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BGH · V ZR 159/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 159/51

Grunastu Stock und am Januar 1-926 für die Beklagte ein in Abteilung II des Grundbuchs unter Nr 5 eingetragenes Wohnrecht bestellt', das darin bestellt., Während des Kriegs wurde das Haus bei einem Luftangriff zerstört» Nach Niederlegung des stehengebliebenen Rests der.Außenmauern errichtete der Kläger in den Jahren 1948 und 1949 auf dem Grundstück ein neues Gebäude. November 1949 reichte die Beklagte beim Amtsgericht Braunschweig ein vom 5» November ']949 datiertes Armenrechtsgesuch und eine vom 4= November 1949 datierte Klage ein, die den Antrag enthielt, festzustellen, daß der "Klägerin" (jetzigen Beklagten) das im Grundbuch von tBd SO Bl M in Abteilung II unter Nr 5 einge- . Dieser beantragte, das Armenrechtsgesuch wegen Aussichtslosigkeit abzulehnen, und machte dabei auch die sachliche Unzuständigkeit des Gerichts geltend.: Auf Anfrage des Amtsgerichts bei den Prozeßbevollmächtigten der jetzigen Beklagten vom 15« Januar 1950, ob Abgabe der Sache an das Landgericht oder Entscheidung über den Antrag vom 5« November 1949 beantragt werde, beantragte die jetzige Beklagte , die Sache an das Landgericht zu verweisen. 1« die Beklagte zu verurteilen, die Löschung das für sie auf dem Grundstück des Klägers eingetragenen lebenslänglichen Wohnrechts zu bewilligenr- hilfsweisej festsusteilen, daß die Beklagte das vorbezeichnete Wohnrecht bis auf weiteres, und zwar solange nicht ausüben darf, bis der Kläger die Kriegsentschädigung für das vormalige, durch Bombenangriff zerstörte Haue gezahlt erhalten hat oder eine e n t s pr e c hen d e gesetzliche Regelung in Kraft getreten ist. Las Oberlandesgericht Braunschweig hat durch Ur~ eil vom 16= Oktober '951 die Berufung der Beklagten zurück-gewiesen» i : ründe Die Beklagte hat die Einrede der Rechtshängigkeit erhoben» Sie ist, wie die Revision mit Recht hervorhebt, von Amts wegen zu prüfen (RGZ 160, 338 £544/) » Die Vorinstanzen haben diese Einrede nicht für begründet angesehen, das Berufungsgericht schon deshalb nicht, weil der Vorprozeß nicht rechtshängig geworden sei, da die am 8» November 1949 eingekommene Klage (4 0 12/50) an den jetzigen Kläger nicht zugestcllt worden sei» Die form-: • lose Mitteilung der Rlagschrift habe lediglich der Vorbereitung für die Entscheidung über das Armcnreclitsge-süch gedient» Die etwaige, Absicht der jetzigen Beklagten, Klage zu erheben, habe nicht genügt, auch sei auf den Man gel der Zustellung nicht verzichtet worden» bei-gleichzeitiger Einreichung von ” Armenrechtsgesuch und Klagschrift diese selbständige Dedei tung.hat und als bei Gericht'eingereicht gilt, wenn nicht' deutlich zu dem Ausdruck gebracht wird, daß die Klage nur für den Pall der Bewilligung des Armenrechts eingereicht 8 gelten soll, etwa dadurch, daß dies ausdrücklich erklärt/ § 253 Anm 2 A gegen frühere Auflagen)» Im vorliegenden Pall ist nichts dafür dargetan, daß die Klagschrift in der Sache 4 0 112/50 nur unselbständige Beilage' des Ar-menrechtsgesuchs sein sollte, hie Klage ist aber erst mit der Zustellung erhoben. In formrichtiger Weise ist die Klage nicht zugestellt worden, Das Amtsgericht Braunschweig hat zwar das Armenrechtsgesuch mit dem Aktenzeichen für anhängige. Die Revision meint aber, die Zu- ;/ Stellung sei,nach § 187'ZPO dadurch bewirkt;worden, daß die/ Klagschrift, dem Gegner, wenn auch unter Verl et sung-? Auch nach § 187 ZPO wird eine unwirksame Zustellung'nicht grundsätzlich dadurch geheilt, daß das zuzustellende Schrift stück in die Hand des Gegners gelangt. Der Zweck d I schreiben, daß' eine Zustel „unterstellen ist,, wenn /das Terminsbestirnmung und aus I'sichtlich is vornehm wollte« Das Berufungsgericht hat also ohne Rechtsvers angenommen, daß die von der Beklagten eingereichte e ste Klage nicht rechtshängig geworden ist (ebenso Hessisches OLG.