu verurteilen,
1.	daß er in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form orkläre,	habe	den	Kaufver-
trag mit den Klägern und seinor Vollmacht abgeschlossen,
2.	daß or dio für die lastenfreie Umschreibung des vorkauften Grundstücks notwendige Pfandentlassungs-erklärung boschaffe.
6
Lao Landgericht hat entsprechend dem Antrag dos Beklagten die Klage abgev/iosen.
Im zweiten Rochtszug haben die Kläger in orstcr Linie beantragt, den Beklagten zu dem Schadensersatz in Höhe von 72 958,50 K.1 nobot Zinsen zu verurteilen, hilfsv/oiso fest-zuotollon, daß er verpflichtet sei, den Klägern bis zu diesen Betrag Schadensersatz zu leisten, in dritter Linie fest-zuotollon, daß dor Kaufvertrag den Beklagton rechtowirksam binde. Ganz hilfsv/oiso haben die Kläger ihren erstinstanzlichen Antrag als letzten Hilfsantrag gestellt.
Lao Oberlandosgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Kläger 64 176 LH nebst 4 # Zinsen seit 1. Dezember 1961 zu bezahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte Zurückweisung dor Berufung in vollem Umfang. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ent scheidungsgrtind e;
I.
Das Berufungsgericht führt u.a. aus:
I. Die notarielle Vollmacht vom 15. Äpril I960 sei als solche unwirksam, da zv/ar auf Grund der Beweisaufnahme fost-stohe, daß oio vorgolooon, genehmigt und von dem Notar unterschrieben worden sei, es abor entgegen § 177 Ab3. 1 Satz 2 EGG an dor PostStellung in der Urkunde hierüber fehle.
 
2. Nach § 167 Abs* 2 BGB bedürfe die Vollmacht nicht der Form,, die für das Rechtsgeschäft» zu desoon Abschluß eie erteilt werde, nötig sei* Nach allgemeiner Meinung sei allerdings für die Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht die notarielle Beurkundung erforderlich. Ausdrücklich sei im vorliegenden Fall die Vollmacht nicht als unwiderruflich bezeichnet. Die Unwiderruflichkoit ergebe sich auch nicht aus dem dem Zeugen	erteilten	Auf-
trag zur Veräußerung des Grundstücks. Für eine solche Bindung habe der Beklagte nichts vorgetragen und habe auch die Beweisaufnahme nichts ergeben. Bor Vorvertrag lasse in diesom Zusammenhang keine Bindung hinsichtlich der Vollmacht orkonnon} denn eine Bindung habe schon infolge dos Vorverträge bestanden und die Vollmacht habe in erstor Linie dor technischen Abwicklung der Verkaufsverpflichtung dos Beklagten gediont. Sollte jedoch dor Vorvertrag gegenstandslos geworden sein» wie der Beklagte ohne Begründung behaupte so würde die Bindung dos Beklagten nicht mehr bestanden haben und sei kein Grund ersichtlich, weshalb dor Beklagto die oinmal erteilte Vollmacht nicht sollte widerrufen können Bio Vollmacht sei auch nicht "tatsächlich unwiderruflich", in dom Sinne, daß sie aus tatsächlichen Gründen zu einer rechtlichen Bindung geführt hätte. Insbosondore liege dor Fall nicht vor, daß die Vollmacht einem Angestellten des in Aussicht genommenen Erwerbers erteilt worden wäre, der nach den Weisungen des Verkäufers handeln müsse. Auch als von den Klägern in Anspruch genommener Makler soi nicht verpflichtet gewesen, das Grundstück zu den von den Klägern bestimmten Bedingungen zu erwerben (gemeint: an die Kläger zu veräußern). Bas wegen der erheblichen Provision vorhandene eigene Interesse des Maklers	am	Ab-
schluß dos Kaufvertrags mache die Vollmacht gleichfalls nicht etwa unwiderruflich und deshalb formbodürftig. Barauf, ob der Beklagto aus rein tatsäen liehen Gründen gehindert
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gcwosen wäre, die Vollmacht zu widerrufen, kommo es nicht an. Aber auch wenn man dioa für die sogenannte tatsächliche Unv/idorruflichkoit genügon lassen wollte, liege solche nicht vor, da sowohl	als	auch	dor	Notar	den	Be-
klagten ausdrücklich aufgefordert hätten, das Eintroffon dos Käufers abzuwarten und	sogar,	wenn	auch	ver-
geblich, den Beklagten nach Eintroffen der Kläger zu bewegen versucht habe, in das Amtszimmer dos Notars zurückzukch-rcn.
