EGBGB Art« 7 ff (Deutsches Internationales Privatrecht): BGB § 313 Stillschweigende kollisionsrechtliche Verweisung auf eine Rechtsordnung, deren Anwendung zur Form-nichtigkeit des materialrechtlichon Vertrags führt, ist auch bei Kenntnis der Vertragsparteien von dieser Folge jedenfalls dann nicht auszuschließen, wenn die Parteien auf die Einhaltung der beiderseitigen Verpflichtungen vertraut haben (Ergänzung zu 3GHZ 52, 239)« Der "vorläufige Kaufvertrag" sei nicht nur auf die Begründung einer einseitigen Verpflichtung des Beklagten zu dem Srwerb des Stockv/erksoigentums gerichtet gewesen, die nach ständiger Rechtsprechung keiner Form bedurft hätte, sondern habe eine Verpflichtung auch des Klägers zur Veräußerung dieses Stoclcwerkseigentumo begründen sollen» Den Verpflichtungswillen des Klägers entnimmt das Oberlandesgericht dem Wortlaut des Vertrages und den sonstigen Umstanden» Die Parteien hätten für die Porm ihrer vertraglichen Abmachung deutsches Recht gelten lassen wollen« Dieses schreibe für einen Vorvertrag auf Abschluß eines form-bedürftigen Hauptvertrages die Porm des Hauptverträges, hier gerichtliche oder notarielle Beurkundung (§ 313 BGB) vor» Diosor Porm ontbohro die Vereinbarung vom 16„ September 1965. September 1965 und die sonstigen Umstande zur Erforschung dos beiderseitigen Partoiwillens herangezogen* Dabei hat es die in der Urkunde mehrfach enthaltene Bezeichnung "Kaufvertrag” sowie die Entgegennahme einer Anzahlung durch den Kläger in rechtlich unangreifbarer Weise als Ausdruck des Bindungo-willens auch des Klagers gewertet. Ermittlung des Parteiwillens auch die Schreiben de3 Klagers und seiner Ehefrau vom 14• Oktober 1965 und den Brief der Ehefrau dos Klägers an den Beklagten vom 23» September 1965 zu würdigen«, Auch hierbei sind dem Berufungsgericht keine Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, allgemeine Erfahrungssätzo oder Denkgesetzo unterlaufen» Entgegen der Meinung der Revision brauchte das Berufungsgericht aus der Ablehnung eines Kölner Notars durch den Beklagten nicht zu folgern, daß nur der Beklagte seine Ankaufsverpflichtung in dem von ihm selbst niedergelegten Vertrag zu dem Ausdruck gebracht hat. b) Die Würdigung des uvorläufigen Kaufvertrages“ vom 16o September 1965 als Vorvertrag ist nicht zu beanstanden«, Nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts, die sich die Revision zu eigen macht, wollte jedenfalls der Beklagte vor einem holländischen Notar beurkundet haben; ein solcher stand in Köln nicht zur Verfügung, so daß es am 16. daß nach ständiger Rechtsprechung das für einen schuldreeht-lichen Vertrag maßgebende Recht in erster Mnic durch ausdrücklich oder auch nur stillschweigend erklärten Willen der Parteien bestimmt wird (Senatsurteil BGHZ 52? sondern auch ohne weitere Erwähnung anderweitiger kollisionsreehi-licher Verweisungon zur Auslegung des Vertragsinhalts und zur Prüfung der rechtsmif3bräuohliehen Berufung auf einen Formmangel (§ 242 BGB) deutsches Recht heranzieht9 sind die Ausführungen des Berufungsgerichts in ihrem Zusammenhang dahin zu verstehen, daß die Parteien deutsches Recht allgemein als Geschaftöstatut und damit auch für die Formfrage als maßgebend bestimmen wollten» Der kollisionsrechtliche Verweisungsvertrag seinerseits9 mag man ihn der lex fori (Raapc, Internationales Privat-recht 5p Aufl«, § 40 II 2 3* 459? Mangels einer ausdrücklichen Regelung des Geachafts-statuts stellt das Berufungsgericht unter Berücksichtigung dos Inhalts des Vertrags und der Umstände seines Zustandekommens eine stillschweigende Übereinkunft beider Parteien festo Es stellt dabei darauf ab, daß beide Parteien Deutsche sind, der Vorvertrag in Deutschland fv il abgeschlossen