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BGH · r ZR 158/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: r ZR 158/52

der Beklagten zu 2 a bis g- Die Beklagten zu 3 sind seine Schwäger« t)ie Eltern des Klägers waren Eigentümer des im Jahre 1918 erworbenen, im Grundbuch von G^H^ Bd 7 Bl 52 verzeichneten Grundbesitzes, der als Erbhof in der Erbhöferolle eingetragen war und jetzt ein Hof im Sinne der HÖfe-ordnung ist. A}n dem übertragenen Vermögen behalten sich die Übertxjagsgeber für ihre Lebenszeit das Nießbrauchs- und Verwaljtungsrecht mit der Maßgabe vor, daß alle beim Diese erteilen für sich und ihre Erben ihm aber eine dahin gehende Vollmacht, daß er berechtigt ist, nach ihrem Tode die Auflassung des Grundbesitzes an sich selbst im Grundbuch vorzunehraen und zu bewilligen. Pie Übertragung des Vermögens und der Stätte ist rus dem Grunde nicht an Karl, den jüngsten Sohn der Übertragsgeber, geschehen, weil derselbe, wie schon oben bemerkt, einen Unfall erlitten hat und kränklich ist, so daß er die landwirtschaftlichen Arbeiten, jeden-.ne schwereren Arbeiten mehr verrichten kann« Januar 1934 vorbehaltene Nießbrauchsund Verwaltungsrecht mit der Maßgabe, daß mir nach dem Tode meines Mannes das im § 2 des Übertragsvertrages weiterhin festgesetzte Unterhaltsrecht auf der Stätte Fr. V Gr(m^ verbleibt, und daß mir mein Sohn an Stelle des in dem Vertrage festgesetzten Taschengeldes von monatlich 15 GM ein solches von monatlich nur 10 GM zul zahlen hat." die am 26, November 1937 stattfand, erklärte der Vertreter der Kreisbauernschaft in Gegenwart des Betriebsinhabers mit Rücksicht auf das schlechte Verhältnis des Anerben zu seinen Eltern und Geschwistern sei beabsichtigt, den Hof auf die Dauer von 6 Jahren.an den jüngsten Sohn Karl, der jetzt die Wirtschaft führe, zu verpachten» Nach Ablauf der 6 Jahre solle der Kreisbauernführer bestimmen, ob der Pachtvertrag 3u verlängern sei. Der Anerbe sei mit der Verpachtung des Hofes an seinen Bruder Karl einverstanden, Karl war angeblich wieder arbeitsfähig und wollte auf dem Hof bleiben, solange die Eltern lebten, da zwischen ihnen und dem Kläger eine verträgliche Zusammenarbeit nicht zu erwar- (1 0 94/46 IG Bielefeld)« Klage und Widerklage wurden abgewiesen, Berufung und Revision des damaligen Beklagten zurückgewiesen* Inzwischen hatte die Mutter des Klägers durch Vertrag vom 20« März 1946 den Hof ihrem Sohn Karl für ihre lebenszeit, mindestens aber bis zu dem 30« September 1965 verpachtet. Juni Berufung auf § 8 Abs 4 HöfeO erklärt hatte, sie Gütergemeinschaft auch hinsichtlich des Hofes mit den Kindern fort, wurde am 31« Juli 1947 von Amts wegen ein Widersbruch gegen die Eigentumseintragung eingetragen. Januar 193|4 zu dem Hof erben bestimmt hätten, daß ein ungeregelter Erbfall Vorliege und infolgedessen beim Tode des Vaters die Mutter Vorerbin, er selbst Nacherbe geworden sei, die Berichtigung des Grundbuchsc Er hat beantragt> die Beklagten 2 a bis g zu verurteilen, darin einzuwilligen. Januar 1934 kein wirksamer Erbvertjrag, Abgesehen davon, daß die für einen Erbvertrag vorgeschriebene Form nicht beachtet sei, würde der Vertrag als Erbvertrag auch dahin* auszulegen sein, daß die Eheleute Schäpersmann sich gegenseitig zu Erben1 eingesetzt hätten, so daß keine Vor- und Nacherbschaft bestehe. Entscheidung hängt davon ab, wie die Erbfolge nach des Vaters des Klägers zu beurteilen ist* Die Be-g dieser Präge ist abhängig von der Auslegung und it oder Unwirksamkeit des Vertrages vom 11, Januar 1» Das Oberlandesgericht geht ohne nähere Begründung, indem es sich offensichtlich der Auffassung des Landgerichts ' anschliesst, davon aus, dass der Erbfall vom Jahre 1945 den Vorschriften der Höfeordnung unterliege * Diese mit der Ansicht beider Parteien im Einklang stehende Auffassung des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden, weil beim Inkrafttreten der Höfeordnung zwischen dem Kläger und seinem Bruder Karl ein Rechtsstreit anhängig war, in dem die Erbfolge zu dem mindesten mittelbar streitig war (§58 Abs 2 Buchst b LVO), und im übrigen auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung wegen der Unklarheit und zweifelhaften Wirksamkeit des Vertrages vom 11• Januar 1934 der Anerbe "aus sonstigen Gründen” noch nicht feststand (§58 Abs 2 Buchst a LVO)c Es handelt sich dabei nicht lediglich um eine subjektive Ungewissheit der Beteiligten über die Person des Der Vertrag bedürfe überhaupt nicht der Umdeutung aus einem Rechtsgeschäft unter Lebenden in eine Verfügung von Todes wegen, weil er auf den Todesfall der Eltern abgestellt sei. Wenn diese Porm, möge sie auch vonjäer Urkundsperson als allein gewollt bezeichnet sein, sich als unmöglich herausstelle, komme es eben darauf an, ob der klar ersichtliche Wille in einer anderen Porm aufrechterhalten werden könne, falls nur die für die letztere vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt seien. Das sei hier die Porm des Erbvertrages, Die träges vq Bedenken hat berei örtert, q halts etW, der Vertr die seine Inhalt ni haben kö de Senat von der Revision gegen die Wirksamkeit des Ver-m 11* Januar 1934 wegen seines Inhalts erhobenen sind nicht begründet« Der Oberste Gerichtshof ts in seinem oben erwähnten Urteil die Präge er-b der Vertrag wegen seines widerspruchsvollen In-a nichtig sei, diese Präge jedoch verneint, weil ag trotz* erheblicher Unklarheiten und Widersprüche, Auslegung erschwerten, in seinem wesentlichen cht so widerspruchsvoll sei, dass er keinen Bestand te. t ist jedoch die Präge, wie der Vertrag rechtlich ilen ist, noch nicht beantwortet« Der beurkundende den Vertrag im Eingang der Urkunde als einen über-*ag bezeichnet« Nach § 3 Abs 3 des Gesetzes betref- eheliche Güterrecht in der Provinz Westfalen und en Rees, Essen und Duisburg vom 16« April I860 ragsverträge solche Verträge, durch welche das äer Eheleute ganz oder teilweise schon bei deren in Rücksicht auf eine künftige Erbfolge abgetreten dazu auch RGZ 118, 17 /50/)o Das wesentliche Merk-Übergabevertrages, der einen Hof im Sinne der jag zu dem Gegenstand hat, ist die Übergabe des Hofes erben im Wege der vorweggeno.mmenen Hof erbenfolge 1 HöfeO), Ein solcher Übergabevertrag hat eine $fatur. ling zugunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hinsichtlich des Hofes mit dem Zeitpunkt der Übertragung als eingetreten gilt (§17 Abs 2 HöfeO) und nach Abschluss des Übergabevertrages der Hofeigentümer gehindert ist, mit einem anderen einen weiteren Übergabevertrag rechtswirksam abzu-schliessen (vgl Beschluss des erkennenden Senats vom 19* Februar 1952, V BLw 38/51, MDR 1952, 414 = RechtdLscdw 1952, 139 Rr 16)n Der Oberste Gerichtshof hat im Urteil des Vorprozesses den Vertrag vom 11« Januar 1934 nicht als übergabe-verträg angesehen, weil der Kläger durch den Vertrag weder Eigent|um noch Besitz an dem ihm angeblich übertragenen Ver-sondern lediglich einen Anspruch auf künftige Über-g nach dem Tode des letztlebenden Elternteils erlangt piabe und der Vertrag somit keine zu Lebzeiten der eintretende Änderung in den Eigentumsverhältnissen shalb auch keine Vorwegnahme der Erbfolge bewirke« m Obersten Gerichtshof aufgestellte allgemeine Grundein Vertrag des Inhalts, dass der Hof erst nach dem es Übsrgebers an den Übernehmer aufgelassen werden sei kein Übergabe- oder Übertragsvertrag, sondern rschleierter Erbvertrag, hat im Schrifttum lebhaften pruch gefunden (vgl Pikalo RJW 1950, 424; Hieber 1952, 432; ebenso Schulte DRotZ 1953, 569)** Auch der gerichtshof ist der Ansicht des Obersten Gerichtshofs gefolgt'tBGHZ 8, 23 /^9 ff7) * mögen eignuni Eltern und de Der vc satz, Tode d .solle, ein ve Widers DRotZ Bundes nicht Richtig ist, dass der Kläger zu Lebzeiten der Eltern die Auflassung nicht verlangen kann« Der überlebende Eltern^ teil sollte jedoch berechtigt sein, jederzeit die Übereignung vorzunehmen (§5 Abs 2 des Vertrages)« Der Übergang des Eigentums auf den Kläger war danach schon vor dem Tode des überlebenden Elternteils möglich und lediglich von dessen Willen abhängig. meint; d|eshalb nicht als ein Übergabevertrag anzusehen ist, weil deJ Hof erst nach dem Tode der Übergeber an den Überneh mer aufgelassen werden soll, oder ob der Vertrag nicht vielmehr als ein schuldrechtlicher, noch nicht vollzogener Über-gabeverttag aufzufassen ist, braucht im gegenwärtigen Verfahren niclrb entschieden zu werden« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Vertragschliessenden die . Die Annahme des Oberlandesgerichts, dass der Vertrag, obwohl er keine ausdrückliche Erbeinsetzung enthält, sich nach seinem Inhalt als ein Erbvertrag darstelle, ist nicht zu beanstanden. Ein£ Schenkung von