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BGH · V ZR 158/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 158/54

Pas Niederreißen der gesamten auf einem oder mehreren Grundstücken stehenden Gebäude gehört regelmässig nicht zu den Vorarbeiten, namentlich dann nicht, wenn - im Gebiet des preußischen Enteignungsrechts --der Unternehmer gemäß § 6 des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26.: Juli 1922 {G.S . (Tatbestands Die W^m^-Grundstüeksgesellscliaft mbH ist Eigentümerin der im Grundbuch des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten eingetragenen -Grundstücke I^JPJlstrasse Strasse - ^^und PÄ^strasse 0 (früher ße , Im Mai 1938 wurde der Gesellschaft von dem Oberbürgermeister von Berlin mitgeteilt * dass im Interesse der planmäßigen Durchführung der städtebaulichen Neugestaltung der Reichshauptstadt bei dem Polizeipräsidenten als Enteig-nüngsbehörde die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gemäss § 8 des Reichsgesetzes über die Neugestaltung deutscher Städte vom 4- Oktober 1937 (RGBl I, 1054 - im folgenden; NeugestG) in Verbindung mit §§ 18f 19 des Preußischen Enteignungsgesetzes vom 11, Juni 1874 (GS 221 - PrEnt-eigG) beantragt worden sei. Durch Beschluß des Enteignungs-kommissars vom 15- September 1938 wurde die Stadt Berlin gemäß § 6 des Preußischen Gesetzes über ein vereinfachtes Bnt-eignungsverfahren vom 26, Juli 1922 (GS 211 - PrVereinfG) in den vorläufigen Besitz der Grundstücke eingewiesen. Die T7^((|^-Grundstücks-GmbH berechnet den Sachschaden;, der ihr ohne entgangene Nutzungen durch das Abreißen der Gebäude erwachsen ist, auf 2 683 615 DM,, Sie hat von dem ihr nach ihrer Auffassung zustehenden Schadensersatz- § 3 NeugestG in Verbindung mit § 4 der ersten Durchführungsverordnung für Berlin vom 5, November 1937 gegen das Deut-r sehe Reich geltend gemacht werden, hingegen nicht aus § 42 PrEnteigG 1874 bzwi § 6 PrVereinfG 1922 und ebensowenig aus §§ 347j 989 BGB oder § 75 Ein! Die Vorschriften des preußischen Enteignungsrechts könnten daher nur zu dem Zug kommen, wenn das'Reichsneugestaltungsrecht eine Vorschrift über dig Entschädigung für die hier in Frage kommenden Abrißschäden nicht enthielte. 3, DieVorschriften des .Neugestaltungsgesetzes und seiner Durchführungsvorschriften seien:aber auch als Spezialgesetz gegenüber den allgemeinen landesrechtlichen Enteignungsvorschriften anzusehen, soweit sie Vorschriften über das im Zug der Neugestaltung unerläßliche Enteignungsverfahren enthielten, Denn die aus Anlass der Neugestaltung vorgenommenen Enteignungen stellten hur, einen Ausschnitt, aus der Anwendbarkeit des Enteignungsverfahrens überhaupt dar? Die Vorschriften des preußischen Enteignungsrechts kämen daher erst dann in Frage, wenn der Gegenstand nicht durch das Neugestaltungsrecht geregelt wäre. Wenn dies schon in dem in rechtsstaatlicher Form zustande gekommenen Preußischen Enteignungsgesetz von 1874 vorgesehen worden sei, bestehe kein Anlass zu der Annahme, dass das in der nationalsozialistischen Zeit geschaffene Gesetz grundsätzlich derartige Maßnahmen von der Anwendung des § 3 NeugestG habe ausschliessen wollen, zu- III, Als Anspruchsgege-ner eines auf § 3 NeugestG gestützten Schadensersatzanspruchs komme allein das Beutsche Reich, nicht der Beklagte in Präge« Bas sei in § :4 der Verordnung vom 5. des "Enteignungsunternehmers" finde daher auf die Stex-lung des Beklagten im Rahmen des Verfahrens zur Neuge-^ staltung der Reichshauptstadt keine Anwendung, Angesichts der sich aus § 3 HeugestG in Verbindung mit § 4 DVO/Berlih ergebenden mangelnden Passivlegitimation des Beklagten für die Schäden könne es dahingestellt bleiben, ob der A.briss der Gebäude durch die Dienststellen der Reichshauptstadt oder durch das Reich veranlasst und durchgeführt worden sei„ Dem ist zuzustimmenc Das Berufungsgericht hat den Begriff der Vorarbeiten in § 3 NeugestG verkannte Vorarbeiten zur Vorbereitung einer städtebaulichen Maßnahme sind, wie die Revision mit Recht sagt- Arbeiten, die vorgenommen werden müssen, bevor die eigentlichen Arbeiten beginnen. :Es kann aber nicht angenommen werden, dass das Ab-.reißen der gesamten auf mehreren Grundstücken stehenden Gebäude noch zu den Vorarbeiten gehören soll. Es kann daraus aber nicht entnommen werden, dass nun in allen Fällen der Abriss von Gebäuden eine Handlung sei, die zur Vorberei- Diese Einweisung ist im lieugestaltühgsgesetz nicht vor-gesehen, § 8 verweist aber, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, auf die bestehenden Gesetze, insbesondere die Vorschriften über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren. In Betracht kommt also § 6 des Preußischen Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26, Juli 1922 (GS 211), Diese Einweisung setzt bei dem allgemeinen Enteignungsrecht voraus, dass der Enteignungspian bereits festgesetzt ist» Wird sie vorgenommen, so müssen die Vorbereitungen vorher abgeschlossen seine : ’ Es kann auch der Auffassung des Landgerichts nicht beigestimmt werden, das Abreissen der Gebäude auf den stritti-gen Grundstücken sei deshalb als Vorbereitung