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BGH · V ZR 159/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 159/52

' Rechtssatz: Klagt ein Miterbe auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags der Erbengemeinschaft, der den Beklagten zu dem Ankauf eines Nachlassgrundstücks berechtigt, so bestimmt sich der Streitwert nach dem Interesse des Klägers an der Befreiung von den Verpflichtungen aus dem Ver^ trage, nicht nach dem entsprechenden Interesse der ganzen Erbengemeinschaft. Der Kläger hat auf Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages geklagt. Er hat insbesondere deswegen, weil er auf Grund Pachtvertrages auf dem Grundstück ein Gewerbe betreibt, ein Interesse,daran, dass der Beklagte das Grundstück nicht erwerben kann Nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGZ 149, 193) wird bei der Leistungsklage eines Miterben, mit der er eine Nachlassforderung geltend macht, der Streitwert nach dem Wert der ganzen geforderten Leistung, nicht nur nach dem anteiligen Interesse des Lliterben bestimmt. Dieser Grundsatz kann für eine Klage des Miterben auf Feststellung der Nichtigkeit eines von der Erbengemeinschaft geschlossenen Vertrages nicht gelten. Die Streitwertbemessung nach dem vollen Y/ert der Leistung ist jedoch bei Klage eines Kiterben auf die Sondervorschrift des § 2039 BGB gegründet und beruht insbesondere auf dem Gedanken, dass der Nach-lassehuldner sich im Pall des Obsiegens des klagenden Kiterben nur durch die volle Leistung befreien kann (RG aaO)» Dieser Gesichtspunkt trifft für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines von der Erbengemeinschaft geschlossenen Vertrages nicht su, für die der Kläger sein Interesse nach § 256 ZPO aus seiner Person nachweisen muss-.

Zitierte Normen: § 2039 BGB § 256 ZPO
WertInteresseentsprechendMiterbeLeistungErbengemeinschaftKläger

Volltext der Entscheidung

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Gesetze BGB § 2039? ZPO § 3
' Rechtssatz: Klagt ein Miterbe auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags der Erbengemeinschaft, der den Beklagten zu dem Ankauf eines Nachlassgrundstücks berechtigt, so bestimmt sich der Streitwert nach dem Interesse des Klägers an der Befreiung von den Verpflichtungen aus dem Ver^ trage, nicht nach dem entsprechenden Interesse der ganzen Erbengemeinschaft.
Aktenzeichen: V ZR 159/52 Beschluss des BGH vom 13» April 1954
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V_ZE_152/52
B e s_ h_ 1_ u_ß In Sachen
 dee Schlächtermeisters Josef M B^HHBstrasse A,
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Beklagten und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Dr.
gegen
 den Kaufmann Walter Hl
 itrasse
Kläger und Revisionsheklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13 •> April 1954
beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstandes der Revisionsinstanz wird auf 8 000 DM festgesetzt.
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Der Kläger ist als Miterbe an einem vor der Währungsreform mit dem Beklagten geschlossenen Vertrage der Erbengemeinschaft beteiligt» Im Vertrag ist dem Beklagten das Recht, ein Wachlassgrundstück zu kaufen, eingeräumt. Wach den Vertragsbestimmungen sollte eine vom Beklagten gegebene RM-Darlehenshypothek, die dann nicht zurückzuzahlen war,
 
auf den Kaufpreis derart angerechnet werden, dass der zur Zeit der Eingabe dem Hypothekenbetrag wertmässig entsprechende ideelle Grundstücksteil damit bezahlt —"*sein sollte. Kit Rücksicht auf die Umstellungsgesetz-gebung bedeutet dies, dass dieser Grundstücksteil zu einem Zehntel des DM-V,rertes abgegeben werden müsste»
Der Kläger hat auf Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages geklagt. Er hat insbesondere deswegen, weil er auf Grund Pachtvertrages auf dem Grundstück ein Gewerbe betreibt, ein Interesse,daran, dass der Beklagte das Grundstück nicht erwerben kann
 Nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGZ 149, 193) wird bei der Leistungsklage eines Miterben, mit der er eine Nachlassforderung geltend macht, der Streitwert nach dem Wert der ganzen geforderten Leistung, nicht nur nach dem anteiligen Interesse des Lliterben bestimmt. Dieser Grundsatz kann für eine Klage des Miterben auf Feststellung der Nichtigkeit eines von der Erbengemeinschaft geschlossenen Vertrages nicht gelten. Bei der Leistungsklage ist die herauszugebende Sache, der zu zahlende Geldbetrag der Streitgegenstand und es ist belanglos, an wen zu leisten ist (beispielsweise an einen Dritten bei der Klage des Versprechensempfängers bei dem Vertrag zu Gunsten Dritter) . Die auf eine Nachlassforderung sich beziehende Feststellungsklage des Miterben mag folgerichtig hinsichtlich des Streitwerts wie die entsprechende Leistungsklage behandelt werden (Hillach, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 2. Aufl § 68 I). Die Streitwertbemessung nach dem vollen Y/ert der Leistung ist jedoch bei Klage eines Kiterben auf
 
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die Sondervorschrift des § 2039 BGB gegründet und beruht insbesondere auf dem Gedanken, dass der Nach-lassehuldner sich im Pall des Obsiegens des klagenden Kiterben nur durch die volle Leistung befreien kann (RG aaO)» Dieser Gesichtspunkt trifft für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines von der Erbengemeinschaft geschlossenen Vertrages nicht su, für die der Kläger sein Interesse nach § 256 ZPO aus seiner Person nachweisen muss-. Liassgebend muss hier gemäss § 3 ZPO das Interesse sein, das der Kläger an der Befreiung von den Pflichten aus dem strittigen Ankaufsvertrag hat- (Hillach § 28 I 2),
Der Kläger ist an der Erbengemeinschaft (nach seinem am 4» Juli 1923 verstorbenen Vater und seinem am 26e Juli 1926 verstorbenen Bruder Heinrich) mit insgesamt 5/12 beteiligt. Die Hypotheken des Beklagten machen 21 378,94 RM aus, so dass ein Wert von.19 241,05 DM für die gesamte Erbengemeinschaft in Frage steht. Ein Streitwert von 8 000 DM erscheint demnach angemessen.
Dr. Tasche
 Schuster