Nach Nr. X des Vertrags behielt sich die Verkäuferin vor, von dem Vertrag durch eingeschriebenen Brief zurückzutretenf wenn der in Nr. III 2 bezeichnete Kaufpreisteil (50 000 DM zahlbar am 3o. (eingetragen am 13- Juni 1962) an dem Grundstück zur Sicherung eines von dem Beklagten in dieser Höhe auf genommenen Kredits bezahlte der Beklagte 40 000 DM an,die Klägerin. Bezüglich der restlichen 10 000 DM einigten sich der Bevollmächtigte der Klägerin (Emil H^HK) und der Beklagte im April 1962 dahin, daß dem Beklagten bis zu dem 15- Juni 1962. Juni 1962 setzte der Bevdllmäch-tigte der Klägerin dem Beklagten zur Zahlung des gestundeten Betrags (10 000 DM) und der Junirato (500 DM) eine Frist bis Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist die Klägerin mit Schreiben vom 2. 1962 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin dem Beklagten mit, daß die Klägerin ablehne, den tags zuvor erklärten Rücktritt rückgängig zu machen, aber bereit sei, ihm das Grundstück zu überlassen, wenn er den gesamten restlichen Kaufpreis (60 000 DM) bis zu dem 1$. Das Berufungsgericht legt zunächst Nr. X des Vertrags dahin aus, daß der KlÜgpr nicht nur im Falle des Rückstandes * der gesamten 50 000 DM * sondern auch im Falle des Rückstandes eines Teilbetrages dieser Rate zu dem Rücktritt berechtigt sein sollte. Weiter kann nach Ansicht dos Oberlandesgericht a - auch unter Berücksichtigung des Bestätigungsschreibens des Beklagten vom 4* .Mai 1962 - die Vereinbarung vom April 1962 nur dahin verstanden werden, daß sie für die Bauer der gewährten Stundung gelten, nicht aber einen bedingungslosen endgültigen Verzicht der Klägerin auf das ihr vertraglich eingeräumte Rücktrittsrecht zu dem Ausdruck bringen sollte. Juli 1962 nicht den von der Klägerin selbst tags zuvor erklärten Rücktritt. Juli 1962 sei ausdrücklich ausgeführt worden, daß die Klägerin ablehne9 den erklärten Rücktritt rückgängig zu machen. Bie Voraussetzungen für den vertraglich vereinbarten Rücktritt vom Vertrag, hätten sonach Vorgelegen und der Rücktritt sei auch formgerecht erklärt worden. Bie Revision meint, das RUcktrittarecht der Klägerin setze voraus, daß dem Beklagten ein Verschulden zur Last falle. gericht hat zutreffend festgestellt, daß dem Beklagten eine Geldschuld, also eine Gättungsochuld öbgelegen hat, und er daher das Unvermögen zur Leistung, solange die Leistung aus der Gattung überhaupt nur möglich ist, auch dann zu vertreten hat, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt (§. Die Revision glaubt weiter, das Berufungsgericht habe den Beweisantritt des Beklagten in der Berufungsbegründung Seite 3 übergangen (Bl. 38 GA: Parteivernehmung der Kläger!: Unbegründet ist auch der Vorwurf, bei der Auslegung des Schreibend vom 3* Juli 1962 habe der Tatriehter nicht das Gesamtbild der Vertragsbeziehungen berücksichtigt und auch hier einen Beweisantritt übergangen (ParteiVernehmung der Klägerin dafür, daß sie mit ihrem Schreiben vom 3* Juli 1962 nicht an den Abschluß eines neuen Kaufvertrags gedacht habe). Entgegen der Ansicht der Revision sind auch die liier unter Beweis gestellten rein inneren Vorstellungen der Klägerin unerheblich J weil auch die Erklärung im Schreiben vom 3« Juli 1962 von ihrem Bevollmächtigten abgegeben worden ist und der Inhalt dieser Erklärung vom Tatriehter fest zustellen, allenfalls durch Auslegung zu ermitteln war.
