Gelangt der Besteller eines noch zu errichtenden Wohn-hauses aus einem von seinem Vertragspartner zu vertretenden Grund erst einige Monate später als vereinbart in den Besitz des Hauses, so stellen die entgangenen Gebrauchsvorteile keinen zu ersetzenden Vermögensschaden dar. Mai 1976 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Mattern, Offterdinger, von der Mühlen und Prof. Der Kläger hat u.a. einen Teilbetrag von 12 000 DM des ihm angeblich entstandenen Verzugsschadens verlangt. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Erstattung des Nutzungsschadens versagt; wegen der weiter geltend gemachten Schäden hat es der Klage in Höhe von 1 983,36 DM entsprochen. Es ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Entschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines Kraftwagens in den Fällen eingegangen, in denen sich der Geschädigte keinen Ersatzwagen beschafft hat (BGHZ 40, 345; 45, 212; BGH NJW 1974, 33 und Öfter), und hat es abgelehnt, diese Grundsätze auf die Ersatzleistung für Verzögerungsschäden bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung eines Hauses (Werk- In Anlehnung an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im "Jagdpachtfall" (BGHZ 55, 146 * LM BGB § 249 (A) Nr. 27, Leitsatz mit Anmerkung Nüßgens) und Schmidt-Salzer (BB 1970, 55) hat das Oberlandesgericht erwogen, daß es sich bei dem Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts für eine zeitweilige Gebrauchsentziehung um eine Form der Schadensersatzleistung handele, die auf den Bereich der Regulierung von Kraftfahrzeugschaden beschränkt sei. Für entscheidend hat das Gericht erachtet, daß ein Ersatz des Nutzungsausfallschadens auf die Fälle zu beschränken sei, in denen ein ausschließliches Recht, insbesondere das Eigentum, verletzt worden ist oder, falls eine Genußmöglichkeit beeinträchtigt worden ist, auf die nur ein schuldrechtlicher Anspruch bestand, dieser Eingriff von einem Dritten herbeigeführt worden ist. Die Übertragung dieser Grundsätze auf Schadensersatzpflichten aus schuldrechtlicher Verantwortlichkeit bei Leistungsverzug würde, so meint das Berufungsgericht, zu einer Haftungserweiterung führen, die bei der Schaffung des Gesetzes nicht beabsichtigt und in ihren Konsequenzen nicht berücksichtigt worden sei. 1) Die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Schadensersatz für entgehende Gebrauchsvorteile eines Kraftfahrzeugs (vgl. noch BGHZ 65, 170, 173 = JZ 1976, 278 mit An. Stoll und BGH JZ 1976, 134) ist als solche auf einen fest um-rissenen Regelungsbereich typischer Massenrisiken beschränkt und wird insoweit letztlich von der Sacherwägung getragen, daß ein Eigentümer, der auf einen Ersatzwagen verzichtet, nicht schlechter gestellt werden soll als derjenige, der sich einen solchen Wagen mietet (Nüßgens in "25 Jahre Bundesgerichtshof", 1975, S. 2) Wie der Revision zuzugeben ist, ließe sich, rein begrifflich betrachtet, diese Rechtsprechung dahin verallgemeinern, daß auch bei anderen Gegenständen des Rechtsverkehrs (unter Einschluß von zu bebauenden Grundstücken) die zeitlich begrenzte Gebrauchsmöglichkeit (sog. a) Schon die dogmatischen Grundlagen der Rechtsprechung für die entgehenden Gebrauchsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeugs sind noch nicht endgültig gesichert, so daß eine Übertragung ihrer Ergebnisse auf andere Sachverhalte bedenklich erscheint. aa) Soweit sich die Rechtsprechung auf die Verkehr sanschauung beruft, um darzutun, daß die Gebrauchsmöglichkeit einen selbständigen Vermögenswert verkörpert (BGHZ 40, 345, 349; 45, 212, 217), so kann auf dem Bausektor von einer entsprechenden Verkehrsanschauung