"Für die Hypothek wird von der Käuferin der volle Lastenausgleich übernommen* Eine weitergehende Belastung, die nicht allgemein den Grundbesitz als solchen trifft, sondern in Verbindung mit dem sonstigen Vermögen des Grundstückseigentümers zu einem Stichtag vor dem 1*10„1948 zur Erhebung gelangt, ist der Käuferin zu ersetzen*" 350, 332)o Ein solcher Ausnahmefall wird von den Vorinstanzen jedoch ohne Rechtsirrtum verneint« Die Revision macht hiergegen geltend: der Vertrag habe eine endgültige abschließende Regelung auch hinsichtlich des Lasten» ausgleichs bezweckt; die Parteien hätten schon von der Auswirkung der bereits geregelten Währungsreform auf die Hypothekenforderung (ob als Gesellschafterforderung 1 : 1 oder entsprechend dem Regelfall 10 : 1 umgestellt) und erst recht von der noch ausstehenden Lastenausgleichs» regelung nur unbestimmte Vorstellungen gehabt« Aber diese Umstände sprechen keineswegs zwingend dafür, daß der Ausnahmefall eines Risikogeschäfts vorläge, und erschüttern daher die Annahme des Berufungsgerichts nicht« Die Bekundung des die Beklagte beratenden Justizrats a.D« 1o Die Nachprüfung dieser Frage ist zulässig* Zwar ist das Ergebnis des Berufungsgerichts in diesem Punkte - Verneinung eines vertraglichen Anspruchs - der Revisionsklägerin günstig, und Reviaionsrügen sind begreiflicherweise hier nicht erhoben» Aber die materiell-rechtliche Präge richtiger Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ist von Amts wegen zu prüfen; die Prüfung darf nur im Endergebnis nicht zu einer Schlechterstellung der Revisionsklägerin gegenüber dem Berufungsurteil führen (vgl» § 563 Abso 2 ZPO)» 2» Bas Berufungsgericht erwägt: Eine Auslegung oder Ergänzung der Lastenausgleichsklausel im Sinn einer Übernahme auch der Vermögensabgabe, und sei es nur "in Höhe der vorgezahlten Hypothekengewinnabgabe", sei nicht möglich» Bedeutung und Tragweite des ersten Satzes der Klausel seien völlig klar» Möglich wäre höchstens, daß der zweite Satz die 'Sefciag$efc verpflichtete, die Vermögensabgabe "in gewissem Umfang" zu tragen» Aber die sich widersprechenden Bekundungen der beiden genannten Zeugen Br» und Br« RfHH^hätten keine Klarheit über den Willen der Vertragsparteien erbracht» Insbesondere aber gebe d^r Text der Klausel keinen genügenden Anhalt für die Annahme, die Käuferin habe "über den Lastenausgleich für die Hypothek hinaus" Lastenausgleich übernehmen sollen, der durch die künftige gesetzliche Regelung nicht ihr, sondern der Verkäuferin auferlegt werde würde« gungen reichen jedoch nicht aus, um eine Auslegung des Vertrags im Sinne einer anteiligen Übernahme der Vermögen sab gäbe last der Klägerin durch die Beklagte zu verneinen; vielmehr kann sich auch bei ihrer Zugrundelegung aus der damaligen Interessenlage die Bejahung ergeben« Unrichtig ist die - vom Revisionsgericht nachprüfbare (BGHZ 32, 60) - Annahme des Berufungsgerichts, der erste Satz der Lastenausgleiehsklausel sei "völlig klar", doh» eindeutig» Zweifelhaft und erst durch Auslegung zu ermitteln ist nämlich schon die Präge, ob unter dem über« nommenen "vollen Lastenausgleich für die Hypothek" nur die frühere Um st el lungs grundschuld und die Hypothekengewinnabgabe oder auch die Kreditgewinnabgabe fällt (unten 4; vgl» Senatsurteil vom 19«» Pebruar 1958 V ZR 190/56, WM 1958, 434), von der Kernfrage des vorliegenden Falles (unten 5) ganz abgesehen« Auch liegt die Annahme nahe, daß die beiden Sätze dem Lastenausgleichsklausel eine inhaltliche Einheit bilden und deshalb nicht wohl in einen eindeutigen Teil (erster Satz) und in einen auslegungsbedürftigen Teil (zweiter Satz) zerlegt werden können» 3. Auf Punkt III des Vertrags, wonach die Hypothek von 20 000 GM mit 20 000 EM auf den Kaufpreis angerech-r.et wird, läßt sich die Klage allerdings nicht gründeno Hierdurch ist näailich ein Anspruch auf Geldzahlung an die Verkäuferin (auch soweit der Urastelluigsbetrag der Goldmarkhypothek hinter 20 000 EM zurUckblieb) von vornherein nicht entstanden, vielmehr nu?’ ein Anspruch auf Belastungsübernahme, der gleichzeitig erfüllt wurde und damit nach § 362 BGB erlosch (vgl. Senatsurteil vom 25« Januar 196Kb V ZR 141/59 = WM 1961, 505 unter Nr. 2)» Eie Klägerin hat hierauf denn auch nicht mehr abgehoben» Für eine anspruchs-begründende Auslegung des Vertrags kommt vielmehr in der Tat nur die vom Berufungsgericht allein gewürdigte Lastenausgleichsklausel in Punkt V in Betracht« Der V/ortlaut der Lastenausgleichsklausel im vorliegenden Fall unterscheidet ebenfalls zwischen zwei grundsätzlich verschiedenen Arten von möglicher Lastenausgleichsbelastung, nämlich dem "Lastenausgleich für die Hypothek" und der "weitergehenden Belastung, die nicht allgemein den Grundbesitz als solchen trifft, sondern in Verbindung mit dem sonstigen Vermögen des Grundstückseigentümers zu einem Stichtag vor dem 1*10*1948 zur Erhebung gelangt"; die erstere Belastung sollte im Innenverhältnis der Parteien die Käuferin treffen (Satz 1), die letztere Belastung die Verkäuferin (Satz 2). 5. Bas Charakteristische des vorliegenden, keineswegs seltenen Palles besteht nun aber darin, daß einerseits die von den Parteien auf die Käuferseite verlagertö besondere Hy potheken-Last enausgl eiche last wegfiel, andererseits als unmittelbare Folge dieses Wegfalls eine Erhöhung der Vermögensabgabelast bei der Verkäuferin eintrat. Im vorliegenden Fall entstand aber auch keine Kreditgewinnabgabe, weil diese voraussetzt, daß die Währungsreform dem Betrieb mehr Schuldnergewinne als Gläubigerverluste brachte (§ 162 LAG), ein solcher Gewinnsaldo aber bei der Klägerin unstreitig nicht vorhanden war. § 21 LAG)0 Der Erhöhungsbetrag bei der Vermögensabgabe bleibt jedoch urafangmäßig hinter dem weggefallenen Hypothekenlastenausgleich zurück; die zwischen den Parteien zu regelnde lastenausgleichsrechtliche Gesamtbelastung ist also im tatsächlich eingetretenen Pall, wo sie allein aus der erhöhten Vermögensabgabe besteht, geringer als in dem von den Parteien in erster Linie bedachten Pall, daß sie sich aus fSypothekenlastenausgleich und nicht erhöhter Vermögensabgabe zusammengesetzt hätteo Betragsmäßig wäre im vorliegenden Pall, wenn der Hypothekenlastenausgleich stehen geblieben wäre, das der Vermögensabgabe unterliegende Vermögen der Klägerin um 9/10 von 20 000 TM = Das hindert jedoch nicht, in typischen Fällen eine Klausel immer dann in einem bestimmten, der typischen Interessenlage entspre-chenden Sinne auszulegen, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen» Die Gestaltung des vorliegenden Falles ist durchaus typisch für eine ganze Reihe von Fällen: die eine Art von Lastenausgleichsbelastung (Hypothekengewinnabgabe , Kreditgewinnabgabe) fällt weg, in engstem Zusammenhang damit erhöht sich die andere Belastungsart (Vermögensabgabe), und zwar in einem hinter dem Wegfallenden zurückbleibenden Umfang; im wirtschaftlichen Endergebnis tritt also eine Ermäßigung der Gesamtbelastung an