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BGH · V ZR 159/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 159/52

hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26, März 1954 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br, Hückinghaus, Schuster, Br«von Werner und Br. Großmann für Recht erkannt: ermittelt wird* Wenn die Annahme des Geldes wegen mangelnder Kaufkraft für die Verkäufer eine unbillige Härte bedeuten würde, sollte jedes Mitglied der Erbengemeinschaft das Recht haben, das auf ihn entfallende Kaufgeld hypothekarisch stehen zu lassen; falls eine Einigung darüber nicht zustande käme, sollte die Entscheidung bei den amtlichen Schätzern der Stadt liegen, eventuell ein Obergutachten durch einen von der Handwerkskammer in Oldenburg zu benennenden Sachverständigen erstattet werden* Bei dem Ankauf des Grundstücks sollten die vom Käufer hergegebenen Gelder wertbeständig auf den Kaufpreis angerechnet werden. In den einleitenden Erklärungen des Vertrages haben die Witwe HflB^und der Kaufmann Karl Friedrich HflBP ihrerseits erklärt, daß sie sich auch an den Vertrag gebunden halten würden, wenn die Erklärung des Anwaltsassessors Hubert RfHHP, der den abwesenden Kläger vertrat, nicht genehmigt werden sollte. Am 27* Juni 1947 hat der Pfleger beim Vormundschaftsgericht die Genehmigung des von ihm am 5« April 1947 mitabgeschlossenen Vertrages erbeten; sie ist ihm unter dem 26. Juli 1947 erteilt worden» Unter dem 7» August 1947 hat der Pfleger berichtet, daß er die erteilte Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung gemäß § 1829 BGB dem Vertragsgegner mitgeteilt habe» In Art. 702 des Grundbuches sind auf Grund des Vertrages eine Vormerkung zur Sicherung des Auflassungsanspruches für den Beklagten eingetragen, sowie zwei Barlehenshypotheken von 20.339,36 RM und 1.039,55 HM für den Beklagten, und zwar am 20. Ber Vertrag sei weiter nichtig, weil die Wertsicherungsklauseln nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 51 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 92 der BritMilReg (Amtsblatt S 16 und 567) sowie nach § 3 des Währungsgesetzes verboten seien. Er hält die Wertsicherungsklauseln für zulässig, behauptet Überdies, der Vertrag wäre auch ohne sie geschlossen worden, da er das Grundstück aus Existenzgründen dringend gebraucht habe, die Erbengemeinschaft es aber nicht habe halten können. Entsche idungsgründes Ic Das Berufungsgericht führt auss Der Vertrag sei erst im August 1947 durch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und die Mitteilung des Pflegers von ihr an den Beklagten wirksam geworden« Zwar hätten die beiden übrigen Miterben erklärt, sie würden ihre Erklärungen auch als gültig und bindend ansehen, wenn die Genehmigung für den Kläger nicht erteilt werden sollte. Die Schatzungsklau-sel des Vertrages verstoße nicht gegen die Verordnung, da diese nicht schlechthin jede Wertsicherung verboten habe, sondern nur die Reichsmarkwährung schützen und bei der bevorstehenden Währungsreform die gleichmäßige Behandlung aller habe sichern wollen (OLG Neustadt NJW 1950, 827), Dagegen verstießen die Wertsicherungsklausein gegen die Verordnung Nr. 92 oder gegen § 3 des Währungsgesetzes, Es ♦ handle sich bei dem Kaufpreis um eine Geldbetragsschuld, nicht um eine - von den Gesetzesbestimmungen nicht erfaßte -Geldwertschuld. Aber auch bei der Errechnung des ganzen Kaufpreises habe der von den Schätzern zu ermittelnde Kaufpreis in der dann gültigen Währung, gleichgültig ob diese dann noch die Reichsmark, oder eine neue Währung sein würde, wertbeständig, und zwar auf Hoggenbasis ermittelt werden sollen* Es bleibt daher bei der Regel des § 271 Abs* 1 BGB, daß der Gläubiger die