(2) Mit der Beendigung dos Erbbaurechtes gehen die errichteten Gebäulichkeiten in das Eigentum der Grundstückseigentümer über, und zv/ar als Ausgleich für die Nutzung durch den Erbbauberechtigten in dem vereinbarten Zeitraum von 30 Jahren ohne jede Entschädigung. Der Beklagte, der Klageabweisung beantragt hat, hält das Klagcbegehren für nicht fällig, da er keineswegs zu dem alsbaldigen Wiederaufbau verpflichtet sei, sondern damit bis zu einem ihm genehmen Zeitpunkt innerhalb der dreißigjährigen Vertragsdauer warten dürfe; auch sei die von den Klägern verlangte Bebauung nach den in KflHHP geltenden baurechtlichen Vorschriften nicht zulässig und daher die Klage auf eine unmögliche Leistung gerichtet; schließlich beruft er sich auf seine Rücktrittserklärung, zu der er berechtigt gewesen sei, weil die Kläger sich vei’tragwidrig verhalten und dadurch den Baubeginn verzögert hätten. Juni und 31o August 1962 erklärte Vertragsrücktritt rechtswirksam, sei Bas Oberlandesgericht hat, unter Abweisung der Zwischen-feotstellungs-Widerklage, dem zuletzt gestellten Hauptantrag der Kläger im wesentlichen stattgegeben und den Beklagten verurteilt, das Erbbaugrundstück unverzüglich an der Front zur Poststraße nach seiner Wahl in der Weise zu bebauen, daß entweder ein unterkellerter dreigeschossiger, im Erdgeschoß für gewerbliche Nutzung verwendbarer Bau oder ein unterkellerter zweigeschossiger, im Erdgeschoß für gewerbliche Nutzung verwendbarer Bau und eine massive eingeschossige Bebauung des gesamten Hofraumes, jedoch unter Freilassen einer Hoffläche von 20,8 qm hergestellt würden; abgewiesen hat es die Klage insoweit, als die Klager eine Unterkellerung des gesamten Grundstücks, also auch außerhalb der zu bebauenden Flächen, verlangt hatten«, 1. Bic Fälligkeit des Klagobegehreno ist vom Berufungs gcricht rcchtsirrtumsfrei bejaht worden, Baß der Beklagte cuinor vertraglichen Pflicht, das Erbbaugelände in der vereinbarten weise zu bebauen, alsbald nachkommen müsse und den Baubeginn nicht nach seinem Belieben auf später verschieben dürfe, folgert das angefochtene Urteil au3 dem Inhalt dos Erbbauvertrages sowie aus den gesamten Umstanden» a) Es verweist auf die Regelung in § 2, wonach die zu errichtenden Gebäulichkeiten vom Erbbauberechtigten instand-zuhalton, gegen Feuersgefahr zu versichern und bei Zerstörung wiederherzustellen sind und nicht ohne Genehmigung der Grundstückseigentümer abgebrochen oder wesentlich verändert werden dürfen; hierbei werde vorausgesetzt, daß die Gebäude schon während der Laufzeit des Erbbaurechts vorhanden seien» Dafür sprächen ferner die Vereinbarungen in den §§ 3 und 5 über den für das Ende des Vertragsverhält-nisses - und zwar auch im Falle seiner vorzeitigen Beendigung - vorgesehenen Übergang der Gebäulichkeiten in das Eigentum der Kläger (bzw» ihrer Rechtsvorgänger): Y/enn diesen laut Vertrag alljährlich 3 1/3 cß> des Gobeäudewertes entschädigungslos Zufällen sollten, so liege darin eine zusätzliche Leistung des Beklagten, die zu dem verhältnismäßig niedrigen Erbbauzins von 2 800 DM hinzukomme« Bei Erfüllung gegenseitiger Verträge müsse aber jeder Partner, wenn schon eine Zug um Zug-Leistung nach der Natur des Vertrages ausscheidc, seine eigene Leistung jedenfalls in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit derjenigen des Gegners erbringen, weil sonst das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gestört werde. Der Erbbauvertrag von 1954 biete keinen Anhalt dafür, daß nicht auch im vorliegenden Fall der jährliche Y/ertzuwachs den Klägern im Anschluß an die Gewährung des Erbbaurechts zufließen solle; daher habe t der Beklagte die ihm obliegende Leistung, nämlich die Grundstücksbebauung, sofort zu beschaffen und bereitzuhalten. .Kino Bestätigung seines Standpunkts erblickt das Ober-' landesgericht in der Interessenlage der Vertragschließenden % Wollte man, wie das Landgericht e3 getan habe, die Fälligkeit erst in angemessener Zeit vor dem Auslaufen des Erbbauvertrages eintreten lassen, so würde dadurch das Vertragsrisiko in unvorhergesehener Weise zu Ungunsten der Kläger verschoben» Sie wären dann der Gefahr ausgesetzt, daß die baurechtlichen Vorschriften zu ihrem Nachteil geändert würden und daß sich die Vermögensverhält-nisse dos Beklagten, einschließlich seines Geschäftsrisikos, verschlechterten. Nach Ansicht des Berufungsgerichts zwingt endlich auch die Festlegung eines Termins für die Bebauung des Nachbargrundstucks H|^p3traßc 128 in § 2 Abs«, 8 des Erbbau-vortrages nicht zu dem Schluß, daß mangels einer solchen Fristsetzung hinsichtlich des Anwesens Poststraße 3 und 5 die hier streitige Baupflicht erst später fällig werden sollte. Revision nicht aufzuzeigen,, Soweit es sich aber um den Inhalt des eingetragenen Erbbaurechts handelt, zu dessen Auslegung das Revisionsgericht selbst befugt ist (BGHZ 37, 147, 148 f), tritt der Senat dem Berufungsgericht unbedenklich bei» 277 und EGZ 82, 308, 316,sowie auf das Erläuterungsbuch zu dem BGB von Palandt, jetzt 28, Aufl«, § 157 Anm«, 2 a)„ Im vorliegenden Falle geht es - v/as die Revision verkennt - gar nicht um Vertragsergänzung nach § 157 BGB, die eine Lücke in den getroffenen Vereinbarungen voraussotzen würde (vgl«, BGHZ aa0)o Der Berufungsrichter hat vielmehr den Brbbauver-trag von 1954- unmittelbar ausgelegt, indem er an Hand dos schriftlichen Textas und unter Heranziehung sonstiger Umstände zu ermitteln versucht hat, was die Vertragschließenden damals hinsichtlich des Zeitpunktes der Bebauung tatsächlich gewollt und vereinbart haben«, Da er hierbei zu dem positiven Ergebnis gelangt ist, der Beklagte habe sich vertraglich zu dem sofortigen Baubeginn verpflichtet, brauchte nicht einmal auf die - von der Revisionserwiderung hervorgehobene : - Auslogungsregel des § 271 Abs«, 1 BGB zurückgegriffen zu werden, wonach der Gläubiger, falls ein Zeitpunkt weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist, die Leistung sofort verlangen kann. Baß die Vertragsregclung in § 2 Abs. 2 bis 4 - Instand-haltungs- und