Lastenausgleich ein, und zwar 'A®? einen Lastenausgleichsart (Hypothekengewinnabgabe, Kredit gewinnabgäbe) auf die andere ein (Vermögensabgabe)* Insoweit steht aber [normalerweise - also vorbehaltlich besondere Umstände des Einzelfalles - in der Betrachtungsweise von Vertragsparteien nicht die Veränderung der recht liehen Zuordnung, sondern das Gleichbleiben der Wirtschaft liehen Gesamtbelastung im Vordergrund; die Mehrbelastung an Vermögensabgabe tritt wirtschaftlich an die Stelle des wegfallenden Hypothekenlastenausgleichs und soll deshalb, so wie es bei diesem der Fall gewesen wäre, vom Käufer, nicht vom Verkäufer getragen werden» Dadurch wird gegenüber dem von der Lastenausgleichsklausel in erster Linie bedachten Fall weder der Verkäufer besser noch der Käufer schlechter gestellt: der Verkäufer steht vielmehr genauso, wie er im Fall des Fortbestandes dos Hypothekenlastenausgleichs stehen würde, indem er die Vermögensabgabe in demjenigen Umfang auf sich behält, wie sie beim Fortbestehen der Hypothekenlastenausgleichslast entstanden wäre, und der Käufer muß als Vermögensabgabe nur diejenigen Beträge zahlen, die er sonst als Hypothekenoder Kreditgewinnabgabe hätte zahlen müssen* Es handelt sich hier nicht um die von den Parteien zu Lasten der Verkäu= ferin geregelte Frage, wer die neben dem Hyrothekenlasten-ausgleich entstehende Vermögensabgabe zu tragen hat (oben 4), sondern um die vo$ ihnen nicht ausdrücklich geregelte Frage, wer die an Stelle der Hypothekengev/inn-abgabe entstehende Mehrbelastung an Vermögensabgabe zu tragen hat» Auch wenn man mit dem Berufungsgericht die Annahme eines wirklichen Parteiwiliens in dieser poni-tiven Richtung verneinen will, muß mindestens (negativ) angenommen werden, daß ihr (in Satz 2 der Klausel, wenn auch unvollkominen:Pausgedrückter) Hille zu dem Verbleiben der Vermögensabgabelast beim Verkäufer nicht auch diejenige Mehrbelastung umfaßte, die gerade durch den We$ fall des Hypothekenlastenausgleichs entstand; insoweil liegt vielmehr (anders als hinsichtlich der Vermögensabgabelast im übrigen, oben 4) eine Vertragslücke vor: die durch ergänzende Auslegung auszufüllen ist» Und zwar muß angesichts des Pehlens von Anhaltspunkten fü3 das .Gegenteil, angenommen werden, daß die Parteien, wei sie an die Möglichkeit einer Erhöhung der Vermögensab* be als unmittelbare Polge des Wegfalls des Hypotheken« lastenausgleichs gedacht hätten, nicht die Verkäufer« mit diesem Mehrbetrag zusätzlich beschwert gelassen, j dern ihn (als wirtschaftlichen Ersatz für einen Toil < wegfallenden Hypothekenlastenausgleichs) wiederum der Käuferin aufgebürdet hätten, die dann zunächst (nämli< vorbehaltlich des Ausgleichsanspruchs, unten XIX) imm* noch (um den Betrag der Saljdodifferenz) günstiger stai als bei normalem * Umfang des Hypothekenlastenausgleici (Zu demselben Ergebnis kam dem Grunde nach auch das 1 gericht, das jedoch bei der Berechnung des Forderungs* umfangs nicht nur auf den Erhöhungsbetrag, sondern un zutreffend auf den Gesamtbetrag der Vermögensabgabe d Klägerin abgestellt hat, sogar ohne Erörterung, ob er nicht den Gesamtbetrag des normalen Hypothekenlastena gleichs überschritt)» WM 1959, 665 unter 3 b), oder der Zeitwert (§ 77 LAG), dessen Zugrundelegung der Senat in einem Pall von ergänzender Vertragsauslegung gebilligt hat (Urteil vom 15» Januar 1958, V ZR 74/56 unter Nr« 7)« Da die Klage Leistungen für einen bestimmten Zeitraum begehrt und beide Parteien dies berücksichtigen durch Berechnung (auch) der laufenden (tatsächlichen oder fiktiven) Lei stungen, kann im vorliegenden Pall, dem mutmaßlichen Parteiwillen entsprechend, bei der Vergleichung auf di se laufenden Leistungen abgestellt werden« Hiernach ez* gibt sich: Der von den Parteien in erster Linie zur Übernahme durch die Käuferin vorgesehene normale Hypothekenlastenausgleich hätte in einer Hypothekengewinn-abgabe aus 18 000 DM bestanden, die nach dem unbeanstandeten Vortrag der Klägerin für die eingeklagte Zeit (1« April 1952 bi3 20« Juni 1958) zu einer geschuldeten Jahresleistung von 7 $ - vierteljährlich 315,— DM Die durch den Wegfall des Hypothekenlästen-ausgleichs eingetretene Erhöhung der vierteljährlichen Leistung auf die Vermögensabgabelast der Klägerin beträgt also 336,60 -189,23 Ä je Unbegründet ist die Einwendung der Beklagten (GA II 55), der Klägerin wäre keine erhöhte Vermögensabgabe entstanden, wenn sie bei der Ermittlung ihres der Vermögensabgabe unterliegenden GesamtVermögens (HauptVeranlagung 1949) den vollen Hypothekenlastenausgleich mit 18 000 DM abgesetzt hätte; hierbei wird nämlich übersehen, daß die auf jene Veranlagung gestützten Vermögensabgabebescheide als vorläufige erlassen zu werden pflegten und ein solcher Bescheid, wenn er jenen Hypotheken-lastenausgleich zugrunde gelegt hätte, nach Ent- Die sich hieraus für den eingeklagten Zeitraum ergebende Schuld der Beklagten ist jedoch von ihr nach dem unstreitigen Sachverhalt bereits erfüllt (§ 362 BGB)«» Denn sie hat einmal auf die Vermögensabgabe der Klägerin in der fraglichen Zeit vierteljährlich je 120,75 DM bezahlt; infolgedessen ermäßigte sich ihre Vierteljfaliresschuld um diesen Betrag auf (147,37 - 120,75 *) de 26,62 DM, und es ergibt sich für den eingeklagten Zeitraum (25 Vierteljahresfälligkeiten) eine restliche Summenschuld von 25 x 26,62 DM * 66,5»50 DM. Würde man in der Vertragsauslegung dem Berufungsgericht folgen, so käme eine derartige Unerträglichkeit allerdings insoweit in Betracht, als sich die Vermögensabgabe der Klägerin durch den Y/egfall des Hypothekenlastenausgleichs erhöhte* Daß die Verkäuferin diese Erhöhung selbst zu tragen hätte, während die Käuferin von dem erwarteten, über diese Erhöhung hinausgehenden Hypothekenlastenausgleich in vollem Umfang frei wäre, könnte allerdings mit Recht und Gerechtigkeit nich mehr vereinbart werden» Die Tragung des genannten Mehr- Soweit dagegen die Käuferin über diesen Mehrbetrag hinaus vom Hypothekenlastenausgleich freigeworden ist, kann abweichend vom Berufungsgericht eine Unvereinbarkeit mit Hecht und Gerechtigkeit nicht angenommen werden« Vergleicht man die tatsächliche Belastung der Käuferin mit der bei Vertragsschluß ins Auge gefaßten, so ergibt sich eine Entlastung um einen Ausgangsbetrag von etwas mehr als 9 000 DM; denn die 18 000 DM Schuldnergewinn werden statt mit ihrem vollen Betrag durch Hypothekenlastenausgleich nur mit ihrem halben Betrag durch die Vermögensabgabeerhöhung erfaßt« (Zu einem rechnerisch nicht wesentlich abweichenden Ergebnis kommt man, wenn man die herechnungsart des Berufungsgerichts zugrunde legt und auf die Höhe der ersparten laufenden Raten abstellt: Ersparnis angesichts der nunmehrigen Vertragsauslegung, oben II, statt der vom Berufungsgericht er-rechneten vierteljährlich 194»25 DM nur (315 DM fiktive Hypothekengewinnabgabe ab 147,37 DM tatsächliche Vermögensabgabeerhöhung -) 167,63 DM, also gut 1/2 statt knapp 2/3 der ursprünglich erwarteten