Leistung sofort verlangen kann,doh» im vorliegenden Pall konnten die Verkäufer nach Ausübung des Ankaufsrechts und nach Ermittlung des Kaufpreises durch die amtlichen Schätzer die Zahlung Zug um Zug gegen Auflassung und Übergabe des Grundstücks fordern* Sollte jedoch die Annahme des Geldes wegen mangelnder Kaufkraft eine unbillige Härte für die Verkäufer bedeuten, so sollte jedes Mitglied der Erbengemeinschaft das Recht haben, das auf ihn entfallende Kauf-geld hypothekarisch stehen zu lassen» Der ermittelte Kaufpreis, beispielsweise 10,000 RM je Erbe, sollte in diesem Pall erst später bezahlt werden dürfen* Dabei sollte (so müssen in Übereinstimmung mit der nicht angegriffenen, rechtlich bedenkenfreien Auslegung des Oberlandesgerichts die einschlägigen Bestimmungen ^es Vertrages verstanden werden) ermittelt werden, wieviel Zentner Roggen der in b) Hach dem Vertrage sollte also zunächst eine Geldforderung geschuldet sein und nur für einen bestimmten Pall, bei Hinausschiebung der Zahlung auf Verlangen des Gläubigers., war “der zu zahlende Betrag durch den Wert oder Preis der bei der Kaufpreisbestimmung errechneten Menge von Roggen zu ermitteln* Diese Wertbeständigkeitsklausel war eine solche im Sinne des Art. I der.MilRegVO Nr* 92* Nach den Bestimmungen dieser Verordnung konnte die Kaufpreisforderung ungeachtet eines sich durch die Umrechnung ergebenden höheren Reichsmarkbetrages durch die Zahlung des ursprünglichen Nennbetrages von der Kaufpreisforderung erfüllt werden* Es wird zwar teilweise, z„Bo von Duden JZ 1953, 340 Nr«. 6 und Rötelmann NJW 1951, 363 die Auffassung vertreten, der Sinn jener Bestimmungen über die Wertbeständigkeitsklausel sei nur der, daß der Schuldner den auf Grund der Klausel errechneten, möglicherweise über dem ursprünglichen RM-Nennbetrag liegenden Betrag durch Zahlung von RM in dieser Höhe erfüllen könne, der Gläubiger also den Betrag nicht unter Berufung auf § 242 BGB usw* zurückweisen dürfe* Aber der Bundesgerichtshof hat sich bereits zu der weitergehenden ersten Auslegung bekannt (Urteil vom 8* Januar 1952 - I ZR 70/51 - LM BGB § 139 Nr*.4 c) Die MilRegVO Nr«, 92 ist, wie der Revision zuzugeben ist, erst nach dem Abschluß des Vertrages in Kraft getreten, und es ist anerkannt, daß die Genehmigung, sowohl die gewöhnliche rechtsgeschäftliche, wie sie der Pfleger erteilen«mußte« weil er zunächst als Vertreter ohne Vertretungsmacht für den Kläger gehandelt hatte, als auch die vormundschaftsgerichtliche auf den Zeitpunkt der Vornahme des genehmigten Rechtsgeschäfts zurückwirkt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist (Palandt BGB 12« Aufl § 178 Anm 3, § 1828 Anm 2)« Aber die Verordnung Nr« 92 griff auch in die vor ihrem Inkrafttreten geschlossenen Verträge ein, wie die Bestimmung zeigt, daß auch Forderungen betroffen wurden, deren Fälligkeit vor dew Inkrafttreten der VO Nr« 92 lajg« Auch in diesem Falle verlor die Wertbeständigkeitsklausel ihre Kraft« Die Frage, ob eine etwaige nachträgliche Gesetzesänderung, die einen Teil des Vertrages ergreift, auf dem Wege Über § 139 BGB den ganzen Vertrag nichtig machen kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade für die Wertsicherungsklausel in den oben genannten Entscheidungen vom 8« Januar und •11« März 1952 bejaht (s« b))« Nach alledem hat das Oberlandesgericht die Wertbeständigkeitsklausel, soweit sie sich nicht auf die Anrechnung des gegebenen Hypothekendarlehens bezieht, mit Hecht als gegen die MilRegVO Nr« 92 verstoßend und insoweit unwirksam angesehen. e) Hiergegen scheidet ein Verstoß gegen § 3 des Währungs gesetzes, der unter anderem das Eingehen von Geldschulden, * deren Betrag in Deutscher Mark durch den Preis von Gütern bestimmt werden