Der Beklagte erklärte, daß ihm der Inhalt aller vorstehend genannten Urkunden bekannt sei und er sie für sich als rechtsverbindlich anerkenne. Die Erschienenen - der Vater der Klägerin war an den genannten Urkunden selbst als Vertragspartner beteiligt - verzichteten auf das Verlesen dieser Urkunden und deren Beifügung zu dem notariellen Kaufvertrag. Januar 1981, die andere Wohnungserbbaurechte betraf, hatte sich der Grundstückseigentümer G^BBI bereiterklärt, deren Belastung in bestimmter Höhe zuzustimmen (§ 5 des Vertrages); er hatte sich "schon jetzt schuldrechtlich" verpflichtet, seine Zustimmung zu einem beabsichtigten Verkauf des Wohnungserbbaurechts zu erteilen, "jedoch unter der Voraussetzung, daß der jeweilige Erwerber seine Leistungsfähigkeit durch die Bescheinigung einer Bank nachweist, die bereit ist, den Kaufpreis zu finanzieren" (§ 4 des Vertrages). Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf Anschlußberufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß der Hauptsachebetrag ab 31. Januar 1983 nicht die nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 BeurkG erforderlichen Feststellungen enthalte und deshalb davon auszugehen sei, die Beteiligten hätten weder eine Erklärung über die Kenntnis des Inhalts der Urkunde vom 2. ihrerseits nicht der Form des § 13 a Abs. 1 BeurkG genüge, sei auch die "Kettenverweisung" insgesamt unwirksam. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil die Revision nicht aufzeigt, daß der Beklagte in den Vorinstanzen vorgetragen hat, bei der Beurkundung vom 13. Im übrigen verkennt die Revision, daß der Kaufvertrag vom 14. März 1984 sowohl auf den Inhalt der Urkunde vom 2. Januar 1981 als auch auf den der Urkunde vom 13. Januar 1983 Bezug nimmt und der Beklagte erklärt hat, den Inhalt beider Urkunden zu kennen. Es geht somit nicht um eine Kettenverweisung, sondern darum, daß die Parteien in ihrem, nach § 13 a Abs. 1 BeurkG wirksam beurkundeten Kaufvertrag unmittelbar dasjenige mit einbezogen haben, was in den Urkunden vom 2. Soweit das Berufungsgericht unter anderen Gesichtspunkten den Kaufvertrag für wirksam beurkundet hält, kommt die Revision hierauf nicht zurück. 2. a) Das Berufungsgericht hält den Kaufpreis für fällig und meint, der Beklagte mache zu Unrecht geltend, daß die Genehmigung des Grundstückseigentümers zu dem Verkauf fehle. Damit in Übereinstimmung stehe, daß sich an seine Verpflichtungen halten wolle, wie aus der Korrespondenz der Klägerin mit den Anwälten des Eigentümers folge. Das Berufungsgericht geht - wie wohl auch die Revision - davon aus, die Zustimmung des Grundeigentümers zu dem Verkauf des Wohnungserbbaurechts sei Voraussetzung für die Fälligkeit des Kaufpreises. Das Berufungsgericht meint, der Grundstückseigentümer habe die erforderliche Zustimmung, wenn auch "unter bestimmten Voraussetzungen", schon erklärt, und zwar in den Verträgen vom 2. Das Berufungsgericht läßt als ersten Ansatzpunkt jeder Auslegung den Wortlaut von § 4 des Vertrages vom 2. Januar 1981 außer Betracht, in dem ausdrücklich davon die Rede ist, daß sich der Grundstückseigentümer schon jetzt "schuldrechtlich verpflichtet", die Zustimmung zu erteilen. Da diese "Erteilung" auch noch zur Voraussetzung hat, daß der jeweilige Erwerber seine Leistungsfähigkeit durch die Bescheinigung einer Bank nachweist, spricht schon der genannte Wortlaut gegen eine bereits in den Verträgen vom 2. Januar 1981 zu dem Ausdruck, mit dem der Notar darauf hinwies, "daß bei einem Verkauf der jeweiligen Wohnungserbbaurechte eine separate Zustimmungserklärung des Herrn notariell beglaubigter Form beizubringen ist