Lastenaus-gleichsbelastung)« Die von der Käuferin auf den Kaufpreis geschuldete Gesamtleistung hat sich also gegenüber der Erwartung der Parteien bei Vertragsschluß (11 000 + 2 000 + 18 000 «. Zutreffen mag auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe mit der Übernahme des Lastenausgleichs für die Hypothek den Kaufpreis in Höhe des Teilbetrags von 18 000 DM entrichten sollen,und die Parteien hätten eine andere Form der Begleichung dieses Betrags vereinbart, wenn sie gewußt hätten, der Lastenausgleich werde für die Hypothek entfallen. angesichts der von den Parteien vereinbarten Lastenauf-teilung (oben II) noch kein solches Maß von Unbilligkeit, daß das Festhalten am Vertrag für die Klägerin nach Treu und Glauben nicht mehr zu demutbar wäre» Sonstige besondere Umstände, die im vorliegenden Fall eine Überwälzung der Vermögensabgabe der Verkäuferin auf die Käuferin über die bereits vertraglich von ihr zu tragende Erhöhung (oben II) hinaus zwingend gebieten, sind dem vorgetragenen Sachverhalt nicht zu entnehmen® Ira bürgerlichen Recht steht den Vertragsparteien grundsätzlich frei, ihre Leistungen und Gegenleistungen ohne Rücksicht auf deren objektive wirtschaftliche Gleichwertigkeit zu bemessen; das gilt insbesondere für Leistungen, deren Umfang und wirtschaftlicher Wert erst durch ein zukünftiges Ereignis bestimmt werden soll« In Fällen wie dem vorliegenden haben die Parteien die Chancen und Risiken der völlig ungewissen Lastenausgleichsregelung durch Vereinbarung in der Weise untereinander aufgeteilt, daß der Käufer die mit der Hypothek zusammenhängende (besondere) Lastenausgleichslast übernehmen, der Verkäufer dagegen die übrige (allgemeine) Lastenausgleichslaat behalten solle; sie gingen dabei zwar von gewissen Erwartungen über die künftige Regelung aus, die sich dann nicht verwirklichten, waren sich aber der Ungewißheit einer solchen Verwirklichung notwendig bewußt«, Wenn dies auch noch nicht bedeutet, daß sic sich durch bewußte Risikoübernahme jeder Möglichkeit eines späteren Ausgleichs nach § 242 BGB begeben haben (oben I), so unterstreicht es jedoch andererseits die Notwendigkeit, einen solchen Ausgleich nur in besonderen Ausnahme fällen zu gewähren und im Regelfall eine Senkung der erwarteten Gesamtlast, soweit nicht Vertragsauslegung ein-
2212 035
*r-
V.ZBL 15Ö/60
Verkündet
am 6o Dezember 1961 Symalla,
Justizhaupteekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
geb« in B<
der Frau Gertrude EpBBgarten
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr
gegen
die Firma SflB^AG», durch ihren Vorstand Pr Robert &
exnz von RI
vertreten und
Klägerin, Berufungsbe-klagte und Kevisionsbe-klagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof« Pr,
hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6, Dezember 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr« Augustin, Schuster,
Pr« Rothe, Dr* Mattem und Of ft er dinger
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird unter entsprechender Änderung des Urteils der 1„ Zivilkammer des Landgerichts in Baden-Baden vom 29 * Mai 1959 und Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5* Zivilsenat in Freiburg - vom 23« Juni I960 die Klage in vollem Umfang abgewiesen *
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens«,
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verkaufte an die Beklagte durch notariellen Vertrag vom 8. Oktober 1948 ein Grundstück in für 31 000 DM* In Höhe von 11 000 DM wurde der Verkäuferin eine Grundsehuld an Erfüllungs Statt bestellt» In Höhe des Restbetrags übernahm die Käuferin eine Hypothek von 20 000 GM (T4HBI) samt persönlicher Schuld derart, daß ’•diese Hypothek mit 20 000 DM auf den Kaufpreis angerech~ net" wurde (Punkt III 1 des Vertrags)» Als Lastenausgleichs-klausel vereinbarten die Parteien in Punkt V des Vertrags:
"Für die Hypothek wird von der Käuferin der
volle Lastenausgleich übernommen* Eine weitergehende Belastung, die nicht allgemein den Grundbesitz als solchen trifft, sondern in Verbindung mit dem sonstigen Vermögen des Grundstückseigentümers zu einem Stichtag vor dem 1*10„1948 zur Erhebung gelangt, ist der Käuferin zu ersetzen*"
Eine Hypothekengewinnabgabe oder Kreditgewinnabgabe entstand infolge Berücksichtigung anderweitiger Gläubigerverluste der Klägerin nicht*
Die Beklagte hat bezahlt:
an die Hypothekengläubigerin 2 000 DM (1/10 des
Hypothekennennbetrags),
auf die ümsteilungsgrundschuld 4 005 EM,
auf die Vermögensabgabe der Klägerin auf Grund
genehmigter Schuldübernahme (§ 60 LAG) vom
1* April 1952 bis 20* Juni 1958 vierteljährlich
120, 75 DM*
Die Klägerin hält die Beklagte für verpflichtet, einen der (normalen) Hypothekengewinnahgabe entsprechenden Teilbetrag der Vermögensabgabelast der Klägerin zu tragen« Sie begehrt deshalb für den genannten Zeitraum (1« Apx*il 1952 bis 20« Juni 1958) Zahlung von (weiteren) 1 751,25 DM nebst Zinsen«
Das Landgericht hat die Klage voll, das Oberlandesgericht in Teilhöhe von 851,25 DM nebst Zinsen zugesprochen«
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf völlige Klageabweisung weiter« Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
Entscheidungsgründe;
%
Nach Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich der Klaganspruch nicht auf eine Auslegung des Vertrags stützen« Es bejaht dagegen einen Ausgleichsanspruch; ein Rieikogeschäft liege nicht vor (BUS. 12); Geschäftsgrundlage sei gewesen, daß für die Hypothek eine Lastenausgleichsabgabe in Höhe von etwa 18 000 DM erwachsen werde; diese Vorstellung habe sich als Irrtum erwiesen, v/eil die Hypothekengewinnabgabe wegen Kompensation der Schuld-nergewinno der Klägerin mit den Hypothekenverlusten weg-gefallen sei; dadurch sei, auch bei Berücksichtigung der Belastung der Beklagten durch den gleichzeitig mit der Klägerin geschlossenen Bierlieferungsvertrag, ein grobes
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Mißverhältnis zwischen Verkauferleistung und Käuferleistung eingetreten, das durch die tatsächlichen Zahlungen der Beklagten (auf Vermögensabgabe und Umstellungs-grundschulden) nicht berührt werde«> Der Höhe nach sei - gleichgültig um wieviel die Vermögensabgabe erhöht wurde und obwohl diese nur 50 # betrage - ein Ausgleich in voller Höhe der weggefallenen Hypothekengewinnabgabe billig, da dieser Wegfall auf Schuldnerverlusten der Klägerin beruhe» Das Berufungsgericht errechnet deshalb einen der Kapitalschuld von 18 000 DM (mit Zins und Tilgung:,*von insgesamt 7 #) entsprechenden Vierteljahresbetrag der fiktiven Hypothekengewirmabgabe (315 DM), zieht hiervon die laufenden Vermögensabgabeleistungen der Beklagten (vierteljährlich 120,75 DM) und von der Summe der verbleibenden ünterschiedsbeträge (je 194»25 DM in 25 Quartalen -4 856,25 DM) die Summe der Zahlungen der Beklagten auf die Umstelliingsgrundschulden (4 005 DM) ab und kommt so auf den zugesprochenen Betrag von 851,25 DM»
Die Revision hiergegen hat im Ergebnis Erfolg.