Versicherungspflicht, Verbot des Abbruchs oder wesentlicher Veränderungen - das Vorhandensein von Gebäuden schon während der Laufzeit des Erbbaurechts voraussetzt, gibt auch die Revision zu; ihr Einwand jedoch, daraus ergebe sich nicht, daß sofort nach Vertragsabschluß habe gebaut werden müssen, stellt einen unbeachtlichen Angriff gegen die Sachverhaltswürdigung im angefochtoten Urteil dar, das dem Zusammenhang der getroffenen Vereinbarungen eine dahingehende Verpflichtung des Beklagten entnommen hat.. Nicht anders verhält es sich mit den Rügen zu § 5 des Erbbauvortragee; wenn das Urteil aus der dortigen Berechnungsweise - jährlich 3 1/3 cfi des Gebäudewertes als zusätzlicher Erbbauzins - auf die Notwendigkeit alsbaldiger Grundstücks-bebauung schließt, weil andernfalls den Klägern ein von den Vertragspartnern nicht gewolltes Risiko aufgebürdet würde, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. hat das Oberlandesgericht nicht übersehen, diesem Umstand jedoch angesichts der Gefahr, die für sie mit einer möglichen Baurechtsänderung, einer etwaigen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Beklagten oder einer Verminderung des Anreizes zu dem rentablen Bauen verbunden wäre, ohne Rcchtsirrtum keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen; auf seine Hilfserwägung, der Beklagte müsse ohnehin nach § 2 Abs« 2 des Vertrages die zu errichtenden Gebäulichkeiten wie ein gewissenhafter Eigentümer instand-halten, kommt es daher nicht mehr an, so daß sich ein Eingehen auf die Revisionsrügen zu diesem Funkt erübrigt« Boi der Behauptung, ein V/ioderaufbau des Anwesens Poststraße 3 und 5 erfordere "nicht nur Monate, sondern gegebenenfalls Jahre”, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen (§ 561 Abs« 1 ZPO)« Außerdem ist der von der Revision daraus gezogene Schluß, daß der Wertzuwachs von 3 1/3 # entweder unabhängig vom Aufbau oder auf den Zeitpunkt seiner Vollendung berechnet worden sei, nicht zwingend; sie läßt dabei die enge Verknüpfung zwischen Aufbau und Wertzuwachs in § 3 Abs» 2 des Vertrages außer acht, wo zudem als Anfangszeitpunkt für die Wertberechnung ausdrücklich der 1. Juni 1955 genannt wird« Auch die tat-richterliche Interesoenabwägung hält den Revisionsangriffen stand« Durch den Hinweis auf die vertragliche Pflicht des Beklagten zu dem gewissenhaften Instandhalten der Gebäude wird die Befürchtung, er würde gegen Ende der Vertrags-zcit nur noch an einer möglichst billigen Bauweise interessiert sein, nicht ausgeräumt« Ob der schriftliche Vortragstext eindeutig ist, mag auf sich beruhen, da jedenfalls das Berufungsgericht das, was vereinbart wurde, an Hand der Gcsaintumstando rechtsirrtumsfrei festgcstellt hat« Daß os dabei den Vortragsinhalt in sein Gegenteil verkehrt habe- kann der Revision nicht zugegeben wordene Die Sonderregelung in § 2 Abs.8, wonach der Beklagte das Nachbargrundstück H^^straßc 128 spätestens in zehn Jahren aufzubauen hatte, ist im angefochtenen Urteil gewürdigt worden, Don von der Revision als übergangen gerügten erstinstanzlichen Vortrag, mit Abschluß des Srbbauverträges habe lediglich für etwaige spätere geschäftliche Dispositionen das I-Iinter-gclünde des Hauses ll^^straße 128 gesichert werden sollen und deshalb hätten die Parteien für die Bebauung der Pfp-straßc keine Frist vereinbart (Schriftsatz vom 18„ Juni 1963? 2, Was Art und__ Umfang der vom Beklagten geschuldeten drundstücksbcbauung enbetrifft, so hat daö Berufungsgericht eine Pflicht, die gesamte Fläche von 314 qm zu unterkellern, zwar verneint, im übrigen aber das Alternativbegehren der Kläger - nach Wahl des Beklagten entweder dreigeschossig an der Straßenfront oder zweigeschossig daselbst zuzüglich eingeschossiger HofrauraUberbauung - für berechtigt erachtet (unter Heranziehung von § 315 AbSol und 3 BGB). Die Verurteilung setze nicht voraus, daß eine Baugenehmigung bereits vorlicge; diese müsse nach dem Erbbauvertrag vielmehr der Beklagte sich durch entsprechende Anträge und gegebenenfalls im Wege von Gegenvorstellungen selbst beschaffet klagte müs^e wie jeder andere Bauherr dafür sorgen, daß das zu errichtende Gebäude den geltenden Bauvorschriften entspreche; es sei daher seine Aufgabe, die etwa vorge-schriobenon Einstellplätze zu schaffen» Darüber, daß die Plätze, wie die Hevision meint, nach dem Willen der Baubehörde außerhalb des Erbbaugrundstücks anzulegen seien, ist in dem genannten Bescheid nichts gesagt» Die dahingehende Behauptung des Beklagten am Endo seines Schriftsatzes vom 1» Dezember 1964 war unsubstantiiert und stellte (vgl» das überleitende Wort ’’also'1) eine bloße Schlußfolgerung dar, der übrigens die Kläger sogleich entgogenhielten, die Kinstcllplätze für Kraftwagen könnten im Kellergeschoß angelegt werden, wie dies auf vergleichbaren Grundstücken in der K^^^er Innenstadt durchaus üblich 3ei (Schriftsatz vom 27- Februar 1965, S. Der Rücktritt des Beklagten vom Erbbauvertrag entbehrt, wie das Berufungsurteil im Ergebnis zutreffend angenommen hat, der Rechtswirksamkeit und hat daher die vertrag-liehe Pflicht zu dem Wiederaufbau des Anwesens Poststraßo 3 und 5 nicht beseitigt. Denn der Beklagte habe zu keiner Zeit eine Vertrags-mäßige Leistung angeboton; bis Endo I960 sei von ihm noch kein endgültiger Bauplan erstellt worden, und in den folgenden Jahren habe er sich, entgegen seiner Vertragspflicht, lediglich zur Errichtung eines eingeschossigen Gebäudes erboten; auf den baubohördlichon Vorbescheid vom 6. Ob die Kläger, wie der Beklagte ihnen vorwirft, 1959 ihre Zustimmung zur hypothekarischen Belastung des Erbbaurechts von vertragswidrigen Bedingungen abhängig gemacht und ob sie durch ihr späteres Verhalten - insbesondere durch Tauschvcrhandlungcn mit einem Grundstücksnach-bary Einspruch bei der Baubehörde und weiteren Widerstand gegen eingeschossige Bebauung - den Wiederaufbau hinausgezögert hätten, hat der Berufungsrichter offengolassen; er meint, hierauf komme es angesichts der mangelnden Bereitschaft des Beklagten, seinerseits vertragsgemäß zu