der Neugestaltung anzusehen, weil diese Neugestaltung in einem bis dahin, ungewöhnlich schnellen Tempo durchgeführt werden sollte und nach Ansicht des damaligen Gesetzgebers bei Anwendung der bestehenden Gesetze die planmäßige und notwendigerweise oft kurzfristige Ausführung der Projekte nicht gewährleistet; gewesen sei.. Es hätten deshalb den beauftragten Stellen Befugnisse eingeräumt werden müssen, die die bisherigen Gesetze nicht gekannt hätten, und das sei durch § 3 NeugestG geschehen. Soweit geht aber diese Bestimmung nicht» Gerade die Übernahme des § 5 prEnteignG dem Inhalt nach, spricht dagegen, dass § 3 NeugestG eine solche Erweiterung der Be- Vom Standpunkt des Landgerichts aus müßte folgerichtig die Anwendung der bestehenden Enteignungsgesetze überhaupt ' ausgeschlossen- werden Das ist nicht geschehen, und es ist auch in der Praxis nicht so verfahren worden, wie die Zuweisung des Geländes an die Reichshauptstadt gemäß § 6 des Gesetzes vom 26, Juli 1922 zeigt, Als .Grundlage des Anspruchs kommt also § 3 NeugestG^ nicht in Betracht. Es muss daher auf die preußischen Enteignungsgesetze zurückgegriffen werden, und es ist der Revision zuzugeben, dass § 42 PreußEnteignG in Frage kommt, da unzweifelhaft ein Rücktritt von dem Unternehmen.; auch dann nicht erfüllt seien, wenn die Anwendbarkeit des § 3 NeugestG verneint werde, glaubt.aber, diese Frage bedürfe bei dein grundsätzlichen Verhältnis des r e i eh s r e c h 11 iohen Enteignungsrechts zu den landesrechtlichen Vorschriften keiner weiteren Prüfung„ Dieses Mindestmass von Handlungsfreiheit habe aber nicht Vorgelegen, Die Neugestaltung von Berlin sei tatsächlich nur von den vom ■ 1 Führer und Reichskanzler beauftragten Stellten und deren Beauftragten vorgenommen worden. solche für Berlin bestimmte Bebauungspläne als im Interesse des ganzen Landes zu erachten, ebensowenig sei dies daraus abzuleiten, dass der König den Plan genehmigt habe« Daraus kann aber nichts Entscheidendes entnommen werden; denn die damaligen Verhältnisse lassen sich mit denen, die zur Umgestaltung -Berlins während der nationalsozialistischen Herrschaft führten, nicht vergleichen. Die Verhältnisse lagen allerdings bei der in der Zeit des Nationalsozialismus geplanten Neugestaltung deutscher Städte zu demindest im Falle der Reichshauptstadt Berlin besonders, Hier sollte zwar avich dem gesteigerten Verkehr Rech nung getragen werden, in erster Linie sollte aber durch Anlegung von.Prachtstrassen und eine das ganze Stadtgebiet umfassende, großzügige Planung der ''Reichshauptstadt” die damalige Macht und Bedeutung des Reiches zu dem Ausdruck gebracht werden. Das zeigt sich in der Ernennung eines Generalinspektors für die Reichshauptstadt und in den diesem übertragenen Befugnissen, kommt aber auch darin zu dem Ausdruck dass nach § 4 der 1, Verordnung über die Neugestaltung der Reichshauptstadt Berlin vom 5=- November 1937 (RG 31 I 1162) das Reich den nach §3 Satz 2 NeugestG zu ersetzenden Schaden trägt und dass der Generalbauinspektor wie sich aus dessen Schreiben vom 11. Wenn sonach manches dafür spricht, dass hinsichtlich der Neugestaltung von Berlin das Deutsche Reich die Stellung des Unternehmers im Sinne des § 42 PreußEnteignG haben könnte, so ist dieser Standpunkt doch abzulehnen., ; Es wird die Auffassung vertreten (Pfundtner-Neubert aaO IV g 10 S 10 Anm 3 zu § 9 ITeugestG), dass lei der Neugestaltungsgesetzgebung der die Stellung des Unternehmers hale, zu dessen Gunsten die Enteignung erfolge, und dies sei die Gemeinde« Dafür spricht auch, dass in § 9 NeugestG gesagt ist, die Enteignung erfolge zugunsten der Gemeinde, allerdings mit der Einschränkung, soweit nicht die Enteignungsbehörde einen anderen Enteignungsbereehtigten bezeichne. Das ist nich geschehen Daraus, dass die in Berlin im Vorbereitungsverfahren nach § J: NeugestG entstehenden Schäden, die; verhältnismässig gering angeschlagen wurden, vom Reich übernommen wurden, kann der Schluss nicht gezogen werden, dass das Reich auch, die Stellung des Unternehmers im Sinne des § 42 PreüßEnteifc. achten, dass nach § 3 Abs 2 DVO vom 5« November 1937 (RGBl I, 1162) Vorbehalten blieb, dass das Reich auch diese Vorbereitungskosten auf denjenigen übertragen könne, in dessen Interesse die den Schaden verursachende Maßnahme überwiegend liege. Auch in der Art der Durchführung des Verfahrens zeigt sich, dass die Reichshauptstadt Berlin als Trägerin des Unternehmens angesehen wurde) denn sie wurde auf Grund des § 6 VereinfaehungsG 1922 vorläufig in den Besitz eingewiesen und hat diese Besitzerstelle innegehabt, Diese ist nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft nicht von selbst hinfällig geworden, Berlin hielt sich vielmehr für verpflichtet,. Aus allen diesen Gründen ist bei Enteignungen auf Grund des Neugestaltungsrechts der Städte und auch Berlins die Gemeinde als Unternehmerin im Sinne des § 42 PreußEnteignG anzusehen.. Unter diesen Umständen kommt nicht in Betracht, ob eine Haftung.des Beklagten etwa unter dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge gegeben wäre» Diese Frage müsste nur geprüft werden?