soll, von behördlicher Genehmigung abhängig macht, aus, weil § 3 sich nicht auf Vereinbarungen bezieht, die vor der Währungsreform getroffen worden sind (BGHZ 9, 56 Ein Verstoß gegen zwingende Vorschrif- wegfielen*1 • Der Vertrag hat dem Vormundschaftsgericht mit seinen sämtlichen Bestimmungen Vorgelegen und ist in dieser Form genehmigt worden« Genehmigt wurde das von den Parteien geschlossene Geschäft, d«h,- auch die etwa nichtigen Vertragsklauseln, die ihrer Rechtsunwirksamkeit wegen nicht aufhören ein Teil des Rechtsgeschäftes zu sein (vgl« § 139 BGBt Ist der Teil eines Rechtsgeschäftes nichtige«co*.)o Es gehört zu den Gründen, aus denen für manche Geschäfte Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vorgeschrieben ist, daß der Vormundschafts-richter die Rechtsgültigkeit der Vertragsklauseln nachprüfen soll« Nichtige Vertragsbestimmungen können mit solchen, die gar nicht zur Kenntnis des Vormundschaftsrichters gekommen sind, nicht auf eine Linie gestellt werden Die Berufung des Oberlandesgerichts auf die Entscheidungen RGZ 61, 209 und 132, 78 geht daher fehl* Die Rüge der Revision, die angeblich (s„ o») fehlende Genehmigung des Vormundschaftsgerichts sei ohne Bedeutung,und die nach § 139 BGB gebotene Prüfung sei im Gegensatz zur Meinung des Oberlandesgerichts noch vorzunehmen, weil nach dem Vortrag des Beklagten der Kläger den Vertrag aus der Kriegsgefangenschaft ausdrücklich genehmigt habe, ist, wie die eben angesteilten Erwägungen ergeben, gegenstandslos » Mai 1934 (BC-Bl. I, 397} vereinbar war, das - von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme (GutsUberlassungsvertrag) abgesehen - Roggenschuldenpfandrechte auch in der Form nicht mehr zuließ, daß in erster Linie ein gewisser Reichsmarkbetrag, mindestens aber der Wert einer bestimmten Menge Roggen geschuldet und gesichert sein sollte (Pfundtner-Neubert III B 33 S 7 und 13 Ahm. 9 zu § 1 Roggenschuldengesetz, An.

Zitierte Normen: § 1829 BGB § 1027 ZPO § 242 BGB
GrundstückBGBVerordnungvertragenBestimmungGenehmigungVertragesKlägerNr

Volltext der Entscheidung

*
Für das Nachschi jage werk!	2355 037
Nicht für die Amtliche Sammlung!
» üwiim im nrt**}*m

7
Gesetz:	BGB	§§	139.	1828
*	*	x
Hechtssatz:	Hat	der.Richter ein Rechtsgeschäft Vormund-
• - *
schaftsgerichtlich genehmigt, ohne die Nich-. /tigjasit eines Teiles des Rechtsgeschäftes zu erkennen,, so wird es durch den Wegfall des nichtigen Teiles nicht zu einem anderen, nicht genehmigten, so daß die nach § 139 BGB vcrzu-nehmende Prüfung der Gültigkeit des Rechtsgeschäften unterbleiben könnte®
Aktenzeichens V ZR 159/52
Urteil des BGH vom 23. April 1954 OLG Oldenburg
V ZR 159/52
Verkündet am 23* April 1954 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Schlächtermeisters Josef M BflHPstraBe •,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br.
gegen
 den Kaufmann Walter	B®BB|straße	9,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»	-
hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26, März 1954 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br, Hückinghaus, Schuster, Br«von Werner und Br. Großmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 9* Juli 1952 aufgehoben* Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an. das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision Übertragen wird o	.,
Von Rechts wegen
 
Tatbestand