bauen, nicht an» Der Vertrag war auf die Bestellung eines Erbbaurochts gerichtet, das dann auch, und zwar unstreitig lange vor der Rücktrittserklärung des Beklagten, im Grundbuch eingetragen worden ist. Der erkennende Senat hat zwar im Urteil vom 15o Februar 1961, V ZR 129/59 (DM ErbbauVO § 1 Nr. I = WM 1961, 607 = MDR 1961, 490) die Befugnis des Grundstückseigentümers, wegen positiver Vertragsverletzung des anderen Partners zurückzutreten, dann bejaht, wenn das Erbbaurecht noch nicht im Grundbuch eingetragen steht. und der Grundstückseigentümer sich nicht auf eine Vereinbarung berufen kann, durch die sich der Erbbauberechtigte verpflichtet, bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen das Erbbaurecht aufzugobon, und es wurde bci’eits damals die Frage aufgeworfen, ob der Zweck der angeführten Vorschrift, den Bestand des Erbbaurechts für seine ganze vorgesehene Bauer zu sichern, nicht dazu nötige, dem Grund3tückseigen-turner auch das gesetzliche Rücktrittsrecht nach § 326 BGB und damit das Recht zu dem Rücktritt wegen positiver Vertragsverletzung zu versagen. indessen iiicht gefolgt word on» Wenn in den Pallen, uni die es in den angeführten beiden Urteilen dos Bundesgerichtshofs ging, der Grundstückseigentümer derjenige war, der vom Vertrag loszukommen trachtete, so rechtfertigt das nicht ohne weiteres eine Einschränkung des Rücktrittsverbots in dem angegebenen Sinne«. Das Berufungsgericht verkennt den gesetzgeberischen Zweck des § 1 Abs» 4 ErbbauVO, soweit cs annirnmt, diese Vorschrift sei ausschließlich zugunsten des Erbbauberechtigten erlassen worden» Sic dient vielmehr zugleich dem Schutze der dinglichen Erbbaurechts-Gläubiger und soll darüber hinaus allgemein den für sämtliche Beteiligten unerwünschten, der wirtschaftlichen Sicherheit abträglichen Zustand verhindern, daß das Erbbaurecht selbst bei Vorliegen einer geringfügigen Vertragsverletzung zu dem Erlöschen gebracht worden könnte (vgl. Das gilt namentlich dann, wenn der Erbbauberechtigte nicht bloß bauen darf, sondern - wie im vorliegenden Fall - zur Bebauung des Grundstücks und zur späteren Übereignung der errichteten Gebäude an den Grundstückseigentümer verpflichtet ist. Daß die gesetzliche Regelung nicht einseitig auf den Schutz des Erbbauberechtigten allein, sondern im gloichen Maße auf den des Grundstückseigentümers abstellt, zeigt auch der § 26 ErbbauVO, wonach das Erbbaurecht nur mit dessen Zustimmung aufgehoben worden kann. gelassen hat und wovon daher in der Revisionsinstanz aus-zugohon ist - ihre Zustimmung zur hypothekarischen Belastun dos Erbbaurechts an vertragswidrige Bedingungen geknüpft haben» dann blieb es dom Beklagten unbenommen, nach Maßgabe von § 7 AbSo 2 und 5 ErbbauVO zu verfahren und die Zustimmung durch einen amtsgerichtlichen Beschluß ersetzen zu lassen. Soweit die Revision'schließlich einwendet, die Rücktrittserklärung des Beklagten habe zwar nicht den dinglichen Vertrag, wohl aber das Verpflichtungsgeschäft und damit den Rechtsgrund der Erftillungslcistungon beseitigt, wird von ihr übersehen, daß mit der Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch auch die übrigen gemäß § 2 ErbbauVO zu dem Inhalt dos Erbbaurechts gemachten Vereinbarungen dingliche Wirkung erlangt haben und daher nicht mehr im Woge des Rücktritts aus der Welt geschafft werden können. fehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen laßt, ist das Vcrsäumnisurtcil dos Senats aufrechtzuerhalten (§ 343 ZPO)» Die Kosten des Revisionsverfahrens, auch soweit sie durch die Versäumnis veranlaßt worden sind, hat der Beklagte zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO),
2055 098 Nachschlagewerk; ja BGI1.2:__________nein ErbbauVO § 1; BGB §§ 325. 326 Ed Der im Grundbuch eingetragene Erbbauberechtigte kann wegen vertragswidrigen Verhaltens des Grundstückseigentümers nicht vom Erbbaurechtsvertrag zurücktreten (Ergänzung zu dem Urteil vom 7. Juni 1961, V ZK 77/60, WM 1961, 1148). BGH,Urt.v. 14o März 1969 - V ZR 158/65 - OLG Düsseldorf LG Krefeld BUNDESGERICHTSHOF (M NAMEN DES VOLKES V_ZB_I58/65 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 14« März 1969 Hirth, Justizange3teilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle doG^ Kaufman: itraßc rieh in 9 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Br« gegen 1.) 2o 3. 4. 5. den Studenten Heinz 0 Bezirk Hof Albert Wolfgang Fritz 0 Gisela in K » zu 2 - 5 minderjährig und gesetzlich vertreten durch ihren Vater, den Landwirt Heinz 0|HBI in Bezirk Hof Ofe< ) den Bundesbahnoberrat Helmut in Straße Kläger und Revisionobeklagte, - Prozeßbevollmächtigtej Rechtsanwälte Prof«Br, und Br, 2 Dor V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14» Märsj 1969 unter Mitwirkung des Senatspräcidenten Br«, Augustin und der Bundesrichter Br. Rothe, Br. Freitag, Offterdinger und Br. Grell für Rocht erkannt; Bas VerSäumnisurteil des erkennenden Senats vom 17 o Januar 1969 v/ird auf recht erhalten. Ber Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Bio Kläger sind Eigentümer des im letzten Kriege zerstörten Anwesens jQf^tstraßc Nr. # und 5 in K^l« Ber Beklagte betreibt auf dem Grundstück Nr. 128 der rechtwinklig zur Pg^straße verlaufenden Hochstraße, an dom ihm früher ein Erbbaurecht zustand und das er inzwischen zu Eigentum erworben hat, ein Textilgeschäft. Bie beiden Grundstücke grenzen mit ihren rückwärtigen Teilen aneinander. Um dem Beklagten die räumliche Ausdehnung seines Gewerbebetriebes zu ermöglichen, gewährten ihm 1954 die damaligen Rechtsvorgänger der Kläger an ihrem Grundbesitz ein Erbbaurecht. Laut § 4 dos notariellen Vertrages vom 1. Oktober 1954 beträgt der Erbbauzins jährlich 2 800 DM. In § 2 wurde u.a. folgendes vereinbart: 3 M(1) Dor Erbbauberechtigte ist berechtigt und verpflichtet, auf dem bezeichneten Grundbesitz neue Gebäulichkeiten an der P^^straßc zu errichten und zu unterhaltene (2) Die zu errichtenden Gebäulichkeiten sollen im Erdgeschoß Geschäfts- beziehungsweise gewerblichen Zwecken dienen. Die größtmögliche Ausnutzung baupolizeilich