3.	Bio Vollmacht sei auch nicht doswegen formbedürftig gewesen, weil oa sich um den Kauf eines bestimmten Grund- ■ Stückes zu festgelogton Bedingungen gehandelt habe» Bioser Umstand mindere vielmehr für den .Vollmachtgeber die Gefahr im Gegensatz zu einer allgemeinen zu dem Verkauf seines Grundeigentums ermächtigenden Vollmacht.
4» Infolge dor Wirksamkeit dor Vollmacht sei dor Kaufvertrag durch	der die ihm erteilte Vollmacht nicht
 überschritten habe, sich violmehr an die ihm ortoilton Weisungen gehalten habe, mit Hechtswirksamkoit für den Beklagten abgeschlossen worden. Bor Widerruf der Vollmacht sei erst nach dom Abschluß dos Kaufvertrags ausgesprochen worden und daher bedeutungslos. Wirkungslos soi auch der vom Beklagten erklärte Rücktritt, letzteres weil ihm ein gesetzlicher Grund zu dem Rücktritt nicht zur.Seite stehe. Ba der Beklagte sich die Erfüllung dos Kaufvertrags schuldhaft unmöglich gemacht häbo, müsso er den Klägern Schadensersatz leisten.
II.
Bio Würdigung dor Rovisionsangriffo ergibt:
1. Gemäß § 167 Abs. 2 BGB bedarf die Erklärung, durch
 •
die jemand bevollmächtigt wird, nicht der Form, welche für daß Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht. Von diooem Grundsatz hat dio Rechtsprechung jedoch für die Vollmacht, die sich auf den Abschluß oinos Vortrags bozioht, durch den sich der eine Teil zur Veräußerung eines Grundstücks verpflichtet, untor Berufung auf den Schutz-zwock des § 313 BGB Ausnahmen gemacht, insbesondere für den Fall der unwiderruflichen Vollmacht, d.h. einer Vollmacht, deren Widerruf keine rechtliche Y/irkung hätte. Auch der erkennende Senat hat für die in diesem Sinne unwiderrufliche Vollmacht dio Form dos § 313 BGB für erforderlich erklärt (Urteil vom 11. Juli 1952, V ZR 80/52, IfJW 1952, 1210 = IM BGB § 313 Nr. 2). Die Revision bejaht dio Notwendigkeit einer öffentlichen Beurkundung schon deswegen, weil sich der Beklagte durch den Vortrag vom 20. Februar 1959 (Vorvertrag) wirksam vorpflichtet habo, das Grundstück an einen von	zu	benennenden	Britten	zu verkaufen und weil
 der Beklagte den mit der Vollmachtortoilung vereinbarten Weg zur Erfüllung dos Vorvertrags nach den Grundsätzen von 'freu und Glauben nicht mehr habe durch Yfidorruf zurückgohcn dürfen. Bio Unwiderruflichkcit allein würde aber im gegebenen Fall noch nicht zur Notwendigkeit der öffentlichen Beurkundung führen, da für den aufgo3tollten Grundsatz an dio Fällo godacht ist, bei denen os gerado die Unwidorruf-lichkeit gowosen ist, die die sonst fohlende Bindung horbei-führt. Hier war jedoch kraft dos in dor vorgoochricbonon Form beurkundeten Vorvertrags die Bindung dos Beklagton bereits gegebon.und auch nicht wiodor entfallon, da der Burch-führungoplan der Gemeinde im Sinn dos Vorvertrags dor Par-zclliorungovortrag erst am 16. April I960 vom Gemeinderat genehmigt worden ist.