und durch die vorstehende Erklärung nicht ersetzt wird". Das Berufungsgericht wird nunmehr nach dem Vortrag der Klägerin zu prüfen haben, ob sich der Beklagte nicht so behandeln lassen muß, als habe der Grundstückseigentümer zugestimmt. Es ist jedoch anerkannt, daß die Vertragspartner schon während des Schwebezustandes an den Vertrag gebunden sind (vgl. auch BGHZ 54, 71, 73), als sei die Genehmigung erteilt, mit der Folge, daß die Erfüllung des Vertrages gefordert werden kann-(vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 14. Oktober 1988 H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle V ZR 157/87 URTEIL in dem Rechtsstreit Anselm B Straße 79, / Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Annette K| Australien, Street MI Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin als Abwicklerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. Will 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1988 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Eckstein, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Wenzel für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. April 1987 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, vertreten durch ihren Vater Günter Kreilaus, verkaufte mit notariellem Vertrag vom 14. März 1984 dem Beklagten ein im Wohnungserbbaugrundbuch von 0^|^ Blatt eingetragenes Wohnungserbbaurecht. Der Kaufpreis von 280.000 DM sollte fällig sein, sobald eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers eingetragen wäre und dem Urkundsnotar sämtliche zur lastenfreien Umschreibung des Eigentums erforderlichen behördlichen Genehmigungen und sonstigen Erklärungen vorlägen mit Ausnahme der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts und der Löschungsunter- 3 lagen für eine von der Klägerin zur Löschung zu bringende Grundschuld (§ 2 des Vertrages). Er war abzüglich der Valuta (Stichtag 31. Dezember 1983) einer vom Beklagten zu überneh-mend*en Grundschuld auf ein Anderkonto des Urkundsnotars zahlbar (§ 4 des Vertrages). Die Parteien nahmen auf den Erbbaurechtsvertrag vom 15. Mai 1973, die Teilungserklärung vom 31. Dezember 1978 und zwei notarielle Urkunden vom 2. Januar 1981 und vom 13. Januar 1983 Bezug, die teils in beglaubigter Abschrift (Erbbaurechtsvertrag) und im übrigen in einfacher Abschrift Vorlagen. Der Beklagte erklärte, daß ihm der Inhalt aller vorstehend genannten Urkunden bekannt sei und er sie für sich als rechtsverbindlich anerkenne. Die Erschienenen - der Vater der Klägerin war an den genannten Urkunden selbst als Vertragspartner beteiligt - verzichteten auf das Verlesen dieser Urkunden und deren Beifügung zu dem notariellen Kaufvertrag. In der notariellen Urkunde vom 2. Januar 1981, die andere Wohnungserbbaurechte betraf, hatte sich der Grundstückseigentümer G^BBI bereiterklärt, deren Belastung in bestimmter Höhe zuzustimmen (§ 5 des Vertrages); er hatte sich "schon jetzt schuldrechtlich" verpflichtet, seine Zustimmung zu einem beabsichtigten Verkauf des Wohnungserbbaurechts zu erteilen, "jedoch unter der Voraussetzung, daß der jeweilige Erwerber seine Leistungsfähigkeit durch die Bescheinigung einer Bank nachweist, die bereit ist, den Kaufpreis zu finanzieren" (§ 4 des Vertrages). In der Urkunde vom 13. Januar 1983, die auch das hier verkaufte Wohnungserbbaurecht betraf, verwiesen die Vertragspartner auf die oben genannten Regelungen im Vertrag vom 2. Januar 1981 und vereinbarten, daß sie "in gleicher Weise für die Wohnungs- 4 2 erbbaurechte, die Gegenstand des jetzigen Vertrages sind, übernommen werden” sollen (§ 5 des Vertrages). Der Beklagte zahlte lediglich 10.000 DM auf Notaranderkonto. Er hält den Kaufvertrag vom 14. März 1984 aus mehreren Gründen für unwirksam. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 270.000 DM nebst 12 % Zinsen seit 8. Oktober 1984 auf Notaranderkonto zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung eines Teils der Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf Anschlußberufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß der Hauptsachebetrag ab 31. Dezember 1985 mit 6 % zu verzinsen ist. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen . Entscheidunqsqründe Die Revision ist begründet. 1. Die Revision macht geltend, der Vertrag vom 14. März 1984 sei deshalb unwirksam beurkundet, weil die in Bezug genommene Urkunde vom 13. Januar 1983 nicht die nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 BeurkG erforderlichen Feststellungen enthalte und deshalb davon auszugehen sei, die Beteiligten hätten weder eine Erklärung über die Kenntnis des Inhalts der Urkunde vom 2. Januar 1981 abgegeben noch auf deren Verlesung verzichtet. Da mithin die Urkunde vom 13. Januar 1983 5 ihrerseits nicht der Form des § 13 a Abs. 1 BeurkG genüge, sei auch die "Kettenverweisung" insgesamt unwirksam. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil die Revision nicht aufzeigt, daß der Beklagte in den Vorinstanzen vorgetragen hat, bei der Beurkundung vom 13. Januar 1983 hätten die nach § 13 a Abs. 1 BeurkG erforderlichen Erklärungen gefehlt. Im übrigen verkennt die Revision, daß der Kaufvertrag vom 14. März 1984 sowohl auf den Inhalt der Urkunde vom 2. Januar 1981 als auch auf den der Urkunde vom 13. Januar 1983 Bezug nimmt und der Beklagte erklärt hat, den Inhalt beider Urkunden zu kennen. Es geht somit nicht um eine Kettenverweisung, sondern darum, daß die Parteien in ihrem, nach § 13 a Abs. 1 BeurkG wirksam beurkundeten Kaufvertrag unmittelbar dasjenige mit einbezogen haben, was in den Urkunden vom 2. Januar 1981 und vom 13. Januar 1983 steht. Soweit das Berufungsgericht unter anderen Gesichtspunkten den Kaufvertrag für wirksam beurkundet hält, kommt die Revision hierauf nicht zurück. Sachlichrechtliche Fehler läßt das Berufungsurteil insoweit nicht erkennen. 2. a) Das Berufungsgericht hält den Kaufpreis für fällig und meint, der Beklagte mache zu Unrecht geltend, daß die Genehmigung des Grundstückseigentümers zu dem Verkauf fehle. Der Grundstückseigentümer habe sich schon in den Urkunden vom 2. Januar 1981 und vom 13. Januar 1983 mit der Veräußerung unter bestimmten Voraussetzungen einverstanden erklärt. Der Vertrag könne nicht dahin ausgelegt werden, "daß nur verpflichten wollte, sich künftig entsprechend zu verpflichten". Die Verpflichtungen des 6 2 Eigentümers seien exakt beschrieben. Weiterer Ausführungsvereinbarungen habe es nicht bedurft; sie seien auch nicht getroffen worden. Damit in Übereinstimmung stehe, daß sich an seine Verpflichtungen halten wolle, wie aus der Korrespondenz der Klägerin mit den Anwälten des Eigentümers folge. Die Voraussetzungen dafür zu schaffen sei aber ausschließlich Sache des Beklagten. b) Diese Ausführungen halten den Revisionsangriffen nicht stand. Das Berufungsgericht geht - wie wohl auch die Revision - davon aus, die Zustimmung des Grundeigentümers zu dem Verkauf des Wohnungserbbaurechts sei Voraussetzung für die Fälligkeit des Kaufpreises. Ist die Zustimmungsbedürftigkeit zu dem Inhalt des Erbbaurechts (§ 5 Abs. 1 ErbbauVO) oder zu dem Inhalt des Wohnungserbbaurechts (§ 12 Abs. 1, § 30 Abs. 3 Satz 2 WEG) gemacht worden - wovon die Parteien offenbar ausgehen -, würde das Fehlen einer Zustimmung des