worden ist und das Kaufobjekt im Eigentum eines Deutschen stand„ Weiter woist das Berufungsgericht auf die Klausel hin, nach weicher Bedenken oder Verbote seitens der holländischen Behörde gegebenenfalls zu beheben seien, da diese Bestimmung nicht vonnöten gewesen wäre, wenn die Parteien für ihre Abmachungen holländisches Hecht hätten gelten lassen wollen» Schließlich entnimmt es daraus, daß die Parteien für den endgültigen Kaufvertrag die notarielle Beurkundung vereinbart haben, also die nach deutschem Recht für einen rechtswirksamen Vertrag erforderliche Form, einen Hinweis auf da3 vereinbarte Formstatut» Dio Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei dieser Auslegung wesentlichen Sachvortrag übersehen (§ 286 ZPO), in erster Linie den Umstand, daß die Parteien, und zwar auch der Beklagte, selbstvei’ständlich einen wirksamen Vertrag hatten schließen wollen, Wenn aber, wie behauptet worden sei, die Möglichkeit bestanden habe, nach niederländischem Recht ohne notarielle Beurkundung einen wirksamen Vorvertrag zu vereinbaren, so könne nicht zweifelhaft sein, daß die Parteien dann niederländisches Recht hätten angowendet wissen wollen» Der Wille zur wirksamen Bindung des Beklagten ergebe sich aus dom Vortrag im Schriftsatz vom 28» Juni 1966 (So 9 = Bl» 48 GA), Im übrigen hätte das Berufungsgericht weiter das Verhalten des Klägers im Prozeß zur Auslegung seines Willens heranziehon können (BGH NJW 1962, 1005; AWP 1958, 55; Soergel/Kegel aaö An. 185)» Es spricht dafür, daß jedenfalls bei Abochluil des Vorvertrags auch sein Wille nicht darauf gerichtet war, diesen Vertrag niederländischem Recht zu unterstellen. Der Tatrichter hat bei der Ermittlung des tatsächlichen Willens der Parteien freilich alle Umstände in Betracht zu ziehen, insbesondere auch die Beziehung eines GrundstlickskaufVortrags und dementsprechend eines Vorvertrags, der im Lande der belegencn Sache erfüllt werden sollte, zu dem Recht dos Staates, in dem das Grundstück belegen ist (vgl* Soorgel/Kegol aaO Aniru Nr« 200 mit Rechtsprechung in Anmerkung 70; Haudok aaO S. Das an-gefochtcne Urteil enthält indessen keine Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung dos stillschweigend abgeschlossenen Verv/eisungsvertragc dies nicht in Betracht gezogen hätte, insbesondere daß die Eigentumswohnung in Holland liegt und der Hauptvertrag vor einem Uotar in Holland hätte abgeschlossen werden solleno Denkgesetzlich ist die Verweisung auf eine Rechtsordnung, deren Anwendung in Kenntnis der Parteien zur Formnichtigkcit des matoriollrechtlichen Vertrags führt, jedenfalls in einem solchen Pall möglich, der sich auch im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht selten ereignet, wenn nämlich die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen vertraut haben. li Soweit das Berufungsgericht seine Auslegung auf die Klausel stützt, daß Bedenken oder Verbote seitens holländischer Behörden gegebenenfalls zu beheben seien, und weiter auf die Vereinbarung einer notariellen Beurkundung des Kaufvertrags in Holland, will die Revision anstelle einer möglichen Auslegung im Rahmen tatrichterlicher Würdigung ihre eigene Auslegung setzen® Dieser Angriff ist im Hinblick auf die Bindung des Revisionsrichters an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts unzulässig® Entgegen der Meinung der Revision handelt es sieh bei dem vorliegenden Vorvertrag nicht um ein sachenreeht-liches, sondern um ein schuldrechtliehes Geschäft, das deutschem Recht und damit auch § 313 BGB unterstellt v/erden konnte* Bio Fi’age, ob § 313 BGB sich nur auf den Verkauf inländischer Grundstöcke bezieht, also eine spezielle Kollisionsnorm für Kaufverträge Uber Grundstücke