Todes wegen im Sinne des § 2301 BGB kommt scjion deshalb nicht in Betracht, weil die Zuwendung an den Kläger - abgesehen davon, dass es sich nicht um eine unentgeltliche Zuwendung handelt - nicht von der Bedingung abhängigjgemacht ist, dass der Kläger seine Eltern überlebt. b) j&u der Frage, ob -die für einen Erbvertrag vorgeschrie bene Form gewahrt ist, führt das Oberlandesgericht auss Der Notar hätte im Jahre 1934 nach dem damals geltenden Recht bei der Beurkundung des Erbvertrages einen zweiten Notar oder zwei Zeugen zuziehen .müssen* Jöer Erbvertrag sei aber nach § 51 Abs 3 TestG- gültig geworden, weil der Vater erst nach dem Inkrafttreten des Testamentsgesetzes gestorben sei» Auf die Behauptung der Beklagten, die Eltern hätten schon im Jahre Im übrigen hätten die Eltern sich tatsächlich noch 1937 an den Vertrag gebunden gehalten, indem sie deutlich zu dem Ausdruck gebracht hätten, dass der Kläger nach dem Tode des Vaters den Hof bewirtschaften solle* Auch nach dem Tode des Vaters sei die Mutter noch bereit gewesen, den Vertrag zu erfüllen], Allerdings seien die Eltern bei ihrem Verhalten wohl davon ausgegangen, dass der Vertrag vom 11* Januar 1934 ein Übertragsvertrag und kein Erbvertrag sei* Da sie aber tatsächlich diesen Vertrag nie ausdrücklich oder, soweit ersichtlich, auch nur stillschweigend widerrufen hätten, lasse sich auch nicht mehr feststellen, dass sie dies getan haben würden, wenn sie den rechtlichen Charakter des Vertrages gekannt hätten* Die Revision meint, bei einem gemeinschaftlichen Testament werde die formnichtige letztwillige Verfügung des überlebenden Ehegatten nicht schon mit d-em Tode des erstversterbenden Ehegatten rechtswirksam; denn die formungültige Verfügung solle auch nach § 51 Abs 3 TestG den Erblasser zu seinen Lebzeiten nicht binden.. Die Eheleute Schäpersmann hätten, wenn der Vertrag als Erbvertrag anzusehen sei, über das Gesamtgut der westfälischen Gütergemeinschaft verfügt, dies aber nur gemeinschaftlich tun können, Mangels wirksamer letztwilliger. Verfügung auch nur eines Ehegatten sei die ganze Verfügung unwirksam und damit auch die vom Oberlandesgericht angenommene Bestimmung des Klägers zu dem Anerben ungültig. Wenn man bei einer gemeinschaftlichen Verfügung der Ehegatten über das Gesamtgut den Eintritt der Formwirksamkeit mit dem Tode eines Ehegatten überhaupt als denkbar ansehen wollte, sei eine Teststellung darüber erforderlich, dass auch der überlebende Ehegatte an dem formungültigen Vertrag noch festhielt, Bie vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgte Errichtung oder Aufhebung eines Testamentes oder Erbvertrages wird nach den bisherigen Vorschriften beurteilt, auch wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten des Gesetzes stirbt (§ 51 Abs 2 TestG). Bei. Erbfällen, die sich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ereignen, sind jedoch an die Gültigkeit des Testamentes keine näheren Anforderungen zu stellen, als nach diesem Gesetz für ein Testament der betreffenden Art zulässig ist, auch wenn das Testament vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet ist. aber den Vorschriften des Testamentsgesetzes, Ber erste Erbfall hat sich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ereignet, Ein nach früherem Recht wegen Formmangels nichtiger Erbvertrag ist, wie der erkennende Senat im Urteil vom 13 Juli nicht Es soll verhindert wer-s die Formstrenge des bisherigen Rechts letztwillige gen unwirksam macht, die nach den durch das Testa-etz geschaffenen Formerleichterungen gültig sein Der Erblasser soll dagegen nicht gegen seinen Verfügungen festgehalten werden, die nach altem chtig waren und von ihm als nichtig erkannt wurden« asser konnte deshalb auch nach dem Inkrafttreten des tsgesetzes anderweitig von Todes wegen verfügen« Erst Eintritt des Erbfalles der Erbvertrag unverändert n war, wurde er nach § 51 Abs 3 TestG wirksam«, Bis m Zeitpunkt waren beide Vertragsparteien an den faltigen Erbvertrag nicht gebunden* trag ge wenn ma des Por letztwi der Bek 1937 un des Klägers eine dem Erbvertrag entgegenstehende letztwillige Verfügung getroffen..' Insbesondere ist an der in dem Ver-regelten Erbfolge nichts geändert worden* Selbst n annehmen wollte, der Erblasser könne die Heilung mmangels auch in anderer Weise als durch eine neue llige Verfügung verhindern, würde das Verbringen lagten, die Eltern des Klägers hätten sich schon vor ä auch in der Folgezeit durch mündliche Erklärungen und ihr! sonstiges Verhalten vom Vertrage losgesagt, nur dann erheblich sein, wenn* die Beklagten behaupten wollten, die Eltern hätten zu erkennen gegeben, dass der Kläger auch nach ihrem Tode den Hof nicht bekommen solle* Eine solche Behauptung, die übrigens dem bisherigen Verhalten der Eltern widersprechen würde, können die Beklagten nicht aufstellen* Der Beweisantritt für die Behauptung, die Eheleute Schm^-hätten die Absicht gehabt, den Vertrag rückgängig zu machen, wäre unerheblich, da sie diese Absicht nicht verwirklicht haben* Ob dies, wie die Beklagten vortragen, darauf zurückzuführen ist, dass die Eltern eine unrichtige Rechtsauskunft erhalten haben, mag dahingestellt bleiben* Der angebliche Wille der Eltern, sich vom Vertrage zu lösen, könnte nur dann von Bedeutung sein, wenn er erkennbar zur Ausführung gekommen wäre* Schon der Oberste Gerichtshof hatte im Urteil des Vorprozesses bei der Erörterung der Gültigkeit des Vertrages ausgeführt, der festgestellte Sachverhalt biete keinen Anlass zu der Annahme, dass etwa die Eltern vor dem Inkrafttreten des Testamentsgesetzes den Ver-' trag - wenn auch nur formlos - widerrufen hätten* Die Eingabe des Vaters des Klägers an das Entschuldungsamt vom 14.’ August 1937 und auch die Verhandlungen mit den Beteiligten nm Entschuldungsverfahren lassen wohl den Willen der Eltern erkennen, dass der Kläger zu Lebzeiten des Vaters nicht auf den Hof kommen sollte, enthalten aber keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Eltern sich vom Ver- Es muss on ausgegangen werden, dass der dem Erbvertrag anhaftende Pormmangel, soweit es sich um letztwillige Verfügungen des Ehemannes handelt.mit seinem Tode geheilt ist. fr Es den der V enthaltend frau hat agt sich sodann, welchen Einfluss das Wirksamwer« ^rfügungen des Mannes auf die in dem Erbvertrag n letztwilligen Verfügungen der überlebenden Ehe- Wenn ein von Ehegatten errichtetes gemeinschaftliches Testament mit wech-selbezüglichen Verfügungen nach früherem Recht formungültig war, nach neuem Recht aber als gültig zu behandeln ist und der eine Ehegatte vor dem Inkrafttreten des Testamentsgesetzes, der andere nachher stirbt, so bleibt die Verfügung des Erstversterbenden wegen Fcrmmangels nichtig. Der Erbvertrag vom 11« Januar 1934 hatte, weil und solange er fcrmungültig war, keine Bindung der Erblasser zur Folge* Beide Ehegatten haben, wie bereits ausgeführt, durch ihr Verhalten nicht bis zu dem Tode des Ehemannes zu erkennen gegeben, dass die in dem Erbvertrag geregelte Erbfolge nicht aufrecht-efhalten werden sollte* Mit dem Wirksamwerden der Verfügungen des Verstorbenen sind auch die Verfügungen der überlebenden Ehefrau wirksam geworden.-. Dies folgt schon daraus, dass mit dem Tode des Mannes erbrechtliche Wirkungen eingetreten sind, welche die überlebende Ehefrau nicht mehr einseitig beseitigen kann* Bei einem gemeinschaftlichen Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen kommt es für die Präge der Wirksamkeit auf den ersten Erbfall an, weil nicht nachträglich die einmal eingetretene Rechtslage geändert werden kann (vgl Erman TestG § 51 Anm 2).. vor dem Inkrafttreten des Testamentsgesetzes errichteten, nach bisherigem Recht fprmungültigen Erbvertrag gelten, wenn der erste jSrbfall sich nach dem Inkrafttreten des Testamentsgesetzes ereignet und keiner der Ehegatten bis zu dem Erbfall eine entgegenstehende letztwillige Verfügung getroffen oder, selbst wenn man dies für zulässig hält, in anderer Weise sich vom Vertrage losgesagt hat« sgründet, wenn die Beklagte zu 1 nach dem Tode ihres Mannes Vororbin geworden und der Kläger als Nacherb'eVeingesetzt ist* Ob dies der Fall ist, hängt von der Auslegung des Erbvertrages ab* Das Oberlandesgericht meint, aus dem Inhalt des Vertrages sei zu entnehmen, dass die überlebende Ehefrau naoh dem Willen der Beteiligten nur Hofvorerbin habe werden sollen. Dieser aus dem Vertrag eindeutig ersichtliche Wille der Eltern sei aber nur durch die Annahme einer Vor-und Nacherbschaft zu verwirklichen. Hach Erbhofrecht fiel der Ehegattenerb-berlebenden Ehegatten als Anerben an, der’, wenn jycht von ihm stammte, als sippegebundener Anerbe änkungen der §§ 24, 25 EHPV unterlag