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BGH · V ZR 157/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 157/81

Der Anspruch auf Beseitigung der unter Verletzung des erforderlichen Grenzabstandes nach § 3 NRG errichteten Fenster verjährt (soweit § 3 Abs.3 NRG nicht eingreift) in 30 Jahren. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Die Beklagten werden verurteilt, die drei Fenster in der Ostwand (Brandmauer) ihres Hauses (Lgb.Nr. 5509 der Gemarkung Lahr) zu beseitigen oder so umzubauen, daß die Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das Nachbarrecht in Baden-Württemberg vom 14. Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, das kleine schmale Fenster im Obergeschoß zu beseitigen oder so umzubauen, daß die Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das Nachbarrecht in Baden-Württemberg vom 14. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen, da die beiden größeren Fenster jedenfalls bereits vor 1920 vorhanden gewesen seien und somit der Anspruch des Klägers verjährt sei. Die Berufung des Klägers mit dem Antrag, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten zu verurteilen, alle drei Fenster zu beseitigen oder so umzubauen, daß die Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 NRG gewahrt sind, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Ansicht, daß der Anspruch des Klägers nach § 3 NRG hinsichtlich der beiden großen Fenster verjährt sei. Zwar sei sein Begehren schon vor Inkrafttreten des NRG nach dem Badischen Ausführungsgesetz zu dem BGB begründet und danach unverjährbar gewesen; der maßgebliche Art. 18 dieses Gesetzes sei jedoch durch § 37 Abs. 2 Nr. 1 NRG ersatzlos aufgehoben worden, womit nunmehr die allgemeine 30- jährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB gelte. Der Kläger hat Anspruch darauf, daß die Beklagten auch die beiden größeren Fenster beseitigen oder so umbauen, daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 NRG (Verschlossene, nicht zu öffnende Lichtöffnungen, die entweder mit ihrer Unterkante mindestens 1.80 m über dem Fußboden des zu erhellenden Raumes liegen oder undurchsichtig sind.) gewahrt sind, weil diese Fenster unter Verletzung des vorgeschriebenen Grenzabstandes in die Brandmauer eingebaut wurden (§3 NRG, § 1004 Abs. 1 BGB). Ein im wesentlichen inhaltsgleicher Anspruch stand ihm schon nach den Art. 14 und 15 des Badischen AGBGB (seit 1. auch BGHZ 60, 235, 238), weil Art. 18 des Badischen AGBGB aufgehoben wurde (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 NRG). Das folgt schon aus dem Wortlaut von § 33 NRG, der nur von der "Beschränkung des Eigentümers" spricht, und wird bestätigt durch die Begründung zu dem Gesetzentwurf (vgl. Die Verjährungsfrist begann jedoch erst mit dem Inkrafttreten des NRG zu laufen und nicht schon mit dem Einbau der Fenster. Zwar hatte der Kläger einen im wesentlichen inhaltsgleichen Anspruch schon nach den Art. 14 und 15 des Badischen AGBGB. Ob hinsichtlich des Verjährungsbeginns gleichwohl eine andere Beurteilung deshalb gerechtfertigt wäre, weil § 3 NRG im wesentlichen die Regelung des Badischen Ausführungsgesetzes zu dem BGB übernommen hat, mag offenbleiben, denn auf keinen Fall hat das NRG den bis zu dem 1. Januar I960 unverjährbaren Anspruch des Klägers rückwirkend in einen verjährbaren umgewandelt, mit der Folge, daß nun für den Verjährungsbeginn auf den Einbau der Fenster abgestellt werden kann. Verkürzt ein Gesetz die bislang geltenden Verjährungsfristen, so ist mangels einer besonderen Übergangsbestimmung Art. 169 Abs. 2 EGBGB entsprechend anzuwenden, weil diese Bestimmung Niederschlag eines Rechtsgedankens ist, der wegen seiner Allgemeingültigkeit auch auf andere Gesetzesänderungen angewendet werden muß (BGH Urteile vom 17. Was für die Verkürzung einer Verjährungsfrist gilt, muß hier erst recht gelten, wenn durch neues Gesetz ein bisher unverjährbarer Anspruch der Verjährung unterworfen wird. Nach dem alten Recht konnte eine Verjährung nicht beginnen, weil der Anspruch unverjährbar war. Die Verjährung konnte daher - wie auch aus der Fassung von Art. 169 Abs.1, Satz 2 EGBGB ersichlich - erst mit Inkrafttreten des NRG beginnen (vgl.