Zitierte Normen: § 347 BGB
VorschriftGebäudeNeugestaltungGesetzNeugestGBerlinStadtReichSchaden

Volltext der Entscheidung

Kir das Nachschlagewerk! • Für die amtliche Sammlung!
Gesetz;. Gesetz über die Neugestaltung deutscher Städte vom 4c Oktober 1937 (RGBl I 1054) § 3; Preuß Gesetz über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26 Juli 1922 (G,Sc211) § 6»
Rechtssatz? Vorarbeiten zur Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen sind Arbeiten, die vorgenommen werden müssen,, bevor die eigentlichen Arbeiten beginnen. Pas Niederreißen der gesamten auf einem oder mehreren Grundstücken stehenden Gebäude gehört regelmässig nicht zu den Vorarbeiten, namentlich dann nicht, wenn - im Gebiet des preußischen Enteignungsrechts --der Unternehmer gemäß § 6 des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26.: Juli 1922 {G.S . 211) bereits, in den Be-^ sitz des zu enteignenden Grundstücks eingewiesen worden war,
 Aktenzeichen; V ZR 158/54	• IG Berlin
 Urteil des BGH vom 27c Juni 1956	Kammergerieht
V ZR'158/54
.Verkündet am 27o Juni 1956 Hoffmeister -Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m N a m e n d e s V Ql k e s
In dem Hechtsstreit
 der
feschäf tsführer Wal
 Grundstücksverkehr GmbH in B<
, EÄBpallee (| f, vertreten durch ihre
ABallee §k 0, ter^p und Dr„
Guido Sl
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigterl Rechtsanwalt ProfiBr
 Berlin, vertreten durch den Senator der Finanzen in Berlin W 3o*	Strasse
 Beklagten Berufungsbeklagten und
 isionsbeklagten,
-	ProzelBbevollmäehtigter; Rechtsanwalt, Br.
und ;	:	■	,	:	. .	...	-
~	in	Bi	___
_	vertreten	durch	ihre	Vorstands-
mitglieder Baurat Br. S^HM)0 und Br, B^|0>,
Heb enint ervenient in,
-	Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt, Br.
hat der Vc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. ■ Juni 1956 unter Mitwirkung des
 Senatspräsidenten Br, Tasche und der Bundesrichter Schuster Br- Oechßler, Br. Großmann und Br.. Borschel
 für Recht erkannt;.
Auf die Revision der-Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6,. Juli 1954 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
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(Tatbestands
 Die W^m^-Grundstüeksgesellscliaft mbH ist Eigentümerin der im Grundbuch des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten eingetragenen -Grundstücke I^JPJlstrasse Strasse	- ^^und PÄ^strasse 0 (früher
 ße , Im Mai 1938 wurde der Gesellschaft von dem Oberbürgermeister von Berlin mitgeteilt * dass im Interesse der planmäßigen Durchführung der städtebaulichen Neugestaltung der Reichshauptstadt bei dem Polizeipräsidenten als Enteig-nüngsbehörde die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gemäss § 8 des Reichsgesetzes über die Neugestaltung deutscher Städte vom 4- Oktober 1937 (RGBl I, 1054 - im folgenden; NeugestG) in Verbindung mit §§ 18f 19 des Preußischen Enteignungsgesetzes vom 11, Juni 1874 (GS 221 - PrEnt-eigG) beantragt worden sei. Durch Beschluß des Enteignungs-kommissars vom 15- September 1938 wurde die Stadt Berlin gemäß § 6 des Preußischen Gesetzes über ein vereinfachtes Bnt-eignungsverfahren vom 26, Juli 1922 (GS 211 - PrVereinfG) in den vorläufigen Besitz der Grundstücke eingewiesen. Die auf den Grundstüek^n^stehenden Gebäude wurden im Jahre 1939 abgerissen. Das Gebiet.war für die Anlage der Nord-Süd-Achse vorgesehen,.- Auf den Grundstücken sollte ein Verwaltungsgebäude der	errichtet werden,	;	l
Untor dem 6, Dezember 1952 beantragte der Beklagte bei dem Polizeipräsidenten in Berlin die Aufhebung des Besitzeinweisungsbeschlusses vom 15, September 1938 mit der Be- . gründung, dass der Beklagte an der Durchführung des Enteignungsverfahrens nicht mehr interessiert sei. Dem Antrag wurde mit dem Beschluß des Polizeipräsidenten vom 31, Dezember 1952 entsprochen.