darstellt, hat der Senat schon im Urteil vom 4® Juli 1969 entschieden und sich darin mit dem Urteil des Reichsgerichts vom 3* März 1906 (RGZ 63* 18 = JW 1906, 219) sowie dom Schrifttum auseinandergesetzt* V/engler (NJW 1969? ausländische Hecht so "volksnah'1 abgefaßt sein sollte, daß es die Sicherung bei Geschäften über Grundstücke für unnötig hält, führt V/engler dazu aus, so hätte ein deutsches Gericht keine Veranlassung, den deutsche^ Erwerber eines ausländischen Grundstücks, der dieses zufällig von einem Deutschen in Deutschland erworben hat, durch Anwendung der deutschen FormvorSchriften mehr zu schützen als etwa den deutschen Erwerber von ausländischen Investmentfonds-Anteileno Nach ständiger Rechtsprechung (RGZ 169, 185, 189; BGHZ 16, 334, 335; Senatsurteil vom HK Juli 1963 - V ZR 181/61, WM 1963, 1066, 1068) ist jedoch in Übereinstimmung mit dem Schrifttum davon auszugohen, daß § 313 BGB beide gesetzgeberische Motive (Schutz vor übereiltem Verkauf sowie sachgemäße Beratung und Abfassung des Vertrags) zugrunde liegen, wenn auch das Bedürfnis des Verkäufers, die Bedeutung dos Grundstücksverkaufs vor Augen zu haben und ihn vor Übereilung zu schützen, nicht etwa tatbe-otandomäßige Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift in Einzolfall ist (BGH aaO)« Angesichts des Wortlauts dos § 313 BGB müßten triftige Gründe dafür vorliegen, Verpfliehtungsgeochaftc über Grundstücke im Ausland von der darin gotroffenon Regelung auszunehmend Ausländisches Grundstüeksoigentum kann nach seinem Gebrauch und nach seiner Bedeutung unter dem hier entscheidenden Gesichtspunkt nicht allgemein dom Recht aus Investmontfonds-Arrteilen gleichgestellt worden« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem als übergangen gerügten Vortrag des Klägers hat bei ihm ein Irrtum Uber die rechtliche Notwendigkeit der Form nicht Vorgelegen, Seinem Vorbringen ist auch nicht zu ent-nehmen, daß er von dem Beklagten getäuscht worden ist (vgl, RG2 117, 121, 124). Nie Gründe, die den Beklagten bewogen, nicht vor einom deutschen Notar abzuschlioßen, waren dem Kläger nach seinem eigenen Vortrag bekannt, Ner Beklagte hat sich hiernach nicht geweigert, notariell beurkunden zu lassen, sich hierzu vielmehr - wenn auch vor einem holländischen Notar - ausdrücklich bereit-erklärt, Nie Anrufe dos Beklagten im August und September 1965 sind schon deshalb ohne Bedeutung, weil der "vorläufige Kaufvertrag" erst am 16.
Nachschlagewerk: j a BGHZj____________ja 4t EGBGB Art« 7 ff (Deutsches Internationales Privatrecht): BGB § 313 Stillschweigende kollisionsrechtliche Verweisung auf eine Rechtsordnung, deren Anwendung zur Form-nichtigkeit des materialrechtlichon Vertrags führt, ist auch bei Kenntnis der Vertragsparteien von dieser Folge jedenfalls dann nicht auszuschließen, wenn die Parteien auf die Einhaltung der beiderseitigen Verpflichtungen vertraut haben (Ergänzung zu 3GHZ 52, 239)« BGH, Urt«. Vo 6* Februar 1970 - V ZR 158/66 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 158/66 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 6. Pebruai* 1970 Wüst ? Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle dos Br» Theodor N SflHBatraße fft in hl Klägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr« gegen den Kaufmann Bernhard A&Kt in wmmms-tr. Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr, Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br» Freitag, Br, Mattem, Hill und Offterdinger für Recht erkannt: Bio Revision gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandcsgerichts in Köln vom 15* November 1966 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Bie Parteien schlossen am 16. September 1965 in Köln über eine dem Kläger und seiner Ehefrau gehörende in 2^HHH|/Holland gelegene Breizirnmerwohnung (Eigen tumsv/ohnung) mit Einrichtung handschriftlich den nachstehend auszugsweise wiedergegebenen "vorläufigen Kauf vertrag1': "Ber endgültige Kaufvertrag wird durch einen Notar in Holland abgeschlossen. Herr ... (der Beklagte) kauft von Herrn ... (Kläger) und seiner Ehefrau eine 3 Zimmer-wohnung in ... für den vereinbarten Kaufpreis von 88 000 BM, .... Bedenken oder Verbote seitens der holländischen Behörden gegen den Kaufvertrag dürfen nicht bestehen und sind gegebenenfalls zu behobene0 Der Kläger begehrt von dem Beklagten, der die Erfüllung der Vereinbarung vom 16. September 1965 verweigert, Abschluß eines notariellen Kaufvertrages über die in der Urkunde vom 16. September 1965 bezeichnet© Wohnung zu dem Gesamtpreis von 88 000 DM, Auflassung und Einwilligung in die Übertragung des Stockwerkeigentums an dieser Wohnung sowie Zahlung des restlichen Kaufpreises von 87 500 DM nebst Kosten der Beurkundung und der Eigentumsübertragung. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er ist der Meinung, daß sich zwar beide Parteien mit der Vereinbarung vom 16. September 1965 hätten binden wollen, diese 3ei jedoch mangels der Form des § 513 BGB nichtig. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgev/iesen. Mit der Bevision verfolgt der Kläger sein Klagbegehren weiter; der Beklagte bittet um Zurückweisung des Beehtsmittels. Entseheidungsgründe: Io Das Berufungsgericht erblickt in der Vereinbarung vom 16. September 1965 einen Vorvertrag, der die Vor- pflichtung beider Parteien zu dem Abschluß eines formbedürftigen Grundstückskaufvertrages enthalte» Diesen Vorvertrag halt das Berufungsgericht mangels der Porm des § 313 BGB für nichtig (§ 125 BGB). Der "vorläufige Kaufvertrag" sei nicht nur auf die Begründung einer einseitigen Verpflichtung des Beklagten zu dem Srwerb des Stockv/erksoigentums gerichtet gewesen, die nach ständiger Rechtsprechung keiner Form bedurft hätte, sondern habe eine Verpflichtung auch des Klägers zur Veräußerung dieses Stoclcwerkseigentumo begründen sollen» Den Verpflichtungswillen des Klägers entnimmt das Oberlandesgericht dem Wortlaut des Vertrages und den sonstigen Umstanden» Die Parteien hätten für die Porm ihrer vertraglichen Abmachung deutsches Recht gelten lassen wollen« Dieses schreibe für einen Vorvertrag auf Abschluß eines form-bedürftigen Hauptvertrages die Porm des Hauptverträges, hier gerichtliche oder notarielle Beurkundung (§ 313 BGB) vor» Diosor Porm ontbohro die Vereinbarung vom 16„ September 1965. Die Berufung des Beklagten auf den Form-mangel sei keine unzulässige Reehtsausübung» II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. 1» a) Die Feststellung dos Berufungsgerichts, daß der vorläufige Kaufvertrag nicht nur eine einseitige Ankaufsverpflichtung des Beklagten, sondern auch eine Verkaufsverpfliehtung des Klägers enthalte, ist aus Rcchtsgründen nicht zu beanstanden« Bei der nach § 157 BGB gebotenen Auslegung von Verträgen hat der Tatrichtor den sich aus den Vertragserklärungen unmittelbar ergebenden Vertragsinhalt unter Berücksichtigung seines Sinnes und Zwecks und dos Parteiwillens festzustollen. Entgegen der Meinung der Revision hat sich das Oberlandcsgcricht bei dei’ Auslegung der Vereinbarung vom 16. September 1965 in diesem Rahmen gehalten. Dabei durfte es nicht nur vom Vertragsv/ortlaut ausgehen, denn bei der Auslegung von Urkunden ist das gesamte Verhalten der Erklärenden einschließlich aller Nobenumständc zu berücksichtigen; auch bei der Auslegung einer einzelnen VertragsbeStimmung ist der Inhalt des ganzen Vertrags heranzuziehen (Senatsurteile vom 8« Juli 1964, V ZR 178/63, WM 1964, 906, und