- In der Sache selbst führt das Berufungsgericht au ■ das Verlangen des Klägers auf Bewilligung der Löse des Wohnrechts sei begründet, da das Wohnrecht der Be klagten erloschensei« Es könne dahingestellt bleiben der Löscliungsanspruch des Klägers bereits aus § 6 des zwischen der./Beklagteniund dem, verstorbenen Vater : des Klägers abgeschlossenen Erbschaftskaufvertrags hergele tet werden könne, da die Ausübung des Wohnrechts der Be klagten für die ganze Zeit seines Bestandes, d. h» für die Lebenszeit der Beklagten, auf den Vater des Klägers und. dessen Rechtsnachfolger übergegangen sei„ Jedenfalls sei das Wohnrecht der Beklagten.durch die vollständige Zerstörung des Gebäudes untergegangen« Das Wohnrecht ruhe zwar nicht .nurauf dem Gebäude, sondern auf dem ganzen Grundstück» Der Kläger sei aber durch die Zerstörung des Gebäudes außerstande? 323 BGB sei das dingliche Wohnrecht weg unverschuldeter Unmöglichkeit der Leistung als erlo sehen anzuseheno Nach Treu und Glauben seien.gemäß .dingliche Wohn-recht für nicht zulässig« Dieses Recht erlösche nach neuerer Ansicht nicht, jedenfalls dann, nicht, wenn von vornherein mit dem Wiederaufbau des Gebäudes zu rechnen gewesen sei« (§ 3 Abs 2.Kriegssachschadenverordnung vom 30« April 1940 - RGBl I, 1 547 -) und jetzt in Wege des Lastenausgleichs einen Ersatz erhalten habe, dürfe das Wohnrecht nicht gelöscht werden, Die Bestimmungdes § 242 DGB könne, nicht dazu dienen, nur einer. .. Das Berufungsgericht geht von einer Wesensverwandtschaft' des dinglichen Wohnrechts, mit der Wohnungsmiote aus und will daraus mindestens die entsprechende Anwendung von Vorschriften ableiten, die für schuldrechtlich geregelte Verhältnisse, :; insbesondere für Mietvcrhältnissc, gegeben sind» Es ist aber zunächst zu prüfen, wie der Ball:nach sachenrechtlichen.Grund| Sätzen zu beurteilen ist» Dabei ist im Unterschied von der von der Revision angezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (SJZ 19.48, 385) davon auszugehen, daß das Haus vollständig zerstört war und daß auch der Neubau, abgesehen von der .Zahl der Stockwerke,- insbesondere, auch grundrfß- daß der Berechtigte nun auf dem Grundstück oder einem Teil desselben eine dauernde oder behelfsmäßige .Wohnung sich’ ; '-d errichten darf„Der Hinweis 'von BallerstedtV (SJZ -1948, 388 f /~SS7) , daß die: zeitweilige Überflutung des einer Wege-;, ü-Weide- oder Holsungsgereclitigkeit dienenden Grundstücks auf den Bestand solcher Hechte keinen Einfluß habe, geht fehl. Der Grundstückseigentümer ist auch - darüber besteht Einigkeit - nicht verpflichtet, das Gebäude, so wie es. Die Auffassung Ballenstedts (aa.O) ist ..daher abzulehnen-, dem (Wohnberechtigten( stehe gemäß ffTr §§ 1090, .1027,, 1004 BGB eine negatorische Klage gegen den : , Eigentümer als Störer zu} wenn dieser durch bauliche ’Maß-/, ü nahmen, z„B. Es muß daher die Folgerung gezogen werden, daß bei vöD •ger Zerstörung des Hauses, das Wohnrecht erlischt. Das entsprach auch früher der überwiegenden Meinung (Staudinger Aim 13 zu § 1093; Planck Anm 2 g zu § 1093; Biermann Anm 1 zu § 1093; Piad im Recht 1907 Sondcrbei^age zu Nr -4)» Auch Ballerstedt (aaO) nimmt an, daß das Wohnrecht mit der Zerstörung erloschen sei, wenn aus irgendwelchen Gründen feststehe, daß das Gebäude in absehbarer Zeit nicht wieder errichtet werdeo Zu dieser Einschränkung besteht aber kein Anlaß , Sie würde zu einer völligen Unsicherheit über den Zeitpunkt des.Erlöschens führen, wenn solche Gründe nicht vorliegen würden, die Wiedererrichtung aber tatsächlich lange Zeit unterbliebe oder das Grundstück eine Verwendung fände, die die Ausübung des Wohnrechts für lange' Zeit aus schließen würde„ Eher könnte die Frage, aufgeworfen werden, bb das Wohnrecht bestehen bleibe, wenn von vornherein fest steht, daß das Grundstück in der alten Form wieder aufge wird oder wenn dies nachträglich geschieht„ Biese Frage braucht aber hier nicht geprüft zu we'rden,' ebensowenig die Frage, ob oder inwieweit der Berechtigte, der an sich zur Herstellung 'der Wohnung auch nicht verpflichtet ist;,- sic n diesem Aufbau beteiligen muß, wenn er das Wohnrecht aus üben will- Es ist; noch darauf hinzuweisen, daß die Rechtslage an ders ist, v;enn der Eigentümer die Wohnung während, der I) seiner Verpflichtung in einem zu dem vertragsmäßigen