und seit uar 1948 die rechtliche Stellung eines Hofvor-e (§ 59 Abs 2 LVO)- Erst recht können gegen die it einer durch letztwillige Verfügung angeord-Setzung der überlebenden Ehefrau als Hofvorerbin nken erhoben werden. Wenn Ehegatten Erbvertrag, durch den sie sich gegenseitig als sletzen, bestimmt haben, dass nach dem Tode des en der beiderseitige Nachlass an einen Dritten , so ist nach §§ 2280, 2269 BGB im Zweifel an-dass der Dritte für den gesamten Nachlass als zluletztversterbenden Ehegatten eingesetzt ist. Die Einsetzung der Ehefrau als Hof-ann allerdings nicht, wie das Oberlandesgericht on daraus hergeleitet werden, dass nach dem Willen der Ehegatten der Hof nicht irgendeinem beliebigen anderen Kinde, sondern gerade dem Kläger habe zufallen sollen und dass der Vater die Entscheidung, wer den Hof bekoi*,~ men solle, nicht seiner Witv/e überlassen haben würdep Auch bei einer gegenseitigen Erbeinsetzung der Ehegatten und eineic| weiteren Erbeinsetzung des Klägers würde der überlebende Ehegatte an diese weitere Erbeinsetzung gebunden sein* Eine Einsetzung der Ehefrau als Vollerbin würde auch nur mit gerichtlicher Zustimmung wirksam sein (§ 7 Abs 2 HöfeO)* Entscheidend ist vielmehr, ob die Ehefrau nach dem Willen der Ehegatten unbeschränkte Erbin werden oder ob sie nach dem Tode ihres . Das Oberlandesgericht hat der Auslegung des Erbvertrages, insbesondere der Erforschung des Willens der Ehegatten, ohne Rechtsve.r-stoss den gesamten Inhalt des Vertrages zugrunde, gelegt und dabei auch den im Vertrag enthaltenen Vorbehalt des Niessbr&uchs- und Verwaltungsrechts, der allerdings nur bei einer Durchführung des beabsichtigten Übergabevertrages vor dem Tode der Eltern Bedeutung gehabt hätte, berücksichtigt.. Es folgert eine Beschränkung der überlebenden Ehefrau offensichtlich auch aus der Tatsache, dass der Hof vom Manne stammt und nach dem Willen der Ehegatten geschlossen auf den Kläger übergehen solle* Dass darin zugleich eine Beschränkung des Verfügungsrechts der überlebende Ehefrau zu erblicken ist, kann nicht zweifelhaft sein. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass die Ehefrau nur zur Hofvorerbin eingesetzt sei, steht mifcdem Inhalt des Erbvertrages nicht in Widerspruch und lässt auch sonst keine R€>chtsverletzung erkennen* Es mag dahingestellt bleiben, ob die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelten, im wesentlichen auch vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone und vom Bundesgerichtshof (vgl BGB RGRK 10, Aufl § 242 Anm 5 und die dort angeführten Entscheidungen) übernommenen Grundsätze über die Rechtsfolgen beim Wegfall der Geschäftsgrundlage mit Rücksicht auf die bei Verfügungen von Todes wegen zugelassene Anfechtung wegen Irrtums im Beweggründe (§ 2281, 2078 Abs 2 BGB) überhaupt auf einen Erbvertrag Anwendung finden und eine Lösung des Vertrages zur Folge haben könnten. Selbst wenn dies der Fall sein würde, insbesondere die vermutete Arbeitsunfähigkeit des jüngsten Sohnes Karl der Eheleute Sch^^m^ Grundlage des Vertrages gewesen wäre, könnte die Beklagte zu 1 sich auf den Fortfall der Geschäftsgrundlage nicht berufen. Nach der von der Revision nicht beanstandeten Feststellung des Berufungsgerichts war schon im Jahre 1936 ersichtlich, dass Karl wieder wirtschaftsfähig geworden war, Obowohl a3[so schon damals dem Vertrag vom 11, Januar 1934 die angebliche Geschäftsgrundlage entzogen v/ar, haben die Durch den Vergleich, der diesen Rechtsstreit beendete, hat der Kläger sich Verpflichtet, zu Lebzeiten des Vaters nicht auf den Hof zjz ziehen. Der Erbvertrag ist auch nicht etwa durch Anfechtung hinfällig geworden, da weder der Vater noch <jlie Mutter des Klägers formund fristgerecht (§§ 2282 Abs 3j 2283 Abs 1 BGB) eine Anfechtung des Vertrages erklärt haben< o Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keine Rechtsverletzung erkennen lässt und somit der Anspruch des Klägers auf Berichtigung des Grundbuchs gerechtfertigt ist, musste die Revision, nachdem die Parteien den Klageantrag, soweit er auf Verurteilung der Beklagten zu 3 zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebraohte Gut ihrer Ehefrauen gerichtet ist, übereinstimmend für erledigt erklärt haben, mit der Massgabe als unbegründet zurüekgewie-sen werden, dass der im Urteil erster Instanz enthaltene Ausspruch über die Duldung der Zwangsvollstreckung entfällt«

Zitierte Normen: § 8 HoefeO § 58 LVO § 7 HoefeO § 2278 BGB § 51 ErbVErG § 2289 BGB § 8 HoefeO § 59 LVO § 2280 BGB § 7 HoefeO § 2281 BGB § 97 ZPO
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Volltext der Entscheidung

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Gesetz? TestG § 51
Hechtssatz s -Ein vor dem Inkrafttreten des Testament sgesetzit ; -	.	.von Ehegatten geschlossener Erbvertrag, der-nac^
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. Aktenzeichens V ÄH 158/52
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Urteil des HGH vQih 2 p April 1954/
OLG Hamm
■r ZR 158/52
Verkündet am 2c April 1954 Hoffmeister, Just*-Angest* als Urkunds-beumter der Geschäfts-st slle
I m Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit

der Witwe Marie SchMl—1 genannt
 in GflHH) Nr
a)	der Witwe AnnaK^BiMÄgebo Sch
üSiin
b)	des Viehhändlers Wilhelm Sc in GflHBlNr^ •,
c)	der Ehefrau Hanna W^^^HHpgeb. Sc nannt 1MBI in Befl^^^HTArflPstraße
 ge
nannt TflHP in Br||^^P»Sa4Pffeg Nr e) der Ehefrau Marie Ti^HMlP geb, Sc nannt IflHI in He ,f) der Ehefrau Helene Iflf^Jjeb Th<Sp in Htt/tr. _ g) des Landwirts Karl Sc Nr* •,
a) des Steuerinspektors Willi ArflPstraße m»
Nr,
 Sch|____
letrasNT____
flfe genannt
b)	des Mechanikers Hans K Nr* m, *
c)	des Buchhalters Gustav Ti
 Ir.p,
d)	des Tischlers August VflP in sträBe. flP,
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Beklagten, Berufungs- und Revisionskläger,; - Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt Br, 4HP ~
gegen
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den Landwirt Friedrich SctaMMHH| genannt !!!■■) ln
 Nr, m,
Kläger» Berufungs- und Eevieionsbeklagten,:
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- Prozeßbevollmächtigter8 Rechtsanwalt
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe auf die mündliche Verhandlung vom 2, April 1954 unter Mitwirkung des Se-
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natspräsidenten Br, Tasche und der Bundesrichter Br. Hücking-haus, Schuster, Br. Piepenbrock und Br. Großmann
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für Recht! erkannt?
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 25. April 1952 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der im Urteil der 6o Zivilkammer des Landgerichts in Bielefeld vom 24. November 1951 enthaltene Ausspruch über die Verurteilung; der Beklagten zu 3)?die Zwangsvollstreckung in
 das eingebröchteOut ihrer Ehefrauen zu dulden, entfällt.,
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Von den Koöben des Revisionsverfahrens haben die Beklagte:- zu 1) 2/10 (zwei Zehntel), die Beklagten zu 2) je ij^lO (ein Zehntel), die Beklagten zu 3) je 1/40 (ein Vierzigstel) zu tragen,
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;	Von	Rechts wegen
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Tatbestand?
Der Kläger ist der Sohn der Beklagten zu 1 und Bruder
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der Beklagten zu 2 a bis g- Die Beklagten zu 3 sind seine Schwäger« t)ie Eltern des Klägers waren Eigentümer des im Jahre 1918 erworbenen, im Grundbuch von G^H^ Bd 7 Bl 52 verzeichneten Grundbesitzes, der als Erbhof in der Erbhöferolle eingetragen war und jetzt ein Hof im Sinne der HÖfe-ordnung ist. Die Besitzung hat einen Einheitswert von 10 800 DM, Die Eltern des Klägers lebten in westfälischer Gütergemeinschaft. Sie schlossen am 11. Januar 1934 mit dem Kläger^ nachdem ihr jüngster Sohn Karl (Beklagter zu 2 g), der als gesetzlicher Anerbe in Frage gekommen wäre, im Jahre 1933 eiien Unfall erlitten hatte, vor dem Notar Otto Baf-0 in	folgenden	als	Übertragsvertrag	bezeichneten
 Vertrags !
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Die Eheleute Schumi genannt TH^, welche im Jalire 1898 die Ehe geschlossen haben und in der westfälischen Gütergemeinschaft leben, übertragen hier-
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durch!ihr Vermögen, insbesondere ihre Stätte Nr, 9 GO^kmit allen dazu gehörigen Grundstücken an ihren' zu 2 heute miterschienenen Sohn Friedrich zu dem Eigentum behufd Abfindung vom elterlichen Vermögen, Friedrich, der Abnehmer, welcher 29 Jahre alt ist, ist immer im elterlichen Hause gewesen und hat dort mitgearbeitet und mijtgeholfen.
