Den Ausspruch über die Umstellung der Forde-fgehobenc Das Grundpfandrecht, heißt es in dem hen Beschluß, sei nicht als Hochstbetragshy-2 Hr 2 DUG- - Gesetz über die Umstellung von vom 9 v 1.. Grundpfandrechten und über Äufbaugrundschulden ursprünglich VöBl für Berlin 1951 Teil I S 71 nunmehr vom 15*10I953 - GV0B1 für Berlin S 63 — im 1 umgestelltc Es sei am Währungestichtag keine tragshypothek mehr gewesen* Die Gläubigerin, die Deutsche Überseeische Bank,;habe nach dem Kriegsende zu den ruhenden Bankinstituten gehört und aus ihrer Geschäftsverbindung mit dem Kläger laufende Kredite in wechselnder Höhe seitdem nicht mehr geben können.. ld gewesen, Habe derKläger die Forderung über vor dem 24, Juni 1948 bezahlt, so sei diese .chtag erlöschen gewesen und das Grundpfandrecht Eigentümergrundschuld wegen der Zahlung geworden. Eine Eigen!Urnergrurtdschu 1 d habe aber auch bestandenwenn die Forderung erst infolge einer nach der Währungsreform erklärten Aufrechnung erloschen sei. Die Aufrechnungslage aus dem Guthaben des Klagers und seiner Ehefrau bei der Gläubigerin habe bereits vor dem Mar 1945 bestanden, die Erklärung der Aufrechnung wirkerauf diesen Zeiipunkt Buruck, Das gelte auch, wenn der Kläger die Forderung nach der Währungsreform bezahlt haben sollte. April 1955 zurückgewiesen, weil der Beklagte durch die'Entscheidung nicht beschwert; Sei und daher kein Hecht; zur Beschwerde habe. 1 s 1 umgestellt seie Daraus aß auch die persönliche Forderung im Verhältnis Lt sei, sie sei vielmehr hier 10 ; 1 umgestellt0 agserklärung sei, von ihrer Unwirksamkeit abgesehen, gar nicht nachgewiesen; nach der Aussage des Zeu- am Währungsstichtag noch i dem Lastenausgleichsgesetz sei daher eine Hypothekengewi Forderung ents gehe» Der von vom 29 o Septem' nnabgäbe aus dieser Umstellung der persönlichen banden, die zu seinen, des Beklagten, Lasten dem Kläger überreichte Freistellungsbescheid Der 1953 über die Hypothekengewinnabgabe be- zeichne sich a Ls vorläufig, so daß damit noch nicht endgültig festezehe, ob und auf dem Gr Dicht doch eine Hypothekengewinnabgabe anfalle' Endstück als öffentlicher Last ruhe» Die Ent- der Kläger ha migung errieh hingewiesen, zu beseitigen Grundstück ni bei dem Kaufv Garage fehle, Kosten von mi rage erfordere de sie jedoch seinerzeit ohne behördliche Gen eiltet, Das Bezirksamt habe im Jahre 1951 darauf iaß die Garage gegebenenfalls auf sein Verlangen sei,.weil behelfsmäßige Baulichkeiten auf dem ht errichtet werden dürften«. -Der Kläger habe rtrag verschwiegen, daß die Genehmigung für die Bein, des Beklagten, Schaden bestehe in den ndestens 4 * 000 DM, die der Bau einer fes ten Ga- Das sei nicht wahr, weil ein im Jahre es Dach nicht schon im Jahre 1955 schadhaft sein nute, daß man das Dach früher als 1949 im Zu-t der Beseitigung von Fliegerschäden ausgebessert i damaligen Verhältnissen entsprechend, sehr äerwertigen Mörtel verwendet habe, Die Instand-aches koste mindestens 2,000 DM, beurteile, se betrag von 1 Wöhrungsre for Tilgung Eiger sei, weil dar Klägers oder fungsgerieht frei zu prüfe; die Bezahlung Sc wie.das Revisionsgericht den Sachverhalt i die Klageforderung begründet, wenn der Teil-. cOOO RM nach § 2 Nr 3 GUG wegen einer vor der m vorgenommenen oder als vorgenommen• /: geltenden tümergrundschuld am Währungsstichtag gewesen n eine Hypothekengewinnabgabe zu Lasten des des Beklagten nicht entstanden sei0 Das Berusei an diese Auffassung gebunden, es stehe ihm n, ob der Beklagte nach § 3 des Kaufvertrags des restlichen Kaufpreises verweigern könne, wenn die Hypothekengewinnabgabe nur als persönliche Schuld des Klägers möglicherweise entstanden sei? 4 in Verbindung mit § 118 LAG entstehe die nabgäbe nicht als öffentliche Last auf dem dem nur als persönliche Abgabeschuld desjenigen 1948 Schuldner der urngesteilten Reichsmarkgewesen sei, soweit (a) nach den Vorschriften ufbaugrundschuld entstanden gewesen sei und bück zwischen dem 25» Juni 1948 (Berliner g) und dem 18o Oktober 1952 (Inkrafttreten des veräußert worden sei. Ob der Kl gewinnabgabe ge forderung keine Beklagte den El iäger persönlich Schuldner einer Hypothekenworden ;seiy spiele für das Bestehen der Klage-Rolle» Zwar habe nach dem Kaufvertrag der äger von allen ihn nach dem Lastenausgleich treffenden Verpflichtungen zu befreien, die im Zusammenhang mit dem Teilbetrag von 12.000 -EM stünden., aber die Vereinbare sei dahin zu deuten, daß der Beklagte den ag nach dem Kaufvertrag an den Kläger zu n der Beklagte weder persönlich dem Bund für winnabgabe hafte noch diese auf dem Grund-diese Auslegung spreche der Umstand, daß der als Kaufpreis erhalten und der Betrag von rung der Parteie Unterschiedsbetr zahlen habe, wen die Hypothekenge stück lasteo Für Kläger 20-800 DM lägers aus dem Lastenausgleich und der von rnommenen Freistellung des Klägers davon Der Beklagte habe also nicht das Grundstück i die Übernahme des Lastenausgleichs gekauft, wie das später üblich geworden sei« Die Parteien hätten nicht mit einer langjährigen Tilgungsschuld, sondern mit der Pflicht zur alsbaldigen Zahlung eines Höchstbetrags von 10,800 DM gerechnet. Dem Verkäufer (Kläger) sei auch für den Fall seiner Verpflichtung zur Zahlung einer Hypothekengewinnabgabe nicht damit gedient, sich ohne jede Sicherung die einzelnen Tilgungsraten von dem .Beklagten ersetzen zu lassen, Die beiden Last aus der Teil gegeben., 2. Davon s teilungsverfahr daß eine Hypothek noch als persönli Voraussetzungen dafür, daß keine öffentliche ILhöchstbetragshypothek entstanden sei, seien in habe der Kläger auf Freistellung von seiner abesehuld durch den Beklagten vorsorglich abgesehen stehe mit der Entscheidung im Urnen für alle Beteiligten und Behörden fest, engewinnabgabe weder als Öffentliche Last che Abgabeschuld des Klägers entstanden sei Das Landgej-daß das Grundpfa und die Entscheid icht habe in seinem Beschluß nur festgestellt, ndrecht im Verhältnis 1 s 1 umgestellt sei, dung über das Umstellungsverhältnis der ge- Hier um einen Sachman allein sei kein BGB5 da sie nac gen an sich zula Vorgelegen habe,, die Kosten der E wegen Nichterftil ihm aber nicht zu? 1 Mit der Büge, das Berufungsgericht habe seinem nicht' eröffnet verstoßen hat, dings richtig, kengewinnabgab Aussetzungsantrag nicht stattgegeben, kann der Beklagte nicht gehört werden; denn gegen die Ablehnung der Aussetzung durch Beschluß wäre trotz der Vorschrift des § 252 ZPO, weil der Beschluß von einem Oberlandesgericht erlassen worden wäre, Beschwerde nicht zulässig gewesen (§ 567 Abs 3 ZPO), Die Ablehnung der Aussetzung: durch-, das" Kammergericht in Urteils-form ermöglicht folgerichtig auch keine Anfechtung, Auf: die Verletzung des § 148 ZPO kann daher die Revision nicht gestützt werden (§ 548 ZPÖj; m HRR 1937.-Nr''1553; 2o Nachprüfbar ist jedoch durch das Revisionsgericht, ob, wie die Revision behauptet, das Berufungsgericht dadurch, daß es über das Bestehen oder Nichtbestehen von Verpflichtungen aus der Hypothekengewinnabgabe entschieden hat, eine Entscheidung über eine Frage getroffen hat; für die der Rechtsweg vor pen Berichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist; und damit gegen § 13 GVG und § 242 RAbgO Bas ist jedoch zu verneinen. § 125 LAG zu befinden habenc Um einen Streit zwischen der öffentlichen Hand und dem;Pflichtigen handelt es sich aber im vorliegenden Rechtsstreit nicht» Bas Bestehen der Pflicht zur Leistung der Hapothekengewinnabgabe durch den Beklagten, ich, sei es aus dem gekauften Grundstück, is t 3idung über die Klageforderung lediglich eine die zu entscheiden dem Kammergericht nicht ,venn es auch befugt gewesen wäre, sein Ver-148 ZPO auszusetsen und die Entscheidung der abzuwarten (Baümbach-Lauterbach ZPO § 148 berg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts wenn ein rechtskräftiger Freieheid der Finanzbehörden nach § 125 Abs 3 LAG thekengewinnabgabe vorliege , so daß die Forderung nicht eher entstanden oder doch fällig sein sollte, ckliches ist darüber im § 3 des Kaufvertrages nicht nicht durch den letzten Absatz der Nr 3 des § 3» ist züzugebeh? Es hat es vielmehr für die Zahlungspflicht des Beklagten als ausreichend erachtet, daß die TJmstellimgssteile über die Umstellung der Hypothek bindend entschieden hat und aus dem Gesetz eine Pflicht zur Leistung der Hypothekengewinnabgabe zu Lasten des Beklagten persönlich oder seines Grundbesitzes sich nicht ergab. Revision führt; wenn auch mit anderem Ziel,'aus,d sident von Berlin vertrete die Ansicht, die er Gr Schutzvorechri Gunsten eines der Erwerber iu)i ausgleichsgese* Die gegenteilig im Urteil vom 1 XII 3 308, (in iiüvt / vertueten , ist, . b) Die Revision weist weiter darauf hin, daß nach den eigenen Ausführungen des Berufungsgerichts die Begründung des Umstellungsbeschlusses des Landgerichts hinsichtlich der Frage, ob die persönliche Forderung etwa doch 10 s 1 umgestellt worden sei, mit der Entscheidung selbst in Y/iderspruch stehe. Ob das Xammergericht diesen Widerspruch im landgerichtlichen Beschluß zu t ref d e n n d i e Au s f Uh dung im Umstell gewinnabgabe au Klägers entstan fend gewürdigt hat, kann unerörtert bleiböh; rängen des Kammergerichts, mit der Entscheid ungsverfahren stehe fest, daß eine Hypothekerieh nicht als persönliche Abgabenschuld des den sei (oben A T. 2) , haben nur den Charakter einer Hilfsbegründungo Die Hauptbegründung der Vorinstanz ist, daß wegen der vom Landgericht mit bindender Wirkung (§ 9 Abs 4 GUG) .festgestellten Umstellung der Hypothek 1 A u f b au gru n d s c hu dem 24- Juni 19 habe und eine H mit § 154 LAG a den Beklagten a den Klager, was griffenen Ausie sei,, Diese Haup nac hprüfba r, ke Id auf dem Kaufgrundstück in der Zeit zwischen 48 und dem 18c Oktober 1952 nicht bestanden ypothekengewinnabgabe nach § 118 Abs 2 in Verb uf dem Grundstück nicht lasten könne, auch ls Käufer nicht treffen könne, sondern höchstens aber nach der von der Revision nicht ange- -gung der Vereinbarung der Parteien unerheblich tbegründung des Berufungsgerichts läßt, soweit inen Rechtsirrtum erkennen„ hroigung nicht damit gerechnet, daß die Baube-itigung der Wellblechgarage fordern werde 9 : isfon als gegen alle Erfahrungssätze verstoßend es sei allgemein bekannt, daß die Baubehörde von dem Recht ohne Genehmigung erbaute Anlagen beseitigen einen solchen •< lassen, es hat zu lassen,, auch Gebrauch mache„ Aber das Berufungsgericht hat twaigen Erfahrungssatz nicht außer acht ge-vielmehr im einzelnen dargelegt, warum der Kläger trotzdem mit der Beseitigung nicht gerechnet habe., wo- e ins Gewicht fällt, daß die Garage schon seit on der Baubehörde geduldet worden war, Bas