geeigneten Zustand zu erhalten und bei Zerstörung das de in eine1’ der Billigkeit entsprechenden weise wieder zustellen bat, wie dies in manchen Landesgesetzen beim Vo liegen eines Leibgedingvertrages vorgesehen ist (so z.B. Bi es;kann; aber .dahingestellt bleiben, denn auch bei Anwendung dieser Verordnung, wäre das Ergebnis für die Beklagte nicht - günstigerBio Kriegssaphsqhädeneinwirkungs'Verordnung begünstigte:zwar den . Die Revision macht- weiter geltend, die Beklagte habe durch das Wohnrecht 1 ebene länglich gesichert werden sollen-;= und diese last habe der Vater des: Klägers... die -Währungsreform unverändert Verhalten geblieben, wenn das Gebäude nicht zerstört; worden wäre;: Gerade, unter dem Ge-sichtswinkel des § 242 BGB müsse auch, von dem Kläger ein Opfer verlangt, werden und dürfe der Klage nicht stattgegeben werden.. gleich der Hälfte der Friedensmiete, 'für die fraglichen Räume bezahlen müsse, und die Beklagte selbst hat am 29V April 1932 (Grundakten 93( A Bl 232) dem Amtsgericht Braunschweig, mitgeteil!, -die Eintragung sei von ihren Vater so erdacht gewesen, daß sie den dritten Stock selber gewerblich ausnutzen solle. Der Käufer mußte aber, nachdem das Geschäft vollständig abgewickelt war, für» den dauernden Bestand des Wohnrechts sowenig einstehen wie: dafür, daß ein.ba.r willigung der Löschung des Wohnrechts im Grundbuch ist daher begründet.und die Revision war auf Kosten der Beklagten zu rüg k z uv; eisen.

Zitierte Normen: § 187 ZPO § 242 BGB
BGBWohnrechtGebäudeWohnungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BGB § 1093c Bas dingliche Wohnrecht
 ioSc des § 1093 BGB erlischt
 mit der vollständigen Zerstörung des Gebäude
 ge
ZPO §§ 253, 187» 274
Wird eine dem Gericht gleichzeitig mit einem Armenrechtsgesuch eingereichte Klagschrift dem Gegner formlos ohne Terminsbestimmung zur Stellungnahme zu dem Armenrechtsgesuch übermitteltf so ist damit die Klage noch nicht zugcstellt und die Sache noch nicht rechtshängig geworden»
Die Binrcde der Rechtshängigkeit ist nicht begründet wenn die beiden Klagen in Anspruch und Klaggrund nicht übereinstimmen. sondern die erste eine behaup tende Feststellungsklage? die zweite eine leistu darstellt 0
Für das Nachschlagewerk! Für • d ie_Amt 1 iche Sammlung!
1. Gesetz : chtssatz t
. Gesetz: Rechtssatz:
OLG Braunse hweig.
Aktenzeichen: V ZR 159/51 Urteil vom 10» Oktober 1952
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V_ZR_J59/52
Verkündet.am 10, Oktober 1952 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der ' Geschäftsstelleo
§5
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Im Namen1 des V o 1 k e s In dem Rechtsstreit
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der Witwe Elsa ZfMM geschiedenen PW?, gebt in. EflHBl SW ■§, GiÄBBBstraße 4ÜI
Beklagten, Berufungs- und ■ Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
gegen
 den Konditormeister Otto V( ri - W	?	1	a	t	s	41
in Bri
 Kläger. Berufungs- und R e v i s i 6 n s b e k1agt en,
- Prozeß,bevollmächtigter: Rechtsanwalt DrJ

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche ,-j Verhandlung vom 10« Oktober 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch und der Bundesrichter
 Dr.v. Normann, Br. Kückinghaus, Schuster und Br, Oechßler
’t : t-
für Hecht erkannt:
- I
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil
v:-V •	:•
.des I, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16c Oktober 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.	, ■	'
.Von Rechts wegen
2
Grunastu
 Stock und am Januar 1-926 für die Beklagte ein in Abteilung II des Grundbuchs unter Nr 5 eingetragenes Wohnrecht bestellt', das darin bestellt., "c^ie gesamten im dritten Stock werk belogenen Räume sowie die im vierten Stock nach Osten su belogene aus zwei Teilen bestehende Kammer sowie den zu den genannten Räumen gehörigen im Keller straßenwärts belogenen Kellerraum lebenslänglich unentgeltlich unter
.mers als Wohnung zu benutzen,- "
ten. und \mr>
ter des Aragers, her Rae. dem Hausgrundstück der beiden eingetragenen träges vereinbart:
“Das Wohnrecht für : klagten) Wird vom Käu.