nicht ausgegangen werden. bb) Nicht allgemein tragfähig ist auch der Kommerziali-sierungsgedanke, demzufolge Gebrauchsmöglichkeiten, die in aller Regel nur durch entsprechende Vermögensaufwendungen "erkauft" werden können, "kommerzialisiert" sind, so daß eine Beeinträchtigung der Benutzungsmöglichkeit auch eine Beeinträchtigung des - mit den gemachten Vermögen sauf Wendungen erstrebten - Vermögenswerten Äquivalentes darstellt (BGHZ 40, 345, 350; vgl. cc) Nach dem "Frustrierungsgedankenw läßt sich der Verlust einer Gebrauchsmöglichkeit nur dann als Vermögensschaden verstehen, wenn und soweit die Gebrauchsmöglichkeit gerade für den in Frage stehenden Zeitraum durch zusätzliche Geldaufwendungen (z.B. zeitanteilige Steuern und Versicherungsbeiträge) erkauft wurde, Im vorliegenden Fall kann der Frustrierungsgedanke der Revision schon deswegen nicht zu dem Erfolg verhelfen, weil er nicht zu dem Ersatz des vollen Mietwerts des Hauses, sondern nur zur Entschädigung für den auf den Verzugszeitraum entfallenden, vergeblich aufgewendeten Kapitaldienst führen könnte, die das Oberlandesgericht bereits zugesprochen hat. Die Tragfähigkeit dieses - umstrittenen - Gedankens ist jedenfalls dann überschritten, wenn der Geschädigte - wie hier der Kläger durch Anmietung einer Ersatzwohnung - seinen Bedarf deckt und dennoch anstelle der tatsächlich entstandenen Mehraufwendungen eine Entschädigung für die entgangenen Gebrauchsmöglichkeiten an der vorübergehend nicht nutzbaren Sache verlangt. b) Auch vom Ergebnis her erscheint eine Übertragung der für die Abwicklung von Kraftfahrzeugschäden entwickelten Rechtsprechung auf den Grundstücksund Bausektor nicht geboten. Derartige Folgerungen scheut indessen auch die Rechtsprechung zur Nutzungsentschädigung für Kraftfahrzeuge, indem sie es ablehnt, einem Fahrzeughalter, der sich mit einem kleineren Ersatzwagen begnügt, den Differenzbetrag zuzuerkennen, den er bei Anmietung eines dem beschädigten gleichwertigen Fahrzeuges hätte verlangen können (vgl. c) Wie der Revision zuzugeben ist, hat allerdings die Rechtsprechung die Vorenthaltung oder die Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeiten (des Besitzes) an Grundstücken gelegentlich als Vermögensschaden bewertet (BGH NJW 1967, 1803, 1804 - zeitweilige Unbenutzbarkeit eines beschädigten Hauses; BGH NJW 1963, 2020/2021 -kraft Hoheitsrechts zu duldende Immissionen eines Clubs für Nato-Angehörige auf ein Villengrundstück - dazu Stoll JuS 1968, 504, 511; KG NJW 1967, 1233 - verspätete Übergabe eines bereits übereigneten Hauses; a.A. OLG Düsseldorf NJW 1973, 659, 660). Abgesehen davon, daß bei jenen EntscheidungsSachverhalten die Betroffenen sich - anders als der Kläger - nicht anderweitig Ersatz beschafft hatten, war nämlich allen diesen Fällen mit der NutzungsentSchädigung für Kraftfahrzeuge immerhin gemeinsam, daß der Betroffene bereits Grundstückseigentümer und mithin in einem Ausschließlichkeitsrecht beeinträchtigt war, das nur ihm die Nutzungen des Grundstücks zuwies. Die Revision verkennt dabei die Besonderheit des (zur Nutzung berechtigenden) berechtigten Besitzes, der schadensrechtlich einem absolut geschützten Recht entscheidend angenähert ist (näher hierzu: Medicus, AcP 165, 115 ff., 135 ff.; vgl.