t hält es auch nicht, was in der lat rechtseine Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs en Verschweigens eines Fehlers der Kaufsache, hier der Beklagte, im Falle der Offenbarung ht oder doch zu anderen Bedingungen gekauft 10c Auf 1 § 4-63 Anm 5 ai»), sondern richtig daß das die Vorstellung des Käufers gewesen sein müsse, wenn Arglist gegeben sein solle Ebensowenig ist es in diesem Zusammenhang,•wie die Revision meint, ein Verstoß gegen § 285 ZPO, wenn das Berufungsgericht dem Beweisangebot des Beklagten im Schriftsatz vom 26, Februar 1952 S7 nicht stattgegeben hat, dahingehend, daß das Vorhandensein der Garage von wesentlicher Bedeutung dafür gewesen sei, daß der Beklagte dem Kauf überhaupt naher getreten sei und daß das Vorhandensein einer Garage dem Makler Rflfe, wie dieser bezeugen werde, demgemäß als wesentlich angegeben worden sei« Darüber, ob R^M dieses Interesse des Beklagten dem Kläger oder seinem Bevollmächtigten mitgeteilt oder sich ledig- Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Fehlens der Genehmigung für die Wellblechgarage ist somit vom Berufungsgericht ohne ersichtlichen Rechtsverstoß dem Beklagten abge-sproch e n worder 2 c Zu auf Ersatz deif de mangelt die Beklagten ang angebot zufol^ beim Kaufabsc 1949 ordnungs^ der Fall und vision erhebt nach Erhebung scheiden könne eindeckung: de,' eine vertragt sich gegen di angesichts de tarieilen Kau Eigenschaft Satz 1 BGB ni< daß dem Beklai Beweises eine buch nach § 3' Zusicherung fb hinzufügt j die insoweit durc die dem Bekla ira Sehr! ftsat Bach dem Klag bei arglistige Bache durch de das Berufungs dem aufrechnungsweise geltend gemachten Anspruch Kosten für eine Ausbesserung des Baches be-vision, das Berufungsgericht habe einen vom ebotenen Beweis nicht erhoben! 3 Abs 2 BGB voll wirksam gewordene vertragliche ststünde, da, wie das Berufungsgericht zutreffend vom Kläger erhobene Einrede der Verjährung Aschlagen würde (§ 477, § 478 Abs 1, § 479 BGB), gten eine Aufrechnung verwehren würde, da er erst vom 2o Juni 1955 erstmals den Mangel an dem r angezeigt hato Anders wäre dah lediglich r Verschweigung des angeblichen Mangels am n Kläger, Biese Verschweigung verneint aber gerieht, und insoweit erhebt die Revision keine Ausführungen des Berufungsgerichts zu den ehnungsforderungen werden von der Revision fen* Sie lassen auch keinen Rechtsirrtum Rach all Sie 'war mit de weisen *
V 21 159/55 V e r k ü n d am 26 , Juni 19 Symalla? Justi als Urkundsbe der Geschäftss 2356 088 e t 57 zobersekretär mter telle I m N a rn e n d e s V o I k e s des Wir Vilhelm sr In dem Rechtss t re it Froze tschaftstreuhänders und WirtschafteIngenieurs Walter B flHHHHP in straße 1 Beklagten? Berufungsklägers und Revisionsklägers BbevolImäGhtigter: Rechtsanwalt gegen d e n Sparkassendirektor Bern hard C in £■■■■■■■■; . Kläger, Berufungs .beklagten und Revisionsbeklagte Prozeßbevo Ilmächt igt er: Rechtsanwalt Br, hat der ^Undlici kung des dichter vre V.. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die e Verhandlung vom 26Juni 1957 unter Mitwir-Senatspräsidenten Dr, Tasche und der Bundes-Br,, Augustin? Schuster? Br, Oechßler und f\Xr Recht erkannte se wi Die Revisi on nats des 1 gegen das Urteil des 9» Zivilichts vom 10, Juni 1955 Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Die Sac 26. Februar anderweiten V worden« Auf Tatbest and: le ist mit Urteil des erkennenden Senats vom 1954 - V SR ;22/52 - an das Kammergerieht zur rhandlung und Entscheidung surückverwiesen dieses Urteil wird Bezug genommen. In dem rieht die Ents das Amtsgerieh durch sie ges ^rneuten Berufungsverfahren hat das Kamme rge-chei du ng des Rechtsstreits aus gesetzt ? bis t über die Umstellung der Hypothek und der icherten Folgerung entschieden habe.> Das Amts vom 13v Juli sie gesicherte auf DM umgeste »and gerieht Berlin-Zehlendorf hat durch Beschluß 1954 festgestellt? die Hypothek nebst der durch n. Forderung sei im Verhältnis 1 ; .1 von BM 11t, gerieht hat am 28c Januar 1955 diesen Beschluß dahin abgeändert ? daß die Hypothek im Verhältnis gestellt seio rung hat es au landgerichtlic pothek nach § Den Ausspruch über die Umstellung der Forde-fgehobenc Das Grundpfandrecht, heißt es in dem hen Beschluß, sei nicht als Hochstbetragshy-2 Hr 2 DUG- - Gesetz über die Umstellung von vom 9 v 1.. 19 51 in der Fassung Verhältnis 1 echte Höchstbe um- Grundpfandrechten und über Äufbaugrundschulden ursprünglich VöBl für Berlin 1951 Teil I S 71 nunmehr vom 15*10I953 - GV0B1 für Berlin S 63 — im 1 umgestelltc Es sei am Währungestichtag keine tragshypothek mehr gewesen* Die Gläubigerin, die Deutsche Überseeische Bank,;habe nach dem Kriegsende zu den ruhenden Bankinstituten gehört und aus ihrer Geschäftsverbindung mit dem Kläger laufende Kredite in wechselnder Höhe seitdem nicht mehr geben können.. Im Zeitpunkt der tüme rgru ncls c h die 12,000 HM am Währungssti Währungsreform sei das Grundpfandrecht dennoch eine Eigen- ld gewesen, Habe derKläger die Forderung über vor dem 24, Juni 1948 bezahlt, so sei diese .chtag erlöschen gewesen und das Grundpfandrecht Eigentümergrundschuld wegen der Zahlung geworden. Eine Eigen!Urnergrurtdschu 1 d habe aber auch bestandenwenn die Forderung erst infolge einer nach der Währungsreform erklärten Aufrechnung erloschen sei. Die