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! § 2„
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A}n dem übertragenen Vermögen behalten sich die Übertxjagsgeber für ihre Lebenszeit das Nießbrauchs- und Verwaljtungsrecht mit der Maßgabe vor, daß alle beim
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Aufhöhen des Nießbrauchs noch Vorhände len Ersparnisse dem Abnehmer schon jetzt mit abgetreten sein sollen*
Sollte es den Übertragsgebern in Zukunft mal gefallen, wa*s von ihrem Belieben allein abhängen soll, das Nießbrauchs- und Verwaltungsrecht schon bei Lebzeiten abzugeben, so ist der Annehmer von da an ver-
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pflichtet, seine Eltern auf der übertragenen Stätte in allen Bedürfnissen des Lebens, in gesunden und kranken Togen ihrem Alter und Stande gemäß zu unterhalten und zu verpflegen und ihnen außerdem ein Taschengeld von monatlich 20 GM im voraus zu bezahlen,welches sich 4ach dem Tode des einen der Eltern auf monatlich 15 GM[ermäßigen, aber überhaupt als erlassen gelten soll, sofern es innerhalb des Kalenderjahres, in welchem ^s fällig geworden ist, seitens des Berechtigten nicht jgefordert sein möchte*
Bemerkt wird, daß der. Ehemann	77	und
 desseri Ehefrau 54 Jahre alt ist*»
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Friedrich Sch^m^p genannt TflBi nimmt die Vermögensübertragung an«
Lie Übergabe des Vermögens an ihn ist geschehen, indem jdie Übertragsgeber in Zukunft als Nießbraucher und Vdrwalter dasselbe besitzen*
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Während der Dauer des Nießbrauchs und der Verwaltung der Eltern hat der Annehmer für sich und, falls er heijratet, auch für seine Ehefrau und Familie das Recht des freien und unentgeltlichen Aufenthalts und
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Unterhalts auf der übertragenen Stätte, Er und seine zukünftige Ehefrau müssen dafür aber auch zu allen vorkom^enden häuslichen-und wirtschaftlichen Arbeiten nach Kjräften und Anweisungen der Eltern raithelfens
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5 -
§ 4*
Außer dem Annehmer haben die Eheleute Sei noch sieben Kinder, nämlich Anna, Wilhelm, Hanna, Elisabeth, Marie, Helene und Karl. Von diesen Kindern sind Anna, Hanna und Marie abgefunden. Wilhelm, Elisabeth und Helene sollen noch je eine Abfindung von 1000 Gif erhalten. Was den Sohn Karl betrifft, so hat
 dieser
einen Unfall erlitten und ist kränklich. Er
 soll das Recht haben, Sitz und Unterhalt auf der elterlichen Stätte lebenslänglich zu behalten, und zwar gegen die übliche Mitarbeit. Sollte er heiraten oder dauernd seine Wohnung auf der Stätte aufgeben und dieselbe verlassen, so müssen ihm auch als Abfindung 000 GM gezahlt werden. Was die Zahlung der Abfindungen betrifft, so ist der Annehmer nicht verpflichtet, dieselben vor Ablauf von 10 Jahren auszuzahlenc Sollte er auch dann nicht dazu in der Lage sein, so kann auf seinen Wunsch die Prist zur Zahlung noch bis um 5 Jahre verlängert werdenr
§ 5c
Die Auflassung des übertragenen Grundbesitzes kann der Annehmer bei Lebzeiten der Eltern nicht verlangen. Diese erteilen für sich und ihre Erben ihm aber eine dahin gehende Vollmacht, daß er berechtigt ist, nach ihrem Tode die Auflassung des Grundbesitzes an sich selbst im Grundbuch vorzunehraen und zu bewilligen.
Sollte der Überlebende der Übertragsgeber die Auflassung an den Annehmer schon bewilligen wollen, was natürlich auch von seiner Bestimmung abhängt, so ist er dazu| berechtigt. Die Eheleute	erteilen
 für sich und ihre Erben sich gegenseitig eine dahin gehende Vollmacht,
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- 6
§ 60
§ 7
i	§	8.
I
Pie jBeteiligten bitten, diesem Vertrage die Genehmigung seitens des Anerbengeriohts erteilen zu wollen»
Sie jbemerken zu diesem Zwecke, was folgt?
I
Pie Übertragung des Vermögens und der Stätte ist rus dem Grunde nicht an Karl, den jüngsten Sohn der Übertragsgeber, geschehen, weil derselbe, wie schon oben bemerkt, einen Unfall erlitten hat und kränklich ist, so daß er die landwirtschaftlichen Arbeiten, jeden-.ne schwereren Arbeiten mehr verrichten kann«
falls kei Pie Bewirtschaftung der Stätte ifa\ aber die was bei d
erfordert
 Kräfte einer völlig gesunden Persönlichkeit, em Annehmer der Pall ist, und dieses um so mehr, als die Stätte nicht ganz unbelastet ist» Was die Abfindungen betrifft, die noch in Höhe von 4000 GM ausgesetzt sind, so ist deren Fälligkeit aber so lange herausgesetzt, daß sie tragbar sind und die Stätte als solche kaum belasten dürften und wegen der Länge der
 Zeit auch
 aus den Erträgnissen der Stätte werden er-
spart werjden können*
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Ausfallen diesen Gründen dürften der Genehmigung des Vertrkges keine Bedenken entgegenstehen und wird daher wielderholt um Genehmigung gebeten»
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§ 9,
Nachträglich erklären die Übertragsgeber noch, daß von der Übertragung ausgeschlossen sein sollen die vorhandene Wäsche und die Betten, worüber sie sich und auch der Überlebende noch freies Verfügungsrecht vor-behalteh und bestimmen wollen, wie die Verteilung der vorerwähnten Sachen unter den Kindern geschehen soll.
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Bi 3 Kinder sollen auch durchweg das Recht haben, jedes Jahr bis zu vier Wochen auf der elterlichen Stätte sich zu dem Besuch aufzuhalten, wofür sie dann aber auch entsprechend Mitarbeiten müssen.
- •*.
Ber Annehmer erklärt, daß er mit Vorstehendem auch einverstanden sei*"
Bas Anerb enge rieht genehmigte diesen.'.Vertrag durch Beschluß vom 20. Februar 1934. Ber Kreisbauernführer legte Beschwerde ein, weil er gegen das den Eltern im Vertrage eingeräumte Nießbrauchs- und Verwaltungsrecht Bedenken hatte*. Hierauf erklärte die Mutter (Beklagte zu 1) in der notariellen Verhandlung vom 15. Juni 1934 gegenüber dem Kläger folgendess
"Sofern mein Ehemann vor mir stirbt, verzichte ich für meine Person hiermit auf das im Übertragsvertrage vom 11. Januar 1934 vorbehaltene Nießbrauchsund Verwaltungsrecht mit der Maßgabe, daß mir nach dem Tode meines Mannes das im § 2 des Übertragsvertrages weiterhin festgesetzte Unterhaltsrecht auf der Stätte Fr. V Gr(m^ verbleibt, und daß mir mein Sohn an Stelle des in dem Vertrage festgesetzten Taschengeldes von monatlich 15 GM ein solches von monatlich nur 10 GM zul zahlen hat."
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Der Kläger nahm die Erklärung seiner Mutter an. Der Kreisbauernführer nahm nunmehr seine Beschwerde zurück.
Im «fahre 1935 verließ der Kläger? der inzwischen geheiratet hatte? mit seiner Frau im Anschluß an Streitigkeiten mit seinen Eltern den Hofe Ein alsbald danach vom Kläger eingelei'jeter Rechtsstreite in dem der Kläger von den Eltern Aufnahme und Unterhalt auf dem Hof verlangte? endete mit einem Vergleich? in dem der Kläger sich verpflichtete? zu Lebzeiten seines Vaters nicht auf den Hof zu ziehen.
Im Jahre 1936 wurde über den Erbhof das Entschuldungsverfahren eröffnet (II DwE Hr 287 AGr Minden)» Am 25* Juni 1937 vereinbarte die Mutter des Klägers mit dem Entschuldungsrichter? der Kläger solle befragt werden, ob er auf sein Anerbenrecht verzichten wolle. Der Kläger erklärte in einer Besprechung vom 2» Juli 1937 dem Entschuldungsrichter? daß er auf keinen Fall auf sein Anerbenrecht verzichten werdet. Versuche des Kreisbauernführors, den Kläger mit seinen Eltern auszusöhnen? insbesondere beide Familien zu einer gemeinsamen Haushaltsführung zu bewegen, blieben ohne Erfolg, Bei einer Besichtigung des Hofes durch das Entschuldungsamt? die am 26, November 1937 stattfand, erklärte der Vertreter der Kreisbauernschaft in Gegenwart des Betriebsinhabers mit Rücksicht auf das schlechte Verhältnis des Anerben zu seinen Eltern und Geschwistern sei beabsichtigt, den Hof auf die Dauer von 6 Jahren.an den jüngsten Sohn Karl, der jetzt die Wirtschaft führe, zu verpachten» Nach Ablauf der 6 Jahre solle der Kreisbauernführer bestimmen, ob der Pachtvertrag 3u verlängern sei. Der Anerbe sei mit der Verpachtung des Hofes an seinen Bruder Karl einverstanden, Karl war angeblich wieder arbeitsfähig und wollte auf dem Hof
 bleiben,
solange die Eltern lebten, da zwischen ihnen und
 dem Kläger eine verträgliche Zusammenarbeit nicht zu erwar-
ten sei, Blit Schreiben vom 4« Januar 1938 zeigte der Kläger dem Entschuldungsamt an, er habe den Hof bis zu dem 1«. Juli 1943 an seinen!Bruder Karl verpachtet. Das Entschuldungsverfahren wurde darsiuf im April 1938 aufgehoben- Durch notarielle Verhandlung Vom 19» Juni 1941 erteilte der Vater des Klägers
i
der Mutteb eine Uber seinen Tod hinaus wirkende Generalvoll-
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macht c I
Nachdem der Vater am 12, Mai 1945 gestorben war, versuchte deV Kläger wieder auf den Hof zu kommen„ Die Verhandlungen zwischen ihm einerseits, seinem Bruder Karl und der Mutter andererseits führten zu keinem Ergebnis, weil Uber die Versorgung der Mutter und die Ersatzansprüche Karls wegen des Inventars keine Einigung zu erzielen war. Im Januar
1946	erhob der Kläger gegen seinen Bruder Klage auf Herausgabe des Hofes samt Inventars* während Karl im Wege der Widerklage Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise Feststellung der schwebenden Unwirksamkeit der beiden notariellen Verträge vom 11« Januar und 15, Juni 1934 begehrte
(1 0 94/46 IG Bielefeld)« Klage und Widerklage wurden abgewiesen, Berufung und Revision des damaligen Beklagten zurückgewiesen* Inzwischen hatte die Mutter des Klägers durch Vertrag vom 20« März 1946 den Hof ihrem Sohn Karl für ihre lebenszeit, mindestens aber bis zu dem 30« September 1965 verpachtet. Am 31, Mai 1947 waren der Kläger und die Beklagten zu 1 und 2 auf Grund eines Zeugnisses über die Fortsetzung der westfälischen Gütergemeinschaft vom 19» Mai
1947	als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden. Nachdem die Mutter des Klägers in notarieller Urkunde vom 23. Juni
 Berufung auf § 8 Abs 4 HöfeO erklärt hatte, sie Gütergemeinschaft auch hinsichtlich des Hofes mit den Kindern fort, wurde am 31« Juli 1947 von Amts wegen ein Widersbruch gegen die Eigentumseintragung eingetragen.