 
Die T7^((|^-Grundstücks-GmbH berechnet den Sachschaden;, der ihr ohne entgangene Nutzungen durch das Abreißen der Gebäude erwachsen ist, auf 2 683 615 DM,, Sie hat von
 dem ihr nach ihrer Auffassung zustehenden Schadensersatz-
*****
anspruch am 2o, Januar 1953 350 000 DM an die Klägerin abgetreten., Diese hat Klage gegen den Beklagten erhoben mit dem Antrag-, den Beklagten zur Zahlung von 350 000 DM zu verurteilen-. Der Beklagte, der Klagabweisung beantragt hat, hat der den Streit verkündet, da er dieser gegenüber zu einem erheblichen Teil einen Breistellungsanspruch habe. Diese Gesellschaft ist dem Beklagten als Nebenintervenientin beigetreten und hat ebenfalls Klagabweisung beantragt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Kammerg.e-richt die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter, Der Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen Zurückweisung der Revision.
Ent s c h e i dungs grün d e%
Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, Entschädi-
-*#**-■■ - ' ■ gungsansprüche wegen Abbruchs von Gebäuden könnten zwar aus
§ 3 NeugestG in Verbindung mit § 4 der ersten Durchführungsverordnung für Berlin vom 5, November 1937 gegen das Deut-r sehe Reich geltend gemacht werden, hingegen nicht aus § 42 PrEnteigG 1874 bzwi § 6 PrVereinfG 1922 und ebensowenig aus §§ 347j 989 BGB oder § 75 Ein! ADR gegen den Beklagten.
Es führt dazu näher aust
I". Bür die Beurteilung, welche Vorschriften als Klaggrundlage dienen könnten, komme es entscheidend darauf an, in welchem Verhältnis die Rechtsnormen des Reichsrechts
 zu den von der Klägerin angezogenen landesrechtlichen Bestimmungen stünden. Es verdienten drei Gesichtspunkte Beachtung?
1,	die positivrechtlichen Normen der betreffenden Gesetze übeh ihr Verhältnis zueinander,
2,	der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vorrechts des
 Reichsrechts vor dem Landesrecht.	'
3,	der allgemeine Grundsatz des Vorrangs einer Spezialregelung vor der allgemeinen Norm,,
Die Heranziehung dieser drei Gesichtspunkte führe, im vorliegenden Fall zu dem gleichen Ergebnis,
1,	Das Gesetz über die Neugestaltung deutscher Städte vom 4« Oktober 1937 nebst den Durchführungsverordnungen dazu für einzelne Städte, darunter Berlin* stelle nach dem Willen des damaligen Gesetzgebers bereits den Anfang für die geplante reichsrechtliche Neuregelung des gesamten Ent-eignungsrechts dar. Wenn § 8 NeugestG bis zu dem Erlass eines Enteignungsgesetzes die bestehendenr diiu die landesrecht-liehen Vorschriften noch aufrechterhalten habe, so sei dies mit subsidiärer Geltung geschehen,. Da dabei Zweifel hätten entstehen können, sei; dem Reichsarbeitsminister die Befugnis zur authentischen Gesetzesinterpretatiön im V'e'rbr'änui^s'-T--wege eingeräumt worden.
2.	Da die Möglichkeit authentischer Interpretation des Gesetzes nach heutigen verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht mehr bestehe, sei dessen Verhältnis zu den landesrechtlichen Bestimmungen nach dem Vorrang des Reichs-(biw, Bundes-) rechts vor dem Landesrecht (Art 13 WeimVerfj Art 31 GrundG) zu beurteilen, der während der nationalsozialistischen Periode in verstärktem Maß Geltung beansprucht habe. Die ergänzende Anwendung der landesrechtlichen Ent-
eignungsvorschriften finde daher ihre Grenze jedenfalls dort wo das Neugestaltungsgesetz seihst- eine Verfahrensregelung getroffen habe. Das gelte auch für den Fall, dass die reichs rechtliche Regelung sieh als die allgemeine gegenüber einer landesrechtlichen Spezialnorm darstelle.
Die Vorschriften des preußischen Enteignungsrechts
 könnten daher nur zu dem Zug kommen, wenn das'Reichsneugestaltungsrecht eine Vorschrift über dig Entschädigung für die
 hier in Frage kommenden Abrißschäden nicht enthielte. Sie würden selbst dann keine Anwendung finden, wenn das preußische Enteignungsrecht gegenüber einer allgemeinen Vorschrift des Reichsrechts als lex specialis anzusehen wäre.
3,	DieVorschriften des .Neugestaltungsgesetzes und seiner Durchführungsvorschriften seien:aber auch als Spezialgesetz gegenüber den allgemeinen landesrechtlichen Enteignungsvorschriften anzusehen, soweit sie Vorschriften über das im Zug der Neugestaltung unerläßliche Enteignungsverfahren enthielten, Denn die aus Anlass der Neugestaltung vorgenommenen Enteignungen stellten hur, einen Ausschnitt, aus der Anwendbarkeit des Enteignungsverfahrens überhaupt dar? gerade weil die allgemeinen Enteignungsvörschriften für die heschleunigte Durchführung der städtebaulichen Maßnahmen hinderlich zu sein geschienen hätten, sei für diesen Zweck ein Sonderrecht geschaffen worden.
Die Vorschriften des preußischen Enteignungsrechts kämen daher erst dann in Frage, wenn der Gegenstand nicht durch das Neugestaltungsrecht geregelt wäre.