Aufrechnungslage aus dem Guthaben des Klagers und seiner Ehefrau bei der Gläubigerin habe bereits vor dem Mar 1945 bestanden, die Erklärung der Aufrechnung wirkerauf diesen Zeiipunkt Buruck, Das gelte auch, wenn der Kläger die Forderung nach der Währungsreform bezahlt haben sollte. Denn in jedem Falle habe dem Kläger bei der ■Währungsreform die auf der Aufrechnungslage beruhende Einrede gegen die Geltendmachung der Hypothekenforderung zugestanden. Diese Einrede bewirke nach § 3 Nr 2 GUG, zweiter Fall, die Umstellung des Grundpfandrechts im Verhältnis 1 t 1 ebenso wie die Zahlung der Schuld vor der Währungsreform (nach § 3 Er 2 GUG,erster Fall)„ Über die Umstellung der Forderung selbst habe das Amtsgericht zu Unrecht entschiedene Die Entscheidung über die Umstellung der Forderung sei im Umsteilungsverfahren weder erforderlich noch zulässig, da die Umstellung der Hypothek sich hier .nicht nach der Umstellung der Forderung■richte, sondern unabhängig von dieser nach der Vorschrift des § 2 Nr 3 GUG erfolge. Die weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Landgerichts hat das Kammergericht am;?* April 1955 zurückgewiesen, weil der Beklagte durch die'Entscheidung nicht beschwert; Sei und daher kein Hecht; zur Beschwerde habe. Der Bekl beantragt, das .agte hat nach Abschluß des Umstellungsverfahrens Urteil des Landgerichts zu ändern und die Klage abzuweis beantragt« an. Der Kläger.hat Zurückweisung der Berufung Der Bekl fahren sei nur agte hat geltend gemacht, Im Urns t e 1 lu n gs v er-festgestellt worden, daß die Sicherungshöchst- bet rags hypo the: folge nicht , d 1 s 1 umgestei: Eine Aufrechnu: .c im Verhältnis. 1 s 1 umgestellt seie Daraus aß auch die persönliche Forderung im Verhältnis Lt sei, sie sei vielmehr hier 10 ; 1 umgestellt0 agserklärung sei, von ihrer Unwirksamkeit abgesehen, gar nicht nachgewiesen; nach der Aussage des Zeu- gen BfP^sei Zahlung getilg bestanden, Nah die Forderung der Bank erst im Juli 1950 durch b worden, habe also.: am Währungsstichtag noch i dem Lastenausgleichsgesetz sei daher eine Hypothekengewi Forderung ents gehe» Der von vom 29 o Septem' nnabgäbe aus dieser Umstellung der persönlichen banden, die zu seinen, des Beklagten, Lasten dem Kläger überreichte Freistellungsbescheid Der 1953 über die Hypothekengewinnabgabe be- zeichne sich a Ls vorläufig, so daß damit noch nicht endgültig festezehe, ob und auf dem Gr Dicht doch eine Hypothekengewinnabgabe anfalle' Endstück als öffentlicher Last ruhe» Die Ent- Scheidung daru sei; stehe den ber, ob eine Hypothekengewinnabgabe entstanden Finanzbehörden zu. Der Bekl 3gte hat beantragt, den Hechtsstreit auszuset- sen. bis eine endgültige rechtskräftige Entscheidung der Finanzbehörden über die Hypothekengewinnabgabe vorliege c Hilfswei se hat der Beklagte mit Gegenforderungen im Betrage von mi idestens 6,600 DM aüfgerechnete Er hat sie hauptsächlich des verkauften aus den fo1genden von ihm behaupteten Mängeln Grundbesitzes abgeleitett 1 , Der Kläger habe ihm das Haus mit einer Wellblech- garage angebot en und verkauft „Diese Garage sei zwar vorhanden. 5 - der Kläger ha migung errieh hingewiesen, zu beseitigen Grundstück ni bei dem Kaufv Garage fehle, Kosten von mi rage erfordere de sie jedoch seinerzeit ohne behördliche Gen eiltet, Das Bezirksamt habe im Jahre 1951 darauf iaß die Garage gegebenenfalls auf sein Verlangen sei,.weil behelfsmäßige Baulichkeiten auf dem ht errichtet werden dürften«. -Der Kläger habe rtrag verschwiegen, daß die Genehmigung für die Bein, des Beklagten, Schaden bestehe in den ndestens 4 * 000 DM, die der Bau einer fes ten Ga- 2o Das 1955 herausges verlagert seien, bröckle heraus und werde von Regen und Schnee ausgewa habe ihm bei neu eingedeck 1949 erneuert könne:- Br ver sammenhang mi und dabei, de wenig und.min Setzung des D Dach des Hauses sei undicht, wie sich im Jahre teilt habe. Der Mörtel,, in dem die Dachziegel sehen. Der Kläger oder sein Bevollmächtigter jiem Kauf zugesichert, das Dach sei im Jahre 1949 worden. Das sei nicht wahr, weil ein im Jahre es Dach nicht schon im Jahre 1955 schadhaft sein nute, daß man das Dach früher als 1949 im Zu-t der Beseitigung von Fliegerschäden ausgebessert i damaligen Verhältnissen entsprechend, sehr äerwertigen Mörtel verwendet habe, Die Instand-aches koste mindestens 2,000 DM, ■getretene Er den Beklagten Kypothekengev/ solcher Befre Beklagten zus Der Kläger ist den Ausführungen des Beklagten.entgegenhat .vorsorglich erklärt, er verzichte darauf, wegen einer ihn etwa persönlich treffenden innabgabe in Anspruch zu nehmen, soweit ein iungsanspruch ihm nach dem den tehen sollte«, Die lei lassen. Die B 1951 erhoben, schränkungen lblechgarage habe er im Jahre 1935 aufstellen aupolizei habe keine Einwendungen bis zu dem Jahre Ir habe die von dem Beklagten behaupteten Ein-nicht gekannt. Über die Garage habe man bei den Kaufverhandlungen nicht gesprochen,. Auch so arglistig ver wendete Das Kam^: zur Entschei zurückgewiese Mit der abweisungsant des Rechtsmit nst bestreitet der Kläger? Mängel gekannt und schwiegen zu haben,. Er hat Verjährung einge- :nergerieht hat, ohne das Berufungsverfahren bis dung der Einanzbehörde auszusetzen, die Berufung n.. Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagerag weiter,, Der Kläger bittet um Zurückweisung telso ' Entsgheidungsgründei Ar Das Berufungsgericht führt aus IV i Züi1 Klageforderung h: beurteile, se betrag von 1 Wöhrungsre for Tilgung Eiger sei, weil dar Klägers oder fungsgerieht frei zu prüfe; die Bezahlung Sc wie.das Revisionsgericht den Sachverhalt i die Klageforderung begründet, wenn der Teil-. cOOO RM nach § 2 Nr 3 GUG wegen einer vor der m vorgenommenen oder als vorgenommen• /: geltenden tümergrundschuld am Währungsstichtag gewesen n eine Hypothekengewinnabgabe zu Lasten des des Beklagten nicht entstanden sei0 Das Berusei an diese Auffassung gebunden, es stehe ihm n, ob der Beklagte nach § 3 des Kaufvertrags des restlichen Kaufpreises verweigern könne, wenn die Hypothekengewinnabgabe nur als persönliche Schuld des Klägers möglicherweise entstanden sei? der Beklagte je- önlich dem Bund (Lastenausgleichsfonds) hafte tuck in Anspruch genommen werden könne. doch weder pers noch das Grunds Nach §15 Hypothekengewin Grundstück* son der am 24 - Juni verbindlichkeib des GTJG keine (b) das Grunds Wäh rungs s t i c ht a LAG in Berlin) (a) Eine hypothek auch h 4 in Verbindung mit § 118 LAG entstehe die nabgäbe nicht als öffentliche Last auf dem dem nur als persönliche Abgabeschuld desjenigen 1948 Schuldner der urngesteilten Reichsmarkgewesen sei, soweit (a) nach den Vorschriften ufbaugrundschuld entstanden gewesen sei und bück zwischen dem 25» Juni 1948 (Berliner g) und dem 18o Oktober 1952 (Inkrafttreten des veräußert worden sei. Aufbaugrundschuld sei für die Höchstbetrags-insichtlich ihres Teilbetrags von 12,000 RM nicht entstanden. Las habe das Landgericht in seinem rechts- kräftigen und d den Beschlusses aher für alle Beteiligten und Behörden binden-voin 13o Juli 1954 festgestellt (b) Auch Kaufvertrag und rungsstichtag u gesetzes lägen, Vorschrift bedti im Grundbuch1 L die zweite Voraussetzung sei erfüllt, weil der die Auflassung in der Zeit zwischen dem Wälind dem Inkrafttreten des Lastenausgleichs» Pur die Veräußerung im Sinne der Ausnahme-rfe es nicht der Umschreibung des Eigentums er Gesetzgeber habe das Vertrauen des Grundstücks kaufers; auf die Lastenfreiheit nach der damaligen Rechtslage schützen wollen.. Ob der Kl gewinnabgabe ge forderung keine Beklagte den El iäger persönlich Schuldner einer Hypothekenworden ;seiy spiele für das Bestehen der Klage-Rolle» Zwar habe nach dem Kaufvertrag der äger von allen ihn nach dem Lastenausgleich 8 V w treffenden Verpflichtungen zu befreien, die im Zusammenhang mit dem Teilbetrag von 12.000 -EM stünden., aber die Vereinbare sei dahin zu deuten, daß der Beklagte den ag nach dem Kaufvertrag an den Kläger zu n der Beklagte weder persönlich dem Bund für winnabgabe hafte noch diese auf dem Grund-diese Auslegung spreche der Umstand, daß der als Kaufpreis erhalten und der Betrag von rung der Parteie Unterschiedsbetr zahlen habe, wen die Hypothekenge stück lasteo Für Kläger 20-800 DM pflichtung des K dem Beklagten üb dienen sollten» für 10,000 DM un 10,800 DM dem Beklagten als Sicherheit für die Zahlungsver- lägers aus dem Lastenausgleich und der von rnommenen Freistellung des Klägers davon Der Beklagte habe also nicht das Grundstück i die Übernahme des Lastenausgleichs gekauft, wie das später üblich geworden sei« Die Parteien hätten nicht mit einer langjährigen Tilgungsschuld, sondern mit der Pflicht zur alsbaldigen Zahlung eines Höchstbetrags von 10,800 DM gerechnet. Dem Verkäufer (Kläger) sei auch für den Fall seiner Verpflichtung zur Zahlung einer Hypothekengewinnabgabe nicht damit gedient, sich ohne jede Sicherung die einzelnen Tilgungsraten von dem .Beklagten ersetzen zu lassen, Die beiden Last aus der Teil gegeben., Obendre persönlichen Abg verzichtet. 2. Davon s teilungsverfahr daß eine Hypothek noch als persönli Voraussetzungen dafür, daß keine öffentliche ILhöchstbetragshypothek entstanden sei, seien in habe der Kläger auf Freistellung von seiner abesehuld durch den Beklagten vorsorglich abgesehen stehe mit der Entscheidung im Urnen für alle Beteiligten und Behörden fest, engewinnabgabe weder als Öffentliche Last che Abgabeschuld des Klägers entstanden sei Das Landgej-daß das Grundpfa und die Entscheid icht habe in seinem Beschluß nur festgestellt, ndrecht im Verhältnis 1 s 1 umgestellt sei, dung über das Umstellungsverhältnis der ge- - 9 sicherten F or de if Umstellung 10 % erfasse aber die Bestand und den der Umstellungsb derung auf demse sowohl der Umste zu sichernden Po gericht habe die 1 c 1 gerade be am Währungsstich die Aufrechnungs gegenüber habe d führung des Band lieherweise 10 ung offengelassen? ja sogar insoweit eine 1 als möglich bezeichnet, Nach BGHZ 5 > 259 Entscheidung im Umstellungsverfahren den Inhalt der persönlichen Forderung danny wenn etrag der Hypothek und der persönlichen For-Iben Sachverhalt beruhe., wenn also von ihm llungsbetrag der Hypothek wie der durch sie rderung abhänge. Das sei der Pall* Das Band-Umstellung der dinglichen Bast im Verhältnis jaht.. weil die persönliche Forderung entweder tag getilgt oder Ihre Geltendmachung durch läge dauernd ausgeschlossen gewesen sei, Dem-ie mit seiner Entscheidung unvereinbare Ausgerichts ? die persönliche Forderung sei mög-1 umgestellt., keine Bedeutung., i: Hier um einen Sachman allein sei kein BGB5 da sie nac gen an sich zula Vorgelegen habe,, die Kosten der E wegen