1*
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Die Verneinung eines Risikogeschäfts wird allerdings von der Revision zu Unrecht beanstandet. '
Die Klage könnte zwar unbegründet sein, wenn die Klägerin bewußt das Risiko eines Wegfalls der sich aus der Hypothekenbelastung ergebenden Laotenausgleichslr^)b übernommen hätte. Nach ständiger Rechtsprechung, an der der Senat festhält, bildet jedoch eine solche bewußte Risiko-
Übernahme hinsichtlich des Lastenausgleichs bei Grundst ücksver kaufen vor dem Erlaß des Lastenausgleichsgesetzes nicht die Regel, sondern die Ausnahme (grundlegend das auch vom Berufungsgericht herangezogene Urteil vom 5c Februar 1958 V ZR 129/56 = NJW 1958, 9Ö6 = WM 1958,
350, 332)o Ein solcher Ausnahmefall wird von den Vorinstanzen jedoch ohne Rechtsirrtum verneint« Die Revision macht hiergegen geltend: der Vertrag habe eine endgültige abschließende Regelung auch hinsichtlich des Lasten» ausgleichs bezweckt; die Parteien hätten schon von der Auswirkung der bereits geregelten Währungsreform auf die Hypothekenforderung (ob als Gesellschafterforderung 1 : 1 oder entsprechend dem Regelfall 10 : 1 umgestellt) und erst recht von der noch ausstehenden Lastenausgleichs» regelung nur unbestimmte Vorstellungen gehabt« Aber diese Umstände sprechen keineswegs zwingend dafür, daß der Ausnahmefall eines Risikogeschäfts vorläge, und erschüttern daher die Annahme des Berufungsgerichts nicht« Die Bekundung des die Beklagte beratenden Justizrats a.D«
Dr* RdHB und die Äußerung des beurkundenden Notars Justizrat Dr. F^Bfehat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht unbeachtet gelassen, sondern ausdrücklich gewürdigt, nämlich dahin, daß infolge der Widersprüche zwischen beiden Aussagen keine Klarheit über den Willen der Vertragsparteien erbracht sei«
XI«
Dagegen ist die sonstige Auslegung des Vertrags durch das Berufungsgericht nicht frei von Rechtsirrtum«
1o Die Nachprüfung dieser Frage ist zulässig* Zwar ist
das Ergebnis des Berufungsgerichts in diesem Punkte - Verneinung eines vertraglichen Anspruchs - der Revisionsklägerin günstig, und Reviaionsrügen sind begreiflicherweise hier nicht erhoben» Aber die materiell-rechtliche Präge richtiger Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ist von Amts wegen zu prüfen; die Prüfung darf nur im Endergebnis nicht zu einer Schlechterstellung der Revisionsklägerin gegenüber dem Berufungsurteil führen (vgl» § 563 Abso 2 ZPO)»
2» Bas Berufungsgericht erwägt: Eine Auslegung oder Ergänzung der Lastenausgleichsklausel im Sinn einer Übernahme auch der Vermögensabgabe, und sei es nur "in Höhe der vorgezahlten Hypothekengewinnabgabe", sei nicht möglich» Bedeutung und Tragweite des ersten Satzes der Klausel seien völlig klar» Möglich wäre höchstens, daß der zweite Satz die 'Sefciag$efc verpflichtete, die Vermögensabgabe "in gewissem Umfang" zu tragen» Aber die sich widersprechenden Bekundungen der beiden genannten Zeugen Br» und Br« RfHH^hätten keine Klarheit
über den Willen der Vertragsparteien erbracht» Insbesondere aber gebe d^r Text der Klausel keinen genügenden Anhalt für die Annahme, die Käuferin habe "über den Lastenausgleich für die Hypothek hinaus" Lastenausgleich übernehmen sollen, der durch die künftige gesetzliche Regelung nicht ihr, sondern der Verkäuferin auferlegt werde würde«
Hieran ist richtig, daß sich aus dem Wortlaut der Klausel nichts Entscheidendes zugunsten der Klagforderung gewinnen läßt« Auch die Würdigung der Zeugenaussagen enthält keinen Rechtsverstoß» Die beiden Erwä-
gungen reichen jedoch nicht aus, um eine Auslegung des Vertrags im Sinne einer anteiligen Übernahme der Vermögen sab gäbe last der Klägerin durch die Beklagte zu verneinen; vielmehr kann sich auch bei ihrer Zugrundelegung aus der damaligen Interessenlage die Bejahung ergeben«
Das gilt jedenfalls für die ergänzende Auslegung, die gerade dann in Betracht kommt, wenn ein wirklicher Parteiwille zu einer bestimmten Regelung des fraglichen Punktes nicht festzustellen ist»
Unrichtig ist die - vom Revisionsgericht nachprüfbare (BGHZ 32, 60) - Annahme des Berufungsgerichts, der erste Satz der Lastenausgleiehsklausel sei "völlig klar", doh» eindeutig» Zweifelhaft und erst durch Auslegung zu ermitteln ist nämlich schon die Präge, ob unter dem über« nommenen "vollen Lastenausgleich für die Hypothek" nur die frühere Um st el lungs grundschuld und die Hypothekengewinnabgabe oder auch die Kreditgewinnabgabe fällt (unten 4; vgl» Senatsurteil vom 19«» Pebruar 1958 V ZR 190/56, WM 1958, 434), von der Kernfrage des vorliegenden Falles (unten 5) ganz abgesehen« Auch liegt die Annahme nahe, daß die beiden Sätze dem Lastenausgleichsklausel eine inhaltliche Einheit bilden und deshalb nicht wohl in einen eindeutigen Teil (erster Satz) und in einen auslegungsbedürftigen Teil (zweiter Satz) zerlegt werden können»
Da hiernach die Auslegung des Berufungsgerichts teils Rechtsfehler, teils Lücken enthält, ist das Revisionsge*-richt an die Auslegung des Berufungsgerichts nicht gebunden (BGHZ 31, 105, 111; Senatsurteil vom 13» Juli I960 V ZR 90/59)3'- 9>V