II; Das sei jedoch nicht der Fall? der hier geltend gemachte Schaden falle unter § 3 NeugestG. Diese Vorschrift bilde- nach ihrem Sinn und Wortlaut die Rechtsgrundlage für die Abgeltung aller Schäden, die im Rahmen der «zur Vorbereitung einer städtebaulichen Maßnahme..... erforderlichen Vorarbeitent’ entstanden seien.
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Offensichtlich sei ihr Vorbild § 5 PrEnteigG gewesen, aus dessen Abs 4 sich ergebe, dass der Abriß von Baulichkeiten als "vorbereitende Maßnahme" angesehen worden sei. Bas müsse um so mehr für § 3 NeugestG gelten. Wenn diese Vorschrift einen dem § 5 Abs 4 PrEnteigG entsprechenden Hinweis a\if die Abrißschäden nicht enthalte, so erkläre sich dies daraus, daß der Anlass zu einer solchen Hervorhebung, nämlich die besondere Genehmigung der übergeordneten Verwaltungsstelle, bei dem Verfahren nach dem Heugestaltungsgesetz nicht in Präge gekommen sei. Bie Klägerin irre also in der Annahme, der Begriff der vorbereitenden Maßnahmen könne nicht auf den Abriß von Gebäuden ausgedehnt werden. Wenn dies schon in dem in rechtsstaatlicher Form zustande gekommenen Preußischen Enteignungsgesetz von 1874 vorgesehen worden sei, bestehe kein Anlass zu der Annahme, dass das in der nationalsozialistischen Zeit geschaffene Gesetz grundsätzlich derartige Maßnahmen von der Anwendung des § 3 NeugestG habe ausschliessen wollen, zu-
mal der Abriss aller Gebäude nach dem Zweck der städtebau-
lichen Neugestaltungsmassnahmen fast in jedem Pall notwendig
 gewesen sei,- also nicht ausserhalb der Erwägungen des Gesetz-
gebers gelegen haben könnep
III, Als Anspruchsgege-ner eines auf § 3 NeugestG gestützten Schadensersatzanspruchs komme allein das Beutsche
 Reich, nicht der Beklagte in Präge« Bas sei in § :4 der Verordnung vom 5. November 1937 (RGBl I, 1162)' ausdrücklich
 gesägt im Gegensatz zu § 2 der für die übrigen Neugestal-.
tungsgebiete geltenden dritten Burchführungsverordnung zu dem Neugestaltungsgesetz vom 4» November 1941 (RGBl I, 685), nach dem nach § 3 Satz 2 des Gesetzes zu ersetzende Schäden
 grundsätzlich die Gemeinden zu tragen hätten,. Baraus erhelle,
 dass bei der Neugestaltung Berlins das Reichsinteresse besonders stark zu dem Ausdruck gekommen sei» Der ii preußischen Enteignungsrecht eine entscheidende Rolle spielende Begriff
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des "Enteignungsunternehmers" finde daher auf die Stex-lung des Beklagten im Rahmen des Verfahrens zur Neuge-^ staltung der Reichshauptstadt keine Anwendung,
 Angesichts der sich aus § 3 HeugestG in Verbindung mit § 4 DVO/Berlih ergebenden mangelnden Passivlegitimation des Beklagten für die Schäden könne es dahingestellt bleiben, ob der A.briss der Gebäude durch die Dienststellen der Reichshauptstadt oder durch das Reich veranlasst und durchgeführt worden sei„
Das Landgericht habe aber zutreffend angenommen, daß sowohl die Abrißarbeiten wie die geplanten Heubauten ausschließlich vom Generalbauinspektor für die Reichshaupt-stadt in Auftrag gegeben worden seien. Dieser sei aber nach § 1 Abs 2 des Erlasses vom 3o. Januar 1937 (RGBl I, 103) eine Behörde des Reichs, nicht des Beklagten gewesen.