Nichterftil ihm aber nicht zu? a) Einmal Minderung des We Eine Wellblechg gung becinträchi: oder Tauglichkei Zur Aufreehnung Gegenforderung wegen der Wellblechgarage handele es sich um keinen Rechts-> sondern gelu Die fehlende baupolizeiliche Genehmigung Fehler im Sinne des § 459' Abs 1 oder des § 465 hträglich erteilt werden müsse * wenn die Anlass ig seien. Ob ein materieller Bauverstoß könne jedoch offen bleiben * da der Kläger rrichtung der Steingarage nur als Schadensersatz lung verlangen könnte. Dieser Anspruch stehe handele es sich nur um eine unerhebliche rtes Öder der Tauglichkeit des Kaufgegenstands■ arage sei nur ein Notbehelf und ihre Beseiti-ige bei einem bebauten Grundstück dessen Wert t nur unerheblich. Ob es nach jahrelanger Benutzungsmöglic sei ungewi ß. Di e kehr anders als blechgarage sei ikeit überhaupt zur Beseitigung kommen werde HechtsUnsicherheit hinsichtlich der im Ver-ine massiv gebaute Garage gewerteten Well-lur ein unerheblicher Mangel* b) Außer Verkäufer den dem fehle es aber daran, daß der Kläger als Mangel arglistig verschwiegen hättee Der Kläger schon vor dem Krf. zunebmen sei? ni Entfernung der Ga nicht gekannt. In Behelfsnatur der Kläger beim Verk das Haus nicht od wenn er gewußt hä seitigung der Gar Annahme begründe' Kenntnis der Sac macht, sie wären habe die Wellblechgarage, wie unstreitig sei, Lege aufgestellt und benützte Er habe, wie an-pht damit gerechnet? daß die Baubehörde die rage verlangen'werde„ Er habe mithin den Mangel sbesondere der vorläufige Charakter und die Wellblechgarage sprächen dafür? daß der auf nicht angenommen habe-, der Beklagte werde er nur zu einem geringeren Preise kaufen? tte, daß die Polizei möglicherweise die Be-age verlangen werde. Im Gegenteil sei die G, daß der Beklagte diese Unsicherheit bei lilage auf sich genommen hätte * Minderungs ansprüche habe der außerd em ve r “j ährt Beklagte nicht geltend ge- 2o Aufrechnung mit den Kosten der Dachinstandsetzungo Die Erklärung? das Dach sei ein Jahr vor dem Verkauf; neu gedeckt worden? könne die; Zusicherung einer Eigenschaft seino Wenn ein Kaufvertrag notariell geschlossen werde, habe man aber die Beurkundung der Zusicherung zu erwarten? zu demal da die notarielle Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Dichtigkeit für sich habe und das Haus nach dem Vertrag nach Besichtigung gekauft und unter Ausschluß der Gewährlei-stung für offene Mängel verkauft worden sei. Die Forderung wegen Fehlens § 477 BGB verj Auch wen unterstelle, d unrichtige Er} deckt worden, wegen arglisti Zwar sei es zu gedecktem Bach einträteno Abe eher Mangela V bejahen, so mul sein vermutet Wendung schlec Jahre früher o Daraus da 13 de geben habe, la nicht ableiten terials und ei t au sehe II w olle I n s t a n d s e t sung worden. Die Bev die;' Ausführung als auch gegen des Beklagten einer zugesicherten Eigenschaft wäre auch nach ährt-, n man die Behauptung des Beklagten als wahr er Verkäufer oder sein Bevollmächtigter habe die lärung abgegeben, das Bach sei 1949 neu einge-sei ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gen Verschweigen©. eines Mangels nicht gegeben * erwarten, daß bei einem alten Haus mit neu ein-Schäden erst nach längerer Zeit als vier Jahren r ein früheres Undichtwerden sei kein erhebli-ffollte man aber einen erheblichen Mangel doch ßte der Kläger ihn gekannt oder sein Vorhandenhaben a Der Mangel läge dann aber in der Verübten Materials, während die Frage, oh einige der später gedeckt worden sei, keine Bolle spiele r Kläger das Jahr 1949 als Reparaturjahr ange-ich entgegen der Annahme des Beklagten daß der Kläger damit die Verwendung guten Hanes einwandfrei hergestellten Daches habe vor-xii denn erfahrungsgemäß sei in Berlin 1949 hei von Häusern noch mit gutem Material gespart SPSS P5' B* ision erhebt rechtliche Bedenken sowohl gegen en des Berufungsgerichts über die Klageforderung seine Beurteilung der Aufrechnung©forderungen Io Klageforderune» 1 Mit der Büge, das Berufungsgericht habe seinem nicht' eröffnet verstoßen hat, dings richtig, kengewinnabgab Aussetzungsantrag nicht stattgegeben, kann der Beklagte nicht gehört werden; denn gegen die Ablehnung der Aussetzung durch Beschluß wäre trotz der Vorschrift des § 252 ZPO, weil der Beschluß von einem Oberlandesgericht erlassen worden wäre, Beschwerde nicht zulässig gewesen (§ 567 Abs 3 ZPO), Die Ablehnung der Aussetzung: durch-, das" Kammergericht in Urteils-form ermöglicht folgerichtig auch keine Anfechtung, Auf: die Verletzung des § 148 ZPO kann daher die Revision nicht gestützt werden (§ 548 ZPÖj; m HRR 1937.