zulässiger Bebauung ist dabei anzustreben. Die Gebäulichkeiten müssen vom handwerklichen Gesichtspunkt aus einwandfrei errichtet und so instandgehalten werden, wie sic ein gewissenhafter Eigentümer instand-haltcn würde .... (8) Der Erbbauberechtigte ist ferner verpflichtet, die Gebäude auf dem Grundstück H^pstraße spätestens in zehn Jahren aufzubaucn in Höhe von insgesamt vier Stockwerken; ^.Mo Der § 3 des Vertrages lautet wie folgt: 11 (1) Das Erbbaurecht beginnt am 1. Juni 1955 und endet nach 30 Jahren am 31« Mai 1985» (2) Mit der Beendigung dos Erbbaurechtes gehen die errichteten Gebäulichkeiten in das Eigentum der Grundstückseigentümer über, und zv/ar als Ausgleich für die Nutzung durch den Erbbauberechtigten in dem vereinbarten Zeitraum von 30 Jahren ohne jede Entschädigung. Mit dem Ablauf eines jeden Jahres ab 1. Juni 1955 fallen den Grundstückseigentümern demnach je 3 1/3 des Wertes der Gebäulichkeiten entschädigungslos zu. (3) Dieser Wertansatz soll auch im Pallo einer früheren Rückübertragung des Erbbaurechtes zu Grunde gelegt werden, wobei das Jahr der Rückübertragung voll berechnot werden soll. Lediglich für den dann hiernach ermittelten Ro3t des Wertes der Gebäulichkeiten ist von den Eigentümern eine entsprechende Vergütung zu zahlen. (4) Dieser Wert der Gebäulichkeiten soll alsdann durch zwei Sachverständige festgestollt werden, von denen jede Vertragspartei einen benennt.” v - - - 4 T Das Erbbaurecht wurde zugunsten des Beklagten im Grundbuch eingetragen» In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten insbesondere Uber die Art und Weise, wie das Anwesen P^^straßo 3 und 5 wiederaufzubauen sei. Der Beklagte hat dort bisher nicht gebaut. Nach längeren Verhandlungen erklärte er mit Anwalt-schreiben vom 28. Juni und 31 o August 1962 seinen Rücktritt vom Erbbauvertrag. Die Kläger Qind der Ansicht, daß dem Beklagten kein Rücktrittsrecht zustehe. Mit der vorliegenden, im November 1962 erhobenen Klage begehren sie seine Verurteilung, den Grundbesitz in näher bezeichnetor Weise aufzubauen; hilfsv/eisc bitten sie um Feststellung seiner Pflicht zu einem solchen Aufbau und äußerst hilfsweise um Feststellung, daß ein von ihm bei dom Städtischen Bauordnungsamt eingereichtes Baugesuch nicht seiner vertraglichen Aufbaupflicht entspreche. Der Beklagte, der Klageabweisung beantragt hat, hält das Klagcbegehren für nicht fällig, da er keineswegs zu dem alsbaldigen Wiederaufbau verpflichtet sei, sondern damit bis zu einem ihm genehmen Zeitpunkt innerhalb der dreißigjährigen Vertragsdauer warten dürfe; auch sei die von den Klägern verlangte Bebauung nach den in KflHHP geltenden baurechtlichen Vorschriften nicht zulässig und daher die Klage auf eine unmögliche Leistung gerichtet; schließlich beruft er sich auf seine Rücktrittserklärung, zu der er berechtigt gewesen sei, weil die Kläger sich vei’tragwidrig verhalten und dadurch den Baubeginn verzögert hätten. Das Landgericht hat die Klage wegen mangelnder Fälligkeit des Klageanspruchs als zur Zeit unbegründet abgewiesen. In der Berufungsinstanz, in deren Verlauf die Kläger ihren Hauptantrag teilweise geändert haben, ist vom Beklagten Widerklage erhoben worden auf Feststellung, daß der von ihm mit Schreiben seiner Rechtsanwälte vom 28. Juni und 31o August 1962 erklärte Vertragsrücktritt rechtswirksam, sei Bas Oberlandesgericht hat, unter Abweisung der Zwischen-feotstellungs-Widerklage, dem zuletzt gestellten Hauptantrag der Kläger im wesentlichen stattgegeben und den Beklagten verurteilt, das Erbbaugrundstück unverzüglich an der Front zur Poststraße nach seiner Wahl in der Weise zu bebauen, daß entweder ein unterkellerter dreigeschossiger, im Erdgeschoß für gewerbliche Nutzung verwendbarer Bau oder ein unterkellerter zweigeschossiger, im Erdgeschoß für gewerbliche Nutzung verwendbarer Bau und eine massive eingeschossige Bebauung des gesamten Hofraumes, jedoch unter Freilassen einer Hoffläche von 20,8 qm hergestellt würden; abgewiesen hat es die Klage insoweit, als die Klager eine Unterkellerung des gesamten Grundstücks, also auch außerhalb der zu bebauenden Flächen, verlangt hatten«, Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und verfolgt seinen Y/iderklageantrag weiter. In der mündlichen Verhandlung vom 17o Januar 1969 ist gegen ihn ein auf Zurückweisung der Revision lautendes Vorsäumnisurteil ergangen. Bor Beklagte hat Einspruch eingelegt; er beantragt, das VerSäumnisurteil aufzuheben und nach seinen bisherigen Anträgen, soweit ihnen seitens des Oborlandesgerichts nicht, stattgegeben, wurde zu erkennen. Bio Kläger bitten um Aufrechterhaltung des Versäumnisurteile. .bnt sch ei dungs gründe $ 1. Bic Fälligkeit des Klagobegehreno ist vom Berufungs gcricht rcchtsirrtumsfrei bejaht worden, Baß der Beklagte cuinor vertraglichen Pflicht, das Erbbaugelände in der vereinbarten weise zu bebauen, alsbald nachkommen müsse und den Baubeginn nicht nach seinem Belieben auf später verschieben dürfe, folgert das angefochtene Urteil au3 dem Inhalt dos Erbbauvertrages sowie aus den gesamten Umstanden» a) Es verweist auf die Regelung in § 2, wonach die zu errichtenden Gebäulichkeiten vom Erbbauberechtigten instand-zuhalton, gegen Feuersgefahr zu versichern und bei Zerstörung wiederherzustellen sind und nicht ohne Genehmigung der Grundstückseigentümer abgebrochen oder wesentlich verändert werden dürfen; hierbei werde vorausgesetzt, daß die Gebäude schon während der Laufzeit des Erbbaurechts vorhanden seien» Dafür sprächen ferner die Vereinbarungen in den §§ 3 und 5 über den für das Ende des Vertragsverhält-nisses - und zwar auch im Falle seiner vorzeitigen Beendigung - vorgesehenen Übergang der Gebäulichkeiten in das Eigentum der Kläger (bzw» ihrer Rechtsvorgänger): Y/enn diesen laut Vertrag alljährlich 3 1/3 cß> des Gobeäudewertes entschädigungslos Zufällen sollten, so liege darin eine zusätzliche Leistung des Beklagten, die zu dem verhältnismäßig niedrigen Erbbauzins von 2 800 DM hinzukomme« Bei Erfüllung gegenseitiger Verträge müsse aber jeder