Nachschlagewerk: BGHZ: ja ja BGB §§ 249 E, 251, 286 Abs. 1 Gelangt der Besteller eines noch zu errichtenden Wohn-hauses aus einem von seinem Vertragspartner zu vertretenden Grund erst einige Monate später als vereinbart in den Besitz des Hauses, so stellen die entgangenen Gebrauchsvorteile keinen zu ersetzenden Vermögensschaden dar. BGH, Urt. v. 14. Mai 1976 - V ZR 157/74 - OLG Frankfurt (Main) LG Wiesbaden BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 157/74 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 14. Mai 1976 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bankdirektors Horst 9 - Prozeßbevollmächtigter: Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen die Kauffrau Ut Straße Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1976 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Mattern, Offterdinger, von der Mühlen und Prof. Dr. Hagen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 24. Mai 1974 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 16. September 1969 verkaufte die Beklagte dem Kläger ein Grundstück in Schneidhain und verpflichtete sich, ein Einfamilienhaus darauf zu errichten. Der Beklagte übergab das Haus, das spätestens bis zu dem 1. Februar 1970 fertig-gestellt sein sollte, erst am 26. August 1970. Der Kläger hat u.a. einen Teilbetrag von 12 000 DM des ihm angeblich entstandenen Verzugsschadens verlangt. Er stützt diesen Anspruch in erster Linie darauf, daß ihm in der Zeit vom 1. Februar bis Ende August 1970 dadurch, daß er das Haus noch nicht habe bewohnen können, ein Nutzungsausfall von 14 000 DM entstanden sei, be- rechnet nach einem monatlichen Mietwert von 2 000 DM. Hilfsweise hat er sonstigen Verzugsschaden geltend gemacht, insbesondere Aufwendungen für die Miete einer Ersatzwohnung. Das Landgericht hat der Klage unter dem Gesichtspunkt des NutzungsausfallSchadens stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Erstattung des Nutzungsschadens versagt; wegen der weiter geltend gemachten Schäden hat es der Klage in Höhe von 1 983,36 DM entsprochen. Mit der vom Oberlande sgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren, soweit es erfolglos geblieben ist, weiter. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat einen Ersatzanspruch gemäß § 286 BGB wegen entgangener Nutzungen verneint. Es ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Entschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines Kraftwagens in den Fällen eingegangen, in denen sich der Geschädigte keinen Ersatzwagen beschafft hat (BGHZ 40, 345; 45, 212; BGH NJW 1974, 33 und Öfter), und hat es abgelehnt, diese Grundsätze auf die Ersatzleistung für Verzögerungsschäden bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung eines Hauses (Werk- vertrag) anzuwenden. In Anlehnung an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im "Jagdpachtfall" (BGHZ 55, 146 * LM BGB § 249 (A) Nr. 27, Leitsatz mit Anmerkung Nüßgens) und Schmidt-Salzer (BB 1970, 55) hat das Oberlandesgericht erwogen, daß es sich bei dem Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts für eine zeitweilige Gebrauchsentziehung um eine Form der Schadensersatzleistung handele, die auf den Bereich der Regulierung von Kraftfahrzeugschaden beschränkt sei. Für entscheidend hat das Gericht erachtet, daß ein Ersatz des Nutzungsausfallschadens auf die Fälle zu beschränken sei, in denen ein ausschließliches Recht, insbesondere das Eigentum, verletzt worden ist oder, falls eine Genußmöglichkeit beeinträchtigt worden ist, auf die nur ein schuldrechtlicher Anspruch bestand, dieser Eingriff von einem Dritten herbeigeführt worden ist. Die Übertragung dieser Grundsätze auf Schadensersatzpflichten aus schuldrechtlicher Verantwortlichkeit bei Leistungsverzug würde, so meint das Berufungsgericht, zu einer Haftungserweiterung führen, die bei der Schaffung des Gesetzes nicht beabsichtigt und in ihren Konsequenzen nicht berücksichtigt worden sei. II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. 