Während des Kriegs wurde das Haus bei einem Luftangriff zerstört» Nach Niederlegung des stehengebliebenen Rests der.Außenmauern errichtete der Kläger in den Jahren 1948 und 1949 auf dem Grundstück ein neues Gebäude. Dieses hat ebenfalls wieder vier Stockwerke, ist aber sonst,; insbesondere auch grundrißmäßig, von dem zerstörten verschiedene	V.
Das Wohnrecht der Mutter der Beklagten ist am 25« November 1949 gelöscht worden. Das.Wohnrecht der Beklagten ist noch eingetragen.
Am 8. November 1949 reichte die Beklagte beim Amtsgericht Braunschweig ein vom 5» November ']949 datiertes Armenrechtsgesuch und eine vom 4= November 1949 datierte Klage ein, die den Antrag enthielt, festzustellen, daß der "Klägerin" (jetzigen Beklagten) das im Grundbuch von tBd SO Bl M in Abteilung II unter Nr 5 einge- . tragene lebenslängliche unentgeltliche■Wohnrecht nach Maß-gabe der Urkunde vom 15. Januar 1926 unverändert zustehe„
Die Klagschrift wurde dem jetzigen Kläger formlos mitgeteilt . Dieser beantragte, das Armenrechtsgesuch wegen Aussichtslosigkeit abzulehnen, und machte dabei auch die sachliche Unzuständigkeit des Gerichts geltend.: Auf Anfrage des Amtsgerichts bei den Prozeßbevollmächtigten der jetzigen Beklagten vom 15« Januar 1950, ob Abgabe der Sache an das Landgericht oder Entscheidung über den Antrag vom 5« November 1949 beantragt werde, beantragte die jetzige Beklagte , die Sache an das Landgericht zu verweisen. Das. Amtsgericht übersandte darauf die Akten am 21. Januar 1950 formlos dem Landgericht,.wo sie am. 24» Januar 1950 einkamen.. Durch Beschluß vom 13= April 1950 wies das Landgericht:'
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Braunschweig das Armenrechtsgesuch der jetzigen Beklagten zurück.
Inzwischen hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 14. Januar 1950. der am 24. Januar 1950 beim Landgericht Braunschweig einkamj Klage erhoben mit dem Antrags
1« die Beklagte zu verurteilen, die Löschung das für sie auf dem Grundstück des Klägers eingetragenen lebenslänglichen Wohnrechts zu bewilligenr-
2.. hilfsweisej
 festsusteilen, daß die Beklagte das vorbezeichnete Wohnrecht bis auf weiteres, und zwar solange nicht ausüben darf, bis der Kläger die Kriegsentschädigung für das vormalige, durch Bombenangriff zerstörte Haue gezahlt erhalten hat oder eine e n t s pr e c hen d e gesetzliche Regelung in Kraft getreten ist.
Dies-' Kl are ist mit Ladung zur mündlichen Verhandlung 1er Beklagten am 2. Februar 1950 sugesteilt worden.
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Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt..