Partner, wenn schon eine Zug um Zug-Leistung nach der Natur des Vertrages ausscheidc, seine eigene Leistung jedenfalls in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit derjenigen des Gegners erbringen, weil sonst das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gestört werde. Der Erbbauvertrag von 1954 biete keinen Anhalt dafür, daß nicht auch im vorliegenden Fall der jährliche Y/ertzuwachs den Klägern im Anschluß an die Gewährung des Erbbaurechts zufließen solle; daher habe t der Beklagte die ihm obliegende Leistung, nämlich die Grundstücksbebauung, sofort zu beschaffen und bereitzuhalten. .Kino Bestätigung seines Standpunkts erblickt das Ober-' landesgericht in der Interessenlage der Vertragschließenden % Wollte man, wie das Landgericht e3 getan habe, die Fälligkeit erst in angemessener Zeit vor dem Auslaufen des Erbbauvertrages eintreten lassen, so würde dadurch das Vertragsrisiko in unvorhergesehener Weise zu Ungunsten der Kläger verschoben» Sie wären dann der Gefahr ausgesetzt, daß die baurechtlichen Vorschriften zu ihrem Nachteil geändert würden und daß sich die Vermögensverhält-nisse dos Beklagten, einschließlich seines Geschäftsrisikos, verschlechterten. Zugleich steige mit fortschreitender Vertragsdauer das Interesse des Beklagten, nicht mehr so rentabel, sondern so billig wie möglich zu bauen. Dieses Risiko, gegen das der Vertrag den Klägern keine Sicherung biete, werde auch nicht dadurch aufgewogen, daß sie, je später gebaut werde, ein desto neueres Gebäude erhielten* Nach Ansicht des Berufungsgerichts zwingt endlich auch die Festlegung eines Termins für die Bebauung des Nachbargrundstucks H|^p3traßc 128 in § 2 Abs«, 8 des Erbbau-vortrages nicht zu dem Schluß, daß mangels einer solchen Fristsetzung hinsichtlich des Anwesens Poststraße 3 und 5 die hier streitige Baupflicht erst später fällig werden sollte. b) Gegen diese Urteilsauoführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Ihre Rügen betreffen im wesentlichen die Auslegung eines nichttypischen Vertrages; diese;, kann im gegenwärtigen Rechtszug nur daraufhin nachgeprüft worden, ob sie auf unrichtiger Rechtsanwendung oder Verstößen gegen Verfahrensvorschriften, allgemeine Erfahrungssätze oder Benkgosctzo beruht; einen solchen Fehler vermag die 8 Revision nicht aufzuzeigen,, Soweit es sich aber um den Inhalt des eingetragenen Erbbaurechts handelt, zu dessen Auslegung das Revisionsgericht selbst befugt ist (BGHZ 37, 147, 148 f), tritt der Senat dem Berufungsgericht unbedenklich bei» Verfehlt ist bereits der Ausgangspunkt der Revision, wenn sic dom Oberlandosgericht vorwirft, entgegen den Grundsätzen über ergänzende Verti’agsauolegung eine ’’reine Intcressenabwägung nach Treu und Glauben” vorgenommen und dabei die vertraglichen Erklärungen inhaltlich ”umgc-ändert” zu haben (unter Bezugnahme auf BGKZ 9, 273? 277 und EGZ 82, 308, 316,sowie auf das Erläuterungsbuch zu dem BGB von Palandt, jetzt 28, Aufl«, § 157 Anm«, 2 a)„ Im vorliegenden Falle geht es - v/as die Revision verkennt - gar nicht um Vertragsergänzung nach § 157 BGB, die eine Lücke in den getroffenen Vereinbarungen voraussotzen würde (vgl«, BGHZ aa0)o Der Berufungsrichter hat vielmehr den Brbbauver-trag von 1954- unmittelbar ausgelegt, indem er an Hand dos schriftlichen Textas und unter Heranziehung sonstiger Umstände zu ermitteln versucht hat, was die Vertragschließenden damals hinsichtlich des Zeitpunktes der Bebauung tatsächlich gewollt und vereinbart haben«, Da er hierbei zu dem positiven Ergebnis gelangt ist, der Beklagte habe sich vertraglich zu dem sofortigen Baubeginn verpflichtet, brauchte nicht einmal auf die - von der Revisionserwiderung hervorgehobene : - Auslogungsregel des § 271 Abs«, 1 BGB zurückgegriffen zu werden, wonach der Gläubiger, falls ein Zeitpunkt weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist, die Leistung sofort verlangen kann. Auf jeden Pall scheitert an der genannten Gesetzesvorschrift aber der weitere Einwand der Revision, daß notarielle Verträge die Vermutung der Vollständigkeit für sich hätten und daß dem Bol: Io ginn gten, wenn der Erbbauvertrag nicht« Uber den Baube-cnthalte, insoweit Freiheit eingeräumt worden sein müsse; das ist nicht richtig, weil bei wirklichem Fehlen einer Fälligkoitsvercinbarung die gesetzliche Auslegungs- rogcl zu dem Zuge kommen würde. Baß die Vertragsregclung in § 2 Abs. 2 bis 4 - Instand-haltungs- und Versicherungspflicht, Verbot des Abbruchs oder wesentlicher Veränderungen - das Vorhandensein von Gebäuden schon während der Laufzeit des Erbbaurechts voraussetzt, gibt auch die Revision zu; ihr Einwand jedoch, daraus ergebe sich nicht, daß sofort nach Vertragsabschluß habe gebaut werden müssen, stellt einen unbeachtlichen Angriff gegen die Sachverhaltswürdigung im angefochtoten Urteil dar, das dem Zusammenhang der getroffenen Vereinbarungen eine dahingehende Verpflichtung des Beklagten entnommen hat.. Nicht anders verhält es sich mit den Rügen zu § 5 des Erbbauvortragee; wenn das Urteil aus der dortigen Berechnungsweise - jährlich 3 1/3 cfi des Gebäudewertes als zusätzlicher Erbbauzins - auf die Notwendigkeit alsbaldiger Grundstücks-bebauung schließt, weil andernfalls den Klägern ein von den Vertragspartnern nicht gewolltes Risiko aufgebürdet würde, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Bas Berufungsgericht hätte zur Rechtfertigung seines Standpunkts auch noch den vierten Absatz des § 3 heranziehen können, dessen auf den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung zuge-schnittoncr Inhalt - Ermittlung des Gebäudewertes durch zwei beeidigte Sachverständige - wenig sinnvoll wäre, falls der Beklagte mit der Bebauung bis zu dem Ende der normalen Vortragszcit von 30 Jahren hätte warten dürfen. Baß die Kläger bei späterem Aufbau ein noch nicht lange genutztes und infolgedessen höherwertiges Gebäude erhalten würden, 10 hat das Oberlandesgericht nicht übersehen, diesem Umstand jedoch angesichts der Gefahr, die für sie mit einer möglichen Baurechtsänderung, einer