1) Die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Schadensersatz für entgehende Gebrauchsvorteile eines Kraftfahrzeugs (vgl. hierzu aus neuester Zeit noch BGHZ 65, 170, 173 = JZ 1976, 278 mit Anm. Stoll und BGH JZ 1976, 134) ist als solche auf einen fest um-rissenen Regelungsbereich typischer Massenrisiken beschränkt und wird insoweit letztlich von der Sacherwägung getragen, daß ein Eigentümer, der auf einen Ersatzwagen verzichtet, nicht schlechter gestellt werden soll als derjenige, der sich einen solchen Wagen mietet (Nüßgens in "25 Jahre Bundesgerichtshof", 1975, S. 93 ff, 104; von Caemmerer, Ansprachen aus Anlaß des 25-jährigen Bestehens des Bundesgerichtshofs, 1975, S. 30/31). 2) Wie der Revision zuzugeben ist, ließe sich, rein begrifflich betrachtet, diese Rechtsprechung dahin verallgemeinern, daß auch bei anderen Gegenständen des Rechtsverkehrs (unter Einschluß von zu bebauenden Grundstücken) die zeitlich begrenzte Gebrauchsmöglichkeit (sog. Interimsinteresse) als (selbständiger) Vermögensvorteil anzusehen und der Verlust oder eine sonstige Beeinträchtigung als ersatzfähiger Vermögensschaden zu bewerten sei. Bei einer solchen Betrachtungsweise ergäbe sich kein wesentlicher Unterschied zwischen dem deliktsrechtlichen Schutz des Erhaltungsinteresses und dem schuldvertraglichen Schutz des Erfüllungsinteresses (sog. Zeitinteresse als zeitlich begrenzter Teil des Leistungsinteresses; vgl. zur Problematik Keuk, Vermögensschaden und Interesse, Bonner rechtswissenschaftliche Abhandlungen Bd. 90, S. 203, 257 ff.). 3) Gegenüber einer solchen Verallgemeinerung ist jedoch Vorsicht geboten, weil sonst die Gefahr besteht, daß die vom Gesetzgeber vorgezeichnete Grenze zwischen dem Ausgleich von VermögensSchäden einerseits und Nichtvermögensschäden andererseits (§ 253 BGB) verwischt wird und die Haftung des Schädigers ausufert. a) Schon die dogmatischen Grundlagen der Rechtsprechung für die entgehenden Gebrauchsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeugs sind noch nicht endgültig gesichert, so daß eine Übertragung ihrer Ergebnisse auf andere Sachverhalte bedenklich erscheint. aa) Soweit sich die Rechtsprechung auf die Verkehr sanschauung beruft, um darzutun, daß die Gebrauchsmöglichkeit einen selbständigen Vermögenswert verkörpert (BGHZ 40, 345, 349; 45, 212, 217), so kann auf dem Bausektor von einer entsprechenden Verkehrsanschauung nicht ausgegangen werden. Im übrigen kommt hier zur Sicherung des Bauherrn gegen Verzögerungen der Bauarbeiten die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in Betracht. bb) Nicht allgemein tragfähig ist auch der Kommerziali-sierungsgedanke, demzufolge Gebrauchsmöglichkeiten, die in aller Regel nur durch entsprechende Vermögensaufwendungen "erkauft" werden können, "kommerzialisiert" sind, so daß eine Beeinträchtigung der Benutzungsmöglichkeit auch eine Beeinträchtigung des - mit den gemachten Vermögen sauf Wendungen erstrebten - Vermögenswerten Äquivalentes darstellt (BGHZ 40, 345, 350; vgl. auch schon BGH NJW 1956, 1234, 1235 - Seereisefall). Als Konsequenz dieser Auffassung wird angenommen, daß jeder Genuß, den man sich gegen Bezahlung verschaffen kann, zu einem Vermö- 7 gensgut werde, dessen Entzug oder Beeinträchtigung als ersatzfähiger Vermögensschaden zu bewerten sei (besonders folgerichtig und weitgehend in diesem Sinne: Grunsky, Aktuelle Probleme zu dem Begriff des VermögensSchadens, 1968, S. 27 ff., 34 ff.; vgl. auch schon OLG Colmar, Recht 1907, Nr. 3058 - vorübergehende Unbeheizbarkeit einer Villa). Indessen lassen sich heute Genußmöglichkeiten so weitgehend mit Geld erkaufen (z.B. auch Freizeit), daß sich daraus eine sachgemäße Einschränkung für entgangene Gebrauchsvorteile nicht ergäbe. Selbst wenn man jedoch der Gebrauchsmöglichkeit die Qualität eines Vermögensguts zuerkennt, bleibt zu fragen, ob sie einen selbständigen - und damit selbständig ersatzfähigen -Vermögenswert hat, solange sie nicht rechtlich verselbständigt ist (z.B. durch ein Miet- oder Pachtverhältnis, durch ein Nießbrauchsrecht o.