Die Klägerin ist die Witwe ihres am 25° November 1957 verstorbenen Ehemanns Werner * Dessen Eltern, der Beklagte und seine erste Ehefrau Helene geb. Der Beklagte, der am 24» November 1949 eine zweite Ehe eingegangen war, und sein Sohn Werner beantragten in notarieller Urkunde vom 13» November 1953 die Erteilung eines Erbscheins dahin, daß Helene &0E0//0& von Ihnen je zur Hälfte beerbt worden war. Ebenfalls am 13* November 1953 schlossen der Beklagte und sein Sohn einen notariellen Vertrag, in dem sie sich als Miterben zu gleichen Teilen nach Helene dahin über deren Nachlaß auseinandersetzten, daß der Beklagte Alleineigentümer des Grundstücks in Er und die Klägerin hatten einander durch privatschriftliches gemeinschaftliches Testament vom 25° Oktober 1949 gegenseitig zu Alleinerben eingesetzte Die Testamentsurkunde, die Werner anläßlich eines Streites mit seiner Ehefrau zerrissen hatte, wurde nach seinem Tode - lesbar wieder zusammengesetzt - an das Nachlaßgericht abgeliefert und von diesem eröffnet. Nach dem auf Grund des Testaments erteilten Erbschein vom 31« Juli 1958 ist die Klägerin Alleinerbin ihres Ehemannes * Als Alleinerbin ihres Ehemannes fordert die Klägerin von dem Beklagten die Übereignung des in dem Testament vom 10o Februar 1947 und in dem Erbauseinandersetzungsver- trag vom 13* November 1953 genannten Grundstücks in E^^» Sie ist von dem Nachlaßverwalter ermächtigt worden, den Anspruch für die Nachlaßverwaltung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen» Zwischen der Klägerin und dem Nachlaßverwalter besteht JEinig-keit darüber, daß das Grundstück, wenn es der Klägerin übereignet wird, der NachlaßVerwaltung unterliegen soll» Auf die Revision der Klägerin hat der Senat mit Urteil vom 28» November 1962, V 2R 9/61 (BGHZ 38,281) dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen«. In seinem Urteil vom 25» Juni 1963 hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin wiederum zurück gewiesen und auf die Berufung des Beklagten die Klage in vollem Umfang als unbegründet abgewiesen» Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz lediglich noch darum, wie die sowohl in dem gemeinschaftlichen (Testament vom 10» Februar 1947 als auch in dem Erbauseinandersetzungavertrag vom 13« November 1953 enthaltene Bestimmung, daß Werner der Ehemann der Klägerin und Sohn des Beklagten, jederzeit die Auflassung des Grundstücks N^^P^straße0 in verlangen könne, rechtlich zu beurteilen ist» Das Berufungsgericht ist der Ansicht des Beklagten gefolgt und hat in dem Auflassungsverlangen eine weitere aufschiebende Bedingung für die ein Vermächtnis darstellende Zuwendung des Grundstücks an Werner gesehen mit der Folge, daß das Vermächtnis mit Rücksicht auf den vor dem Eintritt dieser Bedingung erfolgten Tod Werner nicht im Sinne des § 2177 BGB angefallen sei» Die Revision meint demgegenüber, in dem Auflassungsverlangen liege allenfalls eine Hinausschiebung des bereits mit der Wiederverheiratung des Beklagten entstandenen Vermachtsnis-anspruchs« Sie folgert hieraus, daß der Auflassungsanspruch auf die Klägerin als Alleinerbin ihres Ehemannes Übergegangen sei und sie deshalb anstelle ihres RechtsVorgängers jederzeit den Anspruch geltend machen könne« Das Berufungsgericht ist zu seiner Auffassung auf Grund der Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments vom 10o Februar 1947 gekommen, demgegenüber es dem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 13* November 1953 deshalb keine selbständige Bedeutung beigemessen hat, weil die Vertragsschließenden sich in ihm darauf beschränkt hätten, die Anordnungen des Testaments zu verwirklichen und zu bestätigen« Seine Auslegung des Testaments begründet