etwaigen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Beklagten oder einer Verminderung des Anreizes zu dem rentablen Bauen verbunden wäre, ohne Rcchtsirrtum keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen; auf seine Hilfserwägung, der Beklagte müsse ohnehin nach § 2 Abs« 2 des Vertrages die zu errichtenden Gebäulichkeiten wie ein gewissenhafter Eigentümer instand-halten, kommt es daher nicht mehr an, so daß sich ein Eingehen auf die Revisionsrügen zu diesem Funkt erübrigt« Boi der Behauptung, ein V/ioderaufbau des Anwesens Poststraße 3 und 5 erfordere "nicht nur Monate, sondern gegebenenfalls Jahre”, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen (§ 561 Abs« 1 ZPO)« Außerdem ist der von der Revision daraus gezogene Schluß, daß der Wertzuwachs von 3 1/3 # entweder unabhängig vom Aufbau oder auf den Zeitpunkt seiner Vollendung berechnet worden sei, nicht zwingend; sie läßt dabei die enge Verknüpfung zwischen Aufbau und Wertzuwachs in § 3 Abs» 2 des Vertrages außer acht, wo zudem als Anfangszeitpunkt für die Wertberechnung ausdrücklich der 1. Juni 1955 genannt wird« Auch die tat-richterliche Interesoenabwägung hält den Revisionsangriffen stand« Durch den Hinweis auf die vertragliche Pflicht des Beklagten zu dem gewissenhaften Instandhalten der Gebäude wird die Befürchtung, er würde gegen Ende der Vertrags-zcit nur noch an einer möglichst billigen Bauweise interessiert sein, nicht ausgeräumt« Ob der schriftliche Vortragstext eindeutig ist, mag auf sich beruhen, da jedenfalls das Berufungsgericht das, was vereinbart wurde, an Hand der Gcsaintumstando rechtsirrtumsfrei festgcstellt hat« 11 Daß os dabei den Vortragsinhalt in sein Gegenteil verkehrt habe- kann der Revision nicht zugegeben wordene Die Sonderregelung in § 2 Abs. 8, wonach der Beklagte das Nachbargrundstück H^^straßc 128 spätestens in zehn Jahren aufzubauen hatte, ist im angefochtenen Urteil gewürdigt worden, Don von der Revision als übergangen gerügten erstinstanzlichen Vortrag, mit Abschluß des Srbbauverträges habe lediglich für etwaige spätere geschäftliche Dispositionen das I-Iinter-gclünde des Hauses ll^^straße 128 gesichert werden sollen und deshalb hätten die Parteien für die Bebauung der Pfp-straßc keine Frist vereinbart (Schriftsatz vom 18„ Juni 1963? S, 2), hat der Beklagte weder unter Bev/cis gestellt noch, soweit ersichtlich, in der Borufungsverhandlung wiederholt; das Oberlandesgericht brauchte daher hierauf nicht mehr ein-zugehen oder ihn gar gemäß § 139 ZPO zu einem nachträglichen Bowcisanerbictcn zu veranlassen« 2, Was Art und__ Umfang der vom Beklagten geschuldeten drundstücksbcbauung enbetrifft, so hat daö Berufungsgericht eine Pflicht, die gesamte Fläche von 314 qm zu unterkellern, zwar verneint, im übrigen aber das Alternativbegehren der Kläger - nach Wahl des Beklagten entweder dreigeschossig an der Straßenfront oder zweigeschossig daselbst zuzüglich eingeschossiger HofrauraUberbauung - für berechtigt erachtet (unter Heranziehung von § 315 AbSol und 3 BGB). Beide Alternativen ließen sich verwirklichen, da die Baubehörde ausweislich der von den Klägern beigebrachten Vorbescheide bereit sei, die erforderliche Ausnahmegenohmigung zu erteilen. Die Verurteilung setze nicht voraus, daß eine Baugenehmigung bereits vorlicge; diese müsse nach dem Erbbauvertrag vielmehr der Beklagte sich durch entsprechende Anträge und gegebenenfalls im Wege von Gegenvorstellungen selbst beschaffet 12 das bedeute für ihn keine unzu demutbare Belastung, da die notwendigen Dispense, wie das Verhalten der Behörde gegenüber den Anfragen der Kläger gezeigt habe, ohne große Schwierigkeiten, insbesondere ohne Beschreiten des Vor-waltungsrcchtswegcs zu erreichen seien» Die Revision rügt Verletzung des § 300 ZPO, weil das Berufungsgericht den Beklagten zu einer unmöglichen Leistung verurteilt habe. Diese Rüge ist indessen nicht stichhaltig» Daß ein baubchördlichor Vorbescheid keine lediglich unverbindliche Zusage darstellt, hat das angefochtcne Urteil ohne Kechtsvcrstoß angenommen; das gilt von dom hier in Betracht kommenden Bescheid vom 18. Juni 1965 um so mehr, als er, wie aus den Akten hervorgeht, unmittelbar durch den oborlandesgerichtlichen Auflagebeschluß vom 21» April 1965 veranlaßt und daher ersichtlich zwecks Vorlage in dem gegenwärtigen Zivilprozeß erteilt worden ist. Zu einer abweichenden Beurteilung nötigen auch nicht die einleitenden V/orte '•vorbehaltlich der Zustimmung der Regierung”, da laut tat-richterlicher Reststellung kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß der Regierungspräsident gegen die Befürwortung der örtlichen Bauordnungsbehörde seine Zustimmung versagen würde. Y/enn die Revision einwendet, dies könne der Berufungs-richter nicht wissen, so begibt sie sich damit auf das ihr verschlossene Gebiet der Tatsachenwürdigung (§ 561 Abs. 2 ZPO). Dasselbe gilt von ihrer Behauptung, die erforderlichen Dispense seien nicht ohne große Schwierigkeiten zu erreichen. Den früheren Vorbescheid vom 24. September 1964, worin die Befürwortung von dem Nachweis der erforderlichen Bin-stellplätze für Kraftwagen abhängig gemacht wurde, hat das Oberlandesgericht nicht übersehen, sondern unter Bezugnahme auf § 64 NRV/BauO zutreffend dahin gewürdigt, der Be- klagte müs^e wie jeder andere Bauherr dafür sorgen, daß das zu errichtende Gebäude den geltenden Bauvorschriften entspreche; es sei daher seine Aufgabe, die etwa vorge-schriobenon Einstellplätze zu schaffen» Darüber, daß die Plätze, wie die Hevision meint, nach dem Willen der Baubehörde außerhalb des Erbbaugrundstücks anzulegen seien, ist in dem genannten Bescheid nichts gesagt» Die dahingehende Behauptung des Beklagten am Endo seines Schriftsatzes vom 1» Dezember 1964 war unsubstantiiert und stellte (vgl» das überleitende Wort ’’also'1) eine bloße Schlußfolgerung dar, der übrigens die Kläger sogleich entgogenhielten, die Kinstcllplätze für Kraftwagen könnten im Kellergeschoß angelegt werden, wie dies auf vergleichbaren Grundstücken in der K^^^er Innenstadt