1947 unter setze die
- *! 0
Am 13. Lijirz 1951 hat die Mutter den Hof ihrem Sohn Karl übertragen und ihn außerdem durch Testament zu dem Hoferben bestimmt«
I
Der! Kläger verlangt im Wege der Klage mit der Begrün-
dung, da|ß seine Eltern ihn durch den Vertrag vom 11. Januar 193|4 zu dem Hof erben bestimmt hätten, daß ein ungeregelter Erbfall Vorliege und infolgedessen beim Tode des Vaters die Mutter Vorerbin, er selbst Nacherbe geworden sei, die Berichtigung des Grundbuchsc Er hat beantragt> die Beklagten 2 a bis g zu verurteilen, darin einzuwilligen.
zur Zeil
 zu 1 und
 daß im Grundbuch von
 Bd 7 Bl 52 unter Löschung der
 dort eingetragenen Eigentümer die Beklagte zu 1
als Vorerbin und der Kläger als Nacherbe eingetragen werden, und die Beklagten zu 3 zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung! in das Eingebrachte Gut ihrer Ehefrauen zu dulden und der von ihnen verlangten Grundbuchberichtigung zuzustimmen.
Die Beklagten.haben Abweisung der Klage beantragt. Sie machen geltend, der Hof sei Gesamtgut der fortgesetzten westfälischen Gütergemeinschaft geworden.. Das Grundbuch sei zwar unwichtig, weil die Mutter, wozu sie berechtigt gewesen seil inzwischen ihren Sohn Karl zu dem Hof erben bestimmt habe. Das gebe aber dem Kläger keinen Anspruch auf eine Berichtigung. Die. Verträge von 1934 seien nichtig, insbesondere,1 sei der Vertrag vom 11. Januar 1934 kein wirksamer Erbvertjrag, Abgesehen davon, daß die für einen Erbvertrag vorgeschriebene Form nicht beachtet sei, würde der Vertrag als Erbvertrag auch dahin* auszulegen sein, daß die Eheleute Schäpersmann sich gegenseitig zu Erben1 eingesetzt hätten, so daß keine Vor- und Nacherbschaft bestehe.
Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt, das

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*1
 
Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, gegen ziehtet sich die Revision* mit der die Beklagten zu 1) und 2) ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgen0 In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben der Kläger und die Beklagten zu 3) übereinstimmend den Antrag auf Verurteilung; der Beklagten zu 3)> die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut ihrer Ehefrauen zu dulden, für erledigt erklärt, Der Kläger bittet im übrigen um Zurückweisung des Rechtsmittelso
 Entscheidungsgründe %
Die
 Revision ist nicht begründet
 Die dem ^ode antwortuni Wirksamke 1934„
Entscheidung hängt davon ab, wie die Erbfolge nach des Vaters des Klägers zu beurteilen ist* Die Be-g dieser Präge ist abhängig von der Auslegung und it oder Unwirksamkeit des Vertrages vom 11, Januar
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1» Das Oberlandesgericht geht ohne nähere Begründung, indem es sich offensichtlich der Auffassung des Landgerichts ' anschliesst, davon aus, dass der Erbfall vom Jahre 1945 den Vorschriften der Höfeordnung unterliege * Diese mit der Ansicht beider Parteien im Einklang stehende Auffassung des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden, weil beim Inkrafttreten der Höfeordnung zwischen dem Kläger und seinem Bruder Karl ein Rechtsstreit anhängig war, in dem die Erbfolge zu dem mindesten mittelbar streitig war (§58 Abs 2 Buchst b LVO), und im übrigen auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung wegen der Unklarheit und zweifelhaften Wirksamkeit des Vertrages vom 11• Januar 1934 der Anerbe "aus sonstigen Gründen” noch nicht feststand (§58 Abs 2 Buchst a LVO)c Es handelt sich dabei nicht lediglich um eine subjektive Ungewissheit der Beteiligten über die Person des
*
12 -
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Anerben] sondern um eine objektive Ungewissheit über die Erbfolge (vgl BGH Beschluss vom 7* Juli 1953? V BLw 29/53? und die!dort angeführten Entscheidungen), Danach finden auf den|Erbfall rückwirkend die Vorschriften der Höfecrd-
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nung Anwendung*
2.|Die Beurteilung der Erbfolge ist abhängig von der Präge, vjrelche Bedeutung dem Vertrag vom 11, Januar 1934 zukommt ^
a) Das Berufungsgericht hat sich bei der Beurteilung des Vertrages der vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone im Urteil des Vorprozesses vom 27- August 1949 (auszugsweise abgedruckt in NJW 1949? 822) vertretenen Auffassung angeschlossen und den Vertrag als einen Erbvertrag angesehen. Es führt dazu aus; Die Eltern SchflHHH^ hätten lebenslänglich der. Hof in Händen behalten und ihn deshalb bis zu ihrem Tode selbst verwalten und nutzen wollen, erst dann habe der ' Kläger Tfigentum daran erwerben sollen. Dieser Wille der Vertragschi iessenden sei von vornherein auf den Todesfall der Eltern gerichtet gewesen. Der Vertrag bedürfe überhaupt nicht der Umdeutung aus einem Rechtsgeschäft unter Lebenden in eine Verfügung von Todes wegen, weil er auf den Todesfall der Eltern abgestellt sei. Ob der Notar geglaubt habe, diesen Erfolg in der Porm einer Übergabevertrages erreichen zu können? sei unerheblich* Entscheidend sei die feststellbare Absicht und nicht die äussere Porm, in der sie verwirklicht werden solle. Wenn diese Porm, möge sie auch vonjäer Urkundsperson als allein gewollt bezeichnet sein, sich als unmöglich herausstelle, komme es eben darauf an, ob der klar ersichtliche Wille in einer anderen Porm aufrechterhalten werden könne, falls nur die für die letztere vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt seien. Das sei hier die Porm des Erbvertrages,
 Die träges vq Bedenken hat berei örtert, q halts etW, der Vertr die seine Inhalt ni haben kö de Senat
 von der Revision gegen die Wirksamkeit des Ver-m 11* Januar 1934 wegen seines Inhalts erhobenen sind nicht begründet« Der Oberste Gerichtshof ts in seinem oben erwähnten Urteil die Präge er-b der Vertrag wegen seines widerspruchsvollen In-a nichtig sei, diese Präge jedoch verneint, weil ag trotz* erheblicher Unklarheiten und Widersprüche, Auslegung erschwerten, in seinem wesentlichen cht so widerspruchsvoll sei, dass er keinen Bestand te. Dieser Auffassung schliesst sich der erkennen-
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 an.
Dami zu beurte Notar hat tragsvertfr fend das den Kreis sind Übertt Vermögen Lebzeiten wird (vgl mal eines HÖfeordnu an den Ho if (§ 17 Abs doppelte benden und kungen (v 133/50, R V BLw 2/5£ Bedeutung vertrag di bei Überga
-1
 
t ist jedoch die Präge, wie der Vertrag rechtlich ilen ist, noch nicht beantwortet« Der beurkundende den Vertrag im Eingang der Urkunde als einen über-*ag bezeichnet« Nach § 3 Abs 3 des Gesetzes betref-
eheliche Güterrecht in der Provinz Westfalen und en Rees, Essen und Duisburg vom 16« April I860 ragsverträge solche Verträge, durch welche das äer Eheleute ganz oder teilweise schon bei deren in Rücksicht auf eine künftige Erbfolge abgetreten dazu auch RGZ 118, 17 /50/)o Das wesentliche Merk-Übergabevertrages, der einen Hof im Sinne der jag zu dem Gegenstand hat, ist die Übergabe des Hofes erben im Wege der vorweggeno.mmenen Hof erbenfolge 1 HöfeO), Ein solcher Übergabevertrag hat eine $fatur. Er ist einerseits Rechtsgeschäft unter Le-hat andererseits unmittelbar erbrechtliche Wir-kl^Deschlüsse des Senats vom 13* März 1951, V BLw achtdLandw 1951, 301 und vom 14. Oktober 1952,
, RechtdL^ndw 1953, 53 Nr 17)* Die erbrechtliche kommt darin zu dem Ausdruck, dass in dem Übergabe-Le Bestimmung des Hoferben liegt (§ 7 Abs 1 HöfeO), be des Hofes an einen hoferbenberechtigten Abkömm-

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ling zugunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hinsichtlich des Hofes mit dem Zeitpunkt der Übertragung als eingetreten gilt (§17 Abs 2 HöfeO) und nach Abschluss des Übergabevertrages der Hofeigentümer gehindert ist, mit einem anderen einen weiteren Übergabevertrag rechtswirksam abzu-schliessen (vgl Beschluss des erkennenden Senats vom 19* Februar 1952, V BLw 38/51, MDR 1952, 414 = RechtdLscdw 1952, 139 Rr 16)n Der Oberste Gerichtshof hat im Urteil des Vorprozesses den Vertrag vom 11« Januar 1934 nicht als übergabe-verträg angesehen, weil der Kläger durch den Vertrag weder Eigent|um noch Besitz an dem ihm angeblich übertragenen Ver-sondern lediglich einen Anspruch auf künftige Über-g nach dem Tode des letztlebenden Elternteils erlangt piabe und der Vertrag somit keine zu Lebzeiten der
 eintretende Änderung in den Eigentumsverhältnissen shalb auch keine Vorwegnahme der Erbfolge bewirke« m Obersten Gerichtshof aufgestellte allgemeine Grundein Vertrag des Inhalts, dass der Hof erst nach dem es Übsrgebers an den Übernehmer aufgelassen werden sei kein Übergabe- oder Übertragsvertrag, sondern rschleierter Erbvertrag, hat im Schrifttum lebhaften pruch gefunden (vgl Pikalo RJW 1950, 424; Hieber 1952, 432; ebenso Schulte DRotZ 1953, 569)** Auch der gerichtshof ist der Ansicht des Obersten Gerichtshofs gefolgt'tBGHZ 8, 23 /^9 ff7) *
mögen eignuni
 Eltern und de Der vc satz, Tode d .solle, ein ve Widers DRotZ Bundes nicht
 Richtig ist, dass der Kläger zu Lebzeiten der Eltern die Auflassung nicht verlangen kann« Der überlebende Eltern^ teil sollte jedoch berechtigt sein, jederzeit die Übereignung vorzunehmen (§5 Abs 2 des Vertrages)« Der Übergang des Eigentums auf den Kläger war danach schon vor dem Tode des überlebenden Elternteils möglich und lediglich von dessen Willen abhängig. Soweit durch den Vertrag bereits zu Lebzeiten der Eltern Rechte und Pflichten begründet wurden,
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wie das
 insbesondere auch in § 2 Abs 2 des Vertrages der
 Pall waJ, handelt es sieh um ein Rechtsgeschäft unter lebenden Ob ein solcher Vertrag, wie der Oberste Gerichtshof
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meint; d|eshalb nicht als ein Übergabevertrag anzusehen ist, weil deJ Hof erst nach dem Tode der Übergeber an den Überneh mer aufgelassen werden soll, oder ob der Vertrag nicht vielmehr als ein schuldrechtlicher, noch nicht vollzogener Über-gabeverttag aufzufassen ist, braucht im gegenwärtigen Verfahren niclrb entschieden zu werden« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Vertragschliessenden die . Regelung der Rechtsnachfolge nach dem Tode der Eltern beabsichtigt, Dies bedeutet, dass der Vertrag sich nicht auf das damalige Vermögen der Eheleute Schäpersmann beschränken, sondern sich auf das künftige, im Zeitpunkt des Todes der Eltern vorhandene Vermögen erstrecken, insbesondere den Hof, der den wesentlichsten Bestandteil des Vermögens bildete, in dem beim Tode der Übergeber bestehenden Zustand und Umfang erfassen sollte. Die Annahme des Oberlandesgerichts, dass der Vertrag, obwohl er keine ausdrückliche Erbeinsetzung enthält, sich nach seinem Inhalt als ein Erbvertrag darstelle, ist nicht zu beanstanden. Dieser Auffassung steht die Tatsache, dass in dem Vertrag auch Vereinbarungen getroffen mirden, die nur in einem Rechtsgeschäft unter Lebenden möglich sind, nicht entgegen. Nach § 2278 Abs 2 BGB können zwar in einem Erbvertrag andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen vertragsmässig nicht getroffen werden Das schliesst jedoch nicht ausi dass rechtsgeschäftliche Vereinbarungen unter Lebenden mit einem Erbvertrag verbunden werden* Dies ergibt sich, wie Palandt (BGB 12. Aufl § 2278 Anm 2 b) zutreffend hervorhebt, ohne weiteres aus den Vorschriften der §§ 2276 Abs 2, 2277 Abs 1 Satz 2 BOB. Die Zuwendung der Ersparnisse, die beim Auf-* hören des grundsätzlich für die Lebenszeit der Eltern vor-behaltenqn Niessbrauchs vorhanden sein würden, ist als Ver-
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fügung vpn Todes wegen ohne weiteres gültig.,
Ein£ Schenkung von Todes wegen im Sinne des § 2301 BGB kommt scjion deshalb nicht in Betracht, weil die Zuwendung an den Kläger - abgesehen davon, dass es sich nicht um eine unentgeltliche Zuwendung handelt - nicht von der Bedingung abhängigjgemacht ist, dass der Kläger seine Eltern überlebt.