Eigentümers zur Folge haben, daß auch schon der Kaufvertrag zur Veräußerung des Wohnungserbbaurechts noch unwirksam ist, mithin der Kaufpreisanspruch der Klägerin grundsätzlich noch nicht besteht (§ 6 Abs. 1 ErbbauVO; § 12 Abs. 3 Satz 1 WEG). Es handelt sich insoweit zwar um eine absolute, aber schwebende Unwirksamkeit (vgl. Senatsurteile BGHZ 33, 76, 85 und v. 29. März 1985, V ZR 290/83, ZIP 1986, 37, 38). Das Berufungsgericht meint, der Grundstückseigentümer habe die erforderliche Zustimmung, wenn auch "unter bestimmten Voraussetzungen", schon erklärt, und zwar in den Verträgen vom 2. Januar 1981 und vom 13. Januar 1983. Mit Recht 7 rügt die Revision diese Auslegung als rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht läßt als ersten Ansatzpunkt jeder Auslegung den Wortlaut von § 4 des Vertrages vom 2. Januar 1981 außer Betracht, in dem ausdrücklich davon die Rede ist, daß sich der Grundstückseigentümer schon jetzt "schuldrechtlich verpflichtet", die Zustimmung zu erteilen. Da diese "Erteilung" auch noch zur Voraussetzung hat, daß der jeweilige Erwerber seine Leistungsfähigkeit durch die Bescheinigung einer Bank nachweist, spricht schon der genannte Wortlaut gegen eine bereits in den Verträgen vom 2. Januar 1981 und vom 13. Januar 1983 erteilte Zustimmung; denn der Grundstückseigentümer soll ersichtlich erst die Möglichkeit zur Nachprüfung der Bescheinigung haben. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist auch in sich widersprüchlich, weil in den weiteren Ausführungen wiederholt von einer Verpflichtung des Grundstückseigentümers die Rede ist. Eine Verpflichtung zur Zustimmung ist aber nicht mit der erforderlichen Zustimmungserklärung selbst gleichzusetzen. Das kommt im Wortlaut von § 4 Abs. 2 des Vertrages vom 2. Januar 1981 zu dem Ausdruck, mit dem der Notar darauf hinwies, "daß bei einem Verkauf der jeweiligen Wohnungserbbaurechte eine separate Zustimmungserklärung des Herrn notariell beglaubigter Form beizubringen ist und durch die vorstehende Erklärung nicht ersetzt wird". Das Berufungsgericht wird nunmehr nach dem Vortrag der Klägerin zu prüfen haben, ob sich der Beklagte nicht so behandeln lassen muß, als habe der Grundstückseigentümer zugestimmt. § 162 BGB mag zwar auf diese Zustimmung - als einer Rechtsbedingung für die Wirksamkeit des Veräußerungsvertrages -, ähnlich wie auf das Erfordernis einer behördlichen Genehmigung, weder unmittelbar noch analog anwendbar sein 8 (vgl. Senatsurt. v. 25. April 1952, V ZR 67/51, LM KRG Art. IV Nr. 4). Es ist jedoch anerkannt, daß die Vertragspartner schon während des Schwebezustandes an den Vertrag gebunden sind (vgl. Senatsurt. v. 29. März 1985 aaO S. 38). Daraus ergibt sich für sie nach § 242 BGB die Pflicht, die etwa erforderliche behördliche Genehmigung herbeizuführen. Bei Verletzung dieser Pflicht können sie unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verpflichtet sein, ihre Vertragspartner so zu stellen (§ 249 Satz 1 BGB; vgl. auch BGHZ 54, 71, 73), als sei die Genehmigung erteilt, mit der Folge, daß die Erfüllung des Vertrages gefordert werden kann-(vgl. Senatsurt. v. 25. April 1952 aaO; RGZ 110, 356, 364; 129, 357, 382; BGB-RGRK/Steffen 12. Aufl. § 162 Rdn. 9; Soergel/ Wolf, BGB 12. Aufl. § 162 Rdn. 5). Ähnlich könnte es im vorliegenden Fall sein, wenn der Beklagte in treuwidriger Weise schuldhaft versäumt haben sollte, die ihm obliegenden Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß der - nach der Behauptung der Klägerin - grundsätzlich hierzu bereite Grundstückseigentümer die erforderliche Zustimmung erteilt. Hagen Dr. Eckstein Vogt Räfle Wenzel