Die Revision greift die Auffassung an, bei der Nieder-legung der Bauwerke auf den strittigen Grundstücken habe es sich um eine Vorbereitungsmassnahme gehandelt*
Dem ist zuzustimmenc Das Berufungsgericht hat den Begriff der Vorarbeiten in § 3 NeugestG verkannte
 Vorarbeiten zur Vorbereitung einer städtebaulichen Maßnahme sind, wie die Revision mit Recht sagt- Arbeiten, die vorgenommen werden müssen, bevor die eigentlichen Arbeiten beginnen. Im Schrifttum werden hier Vermessungen und Bohrungen angeführtvon deren Ergebnis häufig die Entscheidung über die durchzuführenden Maßnahmen und über die Bestimmung des Bereichs nach § 1 Abs 2 HeugestG ab^-hängt (Pfund'jner-Heubert, Das neue deutsche Reichsrecht IV g, 10 S 7 Anm 2 zu § 3 HeugestG)„ Dabei können Schädigungen eintreten, für die Ersatz geleistet werden muss Die Massnahmen werden regemässig vorübergehender Art sei
 
es können ater auch solche Eingriffe erforderlich sein,, die dauernde Beeinträchtigung und eine endgültige Schädigung des Betroffenen zur Folge haben? in Betracht kommen Beschädigung gärtnerischer Anlagen. Vernichtung von Bodenfrüchten, wohl auch Pä-llen von Bäumen und auch Beschädig gung und Beeinträchtigung von Gebäuden (Quecke-Bussmann5, Reichsenteignungsrecht Anm 3 zu §:■% ■ BeugestG)■„ Bass dabei nur an verhältnismässig geringe Schäden gedacht ist, ergibt sich daraus, dass der Schaden alsbald zu ersetzen ist und dass die höhere Verwaltungsbehörde endgültig darüber entscheiden sollte (vgl. Pfundtner-Ueubert aaO Anm 4 zu § 3 HeugestGj leufang Grundstücksenteignungsrecht 1952 Anm 2), wobei dahingestellt bleiben kann,, ob diese Einschränkung im Hinblick auf Art 14 Abs 3 Satz 4 GrundG heute noch zu Recht besteht. Bie Schäden können auch an Grundstücken eintreten, bei denen es später gar nicht zur Enteignung kommt, weil sie etwa gerade auf Grund der vorbereitenden Prüfung nicht in den Bereich der städtebaulichen Maßnahmen einbezogen werden,
:Es kann aber nicht angenommen werden, dass das Ab-.reißen der gesamten auf mehreren Grundstücken stehenden Gebäude noch zu den Vorarbeiten gehören soll. Bazu nötigt auch nicht § 5 Abs 4 des PreußEnteigG 1.874, wenn man auch davon ausgehen kann, dass dieser § 5 das Vorbild für § 3 BeugestG gebildet hat. Bieser Absatz spricht von ’’Baulich-keiten jeder Art” und bringt für sie im Rahmen der Vorbereitung eines Unternehmens eine Erschwerung, Ber Schwerpunkt dieser Bestimmung liegt darin, dass diese Erschwerung nicht nur für menschliche Wohnungen, sondern auch für untergeordnete Bauwerke wie Einfriedigungen, Mauern und Ställe, gelten soll (Eger, das Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874, 3. Aufl Anm 39 zu § 5). Es kann daraus aber nicht entnommen werden, dass nun in allen Fällen der Abriss von Gebäuden eine Handlung sei, die zur Vorberei-
 
tung eines die Enteignung rechtfertigenden Unternehmens erforderlich ist. Dem würde schon § 7 NeugestG entgegenstehen, aus dem sich, wie die Revision mit Recht hervorbebt, ergibt, dass Wohnungen auch "bei der Durchführung" der städtebauli- . chen Maßnahmen beseitigt werden höhnen» Von einer Vorbereitung solcher Maßnahmen kann jedenfalls dann nicht mehr gesprochen werden,;, wenn einmal die. vorläufige Einweisung des "Unternehmers" in den Besitz der Grundstücke stattgefunden hat. Diese Einweisung ist im lieugestaltühgsgesetz nicht vor-gesehen, § 8 verweist aber, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, auf die bestehenden Gesetze, insbesondere die Vorschriften über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren. Damit sind die einschlägigen Landesgesetze gemeint. In Betracht kommt also § 6 des Preußischen Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26, Juli 1922 (GS 211), Diese Einweisung setzt bei dem allgemeinen Enteignungsrecht voraus, dass der Enteignungspian bereits festgesetzt ist» Wird sie vorgenommen, so müssen die Vorbereitungen vorher abgeschlossen seine	:	’
Es kann auch der Auffassung des Landgerichts nicht beigestimmt werden, das Abreissen der Gebäude auf den stritti-gen Grundstücken sei deshalb als Vorbereitung der Neugestaltung anzusehen, weil diese Neugestaltung in einem bis dahin, ungewöhnlich schnellen Tempo durchgeführt werden sollte und nach Ansicht des damaligen Gesetzgebers bei Anwendung der bestehenden Gesetze die planmäßige und notwendigerweise oft kurzfristige Ausführung der Projekte nicht gewährleistet; gewesen sei.. Es hätten deshalb den beauftragten Stellen Befugnisse eingeräumt werden müssen, die die bisherigen Gesetze nicht gekannt hätten, und das sei durch § 3 NeugestG geschehen. Soweit geht aber diese Bestimmung nicht» Gerade die Übernahme des § 5 prEnteignG dem Inhalt nach, spricht dagegen, dass § 3 NeugestG eine solche Erweiterung der Be-
fugnisse der zur Neugestaltung-berufnen Stellen gebracht habe. Vom Standpunkt des Landgerichts aus müßte folgerichtig die Anwendung der bestehenden Enteignungsgesetze überhaupt ' ausgeschlossen- werden Das ist nicht geschehen, und es ist auch in der Praxis nicht so verfahren worden, wie die Zuweisung des Geländes an die Reichshauptstadt gemäß § 6 des Gesetzes vom 26, Juli 1922 zeigt,