b) j&u der Frage, ob -die für einen Erbvertrag vorgeschrie bene Form gewahrt ist, führt das Oberlandesgericht auss Der Notar hätte im Jahre 1934 nach dem damals geltenden Recht bei der Beurkundung des Erbvertrages einen zweiten Notar oder zwei Zeugen zuziehen .müssen* Jöer Erbvertrag sei aber nach § 51 Abs 3 TestG- gültig geworden, weil der Vater erst nach dem Inkrafttreten des Testamentsgesetzes gestorben sei» Auf die Behauptung der Beklagten, die Eltern hätten schon
 im Jahre
1937 nicht mehr an dem Erbvertrag festhalten
 wollen, sondern sich von ihm losgesagt, könne es nicht ankommen, weil es sich nicht um die Heilung eines Förmmangeis, sondern um die Änderung gesetzlicher Vorschriften handele«
Im übrigen hätten die Eltern sich tatsächlich noch 1937 an den Vertrag gebunden gehalten, indem sie deutlich zu dem Ausdruck gebracht hätten, dass der Kläger nach dem Tode des Vaters den Hof bewirtschaften solle* Auch nach dem Tode des Vaters sei die Mutter noch bereit gewesen, den Vertrag zu erfüllen], Allerdings seien die Eltern bei ihrem Verhalten wohl davon ausgegangen, dass der Vertrag vom 11* Januar 1934 ein Übertragsvertrag und kein Erbvertrag sei* Da sie aber tatsächlich diesen Vertrag nie ausdrücklich oder, soweit ersichtlich, auch nur stillschweigend widerrufen hätten, lasse sich auch nicht mehr feststellen, dass sie dies getan haben würden, wenn sie den rechtlichen Charakter des Vertrages gekannt hätten*
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Die Revision meint, bei einem gemeinschaftlichen Testament werde die formnichtige letztwillige Verfügung des überlebenden Ehegatten nicht schon mit d-em Tode des erstversterbenden Ehegatten rechtswirksam; denn die formungültige Verfügung solle auch nach § 51 Abs 3 TestG den Erblasser zu
 seinen Lebzeiten nicht binden.. Beim Tode des Vaters könne
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deshalb eine Heilung des Formmangels nur insoweit in Frage kommen, als es sich um seine eigenen letztwilligen Verfügungen handele. Die Eheleute Schäpersmann hätten, wenn der Vertrag als Erbvertrag anzusehen sei, über das Gesamtgut der westfälischen Gütergemeinschaft verfügt, dies aber nur gemeinschaftlich tun können, Mangels wirksamer letztwilliger. Verfügung auch nur eines Ehegatten sei die ganze Verfügung unwirksam und damit auch die vom Oberlandesgericht angenommene Bestimmung des Klägers zu dem Anerben ungültig. Wenn man bei einer gemeinschaftlichen Verfügung der Ehegatten über das Gesamtgut den Eintritt der Formwirksamkeit mit dem Tode eines Ehegatten überhaupt als denkbar ansehen wollte, sei eine Teststellung darüber erforderlich, dass auch der überlebende Ehegatte an dem formungültigen Vertrag noch festhielt,
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Die Bevisicn bezeichnet im übrigen die Würdigung des Sachverhalts durch das Oberlandesgericht als lückenhaft und rügt insbesondere die Übergehung in der Berufungsbegründung enhaltener Beweisanträge zu der Behauptung, dass die Eltern! schon in den Jahren 1935 his 1937 sich von dem
 Vertrag mi ihrem Will
 Diese
begründet.
Das a die Errich
t dem Kläger losgesagt und ihn eindeutig als en widersprechend gekennzeichnet hätten,
 Einwendungen der Revision sind im Ergebnis nicht
m 4, August 1938 in Kraft getretene Gesetz über tung von Testamenten und Erbverträgen (TestG) vom
31 o Juli 1938 (RGBl I, 973) brachte gegenüber dem bisherigen Recht, wonach der Notar 2ur Errichtung eines Testamentes oder Erbvertrages einen zweiten Notar oder zwei Zeugen.zuziehen musste, Formerleichterungen für die Errichtung letzt-willigjer Verfügungen« Nach §§ 30, 6 Abs 2 TestG stand es dem Ncatar bei der Beurkundung eines Erbvertrages, abgesehen von den im § 6 Abs 1 TestG auf geführten Ausnahmefällen, von denen hier keiner gegeben ist, frei, ob er einen zweiten Notar ;oder zwei Zeugen zuziehen wollte, sofern der Erblasser | nicht die Zuziehung dieser Personen verlangte- Bas Testamenti
 geset^ gilt nur für Erbfälle, die sich nach seinem Inkraft-*
treten ereignet haben (§ 51 Abs 1 TestG). Bie vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgte Errichtung oder Aufhebung eines Testamentes oder Erbvertrages wird nach den bisherigen Vorschriften beurteilt, auch wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten des Gesetzes stirbt (§ 51 Abs 2 TestG). Bei. Erbfällen, die sich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ereignen, sind jedoch an die Gültigkeit des Testamentes keine näheren Anforderungen zu stellen, als nach diesem Gesetz für ein Testament der betreffenden Art zulässig ist, auch wenn das Testament vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet ist. Bies gilt entsprechend für Erbverträge (§51 Abs 3 TestG). Ber Vertrag vom 11- Januar 1934 war als Erbvertrag nach dem damaligen Recht formungültlg, entsprach . aber den Vorschriften des Testamentsgesetzes, Ber erste Erbfall hat sich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ereignet, Ein nach früherem Recht wegen Formmangels nichtiger Erbvertrag ist, wie der erkennende Senat im Urteil vom 13 Juli nicht
1951 (V ZR 22/50, IM BGB § 986 Nr 1) ausgeftthrt hat, ohne weiteres mit dem Inkrafttreten des Testamentsge-
setze5 von selbst voll wirksam geworden«, Bie Bestimmung des § 51 Abs 3 TestG bezweckt, den eindeutig erklärten Willen des Erblassers zu verwirklichen, wenn dieser Wille in einer Form Ausdruck gefunden hat, die den Vorschriften
 
an
 des Tes denr dai Verfügun mentsge^ würden Willen Recht n: Der Erb Testameili wenn bei gebl'iebe zu diesä
 formung
mangels
 herigem
amentsgesetzes entspricht. Es soll verhindert wer-s die Formstrenge des bisherigen Rechts letztwillige gen unwirksam macht, die nach den durch das Testa-etz geschaffenen Formerleichterungen gültig sein Der Erblasser soll dagegen nicht gegen seinen Verfügungen festgehalten werden, die nach altem chtig waren und von ihm als nichtig erkannt wurden« asser konnte deshalb auch nach dem Inkrafttreten des tsgesetzes anderweitig von Todes wegen verfügen« Erst Eintritt des Erbfalles der Erbvertrag unverändert n war, wurde er nach § 51 Abs 3 TestG wirksam«, Bis m Zeitpunkt waren beide Vertragsparteien an den faltigen Erbvertrag nicht gebunden*
Die nach § 51 Abs 3 TestG eintretende Heilung des Form-
erfordert keine positive Bestätigung der nach bis-Recht formungültigen letztwilligen Verfügung, Der Erblasser muss, wenn er das Wirksamwerden der Verfügung verhindern w4.ll, nach aussen erkennbar zu dem Ausdruck bringen, dass die' Verfügung nicht aufrechterhalten werden soll. Ob dies, wie in dem Deitsatz der oben erwähnten Entscheidung des erkennenden Senats vom 13* Juli 1951 zu dem Ausdruck kommt,
 nur dur Erman T Soergel durch s klärung dass er
2h eine anderweitige Verfügung von Todes wegen (vgl estö § 51 Anm 2; Palandt 12«, Aufl TestG § 51 Anm 3 a; TestG § 51 Anm 2) oder auch in sonstiger Weise, etwa* shlüssiges Verhalten oder durch eine mündliche Er-des Erblassers gegenüber dem anderen Vertragsteil, sich nicht mehr an den Vertrag gebunden halte, geschehen kann, bedarf im gegenwärtigen Verfahren keiner Entscheidung, da ein solcher Fall nicht vorliegt, Eie Ehe-Heute Schäpersmann haben sich bis zu dem Tode des Ehemannes an den Vertrag vom 11* Januar 1934 gebunden gehalten« Der Erbvertrag ist bis zu diesem Zeitpunkt unverändert bestehen geblieben« Keiner der Ehegatten hat bis zu dem Tode des Vaters
 
trag ge wenn ma des Por letztwi der Bek 1937 un