-Nr''1553; BOH 1.IV.54 III ZR 296/56 LindMöhr ZPO § 252 -(1)-) 1 2o Nachprüfbar ist jedoch durch das Revisionsgericht, ob, wie die Revision behauptet, das Berufungsgericht dadurch, daß es über das Bestehen oder Nichtbestehen von Verpflichtungen aus der Hypothekengewinnabgabe entschieden hat, eine Entscheidung über eine Frage getroffen hat; für die der Rechtsweg vor pen Berichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist; und damit gegen § 13 GVG und § 242 RAbgO Bas ist jedoch zu verneinen. Es ist aller-daß über die Pflicht zur Leistung der Hypothe-e die Finanzbehörden durch Abgabebescheid nach sei es persönl für die Entsch Vorfrage, über verwehrt war, fahren nach § Pinanzbehcrden Anm 2 A$ Rosen 7 Auf1 § § 125 LAG zu befinden habenc Um einen Streit zwischen der öffentlichen Hand und dem;Pflichtigen handelt es sich aber im vorliegenden Rechtsstreit nicht» Bas Bestehen der Pflicht zur Leistung der Hapothekengewinnabgabe durch den Beklagten, ich, sei es aus dem gekauften Grundstück, is t 3idung über die Klageforderung lediglich eine die zu entscheiden dem Kammergericht nicht ,venn es auch befugt gewesen wäre, sein Ver-148 ZPO auszusetsen und die Entscheidung der abzuwarten (Baümbach-Lauterbach ZPO § 148 berg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts IV):, ob die Parte klagte erst trag von. 10, stellungsbes für die Hypo 3> Eine ganz andere? sachlich-rechtliche Präge ist es des Klägers Etwas Ausdrü gesagt, auch Der Revision von der Pevi ien im Kaufvertrag vereinbart haben? daß der Be-dann gehalten sein sollte, den zusätzlichen Be-800 DM zu bezahlen.; wenn ein rechtskräftiger Freieheid der Finanzbehörden nach § 125 Abs 3 LAG thekengewinnabgabe vorliege , so daß die Forderung nicht eher entstanden oder doch fällig sein sollte, ckliches ist darüber im § 3 des Kaufvertrages nicht nicht durch den letzten Absatz der Nr 3 des § 3» ist züzugebeh? daß § 3 in dem eben angeführten sion verfochtenen Sinn ausgelegt werden, könnte„ Aber das Berufungsgericht ? dem als Gericht der fatsachenin^ stanz die Auslegung zusteht, hat. wie seine Ausführungen ergeben, wenn es auch die im Tatbestand des Berufungsurteils erwähnten Abgabenbescheide in. den. Gründen nicht ausdrücklich erörtert, diese' Auslegung:-abgelehnt. Es hat es vielmehr für die Zahlungspflicht des Beklagten als ausreichend erachtet, daß die TJmstellimgssteile über die Umstellung der Hypothek bindend entschieden hat und aus dem Gesetz eine Pflicht zur Leistung der Hypothekengewinnabgabe zu Lasten des Beklagten persönlich oder seines Grundbesitzes sich nicht ergab. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist weder unmöglich; noch verstößt sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, ebensowenig ist heachtlieher Auslegungsstoff vom Berufungsgericht über-s eben a. Das Rev is ions ge r i c h t is t d ahe r an di e Ausl egung das Berufungsgerichts gebuhden* . .1 ■ktk, 4 ■ Es ob das Beruf der Beklagte Hypothekenge1 kann sich daher nur mehr darum handeln, zu prüfen? ungsgerieht ohne Rechtsirrtum es bejaht? daß weder persönlich noch mit dem Grundstück eine vfinnabgabe zu leisten a) Die Oberfinanzprä. Revision führt; wenn auch mit anderem Ziel,'aus,d sident von Berlin vertrete die Ansicht, die er Gr Schutzvorechri Gunsten eines der Erwerber iu)i ausgleichsgese* Die gegenteilig im Urteil vom 1 XII 3 308, (in iiüvt / vertueten , ist, . t des § 118 Abs 2 (in Verb mit § 154) DAG zu r-u ndstücks kaufe rs sei nur dann anwendbar, wenn Grundbuch vor dem Inkrafttreten des Lasten-zes auch als Eigentümer eingetragen worden sei e Auffassung wird jedoch vom Bundesfinanzhof 6= September 1955, III 20/54 Bundessteuerblatt Übereinstimmung mit Kühne-Wolff § 18 Anm 5 dessen überzeugender Begründung beizutreten b) Die Revision weist weiter darauf hin, daß nach den eigenen Ausführungen des Berufungsgerichts die Begründung des Umstellungsbeschlusses des Landgerichts hinsichtlich der Frage, ob die persönliche Forderung etwa doch 10 s 1 umgestellt worden sei, mit der Entscheidung selbst in Y/iderspruch stehe. Ob das Xammergericht diesen Widerspruch im landgerichtlichen Beschluß zu t ref d e n n d i e Au s f Uh dung im Umstell gewinnabgabe au Klägers entstan fend gewürdigt hat, kann unerörtert bleiböh; rängen des Kammergerichts, mit der Entscheid ungsverfahren stehe fest, daß eine Hypothekerieh nicht als persönliche Abgabenschuld des den sei (oben A T. 2) , haben nur den Charakter einer Hilfsbegründungo Die Hauptbegründung der Vorinstanz ist, daß wegen der vom Landgericht mit bindender Wirkung (§ 9 Abs 4 GUG) .festgestellten Umstellung der Hypothek 1 eine A u f b au gru n d s c hu dem 24- Juni 19 habe und eine H mit § 154 LAG a den Beklagten a den Klager, was griffenen Ausie sei,, Diese Haup nac hprüfba r, ke Id auf dem Kaufgrundstück in der Zeit zwischen 48 und dem 18c Oktober 1952 nicht bestanden ypothekengewinnabgabe nach § 118 Abs 2 in Verb uf dem Grundstück nicht lasten könne, auch ls Käufer nicht treffen könne, sondern höchstens aber nach der von der Revision nicht ange- -gung der Vereinbarung der Parteien unerheblich tbegründung des Berufungsgerichts läßt, soweit inen Rechtsirrtum erkennen„ Es kommt rieht der Aufr versagt hatc daher nur mehr darauf an.; ob das Berufungsge* echnung des Beklagten mit ‘Recht den Erfolg II. Zur Aufrechnung h Eie Auffassung des Berufungsgerichts, das Fehlen der Genehmigun Fehler9 der de grundstücks nu Revision als r g zur Aufstellung der Wellblechgarage .sei ein n Wert oder die Tauglichkeit des gekauften Haus-r unerheblich beeinträchtige, bezeichnet die echtsirrig, indem'sie auf die Kosten der Errich- tung einer Ste die jederzeit de die Beseiti es sich um ein 2 BGB handelt, eines Fehlers ingarage im behaupteten Betrag von 4»000 EM und bestehende Möglichkeit hinweist, daß die BehÖr-gung der Wellblechgarage fordere. Eie Fragev ob en geringfügigen Fehler im Sinne des § 459 Abs und die andere.; ob das arglistige Verschweigen eine Schadensersatzpflicht für den Verkäufer auch dann ausl ÖS t 9 wenn es sich nur