 Der Kläger gehört zu einer Erbengemeinschaft, der außer ihm noch seine Mutter, die Witwe Alma Helene Emilie und sein Bruder, der Kaufmann Karl Friedrich angehören* Die Erbengemeinschaft ist eingetragene Eigentümerin des Hausgrundstücks Art« 702 des Grundbuches bürg i.O« Der Kläger ist erst am 7. Januar 1950 aus russischer Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt« Am 5- April 1947 wurde zwischen der Erbengemeinschaft und dem Beklagten unter Nr* 397 des Notariatsregisters 1947 des Notars Dr.KfB) ( in OflB^ein Vertrag geschlossen« Nach Art. II des Vertrages verpflichtete sich der Beklagte, ein Kapital zur Verfügung zu stellen, durch das die auf dem Grundstück ruhenden Hypotheken sowie sonstigen Schulden im Gesamtbeträge von 13*369,14 EM abgelöst werden sollten, und weiter für die Instandsetzung des Grundstücks und für bauliche Veränderungen eine Summe bis zu dem Betrage von 15*000 EM herzugeben* Die Gelder sollten zinslos zur Verfügung gestellt und hypothekarisch gesichert werden« Verzinsbar sollten sie erst sein, wenn das in Art* III des Vertrages eingeräumte Ankaufsrecht nicht ausgeübt wurde« Wurde es ausgeübt, so sollte die Darlehenssumme auf den Kaufpreis des Grundstücks angerechnet werden* Nach Art«Ill des Vertrages räumte die Erbengemeinschaft dem Beklagten das Hecht ein, das Grundstück zu angemessenem Preise anzukaufen; das Ankaufsrecht sollte entstehen mit dem Tode der Nießbraucherin, der Witwe Hfl^, frühestens jedoch am 1* April 1949, und zwar sollte es ausgeübt werden durch eine Erklärung des Beklagten der Erbengemeinschaft gegenüber* Das Ankaufsrecht sollte durch eine Vormerkung im Grundbuch gesichert werden« Der Kaufpreis sollte durch die amtlichen Schätzer der Stadt omB ermittelt werden* Die Verkäufer sollten berechtigt sein, zu verlangen, daß der Kaufpreis unter Zugrundelegung des jeweiligen Eoggenpreises wertbeständig
 
ermittelt wird* Wenn die Annahme des Geldes wegen mangelnder Kaufkraft für die Verkäufer eine unbillige Härte bedeuten würde, sollte jedes Mitglied der Erbengemeinschaft das Recht haben, das auf ihn entfallende Kaufgeld hypothekarisch stehen zu lassen; falls eine Einigung darüber nicht zustande käme, sollte die Entscheidung bei den amtlichen Schätzern der Stadt	liegen, eventuell ein
 Obergutachten durch einen von der Handwerkskammer in Oldenburg zu benennenden Sachverständigen erstattet werden* Bei dem Ankauf des Grundstücks sollten die vom Käufer hergegebenen Gelder wertbeständig auf den Kaufpreis angerechnet werden. Es wurde ausdrücklich bestimmt, daß dadurch der Teil des Grundstücks bezahlt sein sollte, der zur Zeit der Hergabe des Geldes diesem entsprechen würde*
In den einleitenden Erklärungen des Vertrages haben die Witwe HflB^und der Kaufmann Karl Friedrich HflBP ihrerseits erklärt, daß sie sich auch an den Vertrag gebunden halten würden, wenn die Erklärung des Anwaltsassessors Hubert RfHHP, der den abwesenden Kläger vertrat, nicht genehmigt werden sollte. Die beiden verpflichteten sich für diesen Fall, ihre Erbteile zu entsprechenden Bedingungen an den Beklagten zu veräußern* Bei Meinungsverschiedenheiten darüber sollte ein vom Bandgerichtspräsidenten zu bestimmender Sachverständiger entscheiden*
Reimann ist ausweislich der Pflegschaftsakten des Amtsgerichts Oldenburg H 2561 am 4* Juni 1947 zu dem Abwesenheitspfleger bestellt worden. Am 27* Juni 1947 hat der Pfleger beim Vormundschaftsgericht die Genehmigung des von ihm am 5« April 1947 mitabgeschlossenen Vertrages erbeten; sie ist ihm unter dem 26. Juli 1947 erteilt worden» Unter dem 7» August 1947 hat der Pfleger berichtet, daß er die
 erteilte Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung gemäß § 1829 BGB dem Vertragsgegner mitgeteilt habe» In Art. 702 des Grundbuches sind auf Grund des Vertrages eine Vormerkung zur Sicherung des Auflassungsanspruches für den Beklagten eingetragen, sowie zwei Barlehenshypotheken von 20.339,36 RM und 1.039,55 HM für den Beklagten, und zwar am 20. Mai 1948. Gleichzeitig sind Hypotheken im Gesamtbeträge von 9.493,23 GM gelöscht worden.