vom 26. April 1968, V ZR 67/65, WM 1968, 755/756). Wie die Ausführungen des. Berufungsgerichts (BTJ S. 6) zeigen, hat es - entgegen dem Vortrag der Revision -gerade nicht übersehen, daß die Vertragsurkunde zwar die Formulierung “kauft” aber nicht ’'verkauft11 enthält. Das Berufungsgericht hat aber auch zutreffend den übrigen Wortlaut der Urkunde vom 16. September 1965 und die sonstigen Umstande zur Erforschung dos beiderseitigen Partoiwillens herangezogen* Dabei hat es die in der Urkunde mehrfach enthaltene Bezeichnung "Kaufvertrag” sowie die Entgegennahme einer Anzahlung durch den Kläger in rechtlich unangreifbarer Weise als Ausdruck des Bindungo-willens auch des Klagers gewertet. Das Erfordernis der Berücksichtigung des gesamten Verhaltens der Erklärenden einschließlich aller Neben-umstände gebot dem Berufungsgericht, bei der. Ermittlung des Parteiwillens auch die Schreiben de3 Klagers und seiner Ehefrau vom 14• Oktober 1965 und den Brief der Ehefrau dos Klägers an den Beklagten vom 23» September 1965 zu würdigen«, Auch hierbei sind dem Berufungsgericht keine Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, allgemeine Erfahrungssätzo oder Denkgesetzo unterlaufen» Entgegen der Meinung der Revision brauchte das Berufungsgericht aus der Ablehnung eines Kölner Notars durch den Beklagten nicht zu folgern, daß nur der Beklagte seine Ankaufsverpflichtung in dem von ihm selbst niedergelegten Vertrag zu dem Ausdruck gebracht hat. b) Die Würdigung des uvorläufigen Kaufvertrages“ vom 16o September 1965 als Vorvertrag ist nicht zu beanstanden«, Nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts, die sich die Revision zu eigen macht, wollte jedenfalls der Beklagte vor einem holländischen Notar beurkundet haben; ein solcher stand in Köln nicht zur Verfügung, so daß es am 16. September 1965 nur zu dem Abschluß des Vorvertrages kommen konnte» Nach gefestigter Rechtsprechung bedarf ein solcher Vorvertrag der Form des Hauptvortragos, hier also der notariellen oder gerichtlichen Beurkundung (§ 313 BGB)» 2» Bio Revision greift ohne Erfolg die Feststellung des Berufungsgerichts an, die Parteion hätten für die Form ihrer vertraglichen Abmachung deutsches Recht gelten lassen wollen» 7 Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus? daß nach ständiger Rechtsprechung das für einen schuldreeht-lichen Vertrag maßgebende Recht in erster Mnic durch ausdrücklich oder auch nur stillschweigend erklärten Willen der Parteien bestimmt wird (Senatsurteil BGHZ 52? 239? 241 = NJW 1969? 1760 mit weiteren Nachweisen)» Da das Berufungsgericht nicht nur bei der Prüfung der für den wirksamen Abschluß erforderlichen Form? sondern auch ohne weitere Erwähnung anderweitiger kollisionsreehi-licher Verweisungon zur Auslegung des Vertragsinhalts und zur Prüfung der rechtsmif3bräuohliehen Berufung auf einen Formmangel (§ 242 BGB) deutsches Recht heranzieht9 sind die Ausführungen des Berufungsgerichts in ihrem Zusammenhang dahin zu verstehen, daß die Parteien deutsches Recht allgemein als Geschaftöstatut und damit auch für die Formfrage als maßgebend bestimmen wollten» Der kollisionsrechtliche Verweisungsvertrag seinerseits9 mag man ihn der lex fori (Raapc, Internationales Privat-recht 5p Aufl«, § 40 II 2 3* 459? Kaudok? Die Bedeutung dos Partoiv/illcno im internationalen Privatrecht ? So'81 ff) oder aber dem vereinbarten Recht unterstellen (Soorgel/Kegol, BGB 9* Aufloy vor Art» 7 EGBGB Nr» 179; Rabol? The Conflict of Daws? S, 367)? bedarf hier keiner Form * Mangels einer ausdrücklichen Regelung des Geachafts-statuts stellt das Berufungsgericht unter Berücksichtigung dos Inhalts des Vertrags und der Umstände seines Zustandekommens eine stillschweigende