Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 1985 vor dem Landgericht einen Zwischenvergleich, nach dem u.a. die im Kaufvertrag vom 1. Mai 1971 vereinbarte Leibrente für die Klägerin und deren Ehemann der Höhe nach von einem Sachverständigen bestimmt und alsdann ein endgültiger Vergleich abgeschlossen werden sollte, in dem sich der Beklagte zur Zahlung der Leibrente in der vom Sachverständigen bestimmten Höhe verpflichten sollte. Der Sachverständige sollte die Höhe der Leibrente nach "versicherungsmathematischen Grundsätzen" bestimmen, seiner Berechnung den Verkehrswert des mit Vertrag vom 1. Dieser bestimmte die Höhe der Leibrente auf monatlich 900 DM für die Zeit bei Abschluß des Kaufvertrages . Das Landgericht hat den Beklagten kostenpflichtig verurteilt, einen im Urteilstenor formulierten Vergleich abzuschließen, durch den der Beklagte u.a. verpflichtet wird, an die Klägerin 91.774 DM abzüglich schon gezahlter 50.000 DM auf rückständige Leibrentenzahlungen und ab 1. Mit der Berufung hat der Beklagte beantragt, die Klage insoweit abzuweisen, als die Klägerin Abschluß eines Vergleiches mit einer Zahlungsverpflichtung von mehr als Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten insoweit zurückgewiesen, als er zu dem Abschluß eines Vergleiches mit dem vom Landgericht formulierten Inhalt verurteilt worden ist. Im übrigen hat es auf die Berufung die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung dahin abgeändert, daß der Beklagte alle nach Abschluß des Zwischenvergleiches vom 23. Der Sachverständige habe nämlich - auf Anregung der vom Beklagten zugezogenen Versicherungsmathematiker - seiner Rentenbestimmung eine Formel zur Berechnung der Ratenhöhe einer Leibrente zugrunde gelegt, die für Raten mit periodischgeometrisch steigender Höhe gelte. Ohne eine Berechnung, aus der sich die jeweilige ziffernmäßige Auswirkung fehlerhafter Grundlagen für die Rentenbestimmung ergibt, kann die Frage, ob das Sachverständigengutachten für die Parteien verbindlich oder nach § 319 BGB unverbindlich ist, nicht beantwortet werden. Dem Urteil ist - wie die Revision zutreffend hervorhebt - auch nicht zu entnehmen, woher das Berufungsgericht seine Sachkunde für die Annahme sich kompensierender Fehler des Sachverständigengutachtens nimmt. Für die erneute Verhandlung drängt sich die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zwecks Berücksichtigung versicherungsmathematischer Grundsätze auf.Der Beklagte wird im übrigen Gelegenheit haben, in der neuen Verhandlung seine sonstigen Bedenken gegen das angefochtene Urteil vorzutragen.
BUNDESGERICHTSHOF 2 IM NAMEN DES VOLKES V ZR 157/89 URTEIL Verkündet am: 28. September 1990 H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Wilhelm B Straße 100, t Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Maria B|m|^^ geb. d^ LfE, B—-A| vertreten durch ihren Vormund Maria S(H|^, I^fcweg, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. - WII z Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Januar 1989 insoweit aufgehoben, als es zu dem Nachteil des Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin verkaufte durch notariellen Vertrag vom 1. Mai 1971 ihren Bauernhof. Der Beklagte machte daraufhin das ihm an dem Grundstück zustehende Vorkaufsrecht geltend. Der Kaufvertrag zwischen der Klägerin und dem vorkaufsberechtigten Beklagten wurde abgewickelt. Nachdem die Klägerin in diesem Rechtsstreit den Beklagten auf Rückübereignung des Hofgrundstückes wegen Nichtigkeit des Kaufvertrages vom 1. Mai 1971 in Anspruch genommen 3 hatte, schlossen die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 23. August 1985 vor dem Landgericht einen Zwischenvergleich, nach dem u.a. die im Kaufvertrag vom 1. Mai 1971 vereinbarte Leibrente für die Klägerin und deren Ehemann der Höhe nach von einem Sachverständigen bestimmt und alsdann ein endgültiger Vergleich abgeschlossen werden sollte, in dem sich der Beklagte zur Zahlung der Leibrente in der vom Sachverständigen bestimmten Höhe verpflichten sollte. Der Sachverständige sollte die Höhe der Leibrente nach "versicherungsmathematischen Grundsätzen" bestimmen, seiner Berechnung den Verkehrswert des mit Vertrag vom 1. Mai 1971 veräußerten Grundbesitzes zugrunde legen und eine im Kaufvertrag enthaltene Regelung bezüglich eines für die Klägerin bestehenden Wohnrechtes sowie eine dort ebenfalls vereinbarte "Rentenanpassungsklausel" berücksichtigen. Das Landgericht