Ber Kläger hat vorgetragen, es sei kein wirksamer Vertrag zustande gekommen, da der Pfleger, der am 5.April 1947 den Vertrag ohne Vertretungsmacht geschlossen habe, ihn nach seiner Bestellung nicht genehmigt habe, und auch der Kläger dies nachträglich nicht getan habe. Es sei auch § 17 Abs. 1 Nr. 5 der Reichsnotarordnung verletzt worden, weil der beurkundende Notar gleichzeitig Rechtsberater des Beklagten und	Anwalts assess or bei ihm
 gewesen sei. Ber Vertrag sei weiter nichtig, weil die Wertsicherungsklauseln nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 51 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 92 der BritMilReg (Amtsblatt S 16 und 567) sowie nach § 3 des Währungsgesetzes verboten seien. Auch enthalte der Vertrag zwei Schiedsgerichtsklauseln, für die die Vorschrift des § 1027 ZPO nicht gewahrt sei, daß die Urkunde andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsgerichtliche Verfahren beziehen, nicht enthalten dürfe. Ber Vertrag sei auch den gesetzlichen Vorschriften entgegen nicht von der Preisbehörde genehmigt. Weiterhin sei der Miterbe Karl Friedrich	bei Abschluß des Vertrages wegen krank-
hafter Störung der Geistestätigkeit geschäftsunfähig gewesen«, Endlich sei der Vertrag in sittenwidriger Weise zustande gekommen, weil die Ehefrau des Klägers, die schon damals zur Scheidung entschlossen gewesen sei und ehe-
widrige Beziehungen zu dem Beklagten unterhalten habe, diesem das Grundstück für wertlose Reichsmark habe in die Hände spielen wollen«
Der Kläger hat beantragt
 festzustellen, daß der zu Nr, 397 des Notariatsregisters für 1947 des Notars Dr.	in
 zwischen der Witwe Alma	dem Kaufmann Karl
!$■■) und dem Kläger einerseits und dem Beklagten andererseits geschlossene Vertrag vom 5* April 1947 unwirksam sei*
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hält die Wertsicherungsklauseln für zulässig, behauptet Überdies, der Vertrag wäre auch ohne sie geschlossen worden, da er das Grundstück aus Existenzgründen dringend gebraucht habe, die Erbengemeinschaft es aber nicht habe halten können. Die angeblichen Schiedsgerichtsklauseln seien in Wahrheit als Schiedsgutachterklauseln gemeint gewesen. Von sittenwidrigem Zusammenwirken der Ehefrau des Klägers mit dem Beklagten könne keine Rede sein. Auch sei Karl Haake geschäftsfähig gewesen.
Die Klage hatte in beiden RechtsZügen Erfolg,
 Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels,
 
j
Entsche idungsgründes
 Ic Das Berufungsgericht führt auss
 Der Vertrag sei erst im August 1947 durch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und die Mitteilung des Pflegers von ihr an den Beklagten wirksam geworden« Zwar hätten die beiden übrigen Miterben erklärt, sie würden ihre Erklärungen auch als gültig und bindend ansehen, wenn die Genehmigung für den Kläger nicht erteilt werden sollte. Da sie aber erteilt sei, wäre die Wirksamkeit des Vertrages für alle Beteiligten nach dein Rechtszustand vom August 1947 zu beurteilen und die Verordnung Er. 92 habe zur Zeit des Wirksamwerdens des Vertrages gegolten«. Die Schatzungsklau-sel des Vertrages verstoße nicht gegen die Verordnung, da diese nicht schlechthin jede Wertsicherung verboten habe, sondern nur die Reichsmarkwährung schützen und bei der bevorstehenden Währungsreform die gleichmäßige Behandlung aller habe sichern wollen (OLG Neustadt NJW 1950, 827), Dagegen verstießen die Wertsicherungsklausein gegen die Verordnung Nr. 92 oder gegen § 3 des Währungsgesetzes, Es ♦ handle sich bei dem Kaufpreis um eine Geldbetragsschuld, nicht um eine - von den Gesetzesbestimmungen nicht erfaßte -Geldwertschuld. Bei der Anrechnung des Darlehens sei ein ziffernmäßiger Reichsmarkbetrag bereits genannt gewesen«
Aber auch bei der Errechnung des ganzen Kaufpreises habe der von den Schätzern zu ermittelnde Kaufpreis in der dann gültigen Währung, gleichgültig ob diese dann noch die Reichsmark, oder eine neue Währung sein würde, wertbeständig, und zwar auf Hoggenbasis ermittelt werden sollen*
Es sei also die Abhängigkeit des vereinbarten, wenn auch noch nicht ziffernmäßig feststehenden, vielmehr noch durch Schätzung zu ermittelnden Betrages in der dann gültigen Währung von einem anderen Wertmesser in der Weise festge-
 
setzt worden, daß das Wertverhältnis zwischen der alten und der neuen Währung sich durch mechanische Umrechnung ergebe. Das sei aber nach der Verordnung Nr. 92 für die Reichsmark und nach § 3 des Währungsgesetzes für die DM verboten.
Belanglos sei, ob der Vertrag ohne die nichtigen Wertsicherungsbestimmungen geschlossen worden wäre; denn er habe vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung bedurft. Der Vertrag sei in der vorgelegten Form - mit den Wertsicherungsklauseln - genehmigt worden. Fielen infolge der Nichtigkeit Teile des Vertrages weg, so sei der Restvertrag ein ungenehmigter Vertrag, der aber auch nicht mehr genehmigt werden könne, weil die Pflegschaft erloschen sei, der Vertretene (Kläger) aber die Genehmigung des Vertrages überhaupt verweigere.