3. Auf Punkt III des Vertrags, wonach die Hypothek von 20 000 GM mit 20 000 EM auf den Kaufpreis angerech-r.et wird, läßt sich die Klage allerdings nicht gründeno Hierdurch ist näailich ein Anspruch auf Geldzahlung an die Verkäuferin (auch soweit der Urastelluigsbetrag der Goldmarkhypothek hinter 20 000 EM zurUckblieb) von vornherein nicht entstanden, vielmehr nu?’ ein Anspruch auf Belastungsübernahme, der gleichzeitig erfüllt wurde und damit nach § 362 BGB erlosch (vgl. Senatsurteil vom 25« Januar 196Kb V ZR 141/59 = WM 1961, 505 unter Nr. 2)» Eie Klägerin hat hierauf denn auch nicht mehr abgehoben» Für eine anspruchs-begründende Auslegung des Vertrags kommt vielmehr in der Tat nur die vom Berufungsgericht allein gewürdigte Lastenausgleichsklausel in Punkt V in Betracht«
4o Als Anknüpfungspunkt für die Auferlegung von Lastenausgleichslasten waren schon vor dem Zeitpunkt des Ver-tragsschlusses zwei grundsätzlich verschiedene Tatbestände in gesetzlichen Bestimmungen niedergelegt worden; diese Zweigleisigkeit wurde in der späteren Rechtaentwicklung endgültig festgehalten (vgl« Xühne/V7olff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Ausgabe A I, Einführung So 2, 13)* Schon die Währungsgesetzgebung der Besatzungsmächte hatte nämlich zwei Anknüpfungspunkte für die Auferlegung von Lastenausgleichslasten vorgeschrieben; einerseits den Besitz von Vermögen im allgemeinen (§29 des Um-stelluhgsgesetzes), andererseits die Erzielung von Währungsgewinnen ("Schuldnergewinne“) bei der Geldreform im besonderen (§16 Abs« 3 UnstG)« Die in §Rl6 Abs* 3 UmstG gefordert 2 Heranziehung des Schuldnergewinne bei den im vorliegenden Fall allein interessierenden Hypothekenschul-
den wurde vom deutschen Gesetzgeber ebenfalls noch vor Abschluß des hier vorliegenden Vertrags vorläufig sichergestellt durch eine Umstellungsgrundschuld in Höhe von 9/10 des Hypothekenbetrags (§§ 1 ff des Hypotheken-sicherungsgesetzes vom 2«, September 1948, WiGBl 1948,
87) und später endgültig festgelegt durch die rechtlich und wirtschaftlich an die Stelle der ümstellungsgrund-schuld tretende Hypothekengewinnabgabe (§§ 91 ff, besonders 99 und 120 LAG) oder die wiederum diese verdrängende Kreditgewinnabgabe (§§ 161 ff, 97 Abso 1 Nr. 1 LAG)o Die durch § 29 UmstG vorgeschriebene Vermögensabgabe wurde verwirklicht als eine Geldabgabe in Höhe eines bestimmten Teils des am Währuhgsstichtag vorhandenen Vermögens, und zwar vorläufig in Gestalt der Soforthilfeabgabe (§§ 1 ff, 16 des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949, WiGBl 1949, 205: grundsätzlich 3 # jährlich) und endgültig als Vermögensabgabe des Lastenausgleichsgesetze (dort §§ 16 ff, 31 34: grundsätzlich 50 insgesamt, auf rund 30 Jahre verteilt)*
Der V/ortlaut der Lastenausgleichsklausel im vorliegenden Fall unterscheidet ebenfalls zwischen zwei grundsätzlich verschiedenen Arten von möglicher Lastenausgleichsbelastung, nämlich dem "Lastenausgleich für die Hypothek" und der "weitergehenden Belastung, die nicht allgemein den Grundbesitz als solchen trifft, sondern in Verbindung mit dem sonstigen Vermögen des Grundstückseigentümers zu einem Stichtag vor dem 1*10*1948 zur Erhebung gelangt"; die erstere Belastung sollte im Innenverhältnis der Parteien die Käuferin treffen (Satz 1), die letztere Belastung die Verkäuferin (Satz 2). Die Annahme liegt nahe, daß diese vertragliche Grenzziehung der Parteien an die bereits gesetzlich ver-
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ankerte Grenzziehung anknüpfen wollte: die an die Hypothekenabwertung anknüpfende, zur Abschöpfung des Schuldner-gewinno des Hypothekenschuldners bestimmte Belastung (damals üms tel lungs grund schuld, später Hypothekengev/innabga-be oder Kreditgewinnabgabe) sollte die Käuferin treffen, dagegen die an den Besitz von Vermögen am WährungsStichtag im allgemeinen anknüpfende Belastung (Soforthilfeabgabe, Vermögensabgabe) die Verkäuferin» Daß die erstere Belastung von der Käuferin getragen werden soll, besagt der erste Satz der Lastenausgleichsklausel schon seinem Wortlaut nach» Daß die letztere Belastung von der Verkäuferin getragen werden soll, ist im zweiten Satz der Klausel zwar nur für den Pall ausgesprochen, daß das Gesetz diese Belastung im Außehverhältnis der Käuferseite auferlegen würde (dieser Pall wurde nicht praktisch, weil das Lastenausgleichsgesetz die Vermögensabgabe nicht als dingliche Belastung an die einzelnen Vermögenswerte, hier etwa das Grundstück, knüpfte, sondern an die Person desjenigen, der am WährungsStichtag Vermögensinhaber war, vgl» §§ 16, 21 LAG; der Pall lag aber immerhin zur Zeit des Vertragsschlusses im Rahmen des möglicherweise zu Erwartenden, wofür der beurkundende Notar als Zeuge zu-* treffend auf die Sonderregelung in § 61 LAG verweist,
GA I 45/46); für den - praktisch gewordenen - Pall indessen, daß die Vermögensabgabe im AußenVerhältnis weiter der Verkäuferin zur Last blieb, bedurfte es einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung für das Innenverhältnis gar nicht, da diese gesetzliche Regelung im Außenverhältnis mit dem Parteiwillen über die Lastentragung im Innenverhältnis übereinstimmte»
Hiernach ist, da Anhaltspunkte für einen andersar-
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tigen Parteiwillen fehlen, der Auslegung des Berufungsgerichts insoweit beizutreten, als es eine Übernahme auch der neben der Hypothekengewinnabgabe (Kreditgewinn-abgabe) anfallenden Vermögensabgabelast (der Klägerin) verneint (vgl« BU So 5 Mitte). Insoweit liegt auch keine Vertragslücke vor und ist daher für eine ergänzende Vertragsauslegung (anders als in der sogleich zu erörternden Richtung) kein Raum*.