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Das Landgericht hat dem Hauptantrag des Klägers stattgegeben. Las Oberlandesgericht Braunschweig hat durch Ur~ eil vom 16= Oktober '951 die Berufung der Beklagten zurück-gewiesen»	i
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung-Klage, der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision»
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 Die Beklagte hat die Einrede der Rechtshängigkeit erhoben» Sie ist, wie die Revision mit Recht hervorhebt, von Amts wegen zu prüfen (RGZ 160, 338 £544/) » Die Vorinstanzen haben diese Einrede nicht für begründet angesehen, das Berufungsgericht schon deshalb nicht, weil der Vorprozeß nicht rechtshängig geworden sei, da die am 8» November 1949 eingekommene Klage (4 0 12/50) an den jetzigen Kläger nicht zugestcllt worden sei» Die form-: • lose Mitteilung der Rlagschrift habe lediglich der Vorbereitung für die Entscheidung über das Armcnreclitsge-süch gedient» Die etwaige, Absicht der jetzigen Beklagten, Klage zu erheben, habe nicht genügt, auch sei auf den Man gel der Zustellung nicht verzichtet worden»
Die Revision wendet dagegen ein, dbr Mangel der förmlichen Zustellung sei ohne Belang, er hindere' die Zustellung nach § 187 ZPO nicht, denn die Klagschrift hätte ordnungsmäßig zugestellt werden müssen, da nicht nur ein Armenrechtsgesuch eingereicht gewesen sei»
Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden» Es ist, zwar richtig, daß. bei-gleichzeitiger Einreichung von ” Armenrechtsgesuch und Klagschrift diese selbständige Dedei tung.hat und als bei Gericht'eingereicht gilt, wenn nicht' deutlich zu dem Ausdruck gebracht wird, daß die Klage nur für den Pall der Bewilligung des Armenrechts eingereicht 8 gelten soll, etwa dadurch, daß dies ausdrücklich erklärt/
wird oder daß die Klagschrift als Entwurf bezeichnet oder)
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nicht unterschrieben wird (BGHZ 4,.328 £533/ mit Nachweisungen; neuerdings auch Baumbach 21» Aüfl, § 118 Anm 1;	.
§ 253 Anm 2 A gegen frühere Auflagen)» Im vorliegenden
 Pall ist nichts dafür dargetan, daß die Klagschrift in der Sache 4 0 112/50 nur unselbständige Beilage' des Ar-menrechtsgesuchs sein sollte, hie Klage ist aber erst mit der Zustellung erhoben. In formrichtiger Weise ist die Klage nicht zugestellt worden, Das Amtsgericht Braunschweig hat zwar das Armenrechtsgesuch mit dem Aktenzeichen für anhängige. Zivilsachen -( "C") versehen,, hat aber die -Klagschrift ; formlos zur Erklärung. binnenllO/Tagent/ dem .damaligen Beklagten zugeleitet, Es hat später am 21, Januar .1950 die Sache ohne. Terminanberaumung und ohne Verweisungsbe'sehluß. formlos dein Landgericht übersandte Dieses hat erst am 15« April ' 950, als die gegenwärtige l/AL Klage schon lange erhoben wary; eine Entscheidung erlassen, nämlich■das Arniehrcchtsgesuch zurückgewiesei'u Sin /LI Termin 'wurde nie' bestimmt, und pine: mündliche Verhandlung tL hat nie stattgefundenI;., Die Revision meint aber, die Zu- ;/ Stellung sei,nach § 187'ZPO dadurch bewirkt;worden, daß die/ Klagschrift, dem Gegner, wenn auch unter Verl et sung-? ^zwingender. Porravorschriiten, zugegangen seil Diese Auffassung wird-auch in der Rechtsprechung vereinzelt. vortreton /sooOEG,/till Düsseldorf in NJY7 1951 , 968) , sic ist aber abzulebnen.
Auch nach § 187 ZPO wird eine unwirksame Zustellung'nicht grundsätzlich dadurch geheilt, daß das zuzustellende Schrift stück in die Hand des Gegners gelangt. § 187 ZPO gibt dem Gericht nur die Befugnis,
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lung als bewirkt anzusehen einem Prozeßbeteiligten da ■ Gericht ohne sachlichen Gr' gehalten wird. Der Zweck d I schreiben, daß' eine Zustel „unterstellen ist,, wenn /das Terminsbestirnmung und aus I'sichtlich is
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wollte« Das Berufungsgericht hat also ohne Rechtsvers angenommen, daß die von der Beklagten eingereichte e ste Klage nicht rechtshängig geworden ist (ebenso Hessisches OLG.- Zweigstelle Kassel in NJW..195.1 , 44
Bremen in NJW.1951, 969; Schenke in JZ Zivilprozeßrecht, 87)1