beauftragte - wie im Vergleich vorgesehen - einen Sachverständigen. Dieser bestimmte die Höhe der Leibrente auf monatlich 900 DM für die Zeit bei Abschluß des Kaufvertrages . Das Landgericht hat den Beklagten kostenpflichtig verurteilt, einen im Urteilstenor formulierten Vergleich abzuschließen, durch den der Beklagte u.a. verpflichtet wird, an die Klägerin 91.774 DM abzüglich schon gezahlter 50.000 DM auf rückständige Leibrentenzahlungen und ab 1. April 1987 eine monatliche Leibrente von 1.120 DM zu zahlen . Mit der Berufung hat der Beklagte beantragt, die Klage insoweit abzuweisen, als die Klägerin Abschluß eines Vergleiches mit einer Zahlungsverpflichtung von mehr als 4 0 28.126 DM für rückständige Zahlungen und eine 777,80 DM übersteigende monatliche Rente ab 1. Oktober 1987 verlangt. Außerdem hat er Abänderung der Kostenentscheidung entsprechend einer im Vergleich vom 23. August 1985 getroffenen Regelung begehrt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten insoweit zurückgewiesen, als er zu dem Abschluß eines Vergleiches mit dem vom Landgericht formulierten Inhalt verurteilt worden ist. Im übrigen hat es auf die Berufung die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung dahin abgeändert, daß der Beklagte alle nach Abschluß des Zwischenvergleiches vom 23. August 1985 in erster Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreites zu tragen habe, mit Ausnahme der infolge der Beweisaufnahme nach Vergleichsabschluß angefallenen. Hinsichtlich der bis zu dem Zwischenvergleich entstandenen Kosten hatten die Parteien nämlich Kostenaufhebung vereinbart. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den in der Berufungsinstanz gestellten Sachantrag auf Abweisung der Klage in bestimmtem Umfange weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidunqsqründe I. Das Oberlandesgericht hat u.a. ausgeführt, das vom Landgericht im Anschluß an den Zwischenvergleich eingeholte Sachverständigengutachten sei nicht nach § 319 BGB unver- 5 bindlich. Zwar möge der Sachverständige seinen Berechnungen eine unrealistische Inflationsrate zugrunde gelegt haben. Dieser Fehler werde aber durch einen weiteren Fehler des Sachverständigen bei der Berechnung der Rente aufgewogen. Der Sachverständige habe nämlich - auf Anregung der vom Beklagten zugezogenen Versicherungsmathematiker - seiner Rentenbestimmung eine Formel zur Berechnung der Ratenhöhe einer Leibrente zugrunde gelegt, die für Raten mit periodischgeometrisch steigender Höhe gelte. Dies sei aber aus bestimmten, im angefochtenen Urteil näher dargelegten, Gründen nicht möglich. II. Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten mit Erfolg. Weder dem angefochtenen Urteil noch dem festgestellten Parteivortrag ist nachvollziehbar zu entnehmen, in welcher Höhe der von einer unrealistischen Inflationsrate beeinflußte monatliche Rentenbetrag durch die angeblich fehlerhafte Anwendung einer Formel für die Berechnung von Renten mit periodisch-geometrisch steigender Höhe wieder kompensiert wird. Ohne eine Berechnung, aus der sich die jeweilige ziffernmäßige Auswirkung fehlerhafter Grundlagen für die Rentenbestimmung ergibt, kann die Frage, ob das Sachverständigengutachten für die Parteien verbindlich oder nach § 319 BGB unverbindlich ist, nicht beantwortet werden. Daß § 319 BGB hier anwendbar ist, kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in Frage gestellt werden. Anhaltspunkte dafür, daß der Sachverständige willkürlich eine nach dem Zwischenvergleich "bindende" Bestimmung hätte treffen dürfen, sind nicht ersichtlich. 2 Dem Urteil ist - wie die Revision zutreffend hervorhebt - auch nicht zu entnehmen, woher das Berufungsgericht seine Sachkunde für die Annahme sich kompensierender Fehler des Sachverständigengutachtens nimmt. Weder dem eingeholten Sachverständigengutachten noch den Erklärungen der vom Beklagten beauftragten Versicherungsmathematiker können die vom Berufungsgericht gezogenen Konsequenzen entnommen werden. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist zu weiterer tatrichterlicher Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die erneute Verhandlung drängt sich die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zwecks Berücksichtigung versicherungsmathematischer Grundsätze auf. Der Beklagte wird im übrigen Gelegenheit haben, in der neuen Verhandlung seine sonstigen Bedenken gegen das angefochtene Urteil vorzutragen. Hagen Linden Vogt Räfle Lambert-Lang