 Als .Grundlage des Anspruchs kommt also § 3 NeugestG^ nicht in Betracht. Die Präge kann daher dahingestellt bleiben, wer auf Grund des § 3 NeugestG zu dem Ersatz des bei Vorbereitungshandlungen entstandenen Schadens verpflichtet ist, -
Nach § 8 NeugestG finden für die Enteignung von Grundeigentum zur Neugestaltung deutscher Städte die bestehenden Gesetze Anwendung. Es muss daher auf die preußischen Enteignungsgesetze zurückgegriffen werden, und es ist der Revision zuzugeben, dass § 42 PreußEnteignG in Frage kommt, da unzweifelhaft ein Rücktritt von dem Unternehmen.; für das die Enteignung eingeleitet wurde, erfolgt ist. Es fragt sich nur, wer als "Unternehmer" im Sinne dieser Bestimmung, der.; zur Entschädigung verpflichtet: ist, in Betracht kommt0
Das Berufungsgericht will der Auffassung des Landgerichts im Ergebnis zustimmen, dass die Voraussetzungen des § 42 PreußEnteignG und des § 6 Vereinfachungsgesetzes 1922	:
auch dann nicht erfüllt seien, wenn die Anwendbarkeit des § 3 NeugestG verneint werde, glaubt.aber, diese Frage bedürfe bei dein grundsätzlichen Verhältnis des r e i eh s r e c h 11 iohen Enteignungsrechts zu den landesrechtlichen Vorschriften keiner weiteren Prüfung„
Das Landgericht hat dazu ausgeführt? Die Anwendung des § 42 PreußEnteignG verbiete sich schon deshalb,weil der Begriff des Unternehmers im Sinne dieser Bestimmung die volle
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wirtschaftliche und rechtliche Handlungs~ und Gestaltungg-freiheit des Beliehenen voraussetze. Nur die volle Verantwortlichkeit des Unternehmers rechtfertige die ihm auferlegte Haftung für den Fall des Rücktritts. Dieses Mindestmass von Handlungsfreiheit habe aber nicht Vorgelegen, Die Neugestaltung von Berlin sei tatsächlich nur von den vom ■ 1 Führer und Reichskanzler beauftragten Stellten und deren Beauftragten vorgenommen worden. Es könne dahingestellt bleiben f ob der Generalbauinspektor den Abriß unmittelbar veranlasst oder ob die Stadt Berlin den Auftrag dazu gegeben’ habe,? denn selbst- im letzten Fall habe die Stadt nicht in eigener Verantwortungj sondern „nur als Beauftragte des Generalbau Inspektors gehandelt„
Es ist richtig, dass in der Heugestaltungsgesetzgebung ein besonderer Träger der Neugestaltung nicht vorgesehen ist
 Die Revision weist darauf hin, dass in mehreren Erkennt pissen des Preußischen Obertribunals vom 27, Februar 1865 uni vom 5» Oktober 1865 (Entsch.des Preuß, Obertr, Bd 56, 19
unter Aufgabe einer früheren änderen Meinung (Entsch, des Preuße Obertr« Bd 49, 80) der Standpunkt vertreten wor- , den sei, dass der Plan zur Bebauung der Stadt Berlin im In- . teresse dieser Stadt bestimmt worden sei. Der Umstand allein, . dass Berlin die Residenz des Monarchen und die Hauptstadt des Bandes sei, könne noch nicht dahin führen., solche für Berlin bestimmte Bebauungspläne als im Interesse des ganzen Landes zu erachten, ebensowenig sei dies daraus abzuleiten, dass der König den Plan genehmigt habe« Daraus kann aber nichts Entscheidendes entnommen werden; denn die damaligen Verhältnisse lassen sich mit denen, die zur Umgestaltung -Berlins während der nationalsozialistischen Herrschaft führten, nicht vergleichen. Immerhin war auch in den damaligen Erkenntnissen gesagt, es sei nichts dafür vorgebracht, daß der in Rede stehende Plan Einrichtungen und Baulichkeiten
"betreffe, die .zu dem Besten des Gesamtstaat es und im allgemeinen lande.sinteresse .bewirkt werden sollten, und der Bebau ungsplan der Städte, .auch der Hauptstadt, -werde in der Segel nicht im Interesse des Staates, sonden durch die Notwendigkeit hervorgerufen, die durch die zunehmende Bevölkerung in den’.Städten eingetretene Baulust im Interesse dieser Gemeinden zu regeln.
Die Verhältnisse lagen allerdings bei der in der Zeit des Nationalsozialismus geplanten Neugestaltung deutscher Städte zu demindest im Falle der Reichshauptstadt Berlin besonders, Hier sollte zwar avich dem gesteigerten Verkehr Rech nung getragen werden, in erster Linie sollte aber durch Anlegung von.Prachtstrassen und eine das ganze Stadtgebiet umfassende, großzügige Planung der ''Reichshauptstadt” die damalige Macht und Bedeutung des Reiches zu dem Ausdruck gebracht werden. Das zeigt sich in der Ernennung eines Generalinspektors für die Reichshauptstadt und in den diesem übertragenen Befugnissen, kommt aber auch darin zu dem Ausdruck dass nach § 4 der 1, Verordnung über die Neugestaltung der Reichshauptstadt Berlin vom 5=- November 1937 (RG 31 I 1162) das Reich den nach §3 Satz 2 NeugestG zu ersetzenden Schaden trägt und dass der Generalbauinspektor wie sich aus dessen Schreiben vom 11. Juni 1942 '-JSblYjAi GA/7! an die All- ' gemeine Elektrizitätsgesellschaft ergibt, sogar die Kosten für die Entwürfe der Gebäude mindestens vorläufig bezahlt hat, die an den neu zu schaffenden Prachtstrassen errichtet werden sollten.