5. Bas Charakteristische des vorliegenden, keineswegs seltenen Palles besteht nun aber darin, daß einerseits die von den Parteien auf die Käuferseite verlagertö besondere Hy potheken-Last enausgl eiche last wegfiel, andererseits als unmittelbare Folge dieses Wegfalls eine Erhöhung der Vermögensabgabelast bei der Verkäuferin eintrat. Die Umstellungsgrundschuld von 18 000 BM erlosch mit dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (§ 120 LAO); eine Hypothekengewinnabgabe, die im Regelfall die Umstellungsgrundschuld ablöste, entstand deshalb nicht, weil der Schuldnergewinn dem gewerblichen Betrieb der Klägerin zugehörte und deshalb dem Gründe nach durch die Kredit gewinnab gäbe zu erfassen war (§ 97 Abs. 1 Hr. 1 LAG). Im vorliegenden Fall entstand aber auch keine Kreditgewinnabgabe, weil diese voraussetzt, daß die Währungsreform dem Betrieb mehr Schuldnergewinne als Gläubigerverluste brachte (§ 162 LAG), ein solcher Gewinnsaldo aber bei der Klägerin unstreitig nicht vorhanden war. Eine endgültige Lastenausgleichsbelastung, die an den Hypothekenschuldnergewinn im besonderen anknüpfte, entstand also entgegen der Erwartung der Parteien nicht. Bas hatte jedoch zur Folge, daß die andere Art von Lasteriausgleichs* belastung, nämlich die allgemeine Vermögensabgabelast der Klägerin, höher wurde, als sie beim Bestehen einer
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Hypothekengewinnabgabe oder Kreditgewinnabgabe gewesen wäre; denn die letzteren Belastungen hätten das der Berechnung der Vermögensabgabe zugrunde zu legende Vermögen in vollem Umfang vermindert (§ 210 Nr«. 2, vgl. § 21 LAG)0 Der Erhöhungsbetrag bei der Vermögensabgabe bleibt jedoch urafangmäßig hinter dem weggefallenen Hypothekenlastenausgleich zurück; die zwischen den Parteien zu regelnde lastenausgleichsrechtliche Gesamtbelastung ist also im tatsächlich eingetretenen Pall, wo sie allein aus der erhöhten Vermögensabgabe besteht, geringer als in dem von den Parteien in erster Linie bedachten Pall, daß sie sich aus fSypothekenlastenausgleich und nicht erhöhter Vermögensabgabe zusammengesetzt hätteo Betragsmäßig wäre im vorliegenden Pall, wenn der Hypothekenlastenausgleich stehen geblieben wäre, das der Vermögensabgabe unterliegende Vermögen der Klägerin um 9/10 von 20 000 TM =
18 000 DM geringer anzusetzen gewesen, ihre Vermögensabgabelast (« 50 i des abgabepflichtigen Vermögens,
§ 31 LAG) wäre also überschläglich um 9 000 DM niedriger gewesen, als sie in Wirklichkeit ist; dieser Y/ert wäre der Klägerin zugute gekommen, während auf Grund der Lastenausgleichsklausel die Beklagte den Lastenausgleich hinsichtlich der Hypothek (18 000 JDtÄ) hätte tragen müssen .
Würde man in solchen Fällen im Innenverhältnis zwischen den iarteien ausschließlich auf die rechtliche Grenzziehung zwischen Hypothekenlastenausgleich und allgemeiner Vermögensabgabe sowie darauf abstellen, daß der Käufer nur dienerstere Last, der Verkäufer in vollem Umfang die letztere Last zu tragen habe (vgl. oben 4), so wäre das Ergebnis, daß der Käufer
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die Hypothekengewinnabgabe (hier 18 000 DM) voll er« sparte, der Verkäufer aber eine gerade durch den Wegfall der Hypothekengewinnabgabe verursachte Mehrbelaetun, an Vermögensabgabe (hier 9 000 DM) erführe» Dieses Ergebnis entspricht normalerweise weder der Interessenlage noch dem Willen der Vertragschließenden» Zwar gibt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keine allgemeinen Regeln über die Auslegung von Lastenausgleichsklauseln, es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an (Urteil vom 12» Februar 1958 V ZR 277/56, M 1958, 432; Urteil vom 1» Oktober 1958 V ZR 166/57,
WM 1958, 1363 » KJW 1958, 2015). Das hindert jedoch nicht, in typischen Fällen eine Klausel immer dann in einem bestimmten, der typischen Interessenlage entspre-chenden Sinne auszulegen, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen» Die Gestaltung des vorliegenden Falles ist durchaus typisch für eine ganze Reihe von Fällen: die eine Art von Lastenausgleichsbelastung (Hypothekengewinnabgabe , Kreditgewinnabgabe) fällt weg, in engstem Zusammenhang damit erhöht sich die andere Belastungsart (Vermögensabgabe), und zwar in einem hinter dem Wegfallenden zurückbleibenden Umfang; im wirtschaftlichen Endergebnis tritt also eine Ermäßigung der Gesamtbelastung an Lastenausgleich ein, und zwar 'A®? Höhe des Unterschieds zwischen dem weggefallenen Hypothekenlastenausgleich und dem Mehrbetrag an Vermögensabgabe (hier in Höhe von überschläglich 18 000 - 9 000 - 9 000 DM)»
Soweit die Vermögensabgabe infolge des Wegfalls des Hypothekenlastenausgleichs erhöht wird, bleibt im wirtschaftlichen Endergebnis die Gesamtbelastung unverändert, es tritt nur rechtlich eine Verlagerung von der
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einen Lastenausgleichsart (Hypothekengewinnabgabe, Kredit gewinnabgäbe) auf die andere ein (Vermögensabgabe)* Insoweit steht aber [normalerweise - also vorbehaltlich besondere Umstände des Einzelfalles - in der Betrachtungsweise von Vertragsparteien nicht die Veränderung der recht liehen Zuordnung, sondern das Gleichbleiben der Wirtschaft liehen Gesamtbelastung im Vordergrund; die Mehrbelastung an Vermögensabgabe tritt wirtschaftlich an die Stelle des wegfallenden Hypothekenlastenausgleichs und soll deshalb, so wie es bei diesem der Fall gewesen wäre, vom Käufer, nicht vom Verkäufer getragen werden» Dadurch wird gegenüber dem von der Lastenausgleichsklausel in erster Linie bedachten Fall weder der Verkäufer besser noch der Käufer schlechter gestellt: der Verkäufer steht vielmehr genauso, wie er im Fall des Fortbestandes dos Hypothekenlastenausgleichs stehen würde, indem er die Vermögensabgabe in demjenigen Umfang auf sich behält, wie sie beim Fortbestehen der Hypothekenlastenausgleichslast entstanden wäre, und der Käufer muß als Vermögensabgabe nur diejenigen Beträge zahlen, die er sonst als Hypothekenoder Kreditgewinnabgabe hätte zahlen müssen* Es handelt sich hier nicht um die von den Parteien zu Lasten der Verkäu= ferin geregelte Frage, wer die neben dem Hyrothekenlasten-ausgleich entstehende Vermögensabgabe zu tragen hat (oben 4), sondern um die vo$ ihnen nicht ausdrücklich geregelte Frage, wer die an Stelle der Hypothekengev/inn-abgabe entstehende Mehrbelastung an Vermögensabgabe zu tragen hat» Auch wenn man mit dem Berufungsgericht die Annahme eines wirklichen Parteiwiliens in dieser poni-tiven Richtung verneinen will, muß mindestens (negativ) angenommen werden, daß ihr (in Satz 2 der Klausel, wenn auch unvollkominen:Pausgedrückter) Hille zu dem Verbleiben