ä.; vgl. Larenz, Festschrift für Nipperdey, 1965, Bd. I, S. 489 ff., 498 f.). Zu erwägen ist ferner der Einwand, daß die in der Sache gespeicherten Nutzungsmöglichkeiten zu einem späteren Zeitpunkt verwirklicht werden können, so daß der Vermögensschaden allenfalls in der zeitlichen Verschiebung liegen könnte (vgl. z.B. BGHZ 63, 393, 398; Larenz, aaO., S. 501). cc) Nach dem "Frustrierungsgedankenw läßt sich der Verlust einer Gebrauchsmöglichkeit nur dann als Vermögensschaden verstehen, wenn und soweit die Gebrauchsmöglichkeit gerade für den in Frage stehenden Zeitraum durch zusätzliche Geldaufwendungen (z.B. zeitanteilige Steuern und Versicherungsbeiträge) erkauft wurde, 8 die ihren Zweck insoweit verfehlt haben (vgl. Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 11. Aufl. 1976 Bd. I § 29 II b, S. 397; grundlegend zu dem Frustrierungsgedanken: von Tuhr, KritVJ 47, 63 ff*, 65; Bürgerliches Recht, 2. Aufl. 1926, Allgemeiner Teil Bd. I, S. 320 Fn. 33 a; kritisch bereits Askenasy, Gruch Beitr. Bd. 70 S. 373, 377; für Beschränkung auf VertrauensSchäden: Stoll, JZ 1971, 594, 595; Keuk aaO., S. 246 ff.; zurückhaltend gegenüber dem Frustrierungsgedanken neuerdings auch BGHZ 65, 170, 174 - entzogener Führerschein - und ansatzweise auch schon BGHZ 55, 146, 151 - Jagdpachtfall; weit.Nachw. zu dem heutigen Streitstand bei Larenz aaO., S. 398 Fn. 7)* Im vorliegenden Fall kann der Frustrierungsgedanke der Revision schon deswegen nicht zu dem Erfolg verhelfen, weil er nicht zu dem Ersatz des vollen Mietwerts des Hauses, sondern nur zur Entschädigung für den auf den Verzugszeitraum entfallenden, vergeblich aufgewendeten Kapitaldienst führen könnte, die das Oberlandesgericht bereits zugesprochen hat. dd) Ebensowenig läßt sich das Klagebegehren hier auf die Lehre vom Bedarfsschaden (Zeuner AcP 163, 380 ff., 396; Gedächtnisschrift für Rolf Dietz, S. 99 ff*, 115 f.) stützen, die in der Diskussion um die Ersatzfähigkeit entgangener Gebrauchsvorteile ebenfalls eine wesentliche Rolle spielt (vgl. zu dem Streitstand die Nachweise bei Keuk, aaO., S. 219 Fn. 95). Nach dieser aus § 249 Satz 2 BGB abgeleiteten Auffassung entsteht ein ersatzfähiger Vermögensschaden unabhängig davon, ob der Betroffene tatsächlich Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung macht, bereits in dem Bedarf, der sich in der Erforderlichkeit der Aufwendungen ausdrückt. Die Tragfähigkeit dieses - umstrittenen - Gedankens ist jedenfalls dann überschritten, wenn der Geschädigte - wie hier der Kläger durch Anmietung einer Ersatzwohnung - seinen Bedarf deckt und dennoch anstelle der tatsächlich entstandenen Mehraufwendungen eine Entschädigung für die entgangenen Gebrauchsmöglichkeiten an der vorübergehend nicht nutzbaren Sache verlangt. b) Auch vom Ergebnis her erscheint eine Übertragung der für die Abwicklung von Kraftfahrzeugschäden entwickelten Rechtsprechung auf den Grundstücksund Bausektor nicht geboten. aa) Bei der Unfallproblematik geht es, wie dargelegt (s.o. II 1), letztlich darum, finanziell schwächere - und darum bei der Beschaffung eines Ersatzwagens vorsichtigere - Unfallopfer mit vermögenden gleichzustellen. Dieser Sachgesichtspunkt spielt jedoch bei dem - hier gegebenen - Fall der verspäteten Erstellung und Übergabe eines Wohnhauses kaum eine Rolle. Denn hier hat