Übereinkunft beider Parteien festo Es stellt dabei darauf ab, daß beide Parteien Deutsche sind, der Vorvertrag in Deutschland fv il abgeschlossen worden ist und das Kaufobjekt im Eigentum eines Deutschen stand„ Weiter woist das Berufungsgericht auf die Klausel hin, nach weicher Bedenken oder Verbote seitens der holländischen Behörde gegebenenfalls zu beheben seien, da diese Bestimmung nicht vonnöten gewesen wäre, wenn die Parteien für ihre Abmachungen holländisches Hecht hätten gelten lassen wollen» Schließlich entnimmt es daraus, daß die Parteien für den endgültigen Kaufvertrag die notarielle Beurkundung vereinbart haben, also die nach deutschem Recht für einen rechtswirksamen Vertrag erforderliche Form, einen Hinweis auf da3 vereinbarte Formstatut» Dio Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei dieser Auslegung wesentlichen Sachvortrag übersehen (§ 286 ZPO), in erster Linie den Umstand, daß die Parteien, und zwar auch der Beklagte, selbstvei’ständlich einen wirksamen Vertrag hatten schließen wollen, Wenn aber, wie behauptet worden sei, die Möglichkeit bestanden habe, nach niederländischem Recht ohne notarielle Beurkundung einen wirksamen Vorvertrag zu vereinbaren, so könne nicht zweifelhaft sein, daß die Parteien dann niederländisches Recht hätten angowendet wissen wollen» Der Wille zur wirksamen Bindung des Beklagten ergebe sich aus dom Vortrag im Schriftsatz vom 28» Juni 1966 (So 9 = Bl» 48 GA), Hierzu ist vorweg auf die Feststellung hinzuv/oisen, die das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Einwendung mißbräuchlicher Rechtsausübung getroffen hat, daß namlieh auch der Kläger sich über die Formbedürftigkeit eines beiderseits verpflichtenden Kauf-Vorvertrags (nach deutschem Recht) im klaren war und sein Verhalten ein von ihm vorher abzusehendes Risiko dargostellt habe* Dafür, daß das Berufungsgericht den von der Revision angeführten Vortrag des Klägers über sein Interesse an einer wirksamen Bindung übersehen hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor» Dasselbe gilt für den weiter als übergangen gerügten Vortrag, daß “sieh auch der* Beklagte insoweit absolut festgelegt" und 500 DM Anzahlung geleistet habe» Nach diesem Vortrag läßt sich jedenfalls nicht aussehlicßen, daß beide Bartoien beim Abschluß des Voi’lrags auf die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen durch den Vertragsgegner nur vertraut haben. Aus dem feotgestellten Sachverhalt muß daher nicht zwingend gefolgert werden, daß beide Parteien aus Gründen des Formerfordernisses ihre rechtlichen Beziehungen niederländischem Recht unterstellen wollten, und zwar auch dann nicht, wenn nach diesem Rocht ein Vorvertrag über ein Grundstück formlos rechts-wirkssm sein sollte. Im übrigen hätte das Berufungsgericht weiter das Verhalten des Klägers im Prozeß zur Auslegung seines Willens heranziehon können (BGH NJW 1962, 1005; AWP 1958, 55; Soergel/Kegel aaö Anm. 185)» Es spricht dafür, daß jedenfalls bei Abochluil des Vorvertrags auch sein Wille nicht darauf gerichtet war, diesen Vertrag niederländischem Recht zu unterstellen. Weder in der ersten Instanz noch in der Berufungsbegründung ist der Kläger dem Vortrag des Beklagten, deutsches Recht sei anzuwenden, entgogengetreten. Noch im Schriftsatz vom 10 - 27« September 1966 ist erklärt (Bl. 63 GA), cs sei noch nicht zu überblicken, ob holländisches Recht hier zur Anwendung kommen müsse. Der Tatrichter hat bei der Ermittlung des tatsächlichen Willens der Parteien freilich alle Umstände in Betracht zu ziehen, insbesondere auch die Beziehung eines GrundstlickskaufVortrags und dementsprechend eines Vorvertrags, der im Lande der belegencn Sache erfüllt werden sollte, zu dem Recht dos Staates, in dem das Grundstück belegen ist (vgl* Soorgel/Kegol aaO Aniru Nr« 200 mit Rechtsprechung in Anmerkung 70; Haudok aaO S. 88 ff; Raapo aaO § 62, I, 1 S o 627; II, IS. 629; 3. 