um einen unerheblichen Fehler im obig bejahend u a, § 463 Anm 3) k gerieht mit re Verhalten des en Sinn handelt (verneinendWarnRspr ':921 Er 4 Staudinger-Ostler9 11 1 Aufl § 463 Anm 5; Palandt ann jedoch offen bleiben, wenn das Berufungs-chtsirrturasfreier Begründung ein arglistiges Klägers verneint hat. Das trifft ungeachtet der weiteren Angri Instanz davon Ge ne h mi gu n gs b e ffe der Revision zu. Es mag sein5 daß für diese ausgegangen werden muß v daß der Kläger die dürftigkeit der Wellblechgarage gekannt hat, weil er diese Kenntnis zwar bestritten hat9 das Berufungsge- richt aber die Feststellung d fehlende Kenntnis nicht festgestellt hat, es Berufungsgerichts 9 der Kläger habe aber Eie trotz fehlender Gene hörde die Bese greift die Rev an, Sie meint. hroigung nicht damit gerechnet, daß die Baube-itigung der Wellblechgarage fordern werde 9 : isfon als gegen alle Erfahrungssätze verstoßend es sei allgemein bekannt, daß die Baubehörde von dem Recht ohne Genehmigung erbaute Anlagen beseitigen einen solchen •< lassen, es hat zu lassen,, auch Gebrauch mache„ Aber das Berufungsgericht hat twaigen Erfahrungssatz nicht außer acht ge-vielmehr im einzelnen dargelegt, warum der Kläger trotzdem mit der Beseitigung nicht gerechnet habe., wo- bei insbesonder langen Jahren v Berufungsgerieh irrig wäre , für wegen arglistig daß der Käufer, des Fehlers nie hätte (BGB RGRK nur den Umstand e ins Gewicht fällt, daß die Garage schon seit on der Baubehörde geduldet worden war, Bas t hält es auch nicht, was in der lat rechtseine Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs en Verschweigens eines Fehlers der Kaufsache, hier der Beklagte, im Falle der Offenbarung ht oder doch zu anderen Bedingungen gekauft 10c Auf 1 § 4-63 Anm 5 ai»), sondern richtig daß das die Vorstellung des Käufers gewesen sein müsse, wenn Arglist gegeben sein solle Ebensowenig ist es in diesem Zusammenhang,•wie die Revision meint, ein Verstoß gegen § 285 ZPO, wenn das Berufungsgericht dem Beweisangebot des Beklagten im Schriftsatz vom 26, Februar 1952 S7 nicht stattgegeben hat, dahingehend, daß das Vorhandensein der Garage von wesentlicher Bedeutung dafür gewesen sei, daß der Beklagte dem Kauf überhaupt naher getreten sei und daß das Vorhandensein einer Garage dem Makler Rflfe, wie dieser bezeugen werde, demgemäß als wesentlich angegeben worden sei« Darüber, ob R^M dieses Interesse des Beklagten dem Kläger oder seinem Bevollmächtigten mitgeteilt oder sich ledig- lieh heim Kläger vergewissert hat, daß eine Garage vorhanden war, enthält das Beweisangebot aber nichts;. Es war daher die Bildung der Überzeugung des Berufungsgerichts über arglistiges Handeln des Klägers ohne Bedeutung.-. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Fehlens der Genehmigung für die Wellblechgarage ist somit vom Berufungsgericht ohne ersichtlichen Rechtsverstoß dem Beklagten abge-sproch e n worder 2 c Zu auf Ersatz deif de mangelt die Beklagten ang angebot zufol^ beim Kaufabsc 1949 ordnungs^ der Fall und vision erhebt nach Erhebung scheiden könne eindeckung: de,' eine vertragt sich gegen di angesichts de tarieilen Kau Eigenschaft Satz 1 BGB ni< daß dem Beklai Beweises eine buch nach § 3' Zusicherung fb hinzufügt j die insoweit durc die dem Bekla ira Sehr! ftsat Bach dem Klag bei arglistige Bache durch de das Berufungs dem aufrechnungsweise geltend gemachten Anspruch Kosten für eine Ausbesserung des Baches be-vision, das Berufungsgericht habe einen vom ebotenen Beweis nicht erhoben! Biesein Beweis-e soll der Kläger oder sein Vertreter BJBM luß zugesichert haben, daß das Bach im Jahre emäß neu eingedeckt worden sei, das jedoch nicht r Mörtel minderwertig gewesen sein« Bie Re-diese Rüge unter dem Gesichtspunkt, daß erst, dieses Beweises das Berufungsgericht hätte ent-n, ob die Barlegung des Klägers über die Heu-Baches eine unverbindliche Anpreisung oder iche Zusicherung gewesen sei, Biese Rüge richtet Auffassung des Berufungsgerichts, insbesondere Pehlens einer entsprechenden Klausel im noertrag habe der Kläger die Heueindeckung als s verkauften Grundstücks im Sinne des § 463 ht zugesichertc. Allein die Revision übersieht.. Uten nicht geholfen wäre, wenn auf Grund des durch die Auflassung und Eintragung im Grund-, 3 Abs 2 BGB voll wirksam gewordene vertragliche ststünde, da, wie das Berufungsgericht zutreffend vom Kläger erhobene Einrede der Verjährung Aschlagen würde (§ 477, § 478 Abs 1, § 479 BGB), gten eine Aufrechnung verwehren würde, da er erst vom 2o Juni 1955 erstmals den Mangel an dem r angezeigt hato Anders wäre dah lediglich r Verschweigung des angeblichen Mangels am n Kläger, Biese Verschweigung verneint aber gerieht, und insoweit erhebt die Revision keine f'V Auch das Bestehen eines Ersatzanspruchs des Beklagten ~ 18 ~ wegen der Dachreparatur hat das Berufungsgericht demnach mit Hecht verneint. 3 * Die weiteren Aufre nicht angegrif erkennen. Ausführungen des Berufungsgerichts zu den ehnungsforderungen werden von der Revision fen* Sie lassen auch keinen Rechtsirrtum Rach all Sie 'war mit de weisen * edem erweist sich die r Kostenfolge des § / ? C« Revision als unbegründet« 97 Abs 1 ZPO zurückzu- Dr> fasche Schuster Die Bundes rieht er : Dr^Augustin und Dr^Oechßler sind durch Urlaub verhindert zu unterschreiben« Br« fasche Dr* Freitag