der Gläubiger praktisch keine Wahl: Er muß sein Wohnproblem während des Schuldnerverzuges anderweitig lösen, indem er entweder seine alte Wohnung beibehält oder sich - wie der Kläger -eine Ersatzwohnung beschafft. In jedem Falle kann er dann die Aufwendungen für die von ihm tatsächlich be- 10 - nutzte Wohnung als Verzugsschaden geltend machen; das gleiche gilt, wenn er das Haus vermieten wollte, von den ausgefallenen Mieteinnahmen (§ 252 BGB). Das für die Regulierung von Verkehrsunfällen typische Schutzproblem entsteht daher nicht. bb) Wählt der Gläubiger - wie wohl in aller Regel -den Weg der Naturalherstellung, indem er sich für den Verzugszeitraum eine andere Wohnung nimmt, so könnte es nur noch darum gehen, ihm neben den tatsächlich entstandenen Mehraufwendungen die Differenz der Nutzungswerte beider Wohnungen zu erstatten. Derartige Folgerungen scheut indessen auch die Rechtsprechung zur Nutzungsentschädigung für Kraftfahrzeuge, indem sie es ablehnt, einem Fahrzeughalter, der sich mit einem kleineren Ersatzwagen begnügt, den Differenzbetrag zuzuerkennen, den er bei Anmietung eines dem beschädigten gleichwertigen Fahrzeuges hätte verlangen können (vgl. BGH NJW 1967, 553 m.w.Nachw.). c) Wie der Revision zuzugeben ist, hat allerdings die Rechtsprechung die Vorenthaltung oder die Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeiten (des Besitzes) an Grundstücken gelegentlich als Vermögensschaden bewertet (BGH NJW 1967, 1803, 1804 - zeitweilige Unbenutzbarkeit eines beschädigten Hauses; BGH NJW 1963, 2020/2021 -kraft Hoheitsrechts zu duldende Immissionen eines Clubs für Nato-Angehörige auf ein Villengrundstück - dazu Stoll JuS 1968, 504, 511; KG NJW 1967, 1233 - verspätete Übergabe eines bereits übereigneten Hauses; a.A. OLG Düsseldorf NJW 1973, 659, 660). Es kann dahinstehen, ob 11 dieser Rechtsprechung in allen Punkten zu folgen ist (kritisch Stoll, JuS 1968, 504, 511). Abgesehen davon, daß bei jenen EntscheidungsSachverhalten die Betroffenen sich - anders als der Kläger - nicht anderweitig Ersatz beschafft hatten, war nämlich allen diesen Fällen mit der NutzungsentSchädigung für Kraftfahrzeuge immerhin gemeinsam, daß der Betroffene bereits Grundstückseigentümer und mithin in einem Ausschließlichkeitsrecht beeinträchtigt war, das nur ihm die Nutzungen des Grundstücks zuwies. Zu Unrecht folgert die Revision aus dem Urteil des VIII. Zivilsenats vom 14. Juni 1967 (NJW 1967, 1803), daß, wie dort Hauseigentümerin und Vermieterin gleichgestellt worden seien, allgemein die Verletzung schuldrechtlicher Ansprüche (auf Besitz- und Gebrauchsüberlassung) Vermögensschäden zur Folge habe. Die Revision verkennt dabei die Besonderheit des (zur Nutzung berechtigenden) berechtigten Besitzes, der schadensrechtlich einem absolut geschützten Recht entscheidend angenähert ist (näher hierzu: Medicus, AcP 165, 115 ff., 135 ff.; vgl. auch Larenz, Festschrift für Nipperdey, S. 500 Fn. 33; Stoll JZ 1971, 593, 595). Auch an diesem Merkmal aber fehlt es hier, da der Kläger im Verzugszeitraum weder Eigentümer noch Besitzer des Hausgrundstücks gewesen ist. Aus den Entscheidungen im Seereisefall (NJW 1956, 1234) und zu dem nutzlos aufgewendeten Urlaub (zuletzt BGHZ 63, 98 mit eingehenden Nachweisen zu dem Streitstand) ergibt sich für den vorliegenden Fall schon deswegen nichts, weil es dort nicht um den Ersatz entgangener Gebrauchsvorteile ging. Einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 136 Abs. 1 GVG bedarf es daher nicht. Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Hill Richter am Bundesge- Offterdinger richtshof Dr. Mattern ist zur Zeit beurlaubt. Hill von der Mühlen Hagen