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Die Einrede der Rechtshängigkeit ist aber auch halb unbegründet, weil.der in den beiden Rechtsstreit keiten geltend gemachte Anspruch nicht' .derselbe ist 0 -Rechtshängigkeit liegt vor, wenn dieselbe Streitsache den Gegenstand mehrerer Prozesse bildetJ Sie erfordert Übereinstimmung des erhobenen Anspruchs und des Klaggrunds (RGZ '104, 155 £75.67)1 Die behauptende Eeststel-lungsklage und die Leistungsklage sind aber nicht auf ' .dasselbe Ziel gerichtet (Baumbach zu § 263 Anm 3 B; Stein . Jonas zu § 263 III, 3 ZPO)„ •
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In der Sache selbst führt das Berufungsgericht au ■ das Verlangen des Klägers auf Bewilligung der Löse des Wohnrechts sei begründet, da das Wohnrecht der Be klagten erloschensei« Es könne dahingestellt bleiben der Löscliungsanspruch des Klägers bereits aus § 6 des zwischen der./Beklagteniund dem, verstorbenen Vater : des Klägers abgeschlossenen Erbschaftskaufvertrags hergele tet werden könne, da die Ausübung des Wohnrechts der Be klagten für die ganze Zeit seines Bestandes, d. h» für die Lebenszeit der Beklagten, auf den Vater des Klägers und. dessen Rechtsnachfolger übergegangen sei„ Jedenfalls sei das Wohnrecht der Beklagten.durch die vollständige Zerstörung des Gebäudes untergegangen« Das Wohnrecht ruhe zwar nicht .nurauf dem Gebäude, sondern auf dem ganzen

Grundstück» Der Kläger sei aber durch die Zerstörung des Gebäudes außerstande? der Beklagten die Benutzu der Wohnung zu gewähren'; In entsprechender Anwendung der §§ 275? 323 BGB sei das dingliche Wohnrecht weg unverschuldeter Unmöglichkeit der Leistung als erlo sehen anzuseheno Nach Treu und Glauben seien.gemäß §
242 BGB die Bestimmungen über die Unmöglichkeit der Leistung zu demindest entsprechend ancuv;enden? da das dingliche Wohnrecht in seinem. Charakter starke Wesensverwandtschaft mit der Wohnungsmiete zeige» Bas Berufungsgericht verweist darauf? das Reichsgericht habe in Pallen? in denen das Sachenrecht dem Schuldrecht ähn liehe Rechtsverhältnisse geschaffen habe? insbesondere wo1- es sich um nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnisse gehandelt habe? den Grundsatz des § 242 BGB angewendet? und meint, unter Berücksichtigung der infolge , des zweiten Weltkriegs völlig veränderten Verhältnisse sei eine Ausdehnung dieser Vorschrift geboten;’Ba der 'Wiederaufbau eines zerstörten Hauses nicht gefordert werden könne? müsse es dem Grundstückseigentümer freistehen'? ob? wann und in welcher Weise, er-auf baue» Wenn er z»Bo ein nach Grundriß und Zweckbestimmung ganz anderes Haus aufbaue? könne der Pall eintreten, daß es . ihm unmöglich sei, dem Berechtigten eine auch nur annähernd gleiche Wohnung .. wie in dem früheren Gebäude einzuräumen »Bas Bestehen des Wohnrechts könne von solchen Zufälligkeiten nicht abhängig sein«
Es liege auch keine Verdinglichung einer Versorgungs-t vor? wie es bei bäuerlichen Altenteilen der Pall sei? und auch sonstige -Billigkeitsrücksichten könntefi zu keiner der Beklagten günstigen Entscheidung führen» Sie habe sich Wiederaufbau in keiner Weise ..beteiligt ? sei dazu auch cht in der Lage gev/esen0
Die gleiche Beurteilung ergebe sich unter.Anwendung der. Kriegswohnachädenverordnung von 28« September 1943 (RGBl I„ :
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 546)« Diese beziehe sich nach ihrem § 7 auch auf die Überlas- i sung von Wohnungen auf -Grund eines Nutzungsvertrags» Das ■Wohnrecht müsse als ein derartiges Nutzungsrecht angesehen werden« ' Jedenfalls müßte diese Verordnung entsprechend ange-wendet werden«:
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Die Revision hält die Anwendung der §§ 323? 275 BGB ‘ und der. KriegswqhnschädenvcrOrdnung.. auf' das. .dingliche Wohn-recht für nicht zulässig« Dieses Recht erlösche nach neuerer Ansicht nicht, jedenfalls dann, nicht, wenn von vornherein mit dem Wiederaufbau des Gebäudes zu rechnen gewesen sei«
Da der Eigentümer zunächst nach dem Kriegssachschädenrecht::
(§ 3 Abs 2.Kriegssachschadenverordnung vom 30« April 1940 - RGBl I, 1 547 -) und jetzt in Wege des Lastenausgleichs einen Ersatz erhalten habe, dürfe das Wohnrecht nicht gelöscht werden, Die Bestimmungdes § 242 DGB könne, nicht dazu dienen, nur einer. Partei ein Opfer aufsucrlegen, sondern höchstens,, das Wohnrecht, der Klägerin 'einzuschränkena
