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BGH · II ZR 19/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 19/05

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 15. Die von dem Kläger angeführt Entscheidung des Bundesgerichtshofs (II ZR 19/05) ist nicht einschlägig; denn sie betrifft den Fall, dass über die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs.7 ZPO entschieden wurde. LG Kassel, Entscheidung vom 17.09.2014 -40 868/14 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 26.05.2015 - 14 U 174/14 -

Zitierte Normen: § 66 GKG § 544 ZPO
11KostenansatzBundesgerichtshofsKlägerErinnerungStresemann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 158/15
vom 11. August 2016 in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:110816BVZR158.15.0
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann
 beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 2016 (Rechnungsdatum 18. Februar 2016 / Kassenzeichen 780016106970) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses zu dem Gerichtskostengesetz. Die von dem Kläger angeführt Entscheidung des Bundesgerichtshofs (II ZR 19/05) ist nicht einschlägig; denn sie betrifft den Fall, dass über die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 7 ZPO entschieden wurde. Eine solche Entscheidung ist hier nicht ergangen.
Stresemann
 Vorinstanzen:
LG Kassel, Entscheidung vom 17.09.2014 -40 868/14 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 26.05.2015 - 14 U 174/14 -