481 Anm« 40). Das an-gefochtcne Urteil enthält indessen keine Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung dos stillschweigend abgeschlossenen Verv/eisungsvertragc dies nicht in Betracht gezogen hätte, insbesondere daß die Eigentumswohnung in Holland liegt und der Hauptvertrag vor einem Uotar in Holland hätte abgeschlossen werden solleno Denkgesetzlich ist die Verweisung auf eine Rechtsordnung, deren Anwendung in Kenntnis der Parteien zur Formnichtigkcit des matoriollrechtlichen Vertrags führt, jedenfalls in einem solchen Pall möglich, der sich auch im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht selten ereignet, wenn nämlich die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen vertraut haben. Dies gilt insbesondere wenn, wie hier, der Abschluß oinos formgültigen Vortrags in verhältnismäßig kurzer Zeit nachgeholt werden sollte. li Soweit das Berufungsgericht seine Auslegung auf die Klausel stützt, daß Bedenken oder Verbote seitens holländischer Behörden gegebenenfalls zu beheben seien, und weiter auf die Vereinbarung einer notariellen Beurkundung des Kaufvertrags in Holland, will die Revision anstelle einer möglichen Auslegung im Rahmen tatrichterlicher Würdigung ihre eigene Auslegung setzen® Dieser Angriff ist im Hinblick auf die Bindung des Revisionsrichters an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts unzulässig® Entgegen der Meinung der Revision handelt es sieh bei dem vorliegenden Vorvertrag nicht um ein sachenreeht-liches, sondern um ein schuldrechtliehes Geschäft, das deutschem Recht und damit auch § 313 BGB unterstellt v/erden konnte* Bio Fi’age, ob § 313 BGB sich nur auf den Verkauf inländischer Grundstöcke bezieht, also eine spezielle Kollisionsnorm für Kaufverträge Uber Grundstücke darstellt, hat der Senat schon im Urteil vom 4® Juli 1969 entschieden und sich darin mit dem Urteil des Reichsgerichts vom 3* März 1906 (RGZ 63* 18 = JW 1906, 219) sowie dom Schrifttum auseinandergesetzt* V/engler (NJW 1969? 2237)? dessen Ausführungen sich die Revision zu eigen macht, verteidigt demgegenüber die Ansicht, § 313 BGB gelte nur für den Verkauf deutscher Grundstücke® Er begründet diese Ansicht vor allem damit, dieso Vorschrift bezwecke nicht, den Verkäufer vor einer übereilten Veräußerung von irgendwolohen Grundstücken zu schützen, als vielmehr beide (Teile angesichts der Komplikation dos deutschen Grundstücksrechts gegen eine fehlerhafte Abfassung dos Vertrags zu sichern* Wenn das 12 a fv t ausländische Hecht so "volksnah'1 abgefaßt sein sollte, daß es die Sicherung bei Geschäften über Grundstücke für unnötig hält, führt V/engler dazu aus, so hätte ein deutsches Gericht keine Veranlassung, den deutsche^ Erwerber eines ausländischen Grundstücks, der dieses zufällig von einem Deutschen in Deutschland erworben hat, durch Anwendung der deutschen FormvorSchriften mehr zu schützen als etwa den deutschen Erwerber von ausländischen Investmentfonds-Anteileno Nach ständiger Rechtsprechung (RGZ 169, 185, 189; BGHZ 16, 334, 335; Senatsurteil vom HK Juli 1963 - V ZR 181/61, WM 1963, 1066, 1068) ist jedoch in Übereinstimmung mit dem Schrifttum davon auszugohen, daß § 313 BGB beide gesetzgeberische Motive (Schutz vor übereiltem Verkauf sowie sachgemäße Beratung und Abfassung des Vertrags) zugrunde liegen, wenn auch das Bedürfnis des Verkäufers, die Bedeutung dos Grundstücksverkaufs vor Augen zu haben und ihn vor Übereilung zu schützen, nicht etwa tatbe-otandomäßige Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift in Einzolfall ist (BGH aaO)« Angesichts des Wortlauts dos § 313 BGB müßten triftige Gründe dafür vorliegen, Verpfliehtungsgeochaftc über Grundstücke im Ausland von der darin gotroffenon Regelung auszunehmend Ausländisches Grundstüeksoigentum kann nach seinem Gebrauch und nach seiner Bedeutung unter dem hier entscheidenden Gesichtspunkt nicht allgemein dom Recht aus Investmontfonds-Arrteilen gleichgestellt worden« 3o a) Die Meinung der Revision, die Forravorsohrift des § 313 BGB sei nur zugunsten eines Vertragspartners, nämlich dos Verkäufers, bestimmt, ist rechtsirrtümiich? 13 - Auch kann dem von der Revision hieraus gezogenen Schluß, daß der Beklagte gegen Treu und Glauben verstoße, wenn er für sich einen Schutz in Anspruch nehme, der ihm nicht zustehe, v/ährond der Kläger, zu dessen Gunsten der Schutz bestehe, sich auf ihn gar nicht berufe, nicht gefolgt werden» Die Revision verkennt die Tragweite der von ihr angeführten Zweckbe Stimmung des Form Zwanges, wenn sie sie zur Richtschnur für die Anwendung dos Grundsatzes von Treu und Glauben machen will. Der Schutz war nur das gesetzgeberische Motiv dieser Vorschrift, nicht aber ihre tatbestandliche Voraussetzung. Formzwang besteht also auch dann, wenn ein Schutz des Veräußerers nicht erforderlich ist. Daß dieser Schutz auch ohne Einhaltung der Form im Einzelfall gewährleistet erscheint, rechtfertigt noch nicht den Einwand der unzulässigen RechtsausÜbung (Senatsurteil vom 9« März 1965» V ZR 97/62? LM BGB § 513 Nr. 23 = BB 65, 474). b) Die Ausführungen des Berufungsgerichts, nach denen die Berufung des Beklagten auf den Pormmangel keine unzulässige Rechtsausübung darstollt, werden durch die Revision nicht erschüttert. Sie. zeigen vielmehr, daß das Oberlandesgox'icht den von der Revision als übergangen gerügten Sachvortrag gewürdigt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung dos Senats genügen allgemeine Billigkeits-erwägungen (§ 242 BGB) nicht, gesetzliche Formvorschriften außer acht zu lassen. Ausnahmen sind nur in besonders liegenden Fällen statthaft, nämlich, wenn die Nichtanerkennung des formnichtigen Vertrages zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde (BGHZ 45? - 14 179s 184 f; 48, 396, 398 mit weiteren Nachweisen; Senatsurteil vom 11, Oktober 1968, V 2R 181/65), Niese Voraussetzungen behauptet aber auch die Revision nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem als übergangen gerügten Vortrag des Klägers hat bei ihm ein Irrtum Uber die rechtliche Notwendigkeit der Form nicht Vorgelegen, Seinem Vorbringen ist auch nicht zu ent-nehmen, daß er von dem Beklagten getäuscht worden ist (vgl, RG2 117, 121, 124). Nie Gründe, die den Beklagten bewogen, nicht vor einom deutschen Notar abzuschlioßen, waren dem Kläger nach seinem eigenen Vortrag bekannt, Ner Beklagte hat sich hiernach nicht geweigert, notariell beurkunden zu lassen, sich hierzu vielmehr - wenn auch vor einem holländischen Notar - ausdrücklich bereit-erklärt, Nie Anrufe dos Beklagten im August und September 1965 sind schon deshalb ohne Bedeutung, weil der "vorläufige Kaufvertrag" erst am 16. September 1965 abgeschlossen worden ist, Ner dem Kläger durch die Absage des Beklagten entstandene Schaden mag den Kläger wirtschaftlich treffen, zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führt die Nichtanerkennung des Vertrages jedoch nicht. Beshalb kommt es auch auf das Motiv des Beklagten, sich auf den Formmangol zu berufen, nicht an. -15- III. Da das angefochtene Urteil sonach keinen Fehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, war dessen Revision mit der Kostenfolge dos § 97 ZPO als unbegründet zuriickzuv/eisen« Mattem Offterdinger Dr. Augustin Hill Dr. Freitag