II. Die Revision macht zu diesen Darlegungen des Berufungsgerichts geltend?
Der Vertrag sei vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 92 beurkundet worden. Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung und die Mitteilung von ihr durch den Pfleger hätten auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts, also auf den 5. April 1947, zurückgewirkt (RGZ 142, 62 ff)
Im übrigen sei in der Verordnung Nr. 92 kein unbedingtes Verbot ausgesprochen, sondern die Möglichkeit der Genehmigung durch die Militärregierung vorgesehen.
Die Verordnung befasse sich aber überhaupt nur mit der Erfüllung von wertgesicherten Verbindlichkeiten. Verbo-
ten sei durch die Verordnung - vorbehaltlich Genehmigung -zudem nur die Eingehung von Vereinbarungen mit echter Valutaklausel, während im Vertrage die Zahlung in RM-Währung vorgesehen sei*
Auch aus § 3 des Währungsgesetzes sei die Nichtigkeit des Vertrages nicht abzuleiten, weil diese Vorschrift nur die Begründung von Geldschulden nach dem Inkrafttreten des Währungsgesetzes betreffe * Sie dienten nur dem Schutz der DM, während der Vertrag in der RM-Zeit geschlossen sei*
III- Die Würdigung der Revision ergibts
1 * Nach jeder Richtung unbedenklich erscheint die Bestimmung des Vertrages über die Anrechnung der darlehensweise vom Beklagten gegebenen Gelder, Wenn für den Pall des Ankaufs der Teil des Grundstücks bezahlt sein sollte, dessen Wert dem Wert des gegebenen Geldes zur Zeit der Hingabe entsprach, so war aamit gesagt, daß für den Pall des Ankaufs ein bereits objektiv feststehender Wert des Grundstücks, beispielsweise ein Drittel, durch das dann nicht mehr zurückzuzahlende Darlehen bezahlt sein sollte. Eine derartige Bestimmung verstieß weder gegen die Verordnung Nr. 92 noch gegen § 3 des Währungsgesetzes oder Bestimmungen des Umstellungsgesetzes. Kam es nicht zu dem Ankauf, so wurde die Darlehensforderung des Beklagten normal von den Umstellungsbestimmungen erfaßt.
2* Der hier in Präge kommende durch die Militärregierungsverordnung Nr, 92 neugefaßte Art* II des MilRegG 51.
 
ist durch Gesetz der Alliierten Hohen Kommission vom 29* November 1951 {Amtsblatt S 1352) aufgehoben worden,.
Die Aufhebung hat aber keine rückwirkende Kraft, Sie kann nicht dahin verstanden werden, daß bereits auf Grund des Gesetzes eingetretene Rechtswirkungen als rückgängig gemacht zu gelten hätten* Die Aufhebung dürfte ihren Grund darin gehabt haben, daß die RM-Währung, zu deren Schutz die Verordnung erlassen war, seit der Währungsreform nicht mehr bestand (Dürkes, Wertsicherung3-klauseln S 9)• Es bedarf daher der Prüfung, ob die Wertsicherungsklausel des Vertrages zur Kaufpreisbestimmung gegen die Verordnung Nr» 92 verstoßen hat*
a)	Der Vertrag enthält über die Fälligkeit des Kaufpreises keine ausdrückliche Vorschrift. Es bleibt daher bei der Regel des § 271 Abs* 1 BGB, daß der Gläubiger die Leistung sofort verlangen kann,doh» im vorliegenden Pall konnten die Verkäufer nach Ausübung des Ankaufsrechts und nach Ermittlung des Kaufpreises durch die amtlichen Schätzer die Zahlung Zug um Zug gegen Auflassung und Übergabe des Grundstücks fordern* Sollte jedoch die Annahme des Geldes wegen mangelnder Kaufkraft eine unbillige Härte für die Verkäufer bedeuten, so sollte jedes Mitglied der Erbengemeinschaft das Recht haben, das auf ihn entfallende Kauf-geld hypothekarisch stehen zu lassen» Der ermittelte Kaufpreis, beispielsweise 10,000 RM je Erbe, sollte in diesem Pall erst später bezahlt werden dürfen* Dabei sollte (so müssen in Übereinstimmung mit der nicht angegriffenen, rechtlich bedenkenfreien Auslegung des Oberlandesgerichts die einschlägigen Bestimmungen ^es Vertrages verstanden werden) ermittelt werden, wieviel Zentner Roggen der in
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HM oder in der sonst geltenden Wahrung ausgedrückte Kaufpreis ausmacht (beispielsweise 1„000 Zentner), und die nunmehr geschuldete, erst später zu zahlende Summe soll
