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BGH

Gericht: BGH

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zudem steht auf dem Grundstück der Kläger ein an die Grundstücksgrenze reichendes Gebäude, an dessen Wand eine Metallkonstruktion zur Verankerung der auf dem Grundstück des Beklagten befindlichen Gartenlaube befestigt ist. 4 Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) den Betrag von Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstandes in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Verlangt der Grundstückseigentümer die Beseitigung einer Störung oder Einwirkung auf sein Grundstück, bemisst sich der Wert der Beschwer nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch die Störung oder Einwirkung erleidet. Es kann dahinstehen, ob es den Klägern verwehrt ist, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ihre Angaben zu dem Streitwert in den Vorinstanzen zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. Die Behauptung, der über zehn Jahre währende Rechtsstreit habe zusätzlich zu einem Nutzungsausfall von über 10.000 € geführt, ist zur Darlegung ihrer Beschwer ungeeignet, da etwaige Schadensersatzansprüche wegen Nutzungsausfalls nicht Streitgegenstand des Verfahrens sind. Ebenso wenig vermag dieses Vorbringen die erforderliche Darlegung zu dem Wertverlust ihres Grundstücks durch etwaige vom Nachbargrundstück ausgehende Einwirkungen zu ersetzen.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO § 294 ZPO § 26 EGZPO § 97 ZPO
GrundstückGebäudeEinwirkungKlägerBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 159/14
vom 7. Mai 2015 in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Göbel
 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. April 2014 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
20.000	€.
Gründe:
I.
1	Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Auf beiden
 Grundstücken befindet sich entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze jeweils ein Nebengebäude; diese sind aneinander angebaut. Zudem steht auf dem Grundstück der Kläger ein an die Grundstücksgrenze reichendes Gebäude, an dessen Wand eine Metallkonstruktion zur Verankerung der auf dem Grundstück des Beklagten befindlichen Gartenlaube befestigt ist.
-3-
2	Mit	der Begründung, durch die Baulichkeiten auf dem Grundstück des
 Beklagten komme es zu schädigenden Einwirkungen auf die Gebäude ihres Grundstücks, verlangen die Kläger von dem Beklagten - im wesentlichen - die Beseitigung von dessen Nebengebäude, hilfsweise die Durchführung bestimmter baulicher Maßnahmen, die Entfernung der die Gartenlaube stützenden Metallkonstruktion sowie von Dachsparren, die Abtragung des Erdreichs auf dem Grundstück des Beklagten, hilfsweise die Errichtung einer Winkelstütze, und schließlich die Zahlung von 10.000 € wegen Schäden an ihren Gebäuden.
3	Die	Klage hat vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht keinen
 Erfolg gehabt. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde der Kläger.
4	Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) den Betrag von
20.000	€ nicht übersteigt.
5	1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstandes in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Verlangt der Grundstückseigentümer die Beseitigung einer Störung oder Einwirkung auf sein Grundstück, bemisst sich der Wert der Beschwer nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch die Störung oder Einwirkung erleidet. Dieser ist von dem Beschwerdeführer darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2013 -VZR 262/12, Grundeigentum 2013, 1584 Rn. 5f.).
-4-
6	2.	Die	Kläger	haben	die	-	neben dem auf Zahlung von 10.000 € gerichte-
ten Antrag - geltend gemachten Beseitigungsansprüche mit 10.000 € bewertet. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht den Streitwert auf bis zu
20.000	€ festgesetzt. Es kann dahinstehen, ob es den Klägern verwehrt ist, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ihre Angaben zu dem Streitwert in den Vorinstanzen zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, juris, Rn. 3; Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris, Rn. 4). Jedenfalls haben sie eine über 20.000 € hinausgehende Beschwer weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Die Behauptung, der über zehn Jahre währende Rechtsstreit habe zusätzlich zu einem Nutzungsausfall von über 10.000 € geführt, ist zur Darlegung ihrer Beschwer ungeeignet, da etwaige Schadensersatzansprüche wegen Nutzungsausfalls nicht Streitgegenstand des Verfahrens sind. Ebenso wenig vermag dieses Vorbringen die erforderliche Darlegung zu dem Wertverlust ihres Grundstücks durch etwaige vom Nachbargrundstück ausgehende Einwirkungen zu ersetzen.
-5-
7	3.	Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegen-
standswert des Beschwerdeverfahrens wird mangels anderer Anhaltspunkte auf
20.000	€ festgesetzt.
Stresemann	Schmidt-Räntsch	Brückner
 Weinland
Göbel
 Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 27.12.2013 -40 995/07 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.04.2014 - 12 U 21/14 -