das Berufungsgericht im einzelnen wio folgta Bei dem Auflassungsverlangen des öohnes des Beklagten Bandle.es sich nicht bloß um den Aufschub der Fälligkeit einer mit der Wiederverheiratung des Beklagten bereits unbedingt gewordenen Forderung» Der für den Wiederverheiratungsfall getroffenen Anordnung habe die Vorstellung der Erblasser zu Grunde gelegen, daß der Sohn den längstlebenden Ehegatten überleben würde * -Ki.es gehe schon aus der im übrigen rechtlich bedeutungslosen Testamentsbestimmung hervor, derzufolge Werner beim Erlöschen des Nießbrauchs mit dem Tode des Längst leb enden “Alleinerbe’* des Grundstücks sein sollte» Noch stärker spreche für diese auch nach der Lebenserfahrung begründete Annahme der mit der Wiederverheiratungsklausel verfolgte Zweck» Die Testatoren hätten damit verhindern wollen, daß die zu Lebzeiten der Ehegatten geschaffenen Vermögenswerte ganz oder teilweise auf einen zweiten Ehegatten oder auf zweiteheliche Abkömmlinge übergingen» Dieses Vorhaben erkläre sich daraus, daß ein gemeinsamer Abkömmling vorhanden gewesen sei, dem der beiderseitige Nachlaß ungeschmälert erhalten bleiben sollte* Sei der Bedachte noch vor dem Längstlebenden und bevor er die Übereignung des Grundstücks gefordert habe, verstorben, so sei diejenige Person weggefallen, deren zur Zeit der Testamentserrichtung erwartetes künftiges Alleinerbrecht die Ehegatten hatten sichern wollen» -Üie Anordnung sei in diesem Pall bedeutungslos geworden, weil nun nicht mehr das Bedürfnis bestanden habe, das in der -&he erworbene Vermögen der blutsmäßigen Nachkommenschaft zu erhalten* Aus dieser im Testament zu dem Ausdruck kommenden Willensrichtung der Erblasser sei zu schließen, daß die Eheleute S^|^^ die Gültigkeit ihrer Zuwendung von der Stellung des "uflassungsverlangens durch den Sohn abhängig gemacht hätten» Der Anfall des Vermächtnisses sei des- Nur der Sohn habe deshalb die Übereignung des Grundstücks fordern und damit den Anfall des Vermächtnisses an ihn herbeiführen können« Sei er verstorben, ohne sein Recht ausgeübt zu haben, so sei damit der mit der Anordnung verfolgte Zweck entfallen« her mutmaßliche Wille der Erblasser habe in diesem Fall nur dähingehen können? Da sich hieraus ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, daß es sich bei der streitigen Testamentsbestimmung, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, nicht lediglich um einen versehentlichen Zusatz handelte, sondern mit ihr eine weitere Vereinbarung getroffen werden sollte, ist das Berufungsgericht.ohne Rechtsirrtum von der Auslegungöbedurftigkeit der Testamentsbestimmung aus-gegangen» Im übrigen muß sich die Revision .entgegenhalten lassen, daß sie selbst die Bestimmung des Testaments, daß Werner jederzeit die Auflas- Das gilt zunächst für die ohne nähere Begründung erhobene Rüge der Verletzung des § 133 BGB» Entsprechend dieser Vorschrift hat das Berufungsgericht für seine Auslegung insbesondere mit Recht die Aussage des Beklagten bei seiner richterlichen Befragung mit verwertet, daß im Palle seiner WiederVerheiratung Werner nicht automatisch, sondern erst dann Eigentümer des Grundstücks werden sollte, wenn er das Auflassungsverlangen steilte. Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht diese Aussage des Beklagten dadui'ch als bestätigt angesehen hat, daß der Beklagte in dem Erbauseinander-setzungsvex'trag vom 13° November 1953 das Grundstück in trotz seiner bereits erfolgten toiederverhei- Die Revision wendet sich weiter gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dadurch, daß Werner Steinberger verstorben sei, bevor er das Auflassungsverlangen gestellt habe, sei der mit der streitigen Testamentsbestimmung verfolgte Zweck entfallen.