Zitierte Normen: § 195 BGB § 169 EGBGB § 365 ZPO
BGBNRGAnspruchKlägerFenster

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
 BadWürttNachbarrechtG vom 14. Dezember 1959 GBl ',*71 (NRG) § 3;
BGB § 198;
EGBGB Art. 169
Der Anspruch auf Beseitigung der unter Verletzung des erforderlichen Grenzabstandes nach § 3 NRG errichteten Fenster verjährt (soweit § 3 Abs. 3 NRG nicht eingreift) in 30 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt für die vor dem Inkrafttreten des NRG eingebauten Fenster frühestens am 1. Januar I960.
BGH, Urt. v. 29. Januar 1982 - V ZR 157/Qi _ 0LG Karlsruhe
LG Offenburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 157/81
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
29. Januar 1982 H i r t h
Justizaratsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Herbert RfP, F«BBB*straße*,
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr.
gegen
1.	Anita
2.	Christa R beide wohnhaft
 straß ei
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Linden, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 18. Zivilsenat in Freiburg - vom 2. Juni 1981 aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 15. April 1980 wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, die drei Fenster in der Ostwand (Brandmauer) ihres Hauses (Lgb.Nr. 5509 der Gemarkung Lahr) zu beseitigen oder so umzubauen, daß die Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das Nachbarrecht in Baden-Württemberg vom 14. Dezember 1959 -GesBl 1959 S. 171 - (NRG) gewahrt sind.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
s
 
Tatbestand
 Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in UBt Lgb. Nr. 1^03/6. Die Beklagten sind Miteigentümerinnen des in westlicher Richtung angrenzenden Hausgrundstücks Lgb.
Nr. WEB* In die Giebelmauer ihres Hauses, das auf der Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien steht, sind ein kleineres und zwei größere Fenster eingelassen. Der Kläger verlangte die Beseitigung dieser drei Fenster. Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, das kleine schmale Fenster im Obergeschoß zu beseitigen oder so umzubauen, daß die Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das Nachbarrecht in Baden-Württemberg vom 14. Dezember 1959 - GesBl 1959 S. 171 - (NRG) gewahrt sind. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen, da die beiden größeren Fenster jedenfalls bereits vor 1920 vorhanden gewesen seien und somit der Anspruch des Klägers verjährt sei.
Die Berufung des Klägers mit dem Antrag, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten zu verurteilen, alle drei Fenster zu beseitigen oder so umzubauen, daß die Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 NRG gewahrt sind, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger diesen Antrag weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Ansicht, daß der Anspruch des Klägers nach § 3 NRG hinsichtlich der beiden großen Fenster verjährt sei. Zwar sei sein Begehren schon vor Inkrafttreten des NRG nach dem Badischen Ausführungsgesetz zu dem BGB begründet und danach unverjährbar gewesen; der maßgebliche Art. 18 dieses Gesetzes sei jedoch durch § 37 Abs. 2 Nr. 1 NRG ersatzlos aufgehoben worden, womit nunmehr die allgemeine 30- jährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB gelte.
Der Landesgesetzgeber habe im NRG den Verjährungsbeginn bisher unverjährbarer Ansprüche nicht abweichend geregelt, so daß mit dem Inkrafttreten des NRG die mit der Schaffung des störenden Zustandes vor dem 1. Januar 1930 entstandenen nachbarrechtlichen Beseitigungsansprüche verjährt seien. Auch § 33 Abs. 1 NRG besage nichts anderes.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Der Kläger hat Anspruch darauf, daß die Beklagten auch die beiden größeren Fenster beseitigen oder so umbauen, daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 NRG (Verschlossene, nicht zu öffnende Lichtöffnungen, die entweder mit ihrer Unterkante mindestens 1.80 m über dem Fußboden des zu erhellenden Raumes liegen oder undurchsichtig sind.) gewahrt sind, weil diese Fenster unter Verletzung des vorgeschriebenen Grenzabstandes in die Brandmauer eingebaut wurden (§3 NRG, § 1004 Abs. 1 BGB).
Ein im wesentlichen inhaltsgleicher Anspruch stand ihm schon nach den Art. 14 und 15 des Badischen AGBGB (seit 1. Januar I960 aufgehoben) zu. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Klageanspruch nicht verjährt.
1.	Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß der Anspruch des Klägers nunmehr in
30 Jahren verjährt (§ 195 BGB; vgl. auch BGHZ 60, 235, 238), weil Art. 18 des Badischen AGBGB aufgehoben wurde (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 NRG). § 33 Abs. 1 Satz 2 NRG steht dem nicht entgegen. Diese Bestimmung soll dazu dienen, daß für die bei Inkrafttreten des NRG bestehenden, begonnenen oder genehmigten baulichen Anlagen die früher geltenden Abstände maßgeblich bleiben, falls die Bestimmungen des NRG enger sein sollten. Dementsprechend ist unter "Eigentümer" im Sinne dieser Vorschrift nur der Eigentümer der baulichen Anlagen zu verstehen, nicht dessen Nachbar (vgl. Pelka, Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg, 10. Aufl. 1980 S. 144). Das folgt schon aus dem Wortlaut von § 33 NRG, der nur von der "Beschränkung des Eigentümers" spricht, und wird bestätigt durch die Begründung zu dem Gesetzentwurf (vgl. Landtag von Baden-Württemberg Beilage 2220 vom 12. Dezember 1958, S. 354-7, 3552, 3560). Die Weitergeltung des bisherigen Rechts wird somit nur zugunsten des Eigentümers der baulichen Anlagen angeordnet, nicht aber zugunsten des von diesen Anlagen beeinträchtigten Nachbarn.
2.	Die Verjährungsfrist begann jedoch erst mit dem Inkrafttreten des NRG zu laufen und nicht schon mit dem Einbau der Fenster.
Grundsätzlich beginnt mit Entstehung des Anspruchs die Verjährung (§ 198 Satz 1 BGB). Klagegrundlage ist § 3 NRG. Diese Bestimmung ist erst am 1. Januar I960 in Kraft getreten (§ 37 Abs. 1 NRG). Zwar hatte der Kläger einen im wesentlichen inhaltsgleichen Anspruch schon nach den Art. 14 und 15 des Badischen AGBGB. Diese Bestimmungen sind jedoch durch § 37 Abs. 2 Nr. 1 NRG mit Wirkung vom 1. Januar I960 aufgehoben (soweit sie nicht nach § 33 NRG weiter gelten). Auf sie kann der Kläger seinen Anspruch nicht stützen. Ob hinsichtlich des Verjährungsbeginns gleichwohl eine andere Beurteilung deshalb gerechtfertigt wäre, weil § 3 NRG im wesentlichen die Regelung des Badischen Ausführungsgesetzes zu dem BGB übernommen hat, mag offenbleiben, denn auf keinen Fall hat das NRG den bis zu dem 1. Januar I960 unverjährbaren Anspruch des Klägers rückwirkend in einen verjährbaren umgewandelt, mit der Folge, daß nun für den Verjährungsbeginn auf den Einbau der Fenster abgestellt werden kann.
Das NRG enthält für Übergangsfälle der vorliegenden Art keine Regelung. Verkürzt ein Gesetz die bislang geltenden Verjährungsfristen, so ist mangels einer besonderen Übergangsbestimmung Art. 169 Abs. 2 EGBGB entsprechend anzuwenden, weil diese Bestimmung Niederschlag eines Rechtsgedankens ist, der wegen seiner Allgemeingültigkeit auch auf andere Gesetzesänderungen angewendet werden muß (BGH Urteile vom 17. Oktober I960, VII ZR 216/59 = NJW 1961, 25 m.w.N.; vom 6. Juli 1965, VI ZR 71/64 = VersR 1965, 1000,
1001 m.w.N.; vom 23. November 1973, IV ZR 35/73 = NJW 1974,
236, 237 m.w.N.; vom 22. Februar 1979, VII ZR 256/77 = NJW 1979 1550; Palandt/Heinrichs, BGB 41. Aufl. Art. 169 EGBGB Anm.1; Staudinger/Dittmann, 10./II. Aufl. Art. 169 EGBGB Rdn. 1;
 