Wenn sonach manches dafür spricht, dass hinsichtlich der Neugestaltung von Berlin das Deutsche Reich die Stellung des Unternehmers im Sinne des § 42 PreußEnteignG haben könnte, so ist dieser Standpunkt doch abzulehnen., ; Es wird die Auffassung vertreten (Pfundtner-Neubert aaO IV g
 10 S 10 Anm 3 zu § 9 ITeugestG), dass lei der Neugestaltungsgesetzgebung der die Stellung des Unternehmers hale, zu dessen Gunsten die Enteignung erfolge, und dies sei die Gemeinde« Dafür spricht auch, dass in § 9 NeugestG gesagt ist, die Enteignung erfolge zugunsten der Gemeinde, allerdings mit der Einschränkung, soweit nicht die Enteignungsbehörde einen anderen Enteignungsbereehtigten bezeichne. Dafür spricht weiter, dass in § 2 der 3 - DYO zu dem Gesetz über die Neugestaltung.deutscher- Städte vom 4* November 1941 (BGBl I, 685) die Gemeinde einen nach § 3 Satz 2 NeugestG zu ersetzenden Schaden zu tragen hat4 Diese Verordnen/ gilt allgemein, ausser für Berlin und die Gemeinde Wewelsburg (§ 4 VO vom 5» November 1937 - RGBl I, 1162 und § 2 VÖ vom 18« Oktober 1940 - RGBl 1,1369; vgl Pfundtner-Neu-bert aaO Anm 2 zu § 2 der 3. BV% S 12 a £127).
Eine Abweichung von dieser grundsätzlichen Rechtslage,
 dass die Ausgestaltung der Städte in erster Linie im Interesse Und zu dem Nutzen der Stadtgemein.de erfolgt, hätte
 ausdrücklich erklärt werden müssen. Das ist nich
 geschehen
Daraus, dass die in Berlin im Vorbereitungsverfahren nach § J: NeugestG entstehenden Schäden, die; verhältnismässig
 gering angeschlagen wurden, vom Reich übernommen wurden, kann der Schluss nicht gezogen werden, dass das Reich auch, die Stellung des Unternehmers im Sinne des § 42 PreüßEnteifc. mit den viel größeren finanziellen Verpflichtungen überneh-
men werde oder schon übernommen habe„ Es ist dabei zu be-
achten, dass nach § 3 Abs 2 DVO vom 5« November 1937 (RGBl I, 1162) Vorbehalten blieb, dass das Reich auch diese Vorbereitungskosten auf denjenigen übertragen könne, in dessen Interesse die den Schaden verursachende Maßnahme überwiegend liege. Der damalige Gesetzgeber ging also dav<?3& aus, dass das Reich auch in Berlin nicht der überwiegende
 Nutznießer dieser Massnahmen sei,. Auch in der Art der Durchführung des Verfahrens zeigt sich, dass die Reichshauptstadt Berlin als Trägerin des Unternehmens angesehen wurde) denn sie wurde auf Grund des § 6 VereinfaehungsG 1922 vorläufig in den Besitz eingewiesen und hat diese Besitzerstelle innegehabt, Diese ist nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft nicht von selbst hinfällig geworden, Berlin hielt sich vielmehr für verpflichtet,. die Aufhebung des Besitzeinyveisüngsbeschiusses vom 15»- September 1938 zu beantragen, mit der Begründung, dass die Stadt Berlin an der Durchführung des Enteignungsverfahrens nichtfl’mehr interessiert sei*. Die Besitzeinweisung ist erst durch besonderen Beschluss des Polizeipräsidenten in Berlin aufgehoben worden, wobei dieser selbst davon ausging, dass die Stadt Berlin auf Grund des § 42 PreußEnteignG für die, durch das Enteignungsverfahren erwachsenen Nachteile hafte» Ob im Jahr 1938 Berlin diese Stellung des Unternehmers auf gezwungen worden ist und es deshalb nicht die volle.und freie Verantwortung des Unternehmers gehabt hat., wie: das Landgericht meint, ist nicht entscheidend, sondern nur,ob die Stadt diese Stellung gehabt hat»
Aus allen diesen Gründen ist bei Enteignungen auf Grund des Neugestaltungsrechts der Städte und auch Berlins die Gemeinde als Unternehmerin im Sinne des § 42 PreußEnteignG anzusehen.. Dass ein weiteres RechtsSubjekt als Unternehmer in Betracht kommen könnte, ist nicht ersichtlich.	.1
Der Beklagte ist daher die Stelle, gegen die die Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden können.
Unter diesen Umständen kommt nicht in Betracht, ob eine Haftung.des Beklagten etwa unter dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge gegeben wäre» Diese Frage müsste nur
 geprüft werden? wenn ursprünglich das Deutsche Reich als Unternehmer im Sinne des § 42 PreußEnteignG angesehen werden müßte und es sich darum handeln würde? ob dessen Verpflichtung im Wege der Eunktionsnachfolge auf Berlin übergegangen wäre,
 Es braucht auch auf die weiteren Ausführungen des Be-
rufungsgerichts nicht eingegangen zu werden? der Anspruch der Klägerin könne auch auf die Grundsätze des Rücktrittsrechts (§ 347 BGB) und des Verhältnisses zwischen Eigentümer und Besitzer (§ 985 ff BGB) ©der auf § 75 EinlAIR nicht gestützt werden, die die Revision ebenfalls angegriffen hat.
I
Das Berufungsurteil musste vielmehr aufgehoben und die Sache zur Prüfung? ob und in welcher Höhe ein Entschädigungsanspruch der Klägerin gemäß § 42 PreußEnteignG gegeben ist., an das Berufungsgericht zurückverwies eh werden? diesem war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen.	;	-	7	"	■	k.r
Dr» fasche	Schuster	Br,.	Oeehßler
 Pr.Großmann :	Dr	Dorsöhel