 sich dadurch ergeben, daß am Zahlungstag festgestellt
*
wird, welchen Betrag in der dann geltenden Währung der Preis der Roggenmenge ausmacht*
b)	Hach dem Vertrage sollte also zunächst eine Geldforderung geschuldet sein und nur für einen bestimmten Pall, bei Hinausschiebung der Zahlung auf Verlangen des Gläubigers., war “der zu zahlende Betrag durch den Wert oder Preis der bei der Kaufpreisbestimmung errechneten Menge von Roggen zu ermitteln* Diese Wertbeständigkeitsklausel war eine solche im Sinne des Art. I der.MilRegVO Nr* 92* Nach den Bestimmungen dieser Verordnung konnte die Kaufpreisforderung ungeachtet eines sich durch die Umrechnung ergebenden höheren Reichsmarkbetrages durch die Zahlung des ursprünglichen Nennbetrages von der Kaufpreisforderung erfüllt werden* Es wird zwar teilweise, z„Bo von Duden JZ 1953, 340 Nr«. 6 und Rötelmann NJW 1951, 363 die Auffassung vertreten, der Sinn jener Bestimmungen über die Wertbeständigkeitsklausel sei nur der, daß der Schuldner den auf Grund der Klausel errechneten, möglicherweise über dem ursprünglichen RM-Nennbetrag liegenden Betrag durch Zahlung von RM in dieser Höhe erfüllen könne, der Gläubiger also den Betrag nicht unter Berufung auf § 242 BGB usw* zurückweisen dürfe* Aber der Bundesgerichtshof hat sich bereits zu der weitergehenden ersten Auslegung bekannt (Urteil vom 8* Januar 1952 - I ZR 70/51 - LM BGB § 139 Nr*.4 NJW 1952, 299; Beschluß vom 11* März 1952 - V BLw 8/51 - DNotZ 1952, 360 « RechtdLandw 1952, 123), und an dieser Auslegung ist festzuhalten*
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Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem in der Entscheidung BGHZ 9, 56 erörterten dadurch, daß in erster Linie ein HM-Betrag geschuldet war, während in der Entscheidung BGHZ 9, 56 der feste HM-Betrag nur hilfsweise geschuldet war* Dort lag daher eine Geldwertschuld, hier eine Geldsummenschuld vor«
c)	Die MilRegVO Nr«, 92 ist, wie der Revision zuzugeben ist, erst nach dem Abschluß des Vertrages in Kraft getreten, und es ist anerkannt, daß die Genehmigung, sowohl die gewöhnliche rechtsgeschäftliche, wie sie der Pfleger erteilen«mußte« weil er zunächst als Vertreter ohne Vertretungsmacht für den Kläger gehandelt hatte, als auch die vormundschaftsgerichtliche auf den Zeitpunkt der Vornahme des genehmigten Rechtsgeschäfts zurückwirkt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist (Palandt BGB 12« Aufl
 § 178 Anm 3, § 1828 Anm 2)« Aber die Verordnung Nr« 92 griff auch in die vor ihrem Inkrafttreten geschlossenen Verträge ein, wie die Bestimmung zeigt, daß auch Forderungen betroffen wurden, deren Fälligkeit vor dew Inkrafttreten der VO Nr« 92 lajg« Auch in diesem Falle verlor die Wertbeständigkeitsklausel ihre Kraft« Die Frage, ob eine etwaige nachträgliche Gesetzesänderung, die einen Teil des Vertrages ergreift, auf dem Wege Über § 139 BGB den ganzen Vertrag nichtig machen kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade für die Wertsicherungsklausel in den oben genannten Entscheidungen vom 8« Januar und •11« März 1952 bejaht (s« b))«
d)	Der Hinweis der Revision, die Klausel habe genehmigt werden können, eine Unwirksamkeit lasse sich schon deswegen nicht feststellen, greift nicht durch, weil zwar für die echten Valutaklauseln im Schlußsatz des Art0Ii
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eine Genehmigung durch die Militärregierung Vorbehalten ist, nicht aber in den die Wertbeständigkeitsklauseln betreffenden Bestimmungen, die ihre Kraft bedingungslos verloren bzw« von vornherein unwirksam waren,,
Nach alledem hat das Oberlandesgericht die Wertbeständigkeitsklausel, soweit sie sich nicht auf die Anrechnung des gegebenen Hypothekendarlehens bezieht, mit Hecht als gegen die MilRegVO Nr« 92 verstoßend und insoweit unwirksam angesehen. Allerdings hat der Beklagte sein Vorkaufsrecht in der Reichsmarkzeit nicht ausgeübt«