BUNDESGERICHTSHOF 2037 087 IM NAMEN DES VOLKES V ZR J 56/63 URTEIL Verkündet am 1 <» Februar 1966 Hirth Justizangesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Frau Irmgard verwitwete geb. in FS^JrG3B5straße #, Klägerin, Berufungsklägerin, Beru-fungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. 4P Dr. und gegen den Versicherungsinspektor a«B. Anton l'Mp, N^H®öi;raße 0> Beklagten, Berufungsbeklagten, Beru-fungskläger und Revisionsbeklagten, - Proseßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von - 2 ~ Der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1» Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Augustin und der Bundesrichter Dr<> Piepenbrock, Dr0 Rothe, Br« Ireitag und Dr. Mattern für Recht erkannt? Die Revision gegen das Urteil des 1 <, Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 25* Juni 1963.wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen• Von Rechts wegen Tatbestand; Die Klägerin ist die Witwe ihres am 25° November 1957 verstorbenen Ehemanns Werner * Dessen Eltern, der Beklagte und seine erste Ehefrau Helene geb. waren je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks N^m^straBe % in Sie errichteten am IO, Februar 1947 ein privatschriftliches Testament folgenden Inhalts; "1. Wir, die Eheleute sind Eigen- tümer des im Grundbuch vonB^d Band 37 Blatt 2035 verzeichneten Hausgrundstücks ^mBstraße 0o 2o (1) Meine Ehefrau Helene Sgeb hälfte Eigentumerin aes in G^fHHlHNtraße Nr. 0, belegenen Grundstücks ein Geschäftshaus darstellend, Grundbuch Dlatt 1325/17. (2) Bezüglich des zu 1 bezeichneten Grund- stacks N^jBBlstraße 0 setzen wir uns zu nächst gegenseitig zu dem Alleinerben ein. (3) Im eintretenden Falle der Wiederverheiratung eines der überlebenden Ehegatten, hält sich dieser an die Verpflichtung gebunden, auf jederzeitigen Verlangens unseres Sohnes, dem Steuerinspektor Werner S( 00000, diesem das Hausgrundstück Nj -straße #aufzulassen. (7) Ferner soll im Möglichkeitsfalle der_ W^derverheiratung eines der Eheleute S( 0/000 verpflichtet sein, das Herrenzimmer, Schreibtisch, Bücherschrank, Tisch, Klavier, Teppisch, Stühle, Bilder und Beleuchtung unserem Sohn auf jederzeitigen Wunsch unentgeltlich herauszugebena (8) Bezüglich des zu Nr. 2 bezeichnten Haus-grundstücks in O0^^0/0/0//0, £< straße 0 ist meine Ehefrau die hälfte Eigentümerin* (9) DieserHälfteantell soll mein Sohn Werner SHBBB nach dem Tod der Ehefrau allein erben*" Frau Helene, S( verstarb am 11. Juni 1948. Der Beklagte, der am 24» November 1949 eine zweite Ehe eingegangen war, und sein Sohn Werner beantragten in notarieller Urkunde vom 13» November 1953 die Erteilung eines Erbscheins dahin, daß Helene &0E0//0& von Ihnen je zur Hälfte beerbt worden war. Dieser Erbschein wurde am 25* November 1953 erteilt. Ebenfalls am 13* November 1953 schlossen der Beklagte und sein Sohn einen notariellen Vertrag, in dem sie sich als Miterben zu gleichen Teilen nach Helene dahin über deren Nachlaß auseinandersetzten, daß der Beklagte Alleineigentümer des Grundstücks in 4 - werden und Werner den Miteigentumsanteil an dem Grundstück in erhalten sollteo Dem- entsprechend wurden die Auflassungen erklärt und sind die Eintragungen in den Grundbüchern erfolgt. In § 2 des Vertrags vom 13« November'1955 heißt es: "Der Erschienene zu 2 (Werner hat das Hecht, jederzeit von dem Erschie-nenen zu 1 (Beklagter) zu verlangen, daß ihm das gesamte Grundstück N^|^|^fcstraße 0, eingetragen im Grundbuch von Band 106 Blatt 4393, zu Eigentum übertragen und aufgelassen wird. In diesem Fall ist er verpflichtet, dem Erschienenen zu 1 den lebenslänglichen Nießbrauch an diesem Grundstück N^m^festraße 0 einzuräumen und