Trotzdem ist dor Revision darin beizustimmen, daß aus anderen Grund dio Vollmacht der öffentlichen Beurkundung
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■bedurfte. Außer dor Vollmacht, die lediglich entsprechend dom Vorvertrag Kaufgegenstand, Preis und den Auftrag an zu dem Verkauf erwähnt /6 SA/, haben	und
 der Beklagte noch einon Aktenvermerk als Vereinbarung unterschrieben. Dieser enthält dio Verpflichtung dos Boklag-ton zu Vcrmittlungsaufträgen hinsichtlich der beiden mög-lichorv/oioe vom Beklagten zurückzuorworbenden Grundstücke und dio weitere Verpflichtung des Beklagten, für Gebäude auf den beiden Grundstücken sämtliche Architektenlcistungen dem Kläger zu 2 zu übertragen. Ähnliche, aber nicht gleiche Bestimmungen waren in dem Vorvertrag bereits onthalten. Das Rocht zu dem Wiodororv/orb zv/oior Parzellen war ein wichtiger Bestandteil dos Vorvertrags, der in der Vereinbarung dos Aktenvermerks wiedorkohrt. Die Erteilung dos 11 Auftrags" ist daher dahin aufzufassen, daß dio Pflicht zur Grundstücks-Übereignung (an einen Dritten) bestehen sollte, sie aber nurnchr durch H^m^^ selbst mit Hilfe der Vollmacht zu geänderten Bedingungen erfüllt werden sollte. Vollmacht und . Aktenvermerk sind also in Wahrheit eine Ändorung des Grund-stückovoräußerungsvorvortrags,.durch die der Boklagte aus soinor Verpflichtung ersichtlich nicht entlassen worden sollte. Angosichto der Verschärfung der Übereignungspflicht durch die Vereinbarung über die an	und insbesondere
 an den Klägor zu 2) zu erbringende Leistung des Beklagten, die einer Herabsetzung des Kaufpreises gloichsteht, ist die Ändorung des Vorvertrags nicht als bloße vertragsmäßige Beseitigung von AbwicklungsSchwierigkeiton zu worton, für dio Pornfreihoit der Vereinbarung gälto (Urteile dos erkennenden Senats vom 2. Oktobor 1957, V ZR 212/55, IM BGB § 313 Nr. 14 und vom 8. Oktobor 1954, V ZR 81/53, LM BGB § 313 Nr. 5), vielmehr bedurfte die Vollmacht samt dom Inhalt dos Aktenvermerks dor gorichtlichon odor notariellen Beurkundung, wobei auch das Verhältnis zu dem Vorvertrag hätte beurkundet v/erden müssen. Hingcgon greift ein von dor
 
Revision weiter angeführter Grund für die Formpflichtigkoit der Vollmacht nicht durch, nämlich daß	das	Grund-
stück auch an sich selbst hätte auf Grund der Vollmacht verkaufen können. Die Befreiung von der Vorschrift dos § 181 BGB, die dem im V/ogo stand, ist nicht daraus zu entnehmen, daß der Beklagte möglicherweise nach dom Vorvertrag gezwungen gewesen wäre, in eigener Person an	zu	verkaufen,
 wenn dieser sich als Britten benannt hätte. Überdies ist auch von keiner Seite behauptet, daß eine solche Möglichkeit eines Kaufvertrags zwischen	und	dem Beklagten je
 von diooen in Betracht gezogen worden wäre (vgl. das oben angeführte Urteil des Senats vom 11. Juli 1952).
2. Die Rechtsgültigkeit des Kaufvertrags ist aber aus folgendem Grunde zu bejjahen: Wie im Eingang des Vertrags fest gehalten, ist die "notarielle” Vollmacht für den Makler H^mp^den Klägern (Käufern) vorgelegt word on (vgl. RGZ 97, 273, 275). Diosc Vollmachtsurkunde ließ nicht erkennen, daß es sich in Wahrheit um den Teil oinos boroits zur Veräußerung verpflichtenden Vortrags zwischen	und	dem
 Beklagten handelte. Daß die Kläger sonst Kenntnis von den für die Formbedürftigkeit maßgebenden Umständen erhalten hätten, hat der Beklagte nicht vorgetragon und ist auch sonst nicht ersichtlich. Daß die Vollmacht vom Tage dos Vertragsabschlusses datiert war und nach der Behauptung dos Beklagton, die durch die Festlegung der Provisionszah-lungspflicht der Kläger im Kaufvertrag gestützt wird, die Kläger	mit	der Vermittlung oinos KaufgrundStücks
 beauftragt hatten, außerdem sein oigonos boträchtlichoo Intorosso am Zustandekommen dos Kaufvertrags aus diesem kannten, ist keino Kenntnis von Umständen, aus denen die Notwendigkeit Öffentlicher Beurkundung der Vollmacht abzuleiten war. Der von der Rechtsprechung des Reichsgerichts den Formzwang unterworfene Fall, daß der Bevollmächtigte
 nach dom Y/illon dor Vertragsparteien nur nach don Weisungen dca Käufers tätig worden sollto (RGZ 76, 182} 93, 332), lag nicht vor, um3owenigor, als dor Beklagte noch während dor Verhandlung vor dom Notar sich in den Räumon des Notariats, wenn auch nicht im Amtszimmer aufhiolt und hätto cingroifon könnon. Die Revision meint zwar, dio Kläger hätten dor, wenn auch fehlerhaften Form dor Vollmachtsurkundc ontnehmen müssen, daß die öffentliche Beurkundung aus außerhalb dop Urkundcninhalts liegenden Gründen nötig sei, und auf dio Vollmachtsurkundo nicht vertrauon könnon, weil wegen dos mangolhdon Verlooungs- und Genehmigungsvermerks in \7ahr-hoit koine öffentliche Beurkundung vorgenomraon war« Alloin diooo Umstände bolaston dio Kläger nicht mit dem Vorwurf fahrlässigen Vorhaitons. Es wäre eine Überspannung der ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht, wenn man verlangen wollte, daß sie als juristische Laion solche Überlogungon anstollen und den Mangol der Urkunde hätten erkennen sollen, der dem Notar selbst verborgen geblieben war.