Es bleibt aber die Tatsache bestehen, daß eine vorsorgende Vertragsbestimmung mit dem Inkrafttreten der VO Nr« 92 ihre Wirksamkeit verloren hat»
e)	Hiergegen scheidet ein Verstoß gegen § 3 des Währungs gesetzes, der unter anderem das Eingehen von Geldschulden, * deren Betrag in Deutscher Mark durch den Preis von Gütern bestimmt werden soll, von behördlicher Genehmigung abhängig macht, aus, weil § 3 sich nicht auf Vereinbarungen bezieht, die vor der Währungsreform getroffen worden sind (BGHZ 9, 56	Ein Verstoß gegen zwingende Vorschrif-
ten des TJmstG ist ebensowenig gegeben, da eine umzustellende Forderung vor der Währungsreform noch gar nicht entstanden war«
3c Auf RechtBirrtum beruht die Meinung des Berufungsgerichts, die Nichtigkeit von Teilen des Vertrags bewirke die Nichtigkeit des ganzen Vertrags, ohne daß nach § 139 BGB eine Prüfung anzustellen sei, ob der Vertrag auch ohne die unwirksamen Bestimmungen geschlossen wfcrden wäre, weil nur der volle Inhalt des Vertrages vormundschaftsgerichtlich genehmigt sei, so daß ein nicht genehmigter anderer Vertrag vorläge, wenn einzelne Teile “wegen Unwirksamkeit
 
wegfielen*1 • Der Vertrag hat dem Vormundschaftsgericht mit seinen sämtlichen Bestimmungen Vorgelegen und ist in dieser Form genehmigt worden« Genehmigt wurde das von den Parteien geschlossene Geschäft, d«h,- auch die etwa nichtigen Vertragsklauseln, die ihrer Rechtsunwirksamkeit wegen nicht aufhören ein Teil des Rechtsgeschäftes zu sein (vgl« § 139 BGBt Ist der Teil eines Rechtsgeschäftes nichtige«co*.)o Es gehört zu den Gründen, aus denen für manche Geschäfte Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vorgeschrieben ist, daß der Vormundschafts-richter die Rechtsgültigkeit der Vertragsklauseln nachprüfen soll« Nichtige Vertragsbestimmungen können mit solchen, die gar nicht zur Kenntnis des Vormundschaftsrichters gekommen sind, nicht auf eine Linie gestellt werden Die Berufung des Oberlandesgerichts auf die Entscheidungen RGZ 61, 209 und 132, 78 geht daher fehl*
Die Rüge der Revision, die angeblich (s„ o») fehlende Genehmigung des Vormundschaftsgerichts sei ohne Bedeutung,und die nach § 139 BGB gebotene Prüfung sei im Gegensatz zur Meinung des Oberlandesgerichts noch vorzunehmen, weil nach dem Vortrag des Beklagten der Kläger den Vertrag aus der Kriegsgefangenschaft ausdrücklich genehmigt habe, ist, wie die eben angesteilten Erwägungen ergeben, gegenstandslos »
4o Entbehrlich wäre die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, wenn die Feststellungen des Oberlandesgerichts oder der unbestrittene Sachverhalt einen anderen«, den ganzen Vertrag ergreifendensNichtigkeitsgrund erkennen ließen* Das ist jedoch nicht der Fall« Das Berufungsgericht wird daher die weiter geltend gemachten Nich-tigkeitsgründe zu prüfen haben, wenn der oben angeführte nicht ohnedies zur Unwirksamkeit des ganzen Vertrages führt Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls seine Prüfung auch
 
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darauf zu erstrecken haben, ob die vorgesehene Hypothekbestellung für den auf Roggenbasis wertbeständig ermittelten Kaufpreis je nach der Auslegung dieser Vei'tragsbe-stimmung mit.dem Roggenschuldengesetz vom 16. Mai 1934 (BC-Bl. I, 397} vereinbar war, das - von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme (GutsUberlassungsvertrag) abgesehen - Roggenschuldenpfandrechte auch in der Form nicht mehr zuließ, daß in erster Linie ein gewisser Reichsmarkbetrag, mindestens aber der Wert einer bestimmten Menge Roggen geschuldet und gesichert sein sollte (Pfundtner-Neubert III B 33 S 7 und 13 Ahm. 9 zu § 1 Roggenschuldengesetz, Anm. .2 zu Art« 3 der BVO vom 25. Mai 1934 - RGBl.
I, 448; JPG .18, 366).
Hach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch hinsichtlich der Kosten der Revision, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Br. Tasche	Br.	Hückinghaus	Schuster
 Br. Großmann
v. Werner