im Grundbuch sicherzustellen*u Werner der seit 5„ .'November '948 • mit der Klägerin verheiratet war, hat keine Abkömmlinge hinterlassen. Er und die Klägerin hatten einander durch privatschriftliches gemeinschaftliches Testament vom 25° Oktober 1949 gegenseitig zu Alleinerben eingesetzte Die Testamentsurkunde, die Werner anläßlich eines Streites mit seiner Ehefrau zerrissen hatte, wurde nach seinem Tode - lesbar wieder zusammengesetzt - an das Nachlaßgericht abgeliefert und von diesem eröffnet. Nach dem auf Grund des Testaments erteilten Erbschein vom 31« Juli 1958 ist die Klägerin Alleinerbin ihres Ehemannes * Über dessen Nachlaß wurde Nachlaßverwaltung angeordnet . Als Alleinerbin ihres Ehemannes fordert die Klägerin von dem Beklagten die Übereignung des in dem Testament vom 10o Februar 1947 und in dem Erbauseinandersetzungsver- trag vom 13* November 1953 genannten Grundstücks in E^^» Sie ist von dem Nachlaßverwalter ermächtigt worden, den Anspruch für die Nachlaßverwaltung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen» Zwischen der Klägerin und dem Nachlaßverwalter besteht JEinig-keit darüber, daß das Grundstück, wenn es der Klägerin übereignet wird, der NachlaßVerwaltung unterliegen soll» hie Klägerin hat beantragt, ; den Beklagten zu verurteilen, die "uflassung des im Grundbuch von Band 106 Blatt 4393 auf seinen Namen eingetragenen Grundstücks an sie zu bewilligen und die Umschreibung im Grundbuch zu beantragen Zug um Zug gegen Eintragung eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts zu seinen Gunsten» her Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen» Er hat die Klagebefugnis der Klägerin bestritten und im übrigen vorgetragen: Sein h0hn Werner habe ihm wiederholt erklärt, das elterliche Vermögen dürfe keinesfalls seiner Ehefrau zufallen und er werde die Auflassung des Grundstücks nicht fordern, solange sein Vater und seine Stiefmutter lebten» Der Auflassungsanspruch sei höchstpersönlicher Natur und deshalb unvererblich gewesen» Daran habe auch der Erbauseinandersetzungsver-trag nichts geändert, weil sich Werner da- rin nur seine testamentarischen Rechte habe bestätigen lassen» Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, das ~ 6 ~ Grundstück N^m^straße 0 in zur ideellen Hälfte an die Klägerin aufzulassen und insoweit deren Eintragung als Miteigentümerin zu 1/2 zu bewilligen« Im übrigen hat es die Klage abgewiesen» Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt» Bas Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 8. November I960 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten die Klage in vollem Umfang mit der Begründung abgewiesen, sie sei wegen fehlender Prozeßführungsbefugnis der Klägerin unzulässig» Auf die Revision der Klägerin hat der Senat mit Urteil vom 28» November 1962, V 2R 9/61 (BGHZ 38,281) dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen«. Er hat die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin bejaht. In seinem Urteil vom 25» Juni 1963 hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin wiederum zurück gewiesen und auf die Berufung des Beklagten die Klage in vollem Umfang als unbegründet abgewiesen» Mit ihrer auch hiergegen eingelegten .Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter» Der Beklagte beantragt Zurückv/eisung des Rechtsmittels» Entscheidungsgründe: Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz lediglich noch darum, wie die sowohl in dem gemeinschaftlichen (Testament vom 10» Februar 1947 als auch in dem Erbauseinandersetzungavertrag vom 13« November 1953 enthaltene Bestimmung, daß Werner der Ehemann der Klägerin und Sohn des Beklagten, jederzeit die Auflassung des Grundstücks N^^P^straße0 in verlangen könne, rechtlich zu beurteilen ist» Das Berufungsgericht ist der Ansicht des Beklagten gefolgt und hat in dem Auflassungsverlangen eine weitere aufschiebende Bedingung für die ein Vermächtnis darstellende Zuwendung des Grundstücks an Werner gesehen mit der Folge, daß das Vermächtnis mit Rücksicht auf den vor dem Eintritt dieser Bedingung erfolgten Tod Werner nicht im Sinne des § 2177 BGB angefallen sei» Die Revision meint demgegenüber, in dem Auflassungsverlangen liege allenfalls eine Hinausschiebung des bereits mit der Wiederverheiratung des Beklagten entstandenen Vermachtsnis-anspruchs« Sie folgert hieraus, daß der Auflassungsanspruch auf die Klägerin als Alleinerbin ihres Ehemannes Übergegangen sei und sie deshalb anstelle ihres RechtsVorgängers jederzeit den Anspruch geltend machen könne« Das Berufungsgericht ist zu seiner Auffassung auf Grund der Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments vom 10o Februar 1947 gekommen, demgegenüber es dem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 13* November 1953 deshalb keine selbständige Bedeutung beigemessen hat, weil die Vertragsschließenden sich in ihm darauf beschränkt hätten, die Anordnungen des Testaments zu verwirklichen und zu bestätigen« Seine Auslegung des Testaments begründet das Berufungsgericht im einzelnen wio folgta - 8 AK> Bei dem Auflassungsverlangen des öohnes des Beklagten Bandle.es sich nicht bloß um den Aufschub der Fälligkeit einer mit der Wiederverheiratung des Beklagten bereits unbedingt gewordenen Forderung» Der für den Wiederverheiratungsfall getroffenen Anordnung habe die Vorstellung der Erblasser zu Grunde gelegen, daß der Sohn den längstlebenden Ehegatten überleben würde * -Ki.es gehe schon aus der im übrigen rechtlich bedeutungslosen Testamentsbestimmung hervor, derzufolge Werner beim Erlöschen des Nießbrauchs mit dem Tode des Längst leb enden “Alleinerbe’* des Grundstücks sein sollte» Noch stärker spreche für diese auch nach der Lebenserfahrung begründete Annahme der mit der Wiederverheiratungsklausel verfolgte Zweck» Die Testatoren hätten damit verhindern wollen, daß die zu Lebzeiten der Ehegatten geschaffenen Vermögenswerte ganz oder teilweise auf einen zweiten Ehegatten oder auf zweiteheliche Abkömmlinge übergingen» Dieses Vorhaben erkläre sich daraus, daß ein gemeinsamer Abkömmling vorhanden gewesen sei, dem der beiderseitige Nachlaß ungeschmälert erhalten bleiben sollte* Sei der Bedachte noch vor dem Längstlebenden und bevor er die Übereignung des Grundstücks gefordert habe, verstorben, so sei diejenige Person weggefallen, deren zur Zeit der Testamentserrichtung erwartetes künftiges Alleinerbrecht die Ehegatten hatten sichern wollen» -Üie Anordnung sei in diesem Pall bedeutungslos geworden, weil nun nicht mehr das Bedürfnis bestanden habe, das in der -&he erworbene Vermögen der blutsmäßigen Nachkommenschaft zu erhalten* Aus dieser im Testament zu dem Ausdruck kommenden Willensrichtung der Erblasser sei zu schließen, daß die Eheleute S^|^^ die Gültigkeit ihrer Zuwendung von der Stellung des "uflassungsverlangens durch den Sohn abhängig gemacht hätten» Der Anfall des Vermächtnisses sei des- halb, wofür auch die Auslegungsregel des § 2074 BGB spreche, unter die weitere Bedingung gestellt worden, daß Werner Steinberger die Geltendmachung seiner Hechte erlebteo Für eine solche im Ergebnis höchstpersönliche Ausgestaltung des dem Sohn des Beklagten zugewendeten Hechts spreche auch, daß die Erblasser die Stellung des Auflassungsverlangeno dem freien Ermessen ihres Lohnes Vorbehalten hätten« hie Ausübung dieser Befugnis sei nach der Vorstellung der Ehegatten von den blutsmäßigen Bindungen zwischen dem Kind als