/
Soergel/Siebert/Hartmann, 10. Aufl. Art. 169 EGBGB Rdn. 2).
Was für die Verkürzung einer Verjährungsfrist gilt, muß hier erst recht gelten, wenn durch neues Gesetz ein bisher unverjährbarer Anspruch der Verjährung unterworfen wird.
Nach dem alten Recht konnte eine Verjährung nicht beginnen, weil der Anspruch unverjährbar war. Soweit das neue Recht die Verjährung einführt, kann es nicht - ohne rückwirkend zu sein - auf einen Zustand abheben, der vor seinem Inkrafttreten liegt. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, daß das NRG eine solche Rückwirkung erhalten sollte (vgl. auch die Begründung zu § 3 Abs. 3 NRG Landtagsbeilage 2220 aaO S. 3555). Die Verjährung konnte daher - wie auch aus der Fassung von Art. 169 Abs. 1, Satz 2 EGBGB ersichlich - erst mit Inkrafttreten des NRG beginnen (vgl. auch Motive zu dem EG, B. Mugdan,
 Die gesamten Materialien zu dem BGB 1. Band Einführungsgesetz und Allgemeiner Teil S. 77/78) und war deshalb bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen.
Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung auf den Gesichtspunkt der Verwirkung hingewiesen. Insoweit ist einschlägiger Sachvortrag in den Vorinstanzen nicht ersichtlich.
3. Der Senat konnte in der Sache selbst entscheiden, da eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist (§ 365 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Als Unterlegene haben die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§91 Abs. 1 ZPO).
Dr. Thumm
 Linden
Vogt
 Räfle
Lambert