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der Vermögensabgabelast beim Verkäufer nicht auch diejenige Mehrbelastung umfaßte, die gerade durch den We$ fall des Hypothekenlastenausgleichs entstand; insoweil liegt vielmehr (anders als hinsichtlich der Vermögensabgabelast im übrigen, oben 4) eine Vertragslücke vor: die durch ergänzende Auslegung auszufüllen ist» Und zwar muß angesichts des Pehlens von Anhaltspunkten fü3 das .Gegenteil, angenommen werden, daß die Parteien, wei sie an die Möglichkeit einer Erhöhung der Vermögensab* be als unmittelbare Polge des Wegfalls des Hypotheken« lastenausgleichs gedacht hätten, nicht die Verkäufer« mit diesem Mehrbetrag zusätzlich beschwert gelassen, j dern ihn (als wirtschaftlichen Ersatz für einen Toil < wegfallenden Hypothekenlastenausgleichs) wiederum der Käuferin aufgebürdet hätten, die dann zunächst (nämli< vorbehaltlich des Ausgleichsanspruchs, unten XIX) imm* noch (um den Betrag der Saljdodifferenz) günstiger stai als bei normalem * Umfang des Hypothekenlastenausgleici (Zu demselben Ergebnis kam dem Grunde nach auch das 1 gericht, das jedoch bei der Berechnung des Forderungs* umfangs nicht nur auf den Erhöhungsbetrag, sondern un zutreffend auf den Gesamtbetrag der Vermögensabgabe d Klägerin abgestellt hat, sogar ohne Erörterung, ob er nicht den Gesamtbetrag des normalen Hypothekenlastena gleichs überschritt)»
6o Bei der Prüfung, wie sich dies der Höhe nach au wirkt, kommt es zunächst darauf an, nach welcher Bewertungsart die zu vergleichenden Belastungen ermitte: werden sollen» Der von der Klägerin in erster Linie g wählte Y/eg der Summierung der insgesamt geschuldeten Vierteljahresbeträge (Summenwert der fiktiven Hypothe
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gewinnabgabe 37 845 DM, der anteiligen tatsächlichen Vermögensabgabe 37 802 DM, der anteiligen fiktiven Vermögensabgabe 21 885 DM) ist abzulehnen, weil sie infolge der Verteilung dieser Leistungen auf rund 30 Jahre kein zutreffendes Bild Uber den Belastungsunterschied in der Gegenwart geben kann« Es könnte der Ablösungswert der zu vergleichenden Abgaben (§ 199 LAG) in Betracht kommen, auf den der Senat insbesondere beim Ausgleichsanspruch abhebt (Urteil vom 8« Januar 19581V ZR 165/56, WM 1958, 297; vgl« auch die Urteile vom 18« Dezember 1957 V ZR 35/56, WM 11958, 175 unter 3 c und vom 25» März 1959 V ZR 14/58,
WM 1959, 665 unter 3 b), oder der Zeitwert (§ 77 LAG), dessen Zugrundelegung der Senat in einem Pall von ergänzender Vertragsauslegung gebilligt hat (Urteil vom 15» Januar 1958, V ZR 74/56 unter Nr« 7)« Da die Klage Leistungen für einen bestimmten Zeitraum begehrt und beide Parteien dies berücksichtigen durch Berechnung (auch) der laufenden (tatsächlichen oder fiktiven) Lei stungen, kann im vorliegenden Pall, dem mutmaßlichen Parteiwillen entsprechend, bei der Vergleichung auf di se laufenden Leistungen abgestellt werden« Hiernach ez* gibt sich:
Der von den Parteien in erster Linie zur Übernahme durch die Käuferin vorgesehene normale Hypothekenlastenausgleich hätte in einer Hypothekengewinn-abgabe aus 18 000 DM bestanden, die nach dem unbeanstandeten Vortrag der Klägerin für die eingeklagte Zeit (1« April 1952 bi3 20« Juni 1958) zu einer geschuldeten Jahresleistung von 7 $ - vierteljährlich 315,— DM
geführt hätte« Dies ist der Höchstbetrag, bis zu
dem eine Zahlungspflicht der Beklagten auf Lastenausglcich überhaupt in Betracht kam«
Der auf den Grundstückswert entfallende Teil der wirklichen Vermögensabgabe last der Klägerin besteht nach ihrem unbestrittenen Vortrag für den fraglichen Zeitraum in einer Jahresleistung von 1 346,40 DM « vierteljährlich 336, Dieser Teil der Vermögenaabgabelast hätte dann, wenn die normale Hypothekenlastenausgleichsbelastung entstanden wäre, nach der unbeanstandet ten Berechnung der Klägerin jährlich 736,91 DM «vierteljährlich ^89,23
betragen (fiktiver, hypothetischer Vermögens-abgabeteil)»
Die durch den Wegfall des Hypothekenlästen-ausgleichs eingetretene Erhöhung der vierteljährlichen Leistung auf die Vermögensabgabelast der Klägerin beträgt also 336,60 -189,23 Ä je
Unbegründet ist die Einwendung der Beklagten (GA II 55), der Klägerin wäre keine erhöhte Vermögensabgabe entstanden, wenn sie bei der Ermittlung ihres der Vermögensabgabe unterliegenden GesamtVermögens (HauptVeranlagung 1949) den vollen Hypothekenlastenausgleich mit 18 000 DM abgesetzt hätte; hierbei wird nämlich übersehen, daß die auf jene Veranlagung gestützten Vermögensabgabebescheide als vorläufige erlassen zu werden pflegten und ein solcher Bescheid, wenn er jenen Hypotheken-lastenausgleich zugrunde gelegt hätte, nach Ent-
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deckung des Ausfalls von Hypothekengewinnab-gabe und Kreditgewinnabgabe entsprechend berichtigt worden wäre»
Diese Mehrbelastung von vierteljährlich 147,37 DM ist geringer als die Belastung, die im Pall eines normalen Hypothekenlastenausgleichs erwachsen wäre (315 DM; s. oben)» Diese Mehrbelastung (aber nicht die darüber hinausgehende Vermögensabgabelast der Klägerin, oben 4) ist daher auf Grund der Lastenausgleichsklausel von der Beklagten zu tragen (oben 5)»
Die sich hieraus für den eingeklagten Zeitraum ergebende Schuld der Beklagten ist jedoch von ihr nach dem unstreitigen Sachverhalt bereits erfüllt (§ 362 BGB)«» Denn sie hat einmal auf die Vermögensabgabe der Klägerin in der fraglichen Zeit vierteljährlich je 120,75 DM bezahlt; infolgedessen ermäßigte sich ihre Vierteljfaliresschuld um diesen Betrag auf (147,37 - 120,75 *) de 26,62 DM, und es ergibt sich für den eingeklagten Zeitraum (25 Vierteljahresfälligkeiten) eine restliche Summenschuld von 25 x 26,62 DM * 66,5»50 DM.
Die Beklagte hat weiterhin in den Jahren 1948 bis 1952 auf die damalige Umstellungsgrundschuld insgesamt geleistet 4005,— DM.