Berechtigten und dem Elternteil als Verpflichteten beeinflußt gewesen; es habe zu erwarten gestanden, daß der Sohn sein Recht nur bei Gefährdung seiner künftigen Erwerbsaussicht geltend machen und daß er dabei schonend für den Leistungspflichtigen Vorgehen wurde« hisse Gewähr sei dann nicht mehr gegeben gewesen, wenn das Ermessen von etwaigen Erben des Abkömmlings, die nicht mit den Testatoren verwandt zu sein brauchten, ausge-übt würde. Nur der Sohn habe deshalb die Übereignung des Grundstücks fordern und damit den Anfall des Vermächtnisses an ihn herbeiführen können« Sei er verstorben, ohne sein Recht ausgeübt zu haben, so sei damit der mit der Anordnung verfolgte Zweck entfallen« her mutmaßliche Wille der Erblasser habe in diesem Fall nur dähingehen können? daß der Längstlebende nunmehr selbst über das weitere Schicksal des Nachlasses entscheiden sollte« Die Revision meint demgegenüber zunächst und im wesentlichen«die Auslegung des Testaments vom 10« Februar 1947 durch das Berufungsgericht dahin, die als Vermächtnis anzusehende Zuwendung des Grundstücks ^l^straße % in an Werner sei nicht nur durch die Wiederverheiratung des Beklagten, sondern auch noch dadurch aufschiebend bedingt gewesen, daß Werner ausdrücklich die Auflassung des Grundstücks verlangte, sei mit Wortlaut und Wortsinn der 1fr* 2 Abs« 3 des Testaments nicht zu vereinbaren; hiernach sei die Entstehung des aus dem Vermächtnis sich ergebenden Forderungsrechts nur durch die Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten aufschiebend bedingt gewesen; die TestamentsbeStimmung, daß Werner sKBl jederzeit die Auflassung des Grundstücks verlangen könne, sei keine weitere aufschiebende Bedingung für die Entstehung des Forderungsrechts gewesen, sondern lediglich die sich insoweit aus der Annahme -eines Vermächtnisses ergebende fiechtsfolge« Bie ^üge ist unbegründet« Wenn der Beklagte und seine erste Ehefrau bei der Abfassung des Testaments vom 10« Februar 194? mit der Vereinbarung, daß das Grundstück nach der Wielervex'heiratung des überlebenden Ehegatten an ihren Sohn auf dessen jederzeitiges Verlangen aufzulassen sei, lediglich die rechtliche Folge davon zu dem Ausdruck bringen wollten, daß der überlebende Ehegatte bereits mit seiner Wiederverheiratung zur Auflassung des Grundstücks verpflichtet sein sollte, wie die Revision meint so hätten sie damit etwas Selbstverständliches und deshalb Überflüssiges niedergelegt * Denn wenn der Anfall des Vermächtnisses lediglich durch die Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten aufschiebend bedingt gewesen wäre, so wäre, wie auch die Hevision hervorhebt nach J 271 Abs. 1 EGB die Fälligkeit der Vermächtnisfor derung mit ihrer Entstehung zusammengefallen, so daß Werner Steinberger mit seinem Auflassungsverlangen eine bereits entstandene und auch fällige Forderung geltend gemacht hätte0 Eindeutig ist dies aber entgegen der Meinung der Revision nicht, weil, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang mit Recht ausführt (Bü So 17/18)3 in der in frage stehenden Testaments-bestimmung von einem jederzeitigen Auflassungsverlangen die Rede ist und dieser Ausdruck sinngemäß nicht nur in Nr0 2 Abs. 7 des Testaments, sondern auch in § 2 des Erbauseinandersetzungsvertrags vom 15» November 1953, in dem näch der Auffassung des Berufungsgerichts die testamentarischen Anordnungen verwirklicht und bestätigt worden sind, wiederkehrt<. Da sich hieraus ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, daß es sich bei der streitigen Testamentsbestimmung, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, nicht lediglich um einen versehentlichen Zusatz handelte, sondern mit ihr eine weitere Vereinbarung