.. Das Berufungsgericht geht von einer Wesensverwandtschaft' des dinglichen Wohnrechts, mit der Wohnungsmiote aus und will daraus mindestens die entsprechende Anwendung von Vorschriften ableiten, die für schuldrechtlich geregelte Verhältnisse, :; insbesondere für Mietvcrhältnissc, gegeben sind» Es ist aber zunächst zu prüfen, wie der Ball:nach sachenrechtlichen.Grund| Sätzen zu beurteilen ist» Dabei ist im Unterschied von der von der Revision angezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (SJZ 19.48, 385) davon auszugehen, daß das Haus vollständig zerstört war und daß auch der Neubau, abgesehen von der .Zahl der Stockwerke,- insbesondere, auch grundrfß-
mäßig, von dem zerstörten Haus verschieden ist, Hach § 1093 BGB-besteht. da-s:■ Wohnrecht als persönliche Dienstbarkeit in dem Recht, ein Gebäude oder einen Teil/eines Gebäudes als . Wohnung zu 'benutzen. Richtig ist nun, daß diese beschränkte persönliche ^ienstbarlceit. auf dem Grundstück als solchem •'ruhto Wenn aber das Gebäude zerstört, also nicht:mehr vorhanden istkann das Recht auf dem Grundstück nicht mehr i ; ausgeübt werden,; Denn das Recht besteht nicht etwa darin? daß der Berechtigte nun auf dem Grundstück oder einem Teil desselben eine dauernde oder behelfsmäßige .Wohnung sich’ ; '-d errichten darf„Der Hinweis 'von BallerstedtV (SJZ -1948, 388 f /~SS7) , daß die: zeitweilige Überflutung des einer Wege-;, ü-Weide- oder Holsungsgereclitigkeit dienenden Grundstücks auf den Bestand solcher Hechte keinen Einfluß habe, geht fehl. Denn in diesem Dalle; bestehtüiwenn das'Wasser sich . verlaufen hat, der alte Zustand wieder. Wenn das Gebäude' •aber nicht mehr da ist, entsteht es von selbst nicht mehr. Der Grundstückseigentümer ist auch - darüber besteht Einigkeit - nicht verpflichtet, das Gebäude, so wie es. war Dü wieder aufzujbauen. Der Eigentümer•• verletzt ''jedenfalls,'idem;..' Wohnberechtig'ten gegenüber ’ keine Pflicht wenn er das Grundstück' unbebaut, liegen läßt , . Die Auffassung Ballenstedts (aa.O) ist ..daher abzulehnen-, dem (Wohnberechtigten( stehe gemäß ffTr §§ 1090, .1027,, 1004 BGB eine negatorische Klage gegen den : , Eigentümer als Störer zu} wenn dieser durch bauliche ’Maß-/, ü nahmen, z„B. durch die Errichtung einer Tankstelle oder auch durch ein ganz anders gestaltetes Haus, die: künftige Ausübung des Wohnrechts vereitle. Denn der Eigentümer kann gar 'nicht angehalten werden, die Bedingungen wieder zu schaffen, unter denen das Wohnrecht künftig wieder ausgeübt werden kann. Es muß daher die Folgerung gezogen werden, daß bei vöD •ger Zerstörung des Hauses, das Wohnrecht erlischt. Das entsprach auch früher der überwiegenden Meinung (Staudinger
 Aim 13 zu § 1093; Planck Anm 2 g zu § 1093; Biermann Anm 1 zu § 1093; Piad im Recht 1907 Sondcrbei^age zu Nr -4)» Auch Ballerstedt (aaO) nimmt an, daß das Wohnrecht mit der Zerstörung erloschen sei, wenn aus irgendwelchen Gründen feststehe, daß das Gebäude in absehbarer Zeit nicht wieder errichtet werdeo Zu dieser Einschränkung besteht aber kein Anlaß , Sie würde zu einer völligen Unsicherheit über den Zeitpunkt des.Erlöschens führen, wenn solche Gründe nicht vorliegen würden, die Wiedererrichtung aber tatsächlich lange Zeit unterbliebe oder das Grundstück eine Verwendung fände, die die Ausübung des Wohnrechts für lange' Zeit aus schließen würde„ Eher könnte die Frage, aufgeworfen werden, bb das Wohnrecht bestehen bleibe, wenn von vornherein fest steht, daß das Grundstück in der alten Form wieder aufge wird oder wenn dies nachträglich geschieht„ Biese Frage braucht aber hier nicht geprüft zu we'rden,' ebensowenig die Frage, ob oder inwieweit der Berechtigte, der an sich zur Herstellung 'der Wohnung auch nicht verpflichtet ist;,- sic n diesem Aufbau beteiligen muß, wenn er das Wohnrecht aus
 üben will-
Es ist; noch darauf hinzuweisen, daß die Rechtslage an ders ist, v;enn der Eigentümer die Wohnung während, der I) seiner Verpflichtung in einem zu dem vertragsmäßigen geeigneten Zustand zu erhalten und bei Zerstörung das de in eine1’ der Billigkeit entsprechenden weise wieder zustellen bat, wie dies in manchen Landesgesetzen beim Vo liegen eines Leibgedingvertrages vorgesehen ist (so z.B.