Die Parteien sind darüber einig, daß dieser Betrag (soweit erforderlich) auf die restliche Lasten-ausgleicheschuld der Beklagten für die Zeit ab 1. April 1952 angerechnet werden soll (vgl. Klägerin GA I 15, Beklagte GA I 63); hierdurch ist die gesamte Restschuld aus der Lastenausgleichs-klauscl für den fraglichen Zeitraum (665,50 DM) gedeckt o
Infolge der vom Berufungsgericht abweichenden Auslegung des Vertrags im Sinne einer erweiterten Lastenausgleichsübernahme (oben II) verändert sich auch der Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob der Klägerin ein Ausgleichsanspruch aus § 242 BGB im Umfang des eingeklagten Betrags zusteht»
Ein solcher Anspruch setzt dem Grunde nach voraus, daß Io die Geschüftsgrundlage des Vertrags weggefallen ist und 2. infolgedessen das weitere Pesthalten am ursprünglichen Vertragsinhalt zu einem schlechterdings untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11•*Jull'1958 VIII ZR 96/57 -NJW 1958, 1172; Senatsurteile vom 14« Oktober 1959
V ZR 9/58 * NJW 1959, 2205 und vom 18» November I960
V ZR 140/59, WM 1961, 212, 213) * Ob die von der Revision bereits verneinte erste Voraussetzung zutrifft, kann dahingestellt bleiben, denn die zweite Voraussetzung ist nicht gegeben«»
Würde man in der Vertragsauslegung dem Berufungsgericht folgen, so käme eine derartige Unerträglichkeit allerdings insoweit in Betracht, als sich die Vermögensabgabe der Klägerin durch den Y/egfall des Hypothekenlastenausgleichs erhöhte* Daß die Verkäuferin diese Erhöhung selbst zu tragen hätte, während die Käuferin von dem erwarteten, über diese Erhöhung hinausgehenden Hypothekenlastenausgleich in vollem Umfang frei wäre, könnte allerdings mit Recht und Gerechtigkeit nich mehr vereinbart werden» Die Tragung des genannten Mehr-
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Betrags der Vermögensabgabe fällt indessen nach der vom Senat für richtig gehaltenen Vertragsaualegung bereits als Vertragspflicht der Käuferin zur Last (oben
Il)o
Soweit dagegen die Käuferin über diesen Mehrbetrag hinaus vom Hypothekenlastenausgleich freigeworden ist, kann abweichend vom Berufungsgericht eine Unvereinbarkeit mit Hecht und Gerechtigkeit nicht angenommen werden« Vergleicht man die tatsächliche Belastung der Käuferin mit der bei Vertragsschluß ins Auge gefaßten, so ergibt sich eine Entlastung um einen Ausgangsbetrag von etwas mehr als 9 000 DM; denn die 18 000 DM Schuldnergewinn werden statt mit ihrem vollen Betrag durch Hypothekenlastenausgleich nur mit ihrem halben Betrag durch die Vermögensabgabeerhöhung erfaßt« (Zu einem rechnerisch nicht wesentlich abweichenden Ergebnis kommt man, wenn man die herechnungsart des Berufungsgerichts zugrunde legt und auf die Höhe der ersparten laufenden Raten abstellt: Ersparnis angesichts der nunmehrigen Vertragsauslegung, oben II, statt der vom Berufungsgericht er-rechneten vierteljährlich 194»25 DM nur (315 DM fiktive Hypothekengewinnabgabe ab 147,37 DM tatsächliche Vermögensabgabeerhöhung -) 167,63 DM, also gut 1/2 statt knapp 2/3 der ursprünglich erwarteten Lastenaus-gleichsbelastung)« Die von der Käuferin auf den Kaufpreis geschuldete Gesamtleistung hat sich also gegenüber der Erwartung der Parteien bei Vertragsschluß (11 000 +
2 000 + 18 000 «. 31 000 DM) um rund 9 000 DM auf rund (11 000 + 2 000 + 9 000 &) 22 000 DM vermindert«
Für die Unverträglichkeit der Verschiebung des Wert-
Verhältnisses zwischen - - - - - - ; fr.- - . j
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• Leistung und Gegenleistung ist aber weiter zu berücksichtigen, daß die Parteien nach der Feststellung des Berufungsgerichts (Bü So 115 vgl. dazu die auszugsweise Abschrift des Kaufvertrags GA I 19/21 zu Punkt VII) zusammen mit dem Kaufvertrag auch einen Bierlieferungsvertrag abgeschlossen haben, der nach dem von der Klägerin nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Beklagten von der Finanzbehörde mit rund 30 000 DM bewertet und dem Nominalkaufpreis von 31 000 DM hinzuge« rechnet wurde (vgl. GA I 82/3> XI 13> 53 gegenüber XI 37)o Ob diese Biorbezugsverpflichtung auch nach bürgerlichem Recht einen Teil des Kaufpreise/^ darstellt, kann offen bleiben. Für die beim Ausgleichsanspruch gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise bildet die Bierbezugspflicht jedenfalls einen Teil der von der Beklagten insgesamt zu erbringenden Leistung. Die von den Parteien ins Auge gefaßte Gesamtleistung der Beklagten hatte also einen Wert von 60 000 DM. Die Ersparnis von überschläglich 9 000 Bä, die der Beklagten durch den Wegfall des Hypothekenlastenausgleichs zugutekommt, macht daher nur etwa 15 # der Gesamtleistung aus.
Diese Ersparnis der Beklagten ist allerdings auf die Gläubigerverluste der Klägerin zurückzuführen und mag deshalb für die Klägerin unbillig erscheinen. Zutreffen mag auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe mit der Übernahme des Lastenausgleichs für die Hypothek den Kaufpreis in Höhe des Teilbetrags von 18 000 DM entrichten sollen,und die Parteien hätten eine andere Form der Begleichung dieses Betrags vereinbart, wenn sie gewußt hätten, der Lastenausgleich werde für die Hypothek entfallen. Aber diese Momente begründen
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angesichts der von den Parteien vereinbarten Lastenauf-teilung (oben II) noch kein solches Maß von Unbilligkeit, daß das Festhalten am Vertrag für die Klägerin nach Treu und Glauben nicht mehr zu demutbar wäre» Sonstige besondere Umstände, die im vorliegenden Fall eine Überwälzung der Vermögensabgabe der Verkäuferin auf die Käuferin über die bereits vertraglich von ihr zu tragende Erhöhung (oben II) hinaus zwingend gebieten, sind dem vorgetragenen Sachverhalt nicht zu entnehmen® Ira bürgerlichen Recht steht den Vertragsparteien grundsätzlich frei, ihre Leistungen und Gegenleistungen ohne Rücksicht auf deren objektive wirtschaftliche Gleichwertigkeit zu bemessen; das gilt insbesondere für Leistungen, deren Umfang und wirtschaftlicher Wert erst durch ein zukünftiges Ereignis bestimmt werden soll« In Fällen wie dem vorliegenden haben die Parteien die Chancen und Risiken der völlig ungewissen Lastenausgleichsregelung durch Vereinbarung in der Weise untereinander aufgeteilt, daß der Käufer die mit der Hypothek zusammenhängende (besondere) Lastenausgleichslast übernehmen, der Verkäufer dagegen die übrige (allgemeine) Lastenausgleichslaat behalten solle; sie gingen dabei zwar von gewissen Erwartungen über die künftige Regelung aus, die sich dann nicht verwirklichten, waren sich aber der Ungewißheit einer solchen Verwirklichung notwendig bewußt«, Wenn dies auch noch nicht bedeutet, daß sic sich durch bewußte Risikoübernahme jeder Möglichkeit eines späteren Ausgleichs nach § 242 BGB begeben haben (oben I), so unterstreicht es jedoch andererseits die Notwendigkeit, einen solchen Ausgleich nur in besonderen Ausnahme fällen zu gewähren und im Regelfall eine Senkung der erwarteten Gesamtlast, soweit nicht Vertragsauslegung ein-
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greift (oben II), demjenigen Vertragsteil, dem sie im Außenverhältnis zufällt, auch im Innenverhältnis zu belasseno
Nach allem ist ein Ausgleichsanspruch nicht begründet o
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Daher war die Klage unter Beseitigung der Urteile der Vorinstanzen mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO als unbegründet abzuweisen0
Dr. Augustin Schuster Rothe Mattem Offterdinge