getroffen werden sollte, ist das Berufungsgericht.ohne Rechtsirrtum von der Auslegungöbedurftigkeit der Testamentsbestimmung aus-gegangen» Im übrigen muß sich die Revision .entgegenhalten lassen, daß sie selbst die Bestimmung des Testaments, daß Werner jederzeit die Auflas- sung des Grundstücks verlangen könne, nicht als völlig eindeutig ansieht„ Denn nach ihrer Meinung ist diese Testamentsbestimmung nicht nur als bloße Wiederholung der durch die Wiederverheiratung des Beklagten nach §§2174,2177 BGB bereits eingetretenen Rechtsfolge, sondern (wie sich aus der weiteren Revisionsbegründung ergibt) allenfalls auch als Hinausschiebung der Fälligkeit des durch die Wiederverheiratung bereits entstandenen Vermachthisanspruchs anzusehen« Zu einer solchen beschränkten Auslegungsbedürftigkeit der streitigen Testamentsbestimmung gibt der Wortlaut jedoch keinen Anlaßv. Die somit zu Recht erfolgte Auslegung der streik tigen Testamentsbestinmiung durch das Berufungsgericht kann von der Revision nur in beschränktem Umfang, nämlich nur insoweit angegriffen werden, als gesetzliche Auslegungsgrundsätze verletzt sind oder Prozeßstoff übergangen ist. Die in die stem-Nahmen. sich haltenderu.Revi— sionsangriffe sind jedoch unbegründet0 Das gilt zunächst für die ohne nähere Begründung erhobene Rüge der Verletzung des § 133 BGB» Entsprechend dieser Vorschrift hat das Berufungsgericht für seine Auslegung insbesondere mit Recht die Aussage des Beklagten bei seiner richterlichen Befragung mit verwertet, daß im Palle seiner WiederVerheiratung Werner nicht automatisch, sondern erst dann Eigentümer des Grundstücks werden sollte, wenn er das Auflassungsverlangen steilte. Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht diese Aussage des Beklagten dadui'ch als bestätigt angesehen hat, daß der Beklagte in dem Erbauseinander-setzungsvex'trag vom 13° November 1953 das Grundstück in trotz seiner bereits erfolgten toiederverhei- ratung erhalten hatte. Die Revision wendet sich weiter gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dadurch, daß Werner Steinberger verstorben sei, bevor er das Auflassungsverlangen gestellt habe, sei der mit der streitigen Testamentsbestimmung verfolgte Zweck entfallen. Sie meint, dieser angebliche Zweck wäre auch dann nicht, zu demindest jedenfalls nur unvollkommen, erreicht worden, wenn der Rechtsvorganger der Klägerin den streitigen Auflassungsanspruch noch zu seinen Lebzeiten geltend gemacht hätte; denn daß dann das den Gegenstand der Klage bildende Grundstück mit seinem Tode ebenfalls nicht auf die Klägerin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollte, habe das Beru- fungsgericht nicht festgestellt und habe der Beklagte auch nicht behauptet. Auch diese Büge ist nicht begründet. Es ist zwar richtig, daß die von der Revision aufgeführte Folge eingetreten wäre, wenn Werner S^HH^ noch vor seinem lode die Auflassung des Grundstücks verlangt hätte. Nach dem der streitigen Testamentsbestimmung von dem Berufungsgericht gegebenen Inhalt sollte er aber gerade dadurch, daß er das Auflassungsverlangen nicht stellte, in der Lage sein, diesen Erfolg zu verhindern und damit zu ermöglichen, daß das Grundstück bei seinem überlebenden Elternteil verblieb. Inwiefern das Berufungsgericht zu Unrecht die Rechtsnatur des Vermächtnisses als Indiz für den angeblichen hypötheischen Erblasserwillen benutzt haben soll, wie die Revision schließlich noch rügt, ist nicht ersichtlich. H Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsifrtum zu dem Nachteil der Klägerin enthalten, v/ar deren Revision somit mit der Xostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen0 Dr0 Augustin Dr» Piepenbrock Rothe Dr, Freitag Mattem