 -j- j c; $ 5 PreußAG z =: BGB vom 20» September. 1899 /GS 17 Art 158 ffürttAG z, BGB vom 29= Dezember 1931 /KegBl 54-5/)
•Pa ist weiter zu prüfen, ob neuere gesetzliche Be-Stimmungen eine Änderung der dargestellten Rechtslage he
 geführt haben. Das Berufungsgericht nimmt
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 §'7 der; Kriegs sac hschädenein^irkungsverordimiig vom 28* September 1943 (RGBl I. 546) genannten,:; auf ; Überlassung, einer Wohnung . gericht et en Nut zungsv erträgen: seien aucli ding!iche771 Wohnungsrechte-., zu verstehen. Auf sie sei. also, die genannte Verordnung entsprechend anzuwenden. Bi es;kann; aber .dahingestellt bleiben, denn auch bei Anwendung dieser Verordnung, wäre das Ergebnis für die Beklagte nicht - günstigerBio Kriegssaphsqhädeneinwirkungs'Verordnung begünstigte:zwar den . Mieter, indem, sie bei nur teilweiser Zerstörung/das Mietverhältnis :nioht sofort erlöschen ließ, wie diesnach’allgemeinen Grundsätzen - der Pall , gewesen.'wäre. (Palandt Anm 5 zu V § 536; BGH. vom 8 = / Januar 1952 , V . ZR 80/5.0) , sondern erst-VlA/ wenn.die 'Wiederherstellung nicht binnen eines Jahres nach/ der Beschädigung in Angriff genbromen wurde. Bei vollständiger Zerstörung blieb es aber 'auch nach der Einwirkungs -1 Verordnung bei. der aus allgemeinen Gesichtspun3cten5.su entlieh mc-nden sofortigen Auflösung des Ivlietverhältnisoes ..	V)!
Die Revision macht- weiter geltend, die Beklagte habe durch das Wohnrecht 1 ebene länglich gesichert werden sollen-;= und diese last habe der Vater des: Klägers... mittlbernommen;. 1 Ein solches Wohnrecht wäre als ,2eil. des Kaufpreisestdurch)/! die -Währungsreform unverändert Verhalten geblieben, wenn das Gebäude nicht zerstört; worden wäre;: Gerade, unter dem Ge-sichtswinkel des § 242 BGB müsse auch, von dem Kläger ein Opfer verlangt, werden und dürfe der Klage nicht stattgegeben werden..
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der Beklagten hat.in seinem.Schreiben vom 8, Februar .1926 (Grundakten 939 A Bl 188) an das Amtsgericht erklärt, das. Wohnrecht sei von ihm als Gegenleistung dafür eingeräumt worden, daß seine Tochter ihm und 'seiner Ehefrau bis ans Bebens ende 600 HM. gleich der Hälfte der Friedensmiete, 'für die fraglichen Räume bezahlen müsse, und die Beklagte selbst hat am 29V April 1932 (Grundakten 93( A Bl 232) dem Amtsgericht Braunschweig, mitgeteil!, -die Eintragung sei von ihren Vater so erdacht gewesen, daß sie den dritten Stock selber gewerblich ausnutzen solle. Es sind-jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß etwa‘der Vater des Klägers eine Gewähr dafür übernommen
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■hätte, daß das Wohnrecht(für die Dauerndes Lebens der Beklagten bestellen bleibe, und daß er sieb verpflichten well-' te.,' die Wohnung ständig instand zu halten und bei Zerstö- . rung wieder herzustellen.' Es mag sein, daß das Wohnrecht einen Teil des Kaufpreises gebildet hat. Der Käufer mußte aber, nachdem das Geschäft vollständig abgewickelt war, für» den dauernden Bestand des Wohnrechts sowenig einstehen wie: dafür, daß ein.ba.r bezahlter Geldbetrag später nicht ent- ) wertet wird. Eine derartige Verpflichtung kann auph nicht auf Grund des § 242 BGB eingeführt werden. lg	w
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willigung der Löschung des Wohnrechts im Grundbuch ist daher begründet.und die Revision war auf Kosten der Beklagten zu rüg k z uv; eisen.
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Pr. Pritsch	Br.v.Hermann	Br.Kückinghaus Schuster BroOechiler^
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