2171 010 Verkündet am 6. Mai 1964 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Freiherr von - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Hr. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hr. Augustin und der Bundesrichter Schuster, Br. Piepenbrock, Br. Mattem und Ofterdinger für Hecht erkannt: Hie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom $. April 1965 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit in bei Beklagten, Berufungsklägers un$ Revisionsklägers, gegen m Emilie 3 B Oberlehrerin a.H. in Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Von Rechts wegen — £ — / Tatbestand: h» ^ w.4ta» Die Klägerin, Eigentümerin des Grundstücks allee Hr. 0 in München, verkaufte dieses Grundstück durch notariellen Vertrag vom 14. Februar 1962 an den Beklagten für 120 000 DM. In Anrechnung auf den Kaufpreis sollte der Beklagte eine hypothekarisch gesicherte Darlehensschuld in Höhe von 20 000 DM Übernehmen. 50 000 DM sollte er spätestens am 50. April 1962 bezahlen (Nr. III 2 des Vertrags) und die restlichen 50 000 DM in monatlichen Raten von je 500 DM ab 1. Juni 1962 entrichten. Nach Nr. X des Vertrags behielt sich die Verkäuferin vor, von dem Vertrag durch eingeschriebenen Brief zurückzutretenf wenn der in Nr. III 2 bezeichnete Kaufpreisteil (50 000 DM zahlbar am 3o. April 1962) nicht binnen zwei Wochen naoh Fälligkeit an sie bezahlt wird. Nach Bestellung einer Brief grundschuld in Höhe von 50 000 DM . (eingetragen am 13- Juni 1962) an dem Grundstück zur Sicherung eines von dem Beklagten in dieser Höhe auf genommenen Kredits bezahlte der Beklagte 40 000 DM an,die Klägerin. Bezüglich der restlichen 10 000 DM einigten sich der Bevollmächtigte der Klägerin (Emil H^HK) und der Beklagte im April 1962 dahin, daß dem Beklagten bis zu dem 15- Juni 1962. Stundung gewährt werde und die Klägerin von ihrem Kündigungsrecht keinen Gebrauch mache. Diese Abrede bestätigte der Beklagte durch * das Schreiben vom 4. Mai 1962. Am 14- Juni 1962 wurde zugunsten des Beklagten eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Der Beklagte bezahlte bis 15* Juni 1962 weder die bis dahin gestundeten 10 000 DM noch die am 1. Juni 1962 fällig gewordene erste Monatsrate in Höhe von 500 DM. Mit Schreiben vom 25. Juni 1962 setzte der Bevdllmäch-tigte der Klägerin dem Beklagten zur Zahlung des gestundeten Betrags (10 000 DM) und der Junirato (500 DM) eine Frist bis 1; 1 i4 i1 ; zu dem 3o. Juni 1962 unter Androhung des Rücktritts bei Nichtleistung bis zu diesem Termin. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist die Klägerin mit Schreiben vom 2. Juli 1962 vom Vertrag zurückgetreten. Im Schreiben vom 3* Juli. 1962 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin dem Beklagten mit, daß die Klägerin ablehne, den tags zuvor erklärten Rücktritt rückgängig zu machen, aber bereit sei, ihm das Grundstück zu überlassen, wenn er den gesamten restlichen Kaufpreis (60 000 DM) bis zu dem 1$. Juli 1962 bezahle. Der Beklagte weigert sich, in die Löschung der Auflas-sungsvormorkung zu willigen und hält den Rücktritt der Klägerin für unwirksam. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Bewilligung der Löschung der Vormerkung zu verurtei-. len. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, jedoch nur Zug um Zug gegen die Bef reiving des Beklagten durch die Klägerin von seiner Darlehensverbindlichkeit gegenüber dem ausleihenden Geldinstitut in Höhe von 40 000 DM. In der Berufungsinstanz brachte der Beklagte vor, er sei durch einen im-Jahre 1961 erlittenen Berufsunfall an der rechtzeitigen Erfüllung gehindert gewesen. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt er den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Bnt scheidungsgründe: Das Berufungsgericht legt zunächst Nr. X des Vertrags dahin aus, daß der KlÜgpr nicht nur im Falle des Rückstandes * der gesamten 50 000 DM * sondern auch im Falle des Rückstandes eines Teilbetrages dieser Rate zu dem Rücktritt berechtigt sein sollte. Weiter kann nach Ansicht dos Oberlandesgericht a - auch unter Berücksichtigung des Bestätigungsschreibens des Beklagten vom 4* .Mai 1962 - die Vereinbarung vom April 1962 nur dahin verstanden werden, daß sie für die Bauer der gewährten Stundung gelten, nicht aber einen bedingungslosen endgültigen Verzicht der Klägerin auf das ihr vertraglich eingeräumte Rücktrittsrecht