durchaus üblich 3ei (Schriftsatz vom 27- Februar 1965, S. 12)» Das hat der Beklagte nicht bestritten, insbesondere auch nicht in seinem Schriftsatz vom 24- März 1965, wo die Einstellplätze nochmals erwähnt wurden (S» 5). Infolgedessen hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, zu diesem Punkt noch eine Auskunft des Bauordnungsamtes einzuholen» Ebensowenig bedurfte es der Einholung einer solchen Auskunft über die Behauptung dos Beklagten, das Bauordnungsamt habe im Vorbescheid vom 18» Juni 1965 die Baugenehmigung nur deshalb in Aussicht gestellt, weil die Kläger der Brauerei zu deren rückwärts gelegenem Grundstück R^Hfctraße ein Durchfahrtsrecht über das Erbbaugelände eingeräumt hätten (Schriftsatz vom 6» Juli 1965» S. 2)» Der erwähnte Bescheid enthält keine derartige Bedingung» Der Berufungsrichter hat ihn in Verbindung mit der zugrunde liegenden Bauzeichnung Nr» 4160/1965 dos Architekten rechtsirrtumsfrei und ersichtlich zutreffend 14 - dahin ausgelcgt, mit ihm habe die Baubehörde von ihrem ursprünglichen Verlangen nach Einräumung eines Durchfahrt,s-rochts Abstand genommen. Wenn er bei dieser Sachlage das frühere Schreiben der Behörde vom 25- Mai 1965» au3 dem allein der Beklagte jene Behauptung herleitete, als überholt und damit gegenstandslos angesehen hat, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Da im übrigen selbst das letztgenannte Schreiben laut tatrichterlichcr Feststellung nicht die "unbedingte Forderung nach Einräumung eines Durchfahrtsrechts" ergibt, hätte der Beklagte sich nicht mit seiner allgemein gehaltenen Behauptung begnügen dürfen, sondern Tatsachen vortragen müssen, die den Schluß recht-fertigten, das Bauordnungsamt halte abweichend vom Wortlaut des Vorbescheides vom 18. Juni 1965 nach wie vor an seinem ursprünglichen Verlangen fest. 3. Der Rücktritt des Beklagten vom Erbbauvertrag entbehrt, wie das Berufungsurteil im Ergebnis zutreffend angenommen hat, der Rechtswirksamkeit und hat daher die vertrag-liehe Pflicht zu dem Wiederaufbau des Anwesens Poststraßo 3 und 5 nicht beseitigt. Nach Ansicht dos Oberlandesgerichts soll sich dies daraus ergeben, daß die Voraussetzungen, unter denen eine Vertragspartei in entsprechender Anwendung der §§ 325» 326 BGB wegen positiver Forderungsverletzung seitens der anderen vom Vertrag zurücktroton dürfe, hier nicht vor-lägen. Denn der Beklagte habe zu keiner Zeit eine Vertrags-mäßige Leistung angeboton; bis Endo I960 sei von ihm noch kein endgültiger Bauplan erstellt worden, und in den folgenden Jahren habe er sich, entgegen seiner Vertragspflicht, lediglich zur Errichtung eines eingeschossigen Gebäudes erboten; auf den baubohördlichon Vorbescheid vom 6. Sep- - 15 tember 1961, worin eingeschossige volle Überbauung oder zweigeschossige Bebauung bei 5/10 Freifläche vorgesehen war, könne er sich nicht berufen, weil ihm obgelegen habe, GegenvorStellungen zu erheben, den für einen höheren Bo-bauungograd erforderlichen Dispens zu beantragen oder sich wenigstens dem Einspruch der Kläger gegen jenen Bescheid anzuuchlioßen. Ob die Kläger, wie der Beklagte ihnen vorwirft, 1959 ihre Zustimmung zur hypothekarischen Belastung des Erbbaurechts von vertragswidrigen Bedingungen abhängig gemacht und ob sie durch ihr späteres Verhalten - insbesondere durch Tauschvcrhandlungcn mit einem Grundstücksnach-bary Einspruch bei der Baubehörde und weiteren Widerstand gegen eingeschossige Bebauung - den Wiederaufbau hinausgezögert hätten, hat der Berufungsrichter offengolassen; er meint, hierauf komme es angesichts der mangelnden Bereitschaft des Beklagten, seinerseits vertragsgemäß zu bauen, nicht an» Die Revision bekämpft das als reehtsirrig. Eine Stellung-nähme zu ihren sachlich- und verfahrensrechtliehen Rügen erübrigt sich jedoch, da es dem Beklagten schon wegen der Rechtsnatur des Vertrages vom 1« Oktober 1954 verwehrt war, sich im Wege dos Rücktritts von seiner Bauverpflichtung loszusagen. Infolgedessen kommt es auf die Urteilsausführungen zu diesem Funkt nicht an. Der Vertrag war auf die Bestellung eines Erbbaurochts gerichtet, das dann auch, und zwar unstreitig lange vor der Rücktrittserklärung des Beklagten, im Grundbuch eingetragen worden ist. Infolge der Eintragung wirkt das Erbbaurecht gegen jedermann (§§ 1, 11 SrbbauVO). Diese dingliche Wirkung erstreckt sich zugleich auf die Bebauungsklausel in § 2 des 16 Vortrages. Mit ihr haben dio Vertragschließenden - wovon ersichtlich auch das angefochtenc Urteil ausgeht (vgl. die Ausführungen S. 26 Mitte) - die Pflicht des Erbbauberechtigten zur Errichtung näher bczeichneter Gebäulichkeiten gemäß § 2 Nr. 1 ErbbauVO zu dem Inhalt des Erbbaurechts gemacht und sie auf diese Weise verdinglicht (Ingenstau, Kommentar zur ErbbauVO 3» Aufl. § 2 Anm. 2). Allerdings hatte ihnen frei-gestanden, insoweit lediglich eine schuldrechtlicho Vereinbarung zu troffen, ohne daß cs dazu eines gesonderten Vortrages bedurft hätte (Urteil des erkennenden Senats vom 20. März 1964, V ZR 46/63, WM 1964, 561, 562); allein für die Annahme, daß bloß eine solche persönliche Bindung beabsichtigt gewesen wäre, fehlt jeder Anhaltspunkt. Der Vertragswortlaut spricht eher für das Gegenteil (vgl. die Eingangsworte des § 10; "Die Erschienenen bewilligen und beantragen a) das Erbbaurecht gemäß den vorstehend getroffenen Vereinbarungen auf dem belasteten Grundbesitz in das Grundbuch einzutragen ...")» und auch die Parteien selbst haben während der langen Prozeßdauor nie behauptet, man habe sich hinsichtlich der Grundstücksbebauung nur schuldrechtlich binden wollen. Bei Erbbauverträgen dieser Art ist für eine - unmittelbare oder entsprechende - Anwendung der §§ 325, 326 BGB kein Raum. Der erkennende Senat hat zwar im Urteil vom 15o Februar 1961, V ZR 129/59 (DM ErbbauVO § 1 Nr. I = WM 1961, 607 = MDR 1961, 490) die Befugnis des Grundstückseigentümers, wegen positiver Vertragsverletzung des anderen Partners zurückzutreten, dann bejaht, wenn das Erbbaurecht noch nicht im Grundbuch eingetragen steht. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Außerdem wurde in jenem Urteil schon auf § 1 Abs. 4 ErbbauVO hingev/iesen, wonach das Erbbaurecht nicht durch auflösende Bedingungen beschränkt werden 17 und der Grundstückseigentümer sich nicht auf eine Vereinbarung berufen kann, durch die sich der Erbbauberechtigte verpflichtet, bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen das Erbbaurecht aufzugobon, und es wurde bci’eits damals die Frage aufgeworfen, ob der Zweck der angeführten Vorschrift, den Bestand des Erbbaurechts für seine ganze vorgesehene Bauer zu sichern, nicht dazu nötige, dem Grund3tückseigen-turner auch das gesetzliche Rücktrittsrecht nach § 326 BGB und damit das Recht zu dem Rücktritt wegen positiver Vertragsverletzung zu versagen. Der Senat hat diese Frage dann im Urteil vom 7. Juni 1961, V ZR 77/60 (WM 1961, 1148) dahin beantwortet, daß der Verzug der Erfüllung crbbaurechtlichor Bauverpflichtungen kein Rücktrittsrecht auslöse: wenn das Erbbaurecht vielfach auf lange Zeit zu erfüllende Pflichten erzeuge, so bleibe es trotzdem ein Sachenrecht; die für die Kündigung von Daucrschuldverhältnissen entwickelten Grundsätze seien ebenfalls nicht anwendbar. Dem ist das einschlägi Schrifttum, soweit ersichtlich, uneingeschränkt beigetroton (Ingenstau aaO § 1 Anm. 44 und § 2 Anm. 30 am Ende; Palandt/ Dogenhart, BGB 28. Aufl. Überbl-vor § 1012 Bern. 4 a aa; Soergcl/Siebort/Baur, BGB 10. Aufl. ErbbauVO § 1 Anm, 7 a aa; Erman/Ronkc, BGB 4* Aufl. ErbbauVO § 1 Anm. 7)o Von der Unanwondbarkeit der gesetzlichen Rücktrittsbe-Stimmungen gegenüber einem bereits durch Grundbuch-Eintragung vollzogenen Erbbauvertrag geht an sich auch das Berufungsgericht aus. Aber es meint, dies gelte nur für den Grundstückseigentümer, während der in § 1 Abs. 4 ErbbauVO zu dem Ausdruck kommende Schutsgedanke den anderen Vertragspartner, also den Erbbauberechtigten, keineswegs hindere, seinerseits zurückzutreten (ähnlich anscheinend Staudinger/Ring, BGB 11, Aufl. ErbbauVO § 1 Anm. 30 unter b). Dieser Meinung kann 18 indessen iiicht gefolgt word on» Wenn in den Pallen, uni die es in den angeführten beiden Urteilen dos Bundesgerichtshofs ging, der Grundstückseigentümer derjenige war, der vom Vertrag loszukommen trachtete, so rechtfertigt das nicht ohne weiteres eine Einschränkung des Rücktrittsverbots in dem angegebenen Sinne«. Das Berufungsgericht verkennt den gesetzgeberischen Zweck des § 1 Abs» 4 ErbbauVO, soweit cs annirnmt, diese Vorschrift sei ausschließlich zugunsten des Erbbauberechtigten erlassen worden» Sic dient vielmehr zugleich dem Schutze der dinglichen Erbbaurechts-Gläubiger und soll darüber hinaus allgemein den für sämtliche Beteiligten unerwünschten, der wirtschaftlichen Sicherheit abträglichen Zustand verhindern, daß das Erbbaurecht selbst bei Vorliegen einer geringfügigen Vertragsverletzung zu dem Erlöschen gebracht worden könnte (vgl. dazu Ingenstau aaO § 1 Anm. 56 und 57)o Zum Kreise der Personen, die ein schutzwürdigos Interesse an dem Weiterbostehen des Erbbaurechts während seiner ganzen vertraglich vorgesehenen Dauer haben, gehört nicht zuletzt auch der Grundstückseigentümer. Das gilt namentlich dann, wenn der Erbbauberechtigte nicht bloß bauen darf, sondern - wie im vorliegenden Fall - zur Bebauung des Grundstücks und zur späteren Übereignung der errichteten Gebäude an den Grundstückseigentümer verpflichtet ist. Daß die gesetzliche Regelung nicht einseitig auf den Schutz des Erbbauberechtigten allein, sondern im gloichen Maße auf den des Grundstückseigentümers abstellt, zeigt auch der § 26 ErbbauVO, wonach das Erbbaurecht nur mit dessen Zustimmung aufgehoben worden kann. Der Erbbauberechtigte wird dadurch, daß ihm ein Rücktrittsrecht wegen positiver Vertragsverletzung versagt bleibt, nicht rechtlos gestellt. Sollton im vorliegenden Fall die Kläger - was das angefochteno Urteil dahingestellt - 19 gelassen hat und wovon daher in der Revisionsinstanz aus-zugohon ist - ihre Zustimmung zur hypothekarischen Belastun dos Erbbaurechts an vertragswidrige Bedingungen geknüpft haben» dann blieb es dom Beklagten unbenommen, nach Maßgabe von § 7 AbSo 2 und 5 ErbbauVO zu verfahren und die Zustimmung durch einen amtsgerichtlichen Beschluß ersetzen zu lassen. Ähnlich steht es mit den sonstigen Vorwürfen, die der Beklagte gegen die Kläger erhebt; ihre Eauschvcrhandlungon mit einem Grundstücksnachbar, ihr Einspruch bei der Baubehörde und ihr Verlangen nach einer zu umfangreichen Bebauung konnten ihn höchstens veranlassen, Ansprüche auf Vertragserfüllung oder gegebenen falls auf Schadensersatz geltend zu machen. Soweit die Revision'schließlich einwendet, die Rücktrittserklärung des Beklagten habe zwar nicht den dinglichen Vertrag, wohl aber das Verpflichtungsgeschäft und damit den Rechtsgrund der Erftillungslcistungon beseitigt, wird von ihr übersehen, daß mit der Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch auch die übrigen gemäß § 2 ErbbauVO zu dem Inhalt dos Erbbaurechts gemachten Vereinbarungen dingliche Wirkung erlangt haben und daher nicht mehr im Woge des Rücktritts aus der Welt geschafft werden können. Ob die Rechtslage anders wäre, wenn eine Vereinbarung mit ausschließlich schuldrcchtlichem Charakter vorläge, hat der Senat in dom erwähnten Urteil vom 7. Juni 1961 offen-gelassen. Die Präge braucht auch hier nicht entschieden zu werden, weil die Vertragschließenden laut tatrichtcr-'Jichcr Vertragsauslegung die Ausbaupflicht zu dem Inhalt des Erbbaurechts gemacht haben. 4 Bio Revisionsrügen erweisen sich sonach als unbegründet. Da das angefochtcnc Urteil auch sonst keinen Recht 20 fehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen laßt, ist das Vcrsäumnisurtcil dos Senats aufrechtzuerhalten (§ 343 ZPO)» Die Kosten des Revisionsverfahrens, auch soweit sie durch die Versäumnis veranlaßt worden sind, hat der Beklagte zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO), Dr, Augustin Rothe Bundesrichtor Offtordinger ist ortsabwesend und deshalb an der Unterzeichnung verhindert. Dr, Freitag Dr, Groll Dr, Augustin