 des Klägers eine dem Erbvertrag entgegenstehende letztwillige Verfügung getroffen..' Insbesondere ist an der in dem Ver-regelten Erbfolge nichts geändert worden* Selbst n annehmen wollte, der Erblasser könne die Heilung mmangels auch in anderer Weise als durch eine neue llige Verfügung verhindern, würde das Verbringen lagten, die Eltern des Klägers hätten sich schon vor ä auch in der Folgezeit durch mündliche Erklärungen und ihr! sonstiges Verhalten vom Vertrage losgesagt, nur dann erheblich sein, wenn* die Beklagten behaupten wollten, die Eltern hätten zu erkennen gegeben, dass der Kläger auch nach ihrem Tode den Hof nicht bekommen solle* Eine solche Behauptung, die übrigens dem bisherigen Verhalten der Eltern widersprechen würde, können die Beklagten nicht aufstellen* Der Beweisantritt für die Behauptung, die Eheleute Schm^-hätten die Absicht gehabt, den Vertrag rückgängig zu machen, wäre unerheblich, da sie diese Absicht nicht verwirklicht haben* Ob dies, wie die Beklagten vortragen, darauf zurückzuführen ist, dass die Eltern eine unrichtige Rechtsauskunft erhalten haben, mag dahingestellt bleiben*
Der angebliche Wille der Eltern, sich vom Vertrage zu lösen, könnte nur dann von Bedeutung sein, wenn er erkennbar zur Ausführung gekommen wäre* Schon der Oberste Gerichtshof hatte im Urteil des Vorprozesses bei der Erörterung der Gültigkeit des Vertrages ausgeführt, der festgestellte Sachverhalt biete keinen Anlass zu der Annahme, dass etwa die Eltern vor dem Inkrafttreten des Testamentsgesetzes den Ver-' trag - wenn auch nur formlos - widerrufen hätten* Die Eingabe des Vaters des Klägers an das Entschuldungsamt vom 14.’ August 1937 und auch die Verhandlungen mit den Beteiligten nm Entschuldungsverfahren lassen wohl den Willen der Eltern erkennen, dass der Kläger zu Lebzeiten des Vaters nicht auf den Hof kommen sollte, enthalten aber keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Eltern sich vom Ver-

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trage los
 Wenn das
 gssagt hätten und insbesondere die Erbeinsetzung
 des Klägers nicht mehr hätten aufrechterhalten wollen.
Oberlandesgericht der Tatsache, dass der Vater
 der Muttelr im Jahre 1941 eine über seinen Tod hinaus wir-
kende (Jen Bedeutung Die Pests den Vertr widerrufe somit dav
 eralvollmacht erteilt hat, keine entscheidende beigelegt hat. so ist das nicht zu beanstanden, tellung des Berufungsgerichts, die Eltern hätten ag nie ausdrücklich oder auch nur stillschweigend n, lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Es muss on ausgegangen werden, dass der dem Erbvertrag anhaftende Pormmangel, soweit es sich um letztwillige Verfügungen des Ehemannes handelt.mit seinem Tode geheilt ist.
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den der V enthaltend frau hat
 agt sich sodann, welchen Einfluss das Wirksamwer« ^rfügungen des Mannes auf die in dem Erbvertrag n letztwilligen Verfügungen der überlebenden Ehe-
Die Jinsicht der Revision, dass die Ehefrau an den Vertrag nichi; gebunden sei, ist unzutreffend. Wenn ein von Ehegatten errichtetes gemeinschaftliches Testament mit wech-selbezüglichen Verfügungen nach früherem Recht formungültig war, nach neuem Recht aber als gültig zu behandeln ist und der eine Ehegatte vor dem Inkrafttreten des Testamentsgesetzes, der andere nachher stirbt, so bleibt die Verfügung des Erstversterbenden wegen Fcrmmangels nichtig. Diese Nichtigkeit he.t, wie in der Rechtsprechung und Rechtslehre (KO JPG 18, 242; 20, 298; 22, 119; Vogels-Seybold TestG § 51 Anm 6; Ernan TestG § 51 Anm 1; RGRK TestG § 51 Anm 1;
Palandt TestG § 51 Anm 4; Boehmer ZAkDR 1939» 174? 688 und DNotZ 1940, 97 ff /I07/1087) anerkannt i3t, gemäss § 2270
BGB auch d Ehegatten
 ie Nichtigkeit der Verfügungen des überlebenden zur Folge.
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Anders ist jedoch die Rechtslage zu beurteilen, wenn beide Erbfälle erst nach dem Inkrafttreten des Testamentsge-s'etzes sich ereignen.- Der Erbvertrag führt zu einer Bindung des Erblassers, die darin besteht, dass später getroffene letztwillige Verfügungen, die mit dem Erbvertrag in Widerspruch stehen, unwirksam sind (§ 2289 Abs 1 Satz 2 BGB)»
Der Erbvertrag vom 11« Januar 1934 hatte, weil und solange er fcrmungültig war, keine Bindung der Erblasser zur Folge* Beide Ehegatten haben, wie bereits ausgeführt, durch ihr Verhalten nicht bis zu dem Tode des Ehemannes zu erkennen gegeben, dass die in dem Erbvertrag geregelte Erbfolge nicht aufrecht-efhalten werden sollte* Mit dem Wirksamwerden der Verfügungen des Verstorbenen sind auch die Verfügungen der überlebenden Ehefrau wirksam geworden.-. Dies folgt schon daraus, dass mit dem Tode des Mannes erbrechtliche Wirkungen eingetreten sind, welche die überlebende Ehefrau nicht mehr einseitig beseitigen kann* Bei einem gemeinschaftlichen Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen kommt es für die Präge der Wirksamkeit auf den ersten Erbfall an, weil nicht nachträglich die einmal eingetretene Rechtslage geändert werden kann (vgl Erman TestG § 51 Anm 2).. Dasselbe muss'auch für eine! vor dem Inkrafttreten des Testamentsgesetzes errichteten, nach bisherigem Recht fprmungültigen Erbvertrag gelten, wenn der erste jSrbfall sich nach dem Inkrafttreten des Testamentsgesetzes ereignet und keiner der Ehegatten bis zu dem Erbfall eine entgegenstehende letztwillige Verfügung getroffen oder, selbst wenn man dies für zulässig hält, in anderer Weise sich vom Vertrage losgesagt hat«
Die Eheleute SchmBI haben in dem Vertrag vom 11« Januar 1934 gemeinschaftlich über das Gesamtgut der westfälischen Gütergemeinschaft letztwillig verfügt* Der Vertrag enthält nicht lediglich letztwillige Verfügungen des Erstversterbenden, i vielmehr haben beide Ehegatten gemeinschaftlicl
 den Fällen Wirkungen
 für den Tod des Erstversterbenden Verfügungen getroffen Ob der Erbvertrag eine gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten ln iem Sinne enthält, dass der Überlebende gemäss §§ 2280, 2269 BOB Vollerbe, der Kläger Erbe des Überlebenden werden sollte, oder ob, v/ie das Oberlandesgericht meint, die Ehefrau zur Vorerbin, der Kläger zu dem Nacherben eingesetzt ist, mag iji diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben,, In beisind mit dem Tode des Ehemannes erbrechtliche singetreten* Diese für den ersten Erbfall von beiden Ehegatten beabsichtigte Regelung der Erbfolge ist mit dem Tode des Mannes wirksam geworden, da es sich um wechselbezAgliche Verfügungen der Ehegatten handelt* Daraus das 3 die überlebende Ehefrau nach dem Tode des Mannes mehr auf die Formungültigkeit des Erbvertrages berufen ka:an, der mit dem Erbfall auch für sie bindend geworden ist* Die Ausführungen der Revision geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass, Das gilt auch von dem Hinweis auf die bereits oben erwähnte Entscheidung des Kammgerichts (JW 1938, 3170 = JFG 18, 242), die sich mit der hier nicht in Betracht kommenden Frage befasst, nach welchen Vorschriften die Gültigkeit eines gemeinschaftlichen Testamentes von Ehegatten zu beurteilen ist, wenn ein Ehegatte vor dem Inkrafttreten des Testamentsgesetzes gestorben ist*
c) Der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs ist
 folgt sich nicht
 nur dann b
sgründet, wenn die Beklagte zu 1 nach dem Tode ihres
 Mannes Vororbin geworden und der Kläger als Nacherb'eVeingesetzt ist* Ob dies der Fall ist, hängt von der Auslegung des Erbvertrages ab* Das Oberlandesgericht meint, aus dem Inhalt des Vertrages sei zu entnehmen, dass die überlebende Ehefrau naoh dem Willen der Beteiligten nur Hofvorerbin habe werden sollen. Es führt dazu aus: Die Frage, ob die Mutter Vollerbin des Vaters oder nur Hofvorerbin geworden sei, müsse in erster Binie nach den Absichten beurteilt werden,
v/elche die Eltern mit dem Vertragsschluss verfolgt hätten.
Der Hof habe nach ihrem Tode nicht irgendeinem beliebigen
 anderen Kinde,, sondern gerade dem Kläger zufallen sollen.