zu dem Ausdruck bringen sollte. Mit dieser Auslegung, führt das Berufungsgericht weiter aus, stehe auch das weitere Verhalten der Klägerin im Einklang. Der Beklagte sei am 2. Juli 1962 auch im Leistungsverzug gewesen. Es handle sich bei der Geldschuld um eine Gattungsschuld, so daß der Beklagte nicht etwa im Hinblick auf den erlittenen Unfall sich darauf berufen könne, ihn treffe an der Leistungsverzögerung kein Verschulden. Schließlich berühre entgegen der Ansicht des Beklagten das Schreiben des Bevollmächtigten vom 3. Juli 1962 nicht den von der Klägerin selbst tags zuvor erklärten Rücktritt. Im Schreiben vom 3. Juli 1962 sei ausdrücklich ausgeführt worden, daß die Klägerin ablehne9 den erklärten Rücktritt rückgängig zu machen. Bie weiteren Äußerungen in diesem Schreiben stellten lediglich ein Angebot zu dem Abschluß eines neuen Kaufvertrag^ j dar. Es sei daher unerheblich, wenn der Beklagte etwa entsprechend seinem Vortrag die beiden Schreiben vom 2. und 3- Juli 1962 gleichzeitig empfangen habe. Bie Voraussetzungen für den vertraglich vereinbarten Rücktritt vom Vertrag, hätten sonach Vorgelegen und der Rücktritt sei auch formgerecht erklärt worden. Bie Revision meint, das RUcktrittarecht der Klägerin setze voraus, daß dem Beklagten ein Verschulden zur Last falle. Ob dies zutrifft, ist vom 'Datrichter nicht geprüft worden. Barauf kommt es aber auch nicht an. Bas BeS?ufungs-T gericht hat zutreffend festgestellt, daß dem Beklagten eine Geldschuld, also eine Gättungsochuld öbgelegen hat, und er daher das Unvermögen zur Leistung, solange die Leistung aus der Gattung überhaupt nur möglich ist, auch dann zu vertreten hat, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt (§. 279 BGB). ä; :; ? Ü: ' * Ein Pall einer überobligationemäßigen Schwierigkeit bei der Beschaffung der geschuldeten Gattung liegt nicht vor. Der Mangel an flüssigen Geldmitteln ist hier kein persönlicher Hinderungsgrund, der mit der Eigenart einer Geldschuld nichts zu tun hätte, wie die Revision unter Hinweis auf RGZ 99,2 geltend macht; es handelt sich vielmehr um einen typischen Pall des Unvermögens im Sinne des § 279 BGB. Abgesehen davon hat der Beklagte keinen Zusammenhang zwischen dem Unfall Ende 1961 (Bl. 37) und seinem Unvermögen dargelegt. Die Revision glaubt weiter, das Berufungsgericht habe den Beweisantritt des Beklagten in der Berufungsbegründung Seite 3 übergangen (Bl. 38 GA: Parteivernehmung der Kläger!: dazu, daß der von der Klägerin erklärte Verzicht auf das Rüektrittsrecht unbedingt und endgültig erfolgt sei). Auf diesen Beweisantritt brauchte das Berufungsgericht nicht besonders einzugehen, da die unter Beweis gestellte Behauptung nicht schlüssig ist. Maßgebend war nicht ein innerer Wille der Klägerin, sondern der erklärte Wille ihres Vertreters. Unbegründet ist auch der Vorwurf, bei der Auslegung des Schreibend vom 3* Juli 1962 habe der Tatriehter nicht das Gesamtbild der Vertragsbeziehungen berücksichtigt und auch hier einen Beweisantritt übergangen (ParteiVernehmung der Klägerin dafür, daß sie mit ihrem Schreiben vom 3* Juli 1962 nicht an den Abschluß eines neuen Kaufvertrags gedacht habe). Entgegen der Ansicht der Revision sind auch die liier unter Beweis gestellten rein inneren Vorstellungen der Klägerin unerheblich J weil auch die Erklärung im Schreiben vom 3« Juli 1962 von ihrem Bevollmächtigten abgegeben worden ist und der Inhalt dieser Erklärung vom Tatriehter fest zustellen, allenfalls durch Auslegung zu ermitteln war. Dabei hat der Tatrichter keine erheblichen Umstände außer acht'gelassen, auch nicht § 133 BGB oder andere Aus- legungsvorschriften verletzt Da auch im Übrigen kein Rechtsverstoß zu dem Hachteil des Beklagten festgestellt werden kann, war die Revision mit der Kostenfölge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Augustin Schuster Dr. Riepenbrock Offterdinger Mattern