Nach den §§ 171, 172, 173 BGB, dio nicht nur für den Fall des Erlöschens dor Vollmacht, sondern auch boi Nicht-ontstchung dor Vortrotungsmacht gölten, war demnach dio Vollmacht des llaklors	den	Klägern	gegenüber	wirk-
sam, auch wenn sie sonst wogen dor mit § 313 BGB vom Gesetzgeber verfolgten Absicht unwirksam gewesen wäre (RGZ 108, 125).Bei wirksamer Vollmacht ist der Kaufvortrag seinerseits gültig zuotandegokommono Bedenken gegen dio Erfüllung dor durch §' 313 BGB gofordorton Form dos Kaufvertrags selbst sind nicht etwa daraus abzuloiton, daß dor Inhalt dos Kaufvertrags boroitp weitgehend fostgologt war. Selbst wenn man die strenge Auffassung des Reichsgerichts zugrunde legt, daß ein vollständig in seiner Entschlioßungs-froiheit gebundener Bevollmächtigter unter Umständen nur als
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Boto anzuachon sei, dessen Mitwirkung die Porm der öffentlichen Beurkundung nicht erfüllen könno (V/arnRepr 1913 Nr. 396 S. 4-72), hatte	als Bevollmächtigter hior
 doch noch eine v/onn auch eingeschränkte Entschlioßungs-freihoit beispielsweise hinsichtlich der Übergabezoit und der Mängelhaftung.
3« Das Berufungsgericht hat daraus, daß der Beklagte sich die Erfüllung des demnach für ihn bindenden Kaufvertrags unmöglich gemacht hat, ohne Rcchtsirrtum die Scha-densersatzpflicht dos Beklagten gefolgert. Nach dieser Richtung sind in der Revioionsbegrtindung auch koine Einwendungen erhoben. Das vom Beklagten in der Revisionsvorhandlung erhobene Bedenken, für den Kaufvertrag soi die Ertoilung der Wohnoicdlungsgenohmigung nicht nachgev/iosen, erledigt sich schon dadurch, daß Endo Juni 1961 der 1. Teil dos Bundes-baugooctzos in Kraft getreten ist (§ 189 BBauges) und nach ihm in Gegensatz zu dem V/ohnaiedlungsgesetz für Verpflichtungs-geochäfto eine Genehmigung nicht mehr erforderlich ist (BGHZ 37, 233, 236? § 174 Abo. 4 BBaugoo), der etwa hinsichtlich dos Kaufvertrags bestehende Schwobezustand also durch Wirkoamwerden bereits beendet war, als die Kläger mit Schriftsatz vom 1. Dozombor 1961 ÄulaaSchadonsorsatzvorlongen übergegangen sind. Bas Berufungsgericht hat aber übordios fcotgootellt, daß bis zu dem 25. November I960 sämtliche behördlichen Genehmigungen von don Klägern boochafft waren (EU S. 22; vgl. Schriftsatz der Kläger vom 9. März 1961 S. 9 und dos Beklagten vom 17. März 1961 S. 7).
4. Bor Boklagto ist (BU S. 26) ira zweiten Rechtszug der Schadonoberochnung, dio sich auf dem Unterschied zwischen dem Prois in dem hier strittigen Kaufvertrag und dem von Beklagten durch ander-weiten Verkauf erzielten höheren
 
aufbaute, nicht substantiiert entgegongetroten. Der Beklagte kann diooo Unterlassung im Revisionsrochtszug nicht nach der Richtung nachholcn, daß er, v/ie geschehen, geltend macht, vom entgangenen Gov/inn der Kläger gingon die Moosungskooten ab, umsoweniger als die Kläger ausgoführt haben, sie hätten wahrscheinlich noch einen höheren Preis erzielt (Schriftsatz vom 1. Dezember 1961 S. 4). Das Berufungsurteil ist daher auch zur Höhe dos Schadens nicht zu beanstanden.
5. Nach alledem v/ar die Revision als unbegründet mit der Kostonfolgo dos § 97 Abs» 1 ZPO zurückzuv/cison. Dabei war jedoch die go samt Schuldner ischo Haftung der Kläger für don von ihnen zu tragenden Kootentoil durch die Haftung nach Köpfteilen zu ersetzen, da nach § 100 Abs. 4 ZPO gesamt ochuldnoriocho Haftung nur bei den Beklagten ausgesprochen worden kann. Das Verbot einer Abänderung zu dem Nachteil des Rochtemittelklägers (§ 559 ZPO) gilt insoweit nicht, da nach § 508 Abs. 2 über die Verpflichtung die Pro-zoßkooton zu tragen auch ohne Antrag zu erkennen ist.
Rothe
 Dr. Augustin
 Dr« Freitag
 Schuster
Offtordingor