Deshalb hätten die Eltern sich nicht nur diesem gegenüber,
 sondern auch untereinander gebunden. Der Hof stamme vom
 Vater. Auf seine Bestimmung sei es deshalb vor allem ange-
koramen. Der Vater würde es sicherlich nicht seiner Witwe
 überlassen haben, zu entscheiden, wer den Hof erhalten soll-
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te. Gerade das habe er durch den Vertrag abschliessend regeln wollen. Dieser aus dem Vertrag eindeutig ersichtliche Wille der Eltern sei aber nur durch die Annahme einer Vor-und Nacherbschaft zu verwirklichen. Diese entspreche in ihrer rechtlichen Ausgestaltung auch weitgehend dem im Vertrage den Eltern vorbehaltenen Niessbrauchs- und Verwaltungsrecht. Ob ein sogenannter Versorungsniessbrauch, der regelmässig als Vorerbschaft anzusehen sei, nach Erbhofrecht überhaupt zulässig gewesen wäre, könne dahingestellt blei.ben, weil der Erbfall der Höfeordnung unterliege, nach der die Mutter
 nur Hofvorerbin sei. Erst dadurch werde dem Willen der Ver-
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tragschl|iessenden, wie er aus dem Vertrage klar zu, erkennen sei, zun Siege verhelfen*
Die Annahme des Oberlandesgerichts, dass die Ehefrau zur Hofvorerbin eingesetzt sei, ist nicht zu beanstanden.
Der Vertrag vom 11. Januar 1934 enthält zwar keine ausdrückliche Bestimmung über eine gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten. Gleichwohl kann die Auslegung dazu führen, dass die übeilebende Ehefrau nach dem Willen der Beteiligten als Hofvorerbin eingesetzt ist. Die Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht lässt eine Rechtsverletzung nicht erkennen. Insbesondere steht der Inhalt des Vertrages der Annahme einer gegenseitigen Erbeinsetzung der Ehegatten nicht entgegen. Die Revision geht auch selbst davon aus, dass, wenn ein Erbvertrag vcrliege, eine gegenseitige Erb-

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einsetzung noch nicht unbeschrän frau als V auch nicht ehelicher sen ist* E Stellung n könne. Die der Ehega eintritt anderen, w vorerben hof dem u der Hof ni den Besehr dem lo Jan erben hatt Zulassigke neten Ein keine Bede Rüge der R verstosse in einem Erben ein Überlebend fallen so zunehmen, Erbe des Diese Aus kein entg oder fests vorerbin meint, sch
 der Ehegatten anaunehmen sei- Daraus folgt aber dass die Ehefrau nach dem Tode ihres Mannes kte Erbin geworden sei« Eine Einsetzung der Ehe-ollerbin kann entgegen der Auffassung der Revision deshalb angenommen werden, weil die Ehefrau kraft Gutergerneinschaft Miteigentümerin des Hofes gewe-s trifft nicht zu, dass die Ehefrau diese Rechts-icht auf Grund letztwilliger Verfügung verlieren s folgt schon daraus, dass nach § 8 Abs 1 HöfeO t|tenhof, wenn keine fortgesetzte Gütergemeinschaft 8 Abs 4 HöfeO), beim Tode eines Ehegatten dem venn der Hof nicht von ihm stammt,#nur als Hof-anfällt. Hach Erbhofrecht fiel der Ehegattenerb-berlebenden Ehegatten als Anerben an, der’, wenn jycht von ihm stammte, als sippegebundener Anerbe änkungen der §§ 24, 25 EHPV unterlag und seit uar 1948 die rechtliche Stellung eines Hofvor-e (§ 59 Abs 2 LVO)- Erst recht können gegen die it einer durch letztwillige Verfügung angeord-Setzung der überlebenden Ehefrau als Hofvorerbin nken erhoben werden. Unbegründet ist auch die evision, die Auslegung des Berufungsgerichts gegen gesetzliche Vorschriften. Wenn Ehegatten Erbvertrag, durch den sie sich gegenseitig als sletzen, bestimmt haben, dass nach dem Tode des en der beiderseitige Nachlass an einen Dritten , so ist nach §§ 2280, 2269 BGB im Zweifel an-dass der Dritte für den gesamten Nachlass als zluletztversterbenden Ehegatten eingesetzt ist. legungsregel findet aber nur dann Anwendung, wenn . e|gen st ehender Wille der Beteiligten erkennbar teilbar ist. Die Einsetzung der Ehefrau als Hof-ann allerdings nicht, wie das Oberlandesgericht on daraus hergeleitet werden, dass nach dem
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Willen der Ehegatten der Hof nicht irgendeinem beliebigen anderen Kinde, sondern gerade dem Kläger habe zufallen sollen und dass der Vater die Entscheidung, wer den Hof bekoi*,~ men solle, nicht seiner Witv/e überlassen haben würdep Auch bei einer gegenseitigen Erbeinsetzung der Ehegatten und eineic| weiteren Erbeinsetzung des Klägers würde der überlebende Ehegatte an diese weitere Erbeinsetzung gebunden sein* Eine Einsetzung der Ehefrau als Vollerbin würde auch nur mit gerichtlicher Zustimmung wirksam sein (§ 7 Abs 2 HöfeO)* Entscheidend ist vielmehr, ob die Ehefrau nach dem Willen der Ehegatten unbeschränkte Erbin werden oder ob sie nach dem Tode ihres	. Mannes in ihrem Verfügungsrecht be-
schränkt sein sollte. Im letzteren Pall ist anzunehmen, dass sie nur zur Hofvorerbin eingesetzt ist. Das Oberlandesgericht hat der Auslegung des Erbvertrages, insbesondere der Erforschung des Willens der Ehegatten, ohne Rechtsve.r-stoss den gesamten Inhalt des Vertrages zugrunde, gelegt und dabei auch den im Vertrag enthaltenen Vorbehalt des Niessbr&uchs- und Verwaltungsrechts, der allerdings nur bei einer Durchführung des beabsichtigten Übergabevertrages vor dem Tode der Eltern Bedeutung gehabt hätte, berücksichtigt.. Es folgert eine Beschränkung der überlebenden Ehefrau offensichtlich auch aus der Tatsache, dass der Hof vom Manne stammt und nach dem Willen der Ehegatten geschlossen auf den Kläger übergehen solle* Dass darin zugleich eine Beschränkung des Verfügungsrechts der überlebende Ehefrau zu erblicken ist, kann nicht zweifelhaft sein.
Die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass die Ehefrau nur zur Hofvorerbin eingesetzt sei, steht mifcdem Inhalt des Erbvertrages nicht in Widerspruch und lässt auch sonst keine R€>chtsverletzung erkennen*
3o.
Die Revision kann auch keinen Erfolg haben, soweit
 die Beklagten mit dem Hinweis auf die in der Revisionsbe  27 -
Gründung des Vorprozesses gegen die Rechtswirksamkeit des Vertrages erhobenen Bedenken sich etwa auf einen Wegfall der Geschüftsgrundlage berufen wollen, wozu, wenn die Voraussetzungen gegeben wären, nur die Beklagte zu 1 berechtigt sein würde. Es mag dahingestellt bleiben, ob die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelten, im wesentlichen auch vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone und vom Bundesgerichtshof (vgl BGB RGRK 10,
 Aufl § 242 Anm 5 und die dort angeführten Entscheidungen) übernommenen Grundsätze über die Rechtsfolgen beim Wegfall der Geschäftsgrundlage mit Rücksicht auf die bei Verfügungen von Todes wegen zugelassene Anfechtung wegen Irrtums im Beweggründe (§ 2281, 2078 Abs 2 BGB) überhaupt auf einen Erbvertrag Anwendung finden und eine Lösung des Vertrages zur Folge haben könnten. Selbst wenn dies der Fall sein würde, insbesondere die vermutete Arbeitsunfähigkeit des jüngsten Sohnes Karl der Eheleute Sch^^m^ Grundlage des Vertrages gewesen wäre, könnte die Beklagte zu 1 sich auf den Fortfall der Geschäftsgrundlage nicht berufen. Nach der von der Revision nicht beanstandeten Feststellung des Berufungsgerichts war schon im Jahre 1936 ersichtlich, dass Karl	wieder	wirtschaftsfähig geworden war,
 Obowohl a3[so schon damals dem Vertrag vom 11, Januar 1934 die angebliche Geschäftsgrundlage entzogen v/ar, haben die
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Eltern de^ Klägers bis zu dem Todesfall im Jahre 1945 sich an den Vertrag gebunden gehalten. Der Kläger verstosst deshalb nacht gegen Treu und Glauben, wenn er seinerseits am Vertrage festhält, •
Ebensowenig kann die Bindung der Witwe Sch^^m^ an den Erbvertrag mit der Begründung beseitigt werden, der
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Kläger hal^e im Vertrag übernommene Verpflichtungen nicht erfüllt (§ 326 BGB), Der Kläger hat, nachdem er im Jahre 1935 den Fof verlassen hatte, in einem Rechtsstreit seine
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Rückkehr auf den Hof zu erreichen versucht. Durch den Vergleich, der diesen Rechtsstreit beendete, hat der Kläger sich Verpflichtet, zu Lebzeiten des Vaters nicht auf den Hof zjz ziehen. Damit hat der Vater selbst auf die Dienstleistungen des Klägers und seiner Ehefrau verzichtet, so dass ^ine Verletzung vertraglicher Verpflichtungen des Klägers nicht vorliegt. Der Erbvertrag ist auch nicht etwa durch Anfechtung hinfällig geworden, da weder der Vater noch <jlie Mutter des Klägers formund fristgerecht (§§ 2282 Abs 3j 2283 Abs 1 BGB) eine Anfechtung des Vertrages erklärt haben<
o Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keine Rechtsverletzung erkennen lässt und somit der Anspruch des Klägers auf Berichtigung des Grundbuchs gerechtfertigt ist, musste die Revision, nachdem die Parteien den Klageantrag, soweit er auf Verurteilung der Beklagten zu 3 zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebraohte Gut ihrer Ehefrauen gerichtet ist, übereinstimmend für erledigt erklärt haben, mit der Massgabe als unbegründet zurüekgewie-sen werden, dass der im Urteil erster Instanz enthaltene Ausspruch über die Duldung der Zwangsvollstreckung entfällt«
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91 a ZPO.
Da die Beklagten zu 1 und 2 in allen Rechtszügen unterlegen sind uhd auch die Beklagten zu 3 nach dem vor dem 1« April 1953 geltenden Rechtszustand zu Recht verurteilt worden sind, gibt die erst während des Revisionsverfahrens auf Grund von Art 117 Abs 1 GrundG eingetretene Rechtsänderung
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keinen Anlass, den Kläger mit einem Teil der Kosten des Verfahrens zu belasten (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 11. Januar 1954, V ZR 23/52)*
DrJTasche	Pr«Hückinghaus	Schuster
 PrpPiepenbrock	PreGroßmann